Beschlussreifer Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom..., mit der für Rot- und Gamswild Mindestabschüsse
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1 Beschlussreifer Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der für Rot- und Gamswild Mindestabschüsse festgelegt werden (Abschussplanverordnung 2010 bis 2012) Auf Grund des 60 Abs 1 und 2 des Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet: Mindestabschüsse für Rotwild 1 Für die nachstehend angeführten Wildräume für Rotwild werden für die Kalenderjahre 2010 bis 2012 folgende jährliche Mindestabschüsse festgesetzt: Wildraum Hirsche Klasse III Tiere Kälber Summe 1 Hohe Tauern West (Pinzgau Südwest) Hohe Tauern Ost (Pinzgau Südost Gastein West) Schieferalpen (Pinzgau Mitte) Steinberge (Pinzgau Nord) Dientener Grasberge Steinernes Meer Pongau Südwest Lungau West Nockberge (Lungau Süd) Niedere Tauern Gstoder Gerzkopf Osterhorn Schafberg Untersberg Nördlicher Flachgau Summe G-Abschussplanverordnung 2010 \ :23 \ Verordnungen
2 Mindestabschüsse für Gamswild 2 Für die nachstehend angeführten Wildräume werden für die Kalenderjahre 2010 bis 2012 für Gamswild folgende jährliche Mindestabschüsse festgelegt: Wildraum Böcke Klasse III Geißen Klasse III Kitze Summe 1 Krimmler Achental Wildgerlos Sulzbachtäler Habachtal Hollersbach Felbertal Stubachtal Granatspitzgruppe Hohe Arche Lerchwand 5 Hoher Tenn (Kaprunertal Fuschertal West) Drei Brüder Königstuhl Reißrachkopf Mendlkopf Ritterkopf 7 Silberpfennig Türchlwand Bernkogel Salzachursprung Rettenstein Geißstein Schmittenhöhe Spielberg Hundstein Steinernes Meer Leoganger und Loferer Steinberge Steinplatte Dietrichshorn Unkental Sonntagshorn 14 Reiter Steinberge Frauenkogel Schuhflicker Plankenau Draugstein Kitzsteinhörndl Hochgründeck Flachau Ankogel Oberes Muhrtal Zederhaustal Südwest Pleißlingkeil Hochfeind Weißeneck Steinfeldspitz Lackenkogel Strimskogel
3 Wildraum Böcke Klasse III Geißen Klasse III Kitze Summe 20 Schladminger Tauern (Geißstein Seekarspitz Nebelspitz Hochgolling Preber) 21 Gstoder Lungauer Nockberge (Königstuhl) Hochkönig Göll Hagengebirge Tennengebirge Schwarzerberg Gosaukamm Dachstein (Stuhlgebirge) Rinnkogel Gamsfeld Osterhorngruppe Schafberg Schober Untersberg Nördlicher Flachgau Summe Aufteilung der Mindestabschüsse auf Wildregionen 3 Die für die Rot- und Gamswildräume festgesetzten Mindestabschüsse werden auf die Wildregionen entsprechend den folgenden Tabellen aufgeteilt: 1. Rotwild Wildraum 1 Hohe Tauern West (Pinzgau Südwest)
4 Wildraum 1 Hohe Tauern West (Pinzgau Südwest) Wildraum 2 Hohe Tauern Ost (Pinzgau Südost Gastein West) Wildraum 3 Schieferalpen (Pinzgau Mitte) Wildraum 4 Steinberge (Pinzgau Nord) Wildraum 5 Dientener Grasberge Steinernes Meer Wildraum 6 Pongau Südwest Lungau West
5 Wildraum 6 Pongau Südwest Lungau West Wildraum 7 Nockberge (Lungau Süd) Wildraum 8 Niedere Tauern Gstoder Wildraum 9 Gerzkopf Wildraum 10 Osterhorn Schafberg
6 Wildraum 10 Osterhorn Schafberg Wildraum 11 Untersberg Gamswild Wildraum 1 Krimmler Achental Wildgerlos Wildraum 2 Sulzbachtäler Habachtal Wildraum 3 Hollersbachtal Felbertal Wildraum 4 Stubachal Granatspitzgruppe Hohe Arche Lerchwand
