Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,
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- Elvira Messner
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1 Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, die Mustervordrucke* für die können wie ein Formular ausgefüllt werden (s. ab Seite 2). Sie können mit der Tabulatortaste von einem Feld zum nächsten gehen und Ihre individuellen Angaben eintippen. Auf der Statuszeile (unten links am Bildschirmrand von Word) finden Sie noch erläuternde Angaben zu den einzelnen Feldern. Den Artikel aus der FahrSchulPraxis, Ausgabe 8/2010, S , der alle wesentlichen Details zur DL-InfoV enthält, haben wir Ihnen u.s. nochmal abgedruckt. Ihr Fahrlehrerverband *Der Mustervordruck auf Seite 2 ist für Einzelunternehmen und der auf Seite 3 für juristische Personen. Die Seiten 4 und 5 beinhalten beide Vordrucke ohne Textinhalte. *Artikel wurde auf den Rechtsstand aktualisiert, Artikel aus FahrSchulPraxis 08/2010 DL-InfoV: Bürokratie pur DL-InfoV ist das Kürzel für die nicht nur dem Namen nach, sondern in jeder Hinsicht sperrige Verordnung, durch die eine EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt wurde. Bürokratie-Abbau? Seit Langem ein Ziel der Bundesregierung(en). Im Jahresbericht 2008 der Bundesregierung steht, es seien 330 Vereinfachungen vorgenommen worden, die zur Entlastung der Wirtschaft in Höhe von jährlich über 7 Milliarden Euro geführt hätten. Leider ist dem Bericht nicht zu entnehmen, wie viele neue bürokratische Hürden gleichzeitig aufgestellt wurden. Mit der am 17. Mai 2010 in Kraft getretenen wurden der Wirtschaft jedenfalls neue bürokratische Pflichten von erheblichem Ausmaß aufgebürdet. Dafür nur die Brüsseler Eurokraten zu schelten, wäre auch in diesem Fall unangebracht, denn schließlich werden die EU- Richtlinien von den Mitgliedstaaten gemeinsam beraten und verabschiedet. Auf wen trifft die DL-InfoV zu? Anzuwenden sind die Vorschriften des Wortungetüms von allen Dienstleistungserbringern, die der Dienstleistungsrichtlinie unterliegen. Ob dies auf Fahrschulen zutrifft, ist nach wie vor ungeklärt. Während das Bundeswirtschaftsministerium die Anwendbarkeit der Dienstleistungsrichtlinie auf die Fahrschulen bejaht, ist das Bundesverkehrsministerium aus guten Gründen gegenteiliger Meinung. Bei Verstößen gegen die Verordnung drohen den Unternehmen Bußgelder. Sie können darüber hinaus von Verbraucherschutzorganisationen kostenpflichtig abgemahnt werden. Fahrschulen sind ohnehin schon zur Angabe verschiedener Informationen verpflichtet. Einmal aufgrund des Fahrlehrergesetzes und, sofern sie werblich mit einer eigenen Internetseite auftreten, auch aufgrund des Telemediengesetzes. Empfehlung des Verbandes Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten empfiehlt der Fahrlehrerverband Baden- Württemberg e.v. seinen Mitgliedsfahrschulen, auch die anderen in der DL-InfoV genannten Angaben für ihre Kunden bereitzustellen. Die Verordnung unterscheidet zwischen a) Angaben, die immer zur Verfügung stehen müssen, und b) solchen, die nur auf Anforderung zur Verfügung zu stellen sind. Die Verordnung lässt unterschiedliche Möglichkeiten zu, wie die Informationen nach a) dem Kunden bekannt gegeben werden können. Mögliche Arten der Mitteilung Die Fahrschule 1. stellt von sich aus jedem Kunden vor Vertragsabschluss alle geforderten Informationen zur Verfügung. Dieser Weg könnte in der Praxis zu Problemen führen, wenn ein Kunde behauptet, nicht alle Informationen bekommen zu haben. 2. hängt oder legt alle Informationen in den Räumen, in denen der Vertrag abgeschlossen wird, so aus, dass jeder interessierte Kunde sie leicht einsehen kann. Weil diese Verpflichtung hinsichtlich der Entgelte und der allgemeinen Geschäftsbedingungen ohnehin zu erfüllen ist, bietet es sich an, die zusätzlichen Informationen ebenfalls im Unterrichtsraum oder im Büro der Fahrschule zur Verfügung zu stellen. 3. macht jedem Kunden die Informationen über eine von ihr angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich, beispielsweise auf ihrer Homepage. 4. fügt die geforderten Angaben allen Informationsschriften bei. Dieser Weg dürfte der aufwendigste sein. Pflichtangaben vor Vertragsabschluss Die folgenden Informationen muss jede Fahrschule ihren Kunden bereits vor Vertragsabschluss oder vor Beginn der Ausbildung bekannt geben: 1. Familien- und Vornamen des Fahrschulinhabers, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform; 2. die Anschrift der Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine -Adresse oder Faxnummer. 3. Falls ein Fahrschulinhaber/eine Fahrschule in das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, ist das unter Angabe des Registergerichts und der anzugeben (die unter 1. bis 3. genannten Angaben gehören auf alle Geschäftspapiere des Unternehmens). 4. Bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten sind Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle anzugeben: Fahrschulen müssen also künftig auf ihrem Geschäftspapier den Namen und die Anschrift der angeben, die die Fahrschulerlaubnis ausgestellt hat. 5. Ebenfalls anzugeben ist die nach 27a des Umsatzsteuergesetzes. 