Marktgemeinde Mauthausen. Verhandlungsschrift. über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates. Sitzungstermin: Donnerstag,

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1 Marktgemeinde Mauthausen A-4310 Mauthausen, Marktplatz 7 Telefon: +43 (7238) Fax: +43 (7238) Mail: gemeinde@mauthausen.at Internet: Sitzungsnr.: GR/04/2017 Verhandlungsschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates Sitzungstermin: Donnerstag, Sitzungsbeginn: Sitzungsende: Ort, Raum: 19:15 Uhr 23:20 Uhr Medienraum NMS Mauthausen Anwesend sind: Bürgermeister Punkenhofer Thomas Vizebürgermeister/in Leitner Gudrun Nerat Alexander Gemeindevorstand Hofstätter Walter Sallinger Leonhard, DI (FH) Gemeinderat Punkenhofer Ralf, Mag. Wirtl Werner, Mag. Langthaler Roland Kolar Sonja Trauner Alois Großauer Ute Aigenberger Franz Özbag Hüseyin Carbonari Christian, Ing. Hunger Stefan Hofko Thomas, DI Paar Andreas Nerat Anita Gemeinderat Seite 1 von 63

2 Marksteiner Barbara, Ing. Preslmair Wolfgang, Mag. Wagner Erika Döberl Stefan Hinterplattner Johann, DI Etzelstorfer Fritz, Mag. Tausche Elisabeth Lettner Kurt, DDr. Mag. GRÜNE GRÜNE UBM UBM Ersatzmitglied/er Ortner Martin Vertretung für Frau Natascha Aichinger Hackl Sandra Vertretung für Frau Alexandra Puchner Wolfsegger Regina Vertretung für Herrn Ing. Mag. Martin Krammer Reichl Johann Vertretung für Herrn Ing. Bernhard Leimer Gruber Renate, Mag. GRÜNE Vertretung für Herrn DI (FH) Stefan Pilgerstorfer Amtsleiter Drexler Karl Es fehlen: Gemeindevorstand Aichinger Natascha entschuldigt Krammer Martin, Ing. Mag. entschuldigt Gemeinderat Puchner Alexandra entschuldigt Leimer Bernhard, Ing. entschuldigt Pilgerstorfer Stefan, DI (FH) GRÜNE entschuldigt Ersatzmitglied/er Kaufmann Caroline entschuldigt Aigenbauer Carina entschuldigt Daliot Marita entschuldigt Jahn Gertraud, Mag. entschuldigt Haider Martin, Mag. entschuldigt Ortner Marion entschuldigt Horner Peter, Ing. entschuldigt Riedler Alexander entschuldigt Pilgerstorfer Martina entschuldigt Brandstätter Rudolf entschuldigt Reichhardt Pavla GRÜNE entschuldigt Gemeinderat Seite 2 von 63

3 Schriftführer/in gem. 54 (2) Oö. GemO 1990: Oswaldi Tanja Der Vorsitzende eröffnet um 20:30 Uhr die Sitzung und stellt fest, dass a) die Sitzung von ihm einberufen wurde, b) der Termin der heutigen Sitzung im Sitzungsplan ( 45 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990) enthalten ist und dieser für das 1. Halbjahr 2017 am 02./ nachweisbar an die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeinderates zugestellt wurde; c) die Abhaltung der Sitzung vom Bürgermeister unter Angabe des Tages, der Beginnzeit, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung unter Hinweis auf die Bestimmungen des 54 Abs. 6 Oö. Gemeindeordnung in der Zeit vom bis an der Amtstafel öffentlich kundgemacht wurde, d) die Verhandlungsschrift der letzten Sitzung vom bis heute während der Amtsstunden im Marktgemeindeamt zur Einsicht für die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Gemeinderates aufgelegen ist und auch während der heutigen Sitzung letztmalig zur weiteren Einsichtnahme aufliegt, e) es den Mitgliedern des Gemeinderates frei steht, gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift der Sitzung vom mündlich oder schriftlich bis zum Ende der heutigen Sitzung, in der die Verhandlungsschrift letztmalig aufliegt, Einwendungen zu erheben, f) die Beschlussfähigkeit gegeben ist. Gemäß 46 (4) OÖ GemO. gibt der Vorsitzende bekannt, dass er folgende Punkte von der heutigen Tagesordnung absetzt: TOP 1 Örtliche Raumordnung: Beratung und Entscheidung betreffend der Anregung des Herrn Erich Weberberger, wh Mauthausen, Melissenweg 5/3, auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 55 (Bezeichnung: "Undesser/Walser") Nachdem Herr Erich Weberberger in der heutigen Bürgerfragestunde sein Ansuchen zurückgezogen hat, ersucht der Vorsitzende um Abstimmung, ob die Mitglieder damit einverstanden sind, dass der TOP 1 von der heutigen Tagesordnung abgesetzt und nicht mehr weiter behandelt wird. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig zum Beschlusse erhoben. TOP 3 Oö. Bauordnung: Beratung und Beschlussfassung einer Revisionsbeantwortung an den Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der eingebrachten außerordentlichen Revision von Frau Melahat Tanrigüzey, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner Rechtsanwälte, 4020 Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 7. März 2017, GZ: LVwG /15/DM/SSt, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (Bauwerber: Gisbert und Gerarda Neumann) Dieser Punkt wird abgesetzt, da in der letzten Gemeinderatssitzung der Beschluss gefasst wurde, Herrn Dr. Kurt Lichtl mit der Rechtsvertretung in der gegenständlichen Verwaltungsangelegenheit zu beauftragen. Dieser Punkt muss daher heute nicht mehr behandelt werden. Herr Dr. Kurt Lichtl wird rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung an den Verwaltungsgerichtshof verfassen. Die Revisionsbeantwortung wird den Gemeinderatsmitglieder in der nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht. Gemeinderat Seite 3 von 63

4 Tagesordnung 1. Örtliche Raumordnung: Beratung und Entscheidung betreffend der Anregung des Herrn Erich Weberberger, wh Mauthausen, Melissenweg 5/3, auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 55 (Bezeichnung: "Undesser/Walser") 2. Beratung und Grundsatzbeschlussfassung betreffend die Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 4 (Änderung Nr. 17) im Bereich Hinterholz (Grundstück Nr. 1739, KG Haid - Antragsteller: Pyropilz e.u., Reinhard Pilz, 4312 Ried/Riedmark, Gerersdorf 12) 3. Oö. Bauordnung: Beratung und Beschlussfassung einer Revisionsbeantwortung an den Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der eingebrachten außerordentlichen Revision von Frau Melahat Tanrigüzey, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner Rechtsanwälte, 4020 Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 7. März 2017, GZ: LVwG /15/DM/SSt, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (Bauwerber: Gisbert und Gerarda Neumann) 4. Beratung und Entscheidung über die Berufung von Herrn Florian Brunner, wh Mauthausen, Weidenweg 14, gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 1. Februar 2017, GZ: 030/0/47/2016, (Baubewilligung: Zu- und Umbau beim Wohnhaus Weidenweg 16 auf dem Grundstück Nr. 321/6, EZ 539, KG Mauthausen - Bauwerber: Ing. Günter Steindl MA) 5. Oö. Bauordnung - Rechtsvertretung: Beratung und Beschlussfassung über die Beauftragung der Anwaltspartnerschaft Dr. Karl Krückl, Dr. Kurt Lichtl, Dr. Christoph Huber und Mag. Christian Eilmsteiner, 4020 Linz, Landstraße 50, zur Rechtsvertretung in der Bausache "ATIB - Türkisch-islamischer Verein für kulturelle und soziale Zusammenarbeit in Mauthausen" 6. Oö. Bauordnung: Beratung und Entscheidung über die Berufung von a) Ing. Mag. Hugo Wagner, b) Felix Waldner GmbH und c) Atlas-Blech-Center GmbH, alle vertreten durch Denkmair Hutterer Hüttner Waldl Rechtsanwälte GmbH, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 29. März 2017, GZ: 030/0/2/2017 (Baubewilligung für den Neubau eines Gastronomiebetriebes mit Veranstaltungssaal und Nebenräumen zur Vermietung auf dem Grundstück Nr. 1861/3, EZ 577, KG Haid - Bauwerber: ATIB - Türkisch-islamischer Verein für kulturelle und soziale Zusammenarbeit in Mauthausen) 7. Straßenbauangelegenheiten: Beratung und Beschlussfassung betreffend die Vergabe eines Auftrages für die Asphaltierung des Ahornweges 8. Beratung und Beschlussfassung betreffend die Vergabe eines Auftrages für die Sanierung von Frost- und Unwetterschäden bei diversen Gemeindestraßen 9. Straßenverkehrsordnung: Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der Verordnung des Gemeinderates vom 19. Mai 2016 über die Erlassung von Verkehrsmaßnahmen im Ortsgebiet (Kurzparkzone). 10. Kanalangelegenheiten: Beratung und Beschlussfassung über ein Ermäßigungsansuchen der Kanalbenützungsgebühr, der Familie Tanrigüzey, Linzer Straße 106a 11. Beratung und Beschlussfassung betreffend die Vergabe eines Anschlussauftrages an die A. Zaussinger Bau- und Transporte GmbH, 4224 Wartberg/Aist, Obervisnitz 8, betreffend Kanalüberprüfung BA 14 Gemeinderat Seite 4 von 63