7 Wildraum 5 Hoher Tenn (Kaprunertal Fuschertal West) % Wildraum 6 Drei Brüder Königstuhl Reißrachkopf Mendlkopf Ritterkopf Wildraum 7 Silberpfennig Türchlwand Bernkogel Wildraum 8 Salzachursprung Rettenstein Wildraum 9 Geißstein Schmittenhöhe Spielberg Wildraum 10 Hundstein Wildraum 11 Steinernes Meer
8 Wildraum 12 Leoganger und Loferer Steinberge Wildraum 13 Steinplatte Dietrichshorn Unkental Sonntagshorn Wildraum 14 Reiter Steinberge Wildraum 15 Frauenkogel Schuhflicker Plankenau Wildraum 16 Draugstein Kitzsteinhörndl Wildraum 17.1 Hochgründeck Flachau Ankogel
9 Wildraum 17.2 Oberes Muhrtal Zederhaustal Südwest Wildraum 18 Pleißlingkeil Hochfeind Weißeneck Wildraum 19 Steinfeldspitz Lackenkogel Strimskogel Wildraum 20 Schladminger Tauern (Geißstein Seekarspitz Nebelspitz Hochgolling Preber) Wildraum 21 Gstoder Wildraum 22 Lungauer Nockberge (Königstuhl)
10 Wildraum 23 Hochkönig Wildraum 24 Göll Hagengebirge Wildraum 25 Tennengebirge Schwarzerberg Wildraum 26 Gosaukamm Dachstein (Stuhlgebirge) Wildraum 27 Rinnkogel Gamsfeld
11 Wildraum 28 Osterhorngruppe Wildraum 29 Schafberg Schober Wildraum 30 Untersberg
12 Erläuterungen 1. Allgemeines: Gemäß 60 Abs 1 des Jagdgesetzes 1993 hat die Landesregierung auf die Dauer von längstens drei Jahren mit Verordnung für jeden Rot-, Gams- und Steinwildraum die Abschüsse, die jährlich mindestens durchgeführt werden müssen (Mindestabschüsse), soweit erforderlich auch aufgegliedert nach Geschlechtern und Altersklassen, sowie die Aufteilung dieser Abschüsse auf die einzelnen Wildregionen festzulegen. Zur Ermittlung der für die Abschussplanung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse ( 59 Abs 2 des Jagdgesetzes 1993) hat die Landesregierung längstens alle drei Jahre für jeden Wildraum eine Besprechung durchzuführen. Zu dieser sind die Leiter der betroffenen Hegegemeinschaften, Vertreter der Salzburger Jägerschaft, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung, der betroffenen Bezirkshauptmannschaften und im Bereich des Nationalparks Hohe Tauern des Salzburger Nationalparkfonds einzuladen. Gemäß 60 Abs 2 des Jagdgesetzes 1993 sind die Abschusszahlen unter Bedachtnahme auf die Zoneneinteilung ( 58 Abs 2) so festzulegen, dass im Wildraum und in den einzelnen Wildregionen ein Bestand an Rot-, Gams- und Steinwild erreicht und erhalten wird, der den Grundsätzen des 3 entspricht. Örtlich und zeitlich begrenzte Engpässe der Tragfähigkeit des Lebensraumes können dabei unberücksichtigt bleiben, wenn sie durch jagdbetriebliche Maßnahmen so ausgeglichen werden können, dass keine untragbaren Schäden, insbesondere keine waldgefährdenden Wildschäden ( 90 Abs 3), auftreten. Treten dennoch solche Schäden auf, sind die Abschusszahlen gegenüber den vorangegangenen Jagdjahren angemessen zu erhöhen. Auf die jagdlichen Verhältnisse in den außerhalb des Landesgebietes liegenden Teilen des Lebensraumes einer Wildpopulation ist Bedacht zu nehmen. Nach Durchführung der gemäß 60 Abs 1 des Jagdgesetzes 1993 geforderten Besprechungen mit Vertretern der Salzburger Jägerschaft, den Jagdbehörden der