Vorwort: Gemäss den Beschlüssen der 87. Generalversammlung vom 23. Mai 2018 wurden die Statuten angepasst und genderkonform umgeschrieben.

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1 gegründet 1931 Gültig ab 3. September 2018 Vorwort: Gemäss den Beschlüssen der 87. Generalversammlung vom 23. Mai 2018 wurden die Statuten angepasst und genderkonform umgeschrieben.

2 Statuten Art. 1 Name, Sitz Art. 2 Zweck Unter dem Namen Tischtennisclub Basel wurde am 7. September 1931 ein Club gegründet. Der Tischtennisclub Basel (in der Folge TTC Basel genannt) ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches als juristische Person mit Sitz in Basel. Der TTC Basel bezweckt die Förderung und Pflege des Tischtennissportes. Art. 3 Verbandszugehörigkeit Er ist Mitglied des Nordwestschweizerischen Tischtennis-Verbandes (NWTTV) und von Swiss Table Tennis (STT). Art. 4 Clubfarben und Clubemblem Die Clubfarben der Spielkleidung (gemäss Sportreglement STT) bestimmt der Vorstand; im Clubemblem ist das Motiv des Kantonswappens (Baslerstab) enthalten. Die Tenuepflicht ist an folgenden Veranstaltungen vorgeschrieben: Mannschaftsmeisterschaft / Cup / NWTTV / STT Kantonale Meisterschaften Regionale Meisterschaften NWTTV Schweizer Meisterschaften STT Ausnahmen bewilligt der Vorstand. Art. 5 Mitglieder Der TTC Basel besteht aus folgenden Mitgliederkategorien: a) Ehrenpräsident/Ehrenpräsidentin b) Ehrenmitglied c) Aktivmitglied d) Nachwuchsmitglied e) Passivmitglied f ) Freimitglied Art. 6 Erwerb der Mitgliedschaft und Aufnahme a) Ehrenpräsident/Ehrenpräsidentin kann eine Person werden, die sich als Präsident/Präsidentin um den TTC Basel in ausserordentlicher Weise verdient gemacht hat. Sie geniesst die gleichen Rechte wie ein Aktivmitglied. Die Ernennung erfolgt durch die ordentliche Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Von der Bezahlung der (Mitglieder-) Beiträge ist er/sie befreit. Ein/Eine

3 Ehrenpräsident/Ehrenpräsidentin hat das Besuchs- und Diskussionsrecht an allen Sitzungen. b) Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den TTC Basel in grosser Weise verdient gemacht hat. Ein Ehrenmitglied wird auf Vorschlag des Vorstandes an der ordentlichen Generalversammlung ernannt. Von der Bezahlung der (Mitglieder-) Beiträge ist er/sie befreit. Ein Ehrenmitglied hat das Besuchs- und Diskussionsrecht an allen Sitzungen. c) Aktivmitglied kann jede Person werden, die das 18. Altersjahr (Stichtag gem. Sportreglement STT) zurückgelegt hat. Eine schriftliche Beitrittserklärung mit dem dafür vorgesehenen Aufnahmegesuch kann jederzeit abgegeben werden. Über die provisorische Aufnahme befindet der Vorstand; die definitive Aufnahme in den Club wird durch die nächstfolgende Generalversammlung entschieden. Das Beitrittsformular soll eine Verpflichtung auf die Statuten enthalten. Ein Mitglied, das sich zur Teilnahme an der Mannschaftsmeisterschaft entschliesst, verpflichtet sich, die diesbezüglichen Bestimmungen einzuhalten, sein/ihr Bestes zu geben und stets pünktlich anzutreten. Bei unentschuldigtem Wegbleiben von einem Meisterschaftsspiel haftet das fehlbare Mitglied für die dadurch verursachten ordentlichen Auslagen wie z.b. Bussen, Spesen, etc. Nicht handlungsfähige Personen benötigen für die Aufnahme die Unterschrift eines Elternteils, resp. ihres Vormundes. Der Übertritt vom Nachwuchs- zum Aktivmitglied erfolgt nach dem zurückgelegten 18. Altersjahr (Stichtag gem. Sportreglement STT). d) Nachwuchsmitglied kann jede Person werden (Einteilung je nach Jahrgang, mit Stichtag gem. Sportreglement STT). Die Aufnahmebedingungen entsprechen denjenigen der Aktivmitglieder. Das Aufnahmegesuch muss durch einen Elternteil bzw. Vormund mitunterschrieben werden. Der Übertritt von der einen zur anderen Mitgliederkategorie (gem. Sportreglement- Definition von STT über die Altersklassen) erfolgt automatisch. e) Passivmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Bestrebungen des TTC Basel unterstützt und fördert. f) Freimitglied ist jede Person, welche bis zum 13. Sept als Aktivmitglied dem Verein 20 oder mehr Jahre angehört hat. Art. 7 Austritt/Übertritt Aktiv Passiv Der Austritt aus dem TTC Basel bzw. Übertritt vom Aktiv- zum Passivmitglied kann jeweils nur auf Ende eines Geschäftsjahres (Stichtag 30. April) erfolgen. Das Austrittsgesuch ist unter Einhaltung des vorgeschriebenen Termins schriftlich an die Vereinsadresse zu richten. Aktiven Spielern/Spielerinnen wird gemäss Vorschriften vom Sportreglement STT Art und nur falls gewünscht ein Freigabebrief

