STELLUNGNAHME. DE In Vielfalt geeint DE. Europäisches Parlament 2016/0382(COD) des Entwicklungsausschusses

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1 Europäisches Parlament Entwicklungsausschuss 2016/0382(COD) STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie zu dem des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (COM(2016)0767 C8-0500/ /0382(COD)) Verfasser der Stellungnahme: Florent Marcellesi AD\ docx PE v03-00 In Vielfalt geeint

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3 KURZE BEGRÜNDUNG Die europäische Klimaschutz- und Energiepolitik sollte mit den Zielen der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung, wie sie in Artikel 208 des Vertrags von Lissabon verankert sind, und den Zielen für nachhaltige Entwicklung im Einklang stehen. Der Übergang zu erneuerbaren Energieträgern ist von ausschlaggebender Bedeutung dafür, dass diese Ziele erreicht werden. Deshalb ist Ihr Verfasser der Stellungnahme angesichts der Tatsache, dass Bioenergie nur eine begrenzte Rolle bei der Deckung des Energiebedarfs der EU spielen kann und die Politik der EU im Bereich der Bioenergie mit Sicherheit als eine Referenz bei internationalen Verhandlungen benutzt werden wird, der Auffassung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dafür zu sorgen, dass die vorgeschlagene Richtlinie strengen Kriterien der sozialen und ökologischen Nachhaltigkeit genügt. Um das zu erreichen, sollte die vorgeschlagene Richtlinie in verschiedener Hinsicht gestärkt werden: den Vorschlag dadurch hinsichtlich des Klimaschutzes ambitionierter gestalten, dass der Anteil erneuerbarer Energien bis 2030 auf 45 % gesteigert wird und nationale Ziele verbindlich vorgeschrieben werden, um die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen; landerzeugte Biokraftstoffe bis 2030 gänzlich auslaufen lassen, um die negativen Auswirkungen von Bioenergie auf Landrechte, das Recht auf Nahrung, die biologische Vielfalt und den Boden sowie die gesamten indirekten Auswirkungen der Landnutzungsänderung so gering wie möglich zu halten; deshalb sollte der Anteil landerzeugter Biokraftstoffe und flüssiger Biobrennstoffe auf pflanzlicher Basis, die auf das Ziel für Kraftstoffe gemäß der Richtlinie angerechnet werden können, bis 2030 schrittweise auf null reduziert werden; alle politischen Anreize für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe der ersten Generation, die aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen oder anderen Pflanzen gewonnen werden, die auf landwirtschaftlichen Produktionsflächen angebaut werden, auslaufen lassen; die Vorschriften für die indirekte Landnutzungsänderung (Indirect Land-use Changes ILUC) verschärfen, denn es muss berücksichtigt werden, dass Non-Food-Energiepflanzen zur ILUC beitragen können, wenn sie auf Land angebaut werden, das für die Lebensmittelproduktion genutzt wurde; sicherstellen, dass die neu gefasste Richtlinie mit der Abfallhierarchie und den Kaskadennutzungsprinzipien im Einklang steht; die Schutzvorkehrungen bei modernen Biokraftstoffen stärken, die die Treibhausgasemissionen wirksam reduzieren und die strengen Kriterien der ökologischen Nachhaltigkeit genügen, falls Anreize für die Nutzung von Abfällen und Reststoffen geschaffen werden; Kriterien der sozialen Nachhaltigkeit einführen und dabei berücksichtigen, dass Landkonflikte, die sich namentlich aus landwirtschaftlichen Großinvestitionen zur Produktion AD\ docx 3/33 PE v03-00

4 von Rohstoffen ergeben, zunehmen. Folglich sollte die Richtlinie mit den internationalen Normen im Bereich der Landnutzungsrechte im Einklang stehen, die umso wichtiger in Ländern sind, in denen Eigentumsrechte nicht eindeutig gesetzlich anerkannt sind und in denen es häufig vorkommt, dass die indigene Landbevölkerung durch Schutzprojekte umgesiedelt wird. ÄNRUNGSANTRÄGE Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen: Änderungsantrag 1 Erwägung 1 (8) Die Festlegung eines verbindlichen Unionsziels für erneuerbare Energien bis 2030 würde die Entwicklung von Technologien für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen weiter vorantreiben und Investoren Sicherheit geben. Eine auf Unionsebene festgelegte Zielvorgabe würde den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bieten, um ihre Ziele für die Einsparung von Treibhausgasemissionen auf die kostengünstigste Weise entsprechend ihren jeweiligen spezifischen Gegebenheiten, ihrem Energiemix und ihren Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu erreichen. (8) Die Festlegung verbindlicher Unionsziele und nationaler Ziele für erneuerbare Energien bis 2030 würde die Entwicklung von Technologien für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen weiter vorantreiben und Investoren Sicherheit geben. Die Verwirklichung der Ziele des Pariser Übereinkommens erfordert, dass der Anteil erneuerbarer Energie sowohl auf der Ebene der EU als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten gesteigert wird. Zielvorgaben der Mitgliedstaaten, die mit dem EU-Ziel in Einklang stehen, werden dazu beitragen sicherzustellen, dass das globale EU-Ziel tatsächlich erreicht wird. Änderungsantrag 2 Erwägung 15 a (neu) PE v /33 AD\ docx

5 (15a) Der Einsatz von Biomasse zur Energiegewinnung ist mit erhebliche Opportunitätskosten im Zusammenhang mit dem Abbau und dem Verlust von Ökosystemen verbunden. Die Mitgliedstaaten sollten darauf verzichten, die Nutzung von Rohstoffen zur Energiegewinnung zu fördern oder vorzuschreiben, wenn diese Nutzung negative Auswirkungen auf Landrechte, das Recht auf Nahrung, die biologische Vielfalt, den Boden oder die Treibhausgasgesamtbilanz hätte. Die Agenda 2030 ist ein politischer Rahmen, der einen Wandel bewirkt, um die Armut zu beseitigen und weltweit eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen. Deshalb müssen EU- Maßnahmen, die zur Umsetzung des Klimaschutzabkommen von Paris ergriffen werden, mit der Verwirklichung der 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung im Einklang stehen und den wesentlichen Zusammenhängen zwischen diesen Zielen für nachhaltige Entwicklung und ihren klimapolitischen Zielen Rechnung tragen. Änderungsantrag 3 Erwägung 15 b (neu) (15b) Die Förderung der erneuerbaren Energieträger sollte auf dem Grundsatz der Kaskadennutzung basieren, insbesondere in Bezug auf forst- und landwirtschaftliche Biomasse und die Kreislaufwirtschaft. Förderprogramme für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen sollten nicht den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft oder der Abfallhierarchie zuwiderlaufen, wonach Abfallbewirtschaftungsoptionen nach Nachhaltigkeit eingestuft werden und die oberste Priorität darin besteht, Abfälle zu vermeiden und zu recyceln. AD\ docx 5/33 PE v03-00