6. Da der Fahrlehrerberuf zu den reglementierten Berufen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 gehört, muss im Firmennamen immer der Begriff Fahrschule angegeben werden. Außerdem muss angegeben werden, welcher Staat die verliehen hat. Nennt sich eine Fahrschule beispielweise Verkehrsfachschule, muss sie zusätzlich auch FAHRSCHULE als gesetzliche angeben. Schließlich muss auch, falls die Fahrschule einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Name angegeben werden: Verbandsfahrschulen müssen künftig also auch den Namen ihres Verbandes angeben. Diese Vorgabe erfüllen die meisten baden-württembergischen Verbandsfahrschulen ohnehin. Wird die Fahrschule in der Rechtsform einer GmbH geführt, muss auch der Name der zuständigen IHK angegeben werden; 7. die vom Unternehmen verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen: Nach 32* FahrlG ist jede Fahrschule verpflichtet, ihre AGB durch Aushang in den Geschäftsräumen bekannt zu geben. Damit ist dieser Vorschrift Genüge getan; 8. die vom Unternehmen gegebenenfalls verwendeten Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht und über den Gerichtsstand: Diese Regelungen finden sich in den von der BVF empfohlenen AGB; 9. gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen. Ob unter diese Vorschrift auch Werbeversprechungen fallen, wie z.b. Geld-zurück- Garantien kann offenbleiben. Wer solche Werbeversprechungen macht, tut diese ohnehin kund; 10.die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben: Dies ist insbesondere für Fahrschulen von Bedeutung, die zusätzliche Dienstleistungen wie die Berufskraftfahrerqualifikation anbieten; 11.falls eine besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich. Diese Vorgabe ist neu. Angaben auf Anfrage Außerdem müssen Fahrschulen ihren Kunden auf Anfrage folgende zusätzliche Informationen geben: 1. Hinweis auf die berufsrechtlichen Reglungen und wo diese zu finden sind. Zu den berufsrechtlichen Regelungen gehören das Fahrlehrergesetz, die dazu ergangene Durchführungsverordnung und die Fahrschüler-Ausbildungsordnung. Diese Texte müssen nicht ausgelegt oder ausgehängt werden. Es genügt vielmehr ein Verweis auf die Homepage des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.v. Dort sind die Texte veröffentlicht oder es finden sich Links zu einer entsprechenden Quelle. 2. Fahrschulen, die in Verbindung mit der Fahrschülerausbildung weitere damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten anbieten, wie z.b. Berufskraftfahrer- oder Gefahrgutfahrerausbildung, müssen, falls sie diese Dienstleistung in Kooperation mit anderen Unternehmen anbieten, auch die beruflichen Gemeinschaften angeben. 3., denen sich die Fahrschule unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können, und die Sprachen, in der diese vorliegen. Zu diesen Kodizes gehören die Wettbewerbs- und die Standesregeln. Verbandsfahrschulen können einfach auf die Homepage des Verbandes verweisen; 4. falls das Unternehmen sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein außer gerichtliches vorsieht, Angaben zu diesem, insbesondere über den Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über dessen Voraussetzungen. Mit der Schlichtungsstelle für Fahrschulangelegenheiten hat der Verband eine solche Möglichkeit geschaffen. Auch diese Informationspflicht kann mit einem Verweis auf die Homepage des Verbandes erfüllt werden. Formblatt beim Fahrlehrerverband Der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.v. hält ein Formblatt bereit, mit dem die Mitgliedsfahrschulen - - in ihren Geschäftsräumen den Kunden alle vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung stellen können. Das Formblatt können alle Mitglieder bei Frau Linda Orlovski, Tel: oder per hotline@fahrlehrerverband-bw.de kostenlos anfordern oder direkt bei der Verbandsgeschäftsstelle in Korntal abholen. Sofern Fahrschulen einen eigenen Internetauftritt haben, müssen sie auch alle im Telemediengesetz zum Impressum geforderten Angaben machen. Darüber wurde in der Ausgabe April 2007, Seite 212 dieser Zeitschrift ausführlich berichtet. / Peter Tschöpe
2 Fahrschulinhaber Telefon , Telefax , iw: Fahrschule Lernleicht Max Mustermann Musterstraße 49, Musterhausen AG Musterhausen, HRB Fahrschule nach deutschem Recht Landratsamt Musterkreis, Teststraße 5, Testhausen Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e. V. Fahrlehrerversicherung VaG, Mittlerer Pfad 5, Stuttgart DE Fahrlehrergesetz, DV-Fahrlehrergesetz, Fahrschüler- Ausbildungsordnung ( Wettbewerbs- und Standesregeln des Fahrlehrerverbandes Baden- Württemberg e.v. ( Schlichtungsstelle für Fahrschulangelegenheiten ( Im Bereich Berufskraftfahrer Aus- und Weiterbildung mit der Spedition Muster GmbH, Musterstraße 3, Musterhausen
3 Geschäftsführer Zuständige IHK Fahrschule Lernleicht GmbH Musterstraße 49, Musterhausen Telefon , Telefax , AG Musterhausen, HRB Max Mustermann Fahrschule nach deutschem Recht Landratsamt Musterkreis, Teststraße 5, Testhausen IHK Musterhausen Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e. V. Fahrlehrerversicherung VaG, Mittlerer Pfad 5, Stuttgart DE Fahrlehrergesetz, DV-Fahrlehrergesetz, Fahrschüler- Ausbildungsordnung ( Wettbewerbs- und Standesregeln des Fahrlehrerverbandes Baden- Württemberg e.v. ( Schlichtungsstelle für Fahrschulangelegenheiten ( Im Bereich Berufskraftfahrer Aus- und Weiterbildung mit der Spedition Muster GmbH, Musterstraße 3, Musterhausen
4 Fahrschulinhaber
5 Geschäftsführer Zuständige IHK
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