Marktgemeinde Mauthausen. Verhandlungsschrift. über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates. Sitzungstermin: Donnerstag,

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1 Marktgemeinde Mauthausen A-4310 Mauthausen, Marktplatz 7 Telefon: +43 (7238) Fax: +43 (7238) Mail: gemeinde@mauthausen.at Internet: Sitzungsnr.: GR/05/2017 Verhandlungsschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates Sitzungstermin: Donnerstag, Sitzungsbeginn: Sitzungsende: Ort, Raum: 19:45 Uhr 00:00 Uhr Medienraum NMS Mauthausen Anwesend sind: Bürgermeister Punkenhofer Thomas Vizebürgermeister/in Leitner Gudrun Nerat Alexander Gemeindevorstand Hofstätter Walter Aichinger Natascha Krammer Martin, Ing. Mag. Gemeinderat Punkenhofer Ralf, Mag. Wirtl Werner, Mag. Langthaler Roland Kolar Sonja Trauner Alois Aigenberger Franz Puchner Alexandra Özbag Hüseyin Carbonari Christian, Ing. Hunger Stefan Hofko Thomas, DI Nerat Anita Gemeinderat Seite 1 von 92

2 Marksteiner Barbara, Ing. Wagner Erika Döberl Stefan Leimer Bernhard, Ing. Hinterplattner Johann, DI Etzelstorfer Fritz, Mag. Tausche Elisabeth Lettner Kurt, DDr. Mag. GRÜNE GRÜNE UBM UBM Ersatzmitglied/er Ortner Martin Vertretung für Frau Ute Großauer Wolfsegger Regina Vertretung für Andreas Paar Hannl Christian Vertretung für Herrn DI (FH) Leonhard Sallinger Hunger Mathias Vertretung für Herrn Mag. Wolfgang Preslmair Hennerbichler Andrea GRÜNE Vertretung für Herrn DI (FH) Stefan Pilgerstorfer Amtsleiter Drexler Karl Es fehlen: Gemeindevorstand Sallinger Leonhard, DI (FH) entschuldigt Gemeinderat Großauer Ute entschuldigt Paar Andreas entschuldigt Preslmair Wolfgang, Mag. entschuldigt Pilgerstorfer Stefan, DI (FH) GRÜNE entschuldigt Ersatzmitglied/er Kaufmann Caroline entschuldigt Daliot Marita entschuldigt Riedler Alexander entschuldigt Pilgerstorfer Martina entschuldigt Brandstätter Rudolf entschuldigt Reichl Johann entschuldigt Huber Christine, Mag. entschuldigt Wipplinger Katrin, MMag. entschuldigt Reichhardt Pavla GRÜNE entschuldigt Gruber Renate, Mag. GRÜNE entschuldigt Dorninger Judith GRÜNE entschuldigt Gemeinderat Seite 2 von 92

3 Schriftführer/in gem. 54 (2) Oö. GemO 1990: Oswaldi Tanja Der Vorsitzende eröffnet um 19:45 Uhr die Sitzung und stellt fest, dass a) die Sitzung von ihm einberufen wurde, b) der Termin der heutigen Sitzung im Sitzungsplan ( 45 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990) enthalten ist und dieser für das 2. Halbjahr 2017 am 29./ nachweisbar an die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeinderates zugestellt wurde; c) die Abhaltung der Sitzung vom Bürgermeister unter Angabe des Tages, der Beginnzeit, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung unter Hinweis auf die Bestimmungen des 54 Abs. 6 Oö. Gemeindeordnung in der Zeit vom 20. bis an der Amtstafel öffentlich kundgemacht wurde, d) die Verhandlungsschrift der letzten Sitzung vom bis heute während der Amtsstunden im Marktgemeindeamt zur Einsicht für die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Gemeinderates aufgelegen ist und auch während der heutigen Sitzung letztmalig zur weiteren Einsichtnahme aufliegt, e) es den Mitgliedern des Gemeinderates frei steht, gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift der Sitzung vom mündlich oder schriftlich bis zum Ende der heutigen Sitzung, in der die Verhandlungsschrift letztmalig aufliegt, Einwendungen zu erheben, f) die Beschlussfähigkeit gegeben ist. Gemäß 46 (4) OÖ GemO. gibt der Vorsitzende bekannt, dass er folgende Punkte von der heutigen Tagesordnung absetzt, da die Ansuchen mit vom zurückgezogen wurden: TOP 25 Beratung und Beschlussfassung über das Ansuchen des Herrn Karl Berger über die Kostenübernahme einer Übernachtung im Arcotel TOP 26 Beratung und Beschlussfassung über das Ansuchen des Herrn Karl Berger betreffend Kostenübernahme einer weiteren Übernachtung Gemeinderat Seite 3 von 92

4 Tagesordnung 1. Oö. Bauordnung: Bericht und Kenntnisnahme der Revisionsbeantwortung an den Verwaltungsgerichtshof durch die vom Gemeinderat bevollmächtigte Anwaltspartnerschaft Dr. Krückl Dr. Lichtl Dr. Huber und Mag. Eilmsteiner, 4020 Linz, hinsichtlich der eingebrachten außerordentlichen Revision von Frau Melahat Tanrigüzey, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte, 4020 Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 7. März 2017, GZ: LVwG /15/DM/SSt, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (Bauwerber: Gisbert und Gerarda Neumann) 2. Beratung und Entscheidung über die Berufung von a) Ing. Mag. Hugo Wagner, b) Felix Waldner GmbH und c) Atlas-Blech-Center GmbH, alle vertreten durch Denkmair Hutterer Hüttner Waldl Rechtsanwälte GmbH, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 29. März 2017, GZ: 030/0/2/2017 (Baubewilligung für den Neubau eines Gastronomiebetriebes mit Veranstaltungssaal und Nebenräumen zur Vermietung auf dem Grundstück Nr. 1861/3, EZ 577, KG Haid - Bauwerber: ATIB - Türkisch-islamischer Verein für kulturelle und soziale Zusammenarbeit in Mauthausen) 3. Örtliche Raumordnung: Beratung und Beschlussfassung betreffend die Einstellung des Verfahrens nach dem Oö. Raumordnungsgesetz zur Flächenwidmungsplanänderung Nr. 4.9 (Bezeichnung: Hochstöger - Oberhaiderstraße) 4. Beratung und Beschlussfassung betreffend die Änderung Nr. 15 zum Flächenwidmungsplan Nr. 4 (Bezeichnung: "Wittibschlager - Zirking" - Umwidmung von Grünland in Dorfgebiet mit einer Schutz- und Pufferzone) 5. Beratung und Grundsatzbeschlussfassung betreffend die Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 4 (Änderung Nr. 18) bzw. des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 2 (Änderung Nr. 6) im Bereich Albern (Schotterwerk der STRABAG Bau GmbH - Rückwidmung in Grünland) 6. Oö. Straßengesetz: Beratung und Genehmigung einer Verordnung gemäß 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz über die Widmung einer Straße für den Gemeingebrauch und ihre Einreihung als Gemeindestraße (Bezeichnung: "Bahnweg neu") infolge der Auflassung der Eisenbahnkreuzung bei Bahn-km 0, Resolution: Beratung und Beschlussfassung einer Resolution zum sofortigen Ausbau von Park & Ride im Linzer Umland 8. Tourismusangelegenheit: Beratung über den Abschluss eines Bestandsvertrages mit der via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbh hinsichtlich der Lände samt Steganlage an der Donau (sog. "Sportbootanlegestelle") 9. Gemeindefinanzen: Prüfbericht des Prüfungsausschusses vom Beratung und Beschlussfassung über einen Finanzierungsplan für das Vorhaben "Akustikmaßnahmen in der Aula des Kindergartengebäudes" 11. Beratung und Beschlussfassung über den Nachtragsvoranschlag 2017 (1) 12. Personalangelegenheiten: Beratung und Beschlussfassung betr. die Weiterbestellung des Amtsleiters Gemeinderat Seite 4 von 92

5 13. Donausaal: Beratung und Beschlussfassung betreffend die Änderung der Tarifordnung des Donausaales 14. Gemeindewohnungen: Beratung und Beschlussfassung betreffend die Vergabe von Gemeindewohnungen sowie die Genehmigung der diesbezüglichen Mietverträge 15. Mietvertrag: Beratung und Beschlussfassung betreffend die Verlängerung des Mietvertrages zwischen der Marktgemeinde Mauthausen und der Volkshilfe Flüchtlings- und Migrationsbetreuung, 4020 Linz, Stockhofstraße 40, für das Objekt Marktstraße 2 (gesamte 1. OG und Teile des EG) 16. Betreubares Wohnen: Beratung und Beschlussfassung betr. die Änderung der Rechtsnachfolge 17. Senioren: Beratung und Beschlussfassung betreffend die Anpassung der Richtlinien für das Seniorentaxi 18. Kanalangelegenheiten: Beratung und Beschlussfassung eines Fördervertrages mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, vertreten durch die Kommunalkredit Public Consulting GmbH, 1092 Wien, Türkenstraße 9 betreffend Abwasserbeseitigungsanlage Mauthausen BA Beratung und Beschlussfassung über ein Ermäßigungsansuchen der Kanalbenützungsgebühr des Herrn Dr. Krenner, Linzer Straße 13 (Wasserrohrbruch) 20. Beratung und Beschlussfassung über ein Ermäßigungsansuchen der Kanalbenützungsgebühr der Fam. Rottinger, Mair am Berg Beratung und Beschlussfassung über ein Ermäßigungsansuchen der Kanalbenützungsgebühr des Herrn Nsambang, Vormarktstraße Beratung und Beschlussfassung über das Ansuchen von Frau Zäzilia Steiner, Hart 9 um Pauschalierung der Kanalbenützungsgebühr 23. Umweltschutz: Beratung und Beschlussfassung über den Verzicht bezüglich die Verwendung von glyphosathaltigen Pestiziden bei der Pflege kommunaler Grünflächen und sonstiger Anlagen in Mauthausen 24. Kulturfonds: Beratung und Beschlussfassung über das Ansuchen der Young Voices des CPM Mauthausen Musica Viva, über eine finanzielle Zuwendung 25. Beratung und Beschlussfassung über das Ansuchen des Herrn Karl Berger über die Kostenübernahme einer Übernachtung im Arcotel 26. Beratung und Beschlussfassung über das Ansuchen des Herrn Karl Berger betreffend Kostenübernahme einer weiteren Übernachtung 27. Lustbarkeitsabgabe: Informationen über die Ablehnung der Behandlung der eingebrachten Beschwerde E 1314/ vom 28. Juni 2017 beim Verfassungsgerichtshof der Admiral Sportwetten GmbH, Novomaticstraße 5, 2352 Gumpoldskirchen vertreten durch die shmp schwartz huber-medek pallitsch Rechtsanwälte OG, betreffend der Lustbarkeitsabgabe des Wettterminals mit Standort Dieselstraße 1, 4310 Mauthausen Gemeinderat Seite 5 von 92

6 28. Informationen über die Ablehnung der Behandlung der eingebrachten Beschwerde E 1570/ vom 28. Juni 2017 beim Verfassungsgerichtshof der Admiral Sportwetten GmbH, Novomaticstraße 5, 2352 Gumpoldskirchen vertreten durch die shmp schwartz huber-medek pallitsch Rechtsanwälte OG, betreffend der Lustbarkeitsabgabe des Wettterminals mit Standort Poschacherstraße 10, 4310 Mauthausen 29. Katastrophenschutz: Kenntnisnahme der Flüssigmachung von BZ-Mitteln für das Projekt "Hochwasserschutz Machlanddamm - Zwischenfinanzierungszinsen MLD" 30. Beratung und Beschlussfassung betr. die Finanzierungsdarstellung zur Behebung der Hochwasserschäden Gemeindebeiträge 31. Bewusstseinsregion: Beratung und Beschlussfassung betr. Bürgschaftsvertrag "Bewusstseinsregion Mauthausen - Gusen - St. Georgen" - Unterstützungsverein 32. Allfälliges Gemeinderat Seite 6 von 92

7 Protokoll 1. Oö. Bauordnung: Bericht und Kenntnisnahme der Revisionsbeantwortung an den Verwaltungsgerichtshof durch die vom Gemeinderat bevollmächtigte Anwaltspartnerschaft Dr. Krückl Dr. Lichtl Dr. Huber und Mag. Eilmsteiner, 4020 Linz, hinsichtlich der eingebrachten außerordentlichen Revision von Frau Melahat Tanrigüzey, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte, 4020 Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 7. März 2017, GZ: LVwG /15/DM/SSt, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (Bauwerber: Gisbert und Gerarda Neumann) LAbg. Bgm. Thomas Punkenhofer berichtet: Dem Gemeinderat wurde in seiner Sitzung am 11. Mai 2017 die außerordentliche Revision von Frau Melahat Tanrigüzey, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte Linz, an den Verwaltungsgerichtshof in Wien gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 7. März 2017, GZ: /15/DM/SSt, mit dem die Beschwerde gegen die Bewilligung von Planabweichungen und Abweichungen vom Bebauungsplan Nr zum Grundstück Nr. 567/1, KG Mauthausen (Bauwerber: Gisbert und Gerarda Neumann) abgewiesen wurde, zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 wurde die belangte Behörde (=Gemeinderat) vom Verwaltungsgerichtshof aufgefordert, binnen acht Wochen eine Revisionsbeantwortung im Sinne des 36 in Verbindung mit 24 Abs. 2 VwGG einzubringen. Eine solche Revisionsbeantwortung wurde vom Rechtsvertreter des Gemeinderates (Beschluss vom 11. Mai 2017, Tagesordnungspunkt 11.), der Anwaltspartnerschaft Dr. Karl Krückl, Dr. Kurt Lichtl, Dr. Christoph Huber und Mag. Christian Eilmsteiner, 4020 Linz, Landstraße 50/IV, verfasst und innerhalb der genannten Frist an den Verwaltungsgerichtshof in Wien weitergeleitet. Der Verwaltungsgerichtshof wird nunmehr vorweg zu überprüfen haben, ob die eingebrachte Revision als zulässig erachtet wird. Sollte das der Fall sein, ist über deren Rechtmäßigkeit zu entscheiden. Sobald weitere Informationen vorliegen, wird uns die Rechtsanwaltskanzlei des Herrn Dr. Kurt Lichtl darüber berichten. Die Revisionsbeantwortung (Beilage 1), wie vollinhaltlich verlesen, wird vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen. 2. Oö. Bauordnung: Beratung und Entscheidung über die Berufung von a) Ing. Mag. Hugo Wagner, b) Felix Waldner GmbH und c) Atlas-Blech-Center GmbH, alle vertreten durch Denkmair Hutterer Hüttner Waldl Rechtsanwälte GmbH, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 29. März 2017, GZ: 030/0/2/2017 (Baubewilligung für den Neubau eines Gastronomiebetriebes mit Veranstaltungssaal und Nebenräumen zur Vermietung auf dem Grundstück Nr. 1861/3, EZ 577, KG Haid - Bauwerber: ATIB - Türkisch-islamischer Verein für kulturelle und soziale Zusammenarbeit in Mauthausen) Bürgermeister Thomas Punkenhofer erklärt sich gemäß 64 Oö. Gemeindeordnung bzw. gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Gemeinderat Seite 7 von 92

8 für diesen Tagesordnungspunkt als befangen und übergibt den Vorsitz an Vizebürgermeisterin Gudrun Leitner. Vbgm. Gudrun Leitner berichtet: In der letzten Gemeinderatssitzung am 29. Juni 2017 gab es unter Tagesordnungspunkt 6. den Antrag, der Berufung des Herrn Ing. Mag. Hug Wagner, der Felix Waldner GmbH und der Atlas-Blech Center GmbH keine Folge zu geben und den vorliegenden Bescheid von Herrn Dr. Kurt Lichtl, hinsichtlich der vorbereiteten Begründung, zu beschließen. Das Ganze hat keine Mehrheit erlangt, daher ist dieser Antrag als abgelehnt anzusehen. Nachdem es keinen Gegenantrag gegeben hat, ist es laut Oö. Gemeindeordnung so, dass der Tagesordnungspunkt wieder auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufgenommen werden muss (diesbezüglich wurde nach der letzten Sitzung auch sofort eine Rechtsauskunft beim Oberösterreichischen Gemeindebund eingeholt). Es ist daher heute dringend notwendig, eine Entscheidung zu treffen. Wenn wir keine Entscheidung treffen, wird vermutlich eine Säumnisbeschwerde eingebracht. GV Walter Hofstätter berichtet: Nach Durchführung einer Bauverhandlung am 31. Jänner 2017 hat der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz mit Bescheid vom 29. März 2017 der ATIB Türkisch-islamischer Verein für kulturelle und soziale Zusammenarbeit in Mauthausen, 4310 Mauthausen, Promenade 6, die Baubewilligung für den Neubau eines Gastronomiebetriebes mit Veranstaltungssaal und Nebenräumen zur Vermietung auf dem Grundstück Nr. 1861/3, EZ 577, KG Haid, erteilt. Gegen diesen Baubewilligungsbescheid hat innerhalb der gesetzlichen Frist Herr Ing. Mag. Hugo H. Wagner MBA, wh Linz, Mariahilfgasse 25, die Felix Waldner GmbH und die Atlas-Blech-Center GmbH beide ansässig in 4020 Linz, Kapuzinerstraße 84e, alle vertreten durch die Denkmair Hutterer Hüttner Waldl Rechtsanwälte GmbH, 4020 Linz, Blumauerstraße 3-5, das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Nachdem es zunächst geheißen hat, dass es zwischen dem Bauwerber und den Berufungswerbern eventuell eine Einigung zustande kommt und die Berufung deshalb zurückgezogen wird, erschien es zweckmäßig, die Berufung vorerst nicht zu behandeln. Aufgrund einer -Mitteilung des Herrn Ing. Mag. Hugo H. Wagner MBA an das Bauamt vom 24. Mai 2017 kam es jedoch zu keiner Einigung. Die Berufung bleibt somit aufrecht und der Gemeinderat hat nun als Baubehörde zweiter Instanz über diese Berufung zu entscheiden. GV Walter Hofstätter stellt den Antrag, der Berufung des Herrn Ing. Mag. Hugo H. Wagner MBA, wh Linz, Mariahilfgasse 25, der Felix Waldner GmbH und der Atlas-Blech-Center GmbH, beide ansässig in 4020 Linz, Kapuzinerstraße 84e, alle vertreten durch die Denkmair Hutterer Hüttner Waldl Rechtsanwälte GmbH, 4020 Linz, Blumauerstraße 3-5, vom 14. April 2017, eingelangt am 18. April 2017, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Mauthausen vom 29. März 2017, GZ: 030/0/2/2017, keine Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen und den nachstehenden Bescheid in der Funktion als Baubehörde zweiter Instanz zu erlassen: - Bescheid-Entwurf - Denkmair Hutterer Hüttner Waldl Rechtsanwälte GmbH als bevollmächtigte Vertreter des Herrn Ing. Mag. Hugo H. Wagner MBA, der Felix Waldner GmbH und der Atlas-Blech-Center GmbH Blumauerstraße 3-5, 4020 Linz Gemeinderat Seite 8 von 92

9 Datum: Bearbeiter: Martin Mühlberger Tel: +43 (7238) Zl.: 030/0/2/2017 Neubau eines Gastronomiebetriebes mit Veranstaltungssaal und Nebenräumen zur Vermietung auf dem Grundstück Nr. 1861/3, EZ 577, KG Haid; Ihre Berufung vom 14. April 2017 BESCHEID Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 29. März 2017, Zl. 030/0/2/2017, wurde der ATIB Türkisch-islamischer Verein für kulturelle und sozial Zusammenarbeit in Mauthausen, 4310 Mauthausen, Promenade 6, in erster Instanz die Baubewilligung für den Neubau eines Gastronomiebetriebes mit Veranstaltungssaal und Nebenräumen zur Vermietung auf dem Grundstück Nr. 1861/3, EZ 577, KG Haid gemäß 35 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 LGBl. Nr. 66/1994 idgf, erteilt. Gegen diesen Bescheid hat die Denkmair Hutterer Hüttner Waldl Rechtsanwälte GmbH, 4020 Linz, Blumauerstraße 3-5, als bevollmächtigter Vertreter des Herrn Ing. Mag. Hugo H. Wagner MBA, wh Linz, Mariahilfgasse 25, der Felix Waldner GmbH, 4020 Linz, Kapuzinerstraße 84e und der Atlas-Blech-Center GmbH, 4020 Linz, Kapuzinerstraße 84e, mit Schreiben vom 14. April 2017, eingelangt per Telefax sowie auf dem Postweg am 18. April 2017, fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung erhoben. Als Baubehörde zweiter Instanz entscheidet nunmehr der Gemeinderat der Marktgemeinde Mauthausen zufolge des Gemeinderatsbeschlusses vom 29. Juni 2017 in seiner Funktion als Berufungsbehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde mit folgendem: Spruch Der Berufung des Ing. Mag. Hugo H. Wagner MBA, wh Linz, Mariahilfgasse 25, der Felix Waldner GmbH, 4020 Linz, Kapuzinerstraße 84e und der Atlas-Blech- Center GmbH, 4020 Linz, Kapuzinerstraße 84e, vertreten durch Denkmair Hutterer Hüttner Waldl Rechtsanwälte GmbH, 4020 Linz, Blumauerstraße 3-5, vom 14. April 2017 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Mauthausen vom 29. März 2017, Zl. 030/0/2/2017, wird keine Folge gegeben. Rechtsgrundlagen: 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgf 95 Oö. Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 91/1990 idgf 35 Abs. 1 i.v.m. mit 39 Abs. 2 und 36 Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994 idgf Begründung: Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Baubehörde I. Instanz bereits umfassend mit dem Sachverhalt und dessen rechtlicher Beurteilung im gegenständlichen Bauverfahren befasst hat. Die Ausführungen in der Berufung, die im Wesentlichen die Wiederholung der bereits in I. Instanz erhobenen Einwendungen darstellen, sind zusammengefasst nicht geeignet, eine Änderung der erstinstanzlichen Baubewilligung herbeizuführen. Gemeinderat Seite 9 von 92

10 Aufgabe der Berufungsbehörde ist es, gemäß 66 Abs. 2 AVG, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden und sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jene der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jede Richtung abzuändern. Dabei sind sowohl neue Sachverhalte als auch eine allenfalls geänderte Rechtslage zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall vertritt die Berufungsbehörde nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage sowohl hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung als auch deren rechtlicher Beurteilung die Ansicht der Erstbehörde, auf welche in einem zu verweisen ist. Die Berufungsbehörde hat sich dennoch mit der vorliegenden gesamten Verwaltungssache eingehend beschäftigt, sodass im Folgenden in gedrängter Darstellung die Begründung der Entscheidung darzulegen ist wie folgt: 1. Unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Baubehörde, in einem Projektsverfahren das eingereichte Bauprojekt - und nur dieses ohne darüberhinausgehende Überlegungen (vgl. ua. VwGH , 2013/05/0104) - nach technischer und rechtlicher Bewilligungsfähigkeit zu überprüfen, ist festzuhalten, dass das vorliegende Bauprojekt einerseits den widmungsrechtlichen Vorschriften entspricht und andererseits in technischer und rechtlicher Hinsicht sämtliche Voraussetzungen erfüllt, um die Baubewilligung bescheidmäßig zu erteilen. Die Baubehörde I. Instanz hat die Widmungskonformität des Bauprojektes eingehend überprüft. In technischer Hinsicht wurde im Verfahren ein bautechnisches Sachverständigengutachten eingeholt, welches die Zulässigkeit des Bauprojektes unter Berücksichtigung bestimmter Vorschreibungen bestätigt. Mit den Einwendungen der Nachbarn hat sich die Baubehörde I. Instanz umfassend auseinandergesetzt, bei der Beurteilung dieser Einwendungen ist der Baubehörde I. Instanz kein Fehler unterlaufen. Die Berufungswerber führen als Argument gegen eine Erteilung der Baubewilligung zwei Gründe an, einerseits eine angebliche mangelnde Widmungskonformität des Bauvorhabens und andererseits dessen Unzulässigkeit wegen heranrückender Wohnbebauung. 2. Zur Widmungskonformität des Bauvorhabens: a) Den Berufungswerbern ist beizupflichten, wenn ausgeführt wird, dass die gewerberechtliche Bewilligung für die Frage der Widmungskonformität unbeachtlich ist und im gewerberechtlichen Betriebsanlageverfahren die Frage der Widmung keine Berücksichtigung findet. Die Berufungswerber verkennen allerdings, dass die Baubehörde I. Instanz die Widmungskonformität des gegenständlichen Bauprojektes nicht auf das Vorliegen der gewerberechtlichen Bewilligung, sondern auf das Ergebnis der durchgeführten eigenen umfassenden Überprüfung gestützt hat. Dass im Zusammenhang mit den Feststellungen angeführt wird, dass der angegebene Verwendungszweck auch durch die erfolgte gewerberechtliche Bewilligung bestätigt ist, vermag den von den Berufungswerbern angeführten angeblichen Verfahrensfehler nicht zu begründen. b) Von der Baubehörde I. Instanz wurde richtig ausgeführt, - was die von den Berufungswerbern nunmehr wiederum, allerdings im Konkreten durch Nichts belegte Befürchtungen betrifft, dass das Bauobjekt zu einem späteren Zeitpunkt widmungswidrig verwendet werden könnte richtig ausgeführt, dass diese Befürchtung bei der Entscheidung nicht zu beachten ist. Wenn in diesem Zusammenhang die Berufungswerber von offenkundigem Umgehungssachverhalten sprechen, bleiben sie allerdings schuldig, diese Umgehungssachverhalte darzulegen. Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass allein der Umstand, dass zu einem früheren Zeitpunkt Aktivitäten bestanden haben, ein anderes Projekt zu bewilligen, nicht als offenkundiger Umgehungssachverhalt gewertet werden kann. Gemeinderat Seite 10 von 92

11 Auch der Hinweis auf allfällige Grundsätze der Judikatur im Zivilrecht vermag im vorliegenden Verwaltungsverfahren keine Änderung dahingehend zu bewirken, dass das ganz konkrete Bauprojekt von der Baubehörde nicht nach den vorliegenden Unterlagen und Verfahrensergebnissen, sondern nach allenfalls in der Vergangenheit bestanden haben den Überlegungen und Motiven beurteilt wird. Eine solche Vorgangsweise würde rechtswidrig in die Position des Antragstellers eingreifen. Mit der Vorgeschichte des gegenständlichen Bauverfahrens hat sich die Behörde I. Instanz offenbar nur deshalb auseinandergesetzt, weil in den Einwendungen darauf hingewiesen wurde. Es wurde aber in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich dargelegt, dass diese historischen Umstände für die bescheidmäßige Erledigung des Bauansuchens nicht von Relevanz sind. Sollte tatsächlich das Bauprojekt in Zukunft widmungswidrig verwendet werden, so ist die Baubehörde von Amts wegen verpflichtet ( 50 Abs. 2 Oö. BauO) derartige rechtswidrige Verhaltensweisen abzustellen. Es steht selbstverständlich auch den Berufungswerbern frei, in einem solchen Fall entsprechende Anzeigen bei der Baubehörde einzubringen, welche dann auch zu bearbeiten und zu entscheiden sind. c) Wenn die Berufungswerber in weiterer Folge das Recht auf Parteiengehör bzw. Durchführung eines gesetzeskonformen Verfahrens dadurch verletzt erachten, dass die Entscheidung auf eine Rechtsauskunft des Landes und ein diesbezügliches Schreiben gestützt wird, so ist diesen Ausführungen zu entgegnen, dass die Baubehörde I. Instanz selbst und umfassend die Frage der Widmungskonformität geprüft hat und im Sachverhalt lediglich darauf hinwies, dass bereits im Vorverfahren diese Frage durch die Einholung einer Rechtsauskunft bei der Oberösterreichischen Landesregierung abgeklärt wurde. Die Entscheidung der Baubehörde I. Instanz fußt allerdings nicht auf dieser Rechtsauskunft, sondern auf den raumordnungs- und baurechtlichen sowie den verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die für ein ordnungsgemäßes Bauverfahren relevant sind. d) Soweit zuletzt von den Berufungswerbern auf den Inhalt des gewerbebehördlichen Verfahrens verwiesen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass wie richtig zu Punkt 2.1. der Berufung ausgeführt die Baubehörde ohne Berücksichtigung der gewerberechtlichen Betriebsanlagenbewilligung die Widmungskonformität des Projektes nach den baurechtlichen Vorschriften zu beurteilen hat. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass in der gewerberechtlichen Genehmigung der Betriebsanlage, die in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch wiedergegeben wurde, keine gewerberechtliche Genehmigung für eine Seelsorge-Einrichtung oder ein Gebetshaus, sondern für einen Gastronomiebetrieb mit Veranstaltungssaal sowie Nebenräumen zur Vermietung, Lebensmittelgeschäft, Seminar- und Büroräume, Ausstellungsbereich sowie Parkplätze erteilt wurde. Wenngleich wie ausgeführt die gewerberechtliche Bewilligung im Bauverfahren keine Rolle spielt, ist für eine Beurteilung der Betriebsanlage wohl der Spruch des Bescheides und nicht irgendwelche Inhalte von s oder Ausführungen in Befundbeschreibungen, die nicht Genehmigungsinhalte geworden sind, relevant. Die Darstellungen der Berufungswerber gehen daher auch aus diesem Grunde ins Leere. 3. Zur heranrückenden Wohnbebauung: a) Dazu ist entschieden festzuhalten, dass die zu diesem Berufungssachverhalt vertretene Ansicht gänzlich unrichtig ist. Der von der Judikatur entwickelte Begriff heranrückende Wohnbebauung macht deutlich, dass im gegenständlichen Fall keine solche vorliegt. Die Baubewilligung wird für den Neubau eines Gastronomiebetriebes mit Veranstaltungssaal und Nebenräumen zur Vermietung, nicht aber für die Errichtung eines Wohngebäudes, als für eine Wohnbebauung des Grundstückes, Gemeinderat Seite 11 von 92

12 erteilt. Auch die Flächenwidmung, welche der vorliegenden Bebauung zugrunde liegt, lautet nicht auf Wohngebiet, sondern auf Betriebsbaugebiet bzw. eingeschränktes gemischtes Baugebiet. b) Betrachtet man die historische Entwicklung der Bestimmung des 31 Abs. 5 Oö. BauO so stellt diese im Wesentlichen eine Klarstellung zu früheren Rechtsvorschriften, die eine gewisse Rechtsunsicherheit bewirkt haben, dar. Ausführlich hat sich mit dieser Problematik unter Anderem Herr DDr. Wolfgang Hauer in seinem Artikel Kann sich der Inhaber eines immissionsträchtigen Betriebes im Baubewilligungsverfahren gegen eine heranrückende Wohnbevölkerung wehren? veröffentlicht in ÖJZ, 1995, 361ff, befasst. Aufgrund dieser Entwicklung und der Einführung der Bestimmung des 31 Abs. 5 Oö. BauO sowie der in diesem Zusammenhang erfolgten Erläuterungen, beispielsweise in Hans Neuhofer, Oö. BauR, RN 13 zu 31 Oö. BauO, zeigt sich eindeutig, dass dadurch der Schutz des Eigentümers einer Liegenschaft auf dem sich eine Betriebsanlage befindet, vor heranrückender Wohnbebauung, nach dem Gesetzestext vor dem Neubau von Wohngebäuden dann gegeben sein soll, wenn durch eine solche Bebauung mit Wohngebäuden die Möglichkeit besteht, dass für seinen Betrieb erhöhte Auflagen durch die Gewerbebehörde vorgeschrieben, allenfalls sogar die Verpflichtung zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes vorgeschrieben werden könnte. Im gegenständlichen Fall liegt durch die Bewilligung eines Gebäudes, in dem sich auch zur Ausübung des Gastgewerbegetriebes eine Betriebswohnung mit 49,97 m² befindet, weder die Errichtung eines Wohngebäudes vor, noch besteht die Gefahr, dass jemals aufgrund dieses Umstandes zusätzliche Auflagen oder ein Sanierungskonzept vorgeschrieben werden. Sowohl die gewerbliche Betriebsanlage der Berufungswerber, als auch das verfahrensgegenständliche Bauwerk und die diesbezüglich bewilligte gewerberechtliche Betriebsanlage befinden sich in raumordnungsrechtlichen Widmungskategorien, die nicht nur begrifflich, sondern auch faktisch und rechtlich eine Situation heranrückender Wohnbebauung ausschließen. 4. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass aus all diesen Überlegungen der Berufung keine Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie binnen vier Wochen nach Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Die Beschwerde ist schriftlich beim Marktgemeindeamt Mauthausen einzubringen und hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde (bescheiderlassende Behörde), 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Sie haben das Recht, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Hinweis zur Gebührenpflicht: Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr in Höhe von 30,00 Euro zu entrichten. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel bei der BAWAG P.S.K. IBAN: AT BIC: BUNDATWW] zu entrichten. Die Entrichtung ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Gemeinderat Seite 12 von 92

