Nr 1. Nr 2 Nr 3 Nr 4 Nr 5. Nr 6. Nr 7 Nr Stück, Jahrgang 2004 Ausgegeben am 22. Jänner 2004

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1 1 1. Stück, Jahrgang 2004 Ausgegeben am 22. Jänner 2004 Nr 1 Nr 2 Nr 3 Nr 4 Nr 5 Nr 6 Nr 7 Nr 8 Verordnung der Salzburger Landesregierung Bautechnische Anforderungen an Garagen und Abstellplätze einschließlich ihrer Nebenanlagen sowie Benutzungsvorschriften für Garagen (Garagen-Verordnung) Verordnung der Salzburger Landesregierung Festlegung der Höchstabschüsse für Graureiher und Kormorane (Vogelabschussplanverordnung 2004) Verordnung der Salzburger Landesregierung Festlegung der Mindestabschüsse für Rot- und Gamswild (Abschussplanverordnung 2004 bis 2006) Verordnung der Salzburger Landesregierung Änderung der Beitragsgruppenverordnung Verordnung der Salzburger Landesregierung Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadtgemeinde Salzburg für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Stadt Salzburg Projekt an der Schumacherstraße Nachnutzung Stadion Lehen) Verordnung der Salzburger Landesregierung Änderung der Schulsprengelverordnung für bestimmte allgemein bildende Pflichtschulen im politischen Bezirk Salzburg-Umgebung Flachgau, der Verordnung, mit der für die öffentlichen Volksschulen in der Stadt Salzburg der Schulsprengel festgesetzt wird, der Verordnung, mit der für die öffentlichen Hauptschulen in der Stadt Salzburg die Schulsprengel festgesetzt werden, und der Verordnung, mit der für die öffentlichen Polytechnischen Lehrgänge in der Stadt Salzburg die Schulsprengel festgesetzt werden Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg Anordnungen zum Schutz der Wasserspenden der Wassergenossenschaft Obertauern in Untertauern (Wasserschongebietsverordnung Obertauern) Kundmachung der Salzburger Landesregierung Aufhebung einer Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße durch den Verfassungsgerichtshof 1. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. Dezember 2003 über die bautechnischen Anforderungen an Garagen und Abstellplätze einschließlich ihrer Nebenanlagen sowie über Benutzungsvorschriften für Garagen (Garagen-Verordnung) Auf Grund des 63 Abs 1 des Bautechnikgesetzes, LGBl Nr 75/1976, in der geltenden Fassung wird verordnet: Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Allgemeine bautechnische Bestimmungen für Garagen und Abstellplätze einschließlich ihrer Nebenanlagen 1 Zufahrten: Stauraum vor Schranken, Toren udgl 2 Rampen 3 Abstellplätze und Verkehrsflächen 4 Wände und Stützen 5 Decken, Dächer, Fußböden und Raumhöhe 6 Verbindung zwischen Garagengeschoßen 7 Verbindung der Garagen mit anderen Räumen 8 Fluchtwege 9 Lüftung 10 Beleuchtung und elektrische Anlagen 11 Unzulässigkeit von Zündquellen 2. Abschnitt Sonderbestimmungen für bestimmte Garagen und überdachte Stellplätze 12 Kleingaragen 13 Mittelgaragen 14 Großgaragen 15 Überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze 3. Abschnitt 16 Benutzungs- und Kennzeichnungsvorschriften 4. Abschnitt Schlussbestimmungen 17 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung 18 Informationsverfahrenshinweis 1. Abschnitt Allgemeine bautechnische Bestimmungen für Garagen und Abstellplätze einschließlich ihrer Nebenanlagen Zufahrten: Stauraum vor Schranken, Toren udgl 1 Vor Schranken, Garagentoren und anderen die freie Zufahrt zeitweilig hindernden Anlagen sowie vor mechanischen Förderanlagen für Kraftfahrzeuge ist ein Stauraum für mindestens ein wartendes Kraftfahrzeug vorzusehen. Ausnahmen können gestattet werden, wenn durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, dass die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Rampen 2 (1) Die maximale Neigung von nicht überdeckten Rampen darf 12%, von überdeckten oder beheizten Rampen 15% nicht überschreiten. (2) Rampen müssen, soweit eine Absturzgefahr besteht, Umwehrungen haben, die dem Anprall von Kraftfahrzeugen standhalten.

