Neuerungen im Vorbeugenden Brandschutz

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1 Neuerungen im Vorbeugenden Brandschutz neue Normen, neue Gesetze

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3 Erste und Erweiterte Löschhilfe NEUE Ausgabe ersetzt Ausgabe 1997, wesentliche Neuerungen: Anpassung an geänderte Rechtsnormen und den Stand der Technik Neues, einfacheres Bemessungsverfahren (3 statt 2 Gefährdungskategorien) Festlegung der max. Gehweglänge zum tragbaren Feuerlöscher

4 Allgemeines Primär bezieht sich die TRVB 124 F auf folgende Löschhilfen: Tragbare Feuerlöscher gemäß ÖNORM EN 3 (nicht mehr F1050 bis 1996) Fahrbare Feuerlöscher gemäß ÖNORM EN 1866 Ortsfeste Löschwasseranlagen gemäß TRVB 128 S Die TRVB 124 F gilt für Neu- und Zubauten, jedoch nicht für konsensgemäße Bestandsbauten -Gesetzliche Bestimmungen gehen der TRVB 124 F vor! -Bescheide sind einzuhalten.

5 Anwendungsbeschränkungen Beachtung der Eignung von Löschern mit wässrigen Löschmitteln bei elektrischen Anlagen Grundsätzlich kein Einsatz von Pulverfeuerlöschern bei Menschenansammlungen Einsatz von Feuerlöschern mit Pulverbrause oder speziellen Sprühdüsen in staubexplosionsgefährdeten Bereichen Vorsicht beim Ablöschen von Gasbränden primär Absperrung der Gaszufuhr Beachtung von speziellen Umgebungsbedingungen (z.b. Magnetfelder) und speziellen brennbaren Materialien (z.b. Laborbereiche) Frostbeständigkeit bis -25 C im Freien oder in frostgefährdeten Bereichen

6 NEU: Anwendungsbeschränkung bei CO 2 -Löschern Erstickungsgefahr bei Verwendung des Löschers durch Sauerstoffverdrängung Erlass des Zentral-Arbeitsinspektorates zu CO 2 -Löschern in engen und schlecht lüftbaren Räumen Keine Personengefährdung bei Einhaltung folgender Werte: Raumvolumen [m³] Höchstzulässige Menge an CO 2 [kg] sonst TFL außen montieren und mind. folgende Aufkleber:

7 Situierung und Kennzeichnung Gut sichtbar, jederzeit leicht zugänglich im Verlauf von Fluchtwegen Montage an Wand oder in geeigneten Schränken je 10 cm ca.200 cm Aufstellungsplätze von Löschgeräten sind mit Hinweisschildern gemäß ÖNORM EN ISO 7010 zu kennzeichnen: Tragbarer Feuerlöscher (ISO 7010-F001) Wandhydrant (ISO 7010-F002) Fahrbarer Feuerlöscher (ISO 7010-F009) ca cm Vorhandene Hinweiszeichen gem. Kennzeichnungsverordnung können bis auf Weiteres verwendet werden:

8 Bemessung Feuerlöscher 1. Einteilung der Brandgefährdungskategorie Ermäßigung bei vorhandenem technischen Brandschutz 2. Je m² Nutzfläche bzw...m Gehweglänge ein Tragbarer Feuerlöscher (= TFL ) mit Mindestleistung 3. Auswahl TFL nach Anwendungsbeschränkung 4. Zusatzbedingungen: 1. Einer je Geschoss ab GK 2 2. Nicht anwenden bei Wandhydranten 3...

