Mediationsvertrag. 1.1 Zwischen den Konfliktparteien besteht Uneinigkeit/Streit über
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- Katarina Ziegler
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1 Mediationsvertrag Zwischen und im Folgenden: die Konfliktparteien sowie Herrn Rechtsanwalt Martin Kühle, LL.M., Wirtschaftsmediator Friedrichstr , Aachen im Folgenden: der Mediator wird nachfolgender Mediationsvertrag geschlossen: 1 Streitigkeit und Ziel der Mediation 1.1 Zwischen den Konfliktparteien besteht Uneinigkeit/Streit über. 1.2 Das auf der Grundlage dieses Mediationsvertrages durchgeführte Verfahren dient dem Versuch, gemeinsam eine Lösung des vorgenannten Konflikts zu erarbeiten, die dann in einem verbindlichen Vertrag zwischen den Konfliktparteien niedergelegt wird. Der Mediator hat den Konfliktparteien die Grundzüge des Verfahrens erläutert. Die Konfliktparteien sind danach der Ansicht, dass die Durchführung des Mediationsverfahrens sinnvoll ist und sagen eine konstruktive Mitarbeit zu. 2 Teilnehmer der Mediation An den Mediationsterminen nehmen jeweils die Konfliktparteien und soweit einvernehmlich gewünscht deren Rechtsanwälte teil. Weitere Teilnehmer sind nach vorheriger Einigung zugelassen.
2 2 3 Person und Aufgaben des Mediators 3.1 Die Konfliktparteien bestimmen einvernehmlich Herrn Rechtsanwalt und Mediator Martin Kühle, LL.M. zum Mediator des Konflikts. Herr Kühle nimmt diese Bestellung an. 3.2 Aufgabe des Mediators ist es, die Konfliktparteien bei einer Verhandlung über die Lösung des Konfliktes zu unterstützen und zu beraten. Er hat die Beilegung des Konfliktes zu fördern. Eine verbindliche Entscheidungsbefugnis über den Konflikt insgesamt oder über einzelne Aspekte des Konflikts hat er jedoch ausdrücklich nicht. 3.3 Der Mediator ist zu strikter Unparteilichkeit und Neutralität verpflichtet. Er versichert, dass er keine der Konfliktparteien in dieser oder einer anderen Angelegenheit vor Beginn des Verfahrens vertreten oder beraten hat. Sollten während des Mediationsverfahrens Umstände eintreten, die seine Unparteilichkeit beeinträchtigen könnten, wird er diese den Konfliktparteien offenlegen oder sein Amt niederlegen. Im Fall der Erfolglosigkeit der Mediation darf er keine der Konfliktparteien in dieser Angelegenheit vertreten oder beraten. 3.4 Im Falle einer Pflichtverletzung haftet der Mediator für einfache Fahrlässigkeit nur bis zu einer Höhe von maximal EUR ,00. 4 Ort und Zeit der Verhandlungstermine 4.1 Die einzelnen Verhandlungstermine werden an einem neutralen Ort durchgeführt, welcher von dem Mediator in Absprache mit den Konfliktparteien bestimmt wird. 4.2 Die Konfliktparteien und der Mediator werden sich um eine beschleunigte Durchführung des Verfahrens bemühen. Die Sitzungstermine werden zwischen dem Mediator und den Konfliktparteien abgesprochen. Sollte nach einer durchgeführten Mediationssitzung eine weitere Verhandlung erforderlich sein, werden die Konfliktparteien und der Mediator den nächsten Termin verbindlich festlegen. 4.3 Vereinbarte Termine werden nur im Notfall abgesagt. Die Absage erfolgt so früh wie möglich, spätestens aber 24 Stunden vor einem vereinbarten Termin an alle betroffenen Teilnehmer. Bei unterbleibender oder nicht fristgerechter Absage trägt die absagende Partei die dadurch verursachten Kosten einschließlich des anfallenden Honorars des Mediators für diesen Verhandlungstermin. Beruht die Absage/Nichtteilnahme nachweislich auf einem Notfall, entfällt die Pflicht zur Übernahme der Kosten und des Honorars. 5 Durchführung der Mediation 5.1 Die Mediation ist eine mündliche Verhandlung über den Konflikt. Die Konfliktparteien bestimmen die einzelnen Verhandlungsschritte unter Anleitung und Beratung durch
3 3 den Mediator selbst. Können sie sich auf den Verlauf des Mediationsverfahrens nicht einigen, bestimmt der Mediator nach eigenem Ermessen den Gang des Verfahrens. 5.2 Sollte es sich im Verlauf der Verhandlung für den Mediator als sinnvoll erweisen, kann er während oder außerhalb der gemeinsamen Sitzungen Einzelgespräche mit den Konfliktparteien führen, wenn die Konfliktparteien dem zustimmen. Alle Informationen aus diesen Einzelgesprächen sind vom Mediator vertraulich zu behandeln, sofern er von dieser Pflicht nicht ausdrücklich ganz oder teilweise entbunden wird. 6 Sachverhaltsaufklärung Die Konfliktparteien werden zur Sachaufklärung bestmöglich beitragen und alle relevanten Informationen offenlegen, wobei der Mediator in bestimmten Punkten im Einzelfall auch Vertraulichkeit zusichern kann. Der Mediator kann jederzeit anregen, dass eine Partei weitere Informationen oder Schriftstücke zur Verfügung stellt. 7 Gesprächsregeln in der Mediation Der Erfolg der Mediation hängt wesentlich davon ab, dass sich die Konfliktparteien dem gewählten Verfahren entsprechend auf eine kooperative und respektvolle Verhandlungsführung einigen. Dazu gehört auch, dass jede Partei ohne Unterbrechungen oder Zwischenrufe ausreden kann, und sich die Beteiligten um einen sachlichen Gesprächston bemühen. Über die Einhaltung dieser Gesprächsregeln wacht der Mediator. 8 Vertraulichkeit der Mediation 8.1 Die Konfliktparteien und der Mediator verpflichten sich, den Inhalt dieses Mediationsverfahrens und alle damit zusammenhängenden Informationen gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt über die Beendigung der Mediation hinaus. 8.2 Alle Erklärungen, Unterlagen und Informationen, die während der Mediation schriftlich oder mündlich erteilt werden, dürfen von beiden Konfliktparteien ausschließlich für die Zwecke der Mediation benutzt werden. Bei einem Scheitern der Mediation ist die unmittelbare oder mittelbare Einführung und Verwendung dieser Informationen in einem (Schieds-) Gerichtsverfahren unzulässig, es sei denn, die Informationen waren der Partei nachweislich bereits außerhalb der Mediation bekannt oder dienten der nicht vertraulichen Information. Die Konfliktparteien verpflichten sich insbesondere, den Mediator und die sie beratenden Rechtsanwälte nicht als Zeugen für Tatsachen zu benennen, welche diesen Personen erst während des Mediationsverfahrens offenbart worden sind. Mediator und Anwälte werden bestehende Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte in Anspruch nehmen; die Konfliktparteien werden ihre Anwälte daher nicht von den bestehenden Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechten entbinden.