6 Die EU und ihre Mitgliedstaaten müssen die Agenda 2030 im Rahmen eines umfassenden strategischen Ansatzes in allen internen und externen Politikbereichen umsetzen, indem sie die drei Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung in ausgewogener und kohärenter Weise in ihre Politik einbeziehen und sich mit den zwischen den einzelnen Zielen für nachhaltige Entwicklung bestehenden Zusammenhängen sowie mit den weiter reichenden Auswirkungen ihrer innenpolitischen Maßnahmen auf die internationale und die globale Ebene befassen werden. Änderungsantrag 4 Erwägung 15 c (neu) (15c) Bezüglich der Verwendung von biotischen Energiequellen führen die Mitgliedstaaten Schutzvorkehrungen ein, um die Biodiversität zu schützen und den Abbau oder Verlust von Ökosystemen sowie jede Abkehr von bestehenden Nutzungstechniken, die indirekte oder direkte negative Auswirkungen auf die Biodiversität, den Boden oder die Treibhausgasgesamtbilanz hätte, zu verhindern. Änderungsantrag 5 Erwägung 17 (17) Die Öffnung von Förderregelungen für die länderübergreifende Beteiligung begrenzt negative Auswirkungen auf den Energiebinnenmarkt und kann die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen dabei unterstützen, das Ziel der Union auf kosteneffizientere Weise zu erreichen. Ferner ist die länderübergreifende Beteiligung die natürliche Folge der Entwicklung der Unionspolitik im Bereich der erneuerbaren (17) Die Öffnung von Förderregelungen für die länderübergreifende Beteiligung begrenzt negative Auswirkungen auf den Energiebinnenmarkt und kann die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen dabei unterstützen, das Ziel der Union auf kosteneffizientere Weise zu erreichen. Ferner ist die länderübergreifende Beteiligung die natürliche Folge der Entwicklung der Unionspolitik im Bereich der erneuerbaren PE v /33 AD\ docx

7 Energien, in der ein unionsweit verbindliches Ziel die verbindlichen nationalen Zielvorgaben ersetzt. Daher ist es angezeigt, die Mitgliedstaaten dazu zu verpflichten, die Förderung Schritt für Schritt und teilweise für Projekte in anderen Mitgliedstaaten zu öffnen, und verschiedene Möglichkeiten festzulegen, wie diese schrittweise Öffnung unter Einhaltung der Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere der Artikel 30, 34 und 110, umgesetzt werden kann. Energien, in der ein unionsweit verbindliches Ziel die verbindlichen nationalen Zielvorgaben ergänzt. Daher ist es angezeigt, die Mitgliedstaaten dazu zu verpflichten, die Förderung Schritt für Schritt und teilweise für Projekte in anderen Mitgliedstaaten zu öffnen, und verschiedene Möglichkeiten festzulegen, wie diese schrittweise Öffnung unter Einhaltung der Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere der Artikel 30, 34 und 110, umgesetzt werden kann. Die Verwirklichung der Ziele des Pariser Übereinkommens erfordert, dass der Anteil erneuerbarer Energie sowohl auf der Ebene der EU als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten gesteigert wird. Zielvorgaben der Mitgliedstaaten, die mit dem EU-Ziel in Einklang stehen, werden dazu beitragen sicherzustellen, dass das globale EU-Ziel tatsächlich erreicht wird. Änderungsantrag 6 Erwägung 25 (25) Um sicherzustellen, dass in Anhang IX die Grundsätze der Abfallhierarchie gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 25, die Nachhaltigkeitskriterien der Union und die Notwendigkeit berücksichtigt werden, dass der Anhang keinen zusätzlichen Bedarf an Anbauflächen bei gleichzeitiger Förderung der Nutzung von Abfällen und Reststoffen schafft, sollte die Kommission bei der regelmäßigen Bewertung des Anhangs die Einbeziehung zusätzlicher Rohstoffe erwägen, die keine erheblichen Verzerrungen auf den Märkten für (Neben- )Erzeugnisse, Abfälle oder Reststoffe bewirken. (25) Um sicherzustellen, dass in Anhang IX die Grundsätze der Abfallhierarchie gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 25, die Nachhaltigkeitskriterien der Union, der Grundsatz der Kaskadennutzung und die Notwendigkeit berücksichtigt werden, dass dieser Anhang keinen zusätzlichen Bedarf an Anbauflächen bei gleichzeitiger Förderung der Nutzung von Abfällen und Reststoffen schafft, sollte die Kommission bei der regelmäßigen Bewertung dieses Anhangs die Einbeziehung zusätzlicher Rohstoffe erwägen, mit denen gemäß einer Lebenszyklusanalyse unter Berücksichtigung der indirekten Emissionen aufgrund von AD\ docx 7/33 PE v03-00

8 25 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom , S. 3). Verlagerungseffekten wesentliche Einsparungen an Treibhausgasemissionen erreicht werden können und die keine erheblichen Verzerrungen auf den Märkten für (Neben )Erzeugnisse, Abfälle oder Reststoffe bewirken. 25 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom , S. 3). Nur wenige Rohstoffe können ganz ohne Emissionen bereitgestellt werden. Wenn Ausgangsstoffe nicht mehr wie gehabt, sondern zweckentfremdet zur Biokraftstoffherstellung verwendet werden, wirkt sich das auf andere Nutzungsformen aus. Um die Folgen der Nutzung eines Ausgangsstoffes für alternative Kraftstoffe einschätzen zu können, müssen die Verlagerungseffekte im Rahmen einer Untersuchung analysiert werden, bei der sowohl die Ausgangsstoffe, die als Ersatz für die Rohstoffe in Frage kommen, als auch die damit verbundenen Emissionen ermittelt werden. Außerdem sollte im Einklang mit den Strategien der EU für die Kreislaufwirtschaft und für Wälder dem Grundsatz der Verwendung von Biomasse nach dem Kaskadensystem Rechnung getragen werden. Änderungsantrag 7 Erwägung 50 a (neu) (50a) Mit dieser Richtlinie wird nicht nur ein Rahmen der Union für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgeschrieben, sondern sie leistet auch einen Beitrag zu den potenziell positiven Auswirkungen, die die Förderung der Entwicklung des Sektors erneuerbarer Energien in Drittländern auf die Union und die Mitgliedsstaaten haben kann. Die Union und die Mitgliedstaaten sollten Forschung, Entwicklung und Investitionen in die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen in Entwicklungsländern und PE v /33 AD\ docx