9 Einstufung der Brandgefährdungskategorien Geringe Brandgefährdungskategorie Nutzungen gemäß TRVB 126 A, die der Kategorie LH 1 (Spalte 12 bzw. 20 der TRVB A 126) zugordnet sind Schulen, Kindergärten Veranstaltungsstätten, Kino Wohngebäude Bürogebäude sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung Beherbergungsstätten, Studentenheime sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung Gastronomie, Alten- und Pflegeheime Krankenanstalten Metallverarbeitende Betriebe Lagerung/Verarbeitung von schwer brennbaren Materialien Mittlere Brandgefährdungskategorie Nutzungen gemäß TRVB 126 A, die der Kategorie LH 2 oder 3 (Spalte 12 bzw. 20 der TRVB A 126) zugordnet sind Holzverarbeitende Betriebe Garagen, KFZ-Werkstätten Lagerung/Verarbeitung von normal brennbaren Materialien Verkaufsstätten Papierverarbeitende Betriebe Textilverarbeitende Betriebe Kunststoff- oder gummiverarbeitende Betriebe Großküchen Physik- und Chemiesäle samt dazugehörigen Lehrmittelräumen Hohe Brandgefährdungskategorie Nutzungen gemäß TRVB 126 A, die der Kategorie LH >3 (Spalte 12 bzw. 20 der TRVB A 126) zugordnet sind Lagerung/Verarbeitung von leicht brennbaren Materialien Verarbeitung/Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten Lagerung von brennbaren Gasen Verarbeitung/Lagerung von pyrotechnischen Produkten Lagerung von Druckgaspackungen Lackierereien

10 Mindestanzahl Mindestens 1 TFL je Geschoß. (Außer bis Gebäudeklasse 1, Reihenhäuser) Bei vorhanden sein von Wandhydranten ist statt der Tabelle unten mind. ein TFL 13A und/oder 55B vorzusehen Es darf weder die max. Fläche noch die maximale Gehweglänge gemäß Tabelle überschritten werden: Brandgefährdungskategorie Minimales Löschvermögen je TFL für die Brandklasse A Minimales Löschvermögen je TFL für die Brandklasse B Maximale Netto- Grundfläche je Geschoß je TFL Maximale Gehweglänge zum TFL geringe 13A 55B 400 m² 40 m mittlere 21A 144B 200 m² 20 m hohe 27A 233B 100 m² 10 m Ermäßigungen der Brandgefährdungskategorie bei Vorhandensein von: - einer Brandmeldeanlage gem. TRVB 123 S um eine Kategorie verringern. - einer Sprinkleranlage gemäß TRVB 127 S immer nur geringe Kategorie.

11 Auswahl der Wandhydranten Vorschreibung über Wandhydranten gemäß Gesetzen und Richtlinien. Die TRVB 124 F legt nun fest, welche Wandhydranten Ausführungsart gemäß TRVB 128 F - vorzusehen sind:

12 Flächen für Feuerwehren auf Grundstücken Ausgabe ersetzt die Ausgabe 1987, wesentliche Neuerungen: Anpassung an heutige Feuerwehrfahrzeuge Anpassung an aktuelle Statik- Normen Klarere Spezifikationen Festlegungen für Flächen von tragbaren Leitern

13 Arten Feuerwehr-Zugänge Allgemeine Zum Vortragen einer Schiebleiter Feuerwehr-Zufahrten Feuerwehr-Aufstellflächen Feuerwehr-Aufstellflächen für Feuerwehrfahrzeuge Feuerwehr-Aufstellflächen für tragbare Leitern Feuerwehr-Bewegungsflächen

14 Anforderungen Jederzeitige Benutzbarkeit Gestaltung der Außenanlagen, Halteverbote usw. Eindeutige und dauerhafte Kennzeichnung Ganzjährig uneingeschränkte Benutzbarkeit Begrenzung und Verlauf (ggf. Schneestangen), Winterdienst Befestigung und Tragfähigkeit Asphaltierung, Pflasterung, Betonaufbau, befahrbare Rasensysteme in Verbindung mit Geotextilien, verdichtetes Grädermaterial und dgl. Zulässigkeit von befahrbaren Rasensystemen Randbegrenzung Schneeräumung Erhaltungsmaßnahmen (Zulassungsbedingungen beachten!)