Bezirke, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung und des Salzburger Nationalparkfonds werden über Vorschlag der zuständigen Abteilung (4) des Amtes der Salzburger Landesregierung für die Jahre 2010 bis 2012 nur die Mindestabschüsse Rot- und Gamswild festgesetzt. Entgegen der bis zum Jahr 2000 geübten Praxis, auch die Höchst- und Ersatzabschüsse für Rot- und Gamswild im Verordnungsweg festzusetzen, erfolgt diese Festsetzung künftig auf Bezirksebene. Das ermöglicht ein besseres Eingehen auf die jeweilige Situation und mehr Flexibilität bei der Abschussplanung. Die bisherige Systematik bei der Festsetzung von Mindestabschüssen wird beibehalten: In Wildregionen, die nicht in der Freizone liegen, wird, wenn die Festsetzung von Mindestabschüssen nicht erforderlich ist, diese mit 0 festgesetzt. In Wildregionen, die in einer Freizone liegen, wird durch das Symbol zum Ausdruck gebracht, dass im Hinblick auf den 59 Abs 1 des Jagdgesetzes 1993 die Festsetzung eines Mindestabschusses nicht in Betracht kommen kann. 12
13 Für den Rotwildraum 12 Nördlicher Flachgau und den Gamswildraum 31 Nördlicher Flachgau kommt im Hinblick auf den 59 Abs 1 des Jagdgesetzes 1993 die Festsetzung eines Mindestabschusses nicht in Betracht. Diese Wildräume werden daher abweichend von der bisher gepflogenen Darstellung der Aufteilung der Mindestabschüsse auf die einzelnen Wildregionen im 3 nicht mehr gesondert angeführt. 2. Gesetzliche Grundlage: 60 Abs 1 und 2 des Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 7/ Kosten: Das Vorhaben wird für die Gebietskörperschaften keine Mehrkosten zur Folge haben. 4. Zu den einzelnen Bestimmungen: 4.1. Die Abschussplanung in den Jahren 2007 bis 2009 für Rotwild: Bei der Ausarbeitung der Abschussplanverordnung 2004 bis 2006 herrschte auf Expertenebene Übereinstimmung darüber, dass ein weiterer Zuwachs in den einzelnen Rotwildpopulationen eine ernsthafte Gefährdung der Wälder zur Folge haben und dass es im Hinblick auf die Folgen der Windwurfkatastrophe vom 14. bis 16. November 2002 auch notwendig sein wird, die Rotwildstände weiterhin kurz zu halten, da in den kommenden Jahren eine Bejagung des Rotwildes durch die großflächig nachkommenden Jungwaldbestände erheblich erschwert sein wird. In den Jahren 2004 und 2005 lagen die Zahlen der getätigten Abschüsse zwar jeweils über den festgelegten Mindestabschüssen, auf Grund der damaligen Wildstandzählungen war aus jagdfachlicher Sicht jedoch davon auszugehen, dass auch diese über die Mindestabschüsse hinausgehenden Abschüsse noch nicht die gewünschte Reduktion der Rotwildbestände gebracht haben. Für die Abschussplanung für die Jahre 2007 bis 2009 erschien vor dem Hintergrund von überhöhten Rotwildbeständen und einer insgesamt unveränderten Wildschadenssituation speziell in bestimmten, von der Windwurfkatastrophe 2002 stark betroffenen Gebieten eine starke Reduktion der Rotwildbestände dringend notwendig, um eine rasche Wiederbewaldung zu sichern und die damit verbundenen flächenwirtschaftlichen Projekte nicht zu gefährden. Ein Vergleich der für die Jahre 2004 bis 2006 (Abschussplanverordnung 2004 bis 2006, LGBl Nr 3/2004) und den für die Jahre 2007 bis 2009 (Abschussplanverordnung 2007 bis 2009, LGBl Nr 7/2007) für das Rotwild festgelegten Mindestabschüsse ergibt folgendes Bild: 13
