Reglement für den Gemeindeführungsstab (GFS) der Stadt Schaffhausen

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1 Reglement für den Gemeindeführungsstab (GFS) der Stadt Schaffhausen vom 6. November 985 Der Stadtrat, Gestützt auf die Art., 4, 5 und 6 des Notstandgesetzes vom 5. September 980 und Art. 8 Abs.,, und 4 sowie Art. 9 Abs. lit. a) der Stadtverfassung vom 4. August 98, beschliesst: Art. Das Reglement bezweckt die Sicherstellung der Führung der Stadt Schaffhausen und ihrer Verwaltungstätigkeit in ausserordentlichen Lagen. Es bestimmt die notwendigen Organe und regelt die zu treffenden behördlichen Massnahmen, um drohende Gefahren gegen Leib und Leben, Sachwerte und Umwelt abzuwenden, Schäden und Unglücksfälle zu verhüten, zu beseitigen oder zu mindern. Art. Als ausserordentliche Lagen gelten Situationen, deren Bewältigung besondere organisatorische Massnahmen erfordern. Hierzu gehören insbesondere folgende strategischen Fälle: Krise, Neutralitätsschutz, Verteidigung, Katastrophe und Besetzung. Vorbehalten bleibt die Erklärung des Notstandes durch den Regierungsrat (Art. 5 Notstandsgesetz). Art. Der Stadtrat stellt im Frieden und nach KMob im Wesentlichen sicher: a) Funktion des Stabes b) Katastrophenorganisation der Stadt c) Bezug eines geschützten Kommandopostens Zweck Begriffe Dem Stadtrat vorbehaltene Aufgaben Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand:. Oktober 0)

2 d) Sicherstellung und Aufrechterhaltung der Verbindungen zu über- und untergeordneten Instanzen e) Zivilschutzaufgaben wie - Warnung, Alarmierung und Schutz der Bevölkerung - Rettung von Personen und Gütern - Betreuung von Verletzten und Obdachlosen f) Feuerwehrwesen, wie - Brandschutz und Brandbekämpfung - Einsatz bei Elementarereignissen g) Kulturgüterschutz h) Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung in Zusammenarbeit mit den Polizeiorganen i) Funktionsfähigkeit der öffentlichen Dienste, wie - Information - Wasserversorgung - Abwasserbeseitigung - Energieversorgung - Unterhalt der Verkehrswege - Bestattungswesen - Tierkadaverbeseitigung - Kehrichtbeseitigung k) Öffentliche Hygiene - Schutz vor und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, Epidemien und Tierseuchen l) Kriegswirtschaftliche Massnahmen m) Übernahme von Aufgaben, die normalerweise in die Zuständigkeit des Kantons fallen und bei einem Notstand delegiert werden. n) Zusammenarbeit mit der Armee, insbesondere bei - Requisition - Zuweisung von Räumlichkeiten - militärischen Hilfeleistungen o) Ausführung von Aufgaben der Gesamtverteidigung auf Anordnung des Kantonalen Führungsstabes wie - nachbarliche Hilfeleistung - weitere sinngemässe Aufgaben Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand:. Oktober 0)

3 Art. 4 Zur Sicherstellung der zivilen Führung in ausserordentlichen Lagen setzt der Stadtrat einen Gemeindeführungsstab (GFS) ein. Der Gemeindeführungsstab unterstützt den Stadtrat in der Vorbereitung der Notstandsmassnahmen sowie in der Meisterung des Notstandes und von ausserordentlichen Lagen. Art. 5 Der GFS setzt sich zusammen aus dem Stadtrat, mit dem Stadtpräsidenten als Leiter, dem Stabschef und den Dienstchefs für folgende Bereiche a) Stabsdienste: - Kanzlei - Information - Übermittlung - Nachrichten b) Polizeidienst c) Schutz und Rettung d) Kriegswirtschaft e) Technischer Dienst und Transporte f) Wasser/Energie Der Stabschef und die Dienstchefs werden vom Stadtrat auf die verfassungsmässige Amtsdauer gewählt. Die Rekrutierung und Ernennung des übrigen Personals richtet sich nach Art. in Verbindung mit Art. 7 Abs. und Art. 8 Abs. dieses Reglementes. Das Aufgebot und der Einsatz des GFS als Ganzes oder von Teilen erfolgt im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen auf Anordnung des Stadtrates. Wo dieser als Gesamtbehörde nicht mehr handlungsfähig ist, handelt der GFS selbstständig im Sinne des Auftrages. Gemeindeführungsstab Organisation, Aufgebot und Einsatz des Stabes Art. 6 Der GFS ist das Instrument in der Hand des Stadtrates zur Bewältigung der der Stadt Schaffhausen im Rahmen der Gesamtverteidigung zufallenden Aufgaben, wie a) Information des Stadtrates und der Bevölkerung b) Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung c) Vollzug der Massnahmen gemäss Zivilschutzgesetzgebung d) Aufnahme und Betreuung von Flüchtlingen Aufgaben des Stabes Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand:. Oktober 0)