13 Hinweis für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer: Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird. Für den Gemeinderat: Der Bürgermeister: Ergeht weiters an: Gudrun Leitner Vizebürgermeisterin Bauwerber: ATIB Türkisch-islamischer Verein für kulturelle und sozial Zusammenarbeit in Mauthausen, Promenade 6, 4310 Mauthausen -o-o-o- LAbg. Vbgm. Alexander Nerat Wir haben den Amtsvortrag vorliegen, der ident ist mit jenem, den wir bereits am 29. Juni 2017 behandelt haben. Damals wurde mehrheitlich der Berufung der genannten Firmen stattgegeben. Allerdings wurde kein Antrag auf Bescheiderstellung bzw. Erlassung erhoben. Das ist natürlich ein Formalfehler. Es ist interessant. Ich bin zwar der Meinung, dass die damalige Beschlusslage ganz klar impliziert hat, in welche Richtung die Reise geht und dies sehr wohl als Auftrag an das Marktgemeindeamt zu verstehen gewesen wäre, einen entsprechenden Bescheid anzufertigen. Man kann darüber jetzt streiten, ob es eine Verzögerungstaktik ist, dass man sich über die Sommerferien drüber rettet, ob es jetzt ein plötzliches Aufwallen von ganz genau nach jedem Buchstaben hingeht. Ist jetzt auch egal. Natürlich sind wir daran interessiert, unseren bzw. den begangenen Fehler in der Form zu korrigieren, dass ich jetzt den Gegenantrag stelle, der wie folgt lautet: Der Gemeinderat möge der Berufung des Herrn Ing. Mag. Hugo H. Wagner MBA, wh Linz, Mariahilfgasse 25, der Felix Waldner GmbH und der Atlas-Blech- Center GmbH, beide ansässig in 4020 Linz, Kapuzinerstraße 84e, alle vertreten durch die Denkmair Hutterer Hüttner Waldl Rechtsanwälte GmbH, 4020 Linz, Blumauerstraße 3-5, vom 14. April 2017, eingelangt am 18. April 2017, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Mauthausen vom 29. März 2017, GZ: 030/0/2/2017, Folge gegeben. Der in der Berufung bezogene Bescheid wird aufgehoben und der Antrag des Vereins ATIB - Türkisch-islamischer Verein für kulturelle und soziale Zusammenarbeit in Mauthausen, 4310 Mauthausen, Promenade 6, auf Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Gastronomiebetriebes mit Veranstaltungssaal und Nebenräumen zur Vermietung wird abgewiesen. Das zum einen Teil, der Antrag. Es gibt von unserer Seite auch einen Bescheid- Vorschlag. Nachdem dieser sehr kurzfristig eingegangen ist, wäre es sinnvoll, wenn noch jemand einen Geschäftsantrag auf Sitzungsunterbrechung stellt, damit sich der Gemeindevorstand und die Fraktionsvorsitzenden mit dem Inhalt des Bescheid- Entwurfes kurz auseinandersetzen können. Gemeinderat Seite 13 von 92

14 GR Ing. Christian Carbonari stellt den Geschäftsantrag, die Gemeinderatssitzung für 20 Minuten, also bis 20:20 Uhr, zu unterbrechen. Beschluss: Die Vorsitzende lässt über den Geschäftsantrag von GR Ing. Christian Carbonari auf Sitzungsunterbrechung durch Erheben der Hand abstimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig zum Beschlusse erhoben. Sitzungsunterbrechung von 20:00 bis 20:20 Uhr. Vbgm. Gudrun Leitner Wir haben uns in der Sitzungsunterbrechung darauf geeinigt, dass uns LAbg. Vbgm. Alexander Nerat diesen Gegenantrag in vollem Umfang vortragen und präzisieren wird. LAbg. Vbgm. Alexander Nerat Der Gegenantrag lautet, den Spruch dahingehend zu ändern, dass der Berufung des Herrn Ing. Mag. Hugo H. Wagner MBA, der Felix Waldner GmbH und der Atlas- Blech-Center GmbH Folge gegeben wird. Der in der Berufung bezogene Bescheid aufgehoben und der Antrag des Vereins ATIB - Türkisch-islamischer Verein für kulturelle und soziale Zusammenarbeit in Mauthausen, 4310 Mauthausen, Promenade 6, auf Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Gastronomiebetriebes mit Veranstaltungssaal und Nebenräumen zur Vermietung abgewiesen wird. -o-o-o- Bescheid-Entwurf Denkmair Hutterer Hüttner Waldl Rechtsanwälte GmbH als bevollmächtigte Vertreter des Herrn Ing. Mag. Hugo H. Wagner MBA, der Felix Waldner GmbH und der Atlas-Blech-Center GmbH Blumauerstraße Linz Datum: Zl.: 030/0/2/2017 Neubau eines Gastronomiebetriebes mit Veranstaltungssaal und Nebenräumen zur Vermietung auf dem Grundstück Nr. 1861/3, EZ 577, KG Haid; Ihre Berufung vom 14. April 2017 BESCHEID Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 29. März 2017, Zl. 030/0/2/2017, wurde der ATIB Türkisch-islamischer Verein für kulturelle und sozial Zusammenarbeit in Mauthausen, 4310 Mauthausen, Promenade 6, in erster Instanz die Baubewilligung für den Neubau eines Gastronomiebetriebes mit Veranstaltungssaal und Nebenräumen zur Vermietung auf dem Grundstück Nr. 1861/3, EZ 577, KG Haid gemäß 35 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 LGBl. Nr. 66/1994 idgf, erteilt. Gemeinderat Seite 14 von 92

15 Gegen diesen Bescheid hat die Denkmair Hutterer Hüttner Waldl Rechtsanwälte GmbH, 4020 Linz, Blumauerstraße 3-5, als bevollmächtigter Vertreter des Herrn Ing. Mag. Hugo H. Wagner MBA, wh Linz, Mariahilfgasse 25, der Felix Waldner GmbH, 4020 Linz, Kapuzinerstraße 84e und der Atlas-Blech-Center GmbH, 4020 Linz, Kapuzinerstraße 84e, mit Schreiben vom 14. April 2017, eingelangt per Telefax sowie auf dem Postweg am 18. April 2017, fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung erhoben. Als Baubehörde zweiter Instanz entscheidet nunmehr der Gemeinderat der Marktgemeinde Mauthausen zufolge des Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde vom in seiner Funktion als Berufungsbehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde mit folgendem: Spruch Der Berufung des Ing. Mag. Hugo H. Wagner MBA, wh Linz, Mariahilfgasse 25, der Felix Waldner GmbH, 4020 Linz, Kapuzinerstraße 84e und der Atlas-Blech- Center GmbH, 4020 Linz, Kapuzinerstraße 84e, vertreten durch Denkmair Hutterer Hüttner Waldl Rechtsanwälte GmbH, 4020 Linz, Blumauerstraße 3-5, vom 14. April 2017 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Mauthausen vom 29. März 2017, Zl. 030/0/2/2017, wird Folge gegeben. Der in Berufung gezogene Bescheid wird aufgehoben und der Antrag des Vereins ATIB Türkischislamischer Verein für kulturelle und soziale Zusammenarbeit in Mauthausen auf Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Gastronomiebetriebes mit Veranstaltungssaal und Nebenräumen zur Vermietung wird abgewiesen. Begründung 1. Durch den Bescheid respektive durch die Baubewilligung werden die Berufungswerber in ihren im Bauverfahren geltend gemachten subjektiv-öffentlichen (Nachbar)Rechten sowie in ihrem Recht auf Parteiengehör bzw. Durchführung eines gesetzeskonformen Verfahrens verletzt. Die Erstbehörde hat sich zwar auf den ersten Blick umfassend mit den Einwendungen der Berufungswerber auseinandergesetzt, die Feststellungen und rechtliche Beurteilung durch die Erstbehörde sind aber aus folgenden Gründen unrichtig bzw. rechtswidrig: 2. Zur Widmungskonformität des Bauvorhabens 2.1 Nach den Feststellungen der Erstbehörde würde das gegenständliche Bauprojekt in seiner Gesamtheit und auf Grund der erfolgten Baubeschreibung der für das Grundstück bestehenden Flächenwidmung entsprechen, weder eine Seelsorgeeinrichtung noch ein Gebetshaus darstellen, sondern nur dem angegebenen Verwendungszweck dienen, der auch durch die erfolgte gewerberechtliche Bewilligung bestätigt wird. Dieser Feststellung ist zunächst entgegenzuhalten, dass die gewerberechtliche Bewilligung für die Frage der Widmungskonformität unbeachtlich ist. Im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ist eine Überprüfung der raumordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Standorts nicht vorgesehen (VwGH , 98/04/0181). Die widmungsmäßige Zulässigkeit einer gewerblichen Betriebsanlage hat ausschließlich die Baubehörde im baurechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen. Eine gewerberechtliche Betriebsanlagegenehmigung rechtfertigt noch nicht die Annahme einer (widmungskonformen) gewerblichen Nutzung des Bauvorhabens (schon deshalb nicht, weil die gewerbebehördliche Betriebsanlagegenehmigung für die Baubehörde rechtlich nicht bindend ist). Aus der vorliegenden gewerbebehördlichen Betriebsanlagegenehmigung können daher keine für das Bauverfahren relevanten Aspekte für die Gemeinderat Seite 15 von 92

16 Widmungskonformität/Genehmigungsfähigkeit abgeleitet werden, insbesondere keine Widmungskonformität. Das diesbezügliche auf Grund der Historie und des Akteninhalts offensichtliche und von den Berufungswerbern bereits in den Einwendungen relevierte Kalkül" der Baubehörde (nämlich gesonderte Abführung der Bewilligungsverfahren nach GewO und OÖ BauO entgegen 39 Abs. 2a AVG, um so die Widmungskonformität auch mit der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung begründen zu können) geht in Bezug auf die Genehmigungsvoraussetzung Widmungskonformität ins Leere. Auch wenn die Berufungswerber kein subjektivöffentliches Recht auf eine kombinierte Abführung der Genehmigungsverfahren haben, erhellt sich aus der von den Behörden abgestimmten Vorgehensweise die dahinterstehende Absicht bzw. Kalkül der Baubehörde. Auch wenn die Berufungswerber dadurch formell nicht beschwert sind, gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür, dass die Baubehörde mit ihrer Entscheidung bis nach der gewerberechtlichen Genehmigung des in Rede stehenden Bauprojekts zuwartet, um damit die Widmungskonformität der Anlage zu argumentieren. 2.2 Die Prüfung einer Betriebsanlage daraufhin, ob sie baurechtlichen Vorschriften entspricht, fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der Baubehörden (VwGH , ZI 91/04/0008, 0021, , ZI 98/04/0114). Die Baubehörde hat daher die (Vor-) Frage der Widmungskonformität des Bauvorhabens autonom zu prüfen. Zwar ist zunächst richtig, dass im Projektverfahren die Beurteilung auf Grundlage des Einreichprojekts der Bauwerberin zu erfolgen hat. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht unbedingt: wenn nämlich eine konkrete Art der Einreichung offensichtlich nur dazu dient um ein Genehmigungshindernis zu umgehen, hat die Behörde bei der Beurteilung sehr wohl auch die Motive, Überlegungen oder Befürchtungen über eine tatsächlich (vom Einreichprojekt abweichende) beabsichtigte Verwendung/Nutzung des Bauprojektes zu berücksichtigen und das in Wahrheit beabsichtige Vorhaben (hier: Seelsorgeeinrichtung bzw. Gebetshaus) ihrer Entscheidung zur Grunde zu legen. Diese Vorgehensweise lässt sich auch durch den von der Judikatur im Zivilrecht entwickelten Grundsatz begründen, der auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft abstellt und besagt, dass das Umgehungsgeschäft nach den für das umgangene Rechtsgeschäft gültigen Bestimmungen zu beurteilen ist. Dies gilt nicht nur für die Umgehungen von Genehmigungsvorschriften (vgl. E des Umweltsenats vom , US 58/2005/7-19; E des VwGH vom , GZ 2004/04/0129), sondern auch für die Umgehung von Genehmigungshindernissen". Der Grundsatz der Antragsgebundenheit im Projektverfahren wird daher bei offenkundigen Umgehungssachverhalten wie im vorliegenden Fall durchbrochen. 2.3 Dementsprechend hätte die Erstbehörde feststellen müssen, dass es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben - ungeachtet der Bezeichnung in der Baubeschreibung / Einreichunterlagen bzw. im gewerberechtlichen Bewilligungsbescheid - um eine Betriebsanlage handelt die vor allem der Religionsausübung bzw. als Gebetshaus dienen soll. Diese zu treffende Feststellung ergibt sich schon aus der Baubehörde im Bescheid (Punkt 1.2.) nur unvollständig wiedergegebenen Vorgeschichte". Die Baubehörde verschweigt im verkürzt dargestellten Sachverhalt zunächst, dass im Rahmen der Änderung des Flächenwidmungsplan 3/2002 (Änderung 44) sowie der Änderung des ÖEK (Änderung 1/18) im Bereich der Ortschaft Haid die Umwidmung des Grundstückes Nr von MB-Mischbaugebiet" bzw. B-Betriebsbaugebiet" in Bauland Sondergebiet - Seelsorgeeinrichtung" gemäß 23 Abs. 4 Ziffer 1 OÖ ROG 1994 beabsichtigt war. Diese Umwidmung wurde jedoch von OÖ Landesregierung (im Sinne der dagegen erhobenen Einwendungen der Einschreiter) letztlich die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt. In der Folge hat die Marktgemeinde Mauthausen im Mauthausner Bürgermeisterbrief", 4. Ausgabe 2013 angekündigt,,,[...] das Verfahren auf die neue Widmung Gemeinderat Seite 16 von 92

17 Sondergebiet des Baulandes - Kulturstätte" zu verändern" (laut Beschluss in Gemeinderatssitzung vom ). Damit wollte die Marktgemeinde Mauthausen offensichtlich die von der Aufsichtsbehörde gegen die Widmung Bauland Sondergebiet Seelsorgeeinrichtung von der Aufsichtsbehörde mitgeteilten Versagungsgründe umgehen. Die Einschreiter haben auch dagegen Einwendungen erhoben und auch diese - anlassfallbezogene Umwidmung ist gescheitert. Da somit die raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen bzw. Grundlagen für die Errichtung eines Gebetshauses / Religionsausübungsstätte nicht geschaffen werden konnten, wurde nunmehr offensichtlich das Bauvorhaben an die bestehende Flächenwidmung angepasst. Auf Grund der seit dem Jahr 2012 von der Marktgemeinde Mauthausen beabsichtigten (Um-)Widmungen des Grundstücks Nr erhellt auch der eigentliche - widmungswidrige (vgl. OÖ LVwG sowie LVwG ) Verwendungszweck des gegenständlichen Bauvorhabens vor allem zu Zwecken der Religionsausübung. Die Baubehörde kann und darf diesen aktenkundigen tatsächlichen Verwendungszweck des Bauvorhabens nicht einfach ignorieren, sondern hätte im Sinne der oben zitierten Judikatur das in Wahrheit beabsichtige Vorhaben (hier: Seelsorgeeinrichtung bzw. Gebetshaus) zu Grunde legen und das Bauansuchen wegen Widmungswidrigkeit zurück-/abweisen müssen. Indem die Baubehörde diesen offenkundigen Umgehungsachverhalt einfach ignoriert, belastet sie den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Zudem verletzt sie in diesem Zusammenhang auch das Recht der Berufungswerber auf Parteigehör bzw. Durchführung eines gesetzeskonformen Verfahrens, in dem sie der Entscheidung unter anderem eine Rechtsauskunft des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung, Direktion für Inneres und Kommunales und ein Schreiben der oberösterreichischen Landesregierung vom 9. November 2015 zu Grunde legt, die aber den Berufungswerbern vorenthalten wurden bzw. nicht bekannt waren. Der eigentliche und damit offenkundig - widmungswidrige (vgl. OÖ LVwG sowie LVwG ) - Verwendungszweck des Bauvorhabens ergibt sich zudem aus den von der Antragstellerin im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren selbst vorgelegten Einreichunterlagen und aus dem gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren (Ge ). Obwohl die Berufungswerber darauf in ihren Einwendungen bereits ausdrücklich hingewiesen haben, hat die Baubehörde diesbezügliche Ermittlungen und Feststellungen unterlassen. Die Baubehörde beruft sich einerseits selbst auf die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung, andererseits aber ignorierte, dass in der dortigen Betriebsbeschreibung die nur abstrakt als Veranstaltungen titulierte Nutzung bzw. der Betriebszweck unter anderem in der schalltechnischen Beurteilung von TAS explizit näher beschrieben werden als Veranstaltungsaal für [..] religiöse Zwecke, Ausübung des Freitagmittagsgebetes, Gebetsraum (vgl. TAS, Seite 48ft). Dementsprechend wird im der BH Perg als Gewerbebehörde vom u.a. festgehalten [... Im konkreten Fall haben wir eine Doppelverwendung, einerseits Lebensmittelgeschäft und Gastronomie (gewerblich betrieben) und andererseits Veranstaltungszentrum mit großem Saal und Seminarräumen (nicht gewerblich betrieben, vor allem der Religionsausübung dienend). 2.4 Die Baubehörde hätte daher den offensichtlichen und aktenkundigen (Verwendungs-) Zweck des antragsgegenständlichen Bauvorhabens (auch) zur Religionsausübung feststellen, der Beurteilung zugrunde legen und das Bauansuchen zurück/abweisen müssen. Die Erstbehörde hätte sich in ihrer Entscheidung jedenfalls mit den bereits in den Einwendungen aufgezeigten evidenten Umständen (vorangegangene Umwidmungsverfahren, widersprüchliche Einreichunterlagen, zeitlich versetzte Einreichung, äußere Gestaltung und Erscheinungsbild des Bauvorhabens in Form eines muslimischen Gebetshauses, explizite Hinweise auf Religionsausübung in den Behörde-/Genehmigungs- Gemeinderat Seite 17 von 92

18 akten, etc.) auseinandersetzen müssen und so im Ergebnis im Rahmen einer gesamthaften Abwägung und Betrachtung das in Wahrheit beabsichtige Vorhaben (Seelsorgeeinrichtung bzw. Gebetshaus) feststellen und das Bauansuchen infolge Widerspruch zur bestehenden Widmung B Bauland/Betriebsbaugebiet isd 33 Oö ROG 1994 idgf, zurück-/abweisen müssen. In dem die Behörde dahingehenden Ermittlungen/Feststellungen sowie eine Begründung unterlassen hat, verletzt sie das subjektiv-öffentliche (Nachbar-)Recht der Berufungswerber auf eine widmungskonforme Bebauung/Nutzung und deren Recht auf Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens bzw. auf Bescheid- Begründung. 2.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Bauwerberin - offensichtlich im Zusammenwirken bzw. mit stillschweigender Zustimmung der Behörde den eigentlichen und in Wahrheit beabsichtigten Verwendungszweck des Vorhabens für religiöse Zwecke, Ausübung des Freitagmittagsgebetes, Gebetsraum in den vorliegenden Einreichunterlagen lediglich angepasst hat auf einen auf den ersten Blick widmungskonformen Neubau eines Gastronomiebetriebs mit Veranstaltungssaal und Nebenräumen zur Vermietung, um so die Widmungswidrigkeit des in Wahrheit beabsichtigten Vorhabens zu verschleiern. Diese offenkundige Tatsache muss auch der Baubehörde aus den vorangegangenen Umwidmungsverfahren und der oben zitierten Akten-/Faktenlage bekannt sein. Die Baubehörden können/dürfen daher diese Fakten nicht wider besseren Wissens ignorieren. 3. Zur heranrückenden Wohnbebauung Auch die rechtlichen Ausführungen der Erstbehörde im Zusammenhang mit der Betriebswohnung können nicht überzeugen und sind im Ergebnis unrichtig. Die Erstbehörde verkennt zunächst, dass die in Rede stehenden gewerberechtlichen Bestimmungen, die eine Vorschreibung von nachträglichen Auflagen zum Schutz von (nachträglich hinzugezogenen (Wohn-)Nachbarn ( 79ff GewO) von Amts wegen vorsehen bzw. ermöglichen, nicht zwischen der Art der Wohnnutzung unterscheiden. Aus gewerberechtlicher Sicht macht es keinen Unterschied, ob der zu schützende Wohnnachbar" in einem Wohngebiet oder in einer Betriebswohnung wohnt. Auch der Bewohner einer benachbarten Betriebswohnung wird nach Maßgabe der 79f GewO vor Immissionen der benachbarten Betriebsanlage der ABC Blechcenter GmbH geschützt. Die Berufungswerber sind daher möglicherweise zusätzlichen/nachträglichen Auflagen zum Schutz der Bewohner der geplanten Betriebswohnung ausgesetzt. Entgegen der rechtlichen Beurteilung der Erstbehörde läuft die gegenständliche Bewilligung einer Betriebswohnung im Ergebnis auf eine heranrückende Wohnbebauung hinaus. Die Berufungswerber haben daher auch eine Verletzung ihres subjektiv-öffentliches (Nachbar-)Rechts auf Schutz vor heranrückende Wohnbebauung" isd 31 Abs. 5 Oö BauO 1994 geltend gemacht. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist der Schutz bestehender Betriebe und Landwirtschaften vor nachträglichen Auflagen zum Schutz nachträglich heranrückender Nachbarn". Dem Gesetzeszweck entsprechend ist die Bestimmung für jede Art einer heranrückenden Widmung/Bebauung anzuwenden und nicht nur bei einem heranrückenden Neubau von Wohngebäuden" wie das die Erstbehörde vermeint. Die diesbezügliche Berufung der Erstbehörde auf den Wortlaut verkennt schlichtweg den Sinn dieser Bestimmung; bei einer verfassungskonformen Auslegung der Bestimmung des 31 Abs. 5 OÖ BauO 1994 idgf über die Parteistellung des Nachbarn wegen einer Beeinträchtigung durch Immissionen hat der Inhaber einer bestehenden benachbarten gewerblichen Betriebsanlage Parteistellung gegen jede Art der heranrückenden Wohnbebauung (vgl. Neuhafer, Oö Baurecht, 7. Auflage, Rz 13 zu 31 mha VfSlg /1992 zur Oö BauO; VfSlg /1998 zur Ktn BauO; VfSlg zum StmK BauG und VfSlg /2001 zur Nö BauO). Gemeinderat Seite 18 von 92

19 Die verfassungswidrige Rechtsansicht/Begründung der Erstbehörde negiert die Rechtsprechung des VfGH und den Sinn und Zweck dieser Nachbarschutzbestimmung, die einen Bestandsschutz für den bestehenden Gewerbebetrieb der Berufungswerberin gewährleisten soll. Die durch die bekämpfte Baubewilligung ermöglichte (bzw. vorhersehbare) heranrückende Wohnbebauung widerspricht nicht zuletzt dem allgemeinen raumordnungsrechtlichen Grundsatz der möglichsten Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen. Die Atlas-Blech-Center GmbH als Betriebsinhaber darf darauf vertrauen, dass in der Nachbarschaft nicht nur im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage keine Wohnbebauung (oder eine Bebauung zum vorübergehenden Aufenthalt) und daher eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Nachbarn isd 74 Abs 2 GewO 1994 durch Immissionen, die von ihrer Betriebsanlage ausgehen, nicht zu befürchten sind, sondern auch darauf, dass auch in der Folge einer späteren Bebauung/Nutzung keine Vorschreibung zusätzlicher/nachträglicher Auflagen oder gar die Verpflichtung zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes isd 79 GewO 1994 droht (VwGH 2003/05/0243) erwachsen. Bei rechtsrichtiger Beurteilung hätte die Erstbehörde das Bauansuchen schon auf Grund der heranrückenden Betriebswohnung und der damit verbundenen Beeinträchtigung von subjektiv-öffentlichen (Nachbar-)Rechten der Berufungswerber abweisen müssen. Der gegenständliche Bescheid verletzt daher auch aus diesem Grund die Rechte der Berufungswerber. 4. Nach 2 Abs.3 erster Satz ROG sind bei Planungen und Maßnahmen innerhalb einzelner Sachbereiche (Fachplanungen) ihre Auswirkungen auf andere Sachbereiche zu berücksichtigen, um spätere Nutzungskonflikte zu vermeiden. Im Hinblick auf dieses Ziel, Nutzungskonflikte zu vermeiden, kann das vorliegende Bauvorhaben nicht genehmigt werden, insbesondere auch deshalb, weil Missverständnisse über die Nutzungsmöglichkeiten die Baubehörde zwingen würden, gegen eine widmungswidrige Nutzung des fertiggestellten Bauvorhabens behördlich vorzugehen, was das friedliche Zusammenleben in Mauthausen schwer beeinträchtigen könnte. 5. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass aus all diesen Überlegungen der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie binnen vier Wochen nach Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Die Beschwerde ist schriftlich beim Marktgemeindeamt Mauthausen einzubringen und hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde (bescheiderlassende Behörde), 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Sie haben das Recht, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Hinweis zur Gebührenpflicht: Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr in Höhe von 30,00 Euro zu entrichten. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel bei der BAWAG P.S.K. IBAN: AT BIC: BUNDATWW] zu entrichten. Die Entrichtung ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Gemeinderat Seite 19 von 92

20 Hinweis für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer: Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird. Für den Gemeinderat: Die Vizebürgermeisterin Ergeht an: Gudrun Leitner ATIB Türkisch-islamischer Verein für kulturelle und sozial Zusammenarbeit in Mauthausen Promenade 6, 4310 Mauthausen Denkmair Hutterer Hüttner Waldl Rechtsanwälte GmbH als bevollmächtigte Vertreter des Herrn Ing. Mag. Hugo H. Wagner MBA, der Felix Waldner GmbH und der Atlas-Blech-Center GmbH Blumauerstraße 3-5, 4020 Linz -o-o-o- Beschluss: Die Vorsitzende lässt über die Zulassung des eben verlesenen Gegenantrages von LAbg. Vbgm. Alexander Nerat durch Erheben der Hand abstimmen. Für den Antrag stimmen: Nerat Alexander Krammer Martin, Ing. Mag. Carbonari Christian, Ing. Hunger Stefan Hofko Thomas, DI Nerat Anita Wolfsegger Regina Marksteiner Barbara, Ing. Wagner Erika Döberl Stefan Leimer Bernhard, Ing. Hannl Christian Hunger Mathias Hinterplattner Johann, DI Etzelstorfer Fritz, Mag. Hennerbichler Andrea GRÜNE GRÜNE GRÜNE Gemeinderat Seite 20 von 92

21 Tausche Elisabeth Lettner Kurt, DDr. Mag. Gegen den Antrag stimmen: Leitner Gudrun Hofstätter Walter Aichinger Natascha Punkenhofer Ralf, Mag. Wirtl Werner, Mag. Langthaler Roland Kolar Sonja Trauner Alois Aigenberger Franz Puchner Alexandra Özbag Hüseyin Ortner Martin UBM UBM Der Antrag wird vom Gemeinderat mehrheitlich angenommen. GV Walter Hofstätter Warum wir gegen die Zulassung dieses Antrages zur Debatte gestimmt haben? Jedem, der jetzt zugehört hat, müsste klar sein, dass es schwer ist, eine Entscheidung zu treffen. Wir sind dabei auf Fachkräfte, die uns rechtlich beraten, angewiesen. Es sind zwischen der letzten Sitzung und dem heutigen Tag 13 Wochen vergangen. Niemand von uns ist in der Lage, nach dem hier vorgelesenen eine rechtliche Beurteilung abzugeben. Da kann es wirklich nur um eine politische gehen. Die rechtliche Substanz, in der sich die beiden Bescheide unterscheiden ist der, dass in der Begründung des eingebrachten Bescheides von LAbg. Vbgm. Alexander Nerat unterstellt wird, dass der Bauwerber etwas Anderes will, als im Antrag gestellt wurde. Ich kenne kein einziges Verfahren, wo die Gewerbebehörde nicht das behandelt hätte, was mit dem Antrag eingebracht wurde. Ich versuche es mit einem einfachen Ding des Lebens zu fassen, was hier unterstellt wird. Jemand sagt: morgen fahre ich nach Linz. Dort gehe ich auf ein Zeltfest und genehmige mir 10 halbe Bier und dann fahre ich mit dem Auto nach Hause. Niemand kann ihm auf Grund dieser Tatsache, dass er das von sich gibt, den Führerschein entziehen. Den Führerschein kann man ihm nur dann entziehen, wenn er wirklich die 10 halbe Bier trinkt und sich dann tatsächlich selbst ins Auto setzt und nach Hause fährt. Das ist letztendlich die rechtliche Beurteilung, die in dem Fall die Behörde zu treffen hat und nicht die, die auf Mutmaßungen begründet ist. Hier wird auf Mutmaßungen begründet, eine rechtliche Beurteilung getroffen. Das entzieht sich meinem Rechtsverständnis. Daher werden wir auch diesem vorgetragenen Antrag nicht zustimmen. LAbg. Vbgm. Alexander Nerat Es wundert mich nicht und ich bin deswegen auch nicht der Verzweiflung nahe, dass die -Fraktion seinem Antrag nicht zustimmen wird. GV Walter Hofstätter hat es jetzt etwas ins Lächerliche gezogen. Man muss aber schon dazu sagen, genau das haben wir vor wenigen Tagen gehört, ist auch der Grund, warum das heute im Prinzip gleichlautend wie auch in der Juni-Sitzung auf der Tagesordnung steht. Weil Gemeinderat Seite 21 von 92

22 wir das rechtlich nicht korrekt gemacht haben. Es hat uns aber keiner darauf hingewiesen. Es hat in dem Fall nämlich keiner, weder Bürgermeister, der Amtsleiter oder sonst jemand darauf aufmerksam gemacht, dass es hier einen Gegenantrag braucht. Denn dann hätte man es nämlich bereits erledigt. Man hat einfach gar nichts gesagt, und klescht das mit einer dreimonatigen Verspätung wieder genauso auf das Tablett. Denn jetzt sind die Sommerferien aus und vielleicht ist dazwischen noch was rübergekommen. Wenn es jetzt quasi als Vorwurf gemeint war, dass man jetzt diese Zeit dafür in Anspruch nimmt, diesen Bescheid voll und ganz vorzutragen, was im Übrigen nicht sonderlich lustig ist, weil es sich nicht wahnsinnig spannend liest, um jetzt zu sagen, dazu kann man nichts sagen, weil man es nicht fassen kann, finde ich schon etwas witzig. Zumal man uns in der letzten Sitzung einen Tagesordnungspunkt vor der Abstimmung bereits einen für das gewünschte Abstimmungsergebnis angepassten Bescheid präsentiert hat, und da von den Gemeinderäten verlangte, das selbstverständlich zu verstehen, weil es schließlich ganz klar ist, finde ich ebenfalls witzig. Dass jede Entscheidung, die in so einem Gremium fällt, natürlich auch eine politische Komponente hat, da wird keiner der Anwesenden so blöd sein, etwas Anderes zu behaupten. Aber, dass diese Entscheidung natürlich auch auf einer Rechtsgrundlage fußt, kann man, so glaube ich, sehr wohl behaupten. Es wird jetzt zu einer Abstimmung kommen und die demokratische Mehrheit wird entscheiden. Wie immer diese auch aussieht. Was ich mir aber sicher nicht vorwerfen lasse, in welcher Form auch immer, ist, dass man hier das Recht beugt oder auch missachtet, weil das nicht der Fall ist. Wir haben bereits in der letzten Sitzung über eine Stunde darüber diskutiert, ich habe mir sämtliche Wortmeldungen nochmals durchgelesen. Man hätte sich mit einem kleinen Hinweis, mit einer kleinen Hilfe, dass es einen Gegenantrag braucht, die heutige Debatte einfach ersparen können. Man hat aber wahrscheinlich geglaubt, dass man in der 3-monatigen Pause noch die Erleuchtung bekommt, um das Wunschergebnis zu erzielen. Ich möchte jetzt nicht der Abstimmung vorgreifen, aber die Vorgehensweise heute braucht man nicht kritisieren. Wenn, dann die Vorgehensweise der Juni- Sitzung, weil dort die Wurzel dessen liegt, was wir heute tun. Wie gesagt, mir wäre es auch lieber gewesen, das alles nicht vorlesen zu müssen, aber jetzt ist es wenigstens rechtskonform wie es sich gehört. Denn schließlich sind wir dem Recht verbunden und verpflichtet. Vbgm. Gudrun Leitner In der Juni-Sitzung ist im Übrigen ein Antrag auf Schluss der Debatte gestellt worden. Nach so einem Antrag hat ausschließlich nur mehr der Berichterstatter und Antragsteller die Möglichkeit sich zu Wort zu melden. Das möchte ich der Vollständigkeit halber schon gesagt haben. GR Ing. Barbara Marksteiner Ich möchte es kurz halten und darauf verweisen, dass ich bei der Aussage zu den Akteneinsichten, die schon im letzten Sitzungsprotokoll auffindbar ist, bleibe. Ganz schlicht möchte ich eine Tatsache festhalten: Es hat mich heute leicht erschrocken, als es hieß, dass schon im Juli die Auskunft eingeholt wurde, ob denn bei der Juni- Sitzung alles richtig gelaufen ist. Ich war nämlich der Meinung, dass das erst später erfolgte. Ich möchte dazu schon berichten, dass ich, zugegeben erfolglos und mündlich im Gemeindeamt nachgefragt habe, was sich in der Sache tut. Man kann hier nicht sagen, ich wäre komplett uninteressiert bis letzte Woche Donnerstag gewesen. Nachdem der Amtsleiter nicht im Haus war, habe ich gebeten ihm das auszurichten, nachdem die Fachkraft nicht Bescheid wusste, und auch sicher nicht mit dieser Sache beschäftigt sein muss. Das ist nicht erfolgt. Was heute in der Bürgerfragestunde ganz klar rübergekommen ist, war eine Feststellung, die eigentlich schon klar macht, was es wirklich ist. Herr Mithat Cavuslu hat ausgeführt, dass es so ist, was wir die letzten 30 Jahre getan haben. Und das ist gut, Gemeinderat Seite 22 von 92