9 anderen Partnerländern fördern, denn dadurch würde ihre ökologische und wirtschaftliche Nachhaltigkeit und ihre Exportmöglichkeiten bei erneuerbarer Energie gestärkt. Außerdem könnte die Einfuhr erneuerbarer Energie aus Partnerländern die Union und die Mitgliedsstaaten dabei unterstützen, ihre anspruchsvollen Ziele für die Verringerung der CO2-Emissionen zu erreichen. Änderungsantrag 8 Erwägung 62 (62) In der europäischen Strategie für eine emissionsarme Mobilität vom Juli 2016 wird darauf hingewiesen, dass Biokraftstoffen auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen bei der Dekarbonisierung des Verkehrssektors nur eine eingeschränkte Rolle zukommt, dass sie allmählich vom Markt genommen und durch moderne Biokraftstoffe ersetzt werden sollten. Zur Vorbereitung dieser Umstellung auf moderne Biokraftstoffe und zur Minimierung der Gesamtfolgen indirekter Landnutzungsänderungen sollte die Menge der aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen erzeugten Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe, die auf das in dieser Richtlinie festgelegte Unionsziel angerechnet werden können, verringert werden. (62) Werden Weideflächen oder landwirtschaftliche Flächen, die zuvor für die Nahrungsmittel- und Futtermittelproduktion genutzt wurden, für Zwecke der Biokraftstoffherstellung umgewidmet, muss die Nachfrage nach den nicht zur Kraftstoffherstellung verwendeten Produkten entweder durch Intensivierung der aktuellen Produktion oder durch Umwidmung anderer nicht landwirtschaftlicher Flächen für die landwirtschaftliche Produktion weiterhin gedeckt werden. Die Nutzung nichtlandwirtschaftlicher Flächen für die Landwirtschaft stellt eine indirekte Landnutzungsänderung dar, die zu beträchtlichen Treibhausgasemissionen führen kann, wenn sie mit einer Umwandlung von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand einhergeht. In der europäischen Strategie für eine emissionsarme Mobilität vom Juli 2016 wird darauf hingewiesen, dass Biokraftstoffen auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen bei der Dekarbonisierung des Verkehrssektors nur eine eingeschränkte Rolle zukommt, dass sie allmählich vom Markt genommen und AD\ docx 9/33 PE v03-00

10 durch moderne Biokraftstoffe ersetzt werden sollten. Zur Vorbereitung dieser Umstellung auf moderne Biokraftstoffe und zur Minimierung der Gesamtfolgen indirekter Landnutzungsänderungen sollte die Menge der aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen erzeugten Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe, die auf das in dieser Richtlinie festgelegte Unionsziel angerechnet werden können, verringert werden und bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen auch ein Schätzwert für indirekte Landnutzungsänderungen einbezogen werden. Das Phänomen der indirekten Landnutzungsänderung (Indirect Land-use Changes ILUC) sollte eindeutig anerkannt und in den Bestimmungen der Richtlinie berücksichtigt werden. Änderungsantrag 9 Erwägung 64 (64) Moderne Biokraftstoffe sowie andere Biokraftstoffe und Biogas, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und die Nutzung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor können zu geringen CO2- Emissionen beitragen, indem sie die Dekarbonisierung des Verkehrssektors der Europäischen Union auf kosteneffiziente Weise fördern und u. a. die Diversifizierung der Energieversorgung im Verkehrssektor verbessern bei gleichzeitiger Förderung von Innovation, Wachstum und Beschäftigung in der Wirtschaft der Union und Verringerung unserer Abhängigkeit von Energieeinfuhren. Die Verpflichtung der (64) Moderne Biokraftstoffe sowie andere Biokraftstoffe und Biogas, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und die Nutzung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor können zu geringen CO2- Emissionen beitragen, indem sie die Dekarbonisierung des Verkehrssektors der Europäischen Union auf kosteneffiziente Weise fördern und u. a. die Diversifizierung der Energieversorgung im Verkehrssektor verbessern bei gleichzeitiger Förderung von Innovation, Wachstum und Beschäftigung in der Wirtschaft der Union und Verringerung unserer Abhängigkeit von Energieeinfuhren. Allerdings können nicht PE v /33 AD\ docx

11 Kraftstoffanbieter zur Beimischung dürfte die stetige Entwicklung moderner Kraftstoffe, einschließlich Biokraftstoffe, vorantreiben; es ist wichtig, dafür zu sorgen, dass die Beimischungsverpflichtung auch Anreize für die Verbesserung der Treibhausgasbilanz jener Kraftstoffe bietet, die zur Einhaltung dieser Verpflichtung eingesetzt werden. Die Kommission sollte die Treibhausgasbilanz, technische Innovation und Nachhaltigkeit dieser Kraftstoffe bewerten. zur Ernährung bestimmte Rohstoffe zu damit zusammenhängenden Landnutzungsänderungen oder anderen indirekten Emissionen führen. Damit die verdrängungsbedingten indirekten Emissionen bei der derzeitigen Verwendung einiger Rohstoffe berücksichtigt werden, sollten entsprechende Schätzwerte in die Berechnung der Treibhausgasemissionen einbezogen werden. Diese Schätzwerte können sich ändern, sobald weitere Daten vorliegen oder wenn sich die Märkte für die nicht zur Ernährung bestimmten Rohstoffe im Laufe der Zeit verändern. Deshalb sollten die Werte regelmäßig überprüft werden. Die Verpflichtung der Kraftstoffanbieter zur Beimischung dürfte die stetige Entwicklung moderner Kraftstoffe, einschließlich Biokraftstoffe, vorantreiben; es ist wichtig, dafür zu sorgen, dass die Beimischungsverpflichtung auch Anreize für die Verbesserung der Treibhausgasbilanz jener Kraftstoffe bietet, die zur Einhaltung dieser Verpflichtung eingesetzt werden. Die Kommission sollte die Treibhausgasbilanz, technische Innovation und Nachhaltigkeit dieser Kraftstoffe bewerten. Um die Folgen der Nutzung eines Ausgangsstoffes für alternative Kraftstoffe einschätzen zu können, müssen die Verlagerungseffekte im Rahmen einer Untersuchung analysiert werden, bei der sowohl die Ausgangsstoffe, die als Ersatz für die Rohstoffe in Frage kommen, als auch die damit verbundenen Emissionen ermittelt werden. Änderungsantrag 10 Erwägung 69 a (neu) (69a) Die Herstellung von Biokraftstoffen und folglich auch die damit verbundenen Ziele und Fristen AD\ docx 11/33 PE v03-00