15 Feuerwehr-Zugänge Allgemein Möglichst geradlinig und eine Breite von mind. 1,20 m (bisher 1,50 m) Lichte Höhe von mind. 2,10 m (bisher 2,0 m) Stiegen gem. OIB-RL 4 oder Rampen mit max. 15 % Steigung Einzelne Niveausprünge oder Hindernisse bis max. 1,20 m Zäune ohne Türöffnungen bis 80 cm bzw. 1,20 m bei Sockel zulässig Feuerwehr-Zugänge zum Vortragen einer Schiebeleiter Breite von mind. 1,80 m (bisher 1,50 m) Berücksichtigung einer Schleppkurve mit 6,5 m x 1,80 m

16 Feuerwehr-Zufahrten Bemessung für eine Achslast von 115 kn und einem Gesamtgewicht von 180 kn Breite von mind. 3,5 m Lichte Höhe von Durchfahrten mind. 4,0 m Mindestradien in Kurven Steigung und Gefälle von max. 15 % Randsteine im Einmündungsbereich sind grundsätzlich abzusenken bzw. anzurampen Kennzeichnung gem. ÖNORM F 2030 ( Feuerwehrzufahrt ) und ggf. Lageplanschild

17 Feuerwehr Zufahrten Wie bisher

18 Schrankenanlagen, Toranlagen, Poller. Sperranlagen müssen mit mitgeführten Einheitsschlüsseln (vorzugsweise Untersperre des FW-Schlüssels) auf einfache Weise geöffnet werden können. Elektrische Sperrsysteme Schlüsselschalter (Funkfernbedingung alleine ist unzulässig) Kein selbständiges, sondern nur manuelles Schließen Notbetätigung für Stromausfall Eignung von Pollern für Winterbetrieb Bei Vorhandensein einer BMA, automatische Ansteuerung (Empfehlung) Poller vorzugsweise in Klappausführung

19 Feuerwehr-Aufstellflächen für Feuerwehrfahrzeuge Feuerwehr-Aufstellflächen sind so anzuordnen, dass alle zum Retten von Personen notwendigen Öffnungen (Rettungsweg - z.b. Fenster, Balkone, Notausstiege etc.) jederzeit von Hubrettungsfahrzeugen bzw. die für den Löschangriff erforderlichen Bereiche jederzeit von Feuerwehrfahrzeugen erreicht werden können. Breite von mind. 5,5 m (bisher 4 m) Abstand zur Fassade: (bisher 3-7 m) Anleiterhöhe (Parapetoberkante) Abstand 15 m mind. 3 m bis max. 12 m > 15 m bis 23 m mind. 3 m bis max. 10 m > 23 m mind. 3 m bis max. 5 m Keine behindernden Hindernisse zwischen Aufstellfläche und anzuleitender Außenwand

20 Feuerwehr-Aufstellflächen für Feuerwehrfahrzeuge Bemessung für einen Stützendruck von mind. 85 N/cm² wie bisher, dort keine Kanaldeckel, Schachtabdeckungen und dgl. Neigung von max. 10 % Bei Abspannungen, Beleuchtungen, Oberleitungen Nachweis im Einzelfall (ggf. Anleiterversuch)

21 Feuerwehr-Aufstellflächen für Fläche von mind. 4 m x 8 m Neigung von max. 10 % tragbare Leitern Befestigung (Wiese auf tragfähigem Erdreich ist ausreichend) Rutschhemmende Oberfläche (keine glatten Fliesen) Keine immobilen Hindernisse (z.b. Spielgeräte, Schaukeln, Sandkisten, Gartenhütten und dgl.)

22 Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen: Wann sind sie vorgeschrieben? und: Wie ist das mit dem 2. Rettungsweg durch die Feuerwehr in max. 10 km Entfernung?