14 verordnete Mindestabschüsse Jahr Hirsche Klasse III Tiere Kälber 2004/ / Differenz Im Vergleich zur Abschussplanverordnung 2004 bis 2006 wurde die Zahl der Mindestabschüsse in der Abschussplanverordnung 2007 bis 2009 also um 875 Stück erhöht Die Erfüllung der Abschussplanung für Rotwild in den Jahren 2007 und 2008 und die Abschussplanung in den Jahren 2010 bis 2012 für Rotwild: Die Vorgaben der Abschussplanverordnung 2007 bis 2009 wurden in den Jahren 2007 und 2008 für das Jahr 2009 liegen noch keine endgültigen Zahlen vor in nachstehender Weise erfüllt: Hirsche Klasse III Tiere Kälber verordnete Mindestabschüsse getätigte Abschüsse Erfüllung in % 109 % 97 % 99 % getätigte Abschüsse Erfüllung in % 95 % 91 % 87 % Die schlechte Erfüllung der Mindestabschüsse im Jahr 2008 ist zunächst auf die ungünstigen Witterungsverhältnisse zurückzuführen. Ob es sich bei der Erfüllung der Mindestabschüsse im Jahr 2008 um einen einmaligen Einbruch handelt oder bereits Ausdruck einer Entwicklung ist, die ihre Ursache in einer abnehmenden Wilddichte auf Grund der im Vergleich zu den jeweils vorangegangenen Perioden erhöhten Festlegung der Mindestabschüsse hat, ist derzeit noch unklar. Zählungen des Rotwildes an den Fütterungen zeigen in einigen Wildregionen bereits leichte Rückgänge des Wildbestandes und weisen daher in diese Richtung. Die Zahl der Mindestabschüsse für die Jahre 2010 bis 2012 wird daher landesweit im Vergleich zur Abschussplanverordnung 2007 bis 2009 um 89 Stück jährlich reduziert. Ein Vergleich der für die Jahre 2007 bis 2009 (Abschussplanverordnung 2007 bis 2009, LGBl Nr 7/2007) festgelegten und den für die Jahre 2010 bis 2012 für das Rotwild geplanten Mindestabschüsse ergibt folgendes Bild: 14
15 verordnete Mindestabschüsse Jahr Hirsche Klasse III Tiere Kälber 2007/ / Differenz Mit Ausnahme der für die Wildregionen 8.5 und 8.6 getroffenen Festlegungen entsprechen die festgelegten Mindestabschüsse für Rotwild den Ergebnissen der vorbereitenden Expertengespräche. Für die Wildregionen 8.5 und 8.6 wird die Zahl der Mindestabschüsse für Rotwild im Vergleich zur Abschussplanverordnung 2007 bis 2009 um 43 Stück (Wildregion 8.5) bzw um 25 Stück (Wildregion 8.6) jährlich reduziert. Von den Vertretern der Hegegemeinschaften für diese Wildregionen wurde dagegen vorgebracht, dass die für die Jahre 2010 bis 2012 geplanten Festlegungen (Wildregion 8.5: 50 Stück jährlich, Wildregion 8.6: 100 Stück jährlich) immer noch zu hoch wären. Aus jagdfachlicher Sicht ist dem entgegen zu halten, dass eine weitere Reduktion der geplanten Mindestabschüsse trotz der bereits eingetretenen Reduktion der Rotwildbestände durch die Auflassung einer Fütterung ein Abschöpfen des Zuwachses nicht mehr gewährleisten würde. Eine Gesamtbetrachtung der Entwicklungen in dieser Wildregion, auch in Verbindung mit den Schadensmeldungen der Grundeigentümer und der Behörde, erfordert daher aus jagdfachlicher Sicht eine Festlegung der Mindestabschüsse in der vorgeschlagenen Höhe Die