23 das werden wir auch in Zukunft tun. Jeder weiß, was sozusagen dort passiert ist, und weiß auch, was auch in den Gewerbeunterlagen auffindbar ist, dort in Zukunft passieren wird. Ich glaube es gibt ein Recht auf Entscheidung. Wir sind innerhalb der Entscheidungsfrist und wir haben die Pflicht, Ja oder Nein zu sagen, das bleibt uns nicht aus. Mir ist auch klar, dass das alles jetzt nicht in Stein gegossen ist, dass es eine andere Stelle geben wird, die uns dahingehend auch sagen wird, wie die Entscheidung ausfällt, weil ich davon ausgehe, dass jede Seite, welcher Antrag heute auch die Mehrheit bekommt, letztlich auch den Weg weiter beschreiten wird. GR Elisabeth Tausche Wir waren auch so blauäugig und haben geglaubt, dass beim letzten Mal unter Tagesordnungspunkt 5 ein Antrag gestellt wurde, dass Dr. Kurt Lichtl das zugeht und er den Bescheid und Spruch machen soll. Für uns war irgendwie klar, dass das dann neu erhoben wird und uns erneut zugeht und dass dann über das, was neu passiert, wieder verhandelt und debattiert wird. Es ist aber nichts davon passiert. Nachdem es ein Formalfehler war, was ich nicht gewusst habe, war ich selbst erschrocken, denn genau diesen Punkt haben wir schon in der letzten Sitzung gehabt. Da wir aber mehrheitlich gesagt haben, wir möchten den Bescheid nicht so haben, ist für mich eigentlich ganz klar, dass dieser Bescheid jetzt anders hinaus geht, nämlich so, wie es in unserem Sinne ist. GR DI Johann Hinterplattner Wir haben heute diesen Antrag gehört und dieser Antrag spricht viel an, was wir alle wissen. Wie die Vorgeschichte dieses Bauvorhabens von ATIB gewesen ist. Wir wissen, was der Verein ATIB und das ist wiederholt artikuliert worden das Anliegen, welches der Verein hat und was er zur Religionsausübung, zum Vereinsleben, zum Treffen, einer Nutzung, wie es auch die letzten 30 Jahre stattgefunden hat, braucht. Was in einem verbesserten Gebäude und einer besseren Umgebung möglich sein soll. Wir wissen ganze genau und das ist wichtig für den ATIB zu wissen und zu realisieren, dass für diesen Standort in der Gewerberechtsverhandlung explizit festgestellt wurde, dass in dieser Widmung eine private Nutzung, eine religiöse Nutzung ausgeschlossen und nicht möglich ist. Wenn der Verein ATIB dort Geld investiert und eine Anlage baut und dann einen Teil seiner Nutzung, die er braucht und hat, nicht dafür nutzen kann, löst das nicht die Probleme und die Bedürfnisse, die im Verein vorhanden sind. Der Verein tut sich selbst nichts Gutes, wenn sie in eine Richtung investieren und etwas wollen, wo die gewünschte Nutzung ausgeschlossen ist. Aus dem Grund glaube ich, ist es keine gute Entscheidung in einen Standort zu gehen, wo der Verein, falls eine widmungswidrige Nutzung stattfindet, immer im rechtlichen Graubereich ist. Das tut uns in der Gemeinde Mauthausen auch nichts Gutes. Wir wissen auch, dass die Baubehörde verpflichtet ist, auch die widmungsgemäße Verwendung einer Anlage zu überprüfen und festzustellen. GR-Ersatz Christian Hannl Ich wollte nur kurz anführen, dass es nach der Gewerbeordnung ( 56) das so genannte Parallel- oder Folgeverfahren gibt. Wenn man dieses in Anspruch genommen hätte, wären das Gewerbe- und das Bauverfahren gemeinsam, im Sinne eines One- Stop-Shop abgewickelt worden. Dann hätten wir uns heute damit gar nicht beschäftigen müssen, nach der derzeitigen Aktenlage die uns vorliegt. Dann hätten wir dazumal, oder wäre es zu dem Verfahren gekommen, das abweisen müssen. Jetzt hat man das Verfahren getrennt, was legitim ist. Gemeinderat Seite 23 von 92

24 GR Mag. DDr. Kurt Lettner Mir tut es leid, dass dieser Tagesordnungspunkt zum zweiten Mal auf der Tagesordnung ist. Wo ich jetzt aber ein Problem habe wir haben in Mauthausen laut Aussage des ATIB rund 500 Mitglieder im Verein, Menschen mit türkischstämmiger Herkunft, und jetzt spielt sich für mich hier so eine Polarisierung ab, die wir in Mauthausen eigentlich nie gespürt haben. Ich muss den türkischen Menschen oder den Österreichern mit türkischen Wurzeln gestehen, dass sie wie es der Obmann erst erwähnt hat, mit der Gemeinde, mit der Bevölkerung, nie ein Problem hatten in Mauthausen. Jetzt entwickelt sich eine Polarisierung, die wir in Mauthausen eigentlich nicht wollen. Mit einer Entscheidung, und ich glaube, und das ist warum es mir auch so leid tut, man hat den ATIB nochmals verständigt, dass es nochmals zur Diskussion kommt, und vielleicht Hoffnungen gemacht, dass sich da etwas ändern könnte. Ich kann die Entscheidung nicht vorwegnehmen, aber ich weiß ungefähr wie es laufen wird. Die Enttäuschung der Menschen aus dem ATIB, Frauen und Männern, interessanterweise sind eine ganze Reihe Frauen heute da, wird nach wie vor groß sein. Die Verbitterung, dass wieder so entschieden wird, wird bleiben. Die türkischen Menschen sind rechtskundig und haben ihre Vertreter. Es ist sicher sinnvoll, mit dieser Geschichte an den Landesverwaltungsgerichtshof zu gehen und der soll entscheiden, ob die Baubehörde Recht hat oder der ATIB oder der Gemeinderat. Wir haben eine Oberbehörde die das Ganze dem entsprechend entscheidet. Es dauert zwar ein paar Monate, aber ich glaube, das ist der nächste Weg, vorausgesetzt, dass der Antrag angenommen wird, den LAbg. Vbgm. Alexander Nerat eingebracht hat. GR DI Johann Hinterplattner Wir haben gerade Wahlkampf und ich nehme eine Anleihe bei einem Plakat in kleiner Abänderung: Der Islam gehört nicht zu Mauthausen. Wenn man dieser Aussage zustimmt, müsste man folgerichtig auch sagen Das Christentum gehört nicht zu Mauthausen. Und ich kann beiden Aussagen etwas abgewinnen. Sehr wohl gehören aber Menschen mit muslimischem Glauben zu Mauthausen. Sehr wohl gehörten Menschen mit christlichem Glauben oder mit anderen Glaubensrichtungen zu Mauthausen. Das heißt, das Ziel ist es, dem Menschen gerecht zu werden, nicht einer Religion, einer Institution, sondern den Bedürfnissen der Menschen zu dienen. In Österreich haben wir eine Trennung von Religion und Staat hart erkämpft, zugegebener Weise, und vielleicht auch nicht ganz lückenlos. Aber das ist unser Ziel. Quasi diese Unabhängigkeit zwischen Religion und Staat zu ermöglichen und durchzusetzen und auf der anderen Seite diese freie Religionsausübung für jeden zu garantieren. Denn das ist unser Ziel. Ich glaube, bei uns in Mauthausen braucht es auch einen Bewusstseinsbildungsprozess der die Bevölkerung einbezieht, der auch die Religionsgemeinschaften einbezieht, um hier ein Verständnis füreinander, verstärkt und auch offensiv zu betreiben. Ich möchte daher einen Zusatzantrag einbringen, der, so glaube ich, wichtig ist, weil er auf die Bedürfnisse der Menschen in Mauthausen abzielt. Ich verlese nun diesen Zusatzantrag: -o-o-o- In Mauthausen lebt eine große Zahl von Menschen mit islamischen Glaubensbekenntnis, die auf der Suche nach einem würdigen Ort für ihre Religionsausübung sind. Der Verein ATIB hat über längere Jahre das Ziel verfolgt, in der Katastralgemeinde Haid eine Moschee zu errichten, was aus raumordnungsrechtlichen Gründen nicht möglich war. Gemeinderat Seite 24 von 92

25 Das Bauvorhaben der Errichtung eines Gastronomiebetriebes mit Veranstaltungshalle und Nebenräumen ist nicht geeignet, dem berechtigten Bedürfnis nach einem Ort für die Religionsausübung islamischen Glaubens in Mauthausen zu entsprechen, weil gewerbebehördliche und baubehördliche Vorschriften jeweils eine Nutzung für religiöse und private Zwecke ausschließen. Darüber hinaus erscheint es wichtig, das Zusammenleben der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen in Mauthausen bewusst zu gestalten und dafür einen Prozess in Gang zu setzen, der das gegenseitige Verständnis fördert und die Diversität der Gemeindebevölkerung zu einem Gewinn für alle macht. Aus diesem Grund wird beantragt: Der Gemeinderat wolle beschließen: 1. Die Marktgemeinde Mauthausen unterstützt die Suche der muslimischen Gemeindebevölkerung nach einem würdigen Ort für ihre Religionsausübung und ist insbesondere bei der Suche nach einem Grundstück und der Abwicklung der administrativen Erfordernisse behilflich. 2. Die Marktgemeinde Mauthausen startet mit Unterstützung der Integrationsstelle des Landes Oberösterreich einen Prozess, der die unterschiedlichen Teile der Mauthausener Bevölkerung miteinander ins Gespräch bringt, das wechselseitige Verständnis fördert, Missverständnisse abbaut und darauf abzielt, die Unterschiedlichkeiten in der Bevölkerung zu einem Gewinn für alle zu machen. 3. Der Integrationsausschuss wird ersucht, diese Grundsätze im Integrationsausschuss zu beraten und dazu auch VertreterInnen der Integrationsstelle und Persönlichkeiten der muslimischen Gemeindebevölkerung beizuziehen und dem Gemeinderat bis Herbst 2018 geeignete Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses vorzuschlagen. -o-o-o- Ich ersuche über diesen Antrag zu diskutieren und auch die Zustimmung zu erteilen. Ich glaube, dass es notwendig ist, dass wir der, wie von GR Mag. DDr. Kurt Lettner angesprochenen Polarisierung in Mauthausen etwas entgegensetzen müssen. Wir als Gemeinderat sind schon auch gefordert und verantwortlich, dem Klima in Mauthausen eine andere Richtung zu geben. Vbgm. Gudrun Leitner Über einen Zusatzantrag und seine Zulassung habe ich als Vorsitzende zu entscheiden. Um über die Zulassung entscheiden zu können, brauche ich noch ein paar Erklärungen: Zu Punkt 1, die Marktgemeinde Mauthausen - ist das der Gemeinderat? Nur damit keine Missverständnisse rauskommen. Die Marktgemeinde Mauthausen ist nicht die Gemeindeverwaltung, sondern der Gemeinderat. Denn die Marktgemeinde Mauthausen in der Form gibt es nicht. GR DI Johann Hinterplattner Hier geht es um Punkt 1 den du ansprichst. Die Unterstützung nach einem würdigen Ort für die Religionsausübung. Vbgm. Gudrun Leitner Wer ist die Marktgemeinde Mauthausen? Das will ich jetzt wissen, sonst kenne ich mich nicht aus. Sind das jetzt alle Bewohner/innen in einem gemeinsamen Prozess? GR DI Johann Hinterplattner Das sind jene Vertreter der Marktgemeinde Mauthausen, die für die Raumordnung zuständig sind. Gemeinderat Seite 25 von 92

26 Vbgm. Gudrun Leitner Dann müsste es heißen der Raumordnungsausschuss oder der Gemeinderat. GR DI Johann Hinterplattner Das sind der Bürgermeister, der Ausschuss und der Gemeinderat, je nach Verfahrensstand. LAbg. Vbgm. Alexander Nerat Es ist eine komplizierte Geschichte, vor allem der Punkt 1 mit den Begrifflichkeiten macht es auch mir etwas schwierig. Prinzipiell kann ich dem persönlich schon etwas abgewinnen. Ich würde aber vorschlagen, den Zusatzantrag jetzt zurückzunehmen, im Ausschuss vor zu beraten und im nächsten Gemeinderat als ganz normalen Antrag, oder wenn es sich nicht ausgeht, als Dringlichkeitsantrag einlaufen zu lassen. Ich glaube, bis dorthin könnte man dann auch die Begrifflichkeiten entsprechend präzisieren und gescheit darüber reden. Ich glaube, dass es als Zusatzantrag in halber Geschichte eher etwas untergeht. Die Intention finde ich aber gut. GR Hüseyin Özbag Zu Punkt 1 des Zusatzantrages: Wir als Verein ATIB haben lange nach einem Grundstück gesucht und den ehemaligen Rübenplatz als für gut für unsere baulichen Maßnahmen, die wir vorhaben, befunden. Wir möchten aber abwarten, was vor Gericht entschieden wird. Sollte die Entscheidung negativ ausfallen, würden wir uns freuen, wenn jeder mithilft, damit wir dann wieder ein geeignetes Grundstück finden. Aber im Moment ist es dafür noch zu früh. GR Mag. DDr. Kurt Lettner Zu Punkt 2 des Zusatzantrages: Hier wird etwas konstruiert, was in Mauthausen nicht der Fall ist. Ich bin überzeugt davon und das erlebe ich von Kindergarten bis in die Schulen, bis in alle Kreise hinein. Wir brauchen keine Integrationsstelle des Landes Oberösterreich um in Mauthausen Probleme zu lösen, die es gar nicht gibt. Denn die Integration der türkischstämmigen Bevölkerung in Mauthausen ist gut. Sie sind gut integriert. Wir brauchen eigentlich niemanden, der diese Gruppen ins Gespräch miteinander bringt. Das wechselseitige Verständnis zu fördern ist durchaus in Ordnung. Wir brauchen in Mauthausen ein Miteinander, kein Gegeneinander. Und das ist, was ich erst auch schon angesprochen habe, wir brauchen keine Polarisierung. Wir wollen nicht gegeneinander losgehen, sondern miteinander reden. Und ich glaube das machen wir die ganze Zeit. Dazu brauchen wir keine Integrationsstelle vom Land und konstruieren hier eine Krisensituation zwischen der türkischstämmigen Bevölkerung und der Mauthausener Bevölkerung, die es de facto nicht gibt. Und sie werden mir sicherlich alle Recht geben, die sie hier als Vertreter des ATIB heute hier sind, dass die Bevölkerung von Mauthausen absolut offen ist. Mit denen kann man reden. Ich rede jeden Tag mit türkischen Menschen. Ich glaube wir brauchen keine Integrationsstelle des Landes um etwas zu ordnen, was es nicht gibt. GV Walter Hofstätter Ich denke ich bin dafür bekannt, dass ich mich schon seit vielen Jahren dafür engagiere und einsetze, dass wir in der Gesellschaft und auch in der Politik einen Beitrag leisten, aufeinander zuzugehen. Insofern kann ich einem Teil dieses Zusatzantrages etwas abgewinnen. Unklar ist mir aber, wie man Äpfel mit Birnen und Zwetschken in einem Tagesordnungspunkt verwurschteln kann, da es letztendlich um eine klare Rechtsentscheidung geht, die wir als Behörde zu treffen haben. Der Gemeinderat ist hier Behörde 2. Instanz in einem Bauverfahren. Jetzt geht es aber um eine andere inhaltliche Debatte. Jeder weiß, dass ich mich engagiere, daher hat der Antrag auch ein paar Berechtigungen. Das Einzige was mir an dem Antrag komisch vorkommt ist, dass wir jetzt als Gemeinde, gemeinsam mit den Muslimen, ein geeignetes Grundstück suchen sollen. Sie haben ein für sich ge- Gemeinderat Seite 26 von 92

27 eignetes Grundstück gefunden. Ich denke, Menschenwürde heißt auch, die Meinung eines anderen zu respektieren. Das ist die eine inhaltliche Geschichte. Die zweite ist die rechtliche Frage. Wir sind jetzt in einem offenen Verfahren, und das Landesverwaltungsgericht kann so oder so entscheiden. Es kann auch jemand ein außerordentliches Rechtsmittel ergreifen, aber niemand weiß, was letztendlich das Ergebnis sein wird. Ich habe damit ein Problem, dass man jetzt etwas sucht, und priorisiert, was es nicht gibt. Ich halte es für gescheit, wenn wir das Miteinander und das aufeinander Zugehen fördern. Ich stelle daher den Abänderungsantrag, dass man den Zusatzantrag dem zuständigen Ausschuss zuweist, mit der Maßgabe, dass dieser Prozess einer Unterstützung bei der Suche nach einem allenfalls erforderlichen gemeinsamen Grundstücks erst dann einsetzt, wenn entweder die Muslime oder der Verein ATIB auf die Gemeinde zugehen und sagen bitte helft uns dabei, oder machen wir was gemeinsam. Das kann sein, weil es eine rechtskräftige Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts gibt oder weil vielleicht der Verein ATIB sagt, ich nehme mich aus dem Verfahren zurück, ich möchte das jetzt nicht mehr. Ich halte es für gescheit jetzt nicht etwas zu priorisieren, was nicht erforderlich ist. Da verwende ich die Energie lieber in jenen Teil, nämlich einen Prozess zu führen, der alle Menschen in Mauthausen dabei unterstützt aufeinander zuzugehen. Es gibt in diesem Bereich sehr positive Fortschritte und Dinge, wenn ich mir zum Beispiel ansehe, was die Neuen Mittelschule Mauthausen hier alles macht. Es gibt aber auch, und da kann ich GR Mag. DDr. Kurt Lettner nicht beipflichten, sehr negative Beispiele. Denn was an Plakaten herumhängt, trägt nicht zu einem gemeinsamen Miteinander bei. Zwischenruf GR Mag. DDr. Kurt Lettner Dafür bin aber nicht ich zuständig, dagegen möchte ich mich ganz massiv verwehren. GV Walter Hofstätter Das wollte ich damit auch nicht sagen. Ich orte hier nur positive als auch negative Dinge und ich orte Handlungsbedarf. Damit kann sich der Ausschuss durchaus auseinandersetzen. Der Ausschuss soll aber selbst entscheiden. Ich halte es jedoch für sinnvoll, sich professionelle Hilfe beizuziehen, wie eben die Integrationsstelle des Landes oder eben andere Einrichtungen. Daher eben der Antrag zum Zusatzantrag. Jetzt wird es für die Vizebürgermeisterin ziemlich kompliziert in der Sitzungsführung. Daher wäre mein Vorschlag, den Zusatzantrag heute zurückzuziehen, ordentlich einzubringen und als eigenen Tagesordnungspunkt auf die kommende Tagesordnung zu setzen. Das Thema ist zu wichtig, man sollte es ordentlich diskutieren und nicht in einer scheinheiligen Form, wo wir über einen Berufungsantrag zu entscheiden haben. Diese Vorgehensweise wäre weitaus gescheiter. GR DI Johann Hinterplattner Zur Aussage von GR Mag. DDr. Kurt Lettner: Siehst du nicht die Not der muslimischen Menschen in Mauthausen? Das ist zum Ausdruck gebracht worden. Siehst du nicht die Probleme die sie haben? Verdeckst du da deine Augen und Ohren? Du warst in der letzten Sitzung da und hast die Emotionen gespürt. Die Bedürfnisse sind da. Und zu GV Hofstätter: Weil du von Äpfel und Birnen gesprochen hast. Jedes Mal diskutieren wir über diese Bauverfahren und da darf man nichts zu den Beziehungen und zu den Menschen miteinander sagen. Dort fängt es an. Wir müssen über die Beziehungen zwischen den Menschen anfangen zu diskutieren und dann können wir Gemeinderat Seite 27 von 92

28 über das Bauverfahren reden. Dann ist das Bauverfahren kein Problem, wenn wir die Menschen von Mauthausen mit einbeziehen. In einen Entscheidungsprozess, dass diese quasi keine Angst haben vor den gefährlichen Muslimen. Das ist unsere Verantwortung. Wir haben 20 % türkischstämmige Leute oder 15 %, ich kenne die genauen Zahlen nicht, und da ist es schon eine Notwendigkeit. Wenn wir uns immer auf diese Formsachen ausreden, und man nichts sagen darf, weil es nicht zur Sache ist. Irgendwann muss man das aber einmal sagen. Ich bin nicht dafür, dass wir wieder warten. Wir müssen irgendwann den Schritt setzen. Diesen quasi positiven Zugang zu machen und uns zu engagieren und dieses Signal zu setzen Muslime sind Teil von Mauthausen, so wie die Christen auch ein Teil davon sind. GR Ing. Barbara Marksteiner Das Ganze ist jetzt in eine leicht emotionale Diskussion ausgeartet, die der Ernsthaftigkeit des Inhaltes, die auch keiner abstreiten will, nicht gerecht wird. Ich denke ein Betroffener sitzt da und hat recht klar gesagt, wo wir im Moment stehen. Es ist so gesehen der Punkt 1 obsolet. Denn wenn alles so kommt, wie es sich der ATIB wünscht, dann haben sie ihr Grundstück schon gefunden. Aber wenn es nicht so ist, dann ist es anders. Ich meine damit, ich möchte auch nicht, dass wir sagen, das war es, sondern es ist ernst gemeint, dass man dieses Angebot nützen kann. Die Frage ist, wie es GR DI Johann Hinterplattner jetzt verstehen will. Ich sehe es so, dass man es wirklich dem zuständigen Ausschuss zuweist und überlegt, was sind Schritte abseits den Punktes 1, weil das wissen wir jetzt alle zusammen nicht. So könnte ich den Antrag auch unterstützen. GR Franz Aigenberger Als Ausschussobmann für Integration möchte ich auch etwas dazu sagen. Der Verein ATIB hat bis jetzt alles richtig gemacht. Wieso soll ich im Ausschuss jetzt sagen, wir helfen ein anderes Grundstück zu suchen, wenn bereits eines vorhanden ist? Das sehe ich als verfrüht. Wir sind in einem laufenden Verfahren. Darüber kann man diskutieren, wenn man am Ende ist, wenn eine Entscheidung getroffen wurde, dass es dort gar nicht möglich ist. Dann kann man sagen, man ist bei der Suche nach einem neuen Grundstück behilflich. Dem ATIB sind bislang hohe Kosten entstanden, sie sind mit dem Grundstück zufrieden, und es geht meiner Meinung nach in dem Verfahren um Begrifflichkeiten. Ob es jetzt Vereinslokal heißt oder Gebetshaus oder sonst wie, ist egal. Man kann meiner Meinung nach überall auf dieser Welt beten. Ich sehe hier auch kein wir und die anderen. Ich sehe eine Weltkugel und da sind wir alle Menschen, egal welcher Religionsangehörigkeit oder welcher Hautfarbe. Ich denke, da ist sehr viel Politisches dahinter, eben dagegen oder dafür zu sein. Man müsste hier den Mut haben und Farbe bekennen und sagen, das wollen wir nicht und es nicht mit Begrifflichkeiten umschreiben. Genauso wie wir Christen in Mauthausen eine Kirche haben, warum soll der ATIB-Verein nicht auch ein Gebetshaus haben? Das kann man ruhig auch Gebetshaus nennen. Warum soll der ATIB nicht ein Vereinslokal haben, in dem er beten kann? Das verstehe ich nicht. Zu Punkt 3 des Zusatzantrages: Die Errichtung eins neuen Gebäudes fördert die Integration und das Zusammenleben. Ich sehe das komplett positiv. Es gehört die gesamte Bevölkerung einbezogen. Es gehört ein Meinungsaustausch her. Aber nicht zwischen wir und den anderen, sondern zwischen Mauthausenern. So sehe ich das. Ich bin gerne bereit, dass wir im Ausschuss darüber reden, damit habe ich kein Problem. Nur in einer rechtlichen Lage, in der wir uns derzeit befinden, weiß ich nicht, worüber ich reden soll, wenn es noch keine Entscheidung gibt. LAbg. Vbgm. Alexander Nerat Was ich interessant finde, dass wir jetzt seit 1,5 Stunden auf dem Punkt herum diskutieren. Denn im Prinzip kann man davon ausgehen, dass man weiß, wie die Entscheidung im ursprünglichen Punkt ausgeht. Ich gehe davon aus, sie fällt ähnlich Gemeinderat Seite 28 von 92

29 wie beim letzten Mal aus. Jetzt haben wir die Argumente dafür gehört und die dagegen. Jetzt versucht plötzlich ein jeder zu erklären warum er es jetzt doch nicht so tun wird, und es ganz super findet. Ich habe es mir jetzt lange angehört, aber die ganze Debatte die wir hier jetzt führen, ist zu einem gewaltigen Teil schon ein bisschen unehrlich. So auf die Art wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass. Ich bin schon der Meinung, jeder sollte dazu stehen. Jeder hat seine Grundlagen für eine Entscheidung, jeder hat seine persönlichen Meinungen. Die kann man vertreten, die muss man vertreten, dafür muss man sich auch nicht entschuldigen. Wir haben hier ein laufendes Verfahren, wir setzen heute einen Punkt, egal wie die Abstimmung ausgehen wird, es wird weitergehen, davon bin ich überzeugt. Und wie bereits gesagt, ich kann dem Zusatzantrag etwas abgewinnen, aber nicht hier jetzt an dieser Stelle, weil es sinnlos ist, in einem Verfahren, wo wir nicht wissen wie es ausgehen wird, sich über solche Sachen Gedanken zu machen. Wenn es denn wirklich so kommt, dass es nicht so geht, wie wir glauben, dann schaut die Welt anders aus. Dann muss man überlegen, in welcher Art und Weise kann man unterstützen? Was ich jetzt sicherlich nicht mache, wo ich nicht dafür bin ist, in dem meiner Meinung nach vergeblichen und auch nicht richtigen Versuch hier irgendwie die Mitglieder des ATIB zu besänftigen, ihnen wieder irgendwo Versprechungen zu machen, wie man es die ganzen letzten Jahre immer gemacht hat, und jedes Mal wird die Enttäuschung größer. Jetzt sind wir bei dem Verfahrensstand an diesem Punkt. Da kann es sich jetzt wieder in mehrere Richtungen weiter entwickeln. Ich möchte zu diesem Zeitpunkt keine Versprechungen von einer Mithilfe machen, wenn ich keine Ahnung habe, wie ich diese als Gemeinde überhaupt leisten kann. Das muss ich mir schon zuerst überlegen. Mir wird immer vorgeworfen ich wäre Populist, dabei bin ich jetzt der Realist in dieser Runde. Es ist nicht schön, und es ist auch nicht in Ordnung, jetzt wieder Versprechungen zu machen, Hoffnungen zu wecken, ohne selbst zu wissen, wie man sie denn erfüllen kann. Wie weit denn die Kompetenzen und Möglichkeiten der Gemeinde gehen. Wir müssen abwarten, was da jetzt rauskommt, dann können wir im Ausschuss beraten. Dagegen will ich mich auch nicht verschließen, ich finde das sehr gut. Ich warne nur davor zu sagen, so nach dem Motto, gut wenn ihr das nicht bekommt, wir werden schon was tun für euch, nur wissen wir noch nicht genau was. Das ist nicht ehrlich und auch nicht fair. Genau weil wir es die ganzen Jahre so gemacht haben, sitzen wir heute da und diskutieren seit eineinhalb Stunden über den selben entschuldigt den Ausdruck - Quark. GR Mag. Ralf Punkenhofer Der Islam gehört zu Mauthausen und zu Österreich, und das seit Nichts desto trotz haben wir einen Mauthauesner Verein der ein Anliegen hat. Im Normallfall, wenn Mauthausener Vereine ein Anliegen haben, tun wir alles dafür, um diese zu unterstützen. In dem Fall bin ich erschüttert, welche scheinheiligen Bescheide irgendwo herausgezogen werden, wo keiner weiß, woher die überhaupt kommen. So viele Wenn und Aber und vielleicht habe ich noch nie in meinem Leben gehört, das ist Humbug. Ich weiß auch nicht, wer das geschrieben hat, das wisst nur ihr, ist mir auch egal. Ich nehme das nicht ernst. Der ATIB hat sich das Grundstück selbst ausgesucht. Es gab auch schon lange Bemühungen ein anderes Grundstück oder Haus zu finden. Es hat auch schon fast einmal einen Deal für ein anderes Grundstück gegeben. Aus den selben scheinheiligen Gründen ist der Verkäufer aber dann doch noch zurückgetreten, soweit ich mich erinnern kann. Dann ist man auf das Grundstück beim ehemaligen Rübenplatz gekommen. Und ganz ehrlich, als ich das gesehen habe, habe ich mir gedacht perfekt. Super Verkehrsanbindung, auch genügend Parkplätze waren kein Problem. Ich bin daher wirklich gespannt, wie das Verfahren, wo auch immer es hingeht, ausgeht. Ich sage nur eines, die Anliegen und die Bemühungen, den ATIB zu unter- Gemeinderat Seite 29 von 92

30 stützen hat es immer gegeben. Eines noch zu GR DI Johann Hinterplattner: Ich weiß nicht, in welchem Ort du wohnst. Egal wo ich im Ort unterwegs bin, ich hatte noch nie das Gefühl, dass ich eine Integrationsbemühung aufbauen muss. Und zur Aussage von GR Elisabeth Tausche möchte ich noch sagen, dass ich schon ein Problem habe, wenn gesagt wird ein Bescheid soll in unserem Sinne erstellt werden, denn ein Bescheid soll so erstellt werden, wie er richtig ist und nicht in unserem Sinne, denn in dem Fall sind wir Behörde. Vbgm. Gudrun Leitner Der Zusatzantrag gefällt mir nicht und ich finde ihn vom Zeitpunkt her eher daneben. Denn wenn es einem ein Anliegen gewesen wäre, hätte man diesen Antrag schon vor Jahren einbringen müssen. Nichts desto trotz, ich habe mich bei der IKD informiert und es gibt keine eindeutiges ja oder nein, was die Zulassung eines solchen Zusatzantrages betrifft. Ich habe mich dafür entschieden, sozusagen im Zweifelsfall für den Angeklagten, den Zusatzantrag von GR DI Johann Hinterplattner zuzulassen, da er heute sehr viel Anklang in der Diskussion gefunden hat. Beschluss: Die Vorsitzende lässt über den Gegenantrag samt Bescheid, von LAbg. Vbgm. Alexander Nerat durch Erheben der Hand abstimmen. Für den Antrag stimmen: Nerat Alexander Krammer Martin, Ing. Mag. Carbonari Christian, Ing. Hunger Stefan Hofko Thomas, DI Nerat Anita Wolfsegger Regina Marksteiner Barbara, Ing. Döberl Stefan Leimer Bernhard, Ing. Hannl Christian Hunger Mathias Hinterplattner Johann, DI Etzelstorfer Fritz, Mag. Hennerbichler Andrea Tausche Elisabeth Lettner Kurt, DDr. Mag. Gegen den Antrag stimmen: Leitner Gudrun Hofstätter Walter Aichinger Natascha Punkenhofer Ralf, Mag. Wirtl Werner, Mag. GRÜNE GRÜNE GRÜNE UBM UBM Gemeinderat Seite 30 von 92

