Eckpunkte des bne zur geplanten Novellierung der Gasnetzzugangsverordnung

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1 Eckpunkte des bne zur geplanten Novellierung der Gasnetzzugangsverordnung 1. Klarstellung des geltenden Netzzugangsmodells Zweivertragsmodell Mittelbares Ziel der Liberalisierung der europäischen Gasmärkte ist die Entstehung von großen Handelszonen mit einem liquiden Großhandelsmarkt. Diese werden mittelfristig nationale Märkte umfassen, langfristig sogar überregionalen Charakter annehmen. Die Netze mehrerer Netzbetreiber sind daher im ersten Schritt in einer Bilanzzone pro Gasqualität in Deutschland zusammenzufassen, mittelfristig bis langfristiges Ziel muss die Reduktion auf ein Marktgebiet für den deutschen Erdgas-Binnenmarkt sein mit den Merkmalen: - Vollständig freie Zuordenbarkeit von Ein- und Ausspeisekapazitäten deutschlandweit - Abweichung nur bei dauerhaften Engpässen gem. 20 (1b) Satz 10 EnWG. Diese müssen vom Netzbetreiber nachgewiesen werden. - Pflicht der Netzbetreiber zur Beseitigung dauerhafter Engpässe - Für Zeitraum, der zur Beseitigung der Engpässe benötigt wird, ist von den Netzbetreibern marktbasiertes Engpassmanagement zu entwickeln 2. Entwicklung konsistenter Rahmenbedingungen Festlegungen und Auslegungen sind jeweils mit Blick auf den europäischen Kontext zu treffen, ohne dass es zu Verzögerungen oder Verschlechterungen im deutschen Binnenmarkt kommt. Das umfasst neben der Berücksichtigung der Binnenmarktrichtlinien auch die Vorgaben einer zukünftigen europäischen Regulierungsbehörde gerade vor dem Ziel der Entwicklung eines europäischen Binnenmarktes. 3. Anschlusspflicht für Gaskraftwerke, Speicheranlagen und Biogasaufbereitungsanlagen Die Anschlusspflicht der Netzbetreiber muss gelten für Gaskraftwerke und Speicheranlagen an das jeweils günstigste und besten geeignete Gasversorgungsnetz sowie für Biogasaufbereitungsanlagen an das nächstgelegene Netz mit freier Kapazitätszuteilung (Einordnung als frei zuordenbare Kapazität). Diese Anschlusspflicht muss in einer KraftNAV geregelt werden. 4. Kooperationspflicht der Netzbetreiber in Bezug auf die Pflichten nach 20 1b EnWG Zur Entwicklung bundeseinheitlicher Regeln und standardisierter Verfahren für - Berechnung und Bereitstellung von Kapazitäten - Erbringung von Systemdienstleistungen - Kosten- und Entgeltwälzung - Datenaustausch - Überwachung und Steuerung - jeweilige Verträge und Geschäftsbedingungen für den Gastransport (abschließende Einheitlichkeit) 5. Tagesbilanzierung als Mindestanforderung des Bilanzierungssystems und erweiterter Bilanzausgleich 1 / 5