Abschussplanung in den Jahren 2007 bis 2009 für Gamswild: Bereits in der Abschussplanverordnung 2001 bis 2003 wurden im Vergleich zur Abschussplanverordnung 2000 die festgesetzten Mindestabschüsse für Gamswild um 190 Stück herabgesetzt. Weitere Reduktionen der Mindestabschüsse für Gamswild wurden in der Abschussplanverordnung 2004 bis 2006 (70 Stück) und in der Abschussplanverordnung 2007 bis 2009 (181 Stück) festgelegt. Die stete Reduktion der verordneten Mindestabschüsse war vor allem darin begründet, dass das Gamswild als Hauptwildschadensverursacher ausschied und die Gamswildbestände in den strengen Wintern der jeweils vorangegangenen Jahre erheblich gelitten haben. Ein Vergleich der für die Jahre 2004 bis 2006 (Abschussplanverordnung 2004 bis 2006, LGBl Nr 3/2004) mit den für die Jahre 2007 bis 2009 (Abschussplanverordnung 2007 bis 2009, LGBl Nr 7/2007) für das Gamswild festgelegten Mindestabschüsse ergibt folgendes Bild: verordnete Mindestabschüsse Jahr Böcke Klasse III Geißen Klasse III Kitze 2004/
16 verordnete Mindestabschüsse Jahr Böcke Klasse III Geißen Klasse III Kitze 2007/ Differenz Im Vergleich zur Abschussplanverordnung 2004 bis 2006 wurde die Zahl der Mindestabschüsse in der Abschussplanverordnung 2007 bis 2009 also um weitere 192 Stück jährlich reduziert Die Erfüllung der Abschussplanung für Gamswild in den Jahren 2007 und 2008 und die Abschussplanung in den Jahren 2010 bis 2012 für Gamswild: Die Vorgaben der Abschussplanverordnung 2007 bis 2009 wurden in den Jahren 2007 und 2008 für das Jahr 2009 liegen noch keine endgültigen Zahlen vor in nachstehender Weise erfüllt: Böcke Klasse III Geißen Klasse III Kitze verordnete Mindestabschüsse getätigte Abschüsse Erfüllung in % 98 % 103 % 116 % getätigte Abschüsse Erfüllung in % 108 % 111% 106 % Die Zahl der Mindestabschüsse für die Jahre 2010 bis 2012 wird landesweit im Vergleich zur Abschussplanverordnung 2007 bis 2009 um weitere 297 Stück jährlich verringert. verordnete Mindestabschüsse Jahr Böcke Klasse III Geißen Klasse III Kitze 2007/ / Differenz Die weitere Reduktion der verordneten Mindestabschüsse für das Gamswild ist mehrfach begründet: Das Gamswild ist zur Zeit kein Hauptschadensverursacher. 16
17 Der Gamswildbestand hat in den letzten strengen Wintern stark gelitten. In den letzten Jahren erlitten die Gamswildbestände in mehreren Wildräumen Einbußen durch die Gamsräude. In mehreren Kernzonen ist ein Aufbau der Gamspopulationen notwendig Bei der im 3 vorgenommenen Aufteilung der festgesetzten Mindestabschüsse auf die einzelnen Wildregionen wird für Gamsräume, die im wesentlichen aus Kernzonengebieten und nur aus schmalen Randzonen bestehen, der Mindestabschuss mit 0 festgelegt. Die Begründung dafür liegt in den gesunden, räudefreien Beständen und in der Tatsache, dass die Abschüsse nicht in den Randzonen, sondern in den Kernzonen getätigt wurden. In den Kernzonen ist die Festlegung von Mindestabschüssen nicht erforderlich, die notwendigen Mindestabschüsse in den Randzonen können jedoch bei der Abschussplanung für die betreffenden Jagdgebiete festgelegt werden. 17
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