31 Langthaler Roland Kolar Sonja Trauner Alois Aigenberger Franz Puchner Alexandra Özbag Hüseyin Ortner Martin Wagner Erika Der Antrag wird vom Gemeinderat mehrheitlich zum Beschlusse erhoben. Der Hauptantrag ist somit hinfällig. Beschluss: Die Vorsitzende lässt über die Zulassung des Abänderungsantrages von GV Walter Hofstätter zum eingebrachten Zusatzantrag von GR DI Johann Hinterplattner durch Erheben der Hand abstimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig zum Beschlusse erhoben. Zwischenruf GR Fritz Etzelstorfer Eine Verständnisfrage: Sollte es auf Grund der heutigen Entscheidung zwischen ATIB und sonstigen Gruppen emotional schwierig werden, dann wäre es auch gescheit, wenn der Ausschuss tätig wird. Denn das habe ich heute schon mitbekommen. Zwischenruf LAbg. Vbgm. Alexander Nerat Ich glaube nicht, dass dich jetzt irgendwer niederhaut. Ich gehe davon aus, dass es ruhig hergeht. Vbgm. Gudrun Leitner Wir sind jetzt mitten in der Abstimmung, wenn es nicht unmittelbar zur Abstimmung gehört, gibt es keine Wortmeldungen. Beschluss: Die Vorsitzende lässt über den Inhalt des Abänderungsantrages von GV Walter Hofstätter zum eingebrachten Zusatzantrag von GR DI Johann Hinterplattner durch Erheben der Hand abstimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig zum Beschlusse erhoben. Der Zusatzantrag von GR DI Johann Hinterplattner ist hinfällig. LAbg. Bgm. Thomas Punkenhofer übernimmt wieder den Vorsitz. Gemeinderat Seite 31 von 92

32 3. Örtliche Raumordnung: Beratung und Beschlussfassung betreffend die Einstellung des Verfahrens nach dem Oö. Raumordnungsgesetz zur Flächenwidmungsplanänderung Nr. 4.9 (Bezeichnung: Hochstöger - Oberhaiderstraße) GR DI Thomas Hofko berichtet: Den Mitgliedern des Gemeinderates wird noch bekannt sein, dass der Besitzer der Liegenschaft Oberhaiderstraße 1 eine Umwidmung seines Grundstückes Nr. 153/3, KG Haid, von Bauland Wohngebiet in Bauland gemischtes Baugebiet angeregt hat, um eine KFZ-Servicestation in der Garage des Wohnhauses betreiben zu können. Mit einem Mehrheitsbeschluss wurde in der Gemeinderatssitzung am 14. Dezember 2015 im Grundsatz diese Umwidmung zugestimmt (Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 4.9). Am 16. März 2016 wurde das Stellungnahmeverfahren gemäß 33 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz eingeleitet. Von der Linz Strom Netz GmbH, der Netz Oberösterreich GmbH und der Wirtschaftskammer Oberösterreich sind positive Stellungnahmen zur angeregten Umwidmung eingelangt. Die Stellungnahmen der verschiedenen Fachabteilungen des Amtes der oö. Landesregierung lauten wie folgt: Amt der oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik, Schreiben vom 21. April 2016: Sie haben in der gegenständlichen Angelegenheit um fachliche Prüfung und Abgabe einer Stellungnahme ersucht. Wie den übermittelten Unterlagen (Erhebungsblatt, FW-Planausschnitt, Stellungnahme Ortsplaner, Verhandlungsschrift-Gemeinderatssitzung) zu entnehmen ist, beabsichtigt die Marktgemeinde Mauthausen, den zitierten Flächenwidmungsplan dahingehend zu ändern, dass das Grundstück Nr. 153/3, KG Haid, von der derzeitigen Widmung Wohngebiet in die Widmung Uneingeschränktes gemischtes Baugebiet übergeführt werden soll. Als Begründung für den Umwidmungsbedarf wird angegeben, dass der Eigentümer des dort befindlichen Wohnhauses, Herr Josef Hochstöger, in der Garage seines auf dem Grundstück Nr. 153/3 bestehenden Wohnhauses eine Kfz- Servicestation Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen errichten und betreiben möchte. Dies sei mit der Sicherung von Arbeitsplätzen verbunden und komme den Bewohnern der angrenzenden Siedlungen aufgrund einer kurzen Anreise zugute. Das Grundstück befindet sich rund 1 km nordöstlich des Ortszentrums von Mauthausen, am östlichen Rand eines großflächigen Wohngebietes. Es wird westlich, nördlich und östlich noch von Wohngebietswidmungen umrandet. Nach Süden hin schließt, nur getrennt durch die Machlandstraße, unbebautes Grünland an. In südöstlicher Richtung schließt, ebenfalls nur durch die Machlandstraße getrennt, ein großflächiges Mischbaugebiet an, in dem jedoch die Wohnbebauung dominiert. Aus fachlicher Sicht gilt es zu beurteilen, ob es bei einer Umwidmung zu Nutzungskonflikten mit den umliegenden bzw. angrenzenden Widmungen kommen kann. Gemäß Oö. Raumordnungsgesetz 1994 handelt es sich bei einem Gemischten Baugebiet um ein solches, das vorrangig zur Aufnahme von Klein- und Mittelbetrieben dient, die die Umgebung nicht wesentlich stören und im Übrigen nur solche Bauwerke und Anlagen errichtet werden dürfen, die auch in Wohnge- Gemeinderat Seite 32 von 92

33 bieten zulässig sind. Dass es sich im gegenständlichen Fall aufgrund der beantragten Fläche, die praktisch nur eine Garage nur getrennt durch die Machlandstraße umfasst, jedenfalls um einen Kleinbetrieb handelt, steht wohl außer Zweifel. Ob dieser auch das Kriterium nicht wesentlich störend erfüllt, ist anhand betriebstypologischer Eigenschaften zu beurteilen. In dieser Hinsicht dürfen Betriebe zur Erzeugung und Reparatur von Transportmitteln überwiegend nur in der Kategorie Betriebsbaugebiet errichtet werden. Ausgenommen davon sind lediglich Service- und Wartungsbetriebe sowie die Reparatur von Fahrrädern, welche auch im Gemischten Baugebiet möglich sind. Wie schon erwähnt, bezieht sich das Umwidmungsansuchen auf eine Kfz- Servicestation zur Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen. Diese Bezeichnung ist unter die Betriebstype Service- und Wartungsbetriebe zu subsummieren und ist diese auch aus fachlicher Sicht mit keinen nennenswerten Emissionen von Luftschadstoffen oder geruchsintensiven Stoffen verbunden. Aus fachlicher Sicht ist die beantragte Umwidmung daher zu tolerieren. Es wird allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einschränkung der Betriebstätigkeit ein sehr starke ist, da schon Reparaturarbeiten nicht mehr zulässig sind. Dies bedingt insbesondere auch, dass keinerlei Lackiertätigkeiten vorgenommen werden dürfen, da diese ausdrücklich einer Betriebsbaugebietswidmung bedürfen. Amt der oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Straßenneubau und planung, Schreiben vom 22. April 2016: Die Flächenwidmungsplanänderung betrifft eine Fläche an der 1422 Naarner Straße von km 0, m bis km 0,8 +m 15 m links im Sinne der Kilometrierung, im Ortsgebiet von Mauthausen. Durch die Umwidmung werden festliegende Planungen des Landes nicht betroffen. Die Verkehrsaufschließung an die Landesstraße des Grundstückes 153/3 der gegenständlichen Widmungsänderung (W in MB) muss wie im Bestand vorhandenen unverändert bleiben. Ein weiterer direkter Anschluss an die Landesstraße wird keinesfalls gestattet. Durch die Flächenwidmungsplanänderung sind Nachteile für den Verkehr auf der Landesstraße derzeit nicht zu erwarten. Sollte es das Verkehrsaufkommen in Hinkunft erfordern, sind zur Ausschaltung von Behinderungen für die Verkehrsteilnehmer auf der Landesstraße vom Antragsteller der gegenständlichen Bewilligung die erforderlichen Maßnahmen, wie die Errichtung von zusatz- bzw. Abbiegespuren vorzusehen. Hinsichtlich dem Nahbereich der Bebauungsflächen zur Landesstraße wird auf den Schutz der Straßen gemäß 18 des Oö. Straßengesetzes 1991 idgf hingewiesen, demnach Bauten und sonstige Anlagen an öffentlichen Straßen innerhalb eines Bereiches von acht Metern nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden dürfen. Weiters wird angeführt, dass zur Gewährleistung der erforderlichen Sichtfelder bei den Anbindungsbereichen an die Landesstraße, diese von jeglicher Bebauung sowie Einfriedung und Bepflanzung höher als 80 cm freizuhalten sind. Gemeinderat Seite 33 von 92

34 Seitens der Abteilung Straßenneubau und-erhaltung wird in Bezug auf Aufschließungen von künftigen Umwidmungen (W, B, MB, D, etc.) an Landesstraßen bekannt gegeben, dass diese im Vorfeld der Umwidmung mit der Landesstraßenverwaltung abzuklären sind. Einzelaufschließungen werden nicht bzw. nur in begründeten Ausnahmefällen gestattet. Im Rahmen dieser Flächenwidmungsplan Bewilligung dürfen der Landesstraßenverwaltung keine Kosten hinsichtlich Lärmschutzmaßnahmen erwachsen. Weiters sind von der Gemeinde bereits im Zuge der Flächenwidmung, Maßnahmen zur Vermeidung von Immission (Lärm, Staub, etc.) die von der Landesstraße ausgehen, vorzugeben! Um Probleme durch Lärmbeeinträchtigungen von vornherein zu vermeiden bzw. nicht zu vergrößern, sollen im unmittelbaren Nahbereich der Verkehrsfläche des Landes außerhalb der Ortsgebiete keine neuen Wohngebietswidmungen erfolgen! (Raumordnung als präventiver Lärmschutz). Gegen die Bewilligung des Flächenwidmungsplanes besteht bei Einhaltung vorstehender Bedingungen von der Abteilung Straßenbau und erhaltung kein Einwand. Durch diese Zustimmung wird entsprechenden Stellungnahmen der Straßenverwaltung bei anderen behördlichen Verfahren (z.b. Baugenehmigungsverfahren für die gegenständliche Liegenschaft) nicht vorgegriffen. Amt der oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umweltschutz, Schreiben vom 27. April 2016: Die Marktgemeinde Mauthausen beabsichtigt die Ausweisung eines gemischten Baugebietes für die Errichtung einer Kfz-Servicestation. Angrenzend an das Planungsgebiet befindet sich ein Wohngebiet. Aus schalltechnischer Sicht besteht gegen eine Ausweisung eines gemischten Baugebietes im Anschluss an ein Wohngebiet grundsätzlich kein Einwand. Im gemischten Baugebiet sind Betriebe zulässig, die die Umgebung nicht wesentlich stören. Bei einem Kfz-Servicebetrieb stellt sich je nach Nutzung die Frage, ob diese Anforderungen erfüllt werden können. Es wird die geplante Nutzung deshalb aus schalltechnischer Sicht problematisch für die Nachbarschaft im Wohngebiet gesehen. Eine zeitliche Befristung führt dabei zu keiner Entschärfung des Konfliktpotentials. Amt der oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Raumordnung/Örtliche Raumordnung, Schreiben vom 10. Mai 2016: Der vorgelegte Änderungsantrag betreffend die Umwidmung des 670 m² großen Grundstückes Nr. 153/3, KG Haid, von Wohngebiet in Gemischtes Baugebiet ist seitens der Örtlichen Raumordnung in Berücksichtigung der Aussagen der ergänzend eingeholten Stellungnahmen (Gesamtverkehrsplanung und öffentlicher Verkehr, Umweltschutz/Lärmschutz sowie Luftreinhaltung) unter den darin genannten Bedingungen im Hinblick auf die Tatsache, dass die vorgesehene Widmungsabfolge Gemischtes Baugebiet zulässig ist, zustimmend zur Kenntnis zu nehmen. Klarzustellen ist jedoch: - Eine befristete Baulandwidmung (vgl. Erhebungsblatt und GR-Protokoll) ist im Raumordnungsrecht nicht vorgesehen. - Die Errichtung einer KFZ-Servicestation würde laut Novelle zur Oö. Betriebstypenverordnung 2016 die Widmungskategorie Betriebsbaugebiet erfordern. Gemeinderat Seite 34 von 92

35 Eine Übereinstimmung mit den Festlegungen im ÖEK kann nicht nachvollzogen werden. -o-o-o- Am 13. Juni 2016 hat der Planungsausschuss über diese Stellungnahmen beraten und einstimmig den Beschluss gefasst, dem Gemeinderat vorzuschlagen, die Umwidmung inklusive Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes zu genehmigen. Wie sich jedoch erst später herausstellte, sollen auch Reparatur- und Lackierarbeiten in der Garage vorgenommen werden. Was bedeuten würde, dass laut rechtsgültiger Betriebstypenverordnung für KFZ-Service- und Wartungsbetriebe die Widmung Betriebsbaugebiet erforderlich wäre. Eine solche Widmung im direkten Anschluss an ein Wohngebiet ist nicht möglich (Nutzungskonflikt). Laut mündlicher Auskunft unseres Ortsplaners (Herr Andreas Kubernat vom TEAM M) wäre ein Abstand von 100 m zum Wohngebiet erforderlich. Eine Umwidmung macht daher keinen Sinn. Eine aufsichtsbehördliche Bewilligung würde nicht erteilt werden. Diese Sachlage wurde auch dem Grundbesitzer der Liegenschaft Oberhaiderstraße 1, Herrn Josef Hochstöger, der die Umwidmung angeregt hat, erläutert. Herr Josef Hochstöger gab dann bei einer Vorsprache am Bauamt bekannt, dass er seine Anregung auf Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht mehr weiterverfolgen wird. Nun ist es so, dass grundsätzlich das Raumordnungsverfahren solange anhängig ist, bis es mit einer Änderung oder formellem Einstellungsbeschluss beendet wurde; gleichwohl gibt es hierbei keine Entscheidungsfrist wie im AVG-Verfahren. Im Sinne der Rechtssicherheit ist es daher empfehlenswert, wenn ein formeller Beschluss zur Beendigung des Änderungsverfahrens durch den Gemeinderat gefasst wird. Am 19. September 2017 hat sich der Planungsausschuss mit diesem Tagesordnungspunkt beschäftigt und einer Einstellung des Raumordnungsverfahrens zugestimmt. GR DI Thomas Hofko stellt den Antrag, das Raumordnungsverfahren zur Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 4.9 (Bezeichnung: Hochstöger Oberhaiderstraße ) einzustellen. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig zum Beschlusse erhoben. 4. Örtliche Raumordnung: Beratung und Beschlussfassung betreffend die Änderung Nr. 15 zum Flächenwidmungsplan Nr. 4 (Bezeichnung: "Wittibschlager - Zirking" - Umwidmung von Grünland in Dorfgebiet mit einer Schutz- und Pufferzone) GR DI Thomas Hofko berichtet: In der Sitzung am 11. Mai 2017 hat der Gemeinderat einstimmig den Grundsatzbeschluss im Sinne des 33 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz zur Flächenwidmungsplan-Änderung Nr mit der Bezeichnung Wittibschlager Zirking (Umwidmung des als Grünland ausgewiesenen Grundstückseiles der Parz. Nr. 2106/2, KG Haid, in Dorfgebiet mit einer Schutz- und Pufferzone [SP1 = Die Errichtung von Hauptgebäuden ist unzulässig ]) samt Erhebungsblatt zur Verständigung des Amtes der oö. Landesregierung für Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst. Gemeinderat Seite 35 von 92

36 Mit Verständigungsschreiben vom 20. Juni 2017 wurde auf Basis dieses Gemeinderatsbeschlusses das Stellungnahmeverfahren eingeleitet. Die achtwöchige Stellungnahmefrist endete am 21. August Nachstehende Stellungnahmen sind eingelangt: Netz Oberösterreich GmbH Schreiben vom 23. Juni 2017: Kein Einwand. Amt der oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Land- und Forstwirtschaft Schreiben vom 28. Juni 2017: Keine Einwendungen. Amt der oö. Landesregierung, Direktion für Umwelt und Wasserwirtschaft, Regionsbeauftragter für Natur- und Landschaftsschutz Schreiben vom 29. Juni 2017: Entsprechend den vorliegenden Einreichprojektunterlagen beabsichtigt die Marktgemeinde im Siedlungsbereich Zirking eine bereits bebaute Dorfgebietsparzelle um ein Areal von ca. 725 m² zu erweitern und dies Erweiterungsfläche mit einer Schutzund Pufferzone im Bauland zu belegen, wonach die Errichtung von Hauptgebäuden für unzulässig erklärt wird. Die Beschränkung ist auf die Tatsache, dass über das Änderungsareal eine Starkstromfreileitung führt, zugrunde zu führen. Aus naturschutzfachlicher Sicht kann der geplanten Änderung zugestimmt werden, da sich die Erweiterungsfläche in kompakter Ausformung zum bestehenden Bauland erstreckt und somit keine maßgeblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu erwarten sind. Der Planungsbehörde wird jedoch empfohlen, die Zulässigkeit einer möglichen Bebauung im Vorfeld aus elektrotechnischer Sicht zu prüfen. Durch die geplante Widmung werden laut Abfrage im digitalen Oö. Raumordnungsinformationssystem DORIS Intra Map vom keine Natur- und Landschaftsschutzgebiet sowie Naturdenkmäler betroffen. OBB Immobilienmanagement GmbH Schreiben vom 30. Juni 2017: bezüglich der von Ihnen geplanten Änderung des o.a. Flächenwidmungsplanes betreffend Grundstück Nr. 2106/2, KG Haid, teilen wir Ihnen mit, dass im Bauverbotsbereich der Eisenbahn die Errichtung von bahnfremden Anlagen gemäß Eisenbahngesetz 1957 nur dann zulässig ist, wenn zwischen dem Bauwerber und dem Eisenbahnunternehmen (ÖBB) Einigung erzielt wird. Der Bauverbotsbereich der Eisenbahn ist in Bahnhöfen (Einfahrsignal bis Einfahrsignal) ein Bereich von 12 m von der Bahngrundgrenze, auf der freien Strecke 12 m von der nächstliegenden Gleisachse. Dieser 12 m Bereich gilt unabhängig von den Grundeigentums- und Widmungsverhältnissen. Der erforderliche Sichtraum für Eisenbahnkreuzungen muss freigehalten werden. Die Wasserableitung darf nicht zum Bahnkörper erfolgen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein künftiger Ausbau der Bahnstrecke nicht ausgeschlossen werden kann. Dies beinhaltet auch eine eventuelle Verlegung der derzeitigen Trassenlage. Gemeinderat Seite 36 von 92

37 Bezüglich Lärmschutz weisen wir darauf hin, dass der Bauwerber für sich und seine Rechtsnachfolger einverständlich zur Kenntnis nehmen hat, dass er eventuell zu treffende Lärmschutzmaßnahmen, die durch die Lärmentwicklung des Bahnbetriebes notwendig sind, auf seine Kosten durchführen muss. Dies gilt auch wenn sich im Falle der Erhöhung der Streckengeschwindigkeit, der Steigerung der Zugdichte, Ausbau der Trasse oder anderer Maßnahmen der Lärmpegel erhöhen sollte. Gleiches gilt für sämtliche Emissionen, insbesondere für Elektrosmog, Erschütterungen, die durch den Bahnbetrieb entstehen. Weiters wird darauf hingewiesen, dass innerhalb des Gefährdungsbereiches (je 25 m beiderseits der Leitungsachse gemäß 43 alt 39 Eisenbahngesetzt 1957 Novelle 2006) von 110 Kv Bahnstromleitungen der ÖBB-Infrastruktur AG. GB. Kraftwerke- Bahnstromleitungen Linz, zu jeder Behördenverhandlung einzuladen ist bzw. hat der Bauwerber diese im Wege einer Bauverhandlung einzuladen. Linz Strom Netz GmbH Schreiben vom 4. Juli 2017: Kein Einwand. Amt der oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik Schreiben vom 5. Juli 2017: Soweit aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, ist bei der geplanten Flächenwidmungsplanänderung Nr. 15 eine 110 kv-freileitung der Linz Strom Netz GmbH (Anm.: eigentlich der ÖBB) betroffen. Im Sinne des Rechnungshofberichtes, GZ /280-1B1/11, insbesondere auf der Basis des Kapitels Flächenfreihaltung für Infrastrukturprojekte und die darin enthaltene Empfehlung Nr. 52 (Trassen von Starkstromleitungen sollten mit Instrumenten der Raumordnung von Bebauung freigehalten werden) wird aus Sicht der Elektrotechnik und Energieversorgung Folgendes mitgeteilt: Ein großer Teil des Änderungsgebietes liegt im Schutzbereich der besagten Trasse. Durch die geplante Ausweisung einer Schutz- und Pufferzone im Bauland (SP 1 = Die Errichtung von Hauptgebäude ist unzulässig), wird der o.a. Empfehlung nicht entsprochen. Der geplanten Umwidmung wird aus elektrotechnischer Sicht daher nicht zugestimmt. Amt der oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft Schreiben vom 25. Juli 2017: Zur Flächenwidmungsplanänderung Nr wird seitens der Abteilungen Grundund Trinkwasserwirtschaft wie folgt Stellung genommen. Trinkwasservorsorge Der Umwidmung wird zugestimmt. Die Planungsfläche befindet sich innerhalb der Randzone des Grundwasserschongebietes Zirking (LGBl. Nr. 92/2003). Bei Beachtung der wasserrechtlich anzeige- und bewilligungspflichtigen Maßnahmen bestehen keine Einwände gegen diese Umwidmung. Schutzwasserwirtschaft (Gewässerbezirk Linz) Der Umwidmung wird zugestimmt. Die Planungsfläche befindet sich in keinem durch Hochwasser (HW100) gefährdeten Bereich. Eine geringe Oberflächenwassergefährdung (Hangwasser) insbesondere im Falle von Starkregenereignissen ist bei der Bauverhandlung zu berücksichtigen. Gemeinderat Seite 37 von 92

38 Wirtschaftskammer Oberösterreich, Bezirksstelle Perg Schreiben vom 2. August 2017: Kein Einwand. Amt der oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Raumordnung Schreiben vom 8. August 2017: Zur Flächenwidmungsplanänderung Nr wird gemäß 33 (2) im Zusammenhang mit 36 (4) Oö. ROG 1994 folgende Stellungnahme abgegeben: Mit den vorgelegten Unterlagen beabsichtigt die Marktgemeinde Mauthausen die Umwidmung einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 2106/2, KG Haid, von derzeit Grünland LAFOWI in Bauland Dorfgebiet im Gesamtausmaß von ca. 725 m², wobei die Umwidmungsfläche vollflächig mit einer Schutz- und Pufferzone im Bauland SP 1 = Die Errichtung von Hauptgebäuden ist unzulässig überlagert werden soll. Ausgehend von den ergänzend eingeholten fachspezifischen Stellungnahmen diese werden in der Beilage übermittelt kann seitens der Örtlichen Raumordnung der vorliegenden Planung aufgrund der Lage im Schutzbereich einer Starkstromleitung im Zusammenhang mit der in der elektrotechnischen Stellungnahme aufgezeigten Empfehlung des Rechnungshofberichtes nicht zugestimmt werden. Der Vollständigkeit halber wird auf die wasserwirtschaftlichen Hinweise verwiesen. Ebenso muss aus Sicht der Örtlichen Raumordnung angemerkt werden, dass eine Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Örtlichen Entwicklungskonzeptes nicht festgestellt werden kann bzw. sich keine nachvollziehbare Begründung in den vorgelegten Unterlagen findet. -o-o-o- Bezüglich dieser Anmerkung wurde vom Ortsplaner eine ergänzende schriftliche Stellungnahme, datiert mit 12. September 2017, eingeholt. Diese lautet wie folgt: Aus Sicht der Ortsplanung wird zur oben genannten Flächenwidmungsplanänderung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Örtlichen Entwicklungskonzeptes festgestellt, dass sich die Umwidmungsfläche auf die Gartennutzung des Grundstückes bezieht und durch die geplante Schutz- oder Pufferzone kein zusätzlicher Bauplatz möglich ist. Da es sich daher nicht um eine Siedlungserweiterung handelt, ist kein Widerspruch zum Örtlichen Entwicklungskonzept gegeben. Betreffend einer im Zusammenhang mit einem anderen Umwidmungsverfahren stattgefundenen Vorsprache beim Amt der oö. Landesregierung, Abteilung Raumordnung (bei den Herren Hofrat Mag. Gerald Sochatzy, Dipl.-Ing. BSc Robert Graser und Mag. Franz Stöttinger) wurde das Thema hinsichtlich der ablehnenden Stellungnahme betreffend die Hochspannungsleitung angesprochen. Uns wurde diesbezüglich mitgeteilt, dass einer Umwidmung dann zugestimmt werden kann, wenn von Seiten der ÖBB Immobilienmanagement GmbH (Betreiber der Hochspannungsleitung) eine positive Stellungnahme zur geplanten Flächenwidmungsplanänderung abgegeben wird. Denn im Schreiben der ÖBB vom 30. Juni 2017 wird nicht eindeutig auf die Flächenwidmungsplanänderung eingegangen. Die ÖBB Immobilienmanagement GmbH wurde deshalb ersucht, ihre Stellungnahme zu konkretisieren. Am 19. September 2017 ist dann per nachstehende Antwort der ÖBB Immobilienmanagement GmbH eingetroffen: Gemeinderat Seite 38 von 92

39 Bezugnehmend zu Ihrer Anfrage darf ich Ihnen mitteilen, dass wir gemäß des Oö. Raumordnungsgesetzes eine entsprechende Stellungnahme abgegeben haben. Eine Zustimmung oder Ablehnung der genannten Institutionen zu Änderungen eines Flächenwidmungsplanes sind nicht vorgesehen. Der Planungsausschuss (Sitzung vom 19. September 2017) bewertet diese Antwort als positiv und sieht auch im Hinblick auf die ergänzende Stellungnahme des Ortsplaner somit keinen Grund mehr, die angeregte Umwidmung abzuweisen. GR DI Thomas Hofko stellt den Antrag, der Änderung Nr. 15 zum rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes Nr. 4 (Bezeichnung: Wittibschlager - Zirking ) gemäß dem Plan der TEAM M Architekten, 4020 Linz, Eisenhandstraße 13-15, vom 13. April 2017, vollinhaltlich zuzustimmen. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig zum Beschlusse erhoben. 5. Örtliche Raumordnung: Beratung und Grundsatzbeschlussfassung betreffend die Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 4 (Änderung Nr. 18) bzw. des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 2 (Änderung Nr. 6) im Bereich Albern (Schotterwerk der STRABAG Bau GmbH - Rückwidmung in Grünland) GR Ing. Barbara Marksteiner erklärt sich gemäß 64 OÖ Gemeindeordnung für befangen und nimmt nicht an der Abstimmung teil. GR DI Thomas Hofko berichtet: Das bereits seit den 1980iger Jahren bestehende Schotterwerk der STRABAG Bau GmbH in Albern (vormals Brandner Wasserbau GmbH) soll, wie vielleicht bereits bekannt ist, aufgelassen werden. Die derzeitige Widmung für die Grundstücke Nr. 1550, 1527, 1671/3, 1671/4, 1671/5 und 1671/6, KG Haid, mit der Bezeichnung Ablagerungsplatz Bauschutt bzw. Kies mit Angabe des ungefähren Erschöpfungszeitpunktes läuft Ende des Jahres 2017 aus. Nach einer eingeholten Rechtsauskunft beim oö. Gemeindebund bzw. auch nach Rücksprache mit dem Land Oberösterreich sollen die genannten Grundstück in ihre ursprüngliche Widmungskategorie (Grünland Wald) rückgewidmet werden, da ein Auslaufen der Flächenwidmung zu widmungslosen Grundstücken führen würde (sog. weißer Fleck ); jedoch jedenfalls keine Grünland-Widmung), wo in weiterer Folge alle Bauvorhaben zulässig wären. Hingewiesen wird in diesen Zusammenhang auch darauf, dass Ende 2017 die naturschutzbehördliche Bewilligung bzw. auch die Rodungsbewilligung ausläuft. Gemäß Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 7. April 2016 (Verlängerung der Rodungsbewilligung bis 31. Dezember 2017) sind die Grundstücke 1550, 1671/3, 1671/4, 1671/5 und 1671/6, KG Haid, mit standorttauglichen Baumarten wie Linden, Esche, Ahorn, Eiche und Weißkiefer bis spätestens 30. April 2018 wieder aufzuforsten. Vom Ortsplaner liegt zu dieser Rückwidmung eine positive Stellungnahme vom 12. September 2017 vor: Gemeinderat Seite 39 von 92

40 Mit den geplanten Änderungen sollen die Parzellen 1550, 1527, 1671/6, 1671/3, 1671/5 und 1671/4, KG Haid, von Ablagerungsplatz Bauschutt und Kies in Grünland- Landwirtschaft bzw. Wald umgewidmet werden und im ÖEK anstatt einer Grünland- Sonderfunktion eine landwirtschaftliche Funktion überlagert mit Wald ausgewiesen werden. Aus fachlicher Sicht bestehen gegen die o. g. Änderungen keine Einwände, da es sich hierbei um die Rekultivierung des ehemaligen Schotterwerkes handelt. Am 19. September 2017 hat der Planungsausschuss der Einleitung des Umwidmungsverfahrens zugestimmt. GR DI Thomas Hofko stellt den Antrag, die Umwidmung der Grundstücke Nr. 1550, 1527, 1671/3, 1671/4, 1671/5 und 1671/6, KG Haid, von Ablagerungsplatz Bauschutt bzw. Kies mit Angabe des ungefähren Erschöpfungszeitpunktes in Grünland (Wald) im Grundsatz samt dazugehörigen Planentwurf bzw. Erhebungsblatt zu genehmigen (Flächenwidmungsplan- Änderung Nr und ÖEK-Änderung Nr. 2.6) und der Einleitung des Verfahrens im Sinne des 33 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz zuzustimmen: Erhebungsblatt zur Verständigung des Amtes der Oö. Landesregierung für Änderungen des Flächenwidmungsplanes (Flächenwidmungsteil und/oder örtliches Entwicklungskonzept) Ausfüllhinweis: Teil A ist bei allen Anträgen vollständig auszufüllen. Teil B ist dazu ergänzend bei nachstehenden Planungsvorhaben auszufüllen: Gebiete für Geschäftsbauten 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994 SEVESO II-Betriebe 23 Abs. 4 Z. 3 Oö. ROG 1994 Verwendung land- und forstwirtschaftlicher Gebäude 30 Abs. 8 Oö. ROG 1994 Ersatzbauten im Grünland 30 Abs. 8a Oö. ROG 1994 Teil A: Allgemeine Angaben zum Planungsvorhaben Stadt/Markt/Gemeinde: Mauthausen Flächenwidmungsteil Nr.: 4 Änderung Nr.: 18 Örtliches Entwicklungskonzept Nr.: 2 Änderung Nr.: 6 Grundstückseigentümer: Ing. Erich und Gertraud Brunner, Sebern 5, 4332 Naarn/Machland Ing. Karl und Anita Gartner, Sebern 4, 4332 Naarn/Machland Norbert Marksteiner, Haid 8/1, 4310 Mauthausen Stichwortartige Bezeichnung des Planungsvorhabens: STRABAG Schotterwerk Rückwidm. Grundst. Nr.: 1550, 1527, 1671/6, 1671/3, 1671/5 und 1671/4 KG.: Haid 1. Begründung 1.1 Begründung des Planungsvorhabens: (vgl. 36 Oö. ROG1994: maßgebliche Rechtslage, Gemeinwohl, öffentliche Interessen, Planungsziele der Gemeinde, Interessen Dritter) Gemeinderat Seite 40 von 92