4 4 9 Stillhaltevereinbarung Rechtliche Schritte gegeneinander werden die Konfliktparteien während der Dauer des Mediationsverfahrens nicht einleiten. Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bleiben zulässig. 10 Vorzeitige Beendigung der Mediation 10.1 Jede Partei hat das Recht, die Mediation jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch einseitige Erklärung zu beenden. Die Erklärung hat schriftlich oder im Rahmen einer Mediationssitzung mündlich an die Gegenseite und den Mediator zu erfolgen. Die Mediation gilt als beendet, sobald beide Erklärungen den Empfängern zugegangen sind Der Mediator hat das Recht, die Mediation jederzeit durch schriftliche Erklärung an beide Konfliktparteien zu beenden, wenn er die Mediation als gescheitert ansieht o- der eine Fortführung des Verfahrens aus sonstigen wichtigen Gründen ablehnt. Vor einer solchen Erklärung kann er beiden Seiten Gelegenheit zu einer Stellungnahme geben. Der Mediator ist nicht verpflichtet, die Gründe für diese Erklärung anzugeben. 11 Verbindlichkeit von Vereinbarungen 11.1 Ziel der Mediation ist eine schriftliche Vereinbarung, die den Konflikt zwischen den Konfliktparteien möglichst vollständig und endgültig beilegt. Die Konfliktparteien werden sich darüber verständigen, ob diese Vereinbarung notariell beurkundet werden soll und eine unmittelbare Vollstreckbarkeit herbeigeführt werden soll Zwischenvereinbarungen der Konfliktparteien oder Einigungen über Teilaspekte des Konfliktes sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich in einem Vertrag niedergelegt werden und die Verbindlichkeit dort unabhängig vom Zustandekommen einer endgültigen Einigung ausdrücklich festgestellt wird. 12 Hemmung der Verjährung und von Ausschlussfristen Die Konfliktparteien vereinbaren, dass während des Mediationsverfahrens gesetzliche oder vertragliche Verjährungs- und/oder Ausschlussfristen in Bezug auf den Konfliktfall gehemmt sind. Diese Hemmung beginnt mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung und endet am letzten Tag des Monats, der auf die Beendigung des Mediationsverfahrens folgt.
5 5 13 Honorar des Mediators 13.1 Der Mediator stellt für eine Sitzung einen vollen Arbeitstag zur Verfügung. Im Interesse aller Beteiligten soll ein Sitzungstag effektiv genutzt werden. Hieran orientiert sich die Vergütungsregelung. Sollten besondere Umstände eine abweichende Vergütungsregelung rechtfertigen, kann dies individuell vereinbart werden Das Honorar des Mediators beträgt pro angefangener Stunde EUR zzgl. Mehrwertsteuer. Eine Mediationssitzung wird unabhängig von ihrer Dauer mindestens mit fünf Stunden berechnet. Sitzungspausen führen nicht zu einer Verringerung des Honorars. Die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen durch den Mediator wird pauschal mit drei Stunden je Sitzung abgegolten. Der Honoraranspruch wird am Ende jeder Sitzung fällig. Die Konfliktparteien leisten einen Vorschuss in Höhe von EUR 1.000,00 zzgl. MWSt. vor Beginn der ersten Mediationssitzung Etwa entstehende Auslagen sind daneben gesondert zu ersetzen. Fahrten mit dem PKW sind mit einer Pauschale von EUR 0,30 pro gefahrenem Kilometer zu vergüten. 14 Aufteilung der Kosten Sofern die Konfliktparteien später nichts anderes vereinbaren, tragen sie das Honorar des Mediators und die Auslagen für die Durchführung des Mediationsverfahrens sowie alle sonstigen Kosten des Mediationsverfahrens zu gleichen Teilen und verpflichten sich gegenüber dem Mediator gesamtschuldnerisch. Die durch die eigene Teilnahme an der Mediation entstehenden Kosten sowie die Gebühren ihres beratenden Rechtsanwaltes trägt jede Partei selbst., den 2004, den 2004 Max Mustermann Moritz Mustermann Aachen, den 2004 Martin Kühle (LL.M.) Rechtsanwalt und Mediator
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