23 Aus den Baugesetzen / OIB Richtlinien Wiederholung: Bautechnikgesetz Bautechnikverordnung > OIB-Richtlinien werden verpflichtend, neue Oö.BauTV 2017 (neue Version 2015 wird vorgeschrieben) Festlegung von mehreren Anforderungen: Rettung von Personen Löscharbeiten Die Notwendigkeit ergibt sich aus anderen Vorgaben: Z.B. Pkt OIB-Richtlinie 2 Z.B. Pkt. 6 OIB-Richtlinie 2

24 ca. 8 m ca. 11 m ca. 23 m Wiederholung: Fluchtniveau OIB RL 2.3 Höhendifferenz zwischen der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen oberirdischen Geschoßes und der an das Gebäude angrenzenden Geländeoberfläche nach Fertigstellung im Mittel. GK 5 Fluchtn. 22m + 22,0 + 22,0 + 19,0 7.OG 6.OG + 16,0 5.OG GK 4 Fluchtn. 11m + 11,0 + 13,0 + 11,0 4.OG 3.OG + 7,0 + 7,0 2.OG GK 1-3 Fluchtn. 7m + 4,0 1.OG +-0,00 + 1,0 EG GK = Gebäudeklasse! DLK 30 =DLK 23/12

25 Mögliche Fluchtwege / Stiegenhäuser bis GK 5 Nach 40 m direkter Ausgang ins Freie z.b. Wohnungstür EI2-30 C 40 m in ein besseres Treppenhaus (Tab. 2a, 2b) z.b. Wohnungstür EI m in ein etwas weniger gutes Treppenhaus (Tab. 3) Eigenrettung vor toxischer Rauchgaskonzentration möglich! + 2. Treppenhaus + unabh. Fluchtweg in anderer Brandabschn. + Rettungsweg fix verlegt + Rettungsweg durch Feuerwehr AUSREICHENDER FLUCHTWEG GEMÄSS OIB RL 2 Pkt. 5.1

26 Rettungsweg Erreichbarkeit jeder Wohnung über die Fassade Vorhandensein geeigneter Gebäudeöffnungen Anfahrt der Feuerwehr bis zu 10 km Errichtung geeigneter Zugänge, Aufstell- und Bewegungsflächen für die erforderlichen Rettungsgeräte der Feuerwehr + Rettungsweg durch Feuerwehr

27 Brandbekämpfung Gebäude müssen grundsätzlich zur Brandbekämpfung zugänglich sein. Die erforderlichen Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge müssen ausreichend befestigt und tragfähig sein. Gebäude > 22 m Fluchtniveau: Bildnachweis: wikipedia.org/natalie Oxford

28 Brandbekämpfung: Zufahrt / Zugänglichkeit GK 1-3: höchstens 80 m Gebäudezugang <->Aufstellfläche GK 4 und GK 5: Einsatzmöglichkeit der F zu berücksichtigen Bei Vorhandensein von Hubrettungsgeräten: Feuerwehraufstellflächen und zufahrten erforderlich! Ist der Zugang nicht ausreichend gegeben: zusätzliche Maßnahmen! Betriebsgebäude: Jeder Hauptbrandabschnitt an einer Außenwand.erforderlich Zufahrten zu schaffen und frei zu halten. Ab 5.000m² umfahrbar

29 Brandgefahren bei Feuer- und Heißarbeiten in Objekten, für die ein Brandschutzbeauftragter bestellt ist, dürfen Feuer- und Heißarbeiten nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden;.

30 Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (2015) Wesentliche Änderungen: Liberalisierung der feuerpolizeilichen Überprüfung durch Verlängerung der geltenden Prüfintervalle; Klarstellung bzw. Ergänzung von einzelnen Zuständigkeitsregelungen und Befugnissen betreffend den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz; Anpassungen an das Oö. Bautechnikgesetz 2013 und Aktualisierung von Verweisen; Anpassungen an das Oö. Katastrophenschutzgesetz; Erweiterung um die Angelegenheiten der Gefahrenpolizei; Erweiterung der Aufgaben des Oö. Brandverhütungsfonds, um Präventionsmaßnahmen zur Begrenzung von Schäden aus Naturkatastrophen.