4 e) Aufrechterhaltung des öffentlichen Gesundheitswesen im Rahmen des koordinierten Sanitätsdienstes f) Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern g) Instandhaltung der Verkehrswege und Anlagen der öffentliche Dienste h) Durchführung des Kulturgüterschutzes Der GFS übernimmt im Frieden a) Planung - der Massnahmen für den Einsatz in den verschiedenen strategischen Fällen - der Organisation der Verwaltung nach KMob b) Vorbereitung - zur Bewältigung von Katastrophen, die sich auf Stadtgebiet ereignen - zur überörtlichen Hilfe - zur politisch-psychologischen Führung durch Aufklärung und Information - zur Zusammenarbeit mit dem Kantonalen Führungsstab - zur Zusammenarbeit mit den Gemeindeführungsstäben der benachbarten Gemeinden c) Einleitung von Sofortmassnahmen zur Bewältigung von Katastrophenfällen in Verbindung mit dem Kantonalen Führungsstab d) Unterstützung der Ausbildung der zivilen städtischen Führungsorgane Er übernimmt nach KMob a) Koordination der verbleibenden personellen und materiellen Mittel b) Einleitung von Sofortmassnahmen und Bewältigung von Katastrophenfällen in Verbindung mit dem Kantonalen Führungsstab c) Zusammenarbeit mit der Armee d) Aufgaben übergeordneter Stellen im Delegationsfall 4 Der GFS nimmt in Anlehnung an die generelle Zivilschutzplanung eine katastrophenmässige Beurteilung der Gemeinde vor. Er erstellt die Ernstfalldokumentation. 5 Wenn es die ausserordentliche Lage erfordert, überträgt der Stadtrat dem GFS von Fall zu Fall weitere Aufgaben und Befugnisse. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand:. Oktober 0) 4

5 Art. 7 Im Rahmen des Auftrages bestimmt der Leiter die Organisation und den Einsatz des GFS. Er legt das Pflichtenheft des Stabschefs fest und genehmigt die vom Stabschef erlassenen Pflichtenhefte der Dienstchefs. Auf Vorschlag des Stabschefs ernennt er das übrige Kader (Dienstchef-Stellvertreter) von Fall zu Fall oder zur ständigen Mitarbeit weitere Sachbearbeiter. 4 Der Leiter ist ermächtigt, je nach Lage und Bedürfnis Arbeits- und Dienstgruppen zu bilden. 5 Der Leiter berichtet dem Stadtrat periodisch über die Tätigkeit des GFS. Art. 8 Der Stabschef ist der erste Mitarbeiter und Berater des Leiters. ER leitet und koordiniert die gesamte Stabsarbeit sowie die Schulung des GFS. Der Stabschef erlässt die vom Leiter zu genehmigenden Pflichtenhefte der Dienstchefs, macht Vorschläge zur Ernennung des übrigen Kaders und der Sachbearbeiter und ernennt nach Massgabe der Bedürfnisse auf Vorschlag der Dienstchefs das Hilfs- und Bewachungspersonal. Der Stabschef erlässt permanente Weisungen für den Stabsbetrieb, welche vom Leiter zu genehmigen sind. Er ist verantwortlich für die Erstellung und Nachführung der Ernstfalldokumentation. Die Einzelheiten regelt das vom Leiter erlassene Pflichtenheft. Art. 9 Der GFS ist für die Ausbildung seiner Organe selbst zuständig. Der Stabschef setzt jährlich mindestens eine Uebung oder einen Rapport des GFS an. Aufgaben des Leiters Aufgaben des Stabschefs Ausbildung und Schulung Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand:. Oktober 0) 5

6 Die Stabsarbeit ist durch wiederkehrende Übungen, insbesondere im koordinierten Einsatz zu schulen. Die gegenseitige Orientierung und Zusammenarbeit zwischen dem Kantonalen Führungsstab und den benachbarten Gemeindeführungsstäben ist im Rahmen kombinierter Übungen zu fördern und sicherzustellen. Art. 0 Die persönliche Ausrüstung des GFS entspricht derjenigen des Zivilschutzes. Das Korpsmaterial und die persönliche Ausrüstung werden vom Zivilschutz zur Verfügung gestellt und verwaltet. Aufgebot, Anforderung Rechte und Pflichten der Helfer Entschädigung und Versicherung Geheimhaltung Art. Für Aufgebot der Angehörigen der Feuerwehr, Polizei und des Zivilschutzes gelten die einschlägigen Bestimmungen. Für die Rekrutierung weiterer verfügbarer Personen und Organisationen in analoger Anwendung von Art. 8 des Notstandsgesetzes ist der Stadtrat zuständig. Zur Anforderung nachbarlicher Hilfe hat der GFS mit dem Kantonalen Führungsstab Verbindung aufzunehmen. 4 Hilfeleistungen der Armee sind über den Regierungsrat bzw. über den kantonalen Führungsstab anzufordern. Art. Die Dienstpflicht der Einsatzformationen der Feuerwehr, Polizei und des Zivilschutzes ist in den einschlägigen Erlassen geregelt. Weitere Personen und Helfer aus Vereinen und Organisationen erfüllen ihre Pflicht in analoger Anwendung von Art. 8 des Notstandgesetzes. Art. Die aufgebotenen Personen werden im gleichen Rahmen wie Zivilschutzpflichtige versichert und besoldet (Art. 9 Notstandsgesetz). Art. 4 Im Rahmen seiner Befugnisse bezeichnet der Stadtrat unter Anordnung der Bestrafung (Art. 9 StGB) Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen, welche geheim zu halten sind. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand:. Oktober 0) 6

7 Art. 5 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. ) Inkraftsetzung Fussnoten: ) Vom Regierungsrat genehmigt gemäss Regierungsratsbeschluss vom. Januar 986. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand:. Oktober 0) 7

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