5 12. Gemeindewohnungen: Beratung und Beschlussfassung betreffend die Vergabe von Gemeindewohnungen und Genehmigung der diesbezüglichen Mietverträge 13. Gemeindefinanzen: Festlegung der Zeichnungsberechtigten für den Zahlungsverkehr des Gemeindeamtes 14. Kenntnisnahme des Berichts über das Ergebnis der Überprüfung des Voranschlages Prüfbericht des Prüfungsausschusses vom Kinderbetreuung: Beratung und Beschlussfassung über die Finanzierung des Wasserschadens im Pfarrcaritaskindergarten 17. Beratung und Beschlussfassung über die Vereinbarung mit dem ISK betreffend die schulische Ganztagesbetreuung der VS 18. Beratung und Beschlussfassung über die Vereinbarung mit dem ISK betreffend die schulische Ganztagesbetreuung der NMS 19. Jugendtaxi: Beratung und Beschlussfassung betreffend den Abschluss einer Jugendtaxivereinbarung mit dem Taxiunternehmen "4You Taxi u. Mietwagen GmbH", St. Georgen/Gusen 20. Katastrophenschutz: Kenntnisnahme der Flüssigmachung von BZ-Mitteln für das Projekt "Hochwasserschutz Machlanddamm - Betriebskosten" 21. Allfälliges Gemeinderat Seite 5 von 63

6 Protokoll 1. Örtliche Raumordnung: Beratung und Entscheidung betreffend der Anregung des Herrn Erich Weberberger, wh Mauthausen, Melissenweg 5/3, auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 55 (Bezeichnung: "Undesser/Walser") Der Tagesordnungspunkt wurde vor Beginn der Sitzung vom Vorsitzenden von der Tagesordnung abgesetzt. 2. Beratung und Grundsatzbeschlussfassung betreffend die Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 4 (Änderung Nr. 17) im Bereich Hinterholz (Grundstück Nr. 1739, KG Haid - Antragsteller: Pyropilz e.u., Reinhard Pilz, 4312 Ried/Riedmark, Gerersdorf 12) GR DI Thomas Hofko berichtet: Mit -Eingabe vom 19. Mai 2017 ersucht Herr Reinhard Pilz, Geschäftsführer von Pyropilz e.u. mit Sitz in 4312 Ried/Riedmark, Gerersdorf 12, um Umwidmung eines Teiles des Grundstückes Nr. 1739, KG Haid, von Grünland in Sondergebiet des Baulandes zur Lagerung pyrotechnischer Artikel. Herr Reinhard Pilz erklärt in seiner , die Kosten für ein Umwidmungsverfahren zu tragen. Auf diesem Grundstück, das im Eigentum der Ehegatten Wilhelm und Eva Brunner, wh Mauthausen, Zirking 11/1 steht, befindet sich ein ehemaliger Bunker des österreichischen Bundesheers. Der Antragsteller plant in diesem ehemaligen Bunker die Lagerung pyrotechnischer Artikel. Mit den Grundeigentümern hat Herr Reinhard Pilz das Einvernehmen hergestellt. Laut Rechtsauskunft des Landes Oberösterreich, Direktion Inneres und Kommunales, vom 29. Juli 2008, GZ: IKD(BauR) / Pe/Wm, sind bauliche Anlagen, die spezifisch militärischen Zwecken dienen schon von Verfassung wegen eigentlich vom Oö. Baurecht ausgenommen. Sobald diese Anlagen aber ihren (Rechts-)Charakter als militärische Anlage verlieren, das heißt insbesondere als solche aufgelassen werden (wie im gegenständlichen Fall), unterliegen sie dem Baurechtsregime der Länder. Das bedeutet, dass für die in Rede stehenden Bauwerke seit dem Zeitpunkt ihrer Auflassung für militärische Zwecke eine Zuständigkeit der Gemeinde als Baubehörde gegeben ist. Mangels einer entsprechenden Baubewilligung liegt für eine spezifische Nutzung dieser Anlagen allerdings kein baubehördlicher Konsens vor. Die geplante Nutzung für Zwecke eines Pyrotechnik-Betriebes wird daher je nach dem Umfang damit allenfalls verbundener baulicher Anlagen einer Baubewilligung gemäß Oö. Bauordnung bedürfen. Die Bewilligungsfähigkeit setzt allerdings eine entsprechende Flächenwidmung voraus. Dass eine Umwidmung in Bauland für die beabsichtigte Lagerung von Feuerwerkskörpern erforderlich ist, bestätigt auch die Baurechtsabteilung des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung (Rücksprache des Ortsplaners mit Herrn Mag. Stöttinger). Aus Sicht der Ortsplanung wird dieser Widmung jedenfalls zugestimmt, da der Standort als geeignet erscheint ( TEAM M vom 12. Juni 2017). Vorzugsweise sollte ein Sondergebiet des Baulandes mit entsprechender Definition für die Lage- Gemeinderat Seite 6 von 63

7 rung von Sprengmitteln erfolgen. Der Planungsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 20. Juni 2017 einstimmig für eine Umwidmung ausgesprochen. GR DI Thomas Hofko stellt den Antrag, die Umwidmung eines Grundstücksteiles der Parz. Nr. 1793, KG Haid, von Grünland in Bauland Sondergebiet des Baulandes Lagerung von Sprengmittel (pyrotechnischer Artikel) im Grundsatz zu beschließen sowie der Einleitung des Änderungsverfahrens nach den Bestimmungen des Oö. Raumordnungsgesetzes samt Erhebungsblatt zur Verständigung des Amtes der oö. Landesregierung für Änderung von Flächenwidmungsplänen zuzustimmen: Erhebungsblatt zur Verständigung des Amtes der Oö. Landesregierung für Änderungen des Flächenwidmungsplanes (Flächenwidmungsteil und/oder örtliches Entwicklungskonzept) Ausfüllhinweis: Teil A ist bei allen Anträgen vollständig auszufüllen. Teil B ist dazu ergänzend bei nachstehenden Planungsvorhaben auszufüllen: Gebiete für Geschäftsbauten 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994 SEVESO II-Betriebe 23 Abs. 4 Z. 3 Oö. ROG 1994 Verwendung land- und forstwirtschaftlicher Gebäude 30 Abs. 8 Oö. ROG 1994 Ersatzbauten im Grünland 30 Abs. 8a Oö. ROG 1994 Teil A: Allgemeine Angaben zum Planungsvorhaben Stadt/Markt/Gemeinde: Mauthausen Flächenwidmungsteil Nr.: 4 Änderung Nr.: 17 Örtliches Entwicklungskonzept Nr.: 2 Änderung Nr.: -- Gemeinderat Seite 7 von 63

8 Grundstückseigentümer(in): Wilhelm und Eva Brunner, Zirking 11/1, 4312 Mauthausen Stichwortartige Bezeichnung des Planungsvorhabens: Hinterholz Reinhard Pilz Grundst. Nr.: Teil von 1739 KG.: Haid 1. Begründung 1.1 Begründung des Planungsvorhabens: (vgl. 36 Oö. ROG1994: maßgebliche Rechtslage, Gemeinwohl, öffentliche Interessen, Planungsziele der Gemeinde, Interessen Dritter) Herr Reinhard Pilz betreibt ein Pyrotechnikunternehmen mit Sitz in 4312 Ried/Riedmark und würde zur Lagerung pyrotechnischer Artikel den ehemaligen Bunker des österreichischen Bundesheers auf dem gegenständlichen Grundstück nutzen. Das Einvernehmen mit den Grundeigentümern dazu wurde hergestellt. Um einen Baukonsens zu erreichen, muss der Grundstücksteil umgewidmet werden. Für die Gemeinde wäre das die Ansiedlung eines kleinen Betriebes. Ein ehemaliger, aufgelassener Bunker ist ideal für die Lagerung pyrotechnischer Artikel. Die Zufahrt zum ehemaligen Bunker ist über eine öffentliche Straße (Hinterholzweg) bzw. in weiterer Folge über einen Privatweg (Zustimmung des Grundeigentümers liegt laut mündlicher Aussage von Herrn Reinhard Pilz vor) gegeben. 1.2 Nachweis der Übereinstimmung mit den Zielen und Festlegungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes (ÖEK) auf Grundlage eines beigefügten Funktionsplanes (Ausschnitt) ggf. Auszug aus dem Textteil des ÖEK Änderung des ÖEK nicht erforderlich 2. Planungsabsicht und Rahmenbedingungen 2.1 Planungsdaten Grundst. Nr (ggf.teilfl.) 1739 (Teil) Ausmaß m² derzeitige Nutzung Rechtsstand Grün- land- Wald Grünland- Wald Widmung/Funktion Anmerkung Planung SO Lagerung Sprengmittel/pyrotechnische Artikel 2.2 Derzeitige Widmung / Funktion und Nutzung der Nachbargrundstücke: Grünland 2.3 Nutzungsbeschränkungen/Baulandeignung ja nein Lage in einer geogenen Risikozone Wenn ja: Grundlage: - Studie Land OÖ Typ A Typ B - Wildbach- und Lawinenverbauung - Sonstige:... Hochwasserabflussgebiet/Gefahrenzone: Hochwasserabflussgebiet 30-jährlich Gemeinderat Seite 8 von 63