12 sollten keine Landnutzungsänderung bewirken und keinesfalls die Lebensmittelkette beeinträchtigen. Änderungsantrag 11 Erwägung 69 b (neu) (69b) Die Biokraftstoffpolitik könnte negative Auswirkungen nicht nur auf die Umwelt sondern auch auf das Leben lokaler Gemeinschaften, Landrechte und die Nahrungsmittelsicherheit haben, wenn es keine Nachhaltigkeit und Schutzmechanismen für Menschenrechte gibt. Änderungsantrag 12 Erwägung 73 (73) Landwirtschaftliche Rohstoffe zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse- Brennstoffen sollten nicht auf Torfmoorflächen gewonnen werden, da der Anbau von Rohstoffen auf derartigen Flächen zu erheblichem Kohlenstoffbestandsverlust führen würde, wenn sie zu diesem Zweck weiter entwässert werden, und nicht leicht nachzuprüfen ist, ob eine solche Entwässerung nicht stattfindet. (73) Landwirtschaftliche Rohstoffe zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse- Brennstoffen sollten nicht auf Torfmoorflächen oder in Feuchtgebieten gewonnen werden, da der Anbau von Rohstoffen auf derartigen Flächen oder in solchen Gebieten zu erheblichem Kohlenstoffbestandsverlust führen würde, wenn sie zu diesem Zweck weiter entwässert werden, und nicht leicht nachzuprüfen ist, ob eine solche Entwässerung nicht stattfindet. Torfmoorflächen und Feuchtgebiete sind Lebensräume mit hohem Schutzwert, denn hier befinden sich einige der wichtigsten CO2-Speicher der EU und der Welt. Wenn die Gebiete PE v /33 AD\ docx

13 geschädigt sind, emittieren sie jedoch gewaltige Mengen an Treibhausgasen. Änderungsantrag 13 Erwägung 73 a (neu) (73a) Zur Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Reststoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse- Brennstoffen sollten Verfahren eingeführt werden, die die Auflage erfüllen, dass die Bodenqualität und der organische Kohlenstoffgehalt des Bodens geschützt werden. Die Landwirtschaftspolitik der EU sollte mit den Verpflichtungen der EU im Bereich Klimawandel und Beseitigung der Armut im Einklang stehen. Die ökologischen Herausforderungen, vor denen die Landwirtschaft weltweit traditionell steht, werden durch den Klimawandel noch verschärft. Mehr denn je müssen Landwirte zur Eindämmung des Klimawandels durch die Anwendung umweltverträglicher Anbauverfahren beitragen. Änderungsantrag 14 Erwägung 95 a (neu) (95a) Die Politik der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich der Biokraftstoffe sollte im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung, wie er im Vertrag von Lissabon verankert ist, stehen. Insbesondere sollten die Union und die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ihre Politik im Bereich der Biokraftstoffe keine negativen Auswirkungen auf Entwicklungsländer AD\ docx 13/33 PE v03-00

14 haben und die Landnutzungsrechte der örtlichen Bevölkerung achtet, wie dies durch das Übereinkommen über eingeborene und in Stämmen lebende Völker (Nr. 169) der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO- Übereinkommen Nr. 169) und die Freiwilligen Leitlinien der Vereinten Nationen für eine verantwortungsvolle Regelung der Nutzungs- und Besitzrechte an Land, Fischgründen und Wäldern im Kontext der nationalen Ernährungssicherheit, die Prinzipien für verantwortliche Investitionen in die Landwirtschaft und Nahrungsmittelsysteme sowie die Leitsätze der FAO und der OECD für verantwortungsvolle landwirtschaftliche Lieferketten vorgeschrieben ist. Nach dem Übereinkommen von Paris sind die Vertragsparteien verpflichtet, bei ihren Klimaschutzmaßnahmen die völkerrechtlich verankerten Menschenrechte und die Rechte indigener Völker zu wahren. Außerdem muss der Klimaschutz nach diesem Übereinkommen gerecht und im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Armutsbekämpfung erfolgen. Angesichts der Tatsache, dass die Politik der EU im Bereich der Biokraftstoffe zu Druck auf die Landnutzung im Ausland führen kann, ist es wichtig, dafür zu sorgen, dass dadurch nicht die bestehenden Landnutzungsrechte der örtlichen Bevölkerung beeinträchtigt werden. Änderungsantrag 15 Erwägung 99 (99) Zur Änderung oder Ergänzung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen zu erlassen in Bezug auf die Auflistung der Rohstoffe für die Herstellung moderner Biokraftstoffe, deren Beitrag zur Verpflichtung der Kraftstoffanbieter im Verkehrssektor beschränkt ist, auf die (99) Zur Änderung oder Ergänzung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen zu erlassen in Bezug auf die Auflistung der Rohstoffe für die Herstellung moderner Biokraftstoffe, einschließlich der damit verbundenen geschätzten indirekten Emissionen, auf die Anpassung des PE v /33 AD\ docx

15 Anpassung des Energiegehalts von im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, auf die Methode zur Bestimmung des sich aus der Verarbeitung von Biomasse in einem einzigen Verfahren mit fossilen Brennstoffen ergebenden Anteils von Biokraftstoff, auf die Umsetzung von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Herkunftsnachweisen, auf die Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Funktionierens des Herkunftsnachweissystems sowie auf die Vorschriften für die Berechnung der negativen Auswirkungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und ihrer fossilen Vergleichsgrößen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Energiegehalts von im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, auf die Methode zur Bestimmung des sich aus der Verarbeitung von Biomasse in einem einzigen Verfahren mit fossilen Brennstoffen ergebenden Anteils von Biokraftstoff, auf die Umsetzung von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Herkunftsnachweisen, auf die Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Funktionierens des Herkunftsnachweissystems sowie auf die Vorschriften für die Berechnung der negativen Auswirkungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und ihrer fossilen Vergleichsgrößen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Hierdurch wird klargestellt, dass indirekte Emissionen in vollem Umfang berücksichtigt werden, wenn es um die verschiedenen Rohstoffe gibt. Änderungsantrag 16 Erwägung 101 a (neu) AD\ docx 15/33 PE v03-00

