Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit
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- Paulina Becker
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1 Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit StMUG - Postfach München Regierungen, Kreisverwaltungsbehörden, Landesamt für Umwelt Ihre Nachricht Unser Zeichen Telefon +49 (89) München 72a-U /14-1 Rainer Lehmann rainer.lehmann@stmug.bayern.de Neufassung des Kostenverzeichnisses vom Mit Wirkung zum ist die Verordnung des Staatsministeriums der Finanzen (StMF) zur Änderung des Kostenverzeichnisses (GVBl S. 235) in Kraft getreten. Dabei haben sich auch in der Lfd. Nr. 8.II.0 Immissionsschutzrecht Änderungen ergeben. Hierzu geben wir in Abstimmung mit dem StMF die folgenden Hinweise: 1. Anordnung einer Sicherheitsleistung Neu gefasst wurde Nr. 1.9, da die Pflicht zur Sicherheitsleistung bei Anlagen nach Nr. 8 der 4. BImSchV verpflichtend vorgesehen ist. Tarif-Stelle 1.9.1: Gem. 17 Abs. 1 BImSchG können zur Erfüllung der sich aus dem Bundes- Immissionsschutzgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach 15 Abs. 1 BImSchG angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Für derartige Anordnungen, die Amtshandlungen i. S. d. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG sind, war in der bisherigen Tarif-Stelle 1.9 ein Gebührenrahmen von 150 bis festgelegt. Die Tarif-Stelle 1.9 wurde nun erweitert. In der Gegenstands- Recyclingpapier aus 100% Altpapier Standort Rosenkavalierplatz München Öffentliche Verkehrsmittel U4 Arabellapark Telefon/Telefax / poststelle@stmug.bayern.de Internet
2 - 2 - spalte wurde eine Überschrift eingefügt, die alle nachträglichen Anordnungen betrifft. Der Tatbestand der bisherigen Tarif-Stelle 1.9 wurde in die Tarif-Stelle übernommen. In der neuen Tarif-Stelle wurde ein Satz 2 aufgenommen. Denn in Fällen, in denen gem. 17 Abs. 1a BImSchG bei Anlagen, die in Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genannt sind, vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Grenzwerte für Emissionen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekanntzumachen ist, kann in der Folge höherer Verwaltungsaufwand entstehen, weshalb hier ein Gebührenrahmen von 300 bis vorgesehen ist. Die Aufnahme der Tarif-Stelle beruht auf folgenden Überlegungen: Gem. 17 Abs. 4a BImSchG soll zur Erfüllung der Pflichten nach 5 Abs. 3 bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinn des 4 Abs. 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Auch hinsichtlich dieser Anordnungen liegen Amtshandlungen vor. Das Kostenverzeichnis sah dafür bisher allerdings keine Gebühr vor, so dass diese in Analogie zu den Fällen des 17 Abs. 1 BImSchG (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 KG) innerhalb des Rahmens von 150 bis nach Tarif-Stelle 1.9 oder sofern es sich nicht um vergleichbare Amtshandlungen handeln sollte innerhalb des Rahmens von 5 bis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 KG zu bestimmen ist. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach 17 Abs. 4a BImSchG dient vor allem dazu sicherzustellen, dass die auch im öffentlichen Interesse liegenden Verpflichtungen des Anlagenbetreibers nach 5 Abs. 3 BImSchG finanziert werden können, dass also auch nach einer Betriebseinstellung von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Betriebsgeländes gewährleistet ist. In der neuen Tarif-Stelle wird daher danach differenziert, ob der Anlagenbetreiber Anlass für die nachträgliche Sicherheitsleistung gegeben hat. Ist dies der Fall, beträgt der Gebührenrahmen wie bei Anordnungen nach 17 Abs. 1 BImSchG 150 bis (Tarif- Stelle ). Anderenfalls bestimmt Tarif-Stelle Kostenfreiheit. Erlässt die Behörde im Zuge der Umsetzung der neuen Vorschrift von Amts wegen zur Anpassung der Bescheidslage eine derartige Anordnung, ist davon auszugehen, dass sie kostenfrei ist.