9 Hochwasserabflussgebiet 100-jährlich Rote Gefahrenzone Gelbe Gefahrenzone Hochwasserlinie eines bekannten HW-Ereignisses (zb. HW 2002) Wenn ja, welches: Überflutungsgebiet Grundwasserschutz: Wasserschutzgebiet Verordnetes/geplantes Grundwasserschongebiet Wasserwirtschaftl. Rahmenverfügung/- Regionalprogramm Naturschutz: Europaschutzgebiet inkl. 200 m Randbereich: Name Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsteil: Name: Uferschutzbereich 50 m ; 200 m ; 500 m Zonen Lage im Bereich von (geplanten) überörtl. Infrastrukturprojekten (Straße, Schiene, etc...) Wenn ja, welche: Sonstige Nutzungsbeschränkungen bzw. Beschränkungen der Baulandeignung Wenn ja, welche: 2.4 Baulandreserven der beantragten Baulandkategorie (m², ggf. Anzahl der Bauplätze) Begründung des zusätzlichen Baulandbedarfes ( 21 Abs. 1 Oö. ROG 1994): Durch die Änderung des Flächenwidmungsplanes werden öffentliche Interessen nicht verletzt. Ein ehemaliger Bunker biete sich ideal für die Lagerung von Feuerwerkskörpern an. 2.6 Fachliche Beurteilung durch Planverfasser(in) bzw. Beilage siehe Beilage! 3. Infrastruktur 3.1 Verkehrsmäßige Erschließung (namentliche Bezeichnung, Straßenkategorie,...) Hinterholzweg (Gemeindestraße) bzw. private Zufahrt 3.2 Art der Abwasserbeseitigung: a) Kanalanschluss vorhanden ja nein Entfernung zum bestehenden Kanal m b) Wenn kein Kanalanschluss vorhanden: Angaben über die beabsichtigte Art der Abwasserbeseitigung (nicht erforderlich!!!) Gemeinderat Seite 9 von 63

10 c) Festlegung des Abwasserentsorgungskonzeptes: Art der Wasserversorgung: (nicht erforderlich!!!) 3.4 Entfernung zur Volksschule (des Schulsprengels) m 3.5 Entfernung zum nächsten Geschäft für den täglichen m Bedarf 3.6 Entfernung zur nächsten Haltestelle eines öffentl. Verkehrsmittels m 4. Umweltsituation 4.1 Bekannte oder zu erwartende Immissionsbelastungen (Lärm, Luft, Erschütterungen etc.) aus dem Umgebungsbereich auf das Planungsvorhaben: bzw. umgekehrt vom Planungsvorhaben auf den Umgebungsbereich: Das gegenständliche Grundstück liegt im Grundwasserschongebiet Zirking! 4.3 Befindet sich ein Seveso II - Betrieb innerhalb von 1 km Entfernung (Luftlinie): 5. Strategische Umweltprüfung SUP Beurteilung der SUP-Relevanz des Planungsvorhabens 5.1 Soll durch das Planungsvorhaben die Grundlage für ein Projekt geschaffen werden, das gem. Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt? (vgl. 33 Abs. 7 Z. 1 Oö. ROG 1994) 5.2 a) Liegt das Planungsvorhaben in einem Europaschutzgebiet? (vgl. 33 Abs. 7 Z. 2 Oö. ROG 1994 in Verbindung mit 1 der Umweltprüfungsverordnung für Flächenwidmungspläne) Name des Gebietes... b) Liegt das Planungsvorhaben ganz oder teilweise innerhalb einer Entfernung von 200 m zu einem Europaschutzgebiet? (vgl. 33 Abs. 7 Z. 2 Oö. ROG 1994 in Verbindung mit 1 der Umweltprüfungsverordnung für Flächenwidmungspläne) nein ja Name des Gebietes Sind die Ausnahmevoraussetzungen entsprechend 1 Abs. 2 Z. 2 der Umweltprüfungsverordnung für Flächenwidmungspläne unter Berücksichtigung des 1 Abs. 2 Z. 3 anzuwenden? 5.3 a) Soll durch das Planungsvorhaben ein Industriegebiet oder ein Sondergebiet des Baulandes - Seveso II gewidmet werden? ja ja* ja ja nein nein nein* nein Gemeinderat Seite 10 von 63

11 b) Soll durch das Planungsvorhaben ein rechtswirksam gewidmetes Industriegebiet erweitert werden? um mehr als 20 % der bisherigen Fläche ja nein um mehr als 5000 m² ja nein Erläuterungen ja Eine Umweltprüfung ist erforderlich und entsprechend den Verfahrensbestimmungen nach 33 Oö. ROG 1994 durchzuführen. ja* Eine Umweltprüfung ist erforderlich, wenn im Rahmen der (naturschutzfachlichen) nein* Verträglichkeitsprüfung gem. 33 Abs. 5 Z. 1 Oö. ROG 1994 eine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes festgestellt wurde. Das Ergebnis dieser Prüfung wird im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens nach 33 Abs. 2 Oö. ROG 1994 bekannt gegeben. Beilagen Teil A: 1. Auszug FW bzw. ÖEK mit Abgrenzung des Planungsgebietes (6-fach) ggf. Differenzenplan (Kennzeichnung der einzelnen Planungsvorhaben im Vergleich zum Rechtsstand bei grundlegenden Überprüfungen, 6- fach) 2. Ausschnitt Mappenblatt (6-fach) falls in FW bzw. ÖEK nicht eindeutig darstellbar 3. ggf.sonstige Unterlagen (Übersichtsplan, Lageplan, Fotodokumentation,... etc.) 4. Stellungnahme des Planverfassers 5. Auszug Sitzungsprotokoll über Grundsatzbeschluss 6. Flächenbilanz (aktueller Stand) 7. ggf. Nachweis der Übereinstimmung mit dem ÖEK 1. Gebiete für Geschäftsbauten 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994 Pos.Nr. Grundst. Nr. Ausmaß m² Gesamtverkaufsfläche m² Teil B: Ergänzende Angaben für nachstehende besondere Planungsvorhaben Anmerkungen 1.1 ggf. Beschränkung oder Ausschluss des Warenangebotes: 1.2 ggf. Verordnung (Raumordnungsprogramm gem. 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994 als Beilage 1.3 sonstige Anmerkungen 2. Seveso II-Betriebe 23 Abs. 4 Z. 3 Oö. ROG Projektbeschreibung (Art und Menge der Seveso II-relevanten Stoffe, Gefährdungspotential, Plan der Anlage, Gutachten,...) 2.2 Nachbarschafts-Situation (Tabellarische Aufstellung und Plan) Gemeinderat Seite 11 von 63

12 2.3 Angabe des ermittelten angemessenen Abstandes (siehe 2 Abs. 3 Oö. ROG 1994) 2.4 sonstige Anmerkungen 3. Verwendung land- und forstwirtschaftl. Gebäude 30 Abs. 8 Oö. ROG Anzahl der Wohneinheiten bestehend: zusätzlich geplant: 3.2 Art der zulässigen (betrieblichen) Verwendung 3.3 sonstige Anmerkungen 4. Ersatzbauten im Grünland 30 Abs. 8a Oö. ROG Nachweis, dass das Gebäude für Wohnzwecke bestimmt ist, aber nicht mehr dem zeitgemäßen Wohnbedürfnis (Kleingebäude) entspricht 4.2 Angaben über die Schaffung von zeitgemäßem Wohnraum ausschließlich für den Bedarf des Eigentümers 4.3 Nachweis, dass die Wohnbedürfnisse nicht durch Zu- und Umbauten gem. 30 Abs. 6 Z. 4 Oö. ROG 1994 gedeckt werden können. 4.4 Nachweis, dass das Gebäude während eines Zeitraumes von mind. 5 Jahren vor der Anregung auf Sonderausweisung durchgehend bewohnt war. 4.5 Nachweis der Verkehrsanbindung 4.6 Fotodokumentation 4.7 Sonstige Anmerkungen Datum: 22. Juni 2017 Verfasser(in): Martin Mühlberger Unterschrift: -o-o-o- Bgm. Thomas Punkenhofer Ich möchte nur kurz noch anmerken, dass auch mit den unmittelbaren Anrainern das Einvernehmen hergestellt wurde. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig zum Beschlusse erhoben. 3. Oö. Bauordnung: Beratung und Beschlussfassung einer Revisionsbeantwortung an den Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der eingebrachten außerordentlichen Revision von Frau Melahat Tanrigüzey, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner Rechtsanwälte, 4020 Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 7. März 2017, GZ: LVwG / 15/DM/SSt, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (Bauwerber: Gisbert und Gerarda Neumann) Der Tagesordnungspunkt wurde vor Beginn der Sitzung vom Vorsitzenden von der Tagesordnung abgesetzt. Gemeinderat Seite 12 von 63