2 2 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2004, Nr 1 Abstellplätze und Verkehrsflächen 3 (1) Die Fläche der Abstellplätze und Garagen ist nach der Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge zu bemessen. Für zweispurige Fahrzeuge hat die Fläche der Stellplätze im Freien mindestens 2,3 m 5,0 m, als überdachte Stellplätze oder in Garagen 2,5 m 5,0 m, für Kraftfahrzeuge für behinderte Menschen mindestens 3,5 m 5,0 m zu betragen. Bei Längsaufstellung der Fahrzeuge hat die Länge mindestens 6,0 m zu betragen. Größere Stellplatzbreiten können festgelegt werden, wenn dies die örtliche Situation erfordert (zb bei Randstellplätzen, Sackgassen etc). Stellplätze müssen eine lichte Höhe von 2,0 m aufweisen. (2) Die Fahrgassen müssen bei Schrägaufstellung im Winkel bis zu 45 mindestens 3,5 m oder im Winkel bis zu 60 mindestens 4,5 m und bei Senkrechtaufstellung mindestens 6,5 m breit sein. (3) Mehr als zwei Stellplätze sind durch Bodenmarkierungen dauerhaft zu kennzeichnen. Bei Stellplätzen für Kraftfahrzeuge für behinderte Menschen sind überdies Hinweistafeln aufzustellen. Wände und Stützen 4 (1) Tragende Wände und Stützen von Garagen und von Räumen unter Garagen sowie Trennwände zwischen Garagen und anderen Räumen müssen brandbeständig ( 1 Abs 3 erster Satz BauTG) sein. (2) Nichttragende Wände bzw Wandteile in Garagen sind aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen. Decken, Dächer, Fußböden und Raumhöhe 5 (1) Decken zwischen Garagen und Garagengeschoßen und Garagenabschnitten, von befahrbaren Flachdächern und als Abschluss zu darüber liegenden Aufenthaltsräumen müssen brandbeständig sein. Bei nicht befahrbaren Decken, die zugleich das Dach bilden, genügt für die Tragkonstruktion eine brandhemmende Ausbildung. (2) Untere Verkleidungen von Decken und Dächern über Garagen oder Garagengeschoßen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt auch für Dämmschichten in Decken und Dächern. (3) Die Fußböden in Garagen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Die Verwendung anderer Baustoffe ist zulässig, wenn vom Standpunkt des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Die Fußböden sind flüssigkeits- und öldicht und derart herzustellen, dass sich ausfließende brennbare Flüssigkeiten auf maximal sechs Stellplätze verteilen können. Bodenabläufe in Kanäle sind nur über geeignete Abscheider zulässig. (4) In Fahrgassen und sonstigen allgemein benutzbaren Verkehrswegen muss die lichte Höhe von 2,1 m auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eingehalten werden. Verbindung zwischen Garagengeschoßen 6 Aufzüge und Hauptstiegen, die Garagengeschoße miteinander verbinden, müssen in eigenen belüftbaren Fahrschächten und Stiegenhäusern mit brandbeständigen Wänden liegen. Verbindung der Garagen mit anderen Räumen 7 Garagen dürfen mit Gängen, Stiegenhäusern und Aufzügen, die auch den Benutzern von Wohnungen und anderen Räumen dienen, sowie mit nicht zur Garage gehörenden Räumen nur durch ausreichend belüftete Sicherheitsschleusen das sind brandbeständig ausgebildete Räume mit brandhemmenden, selbstschließenden Türen sowie einem Fußboden aus nicht brennbaren Stoffen verbunden sein. Bei offenen Garagen genügen brandhemmende selbstschließende Türen. Fluchtwege 8 (1) Zu den Fluchtwegen gehören die Fahrgassen, die zu den Ausgängen führenden Gänge in den Garagengeschoßen, die Ausgänge aus den Garagengeschoßen, die notwendigen Stiegen sowie die erhöhten Gehsteige neben Zu- und Abfahrten und auf Rampen. (2) Fluchtwege müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass Garagenbenutzer und Betriebsangehörige auf möglichst kurzem Weg leicht und sicher ins Freie gelangen können. (3) Die Türen der Fluchtwege müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und mindestens brandhemmend und selbstschließend ausgeführt sein; dies gilt nicht für Fahrzeugaufzüge in offenen Garagen. (4) Die zu den Ausgängen führenden Fluchtwege sind, soweit sie nicht über Fahrgassen führen, am Boden leicht erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Besondere Gänge, die nicht über Fahrgassen führen, können verlangt werden, wenn dies wegen der Fluchtsicherheit erforderlich ist. In jedem Garagengeschoß ist leicht erkennbar und dauerhaft auf die Ausgänge hinzuweisen. Lüftung 9 Auf lüftungstechnische Anlagen für Garagen ist die ÖNORM H 6003 Lüftungstechnische Anlagen für Garagen; Grundlagen, Planung, Dimensionierung; Ausgabe Mai 1997 anzuwenden, soweit diese Verordnung nicht Abweichendes bestimmt. Beleuchtung und elektrische Anlagen 10 Für die elektrischen Anlagen von Garagen gelten die Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992 und der dazu ergangenen Verordnungen. Unzulässigkeit von Zündquellen 11 In Garagen sind unzulässig: 1. Rauchfangreinigungsöffnungen und Feuerstätten; 2. Anlagen oder Einrichtungen, an denen sich brennbare Gase oder Dämpfe entzünden können.

3 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2004, Nr Abschnitt Sonderbestimmungen für bestimmte Garagen und überdachte Stellplätze Kleingaragen 12 (1) Für Kleingaragen gelten ergänzend oder abweichend von den Bestimmungen des 1. Abschnittes die folgenden Sonderbestimmungen. (2) Wände, Stützen und Decken: 1. Wände, Stützen und Decken können für eingeschoßige oberirdische Kleingaragen, über denen sich keine anders genutzten Räume befinden, in brandhemmender Bauweise errichtet werden, soweit der Abstand zur Nachbargrundgrenze mindestens 1,0 m beträgt. 2. Keine besonderen brandtechnischen Anforderungen an Wände, Stützen und Decken bestehen bei folgenden Anlagen: a) freistehende eingeschoßige Garagen, die einen Abstand von mindestens 5,0 m von bestehenden oder zulässigen künftigen Bauten haben; b) Garagen, die durch Brandwände von anderen Gebäuden getrennt sind. (3) Verbindung der Garagen mit anderen Räumen: Die Garagen dürfen mit Gängen, Stiegenhäusern und Nebenräumen unmittelbar durch Öffnungen mit brandhemmenden, selbstschließenden Türen verbunden werden. Bei offenen Kleingaragen kann auf eine derartige brandhemmende Trennung verzichtet werden, wenn aus Gründen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. (4) Lüftung: Es sind Zu- und im Deckenbereich Abluftöffnungen mit einem freien Querschnitt von jeweils mindestens 400 cm 2 je Stellplatz erforderlich. (5) Feuerlöscheinrichtungen: Es ist mindestens ein Handfeuerlöscher, geeignet für die Brandklassen A, B und C, mit 6 kg Löschmittelinhalt erforderlich. Mittelgaragen 13 (1) Für Mittelgaragen gelten ergänzend bzw abweichend von den Bestimmungen des 1. Abschnittes die folgenden Sonderbestimmungen. (2) Zu- und Abfahrten: 1. Die Breiten der Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten müssen mindestens betragen: a) bei Benutzung durch Kraftfahrzeuge bis zu 2,0 m Breite: 3,0 m, b) bei Benutzung durch breitere Kraftfahrzeuge: 3,5 m. Die Behörde kann eine größere Fahrbahnbreite anordnen, wenn dies im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erforderlich ist. Sind Schrammborde an beiden Seiten der Fahrbahn vorgesehen, kann die Behörde eine um 30 cm verringerte Fahrbahnbreite zulassen. 2. Neben den Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten ist ein mindestens 1,0 m breiter erhöhter Gehsteig erforderlich, soweit nicht für den Fußgängerverkehr besondere Fußwege vorhanden sind. (3) Rampen: Zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und Rampen mit mehr als 5% maximaler Neigung muss eine Fläche mit einer maximalen Neigung von 3% und einer Länge von mindestens 5,0 m liegen. (4) Wände und Stützen: Wände und Stützen von eingeschoßigen oberirdischen Garagen, über denen sich keine anders genutzten Räume befinden, dürfen in brandhemmender Bauart hergestellt werden, wenn 1. der Abstand der Garagen zum nächsten bestehenden oder zulässigen künftigen Bau mindestens 10,0 m beträgt oder 2. bei geringerem Abstand oder beim Anbau an andere Gebäude Brandwände vorhanden sind oder errichtet werden. (5) Brandabschnitte: Es dürfen höchstens zwei Geschoße zu einem Brandabschnitt zusammengefasst werden. Die Brandabschnittslänge darf 80 m nicht überschreiten. (6) Ausgänge und Fluchtwege: Jedes Geschoß muss mindestens zwei Ausgänge als Fluchtwege aufweisen, die aus Erdgeschoßen unmittelbar ins Freie und aus anderen Geschoßen in Stiegenhäuser führen müssen. Von zwei Fluchtwegen kann einer statt über ein Stiegenhaus über eine Rampe geführt werden. Die Fluchtweglänge innerhalb eines Brandabschnittes darf 40,0 m nicht überschreiten. (7) Beleuchtung und elektrische Anlagen: Garagen sind zu beleuchten. Für die Fluchtwege ist überdies eine Sicherheitsbeleuchtung mit einer vom allgemeinen Stromversorgungsnetz unabhängigen Stromquelle vorzusehen. Diese Stromquelle muss selbsttätig ausgeführt sein. Leitungen für Sicherheitsbeleuchtungen und mechanische Brandrauchentlüftungen müssen so beschaffen sein, dass der erforderliche Funktionserhalt gewährleistet ist. (8) Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen: 1. Für die Bekämpfung von Glut- und Flüssigkeitsbränden sind geeignete Handfeuerlöscher in zweckmäßiger Verteilung griffbereit anzubringen. Für je zehn Stellplätze ist mindestens ein Handfeuerlöscher, geeignet für die Brandklassen A, B und C, mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt bereitzustellen. In besonders begründeten Fällen können zusätzliche Feuerlöscher verlangt werden. 2. Selbsttätige Brandmeldeanlagen sind einzubauen, wenn dies nach Lage, Art und Größe der Garage aus Gründen des Brandschutzes erforderlich ist. (9) Natürliche Rauchabzugs- bzw Luftnachströmöffnungen: Oberirdische geschlossene und unterirdische Garagen mit einer lichten Grundfläche von mehr als 250 m 2 müssen vorbehaltlich Abs 10 natürliche Rauchabzugsöffnungen im obersten Raumdrittel im Ausmaß von mindestens 1% der Brandabschnittsflächen und Luftnachströmöffnungen im Ausmaß von mindestens 1% der Brandabschnittsflächen aufweisen. Je Brandabschnitt sind mindestens zwei Öffnungen erforderlich. Der Abstand zwischen den beiden Öffnungen je Brandabschnitt muss mindestens die halbe Brandabschnittslänge betragen. Die einzelnen Öffnungen müssen jeweils einen lichten Querschnitt von mindestens 1 m 2 aufweisen. (10) Mechanische Brandrauchlüftungsanlagen: Wenn keine natürlichen Rauchabzugsöffnungen vorgesehen sind, müssen bei Garagen mit einer lichten Grundfläche von mehr als 250 m 2 mechanische Brandrauchlüf-