2 Die alten Bilanzierungsregeln sollen durch die Tagesbilanzierung aus dem Grundmodell GABi Gas der Bundesnetzagentur ersetzt werden. Darüber hinaus ist die Verpflichtung der Bilanzkreisnetzbetreiber zum Angebot von erweitertem Bilanzausgleich als kommerzielles Produkt zu präzisieren. Dazu schlagen wir vor: Der Gaslieferant darf die gesamte Differenzmenge des Vortags D am Tag D+1 physisch ausgleichen. Netzbetreiber dürfen für die Führung von Bilanzkreisen keine Entgelte verlangen, das gilt auch für die Übertragung von Gas zwischen Bilanzkreisen. 6. Gewährleistung einer zeitnahen Verfügbarkeit korrekter Daten für die Bilanzkreisführung Für Transportkunden und Bilanzkreisverantwortliche ist die zeitnahe Verfügbarkeit von korrekten Daten elementar. Alle (Bilanzkreis)Netzbetreiber haben die Qualität der Daten sowie deren zeitnahe Übertragung sicherzustellen. Dazu zählen Daten zur Verminderung von Abweichungen zwischen Ein- und Ausspeisungen im Rahmen des Bilanzierungssystems sowie Abrechnungsdaten. Die Bundesnetzagentur hat ein Verfahren zu entwickeln, welche Konsequenzen aus fehlenden und/oder fehlerhaften Daten für den Messstellenbetreiber bzw. Messdienstleister nach sich ziehen. Der Bilanzkreisnetzbetreiber hat eine koordinierende Rolle bei Widersprüchen zu übernehmen. Widersprüche der Bilanzkreisverantwortlichen gegenüber dem Bilanzkreisnetzbetreiber zur Deklarationsliste sowie Datenproblemen müssen die betreffenden Netzbetreiber umgehend aufgreifen und lösen. Die Verpflichtung der Netzbetreiber zur unverzüglichen Übermittlung der stündlich registrierten Daten darf nicht eingeschränkt werden. So führte etwa die bisherige Einschränkung in der Regelung soweit für einen effizienten Netzzugang erforderlich zum teilweisen Missbrauch der Formulierung durch Netzbetreiber zu Lasten von Transportkunden. Für die Belieferung von Industriekunden ist das Erfordernis dieser Daten für den Netzzugang grundsätzlich als gegeben anzunehmen. 7. Beseitigung der Starrheit in der Regelung zum Gastag Die Verordnung muss ermöglichen, dass bei Änderungen auf europäischer Ebene oder ähnlich übergreifenden Festlegungen zur Definition des Gastages eine unmittelbar einhergehende Anpassung der deutschen Regelung erfolgen kann. Die starre Definition des Gastages in der Verordnung ist daher abzulösen durch eine flexiblere Regelung in Verbindung mit einer entsprechenden Festlegungsbefugnis der Bundesnetzagentur. 8. Kapazitätsregeln Solange in einer Übergangszeit Marktgebiete noch Bestand haben, muss das Rucksackprinzip marktgebietsüberschreitend bis zum Importpunkt gelten und dessen transparente und diskriminierungsfreie Umsetzung durch die Netzbetreiber ist in der GasNZV weiter zu präzisieren. Insofern ist die weitere Ausgestaltung der Kapazitätsrechte dringend notwendig, darüber hinaus aber auch sinnvoll. Für das Kapazitätsangebot der Netzbetreiber sind grundsätzliche Anpassungen erforderlich: - Angebot abgestimmter und standardisierter Kapazitätsprodukte nach gemeinsamer Ermittlung (kooperative Lastflusssimulation) - Solange noch Teilnetze existieren müssen Kapazitätsprodukte am Netzkopplungspunkt als ein MÜT-Vertrag angeboten werden 2 / 5

3 - Ausgestaltung der Kapazitätsprodukte muss Unterbrechbarkeit, Wahrscheinlichkeit und Häufigkeit der Unterbrechung sowie entsprechend abgestufte Entgelte widerspiegeln - Kapazitätsprodukte müssen in kwh/h angeboten werden statt bisher in m 3 /h (Transportkunde hat keinen Einfluss auf die Brennwertschwankungen und gleichzeitig wäre diese Umstellung auch eine Harmonisierung mit den geltenden Regeln an den Importpunkten.) - Netzbetreiber müssen einen entsprechenden Ausbau vornehmen, sofern sie der Pflicht zum netzübergreifenden Kapazitätsangebot nicht nachkommen können - Ausgestaltung der Kapazitätsprodukte derart, dass nicht genutzte Kapazitäten dem Markt zur Verfügung gestellt werden ( 20 1b EnWG: hierzu entsprechende Anreize in Anreizregulierung aufnehmen) 9. Klarstellung und Standardisierung der vertraglichen Grundlagen des Netzzugangs Die Rahmenbedingungen bzw. Grundlagen des Netzzugangs müssen klar vom Verordnungsgeber genannt werden und es muss klargestellt werden, dass die Netzbetreiber neben - Einspeisevertrag - Ausspeisevertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag - Bilanzkreisvertrag keine weiteren Verträge für die Netznutzung verlangen können. Die Geschäftsbedingungen der Netzbetreiber sind zudem jeweils bezogen auf die einzelnen Verträge getrennt aufzustellen (Einspeisevertrag, Ausspeisevertrag und Bilanzkreisvertrag) und durch die Bundesnetzagentur zu standardisieren (Festlegung). Die vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs selbst ist in der Verordnung ebenfalls zu in Bezug auf notwendige Anpassungen zu überarbeiten: - Verpflichtung des Netzbetreibers innerhalb einer bestimmten Frist nach Anforderung durch den Transportkunden diesem ein Angebot zu übermitteln - Es ist nicht ersichtlich, warum beim Gasnetzzugang strengere Vorgaben gelten sollen als beim Stromnetzzugang insbesondere vor Aufnahme der Netznutzung. Die Regelung ist daher auf die Anforderung von Sicherheitsleistungen in begründeten Fällen zu beschränken. Hierbei liegt die Darlegung der begründeten Fälle richtigerweise beim Netzbetreiber. - Zudem ist das Verlangen einer Schadensversicherung in der Vertragbeziehung Transportkunde und Netzbetreiber nicht nachvollziehbar vor allem vor dem Hintergrund des geltenden Netzzugangs nach dem Zweivertragsmodell. - Analog zum Strom ( 24 Abs. 1 StromNZV) ist der Netzzugang (und nicht der Abschluss des Transportvertrages) nicht vom Bestehen oder gleichzeitigen Zustandekommen eines Transportvertrages zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber abhängig zu machen. 10. Notwendige Weiterentwicklung des Lieferantenwechselprozesses Die Prozesse sowie deren Datenformate sind von der BNetzA für den Gasmarkt gleichlaufend mit den Prozessen im Strommarkt festzulegen sofern nicht gasspezifische Sachverhalte berührt werden (Erweiterung der Festlegungsbefugnisse) und an neue Gegebenheiten anzu- 3 / 5