13 Bürgermeister Thomas Punkenhofer erklärt sich gemäß 64 Oö. Gemeindeordnung bzw. gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes für die Tagesordnungspunkte 4 bis 6 als befangen und übergibt den Vorsitz an Vizebürgermeisterin Gudrun Leitner. 4. Oö. Bauordnung: Beratung und Entscheidung über die Berufung von Herrn Florian Brunner, wh Mauthausen, Weidenweg 14, gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 1. Februar 2017, GZ: 030/0/47/2016, (Baubewilligung: Zu- und Umbau beim Wohnhaus Weidenweg 16 auf dem Grundstück Nr. 321/6, EZ 539, KG Mauthausen - Bauwerber: Ing. Günter Steindl MA) Vbgm. Gudrun Leitner berichtet: Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz mit Bescheid vom 1. Februar 2017, Zl. 030/0/47/2016, Herrn Ing. Günther Steindl MA, wh Mauthausen, Weidenweg 16, die Baubewilligung für einen Zu- und Umbau beim Objekt Weidenweg 16 auf dem Grundstück Nr. 321/6, EZ 539, KG Mauthausen, erteilt. Gegen diesen Baubewilligungsbescheid hat der Nachbar, Herr Florian Brunner, wh Mauthausen, Weidenweg 14, Berufung in offener Frist erhoben. Als Baubehörde zweiter Instanz hat nunmehr der Gemeinderat über diese Berufung zu entscheiden. Vbgm. Gudrun Leitner stellt den Antrag, der Berufung des Herrn Florian Brunner vom 14. Februar 2017 bzw.18. April 2017 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Mauthausen vom 1. Februar 2017, GZ: 030/047/2016, keine Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen und den beiliegenden Bescheid, wie vollinhaltlich verlesen, in der Funktion als Baubehörde zweiter Instanz zu erlassen. GR Mag. DDr. Kurt Lettner Wie bereits eingehend vorgetragen, gibt es keine rechtlichen Hindernisse, das Bauvorhaben des Herrn Günther Steindl zu hemmen. Es wurde alles sehr eingehend geprüft. Der Abstand wurde eingehalten, die Höhe ist akzeptabel. Wir stimmen dem Antrag seitens der UBM zu. GR-Ersatz Mag. Renate Gruber Ich hätte dazu noch eine Frage: Der Kataster ist keine Rechtsgrundlage. Dieser kann vom tatsächlichen Grenzverlauf um mehrere Meter abweichen. Gibt es irgendeine Möglichkeit, beide Parteien zu einer Grenzfeststellung zu bewegen oder muss wirklich heute darüber entschieden werden? Denn auf Basis von Katastergrenzen hat man keine Rechtssicherheit. Vbgm. Gudrun Leitner Es gibt dann auch noch den zweiten Bezug mit der Garage der Familie Florian Brunner, die dem Gesetz entsprechend an die Grundstücksgrenze gebaut wurde. Das wurde bereits im erstinstanzlichen Bescheid so vorgebracht. Es sind in diesem Fall alle Hinweise so, dass es hier nicht um so viel fehlen könnte, dass man unter die 3- Meter-Grenze kommt. GR-Ersatz Mag. Renate Gruber Ich frage nur deshalb, weil, wenn die nachbarschaftlichen Verhältnisse nicht so gut sind, man möglicherweise damit konfrontiert ist, dass es wieder beansprucht wird. Wenn man sich dann auf eine Katastergrenze bezieht, sind wir nicht gut aufgestellt. Daher meine Frage. Gemeinderat Seite 13 von 63

14 Vbgm. Gudrun Leitner Soweit ich das sehe, sind wir mittlerweile in dem halben Jahr, um eine Entscheidung zu treffen. Es hat im Vorfeld keine Anzeichen gegeben, dass auf diese Weise eine Einigung herbeigeführt werden sollte. GR Ing. Barbara Marksteiner Wenn man auf den Fristenlauf in diesem Verfahren achten möchte, würde die Frist im August ablaufen, wo der Gemeinderat tätig werden muss. Insofern beantwortet es die Frage, wenn man nicht einen Sondergemeinderat machen möchte und bis dorthin der Grenzverlauf schon einvernehmlich festgestellt wurde. Insbesondere auf Grund der Tatsache, dass die Garage die mutmaßliche Grundgrenze war, glaube ich aus meiner Sicht auch, dass es durchaus heute beschließbar ist. GR DI Johann Hinterplattner Ich habe eine Frage dazu. Es wurde verlesen, dass die Feststellung keine Hinweise einer gröberen Abweichung der Grundgrenze von der tatsächlichen Grenze ergibt. Worauf stützt sich diese Aussage? Vbgm. Gudrun Leitner Diese Aussage stütz sich darauf, dass wir bei der Bauverhandlung vor Ort gewesen sind. Vor Ort hat man den Sockel und die Garage, also die ganze Linie zwischen den beiden Häusern gesehen und es erscheint unlogisch, dass die Grundgrenze verschoben wäre. Wir hatten einen Bausachverständigen mit, der Erfahrung in diesen Belangen hat. In dem Fall müsste der Vorbesitzer die Garage schon komplett falsch gebaut haben, aber das ist nicht anzunehmen. Bei diesen Signalen, wo die Garage an der Grenze steht und der Wahrscheinlichkeit, dass es sich höchstens um wenige Zentimeter handelt, die hier nicht ganz stimmen könnten, wenn überhaupt, und diese in dem Fall keine Rolle spielen, ist das etwas, wo man annehmen kann, wenn wir heute eine Entscheidung treffen, dass diese auf Grund einer nachvollziehbaren Beweislage erfolgt. Ich habe keine Ängste, wenn das Verfahren jetzt weite geht, was durchaus möglich ist, dass wir dann nicht trotzdem vom Landesverwaltungsgerichtshof Recht bekommen. GR Mag. Fritz Etzelstorfer Es unterliegen diesen Überlegungen Annahmen und Behauptungen die sehr schlüssig, aber nicht exakt sind. Wenn ich heute als Gemeinderat abstimme und es würde in weiterer Folge zu einer Vermessung kommen, weiß ich, dass es unter Umständen zu einem anderen Ergebnis kommt. Die Wahrscheinlichkeit ist sehr gering, aber nicht ausgeschlossen. Es könnte auch sein, dass es zum Nachteil des Herrn Florian Brunner ausgeht, dass die Grundgrenze dann auf seine Seite rutscht. Auch das wäre denkbar. Vbgm. Gudrun Leitner Zum Nachteil des Herrn Florian Brunner ist im Prinzip schon die Vermessung ausgegangen, die er persönlich in Auftrag gegeben hat. Sollte es trotzdem nicht stimmen, sind wir immer noch in einem Zentimeterbereich der für die letztendliche Entscheidung für die Erteilung einer Baubewilligung und deren Bestätigung durch den Gemeinderat keine Rolle spielt. GR Mag. Ralf Punkenhofer Selbst wenn solche Umstände einer exakten Messung zu Stande kommen, bewegt man sich noch immer in der Toleranz wo man sagen kann, dass man es ruhigen Gewissens machen kann. Ich bin absolut dafür, dass wir das heute so beschließen, da wie vorgetragen, eventuelle Abweichungen die Entscheidung nicht beeinflussen. GR Mag. Fritz Etzelstorfer Wenn jemand bauen will und das nicht auf Monate und Jahre hinausgezögert haben Gemeinderat Seite 14 von 63

15 möchte, wie kommt man zu einer raschen Abklärung? Wenn Herr Florian Brunner dann wieder Einspruch erhebt, wenn wir das heute beschließen, dann verzögert sich das. Schneller könnte es sein, wenn man eine genaue Vermessung macht, dann hätte man mehr Rechtssicherheit für die, die bauen. Das ist die Abwägung, die wir heute auch haben was geht schneller. LAbg. Vbgm. Alexander Nerat Aus eigener Erfahrung, lieber Kollege Mag. Fritz Etzelstorfer, gibt es eine einfache Lösung. Man beauftragt einen Geometer, lässt das gesamte Grundstück vermessen und übernimmt dafür die gesamten Kosten. Ganz einfach. Das ist aber Sache des Bauwerbers, ob er dafür Geld in die Hand nimmt oder nicht. Das ist nicht Aufgabe der Gemeinde, das muss ich schon sagen. Ich persönlich würde es aus eigenem Interesse so machen, denn sonst weiß man in 10 Jahren nicht mehr, wovon man gesprochen hat. GR-Ersatz Mag. Renate Gruber Zur Information an die Bauwerber: Es gibt die Möglichkeit, beim Bezirksgericht einen Antrag auf Neuvermessung im Grenzkataster zu stellen. Die Kosten sind jedoch selbst zu tragen. GR Mag. DDr. Kurt Lettner Faktum ist, dass wir das beschließen sollten oder nicht, das einmal grundsätzlich. Dass der Beschluss dann rechtskräftig ist und dass die Familie Brunner durchaus die Möglichkeit hat, beim Landesverwaltungsgericht in dieser Sache einen Einspruch zu machen. Eines muss uns klar sein, Einsprüche und Einwürfe beim Landesverwaltungsgericht haben keine aufschiebende Wirkung. Das läuft und wird irgendwann entschieden. Für den Bauwerber ist das ein Problem, denn wird anders entschieden, hat er vielleicht angefangen zu bauen und es ist alles vorbei. Vbgm. Gudrun Leitner Das ist richtig und das muss auch der Herrn Günther Steindl klar sein, dass es nicht unbedingt empfehlenswert ist, sofort mit dem Bau zu beginnen. Beschluss: Die Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Für den Antrag stimmen: Leitner Gudrun Hofstätter Walter Punkenhofer Ralf, Mag. Wirtl Werner, Mag. Langthaler Roland Kolar Sonja Trauner Alois Großauer Ute Aigenberger Franz Özbag Hüseyin Ortner Martin Hackl Sandra Nerat Alexander Carbonari Christian, Ing. Hunger Stefan Gemeinderat Seite 15 von 63