4 4 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2004, Nr 1 tungsanlagen eingebaut werden, die folgenden Anforderungen entsprechen: 1. Die Lüftungsanlage muss einen mindestens 12-fachen stündlichen Luftwechsel gewährleisten. Für die Berechnung der Luftleistung des Abluftventilators ist eine Mindestraumhöhe von 3,0 m anzunehmen. 2. Der Abluftventilator sowie die Leitungen einschließlich der Aufhängungen müssen einer Prüftemperatur von mindestens 400 C während 90 Minuten standhalten. 3. In Brandrauchlüftungsleitungen dürfen keine Brandschutzklappen eingebaut werden. 4. Außerhalb der Garage ist an zentraler Stelle im Feuerwehrangriffsweg ein Ein- und Ausschalter für die Brandrauchlüftungsanlage vorzusehen. 5. Wenn nicht eine Notstromversorgungsanlage vorgesehen ist, muss die Anspeisung der Brandrauchlüftungsventilatoren direkt von der Niederspannungshauptverteilung in jeweils eigenen Stromkreisen erfolgen. Die Leitungsführungen müssen im Brandfall einen Funktionserhalt während 90 Minuten gewährleisten. Großgaragen 14 (1) Für Großgaragen gelten ergänzend oder abweichend von den Bestimmungen des 1. Abschnittes die Sonderbestimmungen für Mittelgaragen ( 13) sowie die folgenden Sonderbestimmungen. (2) Zu- und Abfahrten: Die Zu- und Abfahrten müssen ein gleichzeitiges Ein- und Ausfahren ermöglichen. Die Zu- und Abfahrten dürfen sich nicht höhengleich kreuzen. Ausnahmen können gestattet werden, wenn dadurch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. (3) Brandabschnitte: Bei Großgaragen ist jedes Geschoß als eigener Brandabschnitt auszubilden. Die Brandabschnittslänge darf 80 m nicht überschreiten. Folgende Brandabschnittsflächen sind höchstens zulässig: 1. bei Tiefgaragen ohne zusätzliche Brandschutzeinrichtung bis m 2 2. bei Tiefgaragen mit zusätzlicher Brandschutzeinrichtung bis m 2 3. bei oberirdischen geschlossenen Garagen ohne zusätzliche Brandschutzeinrichtung bis m 2 4. bei oberirdischen geschlossenen Garagen mit zusätzlicher Brandschutzeinrichtung bis m 2 5. bei oberirdischen offenen Garagen bis m 2. Dabei gelten als zusätzliche Brandschutzeinrichtungen automatische Brandmeldeanlagen in Vollschutzausführung in Kombination mit mechanischen Brandrauchentlüftungen, Sprinkleranlagen in Vollschutzausführung und Schaumlöschanlagen. (4) Fluchtwege: Wird eine Rampe als zweiter Fluchtweg benutzt ( 13 Abs 6 zweiter Satz), ist neben der Fahrbahn ein mindestens 1,0 m breiter erhöhter Gehsteig vorzusehen. Von jedem Brandabschnitt müssen die Fluchtwege auch dann erreicht werden können, wenn die Tore zwischen den Brandabschnitten geschlossen sind. (5) Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen: 1. Bei Großgaragen sind brandabschnittsweise Wandhydranten mit formbeständigem D-Schlauch und mit absperrbarem Strahlrohr vorzusehen. Die Wandhydranten sind so zu verteilen, dass jede Stelle der Garage mit Löschwasser erreicht werden kann. Die Wasserlieferung je Wandhydrant hat mindestens 200 l pro Minute (3,3 l/sek) bei einem Fließdruck von 3 bar zu betragen. 2. Tiefgaragen mit mehr als zwei Geschoßen sind jedenfalls mit einer zusätzlichen Brandschutzeinrichtung (Abs 3 letzter Satz) auszustatten. 3. Bei mehr als drei Brandabschnitten muss eine automatische Brandmeldeanlage in Vollschutzausführung vorhanden sein. (6) Tiefgaragen mit mehr als vier Geschoßen sind unzulässig. Überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze 15 (1) Für überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze mit bis 250 m 2 überdachter Fläche gelten die allgemeinen bautechnischen Anforderungen. Schutzdächer mit einer überdachten Fläche von mehr als 100 m 2 müssen einen Abstand von mindestens 5 m von bestehenden oder zukünftig zulässigen Bauten haben. (2) Für überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze mit mehr als 250 m 2 überdachter Fläche gelten die Bestimmungen für offene Garagen. 3. Abschnitt Benutzungs- und Kennzeichnungsvorschriften 16 (1) Kraftstoffe und Kraftstoffbehälter dürfen, abgesehen vom Tankinhalt abgestellter Kraftfahrzeuge und vom Inhalt mitgeführter Reservebehälter, in Garagen nicht gelagert werden. Dies gilt nicht für die Lagerung von insgesamt höchstens 20 l Kraftstoff in dicht verschlossenen bruchsicheren Behältern in Kleingaragen. (2) Andere brennbare Stoffe dürfen in Garagen nur in unerheblichen Mengen aufbewahrt werden. (3) In Garagen ist es verboten: 1. zu rauchen und offenes Feuer zu verwenden; 2. Motoren im Stand laufen zu lassen. (4) Bei allgemein zugänglichen Garagen muss auf die Verbote gemäß Abs 3 sowie bei der Einfahrt auf die höchstzulässige Fahrzeughöhe in leicht verständlicher Form und dauerhaft hingewiesen werden. 4. Abschnitt Schlussbestimmungen Inkrafttreten und Übergangsbestimmung 17 (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2004 in Kraft. (2) Auf Verfahren, die zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt anhängig sind, findet die Garagenordnung in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Informationsverfahrenshinweis 18 Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt nach Durchführung des Verfahrens gemäß der Richtlinie 98/ 34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem

5 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2004, Nr 1, 2 5 Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG. Notifikationsnummer: 2003/0260/A. Für die Landesregierung: Der Landeshauptmann: Schausberger 2. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. November 2003 zur Festlegung der Höchstabschüsse für Graureiher und Kormorane (Vogelabschussplanverordnung 2004) Auf Grund des 60 Abs 3a des Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet: 1 Für Graureiher und Kormorane werden für das Kalenderjahr 2004 folgende Höchstabschüsse festgelegt: Wildraum/ Graureiher Kormorane 1 Hohe Tauern West (Pinzgau Südwest) Krimml 1.2 Sulzbachtäler Habach Hollersbach Felbertal Stubachtal Mühlbach Hohe Tauern Ost Kaprun Fusch Rauris 2.3 Gastein West Schieferalpen (Pinzgau Mitte) Pass Thurn Pinzgauer Schieferalpen West Pinzgauer Schieferalpen Ost Steinberge (Pinzgau Nord) Loferer und Leoganger Steinberge Unkental Reiter Steinberge Weißbach Dientener Grasberge Steinernes Meer Steinernes Meer Hundstein Schneeberg Hochglocker Hochkeil Blühnbach Imlau Tennengau West (Bluntau Rossfeld Gutratberg) Pongau Südwest Lungau West Gastein Ost Anlauftal Großarltal 1 1 Wildraum/ Graureiher Kormorane 6.3 Kleinarltal Flachau West Hochgründeck Blümeck Oberes Murtal Zederhaustal Südwest 1 7 Nockberge (Lungau Süd) St Margarethen Unternberg Ramingstein 1 8 Niedere Tauern Gstoder Flachau Ost Zauchtal Taurach West Taurachtal Ost Forstautal Zederhaustal Twenger Tal Lantschfeld Weißpriachtal Lignitztal Göriachtal Lessachtal Überling Lasaberg Gerzkopf Annaberg Neubachtal Gosaukamm Lammertal St Martin Fritzbachtal Rossbrand Südwestliches Tennengebirge Pfarrwerfen Werfenweng Osterhorn Schafberg Aubach Lienbach Rigausbach Rußbachtal Taugl Mörtelbach Wiesbachtal (St Koloman Gaißau) Nördliches Tennengebirge Schwarzerberg (Scheffau Abtenau) Strobl St Gilgen Schafberg Fuschl Hintersee Thalgau Hof Plainfeld Elsbethen Schwarzenberg Gaisberg Koppl Ebenau Untersberg Untersberg Nördlicher Flachgau Anthering Bergheim Elixhausen St Georgen Bürmoos Lamprechtshausen 12.3 Göming Weitwörth Nußdorf Seekirchen Schleedorf Mattsee Hallwang Eugendorf

6 6 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2004, Nr 2, 3 Wildraum/ Graureiher Kormorane 12.6 Straßwalchen Köstendorf Neumarkt Henndorf Obertrum Seeham Berndorf 12.8 Stadt Salzburg Summe Die Jagdbehörden haben Abschüsse von Graureihern und Kormoranen jenen Jagdgebieten zuzuteilen, in denen Fischwasser mit besonderer Schadensintensität liegen. Für die Landesregierung: Der Landeshauptmann: Schausberger 3. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. Dezember 2003, mit der für Rot- und Gamswild Mindestabschüsse festgelegt werden (Abschussplanverordnung 2004 bis 2006) Auf Grund des 60 Abs 1 und 2 des Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet: Mindestabschüsse für Rotwild 1 Für die nachstehend angeführten Wildräume für Rotwild werden für die Kalenderjahre 2004 bis 2006 folgende jährliche Mindestabschüsse festgesetzt: Wildraum Mindestabschuss 1 Hohe Tauern West (Pinzgau Südwest) Hohe Tauern Ost (Pinzgau Südost Gastein West) Schieferalpen (Pinzgau Mitte) Steinberge (Pinzgau Nord) Dientener Grasberge Steinernes Meer Pongau Südwest Lungau West Nockberge (Lungau Süd) Niedere Tauern Gstoder Gerzkopf Osterhorn Schafberg Untersberg Nördlicher Flachgau Mindestabschüsse für Gamswild 2 Für die nachstehend angeführten Wildräume werden für die Kalenderjahre 2004 bis 2006 für Gamswild folgende jährliche Mindestabschüsse festgelegt: Wildraum Mindestabschuss 1 Krimmler Achental Wildgerlos Sulzbachtäler Habachtal Hollersbach Felbertal Stubachtal Granatspitzgruppe Hohe Arche Lerchwand Hoher Tenn (Kaprunertal Fuschertal West) Drei Brüder Königstuhl Reißrachkopf Mendlkopf Ritterkopf Silberpfennig Türchlwand Bernkogel Salzachursprung Rettenstein Geißstein Schmittenhöhe Spielberg Hundstein Steinernes Meer Leoganger und Loferer Steinberge Steinplatte Dietrichshorn Unkental Sonntagshorn Reiter Steinberge Frauenkogel Schuhflicker Plankenau Draugstein Kitzsteinhörndl Hochgründeck Flachau Ankogel Oberes Muhrtal Zederhaustal Südwest Pleißlingkeil Hochfeind Weißeneck Steinfeldspitz Lackenkogel Strimskogel Schladminger Tauern (Geißstein Seekarspitz Nebelspitz Hochgolling Preber) Gstoder 1 1 1