4 ausgestellt, sobald diese den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem TTC Basel nachgekommen sind und kein vereinseigenes Material mehr besitzen. In Ausnahmefällen, ebenso wie bei Dispensierungsanträgen, kann der Vorstand auch innerhalb eines Geschäftsjahres entscheiden; entsprechend begründete Anträge sind an den/die Präsidenten/Präsidentin des TTC Basel zu richten. Art. 8 Ausschluss Mitglieder, welche sich den Vorschriften des Vorstandes, der Statuten oder Reglementen nicht fügen, den Interessen oder dem Ansehen des TTC Basel zuwiderhandeln, können aus dem Club ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung. Bei Antragstellung ist dies dem betreffenden Mitglied vor der Generalversammlung mitzuteilen. Über disziplinarische Massnahmen innerhalb eines Vereinsjahres entscheidet der Vorstand. Art. 9 Beiträge Art. 10 Organe Die Mitgliederbeiträge werden von der alljährlichen Generalversammlung für die folgenden Kategorien festgelegt: 9.1. Aktivmitglied 9.2. Nachwuchs 9.3. Passivmitglied Die Beiträge werden jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres in Rechnung gestellt. Eine weitere finanzielle Haftung zu Lasten der Mitglieder wird ausgeschlossen. Nach jeweils 20 Jahren Mitgliedschaft (ausgenommen Passivmitgliedschaft) beim TTC Basel wird der Mitgliederbeitrag für ein Jahr erlassen. Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Organe des TTC Basel sind: a) Die Generalversammlung b) Der Vorstand c) Die Technische Kommission d) Die Homepage des TTC Basel im Internet e) Die Versammlung der lizenzierten Spieler/Spielerinnen f ) Die Rechnungsrevisoren/Revisorinnen ad a) Die ordentliche Generalversammlung bildet das oberste Organ des TTC Basel. Sie findet alljährlich im Monat Mai statt. Der Zeitpunkt muss drei Wochen zuvor allen Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben, resp. auf der Homepage offiziell bekannt gemacht werden. Ein Ausdruck dieser Bekanntmachung muss gleichzeitig im Clublokal ausgehängt werden.

5 Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder (s. Art 20). Diese haben das Begehren schriftlich, unter Angabe der Traktanden, dem Vorstand zu unterbreiten. Zur Beschlussfähigkeit ist die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/Präsidentin. Die ordentliche Generalversammlung hat in jedem Fall folgende Traktanden zu behandeln: 1. Begrüssung und Appell 2. Protokoll der letzten GV 3. Mutationen 4. Jahresberichte a) des/der Präsidenten/Präsidentin b) des/der TK-Präsidenten/TK-Präsidentin c) der Revisoren/Revisorinnen d) des/der Kassier/Kassierin e) des/der Nachwuchsverantwortlichen f) weitere Tätigkeitsberichte 5. Anträge 6. Wahl des/der Tagespräsidenten/Tagespräsidentin 7. Wahl der Vorstandsmitglieder und Revisoren/Revisorinnen 8.1. Festsetzung der Mitgliederbeiträge für das kommende Vereinsjahr 2. Budgetgenehmigung für das kommende Vereinsjahr 9. Bekanntgabe der vom Vorstand eingereichten Anträge an den NWTTV bzw. STT 10. Diverses ad 5) Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung sind bis spätestens eine Woche zuvor dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Besuch der ordentlichen Generalversammlung bzw. ausserordentlichen Generalversammlung ist für jedes stimmberechtigte Mitglied obligatorisch. Art. 11 Der Vorstand Der Vorstand hat die Beschlüsse der Generalversammlung zu vollziehen und die Geschäfte des TTC Basel zu leiten. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er ist verantwortlich für einen reibungslosen Clubbetrieb sowohl in sportlicher, administrativer als auch kameradschaftlicher Hinsicht. Der Vorstand kann sofern die Mittel vorhanden pro Geschäft über einen Betrag von CHF beschliessen, jährlich bis maximal CHF In Ausnahmefällen kann der/die Präsident/Präsidentin (als Einzelperson) über einen jährlichen Betrag von CHF entscheiden.