41 Auslaufen der befristeten Sonderwidmung Ende 2017 Auflassung des Schotterwerkes Rekultivierung der Grundstück laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 7. April 2016 (Verlängerung der Rodungsbewilligung) 1.2 Nachweis der Übereinstimmung mit den Zielen und Festlegungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes (ÖEK) auf Grundlage eines beigefügten Funktionsplanes (Ausschnitt) ggf. Auszug aus dem Textteil des ÖEK Änderung des ÖEK erforderlich 2. Planungsabsicht und Rahmenbedingungen 2.1 Planungsdaten Grundst. Nr (ggf.teilfl.) Ausmaß m² derzeitige Nutzung Widmung / Funktion Rechtsstand Schotterwerk Ablagerungsplatz Bau-schutt / Kies Anmerkung Planung Grünland - LAFOWI Grünland Wald 1671/ / / / Derzeitige Widmung / Funktion und Nutzung der Nachbargrundstücke: Westen: L 1422 Naarner Landesstraße Norden: Grünland LAFOWI bzw. SO Ablagerung Kies-Erzeugung Transportbeton Süden: Treppelweg - Donau Osten: Grünland, LAFOWI militärische Anlage 2.3 Nutzungsbeschränkungen/Baulandeignung ja nein Lage in einer geogenen Risikozone Wenn ja: Grundlage: - Studie Land OÖ Typ A Typ B - Wildbach- und Lawinenverbauung - Sonstige:... Hochwasserabflussgebiet/Gefahrenzone: Hochwasserabflussgebiet 30-jährlich Hochwasserabflussgebiet 100-jährlich Rote Gefahrenzone Gelbe Gefahrenzone Hochwasserlinie eines bekannten HW-Ereignisses (zb. HW 2002) Wenn ja, welches: 2002 wegen Aistdammbruch Überflutungsgebiet Grundwasserschutz: Wasserschutzgebiet Gemeinderat Seite 41 von 92

42 Verordnetes/geplantes Grundwasserschongebiet Wasserwirtschaftl. Rahmenverfügung/- Regionalprogramm Naturschutz: Europaschutzgebiet inkl. 200 m Randbereich: Name Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsteil: Name: Uferschutzbereich 50 m ; 200 m ; 500 m Zonen Lage im Bereich von (geplanten) überörtl. Infrastrukturprojekten (Straße, Schiene, etc...) Wenn ja, welche: Sonstige Nutzungsbeschränkungen bzw. Beschränkungen der Baulandeignung Wenn ja, welche: 2.4 Baulandreserven der beantragten Baulandkategorie (m², ggf. Anzahl der Bauplätze) Begründung des zusätzlichen Baulandbedarfes ( 21 Abs. 1 Oö. ROG 1994): Fachliche Beurteilung durch Planverfasser(in) bzw. Beilage Siehe Beilage! 3. Infrastruktur 3.1 Verkehrsmäßige Erschließung (namentliche Bezeichnung, Straßenkategorie,...) Öffentliches Wassergut - Dammweg 3.2 Art der Abwasserbeseitigung: a) Kanalanschluss vorhanden ja nein Entfernung zum bestehenden Kanal m b) Wenn kein Kanalanschluss vorhanden: Angaben über die beabsichtigte Art der Abwasserbeseitigung c) Festlegung des Abwasserentsorgungskonzeptes: 3.3 Art der Wasserversorgung: Hausbrunnen 3.4 Entfernung zur Volksschule (des Schulsprengels) m 3.5 Entfernung zum nächsten Geschäft für den täglichen m Bedarf 3.6 Entfernung zur nächsten Haltestelle eines öffentl. Verkehrsmittels m Gemeinderat Seite 42 von 92

43 4. Umweltsituation 4.1 Bekannte oder zu erwartende Immissionsbelastungen (Lärm, Luft, Erschütterungen etc.) aus dem Umgebungsbereich auf das Planungsvorhaben: keine 4.2 bzw. umgekehrt vom Planungsvorhaben auf den Umgebungsbereich: keine 4.3 Befindet sich ein Seveso II - Betrieb innerhalb von 1 km Entfernung (Luftlinie): nein 5. Strategische Umweltprüfung SUP Beurteilung der SUP-Relevanz des Planungsvorhabens 5.1 Soll durch das Planungsvorhaben die Grundlage für ein Projekt geschaffen werden, das gem. Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt? (vgl. 33 Abs. 7 Z. 1 Oö. ROG 1994) 5.2 a) Liegt das Planungsvorhaben in einem Europaschutzgebiet? (vgl. 33 Abs. 7 Z. 2 Oö. ROG 1994 in Verbindung mit 1 der Umweltprüfungsverordnung für Flächenwidmungspläne) Name des Gebietes... b) Liegt das Planungsvorhaben ganz oder teilweise innerhalb einer Entfernung von 200 m zu einem Europaschutzgebiet? (vgl. 33 Abs. 7 Z. 2 Oö. ROG 1994 in Verbindung mit 1 der Umweltprüfungsverordnung für Flächenwidmungspläne) nein ja Name des Gebietes Sind die Ausnahmevoraussetzungen entsprechend 1 Abs. 2 Z. 2 der Umweltprüfungsverordnung für Flächenwidmungspläne unter Berücksichtigung des 1 Abs. 2 Z. 3 anzuwenden? 5.3 a) Soll durch das Planungsvorhaben ein Industriegebiet oder ein Sondergebiet des Baulandes - Seveso II gewidmet werden? b) Soll durch das Planungsvorhaben ein rechtswirksam gewidmetes Industriegebiet erweitert werden? um mehr als 20 % der bisherigen Fläche ja ja* ja ja ja nein nein nein* nein nein um mehr als 5000 m² ja nein Gemeinderat Seite 43 von 92

44 Erläuterungen ja Eine Umweltprüfung ist erforderlich und entsprechend den Verfahrensbestimmungen nach 33 Oö. ROG 1994 durchzuführen. ja* nein* Eine Umweltprüfung ist erforderlich, wenn im Rahmen der (naturschutzfachlichen) Verträglichkeitsprüfung gem. 33 Abs. 5 Z. 1 Oö. ROG 1994 eine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes festgestellt wurde. Das Ergebnis dieser Prüfung wird im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens nach 33 Abs. 2 Oö. ROG 1994 bekannt gegeben. Beilagen Teil A: 1. Auszug FW bzw. ÖEK mit Abgrenzung des Planungsgebietes (6-fach) ggf. Differenzenplan (Kennzeichnung der einzelnen Planungsvorhaben im Vergleich zum Rechtsstand bei grundlegenden Überprüfungen, 6-fach) 2. Ausschnitt Mappenblatt (6-fach) falls in FW bzw. ÖEK nicht eindeutig darstellbar 3. ggf.sonstige Unterlagen (Übersichtsplan, Lageplan, Fotodokumentation,... etc.) 4. Stellungnahme des Planverfassers 5. Auszug Sitzungsprotokoll über Grundsatzbeschluss 6. Flächenbilanz (aktueller Stand) 7. ggf. Nachweis der Übereinstimmung mit dem ÖEK Teil B: Ergänzende Angaben für nachstehende besondere Planungsvorhaben 1. Gebiete für Geschäftsbauten 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994 Pos.Nr. Grundst. Nr. Ausmaß m² Gesamtverkaufsfläche m² Anmerkungen 1.1 ggf. Beschränkung oder Ausschluss des Warenangebotes: 1.2 ggf. Verordnung (Raumordnungsprogramm gem. 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994 als Beilage 1.3 sonstige Anmerkungen 2. Seveso II-Betriebe 23 Abs. 4 Z. 3 Oö. ROG Projektbeschreibung (Art und Menge der Seveso II-relevanten Stoffe, Gefährdungspotential, Plan der Anlage, Gutachten,...) 2.2 Nachbarschafts-Situation (Tabellarische Aufstellung und Plan) 2.3 Angabe des ermittelten angemessenen Abstandes (siehe 2 Abs. 3 Oö. ROG 1994) 2.4 sonstige Anmerkungen 3. Verwendung land- und forstwirtschaftl. Gebäude 30 Abs. 8 Oö. ROG Anzahl der Wohneinheiten bestehend: zusätzlich geplant: 3.2 Art der zulässigen (betrieblichen) Verwendung 3.3 sonstige Anmerkungen Gemeinderat Seite 44 von 92

45 4. Ersatzbauten im Grünland 30 Abs. 8a Oö. ROG Nachweis, dass das Gebäude für Wohnzwecke bestimmt ist, aber nicht mehr dem zeitgemäßen Wohnbedürfnis (Kleingebäude) entspricht 4.2 Angaben über die Schaffung von zeitgemäßem Wohnraum ausschließlich für den Bedarf des Eigentümers 4.3 Nachweis, dass die Wohnbedürfnisse nicht durch Zu- und Umbauten gem. 30 Abs. 6 Z. 4 Oö. ROG 1994 gedeckt werden können. 4.4 Nachweis, dass das Gebäude während eines Zeitraumes von mind. 5 Jahren vor der Anregung auf Sonderausweisung durchgehend bewohnt war. 4.5 Nachweis der Verkehrsanbindung 4.6 Fotodokumentation 4.7 Sonstige Anmerkungen Datum: 21. September 2017 Verfasser(in): Martin Mühlberger Unterschrift: -o-o-o- GR DI Johann Hinterplattner Für diesen Standort wäre möglicherweise die richtigere Flächenwidmung Neuaufforstungsgebiet. Wenn wir Grünland widmen, und es muss bepflanzt werden, muss später eine Waldfeststellung stattfinden. Wenn wir es als Neuaufforstungsgebiet machen, entfällt dieser Vorgang und es ist klar definiert, dass es Wald ist. Das wäre widmungstechnisch besser. LAbg. Bgm. Thomas Punkenhofer Die Waldfeststellung machen nicht wir, nur zur Klarstellung. GR Mag. DDr. Kurt Lettner Es ist erfreulich, dass ein Prozess, der in den 70er-Jahren begonnen wurde, wieder zurück läuft und gewissen Teile dieses Bereiches wieder in Grünland rückgewidmet werden und wir dort wieder einen Bereich für Erholungszwecke haben. Die Strabag hat bis 2018 den Auftrag dieses Gebiet zu rekultivieren und zu begrünen. Ich denke, dass dieser Prozess im Hinblick auf Naherholung ein interessanter ist. GR DI Johann Hinterplattner stellt den Antrag auf Änderung der Widmung auf Neuaufforstungsgebiet. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag von GR DI Johann Hinterplattner durch Erheben der Hand abstimmen. Für den Antrag stimmen: Hinterplattner Johann, DI Etzelstorfer Fritz, Mag. Hennerbichler Andrea Gegen den Antrag stimmen: Punkenhofer Thomas Leitner Gudrun Hofstätter Walter GRÜNE GRÜNE GRÜNE Gemeinderat Seite 45 von 92

46 Aichinger Natascha Punkenhofer Ralf, Mag. Wirtl Werner, Mag. Langthaler Roland Kolar Sonja Trauner Alois Aigenberger Franz Puchner Alexandra Özbag Hüseyin Ortner Martin Nerat Alexander Krammer Martin, Ing. Mag. Carbonari Christian, Ing. Hunger Stefan Hofko Thomas, DI Nerat Anita Wolfsegger Regina Wagner Erika Döberl Stefan Leimer Bernhard, Ing. Hannl Christian Hunger Mathias Tausche Elisabeth Lettner Kurt, DDr. Mag. UBM UBM Der Antrag wird vom Gemeinderat mehrheitlich abgelehnt. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den ursprünglichen Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Für den Antrag stimmen: Punkenhofer Thomas Leitner Gudrun Hofstätter Walter Aichinger Natascha Punkenhofer Ralf, Mag. Wirtl Werner, Mag. Langthaler Roland Kolar Sonja Trauner Alois Aigenberger Franz Gemeinderat Seite 46 von 92

47 Puchner Alexandra Özbag Hüseyin Ortner Martin Nerat Alexander Krammer Martin, Ing. Mag. Carbonari Christian, Ing. Hunger Stefan Hofko Thomas, DI Nerat Anita Wolfsegger Regina Wagner Erika Döberl Stefan Leimer Bernhard, Ing. Hannl Christian Hunger Mathias Tausche Elisabeth Lettner Kurt, DDr. Mag. Stimmenthaltungen: Hinterplattner Johann, DI Etzelstorfer Fritz, Mag. Hennerbichler Andrea UBM UBM GRÜNE GRÜNE GRÜNE Der Antrag wird vom Gemeinderat mehrheitlich zum Beschlusse erhoben. 6. Oö. Straßengesetz: Beratung und Genehmigung einer Verordnung gemäß 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz über die Widmung einer Straße für den Gemeingebrauch und ihre Einreihung als Gemeindestraße (Bezeichnung: "Bahnweg neu") infolge der Auflassung der Eisenbahnkreuzung bei Bahn-km 0,900 GR-Ersatz Mathias Hunger erklärt sich gemäß 64 OÖ Gemeindeordnung für befangen und nimmt nicht an der Abstimmung teil. GV Ing. Mag. Martin Krammer berichtet: Aufgrund der Auflassung der Eisenbahnkreuzung bei Bahn-km 0,900 (Bahnweg) ist der Bau einer Ersatzstraße erforderlich, da ein Straßenneubau gegenüber einer technischen Sicherung der Eisenbahnkreuzung kostengünstiger ist. Laut Eisenbahngesetz ist der Bahnbetreiber (ÖBB) und der Fahrberechtigte auf der Straße jeweils zu 50% verantwortlich. Der Gemeinderat hat betreffend den Bau einer Ersatzstraße am 26. März 2015 bereits einen Grundsatzbeschluss gefasst. Vor Durchführung des straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens gemäß 11 Oö. Straßengesetz für diese neu zu errichtende öffentliche Verkehrsfläche wäre vom Gemeinderat eine Verordnung über die Widmung und Einreihung als Gemeindestraße zu erlassen. Gemeinderat Seite 47 von 92

48 Die Planunterlagen, der Umweltbericht und die dazu abgegebene Stellungnahme der Oö. Umweltanwaltschaft wurden gemäß 11 Abs. 6 Oö. Straßengesetz vom 11. August bis 8. September 2017 zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt. Die vom Straßenbau unmittelbar betroffenen Grundeigentümer wurden von der Planauflage nachweislich verständigt. Während der Planauflage ist vom Wasserverband Fernwasserversorgung Mühlviertel per vom 21. August 2017 nachstehende Stellungnahme eingelangt: Die projektierte Gemeindestraße befindet sich zur Gänze im Schongebiet der Brunnenanlage Zirking (LGBL 92/2003). Gemäß 3, Abs. 2, Lit. a) der Schongebietsverordnung ist für die geplante Straße eine wasserrechtliche Bewilligung zu erwirken. Möglicherweise ist diesbezüglich auch der 3, Abs. 5 relevant. Bei Einhaltung der Vorgaben der Schongebietsverordnung bestehen seitens des Wasserverbandes keine Einwände gegen das Projekt. Ansonsten wurden keine Anregungen bzw. Einwendungen in mündlicher oder schriftlicher Form vorgebracht. Der Straßenausschuss hat sich in seiner Sitzung am 12. September 2017 mit diesem Tagesordnungspunkt beschäftigt. GV Ing. Mag. Martin Krammer stellt den Antrag, nachstehende Verordnung zu erlassen: VERORDNUNG über die Widmung einer Straße für den Gemeingebrauch und ihre Einreihung in die Straßengattung Gemeindestraße Der Gemeinderat der Marktgemeinde Mauthausen hat in seiner Sitzung am 28. September 2017 gemäß 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991, LGBl 84/1991 idf 131/1997, in Verbindung mit 40 Abs. 2 Ziffer 4 und 43 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl 91/1990 idgf, beschlossen: 1 Die Marktgemeinde Mauthausen beabsichtigt eine Straße in Zirking zu bauen. Sie beginnt beim Bahnweg im Bereich der Eisenbahnkreuzung bei Bahn-km 0,900 der ÖBB-Strecke Mauthausen Grein, die aufgelassen wird, führt in nordöstliche Richtung und mündet in die B 123 Mauthausener Straße bei Straßen-km 7,380 ein. Diese Straße wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Gemeindestraße gemäß 8 Abs. 2 Ziffer 1 Oö. Straßengesetz 1991, LGBl 84/1991 idf 82/1997, eingereiht. 2 Die genaue Lage dieser Straße ist aus dem Lageplan im Maßstab 1:1000 zu ersehen, der beim Marktgemeindeamt während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden kann und auch vor Erlassung dieser Verordnung durch vier Wochen im Marktgemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegen ist. 3 Diese Verordnung wird gemäß 94 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl 91/1990, durch zwei Wochen kundgemacht und wird mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. Gemeinderat Seite 48 von 92

49 Der Bürgermeister: LAbg. Thomas Punkenhofer -o-o-o- Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig zum Beschlusse erhoben. 7. Resolution: Beratung und Beschlussfassung einer Resolution zum sofortigen Ausbau von Park & Ride im Linzer Umland GR DI Johann Hinterplattner berichtet: Unserer Ansicht nach ist es dringend geboten, mittels nachstehender Resolution an den oberösterreichischen Landtag (Petitionsausschuss) dafür einzutreten, dass auch im Interesse der Bürger/Innen von Mauthausen so schnell als möglich ein attraktives Park & Ride-System umgesetzt wird. Resolution Sofortiger Ausbau von Park & Ride im Linzer Umland Einleitung/Begründung: Jeden Tag pendeln über Menschen nach Linz, 75 Prozent davon mit dem PKW. Die Folge sind Staus, Ärger bei Pendlerinnen und Linzer/Innen, schlechte Luft und Lärm. Während jahrelang versprochene Projekte des ÖPNV immer wieder verzögert werden, wird die Situation nunmehr durch den Wegfall des Parkplatzes am Urfahraner Jahrmarkt erneut verschärft. Wir brauchen aber endlich verbesserte Alternativen für die Fahrt mit dem Auto nach Linz das sind attraktive Öffis und ein funktionierendes Park & Ride-System. Eine Studie des Landes OÖ zeigt, dass mit mittlerem Aufwand alleine entlang der Summerauerbahn und der Mühlkreisbahn neue Parkplätze für Pendlerinnen errichtet werden können. Auch entlang der wichtigsten Buslinien besteht noch hohes Potential für PendlerInnen-Parkplätze. Die vielen Menschen, die sich jeden Tag auf den Weg nach Linz machen, braucht es endlich Lösungen. Deswegen ist es jetzt an der Zeit, Nägel mit Köpfen zu machen und als Sofortmaßnahme Park & Ride im Umland von Linz auszubauen. Alleine aus unserer Gemeinde pendeln 607 Menschen nach Linz, um dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Folgende Ersuchen ergehen daher seitens des Gemeinderates der Marktgemeinde Mauthausen an den OÖ Landtag: Der Gemeinderat ersucht den OÖ. Landtag, die nötigen Vorkehrungen für die Errichtung von zusätzlichen Park & Ride-Flächen im Umland von Linz zu treffen. Der Landtag möge darüber hinaus die OÖ. Landesregierung auffordern, umgehend in Gespräche mit den Gemeinden im Großraum Linz zu treten, um eine gemeinsame Vorgehensweise zur raschen Errichtung zusätzlicher Park & Ride Flächen im Umland von Linz zu schaffen. Der Landtag wird auch darum ersucht, eine geeignete gesetzliche Grundlage für die gebietskörperschaftsübergreifende Finanzierung von Park & Ride- Anlagen in OÖ zu erarbeiten, um Rechtssicherheit zu schaffen. Gemeinderat Seite 49 von 92

50 GR DI Johann Hinterplattner stellt den Antrag, die oa. Resolution zu beschließen. LAbg. Vbgm. Alexander Nerat Du nimmst richtig an, GR DI Johann Hinterplattner, dass es einen Petitionsausschuss gibt, der sich gerne mit Sachen beschäftigt, die eine Wertigkeit haben. Es ist nur spannend, wenn ich eine Resolution lese, wo Sachen gefordert werden, die, wenn man es genau nimmt, passieren. Das sollten dir deine grünen Kollegen vom Landtag eigentlich bestätigen können, zumal an einer Errichtung schon lange gearbeitet wird. Ich weiß, es ist Wahlkampf und die Grünen hoffen auf ein Wunder. Nur ich hätte bei einer Resolution gerne etwas wie eine Substanz. Es ist schon interessant, dass der Gemeinderat den oberösterreichischen Landtag ersucht, die nötigen Vorkehrungen für die Errichtung von zusätzlichen Park & Ride-Flächen im Umland von Linz zu treffen. Abgesehen davon, dass der Landtag nicht das dafür zuständige Gremium dafür ist. Man kann die oberösterreichische Landesregierung auffordern, umgehend in Gespräche mit den Gemeinden im Großraum Linz zu treten - dazu kann ich dir sagen, das passiert laufend. Es gibt auch Auslastungsstudien, was die Park & Ride-Anlagen betrifft. Das liegt alles öffentlich auf und ist auch im Internet zu finden. Es werden auch laufend neue Park & Ride-Anlagen errichtet, wie eben vor Kurzem in St. Georgen/Gusen. Diese Resolution ist von der Wirklichkeit einfach überholt worden. Deswegen wird es von meiner Seite auch keine Zustimmung geben. Ich fordere nicht etwas, was es ohnehin gibt. Das ist sinnlos. GV Walter Hofstätter Von der Wirklichkeit überholt sehe ich es nicht, wenn ich sehe, wie lange man täglich mit dem Auto nach Linz im Stau steht. Es wäre sinnvoll die öffentlichen Verkehrsmittel zu forcieren wozu man solche Einrichtungen eben braucht. Wir unterstützten diesen Antrag. GR Mag. Ralf Punkenhofer Es mag schon sein, dass es solche Initiativen gibt, aber diese sind zu klein. Ich habe das jetzt selbst gesehen, bei der Sanierung der Steyregger-Brücke, dass die Parkfläche in Pulgarn hoffnungslos überfüllt war. Es ist auch die Parkfläche in St. Georgen/Gusen zu klein, ebenso die Fläche in Mauthausen. Prinzipiell halte ich es für gescheit, dies in eine ordentliche Strategie zu bringen. Dass Sachen passieren und laufend geschehen, damit möchte ich eher vorsichtig sein. Denn wenn ich mich darauf verlassen, hätten wir schon seit 10 Jahren eine neue Donaubrücke. GR Ing. Barbara Marksteiner Ich schließe mich meinen beiden Vorrednern an. GR DI Johann Hinterplattner Es freut mich zu hören, dass es solche Initiativen im Land Oberösterreich gibt. Nimm es als Ermutigung und Unterstützung, LAbg. Vbgm. Alexander Nerat, um bei deiner nächsten Landtagsrede darüber zu reden und um bei den Landtagsabgeordneten ein Bewusstsein zu schaffen. LAbg. Vbgm. Alexander Nerat Eines muss ich schon noch dazu sagen. Es ist teilweise echt frustrierend, wenn ich mir die Forderungen ansehen, die ja teilweise immer gleich sind, was auch verständlich ist. Wenn man dann zu den Bürgermeistern geht, gerade jene der Umlandgemeinden, speziell entlang der Mühlkreisbahn, und um Grundstücke fragt, zwecks Erweiterung der Park & Ride-Anlagen kommt immer ein nein, keine Chance. Und genau die, die um Parkplätze schreien sind dann die, die keinen Meter Grund hergeben. Gemeinderat Seite 50 von 92

51 Ein ganz eigenes Thema ist, was die ÖBB selbst betrifft. Da wird es erst spannend, wenn man von der ÖBB-Infra etwas braucht. Da erlebt man Wunderdinge, das kann man sich nicht vorstellen. Dort leben Gespenster, die im Telefonbuch stehen und die man nach dem zwanzigsten Anruf noch immer nicht erreicht. Es ist nicht einfach. Was mich immer ärgert ist, wenn unterstellt wird, dass nichts gemacht wird. Man wird es nie finden, dass es im Land, wenn es solche Initiativen gegeben hat, Unstimmigkeit gegeben hätte. Es gibt Diskussionen über Größe und Situierung, aber im Grunde sind sich immer alle einig. GR Mag. DDr. Kurt Lettner Es geht hier eigentlich um ein grundsätzliches Problem - öffentlicher Verkehr gegen Privatverkehr. Und es ist niemandem gelungen, den Großteil der Menschen vom Auto wegzubringen. Ich konnte monatelang nicht selbst fahren und habe den Bus genommen. Der öffentliche Verkehr ist in Mauthausen gut ausgebaut. Wenn ich den Willen habe mit der ÖBB oder dem Verkehrsverbund mitzumachen, dann geht das auch im Bereich eines Arbeitstages. Die Busse sind halb leer, es wird zu wenig angenommen. Hier müsste man überlegen, wie man die Menschen dazu bringt, vom warmen Ofen ins warme Auto zu steigen und zur Arbeit zu fahren. Wenn das durchbrochen ist, dann funktioniert das auch mit den Park & Ride-Anlagen besser. LAbg. Bgm. Thomas Punkenhofer Wir lesen aus dem Antrag heraus, dass 607 Personen aus Mauthausen pendeln. Das sind schon viele. Nur von den , die täglich auf unserer Straße nach Linz fahren, sind 607 Personen fast nichts. Das Problem ist, sobald der Mensch im Auto sitzt, steigt er nicht mehr auf die Öffis um. Das ist das Thema. Man müsste es schaffen, sie direkt von daheim in den öffentlichen Verkehr zu bringen und dieser dann auch sinnbringend dorthin kommt, wo er hin will. Warum funktioniert das vom Mühlviertel herein nicht? Weil man zu oft umsteigen muss. Das macht keiner. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Für den Antrag stimmen: Punkenhofer Thomas Leitner Gudrun Hofstätter Walter Aichinger Natascha Punkenhofer Ralf, Mag. Wirtl Werner, Mag. Langthaler Roland Kolar Sonja Trauner Alois Aigenberger Franz Puchner Alexandra Özbag Hüseyin Ortner Martin Marksteiner Barbara, Ing. Wagner Erika Döberl Stefan Leimer Bernhard, Ing. Gemeinderat Seite 51 von 92

52 Hannl Christian Hunger Mathias Hinterplattner Johann, DI Etzelstorfer Fritz, Mag. Hennerbichler Andrea Tausche Elisabeth Lettner Kurt, DDr. Mag. Gegen den Antrag stimmen: Nerat Alexander Krammer Martin, Ing. Mag. Carbonari Christian, Ing. Hunger Stefan Hofko Thomas, DI Nerat Anita Wolfsegger Regina GRÜNE GRÜNE GRÜNE UBM UBM Der Antrag wird vom Gemeinderat mehrheitlich zum Beschlusse erhoben. 8. Tourismusangelegenheit: Beratung über den Abschluss eines Bestandsvertrages mit der via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbh hinsichtlich der Lände samt Steganlage an der Donau (sog. "Sportbootanlegestelle") GR DI Thomas Hofko berichtet: Im Jahr 2001 wurde der Marktgemeinde Mauthausen die schifffahrts-, wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligungen für zur Errichtung und den Betrieb einer öffentlichen, schwimmenden Schifffahrtsanlage für Kleinfahrzeuge (sog. Sportbootanlegestelle) am linken Donauufer zwischen Strom-Km 2112,0 13 m und 2112,0 27 m (Ländenlänge: 40 m) erteilt. Die schifffahrts- und wasserrechtlichen Bewilligungen wurden jeweils mit 31. Dezember 2016 befristet. Daraufhin wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Perg, unter Vorlage von Projektunterlagen, die schifffahrtsrechtliche Wiederverwendung sowie eine neuerliche wasserrechtliche Bewilligung beantragt. Bei der am 20. März 2017 stattgefundenen, von der Bezirkshauptmannschaft Perg anberaumten, mündlichen Verhandlung wurde beim Sportbootanlegesteg verschiedenste Mängel festgestellt. Voraussetzung für die Erteilung der genannten Bewilligung ist, diese Mängel zu beheben. Unter anderem müsste das Geländer ausgebessert werden, beim Steg ist teilweise Wasser eingedrungen und müsste daher ausgepumpt werden, der Schriftzug müsste geändert werden, eine zusätzliche Verheftung wäre zu machen, die Befestigung der beweglichen Klappen gehört neu gemacht, neue Hinweistafeln müssten angebracht werden, usw. Diese Mängelbehebungsarbeiten sind natürlich mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Bei der mündlichen Verhandlung waren auch Vertreter der via Donau Österreichisches Wasserstraßen-Gesellschaft mbh sowie des Fischereivereins Enns anwesend. Gemeinderat Seite 52 von 92

53 Mit der Via donau Wasserstraßen-Gesellschaft mbh besteht für die Errichtung des Sportbootanlegesteges ein auf unbestimmte Dauer abgeschlossener Bestandsvertrag vom 27. November Als Bestandzins wurde damals ein jährlicher Betrag von umgerechnet 134, %MwSt. (= brutto 161,33) vereinbart. Aufgrund der vertraglich geregelten Indexsteigerung beträgt dieser Betrag mittlerweile 214,62 (inkl. 20% MwSt.). Aufgrund der neu zu erteilenden wasser- und schifffahrtsrechtlichen Bewilligung muss nun ein neu abzuschließender Vertrag eine weitere Benützung rückwirkend ab 1. Jänner 2017 sicherzustellen. Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 hat uns die via Donau Wasserstraßen-Gesellschaft mbh einen neuen Bestandsvertragsentwurf übermittelt (siehe Beilage!). Demnach würde sich der Bestandszins auf 581,28 pro Jahr erhöhen. Hinzu würde eine einmalige Zahlung in Höhe von 259,20 als Aufwandsentschädigung für Müheverwaltung für die Errichtung dieser Vereinbarung kommen. Außerdem wäre der Vertrag bis 31. Dezember 2031 befristet. Auch der Fischereiverein Enns hat bei der mündlichen Verhandlung eine Entschädigung von rund 1.000,00 im Jahr verlangt, wobei hier noch genauere Verhandlungen geführt werden müssen. -o-o-o- Hinsichtlich der Reparatur der Schifffahrtsanlage bzw. über eine ev. Neuerrichtung hat der Tourismusausschuss bereits zweimal Beratungen geführt. Es gibt hier verschiedenste Lösungsansätze, die noch nicht spruchreif sind. Die Sportbootanlagestelle wird über die Wintermonate einstweilen gesperrt, sodass dort nicht angelegt werden kann. Der neue Bestandsvertrag mit der Via donau Österreichisches Wasserstraßen- Gesellschaft mbh sollte jedenfalls beschlossen werden, sodass man das Länderecht für die Sportbootanlegestelle behält. GR DI Thomas Hofko stellt den Antrag, den Abschluss eines Bestandsvertrages (Beilage 2), wie vollinhaltlich verlesen, mit der via Donau Wasserstraßen-Gesellschaft mbh zu genehmigen. GR-Ersatz Andrea Hennerbichler Warum ist ein neuer Vertrag notwendig? Der erste Vertrag der abgeschlossen wurde, war unbefristet. Ist das durch die neue Bewilligung erforderlich, dass ein neuer Vertrag abgeschlossen wird? GR-Ersatz Christian Hannl Siehe Amtsvortrag letzter Absatz - auf Grund der neu zu erteilenden wasser- und schifffahrtsrechtlichen Bewilligung. GR-Ersatz Andrea Hennerbichler Und warum sind die Kosten mehr als doppelt so hoch? Amtsleiter Karl Drexler Weil die via Donau durchgehend neue Tarife hat und diese um rund 50 % erhöht wurden. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig zum Beschlusse erhoben. Gemeinderat Seite 53 von 92