31 Überprüfungsintervalle FPÜ Objekte der Risikogruppe alle 3 Jahre außer Objekte mit Betriebsanlagengenehmigung alle 5 Jahre Objekte die nicht der Risikogruppe angehören alle 10 Jahre Ausschließlich Wohnzwecken dienende Gebäude bis 3 Wohnungen alle 20 Jahre Bei offenkundiger Brandgefahr jederzeit

32 Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung (Oö. FGP-VO) Neue Definition der Risikoobjekte Notwendige Klarstellungen Dachbodenlagerung Fluchtwegbreite Ausbildung der BSB angepasst Brandschutzgruppe bleibt möglich

33 Risikoobjekte

34 Risikoobjekte 1. Betriebe im Sinn des 84b Z 1 Gewerbeordnung 1994; Sevesobetriebe : andere Bezeichnung wegen Entfall der Störfallverordnung 2. Betriebsbauten und Betriebsanlagen, in denen feuer- und explosionsgefährliche Stoffe in besonders gefahrdrohender Art und Menge erzeugt, gelagert oder bearbeitet werden; Technische Brandschutzeinrichtung wie BMA nun nicht mehr zwingend erforderlich! Aber nur: Sprengmittellager, Abfallbetriebe mit Magnesium, Gaslager ab 200 kg, Großtischlereien

35 Risikoobjekte 3. Betriebsbauten, Betriebsanlagen, Verkaufstätten, Garagen, überdachte Stellplätze oder Parkdecks, die nach baurechtlichen Vorschriften über technische Brandschutzeinrichtungen, wie automatische Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Druckbelüftungsanlagen und Ähnliches verfügen müssen; Wie bisher: jeder Betrieb der eine BMA oder mehr braucht, ist ein Risikoobjekt. Vernetzte Rauchwarnmelder zählen hier nicht dazu! 4. Gebäude, in denen sich widmungsgemäß mehr als 240 Personen aufhalten; Alte Bezeichnung Bauten für große Menschenansammlungen war nicht mehr gesetzlich geregelt. Bisher Einzelräume ab 120 Personen entfällt; nur mehr >240 Personen im Gebäude!

36 Risikoobjekte 5. Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m; Bezeichnung Hochhaus geändert aufgrund der anderen Baugesetze 6. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung, unabhängig von ihrer Personenzahl; Wie bisher, Ausweitung des Begriffes um neue Titulierungen wie Seniorenresidenz einzufangen.

37 Risikoobjekte 7. sonstige Gebäude und Anlagen mit erhöhter Brandgefahr, insbesondere Objekte mit erschwerten Evakuierungs- und Rettungsbedingungen und dadurch erhöhtem Gefahrenpotential für die sich darin aufhaltenden Personen im Brandfall, wenn sie auf Grund ihrer Bauweise oder Größe nach geltenden baurechtlichen Vorschriften über technische Brandschutzeinrichtungen wie automatische Brandmeldeanlagen, Löschanlagen und Ähnliches verfügen müssten. Allgemeine Vorschreibung auch für Nicht-Betriebsgebäude: wenn eine BMA erforderlich wäre nach heute geltenden Gesetzen..

38 Brandschutz in Kinderbetreuungseinrichtungen Erlass der Oö. LRG aus 1995 der die Sicherheit regelt wurde mit überarbeitet. Unterlagen unter zu finden. Für den Vorbeugenden Brandschutz bedeutendste Änderung: - bisher: Jeder KIGA ist eine Risikoobjekt = BSB, Brandschutzplan,. - ab jetzt bei neuen Anlagen: - Risikoobjekt nur bei >240 Personen oder erschwerte Evakuierungsbedingungen -> BSB, BSPlan,.. - ABER: Jeder KIGA zumindest Brandschutzwart, Brandschutzordnung, jährliche Unterweisung, jährliche Übung,..

39 Folder Vorsorge- und Selbstschutztipps Vom Netzwerk für Sicherheit und Zivilschutz Sicheres Oberösterreich Bestellung beim Oö. Zivilschutzverband 0732/

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