16 (101a) 1,4 Milliarden Menschen in der Welt haben keinen Zugang zu Elektrizität. Etwa 3 Milliarden Menschen benutzen traditionelle Brennstoffe, wie Kohle oder Holz, zum Kochen und verfügen oft über eine schlechte Lüftung in ihren Häusern. Fast 2 Millionen Menschen sterben alljährlich an Lungenentzündung und chronischen Lungenkrankheiten, die ihre Ursache in der Benutzung dieser Brennstoffe haben. Änderungsantrag 17 Erwägung 101 b (neu) (101b) Die Entwicklungsländer verfolgen mehr und mehr eine Politik der Energie aus erneuerbaren Quellen auf nationaler Ebene, denn sie streben an, Energie aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen, um ihren steigenden Bedarf zu decken. Mehr als 173 Länder, einschließlich 117 Entwicklungsländer oder Schwellenländer, hatten sich Ende 2015 Ziele für erneuerbare Energie gesetzt. Änderungsantrag 18 Erwägung 101 c (neu) (101c) Der Energieverbrauch in Entwicklungsländern weist eine enge Verbindung zu einer ganzen Reihe sozialer Fragen auf: Abbau der Armut, Bildung, Gesundheit, Bevölkerungswachstum, Beschäftigung, Unternehmen, Kommunikation, PE v /33 AD\ docx

17 Verstädterung und ein Mangel an Chancen für Frauen. Erneuerbare Energien haben das wichtige Potenzial, gemeinsam Entwicklungs- und Umweltprobleme zu bewältigen. In den letzten Jahren konnte man eine beträchtliche Entwicklung alternativer Energietechnologien sowohl hinsichtlich der Leistung als auch der Kostensenkung beobachten. Außerdem sind viele Entwicklungsländer in einer besonders günstigen Position, wenn es um die Entwicklung einer neuen Generation von Energietechnologien geht. Neben den Vorteilen im Bereich Entwicklung und Umwelt verfügen erneuerbare Energien über das Potenzial, mehr Sicherheit und wirtschaftliche Stabilität zu bieten. Der verstärkte Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen würde die Abhängigkeit von teuren Importen fossiler Brennstoffe verringern und viele Länder dabei unterstützen, ihre Zahlungsbilanz zu verbessern. Änderungsantrag 19 Artikel 1 Absatz 1 Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgeschrieben. In ihr wird ein verbindliches Unionsziel für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch bis 2030 festgelegt. Gleichzeitig werden Regeln für die finanzielle Förderung von aus erneuerbaren Energiequellen erzeugter Elektrizität und deren Eigenverbrauch sowie für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen in der Wärme- /Kälteerzeugung und im Verkehrssektor, für die regionale Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und mit Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgeschrieben. In ihr werden für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch bis 2030 verbindliche Ziele für die Union und die Mitgliedstaaten festgelegt. Gleichzeitig werden Regeln für die finanzielle Förderung von aus erneuerbaren Energiequellen erzeugter Elektrizität und deren Eigenverbrauch sowie für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen in der Wärme-/Kälteerzeugung und im Verkehrssektor, für die regionale Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten AD\ docx 17/33 PE v03-00

18 Drittländern, Herkunftsnachweise, administrative Verfahren sowie Informationen und Ausbildung aufgestellt. Ferner werden Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse- Brennstoffe vorgeschrieben. und mit Drittländern, Herkunftsnachweise, administrative Verfahren sowie Informationen und Ausbildung aufgestellt. Ferner werden Kriterien für die Nachhaltigkeit und für die Einsparung von Treibhausgasemissionen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse- Brennstoffe vorgeschrieben. Die Verwirklichung der Ziele des Pariser Übereinkommens erfordert, dass der Anteil erneuerbarer Energie sowohl auf der Ebene der EU als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten gesteigert wird. Zielvorgaben der Mitgliedstaaten, die mit dem EU-Ziel in Einklang stehen, werden dazu beitragen sicherzustellen, dass das globale EU-Ziel tatsächlich erreicht wird. Änderungsantrag 20 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe n a (neu) (na) Energiepflanzen Pflanzen, die als Hauptkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen erzeugt werden ausgenommen Reststoffe und Abfälle, die hauptsächlich zum Zwecke der Energiegewinnung angepflanzt werden; Präzisierung der Begriffsbestimmung. Änderungsantrag 21 Artikel 3 Überschrift Verbindliches Gesamtziel der Union für 2030 Verbindliches Gesamtziel der Union für 2030 und verbindliche nationale Gesamtziele für 2030 PE v /33 AD\ docx

19 Dies ist notwendig, um Kohärenz mit Artikel 1 herzustellen. Änderungsantrag 22 Artikel 3 Absatz 3 a (neu) 3a. Bei ihrem Bestreben, die Ziele nach Absatz 3 zu erreichen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre nationalen Ziele so gestaltet sind, dass sie mit der durch die Richtlinie 2008/98/EG eingerichteten Abfallhierarchie im Einklang stehen, insbesondere hinsichtlich des Verbrauchs forst- und landwirtschaftlicher Biomasse für Energiezwecke, und dass sie den Grundsatz der Kreislaufwirtschaft und den Grundsatz der Kaskadennutzung achten. Hierfür überprüfen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Ziele regelmäßig um zu gewährleisten, dass diese Grundsätze eingehalten werden. Die EU und ihre Mitgliedstaaten müssen die Agenda 2030 in allen internen und externen Politikbereichen umsetzen und sich mit den zwischen den einzelnen Zielen für nachhaltige Entwicklung bestehenden Zusammenhängen sowie mit den weiter reichenden Auswirkungen ihrer innenpolitischen Maßnahmen auf internationaler und globaler Ebene befassen. Entsprechend sollten die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft und der Kaskadennutzung gegebenenfalls Anwendung finden, auch in der vorliegenden Richtlinie, damit sie als Muster für Drittländer dienen kann. Änderungsantrag 23 Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c a (neu) (ca) die Elektrizität wurde im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der AD\ docx 19/33 PE v03-00