7 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2004, Nr 3 7 Mindestabschuss Wildraum 3 Schieferalpen (Pinzgau Mitte) Wildraum 22 Lungauer Nockberge (Königstuhl) Hochkönig Göll Hagengebirge Tennengebirge Schwarzerberg Gosaukamm Dachstein (Stuhlgebirge) Rinnkogel Gamsfeld Osterhorngruppe Schafberg Schober Untersberg Nördlicher Flachgau Aufteilung der Mindestabschüsse auf en 3 Die für die Rot- und Gamswildräume festgesetzten Mindestabschüsse werden auf die en entsprechend den folgenden Tabellen aufgeteilt. 1. Rotwild Wildraum 1 Hohe Tauern West (Pinzgau Südwest) 1.1 Mindestabschuss: Mindestabschuss: Mindestabschuss: Mindestabschuss: Wildraum 1 Gesamt-Mindestabschuss: Wildraum 2 Hohe Tauern Ost (Pinzgau Südost Gastein West) 2.1 Mindestabschuss: Mindestabschuss: Mindestabschuss: Wildraum 2 Gesamt-Mindestabschuss: Mindestabschuss: Mindestabschuss: Mindestabschuss: Wildraum 3 Gesamt-Mindestabschuss: Wildraum 4 Steinberge (Pinzgau Nord) 4.1 Mindestabschuss: Mindestabschuss: Mindestabschuss: Wildraum 4 Gesamt-Mindestabschuss: Wildraum 5 Dientener Grasberge Steinernes Meer 5.1 Mindestabschuss: Mindestabschuss: Mindestabschuss: 5.4 Mindestabschuss: Wildraum 5 Gesamt-Mindestabschuss: Wildraum 6 Pongau Südwest Lungau West 6.1 Mindestabschuss: Mindestabschuss: Mindestabschuss: Mindestabschuss: Mindestabschuss: Wildraum 6 Gesamt-Mindestabschuss: Wildraum 7 Nockberge (Lungau Süd) 7.1 Mindestabschuss: Wildraum 7 Gesamt-Mindestabschuss:

8 8 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2004, Nr 3 Wildraum 8 Niedere Tauern Gstoder 8.1 Mindestabschuss: Mindestabschuss: Mindestabschuss: Mindestabschuss: Mindestabschuss: Mindestabschuss: Wildraum 8 Gesamt-Mindestabschuss: Wildraum 9 Gerzkopf 9.1 Mindestabschuss: Mindestabschuss: Mindestabschuss: Wildraum 9 Gesamt-Mindestabschuss: Wildraum 10 Osterhorn Schafberg 10.1 Mindestabschuss: Mindestabschuss: Mindestabschuss: Mindestabschuss: Mindestabschuss: Mindestabschuss: 10.7 Mindestabschuss: Wildraum 10 Gesamt-Mindestabschuss: Wildraum 11 Untersberg 11.1 Mindestabschuss: Wildraum 11 Gesamt-Mindestabschuss: Wildraum 12 Nördlicher Flachgau 12.1 Mindestabschuss: 12.2 Mindestabschuss: 12.3 Mindestabschuss: 12.4 Mindestabschuss: 12.5 Mindestabschuss: 12.6 Mindestabschuss: 12.7 Mindestabschuss: 12.8 Mindestabschuss: Wildraum 12 Gesamt-Mindestabschuss: 2. Gamswild Wildraum 1 Krimmler Achental Wildgerlos 1.1 Mindestabschuss: Wildraum 1 Gesamt-Mindestabschuss: Wildraum 2 Sulzbachtäler Habachtal 1.2 Mindestabschuss: Wildraum 2 Gesamt-Mindestabschuss: Wildraum 3 Hollersbachtal Felbertal 1.2 Mindestabschuss: Mindestabschuss: Wildraum 3 Gesamt-Mindestabschuss: Wildraum 4 Stubachal Granatspitzgruppe Hohe Arche Lerchwand 1.3 Mindestabschuss: Mindestabschuss: Wildraum 4 Gesamt-Mindestabschuss: Wildraum 5 Hoher Tenn (Kaprunertal Fuschertal West) 2.1 Mindestabschuss: Wildraum 5 Gesamt-Mindestabschuss:

9 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2004, Nr 3 9 Wildraum 6 Drei Brüder Königstuhl Reißrachkopf Mendlkopf Ritterkopf 2.1 Mindestabschuss: Mindestabschuss: Wildraum 6 Gesamt-Mindestabschuss: Wildraum 7 Silberpfennig Türchlwand Bernkogel 2.2 Mindestabschuss: Mindestabschuss: Wildraum 7 Gesamt-Mindestabschuss: Wildraum 8 Salzachursprung Rettenstein 1.1 Mindestabschuss: Mindestabschuss: Wildraum 8 Gesamt-Mindestabschuss: Wildraum 9 Geißstein Schmittenhöhe Spielberg 3.2 Mindestabschuss: Mindestabschuss: Wildraum 9 Gesamt-Mindestabschuss: Wildraum 10 Hundstein 5.1 Mindestabschuss: Wildraum 10 Gesamt-Mindestabschuss: Wildraum 11 Steinernes Meer 5.1 Mindestabschuss: Wildraum 11 Gesamt-Mindestabschuss: Wildraum 12 Leoganger und Loferer Steinberge 4.1 Mindestabschuss: Wildraum 12 Gesamt-Mindestabschuss: Wildraum 13 Steinplatte Dietrichshorn Unkental Sonntagshorn 4.2 Mindestabschuss: Wildraum 13 Gesamt-Mindestabschuss: Wildraum 14 Reiter Steinberge 4.3 Mindestabschuss: Wildraum 14 Gesamt-Mindestabschuss: Wildraum 15 Frauenkogel Schuhflicker Plankenau 6.1 Mindestabschuss: Mindestabschuss: Mindestabschuss: Wildraum 15 Gesamt-Mindestabschuss: Wildraum 16 Draugstein Kitzsteinhörndl 6.2 Mindestabschuss: Mindestabschuss: Wildraum 16 Gesamt-Mindestabschuss: Wildraum 17.1 Hochgründeck Flachau Ankogel 6.1 Mindestabschuss: Mindestabschuss: Mindestabschuss: Mindestabschuss: 8.1 Mindestabschuss: Wildraum 17.1 Gesamt-Mindestabschuss:

10 10 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2004, Nr 3 Wildraum 17.2 Oberes Muhrtal Zederhaustal Südwest 6.5 Mindestabschuss: Mindestabschuss: Wildraum 17.2 Gesamt-Mindestabschuss: Wildraum 18 Pleißlingkeil Hochfeind Weißeneck 8.1 Mindestabschuss: Mindestabschuss: Mindestabschuss: Mindestabschuss: Wildraum 18 Gesamt-Mindestabschuss: Wildraum 19 Steinfeldspitz Lackenkogel Strimskogel 8.1 Mindestabschuss: Mindestabschuss: Wildraum 19 Gesamt-Mindestabschuss: Wildraum 20 Schladminger Tauern (Geißstein Seekarspitz Nebelspitz Hochgolling Preber) 8.2 Mindestabschuss: Mindestabschuss: Mindestabschuss: Mindestabschuss: Wildraum 20 Gesamt-Mindestabschuss: Wildraum 21 Gstoder 8.6 Mindestabschuss: Wildraum 21 Gesamt-Mindestabschuss: Wildraum 22 Lungauer Nockberge (Königstuhl) 7.1 Mindestabschuss: Wildraum 22 Gesamt-Mindestabschuss: Wildraum 23 Hochkönig 5.2 Mindestabschuss: Mindestabschuss: Wildraum 23 Gesamt-Mindestabschuss: Wildraum 24 Göll Hagengebirge 5.3 Mindestabschuss: Mindestabschuss: Wildraum 24 Gesamt-Mindestabschuss: Wildraum 25 Tennengebirge Schwarzerberg 9.1 Mindestabschuss: Mindestabschuss: Mindestabschuss: Mindestabschuss: Mindestabschuss: Mindestabschuss: Wildraum 25 Gesamt-Mindestabschuss: Wildraum 26 Gosaukamm Dachstein (Stuhlgebirge) 8.2 Mindestabschuss: 9.1 Mindestabschuss: Mindestabschuss: Mindestabschuss: Wildraum 26 Gesamt-Mindestabschuss: Wildraum 27 Rinnkogel Gamsfeld 10.1 Mindestabschuss: Mindestabschuss: Wildraum 27 Gesamt-Mindestabschuss:

11 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2004, Nr 3, 4 11 Wildraum 28 Osterhorngruppe 10.1 Mindestabschuss: Mindestabschuss: Mindestabschuss: Mindestabschuss: Mindestabschuss: Mindestabschuss: Mindestabschuss: Wildraum 28 Gesamt-Mindestabschuss: Wildraum 29 Schafberg Schober 10.4 Mindestabschuss: Mindestabschuss: Wildraum 29 Gesamt-Mindestabschuss: Wildraum 30 Untersberg 11.1 Mindestabschuss: Mindestabschuss: Wildraum 30 Gesamt-Mindestabschuss: Wildraum 31 Nördlicher Flachgau 12.1 Mindestabschuss: 12.2 Mindestabschuss: 12.3 Mindestabschuss: 12.4 Mindestabschuss: 12.5 Mindestabschuss: 12.6 Mindestabschuss: 12.7 Mindestabschuss: 12.8 Mindestabschuss: Wildraum 31 Gesamt-Mindestabschuss: Für die Landesregierung: Der Landeshauptmann: Schausberger 4. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. Dezember 2003, mit der die Beitragsgruppenverordnung geändert wird Auf Grund des 32 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43, wird die Beitragsgruppenverordnung, LGBl Nr 24/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 2/2003, mit Wirkung ab dem Beitragsjahr 2004 geändert wie folgt: In der Anlage Teil I (Berufsgruppen mit Ausnahme des Handels) werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. Nach der die Berufsgruppe der Adressenvermittler betreffenden Zeile wird eingefügt: Animateur Die die Berufsgruppe der Bäcker betreffende Zeile wird ersetzt durch: Bäcker, Ladenverkauf Lieferung an Wiederverkäufer Die die Berufsgruppe des Brauchtumsveranstalters betreffende Zeile entfällt. 4. Nach der die Berufsgruppe der Buchbinder betreffenden Zeile wird eingefügt: Buchhalter Nach der die Berufsgruppe der Büchsenmacher betreffenden Zeile wird eingefügt: Burgen-, Schlössertouristik Nach der die Berufsgruppe der Filmproduzenten betreffende Zeile wird eingefügt: Finanzdienstleister Die die Berufsgruppe der Fleischhauer betreffende Zeile wird ersetzt durch: Fleischhauer, Ladenverkauf Lieferung an Wiederverkäufer Nach der die Berufsgruppe der Glaswarenerzeuger betreffenden Zeile wird eingefügt: Gokart-Bahnbetreiber Die die Berufsgruppe der Haus- und Filzschuherzeuger betreffende Zeile entfällt. 10. Nach der die Berufsgruppe der Herd- und Ofenerzeuger betreffenden Zeile wird eingefügt: Hilfestellung zur Erreichung von körperlicher und energetischer Ausgewogenheit Die die Berufsgruppe der Kinderwagenerzeuger betreffende Zeile entfällt. 12. Die die Berufsgruppe der Kleidermacher betreffende Zeile wird ersetzt durch: Kleidermacher Klimatechniker Nach der die Berufsgruppe der Kosmetikwarenerzeuger betreffenden Zeile wird eingefügt: Kosmobiologische Dienstleistungen Nach der die Berufsgruppe der Müller (Lohnmühlen) betreffenden Zeile wird eingefügt: Museen Nach der die Berufsgruppe der Planungsbüros betreffenden Zeile wird eingefügt: PR-Berater 5 5 5