4 passen mit einer klaren Perspektive für das Änderungsmanagement. Hierzu sind alle Marktteilnehmer mit einer ausgewogenen Gewichtung einzubeziehen. Zur eindeutigen und schnellen Identifizierung muss die Zählpunktbezeichnung in die Identifikationskriterien aufgenommen werden. Der Abschluss eines Transportvertrages ist eine Obliegenheit des Transportkunden, der Abschluss darf aber keine Voraussetzung des Lieferantenwechsels sein. 11. Bundesweit vereinheitlichte Standardlastprofilverfahren Ausspeisenetzbetreiber sind verpflichtet, sich auf ein bundesweit vereinheitlichtes SLP- Verfahren zu einigen (TU München oder Leipzig). Besser wäre zudem eine Unterscheidung in temperaturabhängige Profile und nicht temperaturabhängige Kunden (z.b. für Kochgas, Warmwasser, Bäckerei ). Notwendige Details zur Verwendung der Temperaturprognose sollen in einer Festlegung durch die BNetzA spezifiziert werden. Gleiches gilt für die Bestimmung der Wetterstationen. 12. Transparenz und Veröffentlichungspflichten Die bestehenden Veröffentlichungspflichten sind nicht ausreichend und können daher nicht ihren Zweck erfüllen oder fehlen ganz. Folgende Präzisierungen bzw. Erweiterungen sind notwendig: - Die ausführliche Beschreibung des Gasnetzes muss auf Verteilnetzebene eine so umfassend Gasnetzkarte sein, dass auch Dritte sich daraus ein konkretes Bild über die Verteilung der Anschlüsse/Kunden im Netz machen können. Mindestens muss dies als Klarstellung in der Begründung zur GasNZV aufgenommen werden. - Insbesondere auf Ferngasnetzebene sollte für die Gasnetzkarte sowie wichtiger netzbezogener Informationen, die nur in abgestimmter Form widerspruchsfrei bereitgestellt werden können, eine entsprechend zentrale Veröffentlichung vorgegeben werden. - Die Veröffentlichung netztechnischer Details ist neben den Angaben zu Minimaldruck und Maximaldruck um operativen Druck, Normdruck sowie Normdurchmesser zu erweitern - Neben den Maßnahmen zur Instandhaltung sind zudem Netzzustandsberichte und Informationen zur Ausbauplanung zu veröffentlichen - Veröffentlichung eines Referenzbrennwertes (monatlich aktualisiert, Berechnung nach einem bundesweit standardisiertem Verfahren) sowie Mitteilungen zu Brennwertschwankungen - Aussagekräftige Informationen zur Kapazitätsauslastung im Netz einschließlich eines Berichts über Transportanfragen nach erfüllte, unterbrechbare und abgelehnte Transportanfragen - 20 Abs. 3 GasNZV ist zu streichen, da Netzbetreiber als Monopolunternehmen kein berechtigtes Interesse haben, die Informationen geheim zu halten. Die Daten sind ohnehin aggregiert und anonymisiert zu veröffentlichen. 4 / 5

5 13. Erweiterung der Festlegungsbefugnisse der Bundesnetzagentur Die Bundesnetzagentur bekommt neben umfangreichen Festlegungsbefugnissen auch die Aufsicht über die Regeln der GasNZV (und entsprechende Einbindung der Landesregulierungsbehörde). Dazu zählen insbesondere auch die Ausbauverpflichtung der Netzbetreiber als Grundprinzip des Netzzugangssystems sowie die Überprüfung der Begründung von Teilnetzen. Die Beweislast zum Beleg der technischen und wirtschaftlichen Unzumutbarkeit muss jeweils bei den Netzbetreibern liegen. Die bestehende Regelung muss derart geändert werden, dass die einseitige Vorlage eines Standardangebotes durch die Netzbetreiber eine Festlegung durch die BNetzA ausschließen kann. Sowohl bei der Unterbreitung von Vorschlägen als auch bei der Konsultation der Festlegungsentwürfe sind alle Marktteilnehmer in einem ausgewogenen Verhältnis einzubeziehen. 14. Hilfsdienste und Systemdienstleistungen der Netzbetreiber Gasbeschaffenheit: Es ist Pflicht des Netzbetreibers Brennwertschwankungen auszugleichen, sodass keine finanziellen Nachteile für den Transportkunden entstehen, insbesondere sind keine Mehr- und Mindermengen aufgrund von Brennwertschwankungen zulässig. Kosten des Netzbetreibers als Folge der Brennwertschwankungen sind in den Netzentgelten zu berücksichtigen. bne, Berlin, 12. November / 5

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