16 Hofko Thomas, DI Paar Andreas Nerat Anita Wolfsegger Regina Sallinger Leonhard, DI (FH) Marksteiner Barbara, Ing. Preslmair Wolfgang, Mag. Wagner Erika Döberl Stefan Reichl Johann Tausche Elisabeth Lettner Kurt, DDr. Mag. Stimmenthaltungen: Hinterplattner Johann, DI Etzelstorfer Fritz, Mag. Gruber Renate, Mag. UBM UBM GRÜNE GRÜNE GRÜNE Der Antrag wird vom Gemeinderat mehrheitlich zum Beschlusse erhoben. 5. Oö. Bauordnung - Rechtsvertretung: Beratung und Beschlussfassung über die Beauftragung der Anwaltspartnerschaft Dr. Karl Krückl, Dr. Kurt Lichtl, Dr. Christoph Huber und Mag. Christian Eilmsteiner, 4020 Linz, Landstraße 50, zur Rechtsvertretung in der Bausache "ATIB - Türkisch-islamischer Verein für kulturelle und soziale Zusammenarbeit in Mauthausen" GV Walter Hofstätter berichtet: Herr Ing. Mag. Hugo H. Wagner MBA, die Felix Waldner GmbH und die Atlas-Blech- Center GmbH haben in offener Frist Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 29. März 2017, Zl. 030/0/2/2017, (Bauwerber: ATIB Türkisch-islamischer Verein für kulturelle und soziale Zusammenarbeit in Mauthausen Neubau eines Gastronomiebetriebes mit Veranstaltungssaal und Nebenräumen zur Vermietung auf dem Grundstück Nr. 1861/3, EZ 577, KG Haid) im Wege ihrer bevollmächtigten Vertreter, der Denkmair Hutterer Hüttner Waldl Rechtsanwälte GmbH, 4020 Linz, Blumauerstraße 3-5, eingebracht (näheres dazu im Tagesordnungspunkt 6). Aufgrund der Komplexität in dieser Rechtssache empfiehlt es sich wieder, die Anwaltspartnerschaft Dr. Karl Krückl/Dr. Kurt Lichtl/Dr. Christoph Huber/Mag. Christian Eilmsteiner, 4020 Linz, Landstraße 50, mit der Rechtsvertretung in dieser Verwaltungsangelegenheit, insbesondere hinsichtlich der Erstellung einer Begründung für den zweitinstanzlichen Bescheid des Gemeinderates, zu beauftragen. Die Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid ist am 18. April 2017 innerhalb der zweiwöchigen Frist eingelangt. Mit einer Bearbeitung wurde deswegen abgewartet, weil es zunächst schien, dass sich die Bauwerber und die Berufungswerber einigen und die Berufung zurückgezogen wird. Gemeinderat Seite 16 von 63

17 Der Planungsausschuss wurde in der Sitzung am 24. April 2017 unter dem Tagesordnungspunkt Allfälliges vom Bürgermeister darüber informiert, dass eine Berufung gegen den von ihm erlassenen Baubewilligungsbescheid eingegangen ist und es sein kann, dass die Berufung, wenn es zu einer Einigung kommt, zurückgezogen wird. Die Mitglieder des Planungsausschusses nahmen dies zur Kenntnis. Nunmehr teilte auf Anfrage des Bauamtes Herr Mag. Hugo H. Wagner MBA per E- Mail am 24. Mai 2017 mit, dass keine Einigung mit der ATIB erzielt wurde und die Berufung aufrecht bleibt. Das bedeutet, dass innerhalb der 6-monatigen Frist gemäß 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (gerechnet ab 19. April 2017) eine Entscheidung über die Berufung (siehe Tagesordnungspunkt 6) zu treffen ist. Hingewiesen wird noch darauf, dass Herr Dr. Kurt Lichtl bereits bei der Erstellung des Baubewilligungsbescheides (1. Instanz), aufgrund der im Rahmen der Bauverhandlung eingebrachten Einwendungen der oben genannten Berufungswerber, über Auftrag der Baubehörde 1. Instanz, den Begründungstext für den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid ausgearbeitet hat. GV Walter Hofstätter stellt den Antrag, die Anwaltspartnerschaft Dr. Karl Krückl, Dr. Kurt Lichtl, Dr. Christoph Huber, Mag. Christian Eilmsteiner, 4020 Linz, Landstraße 50, mit der Rechtsvertretung in der gegenständlichen Verwaltungsangelegenheit (Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid vom 29. März 2017, Zl. 030/0/2/2017, Bauwerber: ATIB - Türkisch-islamischer Verein für kulturelle und soziale Zusammenarbeit in Mauthausen Neubau eines Gastronomiebetriebes mit Veranstaltungssaal und Nebenräumen zur Vermietung auf dem Grundstück Nr. 1861/3, EZ 577, KG Haid), insbesondere mit der Erstellung einer Begründung für den zweitinstanzlichen Bescheid, zu beauftragen. GR Mag. Fritz Etzelstorfer Herr GV Walter Hofstätter hat gerade gesagt, wir haben Herrn Dr. Kurt Lichtl herangezogen. Wer ist dieses wir haben herangezogen? Denn die 1. Instanz ist der Bürgermeister, also eine Person. Von wem ist er dann herangezogen worden? Vbgm. Gudrun Leitner Mit wir meint man die Gemeinde. Auch erstinstanzlich hat die Gemeinde, in dem Fall der Bürgermeister, Herrn Dr. Kurt Lichtl, wie berichtet, zur Beratung herangezogen. So ist dieses wir zu verstehen. Jetzt geht es darum, dass wir, also der Gemeinderat, in 2. Instanz Herrn Dr. Kurt Lichtl zur Beratung heranziehen. GR Ing. Christian Carbonari Wir, die Fraktionsobmänner/frau, haben schon oft den Wunsch geäußert, dass wir bei Berufungsverfahren, wenn es Rechtsvertretungen gibt, mehr miteingebunden werden. Das hätten wir hier auch gerne gehabt. War aber leider nicht der Fall. Den Bescheid brauchen wir sicher vom Experten, der Meinung bin ich schon. Nur möchte ich den Antrag gerne abändern, dass wir Herrn Dr. Kurt Lichtl nur mit der Begründung des Bescheides beauftragen und nicht für die gesamte Rechtsvertretung. GR Ing. Christian Carbonari stellt den Änderungsantrag, Herrn Dr. Kurt Lichtl mit der Rechtsvertretung in der gegenständlichen Verhandlungsangelegenheit ausschließlich mit der Erstellung der Begründung für den zweitinstanzlichen Bescheid zu beauftragen. GR-Ersatz Mag. Renate Gruber Eine Verständnisfrage: Die Beauftragung ist für die Begründung, die im Tages- Gemeinderat Seite 17 von 63

18 ordnungspunkt 6 heute bereits per zugegangen ist? Oder ist das wieder etwas anderes? Für mich stellt sich die Frage, warum ich unter Tagesordnungspunkt 5 über die Beauftragung abstimmen soll, deren Erledigung sowieso schon passiert ist. Oder verstehe ich da jetzt was falsch? Vbgm. Gudrun Leitner Das ist grundsätzlich richtig. GR-Ersatz Mag. Renate Gruber OK, das ist irgendwie ganz mein Humor. GV Walter Hofstätter Ganz so, wie es GR-Ersatz Renate Gruber, vorgetragen hat, ist es nicht richtig. Wenn wir heute beschließen, dass wir Herrn Dr. Kurt Lichtl nicht beauftragen, ist es einem Mitglied des Gemeinderates unbenommen, einen Antrag einzubringen, der dem, was Herr Dr. Kurt Lichtl geschrieben hat, gleichlautend ist. Derjenige, der den Antrag einbringt, muss nur das Einverständnis mit Herrn Dr. Kurt Lichtl herstellen. Das ist eine Angelegenheit zwischen zwei Personen, aber nicht die Angelegenheit des Gemeinderates. GR Stefan Döberl Und wer bezahlt dann Herrn Dr. Kurt Lichtl? GV Walter Hofstätter Das muss sich die Person ausmachen, die mit Herrn Dr. Kurt Lichtl gesprochen hat. Das ist eine privatrechtliche Angelegenheit, die den Gemeinderat nicht betrifft. GR DI Johann Hinterplattner Diese Vorgangsweise kommt mir von der verkehrten Seite her aufgezäumt vor. Deswegen, weil Herr Dr. Kurt Lichtl nicht weiß, wie der Gemeinderat unter Tagesordnungspunkt 6 entscheiden wird. Wenn er vorab einen Bescheid erstellt, ist das schon sehr gewagt, seine hellseherischen Fähigkeiten einzusetzen. Die Vorgangsweise kann nur im Nachhinein sein, wenn es eine Entscheidung des Gemeinderates gibt. Dann brauchen wir unter Umständen einen Rechtsbeistand um einen entsprechenden Bescheid auszustellen. Für mich ist das schon eine komische Vorgangsweise. GV Walter Hofstätter Man kann aus allem eine komische Vorgangsweise konstruieren. Jetzt nochmals klar zur Nachvollziehbarkeit: Wir wissen alle gemeinsam, dass, wenn es eine Berufung gibt, die Behörde über diese Berufung zu entscheiden hat, ohne Zeitaufschub und Zeitverlust, ohne mutwillig eine Frist hinauszuzögern, innerhalb einer sechsmonatigen Frist, die das AVG vorgibt. Dieser Bescheid muss, auf Basis des AVG, nachdem es sich um ein Mehrparteienverfahren handelt, zwangsweise eine Begründung enthalten. Es genügt nicht, dass wir im Gemeinderat diskutieren, was wir tun könnten oder wie wir zu entscheiden gedenken, sondern es muss jedenfalls im Gemeinderat ein Bescheid, bestehend aus Spruch und Begründung, beschlossen werden. Die anderen Formalitäten kann man auf Amtswegen anhängen (wie eben die Bezeichnung des Bescheides, die Bezeichnung der Behörde, Rechtsmittelbelehrung, etc.). Spruch und Begründung müssen auf jeden Fall beschlossen werden. Wenn wir in diesem Gemeinderat jetzt darüber befinden, ob wir eine Rechtsvertretung brauchen oder nicht, uns im nächsten Gemeinderat darüber unterhalten ob und das wir, was uns die Rechtsvertretung vorschlägt, dem nahe treten und als nächster Schritt dann ein Bescheid ausgearbeitet wird, der allenfalls im Gemeinderat beschlossen wird oder nicht, dann verzögern wir jedenfalls das Verfahren. Dann kommt es zu keiner Entscheidung innerhalb der Frist, die das AVG vorgibt. Aus Gemeinderat Seite 18 von 63