12 12 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2004, Nr 4, 5, Nach der die Berufsgruppe der Schmuckwarenerzeuger betreffenden Zeile wird eingefügt: Schneider (Änderungsschneider) Die die Berufsgruppe der Straßenbahnen betreffende Zeile entfällt. 18. Nach der die Berufsgruppe der Vergolder betreffenden Zeile wird eingefügt: Verlag Nach der die Berufsgruppe der Wagner betreffenden Zeile wird eingefügt: Warenpräsentator Nach der die Berufsgruppe der Wäschewarenerzeuger betreffenden Zeile wird eingefügt: Web-Designer Die die Berufsgruppe der Weißnäher betreffende Zeile lautet: Weißnäher Für die Landesregierung: Der Landeshauptmann: Schausberger 5. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. Dezember 2003 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadtgemeinde Salzburg für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Stadt Salzburg Projekt an der Schumacherstraße Nachnutzung Stadion Lehen) Auf Grund des 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet: 1 (1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke 3520/6, 3520/7, 3520/8, 3520/9 sowie von Teilflächen der Grundstücke 3520/2 und 3456/15, alle KG Salzburg, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren gemäß 17 Abs 9 und 10 lit e ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von m 2 zulässig. (2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Stadt Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden ( 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt. 2 Die Entscheidung des Gemeinderates der Stadt Salzburg über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Salzburg ist davon unabhängig zu treffen. Für die Landesregierung: Der Landeshauptmann: Schausberger 6. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Schulsprengelverordnung für bestimmte allgemein bildende Pflichtschulen im politischen Bezirk Salzburg-Umgebung Flachgau, der Verordnung, mit der für die öffentlichen Volksschulen in der Stadt Salzburg der Schulsprengel festgesetzt wird, der Verordnung, mit der für die öffentlichen Hauptschulen in der Stadt Salzburg die Schulsprengel festgesetzt werden, und der Verordnung, mit der für die öffentlichen Polytechnischen Lehrgänge in der Stadt Salzburg die Schulsprengel festgesetzt werden Auf Grund des 34 Abs 1 des Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetzes 1995, LGBl Nr 64, in der geltenden Fassung wird verordnet: Artikel I Die Schulsprengelverordnung für bestimmte allgemein bildende Pflichtschulen im politischen Bezirk Salzburg- Umgebung Flachgau, LGBl Nr 88/1999, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 100/2002 und der Kundmachung LGBl Nr 96/1999 wird geändert wie folgt: 1. Im 1 lautet die Z 45: 45. für die Volksschulen Wals, Walserfeld, Siezenheim und Wals-Viehhausen als gemeinsamer Schulsprengel: a) das Gebiet der Gemeinde Wals-Siezenheim und b) von der Stadt Salzburg der Bereich, der westlich einer Linie liegt, die entlang dem westlichen Rand der Startbahn des Flughafens verläuft, verlängert im Norden bis zur Autobahn A 1 und im Süden bis zur Glan, sowie der Bereich des Siedlungsgebietes um die Franz-Nabl-Straße, Pert-Peternell-Straße, Erich-Landgrebe-Straße und Adalbert-Stifter- Straße gemäß der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Plandarstellung. Diese liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, beim Magistrat Salzburg und der Gemeinde Wals-Siezenheim während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden ( 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf. 2. Im 2 lautet die Z 19: 19. für die Hauptschulen Walserfeld und Wals-Viehhausen als gemeinsamer Schulsprengel: a) das Gebiet der Gemeinde Wals-Siezenheim und Großgmain und b) von der Stadt Salzburg jener Bereich, der zum gemeinsamen Schulsprengel für die Volksschulen Wals, Walserfeld, Siezenheim und Wals-Viehhausen gehört ( 1 Z 45 lit b). 3. Im 3 lautet die Z 6: 6. für die Polytechnische Schule Walserfeld: a) das Gebiet der Marktgemeinde Grödig sowie der Gemeinden Anif, Großgmain und Wals-Siezenheim und b) von der Stadt Salzburg jener Bereich, der zum Schulsprengel für die Volksschulen Wals, Walserfeld, Siezenheim und Wals-Viehhausen gehört ( 1 Z 45 lit b). 4. Im 4 wird angefügt: (5) Die 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 6/2004 tritt mit Beginn des Schuljahres 2003/2004 in Kraft.

13 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2004, Nr 6, 7 13 Artikel II Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 25. April 1980, LGBl Nr 58, mit der für die öffentlichen Volksschulen in der Stadt Salzburg der Schulsprengel festgesetzt wird, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 29/1981 und Nr 71/1984 wird geändert wie folgt: 1. Im 1 Abs 1 lautet in der Z 1 die lit b: b) im Westen jenes Teils, der gemäß der Schulsprengelverordnung für bestimmte allgemein bildende Pflichtschulen im politischen Bezirk Salzburg-Umgebung Flachgau zum gemeinsamen Schulsprengel für die Volksschulen Wals, Walserfeld, Siezenheim und Wals- Viehhausen gehört Abs 3 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: (3) 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 29/1981 tritt mit 3. April 1981 in Kraft. (4) 1 Abs 1 (Z 1 lit b) in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 6/2004 tritt mit Beginn des Schuljahres 2003/ 2004 in Kraft. Artikel III Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. Oktober 1970, LGBl Nr 96, mit der für die öffentlichen Hauptschulen in der Stadt Salzburg die Schulsprengel festgesetzt werden, materiell geändert durch die Verordnungen LGBl Nr 8/1973, Nr 50/1978 und Nr 88/1999, wird geändert wie folgt: 1. Im 1, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung (1) erhält, wird angefügt: (2) Vom Schulsprengel gemäß Abs 1 ist jener Bereich der Stadt Salzburg nicht umfasst, der gemäß der Schulsprengelverordnung für bestimmte allgemein bildende Pflichtschulen im politischen Bezirk Salzburg-Umgebung Flachgau zum gemeinsamen Schulsprengel der Hauptschulen Walserfeld und Wals-Viehhausen gehört. 2. Im 3 wird angefügt: (3) 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 6/2004 tritt mit Beginn des Schuljahres 2003/2004 in Kraft. Artikel IV Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. August 1966, LGBl Nr 74, mit der für die öffentlichen Polytechnischen Lehrgänge in der Stadt Salzburg die Schulsprengel festgesetzt werden, materiell geändert durch die Verordnung LGBl Nr 88/1999, wird geändert wie folgt: 1. Im 1 werden folgende Änderungen vorgenommen: 1.1. Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung (1) Im 1 Abs 1 (neu) wird nach den Worten Stadtgemeinde Salzburg der Beistrich durch das Wort und ersetzt und entfallen der Klammerausdruck und die Wortfolge (Verordnung LGBl Nr 76/1962) sowie von der Gemeinde Hallwang, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, die Ortsteile Tiefenbach und Mayrwies Nach Abs 1 (neu) wird angefügt: (2) Vom Schulsprengel gemäß Abs 1 ist jener Bereich der Stadt Salzburg nicht umfasst, der gemäß der Schulsprengelverordnung für bestimmte allgemein bildende Pflichtschulen im politischen Bezirk Salzburg-Umgebung Flachgau zum Schulsprengel für die Polytechnische Schule Walserfeld gehört. 2. Nach 2 wird angefügt: 3 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 6/2004 tritt mit Beginn des Schuljahres 2003/2004 in Kraft. Für die Landesregierung: Der Landeshauptmann: Schausberger 7. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 5. Dezember 2003, mit der Anordnungen zum Schutz der Wasserspenden der Wassergenossenschaft Obertauern in Untertauern erlassen werden (Wasserschongebietsverordnung Obertauern) Auf Grund des 34 Abs 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 WRG 1959, BGBl Nr 215, in der geltenden Fassung wird verordnet: Zweck 1 Zum Schutz der Wasserspenden der Wassergenossenschaft Obertauern in Untertauern, und zwar der Stollenquelle, der Hundskogelquelle, der Hundsfeldquellen 1 bis 6, der Plattenkarquellen 1 bis 7, der Gamskarquellen 1 bis 10, der Rötelgrabenquellen 1 und 2 und der Grallquelle, wird das im 2 umschriebene Wasserschongebiet festgelegt. Wasserschongebiet 2 (1) Das Schongebiet beginnt im Norden bei der Seekarscharte (Knick in der Gemeindegrenze zwischen Parzelle 511/1, KG Untertauern und 889/3, KG Forstau), von wo die Nordgrenze in Richtung Nordosten in gerader Linie entlang des Wanderwegs zum Nordufer des namenlosen Sees in m Seehöhe und von dort in direkter Linie zum Gipfel des Roßkogels (2.254 m) verläuft. Die Ostgrenze führt vom Gipfel des Roßkogels in gerader Linie zum Gamskarlspitz (2.411 m) und weiter Richtung Süd- Südosten entlang des Grates, der zugleich die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Tweng und Weißpriach darstellt, über die Koten und zur Steinkarhöhe (2.299 m). Die Südgrenze führt von der Steinkarhöhe in gerader Linie Richtung Südwesten bis zur Kehre des Wegs östlich der Ernsthütte (ca m Seehöhe), danach Richtung Nordwesten dem Weg folgend bis zur nächsten Kehre und in gerader Linie weiter über den Lawinenschutzdamm zum Sammelschacht S 1 der Gamskarquellen. Von hier verläuft die Westgrenze in gerader Linie zur Südostecke der Parzelle 579/2, KG Tweng, bei der Kampelhütte und der westlichen Grenze der Parzelle 577/1, KG Tweng, in nördlicher Richtung folgend bis zum Trippelpunkt der Parzellen 577/11, KG Tweng, 579/1, KG Tweng, und 577/1, KG Tweng. In der Folge verläuft die Westgrenze quer über die Parzelle 577/11, KG Tweng, in nördlicher Richtung zur Ostecke der Parzelle 577/89, KG Tweng, mit der Mankei-Bar, von hier in gerader Linie zur