3 - 3 - Tarif-Stelle entspricht der bisherigen Tarif-Stelle 1.9 Satz Überwachungsmaßnahmen nach 52 BImSchG Regelüberwachung In einer neuen Tarif-Stelle wird eine Grundgebühr von 150 bis bestimmt, mit welcher der durch die Organisation der Überwachung und die Vorbereitung entsprechender Maßnahmen entstehende Verwaltungsaufwand abgegolten werden soll. In der Tarif-Stelle wird eine Gebühr für die Durchführung der Überwachungsmaßnahme bestimmt, wenn sie mit eigenem Personal oder behördlich Beauftragten erfolgt. Die Kosten einer Beauftragung sind als Bestandteil der Gebühr dann gemäß Art. 10 Abs. 1, 2. Satzteil KG von der Festsetzung als Auslagen ausgenommen. Ob der Gebührenrahmen von bis nach der Tarif-Stelle oder von bis nach der Tarif-Stelle zur Anwendung kommt, richtet sich nach dem von einer genehmigten Anlage ausgehenden immissionsschutzrechtlichen Gefahrenpotenzial und der dementsprechenden Einordnung in Spalte 1 oder 2 des Anhangs zur 4. BImSchV. Für Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung im Einzelfall geringe tatsächliche Schwierigkeiten aufwirft und geringen Verwaltungsaufwand verursacht, d.h. in einfach gelagerten Fällen, kann die Mindestgebühr von bzw auf 500 bzw. 400 ermäßigt werden (Tarif-Stelle ). Durch die Formulierung der Tarif-Stellen und ist klargestellt, dass die dort festgelegten vollen Gebührensätze im Regelfall angemessen sind. Daher bedarf ein Abweichen von diesen Regelsätzen der Begründung, die auch aktenkundig zu machen ist. Mit Einzelfall" im Sinn der Tarif-Stelle ist nicht nur die einzelne überwachte Anlage und ihr Betreiber als Kostenschuldner angesprochen. Vielmehr kann sich der Begriff Einzelfall" auch auf Anlagentypgruppen beziehen, die insoweit also den Einzelfall bilden, der es als so einfach gelagert erlaubt, die geringere Mindestgebühr anzusetzen, weil sich der mit ihm verbundene fachliche-administrative Gesamtaufwand für die Überwachung von dem bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen allgemein sonst üblichen insoweit deutlich abhebt. Die bisherige Tarif-Stelle 1.22 Satz 2 wird gestrichen, da die Grundsätze der Kostenerhebung (Verwaltungsaufwand und Bedeutung der Angelegenheit) durch Art. 6 Abs. 2 KG hinreichend präzisiert sind.
4 - 4 - Die Tarif-Stelle entspricht dem bisherigen Satz 3 der Tarif-Nr. 8.II.0/1.22 KVz. Anlassüberwachung Bei anlassbezogenen Überwachungen sind grundsätzlich ebenfalls Kosten zu erheben. Durch den Betrieb der Anlage ist auch eine solche Amtshandlung grundsätzlich deshalb i. S. d. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Kostengesetz veranlasst, weil das Bundes- Immissionsschutzgesetz entsprechende Überwachungsmaßnahmen vorschreibt. Die Erhebung von Kosten für eine Überwachung aus einem bestimmten Anlass kann aber kostenrechtlich unbillig sein, wenn der Anlagenbetreiber zu dieser Überprüfung aus Sicht des Immissionsschutzrechts keinen Anlass gegeben hat. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn von Dritten unberechtigte Anzeigen erstattet werden oder sich nachträglich zeigt, dass die Überprüfung auf einem Fehlalarm beruht. 1 Des Weiteren wird eine anlassbezogene Überwachung häufig nicht das selbe Prüfungsspektrum wie die Regelüberwachung umfassen, sondern sich auf einzelne Aspekte des Betriebs der Anlage beziehen. Dann kann bei der Kostenfestsetzung von einem atypischen Fall ausgegangen werden. Anwendbar ist das zum in Kraft getretene Recht auf diejenigen Fälle, bei denen die Anlagenüberwachung ab diesem Zeitpunkt stattgefunden hat. Für bis dahin durchgeführte Anlagenüberwachungen gilt das bisherige Kostenverzeichnis (vgl. Art. 11 KG). 3. Tarif-Stelle 1.1.3: Als Folge der Aufnahme der neuen Lfd. Nr. 1.V.0/ über die Ermittlung der Investitionskosten wird in der Tarif-Stelle nicht mehr auf die Bestimmungen zum Abfallrecht (Lfd. Nr. 8.I.0/), sondern auf die Lfd. Nr. 1.V.0/ verwiesen. 4. Tarif-Stelle 1.4: Es handelt sich um eine Aktualisierung der dieser Tarif-Stelle zugrundeliegenden Rechtsnormen. 5. Tarif-Stelle 3.2: Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung in der Gegenstandsspalte. 6. Tarif-Stelle 8: Die Tarif-Stelle wurde gestrichen, da die dort bewerteten Amtshandlungen entfallen sind. 1 Für die Regelüberwachung hingegen ist der Betrieb einer mit besonderem Umweltbelastungspotenzial verbundenen Anlage allein bereits der kostenrechtlich relevante Anlass.
5 Tarif-Stellen 9, 10, 11: Tarif-Stellen 9, 10, 11 wurden an Änderungen der Rechtslage angepasst. Mit freundlichen Grüßen Dr. Monika Kratzer Ltd. Ministerialrätin
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