20 Menschenrechtsnormen, erzeugt. Es sollte vermieden werden, dass durch die Richtlinie ungewollt einer Elektrizitätserzeugung unter Bedingungen, die gegen das Völkerrecht verstoßen, Vorschub geleistet wird. Änderungsantrag 24 Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e (e) der Antrag bezieht sich auf ein gemeinsames Projekt, das den Kriterien von Absatz 2 Buchstaben b und c entspricht und das die Verbindungsleitung nach ihrer Inbetriebnahme nutzen wird, und auf eine Elektrizitätsmenge, die jene nicht übersteigt, die nach der Inbetriebnahme der Verbindungsleitung in die Union exportiert wird. (e) der Antrag bezieht sich auf ein gemeinsames Projekt, das den Kriterien von Absatz 2 Buchstaben b, c und ca entspricht und das die Verbindungsleitung nach ihrer Inbetriebnahme nutzen wird, und auf eine Elektrizitätsmenge, die jene nicht übersteigt, die nach der Inbetriebnahme der Verbindungsleitung in die Union exportiert wird. Da durch den Änderungsantrag 25 der Buchstabe ca eingefügt wurde, ist dies notwendig, um Kohärenz mit dem vorhergehenden Absatz herzustellen. Änderungsantrag 25 Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe d (d) eine schriftliche Bestätigung der Angaben nach den Buchstaben b und c durch das Drittland, in dessen Hoheitsgebiet die Anlage in Betrieb genommen werden soll, und die Angabe des Anteils oder der Menge der in der Anlage erzeugten Elektrizität für den heimischen Verbrauch dieses Drittlands. (d) eine schriftliche Bestätigung der Angaben nach den Buchstaben b, c und ca durch das Drittland, in dessen Hoheitsgebiet die Anlage in Betrieb genommen werden soll, und die Angabe des Anteils oder der Menge der in der Anlage erzeugten Elektrizität für den heimischen Verbrauch dieses Drittlands. PE v /33 AD\ docx

21 Da durch den Änderungsantrag 25 der Buchstabe ca eingefügt wurde, ist dies notwendig, um Kohärenz mit dem vorhergehenden Absatz herzustellen. Änderungsantrag 26 Artikel 19 Absatz Die Mitgliedstaaten erkennen von Drittländern ausgestellte Herkunftsnachweise nicht an, es sei denn, die Kommission hat mit diesem Drittland ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von in der Union ausgestellten Herkunftsnachweisen und einem in diesem Land eingerichteten kompatiblen Herkunftsnachweissystem geschlossen, sofern Energie direkt einoder ausgeführt wird. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Abkommen durchzusetzen. 11. Die Mitgliedstaaten erkennen von Drittländern ausgestellte Herkunftsnachweise nicht an, es sei denn, die Kommission hat mit diesem Drittland ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von in der Union ausgestellten Herkunftsnachweisen und einem in diesem Land eingerichteten kompatiblen Herkunftsnachweissystem geschlossen, sofern Energie direkt einoder ausgeführt wird. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Abkommen durchzusetzen. Diese Abkommen stehen im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der Menschenrechtsnormen, und allen einschlägigen Beschlüssen der Kommission sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die Möglichkeit, eingeführte Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in die Berechnung des Anteils erneuerbarer Energie einzubeziehen, sollte im Einklang mit dem Völkerrecht und dem EU-Recht stehen. Sie sollte nicht zu einer Absenkung von Menschenrechtsstandards oder zu einem unlauteren Wettbewerb führen. Änderungsantrag 27 Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe b Unterabschnitt 1 AD\ docx 21/33 PE v03-00

22 b) bei der Berechnung des Zählers wird der Energiegehalt von modernen Biokraftstoffen sowie anderen Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs sowie abfallbasierten fossilen Kraftstoffen, die für den gesamten Verkehrssektor bereitgestellt werden, und für Straßenkraftfahrzeuge bereitgestellte Elektrizität berücksichtigt. b) bei der Berechnung des Zählers wird der Energiegehalt von modernen Biokraftstoffen sowie anderen Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs und für den gesamten Verkehrssektor bereitgestellte Elektrizität berücksichtigt. Die Agenda 2030 und ihre 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung haben universelle Gültigkeit und richten sich an alle Länder gleich welcher Entwicklungsstufe; sie basieren auf nationaler Eigenverantwortung und geteilter Verantwortung. Es ist nicht sachgerecht, Auflagen hinsichtlich fossiler Brennstoffe selbst wenn sie abfallbasiert sind in die Richtlinie über erneuerbare Energiequellen aufzunehmen, insbesondere in einem Kontext, in dem die Energiepolitik der EU als Muster in internationalen Verhandlungen dienen könnte. Änderungsantrag 28 Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe c a (neu) ca) Bei der Berechnung des Zählers und des Nenners werden nur Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe berücksichtigt, die aus in der Union gewonnenen oder hergestellten Rohstoffen hergestellt wurden. Mit Blick auf die Nachhaltigkeit und um den Auswirkungen direkter und indirekter Landnutzungsänderungen Rechnung zu tragen, sollten nur Biokraftstoffe/flüssige Biobrennstoffe als nachhaltig gewertet werden, die aus Rohstoffen (einschließlich Abfällen) mit Ursprung in der EU hergestellt werden. PE v /33 AD\ docx

23 Änderungsantrag 29 Artikel 26 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer v v) die Ernte überschreitet nicht die längerfristigen Produktionskapazitäten des Walds; v) die Ernte erhält oder verbessert die längerfristigen Produktivitätskapazitäten des Walds; Änderungsantrag 30 Artikel 26 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer i i) Die forstwirtschaftliche Biomasse wurde entsprechend einer amtlichen Genehmigung geerntet; i) Die forstwirtschaftliche Biomasse wurde rechtmäßig geerntet; Änderungsantrag 31 Artikel 26 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer v v) die Ernte überschreitet nicht die längerfristigen Produktionskapazitäten des Waldes. v) die Ernte erhält oder verbessert die längerfristigen Produktivitätskapazitäten des Waldes. Änderungsantrag 32 Artikel 26 Absatz 6 a (neu) 6a. Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse- Brennstoffe, die aus land- und forstwirtschaftlicher Biomasse erzeugt AD\ docx 23/33 PE v03-00