14 14 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2004, Nr 7, 8 Nordostecke der Parzelle 577/88, KG Tweng, mit der Edelweißjausenstation und weiter über die Hundsfeldalm an den Hundsfeldhütten bergseits vorbei. Sodann verläuft die Westgrenze in nord-nordwestlicher Richtung in gerader Linie zum Seekarhaus zur Ostecke der Parzelle 511/2, KG Untertauern, und entlang der nördlichen Parzellengrenzen 511/43 und 508/2, je KG Untertauern, in Richtung Westen. Von der Nordecke der Parzelle 508/2, KG Untertauern, führt die Schongebietsgrenze in gerader Linie zur Seekarspitze (2.350 m Seehöhe) und von hier den Grat entlang Richtung Osten, der nördlichen Grenze der Parzelle 508/1, KG Untertauern, folgend, zurück zur Seekarscharte. (2) Die Grenzen des Wasserschongebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften St Johann im Pongau und Tamsweg sowie bei den Gemeinden Untertauern, Tweng, Forstau und Weißpriach während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden ( 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf. Bewilligungspflichtige Maßnahmen 3 (1) Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung: 1. die Vornahme von Bodeneingriffen jeder Art über 2 m Tiefe; 2. die Ausführung von Maßnahmen, welche die Beschaffenheit, den Lauf, das Gefälle oder die Menge von Oberflächenwässern beeinflussen können; 3. die Erschließung, Ableitung und Entnahme von Grundoder Quellwasser; 4. die Errichtung von Bauten, baulichen Maßnahmen und Verkehrswegen aller Art. (2) Die Wassergenossenschaft Obertauern bzw deren Rechtsnachfolger sind in allen wasserrechtlichen Verfahren, die Maßnahmen und Anlagen betreffen, die ihre Wasserversorgung beeinträchtigen können, Partei im Sinn des 8 AVG. Schutzgebietsanordnungen 4 Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren und weiteren Einzugsgebietes der vom Wasserschongebiet ( 2) umfassten Wasservorkommen nach 34 Abs 1 WRG 1959 bestehen oder erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt. Entschädigung 5 Wer auf Grund der Nichterteilung einer Bewilligung gemäß 3 seine Grundstücke oder Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinn des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte im Sinn des 12 WRG 1959 zusteht, ist dafür von der Wassergenossenschaft Obertauern bzw von deren Rechtsnachfolger nach den Bestimmungen der 34 Abs 4 und 117 WRG 1959 angemessen zu entschädigen. Verwaltungsübertretungen 6 Verstöße gegen die Bestimmung des 3 Abs 1 werden gemäß 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft. Inkrafttreten 7 (1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 5. Februar 1962, LGBl Nr 27, mit der Vorschriften zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Obertauern in Untertauern und zur Sicherung ihres künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes erlassen werden, außer Kraft. Für den Landeshauptmann: Raus 8. Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 11. Dezember 2003 über die Aufhebung einer Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße durch den Verfassungsgerichtshof Auf Grund des Art 139 Abs 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in Zusammenhalt mit 60 Abs 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl Nr 85, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 2003, V 108/01 7, zugestellt am 17. November 2003, die Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße vom 10. Mai 2000, womit das Teilstück des Verbindungsweges Steinbachstraße Viehhofweg, Teile aus GN 158 und Bp 54/2, beide KG St Georgen, wie in der Vermessungsurkunde vom eingetragen, in seiner Eigenschaft als Gemeindestraße II. Klasse bestimmt wurde, als gesetzwidrig aufgehoben. Für die Landesregierung: Der Landeshauptmann: Schausberger Die Landesgesetzblätter sind zu beziehen beim Landespressebüro, Amt der Salzburger Landesregierung, Postfach 527, 5010 Salzburg, Telefon / , Fax / Bezugspreis im Jahresabonnement 40,

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