6 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Jedes Vorstandsmitglied muss an der Generalversammlung neu gewählt oder bestätigt werden. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: a) Präsident oder Präsidentin b) Vizepräsident oder Vizepräsidentin c) TK-Präsident oder TK-Präsidentin d) Kassier oder Kassierin e) Nachwuchsverantwortlicher oder Nachwuchsverantwortliche f) Aktuar oder Aktuarin g) Materialverwalter oder Materialverwalterin h) Beisitzer oder Besitzerin deren Funktionen sich wie folgt verteilen: a) Präsident/Präsidentin Er/Sie präsidiert den Vorstand und vertritt den Club nach aussen. Er/Sie lädt die Vorstandsmitglieder regelmässig zu den Vorstandssitzungen ein und sorgt dafür, dass hierüber ein ordentliches Protokoll geführt wird. b) Vizepräsident/Vizepräsidentin Er/Sie ist Stellvertreter/Stellvertreterin des/der Präsidenten/Präsidentin. c) TK-Präsident/TK-Präsidentin Er/Sie ist zuständig für den Spielbetrieb im Allgemeinen sowie damit verbundene technische/administrative Belange. d) Kassier/Kassierin Er/Sie führt die gesamten finanziellen Geschäfte des Vereins. Er/Sie ist besorgt für den prompten Eingang aller Beiträge, Bussen und Guthaben des TTC Basel und ist dafür verantwortlich, dass die Ausgaben die bewilligten Beiträge nicht übersteigen. Er/Sie ist zu einer ordentlichen Buchführung verpflichtet. Die Bücher und Belege hat er/sie auf Verlangen der Revisoren/Revisorinnen oder des Vorstandes zu deren Verfügung zu halten. Der/Die Kassier/Kassierin legt der ordentlichen Generalversammlung ein detailliertes Budget über die möglichen Einnahmen und die zu erwartenden Ausgaben im kommenden Geschäftsjahr des TTC Basel vor. e) Nachwuchsverantwortlicher/Nachwuchsverantwortliche Er/Sie ist zuständig für die Nachwuchsarbeit. Er/Sie koordiniert Trainings, Anlässe und bestimmt die Trainingsgruppen des Nachwuchses. Er/Sie bildet die Schnittstelle zwischen den Trainern/Trainerinnen und dem Vorstand. Er/Sie lädt zu den Trainersitzungen ein.

7 f) Aktuar/Aktuarin Er/Sie führt die Korrespondenz des TTC Basel sowie die Protokolle der Clubsitzung und -Versammlung. Er/Sie hat dafür zu sorgen, dass das Protokoll der ordentlichen Generalversammlung innert nützlicher Frist den aktiven Mitgliedern des TTC Basel zugestellt wird. g) Materialverwalter/Materialverwalterin Er/Sie führt ein Verzeichnis über das Vereinsmaterial und erstattet dem Vorstand über dessen Zustand Bericht. Nicht budgetierte Anschaffungen beantragt er/sie beim Vorstand. h) Beisitzer/Beisitzerin Er/Sie hat die übrigen Vorstandsmitglieder tatkräftig zu unterstützen. Art. 12 Technische Kommission Die sich aus der Vielfalt des Spielbetriebs ergebenden Aufgaben können nach Bedarf und Massgabe des/der von der Generalversammlung gewählten TK-Präsidenten/TK- Präsidentin auf verschiedene Ressorts (Ressortleiter/Ressortleiterinnen) aufgeteilt werden. Der/Die TK-Präsident/TK-Präsidentin erstellt die Pflichtenhefte für die einzelnen Ressorts. Die Ressortleiter/Ressortleitrinnen sind direkt dem/der TK- Präsidenten/TK-Präsidentin unterstellt. Art. 13 Homepage im Internet [ Die Homepage ist ein offizielles Organ des TTC Basel. Regelmässige Updates informieren die Clubmitglieder laufend über das topaktuelle Vereinsgeschehen. Alle offiziellen Publikationen (inkl. Einladungen zu Vereinsversammlungen, etc.) welche vom Vorstand auf der Homepage veröffentlicht werden, müssen auch im Clublokal am Anschlagbrett ausgehängt werden und haben für die Mitglieder des Vereins entsprechend ihrem Status verbindlichen Charakter. Der Vorstand kann für die im Zusammenhang mit der Homepage sich ergebenden Arbeiten und Aufgaben einen/eine fachlich geeigneten/geeignete Betreuer/Betreuerin ernennen, der/die direkt dem Vorstand unterstellt ist. Als Verbindungs- /Informationsperson kann dem/der Betreuer/Betreuerin ein Vorstandsmitglied zur Seite stehen. Art. 14 Versammlung der lizenzierten Spieler/Spielerinnen Die Versammlung der lizenzierten Spieler/Spielerinnen wird mindestens einmal jährlich vom/von der TK-Präsidenten/TK-Präsidentin einberufen. Sie hat den Zweck zu erfüllen, dass alle Spieler/Spielerinnen das ihnen zustehende Mitspracherecht in Bezug auf Mannschaftsformationen, Ligazugehörigkeit und dergleichen wahren können. Der/Die TK-Präsident/TK-Präsidentin hat sich die Wünsche der Spieler anzuhören und die Mannschafts-Captains zu ernennen. Er/Sie entscheidet in Bezug auf die Mannschaftsmeisterschaft über die zu treffenden Massnahmen und Konsequenzen.