24 werden und für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c Berücksichtigung finden, müssen folgende Anforderungen erfüllen: (a) Die Rohstoffe werden von Flächen oder aus Wäldern gewonnen, bei denen die Rechte Dritter in Bezug auf die Nutzung und die Inhaberschaft von Land oder Wald dadurch geachtet werden, dass die freiwillige, vorheriger und in Kenntnis der Sachlage gegebene Einwilligung dieser Dritten unter Beteiligung repräsentativer Institutionen und Organisationen eingeholt wird, (b) Menschen- und Arbeitsrechte Dritter werden beachtet, und (c) die Verfügbarkeit von Nahrungsund Futtermitteln für Dritte ist nicht gefährdet. Vor diesem Hintergrund müssen vorrangig die Landnutzungsrechte der örtlichen Bevölkerung im Einklang mit dem IAO-Übereinkommen Nr. 169 und den Freiwilligen Leitlinien der Vereinten Nationen für eine verantwortungsvolle Regelung der Nutzungs- und Besitzrechte an Land, Fischgründen und Wäldern im Kontext der nationalen Ernährungssicherheit, den Prinzipien für verantwortliche Investitionen in die Landwirtschaft und Nahrungsmittelsysteme sowie den Leitsätzen der FAO und der OECD für verantwortungsvolle landwirtschaftliche Lieferketten in vollem Umfang geachtet werden. Für die Zwecke dieses Absatzes bezieht sich der Begriff Dritte auf lokale und einheimische Gemeinschaften oder andere Personen, die in die Gewinnung oder Ernte von Rohstoffen einbezogen sind oder auf die sich die Aktivitäten zur Gewinnung oder zum Abbau von Rohstoffen auswirken. PE v /33 AD\ docx

25 Durch den Anbau und die Ernte von Biomasse sollten die Rechte Dritter geschützt, Arbeitsrechte geachtet und Vorkehrungen gegen negative Auswirkungen auf die Ernährungssicherheit getroffen werden. Änderungsantrag 33 Artikel 26 Absatz Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c können die Mitgliedstaaten weitere Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse-Brennstoffe auferlegen. 10. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c können die Mitgliedstaaten weitere Nachhaltigkeitsanforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe auferlegen. Das Recht der Mitgliedstaaten, zusätzliche Nachhaltigkeitsanforderungen aufzustellen, sollte nicht auf Biomasse-Brennstoffe beschränkt sein. Änderungsantrag 34 Artikel 27 Absatz 3 a (neu) 3a. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um angemessene, umfassende und menschenrechtsgestützte Schutzmechanismen für die Nachhaltigkeit beim Einsatz von Biokraftstoffen einzurichten, um Probleme im Zusammenhang mit Landrechten und andere Auswirkungen der Erzeugung und der Einfuhr von Biokraftstoffen mit Bezug auf Rechte zu bewältigen. AD\ docx 25/33 PE v03-00

26 Änderungsantrag 35 Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a (a) Ist für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe in Anhang V Teil A oder Teil B und für Biomasse-Brennstoffe in Anhang VI Teil A ein Standardwert für die Treibhausgasemissionseinsparung für den Herstellungsweg festgelegt und ist der für diese Biokraftstoffe oder flüssigen Biobrennstoffe gemäß Anhang V Teil C Nummer 7 und für diese Biomasse- Brennstoffe gemäß Anhang VI Teil B Nummer 7 berechnete el-wert für diese Biokraftstoffe oder flüssigen Biobrennstoffe kleiner oder gleich null, durch Verwendung dieses Standardwerts, (a) Ist für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe in Anhang V Teil A oder Teil B und für Biomasse-Brennstoffe in Anhang VI Teil A ein Standardwert für die Treibhausgasemissionseinsparung für den Herstellungsweg festgelegt und ist der für diese Biokraftstoffe oder flüssigen Biobrennstoffe gemäß Anhang V Teil C Nummer 7 und für diese Biomasse- Brennstoffe gemäß Anhang VI Teil B Nummer 7 berechnete el-wert für diese Biokraftstoffe oder flüssigen Biobrennstoffe kleiner oder gleich null, durch Verwendung dieses Standardwerts und abzüglich der durch indirekte Landnutzungsänderungen gemäß Anhang VIII Teil A oder durch indirekten Kohlenstoff gemäß dessen Teil Ba bedingten standardmäßigen Minderung der Treibhausgasemissionen, Nur wenige Rohstoffe können ganz ohne Emissionen bereitgestellt werden. Wenn Ausgangsstoffe nicht mehr wie gehabt, sondern zweckentfremdet zur Biokraftstoffherstellung verwendet werden, wirkt sich das auf andere Nutzungsformen aus. Zur Berechnung der THG- Einsparungen und um die klimatischen Auswirkungen der Verwendung eines Ausgangsstoffs als alternativen Kraftstoff zu berücksichtigen, sollten Schätzungen der indirekten CO2- Emissionen einbezogen werden, die auf einer Untersuchung der Emissionsverlagerungen beruhen, wobei im Rahmen dieser Untersuchung sowohl die Ausgangsstoffe, die als Ersatz für die Rohstoffe in Frage kommen, als auch die damit verbundenen Emissionen ermittelt würden. Änderungsantrag 36 Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b (b) durch Verwendung eines (b) durch Verwendung eines PE v /33 AD\ docx