54 9. Gemeindefinanzen: Prüfbericht des Prüfungsausschusses vom GR Ing. Christian Carbonari berichtet: In der Prüfungsausschusssitzung vom wurden nachstehende Punkte behandelt: Im Februar 2017 ist ein Schreiben der IKD mit der Aufforderung eingelangt, dass der Prüfungsausschuss die Organisation der Bauabteilung überprüfen sollte. Dem sind wir in der darauffolgenden Sitzung nachgekommen und haben einen Fragenkatalog ausgearbeitet und an die Bauabteilung zur Stellungnahme übergeben. Der Leiter der Bauabteilung hat uns in der jetzigen Sitzung sämtliche Fragen nachvollziehbar beantwortet. Weiters wurde die Kasse geprüft und festgestellt, dass sämtliche Belege und Tagesabschlüsse übereingestimmt haben. Es wurde die Fraktionsförderung 2016 geprüft. Auch hier kann die Richtigkeit auf den Aufzeichnungen und Belegen bestätigt werden. Die widmungsgemäße Verwendung ist mehrheitlich festgestellt worden. Anmerkung seitens des GR Mag. Fritz Etzelstorfer dazu: Nicht alle Angaben haben der Fortbildung bzw. Öffentlichkeitsarbeit gedient. Des Weiteren wurde über die Verwahrgelder - insbesondere der Hochwasserspenden - gesprochen. Nach Beratung im Ausschuss sind wir zu dem Entschluss gekommen, folgenden Antrag an den Gemeinderat zu stellen: Der Gemeinderat der Marktgemeinde Mauthausen möge über die weitere Verwendung des gegenständlichen Verwahrgeldes beraten. Um Vorberatung und Bearbeitung im zuständigen Ausschuss für Soziales wird gebeten. Der Prüfbericht vom wird vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen. GR Ing. Christian Carbonari stellt den Antrag, dass der Gemeinderat der Marktgemeinde Mauthausen über die weitere Verwendung des gegenständlichen Verwahrgeldes, nach Vorberatung und Bearbeitung im zuständigen Ausschuss für Soziales, beraten soll. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig zum Beschlusse erhoben. 10. Gemeindefinanzen: Beratung und Beschlussfassung über einen Finanzierungsplan für das Vorhaben "Akustikmaßnahmen in der Aula des Kindergartengebäudes" Vbgm. Gudrun Leitner berichtet: Die ehest mögliche Durchführung und die Beantragung einer Förderung für Akustikmaßnahmen im Kinderfreundekindergarten um 6.455,80 (exkl. USt.) wurde in der Sitzung des Gemeindevorstands am 03. Juli 2017 beschlossen. Vom Land Oberösterreich - BGD wurde mit Schreiben vom 14. Juli 2017 ein maximal förderbarer Kostenrahmen von 6.455,00 (exkl. USt.) anerkannt und mit Schreiben der IKD /6-SCM folgender Finanzierungsvorschlag übermittelt: Gemeinderat Seite 54 von 92

55 Finanzierungsplan: 2017 Anteilsbetrag o.h ,00 BM f. Familie u. Jugend 2.150,00 BZ 2.150, ,00 (exkl. USt.) Vbgm. Gudrun Leitner stellt den Antrag, den Finanzierungsplan, wie oben dargestellt, zu beschließen. GR Erika Wagner Ich stimme dem Antrag zu. GR Mag. DDr. Kurt Lettner Zustimmung. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig zum Beschlusse erhoben. 11. Gemeindefinanzen: Beratung und Beschlussfassung über den Nachtragsvoranschlag 2017 (1) Der Vorsitzende ersucht Amtsleiter Karl Drexler um Berichterstattung. Amtsleiter Karl Drexler berichtet: Der 1. Nachtragsvoranschlag wurde entsprechend dem Erlass IKD /46- Ws vom 29. September 2014 zusammengestellt. Laut Beschluss des Gemeinderates sind in Mauthausen alle Abweichungen zum Voranschlag von 10 % (mindestens 5.000,00) bzw. alle Abweichungen über 5.000,00 zu erläutern, was sich auf den Seiten 13 bis 17 des Nachtragsvoranschlags-Entwurfes wiederfindet. Kleinere Abweichungen finden sich direkt auf den Konten. Der 1. Nachtragsvoranschlag ist im ordentlichen Haushalt ausgeglichen und stellt sich gegenüber dem Voranschlag wie folgt dar: Einnahmen , ,00 Ausgaben , ,00 Differenz 0,00 Laut IKD /11-Kai vom 7. September 2017 werden die Voranschlagsbeträge für 2017 nicht erreicht. Die entsprechende Anpassung wurde im Nachtragsvoranschlag vorgenommen. Bei den Zuführungen an den außerordentlichen Haushalt kommen 2.100,00 für Lärmschutzmaßnahmen im Kinderfreundekindergarten (GV 3. Juli 2017), 6.600,00 für die Sanierung des Wasserschadens im Pfarrcaritaskindergarten (GR 29. Juni 2017) ,00 für das KLF der Freiwilligen Feuerwehr Haid (GR 2. Februar 2017) sowie die Zuführung der Mittel aus dem Grundverkauf an die PBH Holding GmbH zum Abschnitt Gemeindestraßen über ,00 dazu. Der außerordentliche Haushalt stellt sich im 1. Nachtragsvoranschlag gegenüber dem Voranschlag wie folgt dar: Gemeinderat Seite 55 von 92

56 Einnahmen , ,-- Ausgaben , ,-- Differenz 0,00 Die Änderungen betreffen die oben angeführten Zuführung zum Abschnitt Gemeindestraßen über ,00, das KLF Freiwillige Feuerwehr Haid über ,00, die Endabrechnung Volksschul-Turnsaal mit einem Plus bei den veranschlagten Bedarfszuweisungs- und Landesmittel von 8.200,00, infrastrukturelle Maßnahmen bei der Neuen Mittelschule (Zaun, Sitzgelegenheiten) über 7.100,00, in der Volksschule (Lärmschutz, Sitzecke) über 6.900,00, sowie die oben angeführten Maßnahmen im Kinderfreunde-Kindergarten über 6.500,00 und Pfarrcaritaskindergarten über ,00. Die Erhöhung der Bedarfszuweisungs- und Landesmittel für den Volksschul-Turnsaal führt zu einer Reduktion des Darlehensstandes am Jahresende von ,00 auf ,00. Der Haftungsstand am Jahresende verändert sich von ,00 auf ,00. (Abgang RHV , ,00; Zugang Baukonto Hochwasserschutz Aist NEU ,00). Der Vorsitzende stellt den Antrag, den 1. Nachtragsvoranschlag 2017 (Beilage 3), wie im Sachverhalt kurz dargestellt, zu beschließen. GR DI Johann Hinterplattner Ich hätte dazu noch ein paar Fragen: Von welchem zusätzlichen Darlehen wurde eben gesprochen? Amtsleiter Karl Drexler Wir haben das Darlehen getilgt. Wir haben die Bedarfszuweisungs- und Landesmittel vom Land Oberösterreich für die Turnsaal-Sanierung aus dem Jahr 2013 erhalten. Diese Kosten sind eingenommen worden und somit wurde das Darlehen getilgt. Darum sind die Darlehensstände jetzt geringer, als im Voranschlag angenommen, weil wir mehr erhalten haben als ursprünglich gedacht. GR DI Johann Hinterplattner Beim BA 15 des KZ-Kanal ist heute ein Punkt auf der Tagesordnung. Ich habe das nicht im Voranschlag gefunden. Amtsleiter Karl Drexler Die Durchführung erfolgte 2014 und die Bezahlung erfolgte bereits vor 2 bis 3 Jahren. Jetzt wurde erst die Kollaudierung abgeschlossen und es wurden 10 % zugesagt, und wir bekommen ,00 an Förderung. Heute muss nur der Förderungsvertrag unterschrieben werden. Die Finanzierung ist ja schon 2013 passiert. GR DI Johann Hinterplattner Ich kenne keinen Finanzierungsplan. Amtsleiter Karl Drexler Das alles wurde 2013 gemacht, mehr kann ich dazu jetzt nicht sagen. GR DI Johann Hinterplattner Aber wir haben keinen Finanzierungsplan beschlossen. Und ich habe es auch nicht im Voranschlag gefunden. Gemeinderat Seite 56 von 92

57 Amtsleiter Karl Drexler Im Voranschlag ist es auch nicht zu finden, weil es 2013 schon abgehandelt wurde. Die Zahlung ist bereits erfolgt und jetzt kommen wir erst in den Genuss der Förderung. Dafür müssen wir den Förderantrag beschließen. GR DI Johann Hinterplattner Aber warum ist dafür kein Vorhaben im außerordentlichen Haushalt angelegt? Amtsleiter Karl Drexler Weil es im Jahr 2013 über die Kanal-Sanierung abgeführt wurde. GR DI Johann Hinterplattner Ich verstehe nicht, warum das jetzt nicht im Nachtragsvoranschlag enthalten ist. Im Antrag unter Tagesordnungspunkt 18. geht es immerhin um ,00. Amtsleiter Karl Drexler Nein, es geht nur um die ,00 die wir an Förderung ausbezahlt bekommen. Es geht um sonst gar nichts, weil schon alles bezahlt wurde. GR DI Johann Hinterplattner Gut, das diskutieren wir dann dort eben weiter. Sind die Bedarfszuweisungsmittel für den Hochwasserdamm des Tagesordnungspunkt 29. der heutigen Sitzung im Nachtragsvoranschlag berücksichtigt? Amtsleiter Karl Drexler Diese Mittel kommen nicht auf unser Konto, wir müssen sie nur beschließen. Diese werden direkt an den Machland-Damm ausbezahlt und sind daher auch nirgends darzustellen. GR DI Johann Hinterplattner Sie berühren also unseren Voranschlag und Haushalt nicht? LAbg. Bgm. Thomas Punkenhofer Nachdem es sich um Bedarfszuweisungsmittel handelt, müssen wir einen Beschluss fassen. GR DI Johann Hinterplattner Dasselbe gilt dann wahrscheinlich auch für den Tagesordnungspunkt 30. der heutigen Sitzung? Amtsleiter Karl Drexler Dabei geht es nur um eine Kenntnisnahme. Das Geld fließt direkt an die Machland- Damm Gesellschaft. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Für den Antrag stimmen: Punkenhofer Thomas Leitner Gudrun Hofstätter Walter Aichinger Natascha Punkenhofer Ralf, Mag. Wirtl Werner, Mag. Langthaler Roland Gemeinderat Seite 57 von 92

58 Kolar Sonja Trauner Alois Aigenberger Franz Puchner Alexandra Özbag Hüseyin Ortner Martin Nerat Alexander Krammer Martin, Ing. Mag. Carbonari Christian, Ing. Hunger Stefan Hofko Thomas, DI Nerat Anita Wolfsegger Regina Marksteiner Barbara, Ing. Wagner Erika Döberl Stefan Leimer Bernhard, Ing. Hannl Christian Hunger Mathias Hennerbichler Andrea Tausche Elisabeth Lettner Kurt, DDr. Mag. Stimmenthaltungen: Hinterplattner Johann, DI Etzelstorfer Fritz, Mag. GRÜNE UBM UBM GRÜNE GRÜNE Der Antrag wird vom Gemeinderat mehrheitlich zum Beschlusse erhoben. 12. Personalangelegenheiten: Beratung und Beschlussfassung betr. die Weiterbestellung des Amtsleiters Amtsleiter Karl Drexler verlässt den Sitzungsraum. Der Vorsitzende berichtet: Mit Beschluss des Gemeinderates vom 29. April 2004 wurde Herr Oberamtsrat Karl Drexler mit 1. November 2004, befristet auf drei Jahre, zum Amtsleiter bestellt. Diese Befristung ist mit 31. Oktober 2007 ausgelaufen. Eine Weiterbestellung auf weitere fünf Jahre (bis 31. Oktober 2012 bzw. 31. Oktober 2017) wurde beschlossen. Nun wäre wieder eine Weiterbestellung auf weitere fünf Jahre, also bis 31. Oktober 2022, zu beschließen. Im Gemeindevorstand vom 27. September 2017 wurde darüber diskutiert und es hat sich niemand dagegen ausgesprochen. Gemeinderat Seite 58 von 92

59 Der Vorsitzende stellt den Antrag, der Weiterbestellung des Amtsleiters auf weitere fünf Jahre zuzustimmen und die Wahl nicht geheim, sondern offen durch Erheben der Hand durchzuführen. GR Mag. Fritz Etzelstorfer Ich finde schon, dass es bedenklich ist, wenn über Jahre die Finanzen der Gemeinde von der Bezirkshauptmannschaft Perg beanstandet werden, dass wir wiederholt Ausgaben tätigen, für die es keinen Finanzierungsplan gibt. Das ist beim Voranschlag 2016 so gewesen, wo die Bezirkshauptmannschaft das anmerkt und das ist im Jahr 2017 wieder so gewesen. Es braucht in der Gemeinde ordentliche Finanzierungswege bei Projekten. Diese dürfen erst dann begonnen werden, wenn die Finanzierung sichergestellt ist. Für mich ein weiterer Punkt ist: Warum wurden wir nicht zeitgerecht darüber informiert, dass bei der letzten Abstimmung, was diese Moschee-Baugeschichte anlangt, ein Formalfehler vorliegt? LAbg. Bgm. Thomas Punkenhofer Es war kein Formalfehler! Es hat einen Antrag gegeben, der keine Mehrheit hatte. Da gibt es keinen Formalfehler. GR Mag. Fritz Etzelstorfer Trotzdem. Meine Intention ist: Ich hätte mir gut vorstellen können, dass entweder vom Bürgermeister eine Information kommt, oder vom Amtsleiter, der den Gemeinderat - möglichst parteiunabhängig - unterstützen soll. Gekommen ist nichts und wir stellen nach vielen Wochen fest: aha, wir haben jetzt den selben Tagesordnungspunkt wieder, wie bei der letzten Gemeinderatssitzung. Da könnte der Gemeinderat vom Amtsleiter rechtzeitig darüber informiert werden. LAbg. Bgm. Thomas Punkenhofer Das jetzt dem Amtsleiter in die Schuhe zu schieben, weil offensichtlich manche im Gemeinderat nicht wissen, wie man nach so einem Punkt vorzugehen hat, finde ich schon ein ziemlich starkes Stück. Das eigene Unvermögen dem Amtsleiter umzuhängen ist eine ziemliche Sauerei. GR Mag. Fritz Etzelstorfer Ihr seid doch ähnlich gewesen. Ihr habt dann schon mit Linz Schritte unternommen, wie geht man weiter vor. Aber es ist keine Information an den Gemeinderat erfolgt. LAbg. Bgm. Thomas Punkenhofer Natürlich, weil wir das nicht täglich haben, dass ein Antrag keine Mehrheit findet. Dann wird nachgefragt und die Auskunft erteilt, wie weiter vorzugehen ist. Es ist in der geltenden Frist. Jeder hat die Möglichkeit, einen anderen Antrag einzubringen. Und wenn nichts kommt, ist es klare Aussage, und GR Ing. Barbara Marksteiner hat sich diesbezüglich ebenso informiert, dass dann genauso wieder auf die Tagesordnung zu geben. Punkt aus fertig. Da ist nichts Böses, da ist nichts Schlimmes, da ist gar nichts. GR Mag. Fritz Etzelstorfer Ich rede nur vom Informationsmangel, weil diese Information früher hätte kommen können. LAbg. Bgm. Thomas Punkenhofer Nein, das ist Unvermögen. Und dafür jemand anderes dafür verantwortlich zu machen ist eine Sauerei. Ganz ehrlich, das kann nicht sein. Seit Jahren und immer wieder und bei jeder Gelegenheit wird der Amtsleiter gelobt. Zu Weihnachten wird immer Gemeinderat Seite 59 von 92

60 gesagt, wir wünschen euch alles Gute und richtet den Bediensteten aus, wie super sie nicht alle arbeiten, Und weil er dann einmal, aus eigener Sicht, etwas nicht macht, was nicht einmal seine Verantwortung ist, das noch dazu, dann zu sagen, du wirst nicht mehr bestellt. Wie ihr wollt. Offensichtlich gibt es eine Einheitspartei, die von mir aus rechts sitzt. Dann bestimmt ihr es wie ihr glaubt, wenn ihr dann glücklich werdet. Zwischenruf LAbg. Vbgm. Alexander Nerat Sind wir jetzt eine Einheitspartei? LAbg. Bgm. Thomas Punkenhofer Ja sicher, ihr formiert euch immer zusammen und dann beschließt ihr es. LAbg. Vbgm. Alexander Nerat Da hat es die sozialistische Einheitspartei gegeben, da verwechselst du jetzt aber was. LAbg. Bgm. Thomas Punkenhofer Da verwechsle ich jetzt nichts. Schaut euch doch bitte einmal euer Verhalten an. LAbg. Vbgm. Alexander Nerat Dass man euch nicht immer recht gibt, so eine Frechheit. Das grenzt schon fast an Gotteslästerung. GR DI Johann Hinterplattner Was sind die Aufgaben eines Amtsleiters, da habe ich mich beim OÖ Gemeindebund kundig gemacht. Ich will jetzt nicht alle aufzählen. Aber es sind viele Aufgaben dabei, wo man sagen kann, der Amtsleiter macht das sicher gut. Ich will jetzt schon ein bisschen kontrovers diskutieren und die Punkte anführen, wo ich mir denke, dass es eine Verbesserung geben könnte. Es hat im Bezirk Gmunden bei den Bürgermeistern und Amtsleitern eine Umfrage gegeben, was die Aufgaben sind und was auf jeden Fall gemacht werden muss. Die höchste Übereinstimmung bei Bürgermeistern und Amtsleiter war, dass der Amtsleitern die rechtlichen, finanziellen und sachlichen Grenzen aufzeigen soll, die die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich hat. Gerade in dem Punkt merke ich schon, und dass würde ich mir wünschen, dass der Amtsleiter klarerer Grenzen setzt, wenn es um Finanzierungen geht. Denn er versteht das finanztechnisch und nicht so freihändig und willkürlich und teilweise rechtswidrig. Wir haben immer wieder rechtswidrige Beschlüsse. Hier müsste der Amtsleiter rechtzeitig sagen nein, das geht nicht, das müssen wir rechtskonform machen. Da wünsche ich mir von ihm schon mehr Initiative. Festlegung und Umsetzung von strategischen und operativen Zielen: Hier bin ich nicht glücklich, wenn sich der Amtsleiter, so quasi gegen eine Finanzplanung mit einer Finanzklausur, wehrt. Diese Finanzplanung, und die Instrumente, die uns hier zur Verfügung stehen, sind ja eine Hilfestellung und keine Beschränkung. Er erlebt das, aus meiner Sicht, immer als Belastung, sich damit herumzuschlagen und nicht als Hilfestellung, die Finanzen so quasi gescheit zu machen. Hier wünsche ich mir von ihm einen positiveren Zugang. Was Positives kann ich schon auch sagen. Wenn man zum Amtsleiter geht und ihn etwas fragt, ist er immer sehr unterstützend und bemüht. Das möchte ich schon sagen. Was mir noch ein wichtiger Punkt wäre: Der Amtsleiter hat die Leitung und Dienstaufsicht über alle Bediensteten der Gemeinde. Die Rückmeldungen, zum Beispiel Gemeinderat Seite 60 von 92

61 über den Bauhof sind nicht immer alle positiv. Hier wünsche ich mir vom Amtsleiter, dass er vielleicht klarere Vorgaben setzt. Hier hätte der Amtsleiter Möglichkeiten einzuschreiten und etwas zu tun. Gemeinden über Einwohner brauchen sowieso einen Amtsleiter mit akademischer Ausbildung, der rechtskundig ist. In letzter Zeit habe ich mir schon oft gedacht, wenn wir einen Amtsleiter hätten, der auch rechtlich ausgebildet ist, wäre das vielleicht nicht so schlecht und er könnte uns aus seiner Sicht weiterhelfen und uns unterstützen. Worauf ich zum Ende hin hinaus will: Ich kann persönlich irgendwie doch gut mit ihm. Ich habe kein persönliches Problem mit ihm. Die fachlichen Probleme habe ich schon. Vielleicht sollten wir, und ich möchte es nicht heute als Antrag einbringen, in Zukunft doch schauen, ob wir den Amtsleiterposten nicht doch neu ausschreiben. LAbg. Bgm. Thomas Punkenhofer Du hast mich heute schon zwei Mal menschlich dermaßen enttäuscht, das ist unglaublich. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag auf offene Abstimmung durch Erheben der Hand abstimmen. Für den Antrag stimmen: Punkenhofer Thomas Leitner Gudrun Hofstätter Walter Aichinger Natascha Punkenhofer Ralf, Mag. Wirtl Werner, Mag. Langthaler Roland Kolar Sonja Trauner Alois Aigenberger Franz Puchner Alexandra Özbag Hüseyin Ortner Martin Tausche Elisabeth Lettner Kurt, DDr. Mag. Gegen den Antrag stimmen: Nerat Alexander Krammer Martin, Ing. Mag. Carbonari Christian, Ing. Hunger Stefan Hofko Thomas, DI Nerat Anita Wolfsegger Regina UBM UBM Gemeinderat Seite 61 von 92

62 Marksteiner Barbara, Ing. Wagner Erika Döberl Stefan Leimer Bernhard, Ing. Hannl Christian Hinterplattner Johann, DI Etzelstorfer Fritz, Mag. Hennerbichler Andrea Stimmenthaltung: Hunger Mathias GRÜNE GRÜNE GRÜNE Der Antrag wird vom Gemeinderat mehrheitlich abgelehnt. Sitzungsunterbrechung für die geheime Abstimmung. Beschluss: Ergebnis der Abstimmung zur Frage: Soll der Amtsleiter auf weitere 5 Jahre weiterbestellt werden? Ja 21 Nein 10 Amtsleiter Karl Drexler nimmt wieder an der Sitzung teil. 13. Donausaal: Beratung und Beschlussfassung betreffend die Änderung der Tarifordnung des Donausaales GV Walter Hofstätter berichtet: Die Praxis der letzten 12 Jahre hat gezeigt, dass es erforderlich ist, bei der Tarifordnung des Donausaales sowie bei den Stornobedingungen Änderungen vorzunehmen. Bisher hat es keine Vorgehensweise zur Fixierung von Terminen und somit das Inkrafttreten der Stornobedingungen gegeben. In die Tarifordnung wird der Passus einer 30-%igen Anzahlung aufgenommen. Erst der Erhalt dieser Anzahlung fixiert den Termin davon ausgenommen sind Mauthausener Vereine, Parteien, Institutionen und Unternehmen. Hier wird der Termin mit Unterfertigung des Tarifblattes fixiert. GV Walter Hofstätter stellt den Antrag, die neue Tarifordnung (Beilage 4) des Donausaales und die damit einhergehenden allgemeinen Mietbedingungen (Beilage 4a) zu beschließen. Gemeinderat Seite 62 von 92

63 Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig zum Beschlusse erhoben. 14. Gemeindewohnungen: Beratung und Beschlussfassung betreffend die Vergabe von Gemeindewohnungen sowie die Genehmigung der diesbezüglichen Mietverträge GR Sonja Kolar berichtet: Der Ausschuss für Wohnungs- und Bauangelegenheiten, Spielplätze sowie Umweltfragen befasste sich in seinen Sitzungen am 6. Juni 2017 und 5. September 2017 mit der Vergabe von Gemeindewohnungen. Es wurde ein entsprechender Vergabevorschlag erarbeitet. GR Sonja Kolar stellt den Antrag, die nachstehenden Gemeindewohnungen wie folgt zu vergeben und die diesbezüglichen Mietverträge zu beschließen. Wohnung Nr. 6, (Benjamin Schuster), 4310 Mauthausen, Vormarktstraße 68/6 Größe: 50,06 m² Miete: 251,56 Betriebskosten: 89,10 Garage: 83,95 Vergabevorschlag: Parzer Florian, Weigersdorf 3, 4312 Ried/Riedmark, Ansuchen vom Wohnung Nr. 5 (Melanie Prinz), 4310 Mauthausen, Linzer Straße 17/EG/5 Kategorie: A/Richtwert Größe: 31,32 m² Zimmer: 1 Miete inkl. MwSt.: 152,63 BK: 38,50 Heizung: Gastherme Kaution: 682,78 Kündigungsfrist: Vergabevorschlag: Margot Himmelbauer, 4310 Mauthausen, Parkstraße 18, Ansuchen vom Wohnung Nr. 8, Sylvia Würmer, Bernaschekstraße 2 Größe: 51,90 m² Miete (Richtwert) inkl. MwSt.: 252,75 Betriebskosten inkl. MwSt.: 78,10 Kaution: 1.131,42 Heizung: Therme Heizkosten ca.: 50,00 Vergabevorschlag: Friedrich und Adelheid Aichinger, 4312 Ried/Riedmark, Marktstraße 2, Ansuchen vom Gemeinderat Seite 63 von 92

64 Wohnung Nr. 2 (ehem. Maria Öllinger), Promenade 18 Größe: 48,36 m² Miete: 235,51 Betriebskosten: 86,90 Kaution: 1.054,25 Vergabevorschlag: Monika Greisinger, 4310 Mauthausen, Promenade 20, Ansuchen vom Wohnung Nr. 12 (Monika Greisinger), Promenade 20 Größe: 39,43 m² Miete: 192,02 Betriebskosten: ca. 80,00 Kaution: 859,57 Vergabevorschlag: Anke Haas, 4713 Gallspach, Villenstraße 14/4, Ansuchen vom (Dieser Vergabevorschlag wurde mit den Ausschussmitgliedern per abgestimmt.) Wohnung Nr. 7/1. OG (Muttenthaler Hermine), 4310 Mauthausen, Bernaschekstr. 2/7 Größe: 51,90 m² Miete (Richtwert) inkl. MwSt.: 258,46 Betriebskosten: 78,10 Kaution: 1.131,42 Vergabevorschlag: Voicu Marcel-Constantin, 4222 Langenstein, Hauptstraße 78b/13, Ansuchen vom Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig zum Beschlusse erhoben. 15. Mietvertrag: Beratung und Beschlussfassung betreffend die Verlängerung des Mietvertrages zwischen der Marktgemeinde Mauthausen und der Volkshilfe Flüchtlings- und Migrationsbetreuung, 4020 Linz, Stockhofstraße 40, für das Objekt Marktstraße 2 (gesamte 1. OG und Teile des EG) FR Fanz Aigenberger berichtet: In der Gemeinderatssitzung am 15. September 2015 wurde der Mietvertrag für das Asylquartier in der Marktstraße 2 auf die Dauer von 2 Jahren beschlossen. Dieser Vertrag läuft mit 31. Dezember 2017 aus. Mit Schreiben vom 15. September 2017 ersuchte die Volkshilfe um Verlängerung dieses Vertrages um weitere 2 Jahre. GR Franz Aigenberger stellt den Antrag, die Verlängerung des Mietvertrages (Beilage 5) um weitere 2 Jahre, bis 31. Dezember 2019, zu beschließen. Gemeinderat Seite 64 von 92

65 GR Mag. DDr. Kurt Lettner Diese Causa wurde im Ausschuss zwar nicht besprochen, aber es gibt keine Probleme, weil die Unterbringung der Asylwerber sehr gut ist. Wir sind allerdings jetzt schon auf 16 Personen gesunken, 26 waren es in der Höchstblütezeit. Langsam aber sicher gehen sie wieder zurück oder suchen sich selbst Wohnungen, wenn sie den Asylantenstatus haben. Es ist OK, wenn wir das Gebäude für diese Zwecke auf weitere zwei Jahre weiter blockieren. Das Geld ist für diesen Zweck gut investiert. Nach diesen zwei Jahren muss uns dann etwas einfallen, was wir mit dem Gebäude machen. LAbg. Vbgm. Alexander Nerat Würde das Gebäude leer stehen wäre das Gebäude weit schlechter als jetzt durch diese Nutzung. Was wir uns wirklich überlegen müssen, und da bin ich ganz bei GR Mag. DDr. Kurt Lettner, was nach Ablauf dieser zwei Jahre passiert. Da müsste man bereits jetzt schon zu überlegen beginnen. Zustimmung zur Verlängerung. GR Mag. Ralf Punkenhofer Ich kann mich meinen Vorredner nur anschließen, dass man sich schon Gedanken darüber machen muss, was weiter mit diesem Gebäude passieren soll. Die 2 Jahre sind hier jetzt nicht wirklich maßgeblich, da die beiden Mietverhältnisse der Wohnungen noch 3 Jahre dauern. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig zum Beschlusse erhoben. 16. Betreubares Wohnen: Beratung und Beschlussfassung betr. die Änderung der Rechtsnachfolge Vbgm. Gudrun Leitner berichtet: Mit Schreiben vom 05. April 2017 teilte die Volkshilfe mit, dass es eine Änderung der Rechtsnachfolge im Betreubaren Wohnen Mauthausen gibt. Die beiliegende Vereinbarung möge daher, wie auch schon im Gemeindevorstand am 03. Juli 2017, beschlossen werden. Vbgm. Gudrun Leitner stellt den Antrag, die beiliegende Vereinbarung (Beilage 6) zu beschließen. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig zum Beschlusse erhoben. 17. Senioren: Beratung und Beschlussfassung betreffend die Anpassung der Richtlinien für das Seniorentaxi GR Franz Aigenberger berichtet: Zurzeit wurden für nur 55 Personen ein Senioren-Taxiausweise ausgestellt. Für das Jahr 2017 wurde ein Betrag von ,00 veranschlagt bisherige Ausgaben sind 787,50 (per 01. September 2017). Nunmehr soll das bezugsberechtigte Alter auf das 70. Lebensjahr gesenkt werden. Gemeinderat Seite 65 von 92

66 Die Ausschussmitglieder befassten sich in der Sitzung für Soziales, Integration, Gesundheit, Senioren und Friedhofsangelegenheiten vom 13. September 2017 über die Anpassung der Anspruchsbedingungen für das Seniorentaxi und sprachen sich mehrheitlich für Herabsetzung des bezugsberechtigen Alters auf das 70. Lebensjahr aus. GR Franz Aigenberger stellt den Antrag, die nachstehende Anpassung des Punktes 1 der gegenständlichen Richtlinien vom 01.Jänner 2017 zu beschließen: 1. Bezugsberechtigte -o-o-o- Bezugsberechtigt sind alle Personen mit Hauptwohnsitz in Mauthausen, die im betreffenden Kalenderjahr das 70. Lebensjahr vollenden, unabhängig ihres genauen Geburtsdatums per 1.1., sowie jene Personen welche altersunabhängig auf die Nutzung eines klappbaren Rollstuhles angewiesen sind. Diese Regelung soll mit 1. Jänner 2018 Anwendung finden. -o-o-o- LAbg. Vbgm. Alexander Nerat Es freut mich sehr, dass das Alter auf 70 Jahre gesenkt wird. Ihr könnt euch noch an die Anfangszeit erinnern, wo es geheißen hat, 70 Jahre ist auf Grund des großen Bezieherkreises nicht möglich. Ich denke, es gibt einfach viele Leute, die in dem Alter nicht mehr über persönliche Mobilitätmöglichkeiten verfügen. Man muss es einfach probieren. Mit den Kosten sind wir bisher immer noch hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Ich hoffe, dass auf die Art und Weise das Seniorentaxi endlich gut angenommen wird. Es war ein ewiger Wunsch und eine oftmalige Forderung. Jetzt sind wir in einem Altersbereich, wo ich denke, dass sich die mögliche Benutzergruppe wesentlich vergrößert. Wir müssen uns dann ansehen, wie wir mit dem Geld auskommen. Aber ich finde es für eine wichtige Sache, einen Schritt in die richtige Richtung. GR Mag. DDr. Kurt Lettner Das Seniorentaxi habe ich im Februar und März selbst verwendet, weil ich nicht fahrtüchtig war. Es war praktisch und mit 3,50 auch sehr gut leistbar. Es wird gut verwaltet, es gibt keinen Missbrauch. Es gibt einen Ausweis mit Lichtbild und wenn man diesen hat, bekommt man die Gutscheine. Ich bin froh, dass nach eingehender Diskussion im Ausschuss das Alter gesenkt wurde. Wer fahren kann, macht das sowieso und wer nicht, kann das Seniorentaxi nutzen. Wenn die ,00 aufgebraucht sind, kann man nichts machen, aber dazu sind sie schließlich vorbereitet. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig zum Beschlusse erhoben. Gemeinderat Seite 66 von 92