19 diesem Grund denke ich, hat das Gemeindeamt richtig gehandelt, nämlich im Vorfeld eine rechtliche Beurteilung einzuholen, sich anzusehen, wie die Sache aussieht. Aus diesem Grund gibt es auch einen Bescheidentwurf für den Gemeinderat, über den der Gemeinderat im nächsten Tagesordnungspunkt abzustimmen hat. Das ist eine ganz normale Vorgangsweise. Zum Abänderungsantrag der -Fraktion: Wir haben kein Problem damit, wenn wir jetzt die Anwaltskanzlei nur mit der Erstellung der Bescheidbegründung beauftragen. Wir können es durchaus darauf einschränken. GR Mag. DDr. Kurt Lettner Was GV Walter Hofstätter gesagt hat stimmt eigentlich nicht. Denn es ist nicht Aufgabe des Gemeinderates einen Bescheid zu erstellen, sondern die Aufgabe liegt beim Bauamtsleiter. Dieser ist der Erste, der hier zuständig ist. Zweiter ist der Amtsleiter, der hier einen Bescheid erstellen müsste. In dritter Instanz, und davon sprechen wir jetzt, wo gesagt, wird, wir brauchen jemanden, der rechtskundig ist und das entsprechend macht, weil wir also Amtsleiter und Bauamtsleiter uns nicht in der Lage sehen, diesen Bescheid rechtskräftig und rechtskundig zu erstellen. Das ist OK. Das nehmen wir zur Kenntnis. Ich habe mich heute sehr lange mit einem Rechtsanwalt über dieses Thema unterhalten, und dieser fragte, ob wir diesbezüglich schon einmal bei der IKD angefragt haben. Das habe ich verneint. Die IKD macht eine kostenlose Rechtsberatung. Ebenso der Gemeindebund. Auch hier entstehen keine Kosten. Das wollte ich nur kurz anmerken. Eines, und da gebe ich meinen Vorrednern schon Recht, muss ich aber schon noch sagen. Es gibt bereits vor Beschluss des Gemeinderates einen Entwurf, die Antwort der Herrn Dr. Kurt Lichtl. Das muss doch irgendjemand beauftrag haben. Es muss doch irgendjemand gesagt haben, der Gemeinderat lehnt das sowieso ab, daher soll der Antrag entsprechend formuliert werden. Ich hätte jetzt schon sehr gerne gewusst, wer den Auftrag dazu gegeben hat, das offiziell zu machen? Denn Herr Dr. Kurt Lichtl ist kein Mensch, der sich anbietet, sondern der einen Auftrag bekommen hat, diesen Bescheid zu erstellen. Darauf hätte ich jetzt gerne eine Antwort. Amtsleiter Karl Drexler Ich möchte gerne auf die erste Sache eingehen. Weder Herr Martin Mühlberger noch ich können diese Rechtslage richtig entscheiden. Wir sind keine Juristen. Nachdem bereits die gesamten Berufungen von Juristen geschrieben wurden, war auch in erster Instanz schon Herr Dr. Kurt Lichtl beauftragt. Rechtsauskünfte vom Gemeindebund und der IKD werden permanent eingeholt. Aber Bescheide machen sie nicht. Rechtsauskünfte, wie im gegenständlichen Fall, bekommt man weder beim Gemeindebund noch bei der IKD. Wir haben schon oft Auskünfte eingeholt, aber man bekommt keinen ausgearbeiteten Bescheid, keinen Spruch und keine Begründung. Sie erteilen Ratschläge, wie es sein könnte, oder wie es eventuell zu machen wäre, aber leider nichts anderes und das ist das Problem. Und in diesem Fall braucht man eine fundierte Rechtsberatung, weil eben auch auf beiden Seiten Rechtsanwälte eingeschalten sind. Da können wir in der Mitte nicht selbst agieren. GR Mag. Fritz Etzelstorfer Die Frage ist noch nicht fertig beantwortet wer hat das beauftragt? Vbgm. Gudrun Leitner Das Gemeindeamt. Gemeinderat Seite 19 von 63

20 GR Mag. DDr. Kurt Lettner Wer ist das Gemeindeamt? Das Gemeindeamt ist eine Institution, aber keine Person. Vbgm. Gudrun Leitner Wenn sich das Gemeindeamt außer Stande sieht, entsprechende Vorbereitungen für den Gemeinderat zu machen, dann muss es sehen, wo es die Informationen und Unterstützungen herbekommt. Amtsleiter Karl Drexler Wir hätten es auch in keiner Gemeinderatssitzung vorher behandeln können, weil beide Parteien versucht haben, noch einen Vergleich zu Stande zu bekommen. Dieser ist aber nicht zu Stande gekommen, davon haben wir erst Ende Mai Kenntnis erlangt. Somit ist es jetzt auf der Tagesordnung. LAbg. Vbgm. Alexander Nerat Grundlegend - warum brauchen wir den Bescheid? Weil es eine Berufung gegeben hat. Und dass man einen entsprechenden Bescheid braucht, verstehe ich auch. Nur was passiert, wenn eine Berufung eintrifft, wie kann ich damit umgehen? Ich kann die Berufung abweisen und den Erstbescheid bestätigen, das ist eindeutig die Intention des Tagesordnungspunktes 6. Ich kann natürlich auch der Berufung Folge geben, oder den Erstbescheid ändern oder ersatzlos beheben, das allerdings nur dann, wenn sich herausstellt, dass Unzuständigkeit der Erstbehörde vorliegt oder eine ohne Rechtsgrundlage erfolgte Entscheidung der Erstbehörde. Das heißt aber auch, dass wir jetzt einen Bescheid, von einer Rechtsanwaltskanzlei erstellt, sanktionieren, der uns jetzt vorliegt, der aber lediglich auf die Abweisung der Berufung zielt, obwohl die Entscheidung, ob die Berufung abgewiesen oder ihr stattgegeben wird, noch gar nicht gefallen ist. Jetzt könnte ich sagen, man geht davon aus, aus welchen Gründen auch immer, dass der nächste Tagesordnungspunkt eine Mehrheit findet und die Berufung zurückgewiesen wird. Ich weise schon drauf hin, dass das demokratiepolitisch eigentlich eine ziemliche Frechheit ist. Das sage ich ganz bewusst und mit dieser Schärfe. Wenn ich mich einzig und allein auf den Fall vorbereite und mich darauf verlasse, bei einer sicherlich schwierigen Diskussion, die uns schon seit Monaten gefordert hat und auch weiter fordern wird, dass das herauskommt, was ich will. Ich frage mich nämlich, was ist, wenn wir beschließen, dass der Bescheidentwurf, der uns vorliegt und von der Anwaltskanzlei gemacht wurde, wir machen das so? Im nächsten Tagesordnungspunkt kommt dann aber raus, dass der Berufung Folge gegeben wird, warum zahlen wir dann den Schrieb? Der ist durch das Amt gemäß 38 in Auftrag gegeben worden, ohne zu wissen, wofür wir ihn brauchen. Was ist, wenn wir den Bescheid ablehnen, wer trägt dann die Kosten? Was, wenn wir einen Mehrheitsbeschluss machen und sagen, wir beauftragen die Anwaltskanzlei nicht? Wer bezahlt das dann, an wen schickt Herr Dr. Kurt Lichtl die Rechnung? GV Walter Hofstätter Entsprechend der Bestimmungen der Gemeindeordnung ist das Gemeindeamt Hilfsorgan des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und des Bürgermeisters. Dem entsprechend gibt es folgenden Vorgang: Eine Berufung langt am Gemeindeamt ein. Das Gemeindeamt ist damit verpflichtet mit dieser Berufung umzugehen. Und zwar in mehreren Folgen. Zum einen, den Bürgermeister zu informieren. Dieser setzt es auf die Tagesordnung des Gemeinderates, weil der Gemeinderat das Entscheidungsorgan ist. Die Behörde, die zu entscheiden hat, ist in dem Fall der Gemeinderat. Das Gemeindeamt hat die Verpflichtung, den Gemeinderat, in dessen Erstellung des Bescheides zu unterstützen und tut das auch als Hilfsorgan, kann es aber aus eigenen Stücken nicht machen und geht daher zu jemandem, der die Rechtskunde hat, um dabei zu unterstützen, wie bei vielen anderen Sachen auch. Wir haben das tagtäglich, sei es, dass wir einen Installateur brauchen, einen Dachdecker oder sei es, Gemeinderat Seite 20 von 63