27 tatsächlichen Werts, der gemäß der in Anhang V Teil C für Biokraftstoffe oder flüssige Biobrennstoffe und gemäß der in Anhang VI Teil B für Biomasse- Brennstoffe festgelegten Methodologie berechnet wird, tatsächlichen Werts, der gemäß der in Anhang V Teil C für Biokraftstoffe oder flüssige Biobrennstoffe und gemäß der in Anhang VI Teil B für Biomasse- Brennstoffe festgelegten Methodologie berechnet wird, abzüglich der durch indirekte Landnutzungsänderungen gemäß Anhang VIII Teil A oder durch indirekten Kohlenstoff gemäß dessen Teil Ba bedingten standardmäßigen Minderung der Treibhausgasemissionen, Nur wenige Rohstoffe können ganz ohne Emissionen bereitgestellt werden. Wenn Ausgangsstoffe nicht mehr wie gehabt, sondern zweckentfremdet zur Biokraftstoffherstellung verwendet werden, wirkt sich das auf andere Nutzungsformen aus. Zur Berechnung der THG- Einsparungen und um die klimatischen Auswirkungen der Verwendung eines Ausgangsstoffs als alternativen Kraftstoff zu berücksichtigen, sollten Schätzungen der indirekten CO2- Emissionen einbezogen werden, die auf einer Untersuchung der Emissionsverlagerungen beruhen, wobei im Rahmen dieser Untersuchung sowohl die Ausgangsstoffe, die als Ersatz für die Rohstoffe in Frage kommen, als auch die damit verbundenen Emissionen ermittelt würden. Dieser Änderungsantrag ist untrennbar mit dem Änderungsantrag zu Artikel 25 Absatz 1 verbunden. Änderungsantrag 37 Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c (c) durch Verwendung eines Werts, der berechnet wird als Summe der in den Formeln in Anhang V Teil C Nummer 1 genannten Faktoren, wobei die in Anhang V Teil D oder Teil E angegebenen disaggregierten Standardwerte für einige Faktoren verwendet werden können, und der nach der Methodologie in Anhang V Teil C berechneten tatsächlichen Werte für alle anderen Faktoren oder (c) durch Verwendung eines Werts, der berechnet wird als Summe der in den Formeln in Anhang V Teil C Nummer 1 genannten Faktoren, wobei die in Anhang V Teil D oder Teil E angegebenen disaggregierten Standardwerte für einige Faktoren verwendet werden können, und der nach der Methodologie in Anhang V Teil C berechneten tatsächlichen Werte für alle anderen Faktoren, wobei von dem berechneten Wert die durch indirekte Landnutzungsänderungen gemäß Anhang VIII Teil A oder durch indirekten Kohlenstoff gemäß dessen Teil Ba bedingte standardmäßige Minderung der Treibhausgasemissionen abgezogen wird AD\ docx 27/33 PE v03-00

28 oder Nur wenige Rohstoffe können ganz ohne Emissionen bereitgestellt werden. Wenn Ausgangsstoffe nicht mehr wie gehabt, sondern zweckentfremdet zur Biokraftstoffherstellung verwendet werden, wirkt sich das auf andere Nutzungsformen aus. Zur Berechnung der THG- Einsparungen und um die klimatischen Auswirkungen der Verwendung eines Ausgangsstoffs als alternativen Kraftstoff zu berücksichtigen, sollten Schätzungen der indirekten CO2- Emissionen einbezogen werden, die auf einer Untersuchung der Emissionsverlagerungen beruhen, wobei im Rahmen dieser Untersuchung sowohl die Ausgangsstoffe, die als Ersatz für die Rohstoffe in Frage kommen, als auch die damit verbundenen Emissionen ermittelt würden. Änderungsantrag 38 Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d (d) durch Verwendung eines Werts, der berechnet wird als Summe der in den Formeln in Anhang VI Teil B Nummer 1 genannten Faktoren, wobei die in Anhang VI Teil C angegebenen disaggregierten Standardwerte für einige Faktoren verwendet werden können, und der nach der Methode in Anhang VI Teil B berechneten tatsächlichen Werte für alle anderen Faktoren. (d) durch Verwendung eines Werts, der berechnet wird als Summe der in den Formeln in Anhang VI Teil B Nummer 1 genannten Faktoren, wobei die in Anhang VI Teil C angegebenen disaggregierten Standardwerte für einige Faktoren verwendet werden können, und der nach der Methode in Anhang VI Teil B berechneten tatsächlichen Werte für alle anderen Faktoren, wobei von dem berechneten Wert die durch indirekte Landnutzungsänderungen gemäß Anhang VIII Teil A bedingte standardmäßige Minderung der Treibhausgasemissionen abgezogen wird. Nur wenige Rohstoffe können ganz ohne Emissionen bereitgestellt werden. Wenn Ausgangsstoffe nicht mehr wie gehabt, sondern zweckentfremdet zur Biokraftstoffherstellung verwendet werden, wirkt sich das auf andere Nutzungsformen aus. Zur Berechnung der THG- Einsparungen und um die klimatischen Auswirkungen der Verwendung eines Ausgangsstoffs als alternativen Kraftstoff zu berücksichtigen, sollten Schätzungen der indirekten CO2- Emissionen einbezogen werden, die auf einer Untersuchung der Emissionsverlagerungen beruhen, wobei im Rahmen dieser Untersuchung sowohl die Ausgangsstoffe, die als Ersatz für die Rohstoffe in Frage kommen, als auch die damit verbundenen Emissionen ermittelt würden. PE v /33 AD\ docx

29 Änderungsantrag 39 Artikel 30 Absatz 1 1. Die Kommission überwacht die Herkunft von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse- Brennstoffen, die in der Union verbraucht werden, und die Auswirkungen ihrer Herstellung einschließlich der Auswirkungen von Verdrängungseffekten auf die Flächennutzung in der Union und in den wichtigsten Lieferdrittländern. Die Überwachung stützt sich auf die in den Artikeln 3, 15 und 18 der [Governance- ]Verordnung vorgeschriebenen integrierten nationalen Energie- und Klimapläne sowie die entsprechenden Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten, einschlägiger Drittländer und zwischenstaatlicher Organisationen sowie auf wissenschaftliche Studien und alle sonstigen relevanten Informationen. Die Kommission überwacht auch die mit der energetischen Nutzung von Biomasse verbundenen Rohstoffpreisänderungen sowie damit verbundene positive und negative Folgen für die Nahrungsmittelsicherheit. 1. Die Kommission überwacht die Herkunft von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen sowie Biomasse- Brennstoffen, die in der Union verbraucht werden, und die Auswirkungen der Herstellung erneuerbarer Energie aus diesen und anderen Quellen einschließlich der Auswirkungen von Verdrängungseffekten auf die Flächennutzung in der Union und in den Lieferdrittländern. Die Überwachung stützt sich auf die in den Artikeln 3, 15 und 18 der [Governance-]Verordnung vorgeschriebenen integrierten nationalen Energie- und Klimapläne sowie die entsprechenden Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten, einschlägiger Drittländer und zwischenstaatlicher Organisationen sowie auf wissenschaftliche Studien und alle sonstigen relevanten Informationen. Die Kommission überwacht auch die mit der energetischen Nutzung von Biomasse verbundenen Rohstoffpreisänderungen sowie damit verbundene positive und negative Folgen für die Nahrungsmittelsicherheit. Ein umfassender Ansatz, der Vergleiche ermöglicht, sollte verfolgt werden. Änderungsantrag 40 Artikel 30 Absatz 2 a (neu) 2a. Die Kommission prüft bis zum AD\ docx 29/33 PE v03-00

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