67 18. Kanalangelegenheiten: Beratung und Beschlussfassung eines Fördervertrages mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, vertreten durch die Kommunalkredit Public Consulting GmbH, 1092 Wien, Türkenstraße 9 betreffend Abwasserbeseitigungsanlage Mauthausen BA 15 GR Alois Trauner berichtet: Die Marktgemeinde Mauthausen hat mit Ansuchen vom 25. März 2015, welches im Wege des Amtes der oö. Landesregierung beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Förderungsgeber, vertreten durch die Kommunalkredit Public Consulting GmbH, 1092 Wien, eingereicht wurde, um Förderung für die ABA BA 15, angesucht. Der ABA BA 15 umfasst: Sanierung des KZ Kanal Der Förderungsfall wird unter der festgelegten Antragsnummer B geführt. Laut Mitteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 26. Juni 2017, wurde in der Sitzung der Kommunalkredit Public Consultin GmbH in Angelegenheiten der kommunalen Wasserwirtschaft am 29. Juni 2017 das beantragte Projekt genehmigt. Mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH 1092 Wien, als Abwicklungsstelle, ist nachstehender Förderungsvertrag mit einer Frist von 3 Monaten, abzuschließen: Förderungsvertrag abgeschlossen aufgrund des Umweltförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 185/1993 idgf zwischen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Förderungsgeber, vertreten durch die Kommunalkredit Public Consulting GmbH, Türkenstraße 9, 1092 Wien und dem Förderungsnehmer Marktgemeinde Mauthausen, GKZ 41111, Marktplatz 7, 4310 Mauthausen. 1. Gegenstand des Förderungsvertrages 1.1 Gegenstand dieses Vertrages, Antragsnummer B500820, ist die Förderung der Maßnahme: Bezeichnung Abwasserbeseitigungsanlage BA 15 Mauthausen Funktionsfähigkeitsfrist die auf Vorschlag der Kommission für die Angelegenheiten der Wasserwirtschaft vom vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, DI Andrä Rupprechter, mit Entscheidung vom gewährt wurde. 1.2 Grundlage für die Förderungsentscheidung bilden die mit dem Förderungsansuchen vorgelegten Unterlagen gemäß 8 der Förderungsrichtlinien für die Kommunale Siedlungswasserwirtschaft Im Falle vorsätzlicher Falschangaben bei der Antragstellung oder Abrechnung behält sich der Förderungsgeber vor, auch strafrechtliche Konsequenzen einzuleiten. 1.3 Die beiliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (Beilage 1) bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages. Gemeinderat Seite 67 von 92

68 1.4 Sofern der Förderungsnehmer seinerseits jemanden Dritten mit der Umsetzung der Maßnahmen betraut (z.b. im Rahmen einer Betrauung mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse), verpflichtet sich der Förderungsnehmer sicherzustellen, dass die Betrauung und Finanzierung der Maßnahme im Einklang mit den beihilfenrechtlichen Bestimmungen und den Bestimmungen dieses Förderungsvertrages erfolgt. 2. Ausmaß und Auszahlung der Förderung 2.1 Für das unter Pkt. 1 beschriebene Vorhaben betragen: der vorläufige Fördersatz 10,00 % die vorläufigen förderbaren Investitionskosten ,00 Euro die vorläufige Pauschale für Leitungsinformationssystem 0,00 Euro Die Gesamtförderung im vorläufigen Nominale von ,00 Euro wird in Form von Investitionszuschüssen ausbezahlt. 2.2 Im Zuge der Endabrechnung kann von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH eine Erhöhung der förderbaren Investitionskosten ohne Vorlage an die Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft um höchstens 15 % anerkannt werden. In diesem Fall erhöht sich das Nominale entsprechend dem Fördersatz. 3. Auszahlungsbedingungen 3.1 Die Auszahlung der Investitionskostenzuschüsse erfolgt vorbehaltlich ihrer budgetären Verfügbarkeit in zwei Raten nach Vorlage eines Rechnungsnachweises im Wege des Amtes der Landesregierung. Wenn ein Rechnungsnachweis spätestens zu den Terminen 15.2., 15.5., bzw bei der Kommunalkredit Public Consulting GmbH eingegangen ist, erfolgt die Auszahlung zum jeweiligen Quartalsende. 3.2 Der erste Investitionskostenzuschuss wird unter Einbehaltung eines Deckungsrücklasses von 10 % nach Vorlage eines Rechnungsnachweises mit gleichzeitiger Funktionsfähigkeitsmeldung ausbezahlt. Etwaige Restarbeiten sind nur dann förderfähig, wenn sie innerhalb der Fertigstellungsfrist (= 1 Jahr nach tatsächlicher Funktionsfähigkeit) durchgeführt werden. 3.3 Die Endabrechnungsunterlagen sind spätestens 1 Jahr nach Fertigstellung der Maßnahme (= spätestens 2 Jahre nach tatsächlicher Funktionsfähigkeit) dem Amt der Landesregierung vorzulegen. Nach Überprüfung dieser Unterlagen und Durchführung der Kollaudierung durch das Amt der Landesregierung werden sie an die Kommunalkredit Public Consulting GmbH weitergeleitet, die die Endabrechnung vornimmt. Aufgrund dieser Endabrechnung wird der zweite Investitionskostenzuschuss inklusive dem einbehaltenen Deckungsrücklass ausbezahlt Werden Zahlungen nicht unmittelbar vom Förderungsnehmer vorgenommen, sondern über ein konzerninternes Liquiditätsmanagement ( Cash Pooling ) abgewickelt, sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen: Nachweis über die tatsächliche Bezahlung der zur Förderung beantragten Leistungen (z.b. entsprechende Zahlungsbelege) Nachweis über die Aktivierung der getätigten Investitionen in der Bilanz des Förderungsnehmers Gemeinderat Seite 68 von 92

69 Nachweis über den tatsächlichen Ausgleich der Belastungen durch den Förderungsnehmer bis zur Vorlage der Endabrechnung Mindestgebühr ABA: Vor Förderungsnehmer (bzw. bei Verbänden von den kostentragenden Gemeinden) ist gemäß 7 Abs. (1) Z 13 der Förderungsrichtlinien für die Kommunale Siedlungswasserwirtschaft 2016 spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung der ersten Förderungsrate der Nachweis zu erbringe, dass eine Benützungsgebühr oder ein Benützungsentgelt in der Höhe von zumindest 2 Euro/m³ inklusive USt. von den angeschlossenen Einwohnern eingehoben wird. Bei Zusammenschlüssen mehrerer gebühreneinhebender juristischer Personen wird bei Nichterreichen der Mindesthöhe die Förderung ggf. nur anteilig ausgezahlt. Dieser Nachweis ist bei Anlagen zur eigenständigen Abwasserentsorgung von bis zu 250 Hausanschlüssen oder bei Förderungen gem. 4 (1) Z 13 bis 15 nicht zu erbringen. 4. Schlussbestimmungen 4.1 Der Förderungsnehmer erklärt, den gegenständlichen Förderungsvertrag mittel beiliegender Annahmeerklärung vorbehaltlos anzunehmen. 4.2 Der Förderungsgeber erachtet sich an die Zusicherung der Förderung für die Dauer von drei Monaten ab dem Einlangen des Vertrages beim Förderungsnehmer gebunden. ANNAHMEERKLÄRUNG Der Förderungsnehmer, Marktgemeinde Mauthausen, hat vorbehaltlos die Annahme des Förderungsvertrages der Kommunalkredit Public Consulting GmbH vom 29. Juni 2017, Antragsnummer B500820, betreffend die Gewährung eines Investitionskostenzuschusses für die ABA BA 15, zu erklären. Die Finanzierungsaufstellung sieht wie folgt aus: Anschlussgebühren: 0,00 Eigenmittel: ,00 Landesmittel: 0,00 Bundesmittel: ,00 Restfinanzierung ,00 Förderbare Gesamtinvestitionskosten: ,00 -o-o-o- Der Fördervertrag wurde vollinhaltlich den Mitgliedern des Kanalausschusses (Sitzung vom 5. September 2017) zur Kenntnis gebracht. GR Alois Trauner stellt den Antrag, den Förderungsvertrag vom 29. Juni 2017 samt Allgemeinen Vertragsbedingungen wie vollinhaltlich verlesen zur Kenntnis zu nehmen sowie die vorbehaltlose Annahme des Förderungsvertrages der Kommunalkredit Public Consulting GmbH, 1092 Wien, Antragsnummer B500820, betreffend die Gewährung eines Investitionskostenzuschusses für die ABA, BA 15, zu beschließen und die Aufbringung der Finanzierung gemäß der o. a. Finanzierungsdarstellung zu bestätigen. Gemeinderat Seite 69 von 92

70 GR DI Johann Hinterplattner Es handelt sich hier um einen Antrag, dessen Ausgabe nicht im Voranschlag vorgesehen ist. Wir können den heute also nichts rechtsgültig beschließen. Wenn wir ihn beschließen, ist dieser Beschluss nicht rechtswirksam, weil er von der Aufsichtsbehörde rückgängig gemacht wird. Das darf nicht zur Abstimmung gebracht werden. Es wird nicht nur über die ,00 abgestimmt, die wir bekommen, sondern auch über die Restfinanzierung von ,00. Im Voranschlag ist nirgends eine Finanzierung vorgesehen. Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn sie im Voranschlag enthalten sind. Wir können das heute nicht beschließen. GR Walter Hofstätter Es gibt einen Antrag betreffend den Abschluss eines Förderungsvertrages, mit dem wir ,00 bekommen. Ich weiß nicht, wo wir da jetzt Geld ausgeben oder was wir da tun? Man kann hinter allem eine Weltverschwörung sehen. Man kann in jedem Ding ein Konstrukt sehen, man kann sich um nichts kümmern aber jeden Beistrich kritisieren. Bei mir bist du jetzt am Ende der Fahnenstange mit dem, dass du immer berichtest, das wäre rechtswidrig und das geht nicht. Es gibt die Beschlüsse dafür, dass wir den Kanal saniert haben. Das ist jetzt 2 oder 3 Jahre her. Und der Fördervertrag ist erst jetzt im Juni gekommen. Wir wären dumm, wenn wir diesen nicht beschließen, wenn wir doch ,00 bekommen. Da verstehe ich die Welt nicht mehr, sei mir bitte nicht böse. GR DI Johann Hinterplattner Da gebe ich dir Recht mit den ,00. Das passt schon. Aber im Antrag steht, die Restfinanzierung. Wir beschließen die Aufbringung der Finanzierung laut Finanzierungsdarstellung. Wo kommt die Restfinanzierung her? Diese Frage ist nicht beantwortet. GR Ing. Barbara Marksteiner Frage an den Amtsleiter: Ist das dieser Teil, über den wir vorher gesprochen haben, wo die Gelder schon geflossen sind? Amtsleiter Karl Drexler Ja genau. Das Geld ist bereits geflossen. Es geht jetzt nur noch darum, die Förderung zu erhalten. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Für den Antrag stimmen: Punkenhofer Thomas Leitner Gudrun Hofstätter Walter Aichinger Natascha Punkenhofer Ralf, Mag. Wirtl Werner, Mag. Langthaler Roland Kolar Sonja Trauner Alois Aigenberger Franz Puchner Alexandra Özbag Hüseyin Gemeinderat Seite 70 von 92

71 Ortner Martin Nerat Alexander Krammer Martin, Ing. Mag. Carbonari Christian, Ing. Hunger Stefan Hofko Thomas, DI Nerat Anita Wolfsegger Regina Marksteiner Barbara, Ing. Wagner Erika Döberl Stefan Leimer Bernhard, Ing. Hannl Christian Hunger Mathias Tausche Elisabeth Lettner Kurt, DDr. Mag. Gegen den Antrag stimmen: Hinterplattner Johann, DI Etzelstorfer Fritz, Mag. Hennerbichler Andrea UBM UBM GRÜNE GRÜNE GRÜNE Der Antrag wird vom Gemeinderat mehrheitlich zum Beschlusse erhoben. 19. Kanalangelegenheiten: Beratung und Beschlussfassung über ein Ermäßigungsansuchen der Kanalbenützungsgebühr des Herrn Dr. Krenner, Linzer Straße 13 (Wasserrohrbruch) GR Roland Langthaler berichtet: Gesprächsnotiz vom 21. November 2016 zur Weiterleitung an den Kanalausschuss Dr. Krenner - Vizebgm. Gudrun Leitner Herr Dr. Eberhard Krenner hat aufgrund eines Defektes im Jahr 2015 um 578 m³ mehr Wasser verbraucht als im Vorjahr und dafür eine Vorschreibung erhalten. Den Mehrverbrauch an Wasser hat er bezahlt, die Kanalbenützungsgebühr jedoch nicht, da das Wasser nicht in den Kanal gelangt ist. Tatsächlich beweisen kann er das nur insofern, als er bereits Unterlagen eingebracht hat, über die er nicht verfügen wurde, hätte er nicht einen entsprechenden Schaden gehabt. Der Schaden wurde nicht von ihm verursacht, sondern von einem Unternehmen. Hier kam es zwar bereits zu Versicherungsentschädigungen, die Rechtsstreitigkeiten sind jedoch noch nicht abgeschlossen, Wasser- oder Kanalgebühren jedenfalls nicht abgegolten. Herr Dr. Eberhard Krenner hat nun wieder eine Vorschreibung der Gemeinde erhalten. Er möchte die Sache abschließen und ersucht um einen Kompromiss. Gemeinderat Seite 71 von 92

72 Ich habe ihm erklärt, dass ich die Angelegenheit an den Obmann des Kanalausschusses weiterleiten und diesen ersuche, mit ihm Kontakt auszunehmen (er hätte noch allerlei Unterlagen einzusehen und würde die Sache gerne persönlich erklären), was ich hiermit auch mache. Bis zu einer Entscheidung des Ausschusses und in der Folge des Gemeinderates werde ich jedenfalls keine weiteren Eintreibungen veranlassen. Ob es hier einen Kompromiss geben kann, hat der Ausschuss in Vorbereitung für den Gemeinderat zu entscheiden, nicht der Bürgermeister. Für mich persönlich würden die eingereichten Unterlagen als Beweis genügen, dass zumindest eine erhebliche Wassermenge nicht in den Kanal gelangt ist und ich schlage dem Ausschuss vor, hier dringend zu einer Kompromisslösung zu kommen. Der Fall kann nicht ewig mitgeschleppt werden. Eingebrachte Unterlagen: Gutachten über Schäden an Gebäudebestandteilen bei Objekt Linzer Straße 13, 4310 Mauthausen Rechnung: Fa. Polar Entfeuchtung & Sanierung Fotos wurden heute ( ) noch von Frau Krenner vorgelegt. Rechtsstreitigkeiten sind bis heute noch nicht abgeschlossen. Durchschnittlicher Jahresverbrauch der letzten 3 Jahre = 286 m³/jährlich m³ m³ m³ Wasserverbrauch 2015: 864 m³ Wassermehrverbrauch durch Wasserschaden: 578 m³ Nachlass der Kanalbenützungsgebühr: 578 m³ Kanalbenützungsgebühr > 100 m³ = 578 m³ x 4,11 = 2.375,58 Summe ,58 (inkl. MWSt.) Der Ausschuss hat in der Sitzung am 06. Juni 2017 darüber beraten und einstimmig beschlossen, in diesem Fall einen Kompromiss zu treffen und Herrn Dr. Eberhard Krenner eine 50%ige Ermäßigung der Kanalbenützungsgebühr, diese beträgt 1.187,79, zu gewähren. GR Roland Langthaler stellt den Antrag, Herrn Dr. Eberhard Krenner eine 50%ige Ermäßigung der Kanalbenützungsgebühr, somit einen Nachlass in Höhe von 1.187,79, zu gewähren. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig zum Beschlusse erhoben. Gemeinderat Seite 72 von 92

73 20. Kanalangelegenheiten: Beratung und Beschlussfassung über ein Ermäßigungsansuchen der Kanalbenützungsgebühr der Fam. Rottinger, Mair am Berg 6 GR Alois Trauner berichtet: Ansuchen um Ermäßigung der Kanalbenützungsgebühr der Familie Rottinger, Mair am Berg 6, 4310 Mauthausen - Auszug aus dem Schreiben vom : Wir erhielten von Ihnen eine Rechnung über 1.350,72 für einen erhöhten Wasserverbrauch im Jahr Da wir die gleichen Gepflogenheiten wie in den Jahren davor hatten (kein Pool, keine zusätzlichen Geräte.) konnten wir uns den erhöhten Wasserverbrauch nicht erklären. Nach intensiven Nachforschungen sind wir zur Überzeugung gelangt, dass ein kaputter Schlauchanschluss zur Dusche im Garten den außergewöhnlichen Wasserverbrauch verursacht hat. Wir mussten diesen Anschluss auch reparieren, bzw. austauschen (Fotos der Dusche liegen bei). Die Mehrkosten des Wasserverbrauches müssen wir wohl übernehmen, die Kosten des Kanals können wir auf keinen Fall akzeptieren. Das Wasser der Dusche ist nicht über den Kanal entsorgt worden, sondern auf Grund des Defektes in der Wiese versickert. Bitte beachten Sie auch die Wasserrechnungen der letzten Jahre, wo keine höheren Verbräuche entstanden sind. Wir ersuchen daher die Kanalbenützungsgebühren zu streichen. Besten Dank für Ihre Bemühungen. Durchschnittlicher Jahresverbrauch der letzten 3 Jahre = 80 m³/jährlich Wasserverbrauch 2016: 304 m³ Ein Versicherungsschutz bestand in diesem Fall nicht (Bestätigung von Frau Patrizia Bauer, Zürich Versicherungs AG) Wassermehrverbrauch durch Wasserrohrbruch = 224 m² Eventueller Nachlass der Kanalbenützungsgebühr: 224 m³ Kanalbenützungsgebühr > 100 m³ = 224 m³ x 4,19 = 938,56 Summe. 938,56 (inkl. MwSt.) Über das obenstehende Ermäßigungsansuchen wurde bereits in der letzten Sitzung am beraten. Da für eine eindeutige Beschlussfassung zu wenige Unterlagen eingebracht wurden, hat der Ausschuss dieses Ansuchen zurückgestellt. Frau Gerlinde Rottinger erklärte, dass sie keine weiteren Beweise einbringen kann, dass das Wasser nicht in den Kanal geflossen ist (keine Rechnung über eine Reparatur oder für ein Ersatzteil). Die Ausschussmitglieder waren sich einig, dass eine ordnungsgemäße Wartung einer Solardusche (z.b. Abbau im Winter) zu den Pflichten des Besitzers gehört. Es ist auch sehr unwahrscheinlich, dass so eine Größe Menge Wasser (224 m³) unbemerkt im Erdreich versickert. Gemeinderat Seite 73 von 92

74 GR Alois Trauner stellt den Antrag, das Ermäßigungsansuchen abzulehnen, da nicht bewiesen ist, dass dieses Wasser nicht in den Kanal geflossen ist. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig zum Beschlusse erhoben. 21. Kanalangelegenheiten: Beratung und Beschlussfassung über ein Ermäßigungsansuchen der Kanalbenützungsgebühr des Herrn Nsambang, Vormarktstraße 3 GR Roland Langthaler berichtet: Ansuchen um Ermäßigung der Kanalbenützungsgebühr des Herrn Hermann Nsambang, Vormarktstraße 3, 4310 Mauthausen. Herr Hermann Nsambang kann sich den hohen Wasserverbrauch nur so erklären, dass die ehemalige Mitbesitzerin (Frau Kurt) einen Wasserrohbruch hatte. Er hat Ihren Hausanteil erst im Mai 2016 gekauft. Beim Kauf des Hausanteils hat Herrn Nsambang es leider versäumt, den Wasserzählerstand abzulesen. Aus diesem Grund, ist es leider nicht mehr möglich den hohen Wasserverbrauch zu erklären. Durchschnittlicher Jahresverbrauch der letzten 3 Jahre = 198 m³/jährlich m³ m³ m³ m³ Wasserverbrauch 2016: 551 m³ Ein Versicherungsschutz bestand in diesem Fall nicht (Bestätigung von Herrn Franz Unterauer, Oberösterreichische Versicherung AG). Wassermehrverbrauch durch Wasserrohrbruch = 353 m² Eventueller Nachlass der Kanalbenützungsgebühr: 353 m³ Kanalbenützungsgebühr > 100 m³ = 353 m³ x 4,19 = 1.479,07 Summe ,07 (inkl. MWSt.) Über obenstehendes Ermäßigungsansuchen wurde bereits in der letzten Sitzung am beraten. Da für eine eindeutige Beschlussfassung zu wenige Unterlagen eingebracht wurden haben wir dieses Ansuchen zurückgestellt. Der Wasserzähler wurde von Herrn Hermann Nsambang am 18. Juli 2017 erneut abgelesen und es ergibt sich ein hochgerechneter Jahresverbrauch von ca. 182 m³. Dies bedeutet, dass der Wasserzähler nicht defekt sein kann. Herr Hermann Nsambang konnte bis jetzt keinen Beweis für den hohen Wasserverbrauch im Jahr 2016 bringen, daher schlägt der Obmann den Ausschussmitgliedern vor, dieses Ermäßigungsansuchen abzulehnen. Gemeinderat Seite 74 von 92

75 GR Roland Langthaler stellt den Antrag, das Ermäßigungsansuchen abzulehnen, da nicht bewiesen ist, dass dieses Wasser nicht in den Kanal geflossen ist. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig zum Beschlusse erhoben. 22. Kanalangelegenheiten: Beratung und Beschlussfassung über das Ansuchen von Frau Zäzilia Steiner, Hart 9 um Pauschalierung der Kanalbenützungsgebühr GR Alois Trauner berichtet: Frau Zäzilia Steiner ersucht mit Schreiben vom 1. Februar 2017 um Pauschalierung der Kanalbenützungsgebühr. Das Objekt ist nicht an die öffentliche Wasserleitung, wohl aber an das öffentliche Kanalnetz der Marktgemeinde Mauthausen angeschlossen. Bis ins Jahr 2005 wurde die Kanalbenützungsgebühr laut Kanalgebührenordnung jährlich pro Quadratmeter der Bemessungsgrundlage vorgeschrieben. Im Jahr 2005 ersuchte Frau Zäzilia Steiner, um den Einbau eines Wasserzählers zur Ermittlung der Kanalbenützungsgebühr. Aus diesem Grund wurde nachstehende Verpflichtungserklärung von Frau Zäzilia Steiner unterschrieben. Verpflichtungserklärung Als Besitzer des Gundstückes Nr. 1162/1, KG Haid (Adresse: Hart 9 u. 9a, 4310 Mauthausen), das nicht an die öffentliche Wasserleitung, wohl aber an das öffentliche Kanalnetz der Marktgemeinde Mauthausen angeschlossen ist, erkläre(n) ich/wir hiermit, dass ich/wir beim genannten Objekt zum Zwecke der Ermittlung der Kanalbenützungsgebühr nach Wasserverbrauch den Einbau einer Wasserzählergarnitur wünschen, welche durch die Marktgemeinde Mauthausen anzubringen ist. Die Höhe der laufenden Kanalbenützungsgebühr richtet sich somit ab Einbau des Wasserzählers nach der mittels Wasserzähler gemessenen Wassermenge. Die genauen Kosten werden gem. 5 (2) der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Mauthausen i.d.g.f. ermittelt. Sollte der Gemeinderat jedoch zukünftig eine Änderung der Einhebungsart der Kanalbenützungsgebühr beschließen, verliert diese Vereinbarung ihre Gültigkeit bzw. ist sie den neuen Bestimmungen des 5 Kanalgebührenordnung anzupassen. Im Zusammenhang mit dem Wasserzählereinbau werden folgende Verpflichtungen eingegangen: 1. Für den von der Gemeinde bereitgestellten und nach den Bestimmungen der ÖNORM B 2532 eingebauten Wasserzähler ist eine jährliche Wasserzählergebühr gem. 4 (2) Wassergebührenordnung der Marktgemeinde Mauthausen i.d.g.f. zu entrichten. 2. Der Wasserzähler verbleibt im Eigentum der Gemeinde. Der Ein- und Ausbau darf nur von der Gemeinde vorgenommen werden. Änderungen am Wasserzähler sind untersagt. Gemeinderat Seite 75 von 92

76 3. Jeder am Wasserzähler wahrgenommene Fehler ist unverzüglich der Gemeinde zu melden. 4. Die Kosten für Verlust oder Beschädigung des Wasserzählers - auch wenn diese Beschädigungen durch klimatische (Frost) oder sonstige natürliche Ursachen hervorgerufen werden - werden dem Objektbesitzer in Rechnung gestellt. 5. Wenn der Wasserzähler unrichtig anzeigt oder ausfällt, ist die verbrauchte Wassermenge, welche die Grundlage für die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr bildet, zu schätzen. Bei der Schätzung des Wasserverbrauches ist insbesondere auf den durchschnittlichen Wasserverbrauch der vorangegangenen drei Kalenderjahre und auf etwa geänderte Verhältnisse im Wasserverbrauch Rücksicht zu nehmen. 6. Der Gemeinde ist über Aufforderung der jeweilige Wasserzählerstand bekannt zu geben bzw. muss dafür gesorgt werden, dass der Wasserzähler ohne Zeitverlust für den Ableser zugänglich ist. Die angeführten Verpflichtungen gelten auch für Rechtsnachfolger. Mauthausen, am... MARKTGEMEINDE MAUTHAUSEN Objektbesitzer: Erwin Wohlmuth, Alfred und Cäcilia Steiner Bürgermeister 4310 Mauthausen, Hart 9 -o-o-o- Jetzt möchte Frau Zäzilia Steiner die Kanalbenützungsgebühr nicht mehr nach der verbrauchten Wassermenge, sondern nach einer jährlichen Pauschalgebühr für 40 m³ pro Person vorgeschrieben bekommen. Auszug aus der Kanalgebührenordnung: Für Objekte, die nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind, kann die Kanalbenützungsgebühr entweder durch eine Pauschalgebühr pro Person oder den Einbau eines Wasserzählers verrechnet werden. a) Kanalbenützungsgebühr: Pauschale pro Person Verrechnet wird eine jährliche Pauschalgebühr für 40 m³ Verbrauch pro Person, die auf der angeschlossenen Liegenschaft bzw. Objekt polizeilich gemeldet ist. Als Stichtag für die Ermittlung der Personengebühr ist jeweils der 1.1., 1.4., 1.7. und eines Jahres heranzuziehen. Kanalbenützungsgebühr nach Pauschale: für 4 Personen 160 m³/jährlich. Kanalbenützungsgebühr lt. Wasserzähler: m³ m³ m³ m³ Frau Steiner glaubte auch, dass der Wasserzähler defekt ist. Aus diesem Grund wurde der Wasserzähler am gewechselt und wird zur Überprüfung eingeschickt. Gemeinderat Seite 76 von 92

77 Die Ermittlung mittels Wasserzähler ist die gerechteste Art der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr. Der zuständige Ausschuss hat in der Sitzung am 6. Juni 2017 darüber beraten und einstimmig beschlossen das Ansuchen um Pauschalierung der Kanalbenützungsgebühr abzulehnen, da sich Frau Steiner im Jahr 2005 verpflichtet hat die Kanalbenützungsgebühr mittels Wasserzähler ermitteln zu lassen. GR Alois Trauner stellt den Antrag, dem Ansuchen um Pauschalierung der Kanalbenützungsgebühr nicht stattzugeben. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig zum Beschlusse erhoben. 23. Umweltschutz: Beratung und Beschlussfassung über den Verzicht bezüglich die Verwendung von glyphosathaltigen Pestiziden bei der Pflege kommunaler Grünflächen und sonstiger Anlagen in Mauthausen GR Mag. Ralf Punkenhofer berichtet: Glyphosat ist der weltweit am häufigsten eingesetzte Wirkstoff zur Unkrautbekämpfung. Es wird über grüne Pflanzenteile aufgenommen und über den Saftstrom in der ganzen Pflanze verteilt. Glyphosat wird verwendet gegen unerwünschte Beikräuter auf landwirtschaftlichen Flächen (Acker-, Wein- und Obstbau, auf Wiesen und Weiden), im Wald, auf Kommunalflächen (Plätze, Parks), in Haus- und Kleingärten (Rasen, Wege), in Friedhöfen sowie auf Straßenrändern und Bahndämmen. Glyphosat wird häufig mit Tallowaminen als Zusatzstoff kombiniert. Diese erhöhen die Wirksamkeit und Toxizität von Glyphosat. Die Zusatzstoffe eines Pestizids sind in den Produktdatenblättern und teilweise auch auf den Verpackungen aufgelistet. Glyphosat-haltige Produkte können in jedem Baumarkt gekauft werden. Glyphosat wird in verschiedenen Mischungen und unter verschiedenen Markennamen (wie z.b. Roundup ) vertrieben. 17 unterschiedliche Produkte sind aktuell in Österreich zugelassen und zusätzlich dürfen auch die 70 in Deutschland zugelassenen Produkte bei uns verwendet werden. In Österreich werden derzeit nach Angaben des Landwirtschaftsministers jährlich rund 400 Tonnen Glyphosat eingesetzt und das in steigenden Mengen. In den letzten Jahren verdichten sich die Hinweise, dass der Wirkstoff Glyphosat und weitere Zusatzstoffe sowie deren Abbauprodukte gefährlicher als bisher angenommen für Pflanze, Tier und Mensch sind. Konkret stehen sie im Verdacht, bei Tieren und Menschen die Fortpflanzung und Embryonal- bzw. Fötalentwicklung zu stören sowie bestimmte Krebserkrankungen zu begünstigen. Entsprechende wissenschaftliche Studien und Erkenntnisse werden im Anhang aufgelistet. Aus Gründen des Schutzes der Umwelt, der Biodiversität und der Gesundheit des Menschen ist es dringend geboten, den Einsatz von Glyphosat zu verringern. Zu Herbiziden wie Glyphosat gibt es u.a. folgende Alternativen: Förderung der Akzeptanz einer natürlichen ( wilden ) Vielfalt an Pflanzen, denn geputzte Äcker und Gärten, Einheitsflora und Einheitsrasen sind nicht natürlich! Eine Alternative für (kommunale) Rasenflächen sind z.b. Blumenwiesen- Gemeinderat Seite 77 von 92

78 mischungen (siehe: Netzwerk Blühende Landschaft und Eine weitere Alternative liegt in der Nutzung von anderen Herbiziden mit weniger ungünstigen Umwelteigenschaften wie z.b. Finalsan. Förderung des Biologischen Landbaus und der Bio-Gärtnerei bzw. Verzicht auf Pestizide (Fruchtfolgen, Beikrautbeseitigung händisch oder maschinell). Der Ausschuss für Wohnungs- und Bauangelegenheiten, Spielplätze sowie Umweltangelegen-heiten befasst sich in seiner Sitzung am 5. September 2017 mit diesem Thema und kam zum Entschluss, dass die Gemeinde sich in Form einer freiwilligen Selbstbindung verpflichtet, bei der Pflege kommunaler Grünflächen und sonstiger Anlagen auf die Verwendung von glyphosathaltigen Pestiziden weiterhin zu verzichten. GR Mag. Ralf Punkenhofer stellt den Antrag: 1. Die Marktgemeinde Mauthausen verpflichtet sich, bei der Pflege von kommunalen Flächen der Gemeinde auf den Einsatz von glyphosathältigen Pestiziden zu verzichten und allen mit dieser Aufgabe befassten MitarbeiterInnen der Gemeinde entsprechende Anweisungen zu erteilen. und 2. Die Marktgemeinde Mauthausen wird weiters aufgefordert, Informationsmaßnahmen in der Gemeinde zu treffen mit dem Ziel, das Bewusstsein für die gesundheitlichen Gefahren, die von glyphosathältigen Pestiziden ausgehen, zu erhöhen und auch private Grundeigentümer/Innen und Landwirt/Innen dazu zu bewegen, auf die Verwendung von Glyphosat zu verzichten und so die gesundheitlichen Gefahren für die Gemeindebevölkerung zu reduzieren. LAbg. Vbgm. Alexander Nerat Ich hätte diese zwei Punkte gerne getrennt abgestimmt, möchte auch ausführen warum. Ich finde es sehr löblich, wenn sich die Marktgemeinde Mauthausen aus eigenem Antrieb verpflichtet, auf dieses Mittel zu verzichten. Weil wir eigentlich ohnehin niemanden mehr haben, der über einen entsprechenden Giftschein verfügt bzw. nutzen wir es nicht mehr. Was den 2. Punkt betrifft, finde ich, dass es die Kompetenzen der Gemeinde überschreitet. Wie soll die Gemeinde private Grundeigentümer/Innen und Landwirte/Innen dazu bewegen auf die Verwendung von Glyphosat zu verzichten? Da hoffe ich schon drauf, dass jeder seine eigene Entscheidung trifft. Noch ist es so, dass man noch nicht zur Gänze auf glyphosathaltige Mittel verzichten kann, zumindest in vernünftiger wirtschaftlicher Form. Mein Antrag lautet auf getrennte Abstimmung der beiden Punkte. LAbg. Bgm. Thomas Punkenhofer Die getrennte Abstimmung wird kein Problem sein, auch wenn ich nicht verstehe, dass man, Öffentlichkeitsarbeit machen will, wo man angehalten wird darauf zu verzichten. Ganz nachvollziehen kann ich deine Logik nicht, wenn du einerseits sagst, die Gemeinde verpflichtet sich das nicht zu tun, aber jemand anderem sagt man es nicht, dass er es nicht tun soll. Das ist unlogisch. GR-Ersatz Andrea Hennerbichler Glyphosat ist in jedem menschlichen Körper nachweisbar. Es ist bewiesen, dass die Gemeinderat Seite 78 von 92