21 dass wir jemanden brauchen, der sich geologisch auskennt. Dann bereitet das Gemeindeamt diese Entscheidung für den Gemeinderat vor. Und die Unterstützung, die von Herrn Dr. Kurt Lichtl eingeholt wurde, ist nichts anderes, als eine Frage, wie es zu betrachten und zu beurteilen ist. Im Wesentlichen geht es um nichts anderes, als von der -Fraktion beantragt wurde, nämlich die Begründung. Und für diese Begründung, für diese Leistung, wenn sie sich in den Grenzen der GemHKRO hält, kann das seitens der Gemeinde beauftragt werden. Dazu brauche ich keinen Gemeinderatsbeschluss. Den Gemeinderatsbeschluss brauche ich dann, wenn ich die Rechtsvertretung durchführen will, also im gesamten Verfahren, so wie jetzt im Tagesordnungspunkt vorgesehen. Wenn wir die Rechtsvertretung nicht machen, heißt das noch lange nicht, dass wir Herrn Dr. Kurt Lichtl nicht beauftragen dürfen, die Begründung zu machen. Dafür brauche ich keinen Gemeinderatsbeschluss, das wurde also im Vorfeld gemacht. Das Gemeindeamt hat auf Basis der Information des Herrn Dr. Kurt Lichtl einen Bescheid gemacht, der die erforderlichen Bestandteile nach dem AVG beinhaltet. Im Wesentlichen den Spruch geschrieben. Die Begründung dazu hat Herr Dr. Kurt Lichtl geliefert und auch die Rechtsunterstützung. Wenn das nicht der Fall gewesen wäre, hätte es beim nächsten Tagesordnungspunkt wahrscheinlich zu Recht die Kritik gegeben hat das das Gemeindeamt für den Gemeinderat nicht ordentlich vorbereitet?. In dem Fall hat das Gemeindeamt ordentlich für den Gemeinderat vorbereitet und es hat der Tagesordnungspunk, über den wir jetzt zu beraten haben mit dem Tagesordnungspunkt nachher in Wirklichkeit nichts zu. Der eine Punkt heißt Rechtsvertretung und wenn wir diese nicht beschließen, heißt das nicht, dass sich das Gemeindeamt nicht umgesehen hat, dass es zu einer Rechtsmeinung kommt. Wenn die Rechtsmeinung, die das Gemeindeamt einholt heißt, der Bescheid ist zu bestätigen, dann ist das Gemeindeamt gut beraten zu sagen, der Bescheid ist zu bestätigen. Wenn die Rechtsmeinung aussagt, der Bescheid ist nicht zu bestätigen, dann hätte wahrscheinlich das Gemeindeamt den Spruch so geschrieben, dass der Berufung stattgegeben wird. Das alles passiert auf Grund dessen, was die rechtskundigen Personen zur Auskunft geben. GR Stefan Döberl Ich schließe mich im Wesentlichen Kollegen LAbg. Vbgm. Alexander Nerat vollinhaltlich an. Wenn ich mehrere Möglichkeiten habe, dann bezahle ich Herrn Dr. Kurt Lichtl doppelt, sofern der Tagesordnungspunkt 6 anders abgestimmt wird. Natürlich hat dieser Punkt etwas mit dem Folgenden zu tun. Wenn es so ist, dass die Gemeinde die Beauftragung im Sinne des Budgets ohne Beschluss machen kann, und der nachfolgende Tagesordnungspunkt 6 so beschlossen wird, wie jetzt vorgegeben, dann brauche ich den Tagesordnungspunkt 5 ja überhaupt nicht. Wofür sitzen wir denn dann überhaupt da und besprechen das? Vbgm. Gudrun Leitner Es ist ein Unterschied ob ich eine Rechtsvertretung beauftrage oder ob ich jemanden ersuche eine Begründung für einen Bescheid zu machen. Eine Rechtsvertretung muss der Gemeinderat beschließen. Jemanden zu bitten, einen Bescheid zu begründen, da brauchen wir keinen Beschluss, weil es in dem Rahmen ist, wo ich den Bürgermeister fragen kann, können wir das machen ja oder nein? Das kann er entscheiden. LAbg. Vbgm. Alexander Nerat GV Walter Hofstätter, hat jetzt sehr viel erklärt. Bekannter Weise bin ich ein Mensch der gerne und viel redet, nicht immer Gescheites, aber ich hasse Konkurrenz auf diesem Sektor. Vor allem verstehe ich eines nicht. Ich verstehe, dass man sich einer Anwaltskanzlei der Hilfe bedient, vor allem bei der komplexen Materie. Das verstehe ich, überhaupt kein Thema. Was wird diese Begründung kosten? Um die 700,00 Gemeinderat Seite 21 von 63

22 geschätzt, würde ich mal sagen. Wir reden von keinem Millionenbetrag. Auch das ist in Ordnung. Das einzige, was ich nicht verstehe ist, dass grundlegend, wenn man es genau nimmt, die Reihenfolge der Tagesordnung komplett verkehrt ist. Denn ich hätte ja zuerst entscheiden müssen, ob der Berufung stattgegeben oder ob sie zurückgewiesen wird, und dann brauche ich für diese jeweilige Entscheidung einen Spruch und eine Begründung. Vbgm. Gudrun Leitner Das sehe ich aber anders. Wenn ich eine Beratung beauftrage, beinhaltet die Rechtsberatung, dass der beratende Jurist mir die Entscheidung abnimmt ob ja oder nein. Weil ja er der ist, der sich auskennt in der Materie. Zwischenruf LAbg. Vbgm. Alexander Nerat Nein, die Entscheidung trifft jetzt dann der Gemeinderat. Es geht darum, was kommt dabei raus, was brauche ich dafür. Vbgm. Gudrun Leitner Ich kann doch bei einem Juristen nicht etwas bestellen, und er macht dann etwas, was der Faktenlage nicht entspricht. Zwischenruf LAbg. Vbgm. Alexander Nerat Ich glaube wir reden jetzt aneinander vorbei. GR Mag. Fritz Etzelstorfer Wir reden von der großen Komplexität, deswegen ist die Rechtsberatung von so hoher Bedeutung. Worin besteht denn die große Komplexität? Sie besteht zum einen Teil darin, dass jahrelang versucht wurde, was der türkischen Community auch zusteht, dass sie ein Gebetshaus bekommen, welches eine würdige Architektur hat. Diese Geschichte war über Jahre Thema in der Gemeinde. Jetzt, wo es an die Umsetzung geht, machen wir einen Gastronomiebetrieb. Und dafür brauchen wir natürlich schon eine wirklich gute Rechtsvertretung, wie man denn das jetzt hinbiegen kann, dass das akzeptabel wird. Wer ist dafür verantwortlich, dass dieser Weg so gelaufen ist? Dass man zuerst sagt, ein Gebetshaus soll errichtet werden, und das steht den muslimischen Mitbürger/innen ja zu. Dass man das jetzt aber verschweigt und nur mehr von einem Gastronomiebetrieb mit Nebenräumen spricht. Das macht die Komplexität natürlich erheblich größer. Vbgm. Gudrun Leitner Darauf können wir unter Tagesordnungspunkt 6 eingehen. GR Mag. Fritz Etzelstorfer Aber dann bräuchte ich diese großartige Rechtsvertretung nicht, wenn ich es nicht so komplex mache. GR Ing. Barbara Marksteiner Ich möchte nochmals auf ein zuvor gemachtes Statement zurückkommen: Das eine sind die Tickets beim Gemeindebund, von denen ich mich bei Einsicht in den Bauakt deutlich überzeugen konnte, wie ausführlich diese Anfragen sind. Die Anfrage wird gestellt, das Ticket wird gelöst und die Auskunft ist genau drei bis fünf Zeilen maximal, stellt aber in keiner Weise eine Hilfe, wie das im Bescheid zu begründen ist. Es ist nur eine Anleitung, wie man dorthin kommt. Insofern ist außer jedem Streit für mich, dass man für so eine Sachlage einen fundierten Juristen braucht. Ich möchte es jetzt, auch wenn ich manche Kritik mehr als berechtigt sehe, ganz von der positiven Seite sehen, dass man sich bereits vorab, für einen Bescheidentwurf den Juristen zugezogen hat, weil das an sich eine gute Arbeitsgrundlage ist. So sehe ich das. Gemeinderat Seite 22 von 63

23 Um wieder zum Ursprünglichen zurückzukommen: Ich bin ganz beim Antrag der -Fraktion, dass man Herrn Dr. Kurt Lichtl beauftragt, eine Begründung für den Bescheid zu erstellen. GR Stefan Döberl Eine Verständnisfrage: Wenn wir den Abänderungsantrag theoretisch annehmen, wäre dieser obsolet, weil ich für die Begründung alleine keinen Beschluss bräuchte? Vbgm. Gudrun Leitner Richtig. Wenn wir aber darauf kommen, dass wir doch eine Rechtsvertretung brauchen, weil die Sache weiter geht, müssen wir separat wieder beschließen, und hoffen, dass wir dann wieder, in der vorgegebenen Frist, eine Gemeinderatssitzung haben. GR Ing. Barbara Marksteiner Mir ist es wichtig, dass die Begründung zum Spruch durch einen Juristen verfasst ist. Deswegen bin ich für den Abänderungsantrag. GR Mag. Ralf Punkenhofer Im Wesentlichen wurde schon alles gesagt. GR Stefan Döberl hat darauf hingewiesen, dass wir theoretisch für diesen Bescheid den Tagesordnungspunkt nicht bräuchten. Damit das Kind einen Namen hat, bin ich dafür, dass man den Abänderungsantrag beschließt. Es wäre bei Tagesordnungspunkt 5 jetzt generell um die rechtsfreundliche Vertretung in allen Instanzen gegangen, aber rein für den Bescheid hätten wir den Beschluss nicht gebraucht. Ich bin trotzdem dafür, es so zu machen. GV Walter Hofstätter Wenn es den Konsens gibt, Herrn Dr. Kurt Lichtl mit der Erstellung der Begründung zu beauftragen, können wir jetzt abstimmen. GR DI Johann Hinterplattner Eine Frage ergibt sich noch für mich. Herr Dr. Kurt Lichtl macht einen Spruch, wo der Berufung keine Folge gegeben wird? Vbgm. Gudrun Leitner Wir haben einen Gegenantrag, wenn wir über den abstimmen, ist nicht relevant, wie unter Tagesordnungspunkt 6 entschieden wird. GR DI Johann Hinterplattner Ich habe schon noch eine relevante Frage dazu. Macht Herr Dr. Kurt Lichtl auch eine Begründung, wenn dem Bescheid stattgegeben wird? Amtsleiter Karl Drexler Sicherlich wird er auch diese machen, weil das Gemeindeamt es nicht kann. GR Elisabeth Tausche Da der Abänderungsantrag genauso gestellt ist, es nur um die Rechtsvertretung geht, sind wir für den Abänderungsantrag. GR Mag. Wolfgang Preslmair Für den Fall, wie GR DI Johann Hinterplattner angesprochen hat, dass unter Tagesordnungspunkt 6 nicht wie im Entwurf vorliegend beschlossen wird, dann schreibt er es, entgegen seiner vorherigen Meinung anders? Vbgm. Gudrun Leitner Anfangs war die Aktenlage so, dass wir um Rechtsvertretung ersucht haben. Herr Dr. Gemeinderat Seite 23 von 63