8 Art. 15 Die Rechnungsrevisoren Für die Kassenrevision sind zwei Mitglieder erforderlich. Die Amtsdauer eines/einer Revisors/Revisorin beträgt zwei Jahre. Es ist darauf zu achten, dass sich bei den Neuwahlen jeweils ein/eine Revisor/Revisorin im Austritt befindet. Ein/eine dritter/dritte Revisor/Revisorin ist durch die Generalversammlung als Ersatz zu wählen. Die Revisoren/Revisorinnen prüfen Rechnungen, Belege, Buchführung, Inventar, Kassaund Vermögensbestand. Sie erstatten schriftlich Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit an die Generalversammlung und stellen im positiven Fall Antrag auf Decharge-Erteilung für den/die Kassier/Kassierin. Sie sind berechtigt, jederzeit auch innerhalb eines Geschäftsjahres eine Revision vorzunehmen. Art. 16 Finanzielle Mittel Die Finanzierung der Vereinsgeschäfte basiert in der Hauptsache auf den folgenden Einnahmequellen: Mitgliederbeiträge, Erlös aus sportlichen wie auch gesellschaftlichen Veranstaltungen, sonstige Einnahmen (Schenkungen, Sponsoren, Subventionen), etc. Art. 17 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Mai und endet am 30. April jeden Jahres. Die Jahresrechnung (Buchführung des/der Kassiers/Kassierin) ist per 30. April abzuschliessen. Art. 18 a) Stimm- und Wahlrecht Die von der Generalversammlung oder der Versammlung der lizenzierten Spieler/Spielerinnen zu treffenden Abstimmungen und Wahlen können offen oder geheim stattfinden. Sie sind geheim vorzunehmen, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten es verlangt. Nachwuchs- und Passiv-Mitglieder haben an der Generalversammlung kein Wahlrecht. b) Wählbarkeit in den Vorstand Voraussetzung zur Wählbarkeit eines Vereinsmitgliedes in den Vorstand ist die Erfüllung der vom/von der Gesetzgeber/Gesetzgeberin erlassenen Bestimmungen gemäss dem OR (Obligationenrecht). Ein Vorstandsmitglied muss demnach handlungsfähig sein.

9 Art. 19 Statuten Eine Statutenänderung kann nur an einer Generalversammlung, als separates Traktandum vorgenommen werden. Das Traktandum muss in der Einladung als Änderung der Statuten und unter Aufführung der zu ändernden Artikel vermerkt sein. Für eine Änderung der Statuten ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Art. 20 Auflösung des Vereins Die Auflösung des TTC Basel kann nur durch eine eigens hierfür einberufene ausserordentliche Generalversammlung erfolgen. Es müssen mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein und zum Beschluss der Auflösung sind 5/6tel der anwesenden Stimmen notwendig. Das Clubvermögen geht an den STT über, zwecks treuhänderischer Verwaltung während zwei Jahren. Wenn sich innerhalb dieser Frist nicht mindestens ein Viertel der früheren Aktivmitglieder (Stichtag ist der Tag des Auflösungsbeschlusses) für eine Neugründung entschieden haben, geht nach diesem Zeitpunkt das Vermögen endgültig an die Nachwuchsförderung des STT über. Basel, den 3. September 2018 Für den TTC Basel Der Aktuar Der Präsident Christoph Kaufmann Jonas Müller

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