79 positiven Gutachten über Glyphosat von Monsanto sehr stark finanziell unterstützt worden sind. Und es stimmt nicht, dass die Landwirtschaft darauf nicht verzichten kann. Ich weiß von Herrn Ploberger, dass die ärgsten Giftspritzer die Kleingärtner pro Quadratmeter sind. Weil die Leute einfach viel zu viel nehmen und glauben, es wirkt dann besser. Gerade in den privaten Gärten wird unheimlich viel Gift verspritzt. Die Trennung dieser beiden Punkte finde ich nicht richtig. GR Mag. DDr. Kurt Lettner Ich habe im Radio einen Bericht gehört, wo es um dieses Mittel ging. Da wurde behauptet, dass in Österreich allgemein Tonnen von diesem Glyphosat ausgespritzt werden. Ob es Faktum ist, weiß ich nicht. Ich finde es dennoch eine unglaubliche Zahl, vielleicht ist es auch übertrieben. Es gibt jedenfalls Befürworter und Gegner, das ist ganz klar. Es ist aber in Österreich sehr stark existent, eben als Unkrautvertilgungsmittel. GR Ing. Barbara Marksteiner Für mich ist die Trennung der beiden Punkte sehr wohl nachvollziehbar. Und zwar aus dem einen Grund, was den eigenen Wirkungsbereich angeht, dass ich das vornweg ausschließe. Das finde ich ein gutes Zeichen, das man damit setzt, wenn man das bekundet. Im zweiten Teil sind für mich ein paar Dinge, die nicht ganz sauber formuliert sind. Es sind glücklicherweise nicht die Tonnen, wie GR Mag. DDr. Kurt Lettner geglaubt hat. Denn wäre das so, müsste man annehmen, dass ganz Österreich braun wäre. Es sind, wenn ich mich recht erinnere, im Jahr 2016 an die 311 Tonnen gewesen. Nichts desto trotz und ganz unbestritten, das ist wahr, wenn Glyphosat auf Futter oder Lebensmittel als Wirkstoff kommt, und nicht die nötige Abbauzeit existiert, kann es zu erheblichen Gesundheitsschäden führen. Was im Übrigen aber auch bei vielen anderen Produkten der Fall ist, wie eben bei palmoil. Wo auch Glyphosat nachgewiesen werden kann, ist im Bier. Wobei man da dazu sagen muss, dass das dem Umstand geschuldet ist, da die Braugerstenimporte aus dem Ausland sind, wo Abreifespritzung betrieben wird, was in Österreich seit 2013 verboten ist. Was ebenfalls im Amtsvortrag steht, dass die Trinkwasserkontamination im Zunehmen ist. Dazu möchte ich schon betont haben, dass wir beim Amt der oö Landesregierung, Abt. Trinkwasserwirtschaft, die für mich die offizielle Abteilung ist, nachgefragt haben. Es wurde festgestellt, dass Oberösterreich gesamtflächendeckend, so wie gesamt Österreich auch, nur grüne Punkte aufweist. Das heißt, weder Glyphosat noch ein Abbauprodukt ist auch nur in Spuren im Trinkwasser nachweisbar. Anders sieht es, zugegebener Maßen, in anderen Sparten Europas aus. Dort herrschen aber auch andere Anwendungsbedingungen. Einen großen Unterschied, das möchte ich sagen, für denjenigen der nicht damit arbeitet ist, dass es in Österreich keine Ausbringung auf eine Kultur, die ich ernte, gibt. Das ist nicht zulässig. Ich habe überhaupt kein Problem damit, wenn es Informationen im Bürgermeisterbrief, oder sonst wie auch immer, gibt. Ich finde es gut und es steht auch immer frei. Ich finde es nur wichtig, dass die Informationen von den richten Stellen kommen. Damit meine ich jetzt nicht irgendwelche bezahlten. Die AGES ist meines Wissens der Gesundheitsministerin unterstellt und steht nicht im Verdacht, dass wir Bauern diese komplett in unseren Griffeln hätten. Nur noch einen Vergleich zum Schluss: Wenn ich überlege, ob ich mein Kind impfen lasse oder nicht, dann stellt sich die Frage wo informiere ich mich? Ich kann mich bei Impfgegner informieren oder an amtlicher Stelle erkundigen. Und das sehe ich schon in diesem Punkt auch so. Gemeinderat Seite 79 von 92

80 GV Walter Hofstätter Was ich nicht verstehe ist: Wir sind uns alle einig, es ist gefährlich. Wir sind uns alle einig, wir wollen es daher nicht in der Gemeinde verwenden, dort wo wir selbst als Gemeinde Einfluss darauf haben. Aber gleichzeitig wollen wir nicht, dass wir den anderen sagen, dass sie es nicht verwenden sollen. Wir verbieten es schließlich nicht, ihr könnt es auch weiterverwenden, es ist auch nicht verboten. Man kann die anderen aber darauf hinweisen, dass es gefährlich ist. Diese Logik verstehe ich nicht. Man muss auch nicht immer alles verstehen. Von mir aus stimmen wir getrennt ab. GR-Ersatz Mathias Hunger Ich möchte gern etwas Sachlichkeit in diese Diskussion bringen. Ich weiß, das Ganze läuft jetzt schon eine gewisse Zeit in den Medien. Ich möchte gern mit der Gefährlichkeit anfangen (als Anschauungsobjekt hat er ein handelsübliches Päckchen Salz mitgenommen): Jeder von euch hat und verwendet es, Kochsalz jodiert aus Österreich, mit dem AMA Gütesigel drauf. Ein tolles Produkt. Wenn jemand diese Dosis Salz auf einmal isst, kann ich ihm garantieren, dass er tot ist. Wenn ich einen Liter Round up auf ex trinke, habe ich eine 50%ige Wahrscheinlichkeit, dass ich sterbe. So viel zur Toxizität. Solche Sachen sind nicht von mir, sondern von der Behörde für Ernährungssicherheit der EU und vom deutschen Bundesinstitut der Risikobewertung eine unabhängige Institution die den Auftrag der EU bekommen hat, sämtlichen Studien über Glyphosat zu bearbeiten und zu bewerten. Dabei ist rausgekommen, dass Glypohsat bei richtiger Anwendung für den Menschen und für Organismen nicht bedenklich ist. LAbg. Bgm. Thomas Punkenhofer Die Atomenergie war das ungefährlichste auf der ganzen Welt. Bis man darauf gekommen ist, dass es nicht so ist. Ihr seid Lobbyisten dieser Firmen, da kann ich leider nicht ernst nehmen, was ihr sagt, so leid es mir tut. GR-Ersatz Mathias Hunger Warum verwende ich es und wie verwende ich es darauf kommt es an. Das ist mit dem Speisesalz nichts Anderes. Ich brauche es und ich kann damit gute Speisen zubereiten und meine Ernährung dementsprechend abstimmen. Der Verbrauch von Glyphosat ist in den letzten Jahren ziemlich gleichbleibend zwischen 311 bis 312 Tonnen im Jahr. Der größte Abnehmer die ÖBB. Das mit dem Trinkwasser lasse ich jetzt, aber das stimmt im Amtsvortrag auch nicht. Es ist ganz Oberösterreich grün, lt. Abt. Wasserwirtschaft beim Land Oberösterreich. An diesen Stellen müssen wir uns halten und nicht an jene die durch Spendengelder viel Werbung machen. Das muss ich leider so sagen. Denn immerhin macht der Umsatz von Glyphosat in Österreich hochgerechnet ca ,00 aus. Ich kann es nennen, weil sie es öffentlich darstellen - Global 2000 hat ein Spendenbudget von 2,6 Millionen allein in Österreich. Darum glaube ich nicht, dass ihr uns Lobbyismus vorwerfen könnt. Woher kommt dieser extrem schlechte Ruf von Glyphosat? Da muss auch ich zustimmen. Glyphosat wird hauptsächlich in Nord- und Südamerika bei gentechnisch veränderten Pflanzen, wie Mais und Soja, verwendet. Die Praxis sieht so aus: Der Mais wird gepflanzt. Die zu erntende Kulturpflanze wird 2-3 Mal, wenn sie grün ist, mit Round up gespritzt. Die Kulturpflanze bleibt stehen. Dass das Round up in die Kulturpflanze mit aufgenommen wird, ist auch mir klar. Dadurch werden wir es auch in all unseren Körpern nachweisen können, weil wir nach wie vor riesen Mengen an Soja importieren. Und in jedem Schoko-Riegel, den wir essen, sofern es nicht klar deklariert ist, ist wahrscheinlich gentechnisch veränderter Soja enthalten. Gemeinderat Seite 80 von 92

81 Im Amtsvortrag steht auch, dass die Abreifespritzung immer beliebter wird. Die Abreifespritzung ist, wie bereits ausgeführt, seit 2013 in Österreich verboten. Sprich, es ist so viel Blödsinn in dem Amtsvortrag, das kann ich so nicht stehen lassen, weil es nicht stimmt. Anwenden darf es in Österreich jemand, der sachkundig ist. Das heißt in Österreich, er braucht einen Pflanzenschutzmittel-Führerschein. Das wird registriert, er muss die Anwendungen nachweisen, Weiterschulungen besuchen und nach 5 Jahren wieder erneut ansuchen. Es gibt somit niemanden, der keinen Sachkundenachweis hat und damit arbeitet. Ich bin seit 30 Jahren beobachtend unterwegs und mir ist in Mauthausen kein Feld bekannt, wo Abreifespritzung durchgeführt wird. Auch als es noch zulässig war, hat es das in Mauthausen nicht gegeben. Das wird es in Österreich wahrscheinlich geben, aber sicher nicht hier, denn dann wäre es mir aufgefallen. Wozu verwenden wir es? Es wurde von GR Ing. Barbara Marksteiner bereits angesprochen. Wir sind sehr aktiv in der Begrünung unserer Felder, dass diese möglichst lange und durchgehend erfolgt, da ein Brachliegen der Felder nicht günstig ist. Dadurch wachsen aber auch Unkräuter. Es gibt die Möglichkeit im Frühjahr mit dem Pflug zu fahren, aber dann hat man wieder eine Schwarzbrache was die Abschwemmung bei Starkniederschlägen begünstigt. Wir lassen daher die Begrünung stehen, schauen, dass wir den Altbestand mit Glyphosat beseitigen um dann eine sanfte oder gar keine Bodenbearbeitung durchzuführen um dem Boden bedeckt zu halten, zum Humusaufbau und zur Erosionsminderung. Es kommt bei uns in Österreich kein Tropfen Glyphosat, bei entsprechender Anwendung, auf die zu erntende Kulturpflanze. So dumm ist keiner, dass er sich die eigene Ernte weg spritzt. Mir geht es um die sachliche und richtige Darstellung. Es gibt nichts, wo man mehr Kompromisse machen muss als in der Landwirtschaft und das erlebe ich täglich. Nehmt uns das Werkzeug nicht weg, denn wir setzen es richtig ein. Alles andere, was im Amtsvortrag steht, ist eines Amtes nicht würdig. Es muss das enthalten sein, was Tatsache ist. Da muss man sich bei den Stellen informieren, die es wissen die AGES, die Landesregierung wenn es um Trinkwasser geht. Darauf kann man sich verlassen und nicht auf irgendwelche ausgezogene Darstellungen. Wir müssen uns auf unsere öffentlichen Stellen verlassen könnten. Ich bin schon für Information, aber wenn, dann richtig. GR Mag. Ralf Punkenhofer Ich verlasse mich auf meinen Hausverstand, und der sagt mir, wenn ich etwas auf den Boden spritze und das wird davon kaputt, dann kann es nicht gesund sein. Dazu brauche ich keine Studien. LAbg. Vbgm. Alexander Nerat Das kann jeder halten wie er will. Ich habe mich auch erst darüber schlau machen müssen. Bei solchen Umweltangelegenheiten ist schon immer etwas Hysterie dabei und führt bei manchen zu Schnappatmung. Ich möchte mich jetzt furchtbar in die Nesseln setzen wenn ich sage, kein Mensch wird bestreiten, dass es einen Klimawandel gibt. Sehr wohl wird man darüber diskutieren, wie weit dieser vom Menschen gemacht ist. Das ist die Gotteslästerung der Nation, die ersten fangen schon an zu hyperventilieren. Man muss aber schon dazu sagen, dass es für alles eine Studie dafür und dagegen gibt. Ich bin zwar selbst kein Landwirt, aber was mir als Nicht- Landwirt schon klar ist, dass ich eines nicht möchte, dass es zu einer Zwei-Klassen- Gesellschaft kommt. Die Braven, die auf Glyphosat verzichten und die Bösen, die es verwenden. Das kann nicht Ziel einer derartigen Debatte sein. Bewusstseinsbildung ist absolut OK. Wenn man aber liest, was die Medien so bringen, gibt es nur eine Richtung nämlich, Glyphosat ist ganz furchtbar. So wie der vom Menschen verursachte Klimawandel uns alle in 10 Jahren ins Grab bringt, wenn wir nicht auf Plastik- Gemeinderat Seite 81 von 92

82 sackerl verzichten. Nur weil es in der Zeitung immer gepredigt wir und weil manche Wissenschaftler, oder die sich als solche bezeichnen, an Hand von Genmutationen hier Horrorszenarien entwickeln. Ich sage ganz ehrlich, zu Tode gefürchtet ist auch gestorben. Wenn man selbst sagt man verzichtet darauf, finde ich das in Ordnung, das kann man auch bewerben. Was ich nicht möchte ist, dass man sagt die braven Biobauern und die bösen anderen Landwirte oder die, die es privat verwenden. Diesen messianischen Eifer, der oft mit derartigen Dingen verbunden ist, den möchte ich nicht. Ich finde es gut, wenn wir darauf verzichten. Das ist ein Bekenntnis, das kann man auch bewerben. Das wird für manchen auch ein Denkanstoß sein. GR Mag. Ralf Punkenhofer Generell, was den Antrag betrifft, zählen nur die beiden Punkte. Das andere ist eher Einleitung und Erläuterung. Ich möchte nur dazu anmerken, dass ich das über Amazon bestellen hätte können, ohne jeglichen Nachweis. Ich verstehe aber nicht, wenn man in Österreich so die Vorzeigekultur ist, dann muss es doch im ureigenen Interesse der österreichischen Landwirte sein, dass das Ding einfach vom Markt kommt und verboten wird. Dadurch wird doch die Marktposition in Europa wesentlich besser. Das verstehe ich nicht. Ich habe diese Woche im Mittagsjournal auf Ö1 einen Bericht von einem Vertreter der Landwirtschaftskammer gehört, das war 1:1 das, was GR-Ersatz Mathias Hunger, gerade berichtet hast. Eines ist für mich klar, wenn wo Monsanto draufsteht, läuten bei mir alle Alarmglocken. Wir können es gerne getrennt abstimmen. GR-Ersatz Christian Hannl Wenn man als Landwirt zum Beispiel Kartoffelwasser ausbringt, dann stinkt das massiv. Wenn man dann von einer jungen Mutter angehalten wird und sich eine Hasstirade anhören muss, dafür, dass man ein biologisches Kartoffelwasser ausbringt, und wenn jetzt undifferenziert dessen Informationen an die Bevölkerung rausgehen, dann passiert es, dass jeder Landwirt, der Pflanzenschutz ausbringt, entsprechend kritisiert wird. Das glaube ich will man auch nicht. Warum das Glyphosat wichtig ist? Weil man es braucht, um den Nitratwert im Boden ab der Oberfläche zu halten. Und das funktioniert am besten mit Winterbegrünung. Und diese muss man, bevor man wieder die Saat macht, weggeben und dazu braucht man das Mittel. Und man verwendet es auch nicht auf dem Getreide, das man dann drischt. Wenn man es nicht mehr hat, ist es schwieriger Kulturen zu halten. GR Ing. Barbara Marksteiner Wir sind nicht gegen die Information. Es geht uns nur darum, es so sachlich und seriös wie möglich zu betreiben. Man soll auch darauf hinweisen, dass es mit den Ernährungsgewohnheiten zu tun hat und man auf die Inhaltslisten schaut. Beinahe jedes Keks in den Geschäften enthält Sojaprodukte. So bald nicht draufsteht, dass es sich um österreichischen Soja handelt, könnt ihr euch vorstellen, wo dieser herkommt. Ich bitte um Verständnis, nämlich darauf zu achten, welche Informationen man heranzieht. GR-Ersatz Andrea Hennerbichler Es betrifft schließlich nicht nur die Landwirte. Die ärgsten Giftspritzer sind die Kleingärtner. Da gehört die Information hin. Ich möchte nicht, dass sich die Landwirtschaft dadurch jetzt angegriffen fühlt zu Recht oder zu Unrecht. Es betrifft die Privaten, die einen Garten haben. Und ich weiß, wie viel Round up in meiner Nachbarschaft verspritzt wird und kurz darauf gehen die Kinder drüber. Darum geht es auch und nicht nur um die Landwirtschaft. Gemeinderat Seite 82 von 92

83 GR DI Johann Hinterplattner Es ist sehr wohl Aufgabe der Gemeinde oder es ist der Gemeinde möglich im Rahmen der Privatwirtschaft verwaltende Maßnahmen zu setzen und zu informieren. Es ist ja nicht so, dass es die Gemeinde gar nichts angeht. Du hast viel Richtiges gesagt, GR-Ersatz Mathias Hunger, nämlich im Umgang mit dem Mittel. Aber es ist ein systematisches Problem, dass die Landwirtschaft, wenn sie nicht unter Druck kommt, Alternativen zu suchen, da rührt sich nichts. Die Interessen der Hersteller sind nicht da um ihre Produkte zu verkaufen. Die Studien sind teilweise von Herstellern gekauft. Und dann wird öffentlich informiert, wie ungefährlich das wäre. Vor 20 Jahren, da habe ich es auch noch verwendet, hat man gesagt, das wäre das ungefährlichste, was es überhaupt gibt. Allein die Tatsache, dass bei 23 % der Oberflächenwässer Glyphosat nachweisbar ist, sollte uns schon zu denken geben. Auch wenn in Österreich sehr restriktiv damit umgegangen wird. GR Mag. Ralf Punkenhofer Ich hätte noch einen Vorschlag zum zweiten Punkt, denn das ist der, um den es im Wesentlichen geht. Man könnte den noch ergänzen: Die diesbezüglichen Quellen zur Informationsarbeit sollen im Ausschuss beraten und beschlossen werden. LAbg. Vbgm. Alexander Nerat Mit diesem Vorschlag von GR Mag. Ralf Punkenhofer ziehe ich meinen Antrag zurück. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Für den Antrag stimmen: Punkenhofer Thomas Leitner Gudrun Hofstätter Walter Aichinger Natascha Punkenhofer Ralf, Mag. Wirtl Werner, Mag. Langthaler Roland Kolar Sonja Trauner Alois Aigenberger Franz Puchner Alexandra Özbag Hüseyin Ortner Martin Nerat Alexander Krammer Martin, Ing. Mag. Carbonari Christian, Ing. Hunger Stefan Hofko Thomas, DI Nerat Anita Wolfsegger Regina Marksteiner Barbara, Ing. Gemeinderat Seite 83 von 92

84 Wagner Erika Leimer Bernhard, Ing. Hannl Christian Hunger Mathias Hinterplattner Johann, DI Etzelstorfer Fritz, Mag. Hennerbichler Andrea Tausche Elisabeth Lettner Kurt, DDr. Mag. Stimmenthaltung: Döberl Stefan GRÜNE GRÜNE GRÜNE UBM UBM Der Antrag wird vom Gemeinderat mehrheitlich zum Beschlusse erhoben. 24. Kulturfonds: Beratung und Beschlussfassung über das Ansuchen der Young Voices des CPM Mauthausen Musica Viva, über eine finanzielle Zuwendung GV Walter Hofstätter berichtet: Rasina Raudaschl als Leiterin der Young Voices, CPM musica viva, ersucht um eine Förderung in der Höhe von 200,00 aus dem Kulturfonds. Die Young Voices erhalten als Untergruppe des CMP musica viva eine Vereinsförderung von 220,00 jährlich. Da sie aber für 2018 einen Besuch des Musicals Trian und Trivian im Zuge er Landesausstellung in Enns geplant haben, wissen sie bereits jetzt, dass sie mit der Förderung dabei nicht auskommen werden. Ein Kartenpreis kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht angegeben werden, da der Vorverkauf erst im Jänner 2018 beginnt. GV Walter Hofstätter stellt den Antrag, die finanzielle Zuwendung in Höhe von 200,00 zu beschließen. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig zum Beschlusse erhoben. 25. Kulturfonds: Beratung und Beschlussfassung über das Ansuchen des Herrn Karl Berger über die Kostenübernahme einer Übernachtung im Arcotel Der Tagesordnungspunkt wurde vor Beginn der Sitzung vom Vorsitzenden von der abgesetzt. Gemeinderat Seite 84 von 92

85 26. Kulturfonds: Beratung und Beschlussfassung über das Ansuchen des Herrn Karl Berger betreffend Kostenübernahme einer weiteren Übernachtung Der Tagesordnungspunkt wurde vor Beginn der Sitzung vom Vorsitzenden von der abgesetzt. 27. Lustbarkeitsabgabe: Informationen über die Ablehnung der Behandlung der eingebrachten Beschwerde E 1314/ vom 28. Juni 2017 beim Verfassungsgerichtshof der Admiral Sportwetten GmbH, Novomaticstraße 5, 2352 Gumpoldskirchen vertreten durch die shmp schwartz huber-medek pallitsch Rechtsanwälte OG, betreffend der Lustbarkeitsabgabe des Wettterminals mit Standort Dieselstraße 1, 4310 Mauthausen GR DI Thomas Hofko berichtet: Dem Gemeinderat ist bekannt, dass die Admiral Sportwetten gmbh, vertreten durch schwartz huber-medek & partner rechtsanwälte og, Stubenring 2, 1010 Wien gegen den Berufungsbescheid im Zusammenhang mit der Einhebung der Lustbarkeitsabgabe für das Wettterminal am Standort Dieselstraße 1 in Mauthausen Beschwerde erhoben haben. Die Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Von den Admiral Sportwetten gmbh, vertreten durch die shmp Schwartz Huber- Medek Pallitsch Rechtsanwälte OG, Hohenstaufengasse 7, 1010 Wien, wurde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes OÖ vom , unter Z LVwG /10/MZ Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingereicht. Der Landesverfassungsgerichtshof hat durch seinen Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Die genaue Begründung der Ablehnung ist im beiliegenden Beschluss angeführt. Der Gemeinderat nimmt die Ablehnung der Beschwerde (Beilage 7) zur Kenntnis. 28. Lustbarkeitsabgabe: Informationen über die Ablehnung der Behandlung der eingebrachten Beschwerde E 1570/ vom 28. Juni 2017 beim Verfassungsgerichtshof der Admiral Sportwetten GmbH, Novomaticstraße 5, 2352 Gumpoldskirchen vertreten durch die shmp schwartz huber-medek pallitsch Rechtsanwälte OG, betreffend der Lustbarkeitsabgabe des Wettterminals mit Standort Poschacherstraße 10, 4310 Mauthausen GR DI Thomas Hofko berichtet: Dem Gemeinderat ist bekannt, dass die Admiral Sportwetten gmbh, vertreten durch schwartz huber-medek & partner rechtsanwälte og, Stubenring 2, 1010 Wien gegen den Berufungsbescheid im Zusammenhang mit der Einhebung der Lustbarkeitsabgabe für das Wettterminal am Standort Poschacherstraße 10 in Mauthausen Beschwerde erhoben haben. Die Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Von den Admiral Sportwetten gmbh, vertreten durch die shmp Schwartz Huber- Medek Pallitsch Rechtsanwälte OG, Hohenstaufengasse 7, 1010 Wien, wurde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes OÖ vom , unter Z LVwG /10/HW Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingereicht. Der Landes- Gemeinderat Seite 85 von 92

86 verfassungsgerichtshof hat durch seinen Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Die genaue Begründung der Ablehnung ist im beiliegenden Beschluss angeführt. Der Gemeinderat nimmt die Ablehnung der Beschwerde (Beilage 8) zur Kenntnis. 29. Katastrophenschutz: Kenntnisnahme der Flüssigmachung von BZ-Mitteln für das Projekt "Hochwasserschutz Machlanddamm - Zwischenfinanzierungszinsen MLD" LAbg. Bgm. Thomas Punkenhofer berichtet: Mit Schreiben vom wurde seitens des Landes OÖ mitgeteilt, dass für das Projekt Hochwasserschutz Machlanddamm- Zwischenfinanzierung MLD, IKD /16-Sec die in Aussicht gestellten BZ-Mittel in Höhe von gesamt ,-- gewährt werden. Gemeinderat Seite 86 von 92

87 GR DI Johann Hinterplattner Das wird im Voranschlag weder als Einnahme noch als Ausgabe sichtbar? Amtsleiter Karl Drexler Genau, eine Direktförderung. Es gilt zwar als Bedarfszuweisung für die Gemeinde, wird aber nicht an die Gemeinde ausbezahlt. Der Gemeinderat nimmt das o.a. Schreiben zur Kenntnis. 30. Katastrophenschutz: Beratung und Beschlussfassung betr. die Finanzierungsdarstellung zur Behebung der Hochwasserschäden Gemeindebeiträge LAbg. Bgm. Thomas Punkenhofer berichtet: Zur Behebung der Hochwasserschäden 2013 ist der Gemeindebeitrag für die Marktgemeinde Mauthausen in Höhe von ,00 zu beschließen. Gemeinderat Seite 87 von 92

88 LAbg. Bgm. Thomas Punkenhofer stellt den Antrag, die o.a. Finanzierungsdarstellung zu beschließen. GR DI Johann Hinterplattner Ich verstehe den Zusammenhang mit dem Hochwasser 2013 nicht. Amtsleiter Karl Drexler Es geht hier um Hochwasserschäden an den Anlagen des Machlanddammes, egal in welcher Gemeinde sie aufgetreten sind. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig zum Beschlusse erhoben. 31. Bewusstseinsregion: Beratung und Beschlussfassung betr. Bürgschaftsvertrag "Bewusstseinsregion Mauthausen - Gusen - St. Georgen" Unterstützungsverein LAbg. Bgm. Thomas Punkenhofer berichtet: Der Gemeindeverband Bewusstseinsregion Mauthausen Gusen St. Georgen hat 2016 seine Arbeit aufgenommen. Im November 2016 wurde der Bewusstseinsregion Mauthausen Gusen St. Georgen Unterstützungsverein gegründet. Wie den Fraktionen vorliegenden ergänzenden Unterlagen detailliert zu entnehmen ist, liegen für drei zur Finanzierung eingereichte Projekte mit Gesamtkosten von ,00 Förder-Genehmigungen über ,00 vor. Bezüglich der Kofinanzierung wurden und werden Anträge beim Land Oberösterreich, Zukunftsfonds, Bundesministerien gestellt und es wird an Sponsoren herangetreten. Auch hier gibt es bereits Zusagen. Nachdem Fördergelder erst nach Abrechnung und Vorlage der Originalbelege kommen, schließt der Unterstützungsverein zur Vorprüfung - nach Prüfung von drei Angeboten - einen Kontokorrentkredit in Höhe von ,00, Landeszuschuss bis 31.März 2021 mit der Raiffeisenbank Mauthausen ab. Die Bank verlangt dafür je Gemeinde eine Bürgschaftsübernahme von ,00 sowie eine aufsichtsbehördliche Genehmigung. LAbg. Bgm. Thomas Punkenhofer stellt den Antrag, den beiliegenden Bürgschaftsvertrag, wie vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht (Beilage 9), vorbehaltlich der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, zu beschließen. GR Mag. Fritz Etzelstorfer Von welchem Zeitraum kann man ausgehen, dass die Haftung übernommen wird? LAbg. Bgm. Thomas Punkenhofer Das ist ein Prozess, der, so lange es diesen Verein gibt, weitergeführt wird. Ausgenommen, es werden Überschüsse erwirtschaftet. Wir haben für andere Verbände auch die Bürgschaften zu übernehmen. GR Ing. Barbara Marksteiner Die erste Haftung, wenn sie ausläuft, muss dann wieder neu beschlossen werden? Gemeinderat Seite 88 von 92

89 Amtsleiter Karl Drexler Ja genau, diese Haftung läuft bis 31. Dezember GR Ing. Christian Carbonari Ich habe Bedenken dem Verein die Bürgschaft zu geben. Wäre es nicht sinnvoller, dem Verband diese Bürgschaft zu geben? Denn dann bliebe es unter aufsichtsbehördlicher Kontrolle. Wenn schon die öffentliche Hand bürgt, dass sie auch kontrollieren könnte. LAbg. Bgm. Thomas Punkenhofer Das wird nicht funktionieren. Weil nicht der Verband, sondern der Unterstützungsverein bei LEADER um die Förderung angesucht hat. Der Verein hat den Zweck, dass bei allen Kanälen angezapft werden kann, um Förderungen zu erhalten. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Für den Antrag stimmen: Punkenhofer Thomas Leitner Gudrun Hofstätter Walter Aichinger Natascha Punkenhofer Ralf, Mag. Wirtl Werner, Mag. Langthaler Roland Kolar Sonja Trauner Alois Aigenberger Franz Puchner Alexandra Özbag Hüseyin Ortner Martin Etzelstorfer Fritz, Mag. Hennerbichler Andrea Wagner Erika Tausche Elisabeth Lettner Kurt, DDr. Mag. Gegen den Antrag stimmen: Nerat Alexander Krammer Martin, Ing. Mag. Carbonari Christian, Ing. Hunger Stefan Hofko Thomas, DI Nerat Anita Wolfsegger Regina Döberl Stefan GRÜNE GRÜNE UBM UBM Gemeinderat Seite 89 von 92

90 Stimmenthaltungen: Marksteiner Barbara, Ing. Leimer Bernhard, Ing. Hannl Christian Hunger Mathias Hinterplattner Johann, DI GRÜNE Der Antrag wird vom Gemeinderat mehrheitlich zum Beschlusse erhoben. 32. Allfälliges GV Walter Hofstätter Ich habe zu Beginn der Sitzung ein Foto ausgeteilt. Nur kurz zur Erklärung: Es gab in Leonding eine Sonderausstellung zu den oberösterreichischen Freibädern. Das Foto der Freibad-Eröffnung 1987 war eines der 5 Siegerfotos, aus denen Postkarten gedruckt wurden. GR Mag. DDr. Kurt Lettner Ich wollte nur kurz anmerken, dass ich heute den Verzicht auf mein Mandat als Mitglied des Gemeinderates per bekanntgegeben habe. Es ist somit meine letzte, sehr lange Sitzung gewesen. Uns von der UBM war wichtig, dass die persönliche Wertschätzung unter den Gemeinderäten lebt bzw. belebt wird. Und die Diskussionen, die wir heute geführt haben, bis auf ein paar Ausrutscher, die ich jetzt mal vergesse, sind von einer sehr hohen Qualität gewesen, dass man dem/der Anderen zuhört und ihn/sie ausreden lässt und auch respektiert, wenn er/sie anderer Meinung ist. Diese Wertschätzung ist Basis für einen gut funktionierenden Gemeinderat. Ich scheide mit einem lachenden und einem weinenden Auge aus, aber irgendwann muss man wissen, wann es genug ist. Für mich ist dieser Zeitpunkt jetzt. Ich wünsche weiterhin alles Gute und glaube, dass der Gemeinderat von Mauthausen auf einem guten Weg ist. GR Erika Wagner Auch ich werde mein Mandat zurücklegen. GR Ing. Barbara Marksteiner Meine ehrliche Wertschätzung und Hochachtung an die beiden ausscheidenden Mitglieder. GR Franz Aigenberger Einladung zum Vortrag Mit der Heilkraft der Natur durch den Winter am , 19:30 Uhr, Pfarrheim Einladung zum Gesundheitstag am , 10:00 16:00 Uhr, im Donausaal GR DI Johann Hinterplattner Beim Gesundheitstag gibt es ein E-Bike-Training. Wer teilnehmen will, muss sich vorab anmelden. Gemeinderat Seite 90 von 92

91 Nachdem die Tagesordnung erschöpft ist und sonstige Anträge und Wortmeldungen nicht mehr vorliegen, schließt der Vorsitzende um 00:00 Uhr die Sitzung. Vorsitzender: Schriftführer/in: Hinweis: Die Reinschrift dieser Verhandlungsschrift wird an die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen mit dem Hinweis ausgefolgt, dass es sich hierbei nicht um die genehmigte Fassung handelt. Mauthausen, Der Bürgermeister: Gemeinderat Seite 91 von 92

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