24 Kurt Lichtl ist Jurist. Er sieht sich die Aktenlage an und kommt zu einem Urteil, wie es seiner juristischen Auffassung entspricht. In dem Fall ist es leicht gefallen, eine Begründung zu formulieren, wie sie unter Tagesordnungspunkt 6 vorliegt, weil es seiner Rechtsauffassung entspricht. Wenn wir heute einen anderen Beschluss fassen, würde ich mir nicht die Hände ins Feuer legen zu trauen, dass Herr Dr. Kurt Lichtl sagt, ich schreibe auch einen anderen Bescheid. Denn er muss hinter dem stehen, was er tut. Ein Jurist ist ja kein Auftragsarbeiter. GV Walter Hofstätter Nach dem AVG funktioniert es so, dass zuerst das Ermittlungsverfahren gemacht wird und dann die Entscheidung getroffen wird. Was als Begründung gesagt, wird, ist nichts anderes, als, dass die Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens den Rechtsanwalt zu Rate gezogen und diesen um eine rechtliche Beurteilung gebeten hat. Auf Basis dieser rechtlichen Beurteilung im Ermittlungsverfahren kommt die Behörde zum Spruch. Was rechtliche Beurteilung ist, wird als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens natürlich in die Begründung geschrieben. Das ist ein ganz normaler Vorgang nach dem AVG. Beschluss: Die Vorsitzende lässt über den Abänderungsantrag von GR Ing. Christian Carbonari durch Erheben der Hand abstimmen. Für den Antrag stimmen: Leitner Gudrun Hofstätter Walter Punkenhofer Ralf, Mag. Wirtl Werner, Mag. Langthaler Roland Kolar Sonja Trauner Alois Großauer Ute Aigenberger Franz Özbag Hüseyin Ortner Martin Hackl Sandra Nerat Alexander Carbonari Christian, Ing. Hunger Stefan Hofko Thomas, DI Paar Andreas Nerat Anita Wolfsegger Regina Sallinger Leonhard, DI (FH) Marksteiner Barbara, Ing. Preslmair Wolfgang, Mag. Wagner Erika Döberl Stefan Reichl Johann Gemeinderat Seite 24 von 63

25 Hinterplattner Johann, DI Gruber Renate, Mag. Tausche Elisabeth Lettner Kurt, DDr. Mag. Gegen den Antrag stimmt: Etzelstorfer Fritz, Mag. GRÜNE GRÜNE UBM UBM GRÜNE Der Antrag wird vom Gemeinderat mehrheitlich zum Beschlusse erhoben. 6. Oö. Bauordnung: Beratung und Entscheidung über die Berufung von a) Ing. Mag. Hugo Wagner, b) Felix Waldner GmbH und c) Atlas-Blech-Center GmbH, alle vertreten durch Denkmair Hutterer Hüttner Waldl Rechtsanwälte GmbH, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 29. März 2017, GZ: 030/0/2/2017 (Baubewilligung für den Neubau eines Gastronomiebetriebes mit Veranstaltungssaal und Nebenräumen zur Vermietung auf dem Grundstück Nr. 1861/3, EZ 577, KG Haid - Bauwerber: ATIB - Türkisch-islamischer Verein für kulturelle und soziale Zusammenarbeit in Mauthausen) GV Walter Hofstätter berichtet: Nach Durchführung einer Bauverhandlung am 31. Jänner 2017 hat der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz mit Bescheid vom 29. März 2017 der ATIB Türkisch-islamischer Verein für kulturelle und soziale Zusammenarbeit in Mauthausen, 4310 Mauthausen, Promenade 6, die Baubewilligung für den Neubau eines Gastronomiebetriebes mit Veranstaltungssaal und Nebenräumen zur Vermietung auf dem Grundstück Nr. 1861/3, EZ 577, KG Haid, erteilt. Gegen diesen Baubewilligungsbescheid hat innerhalb der gesetzlichen Frist Herr Ing. Mag. Hugo H. Wagner MBA, wh Linz, Mariahilfgasse 25, die Felix Waldner GmbH und die Atlas-Blech-Center GmbH beide ansässig in 4020 Linz, Kapuzinerstraße 84e, alle vertreten durch die Denkmair Hutterer Hüttner Waldl Rechtsanwälte GmbH, 4020 Linz, Blumauerstraße 3-5, das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Nachdem es zunächst geheißen hat, dass es zwischen dem Bauwerber und den Berufungswerbern eventuell eine Einigung zustande kommt und die Berufung deshalb zurückgezogen wird, erschien es zweckmäßig, die Berufung vorerst nicht zu behandeln. Aufgrund einer -Mitteilung des Herrn Ing. Mag. Hugo H. Wagner MBA an das Bauamt vom 24. Mai 2017 kam es jedoch zu keiner Einigung. Die Berufung bleibt somit aufrecht und der Gemeinderat hat nun als Baubehörde zweiter Instanz über diese Berufung zu entscheiden. GV Walter Hofstätter stellt den Antrag, der Berufung des Herrn Ing. Mag. Hugo H. Wagner MBA, wh Linz, Mariahilfgasse 25, der Felix Waldner GmbH und der Atlas-Blech-Center GmbH, beide ansässig in 4020 Linz, Kapuzinerstraße 84e, alle vertreten durch die Denkmair Hutterer Hüttner Waldl Rechtsanwälte GmbH, 4020 Linz, Blumauerstraße 3-5, vom 14. April 2017, eingelangt am 18. April 2017, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Mauthausen vom 29. März 2017, GZ: 030/0/2/2017, keine Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen und den beiliegenden Bescheid in der Funktion als Baubehörde zweiter Instanz zu erlassen. Gemeinderat Seite 25 von 63

26 GR Ing. Barbara Marksteiner Es ist richtig, dass im Projektverfahren grundsätzlich nur das Einreichprojekt ausschlaggebend für die Beurteilung ist. Dieser Grundsatz wird, aus meiner Sicht durchbrochen, wenn offenkundig Anhaltspunkte für eine mögliche Umgehung bestehen. Im gegenständlichen Fall ergeben sich solche Anhaltspunkte für so eine Umgehung nicht nur auf Grund der allseits bekannten und gut dokumentierten Vorgeschichte (siehe dazu die gescheiterten projektbezogenen Umwidmungsversuche für ein Gebetshaus bzw. für eine Religionsausübungsstätte), sondern sogar explizit aus den bei der Gewerbebehörde eingereichten Projektunterlagen (eingesehen am Gemeindeamt mit dem Bauakt). Dort ist nämlich im Einreichprojekt ausdrücklich von einem Veranstaltungssaal für religiöse Zwecke oder im Gewerberechtsbescheid, Seite 19 unten, im geplanten Veranstaltungsaal sind kulturelle und religiöse Veranstaltungen geplant, in der Betriebsbeschreibung, Verhandlungsschrift Seite 10 unten, ausdrücklich von einem Saal für religiöse und kulturelle Veranstaltungen dienen, die Rede. Im schalltechnischen Projekt, Seite 2 erster Absatz Betriebsbeschreibung, ebenso Seite 3 und 4 bzw. im Gewerberechtsbescheid Punkt 6.6. Störwirkungen durch andere Betriebe vom Sachverständigen wird hier explizit als Vergleichswert eine Innenpegelmessung bei Ausübung des Freitag-Mittagsgebetes und im Gebetsraum angegeben. Diese Projektunterlagen sind Genehmigungsinhalt im gewerberechtlichen Bescheid und nicht bloß Vorgeschichte. Sie haben deshalb eine Relevanz. Bezüglich der Widmungskonformität möchte ich auf das Schreiben des ATIB, eingelangt am verweisen. Ich zitiere: wir betonen nochmals, dass der Neubau eines Gastronomiebetriebes mit Veranstaltungssaal und Nebenräumen zur Vermietung hauptsächlich für betriebliche Zwecke genutzt und geführt wird. Die betriebliche Nutzung der einzelnen Räumlichkeiten wurde in der Betriebsbeschreibung erläutert. Nähere Schilderung der Nutzung des Veranstaltungssaales im Zusammenhang mit dem Gastronomiebetrieb für die Mitglieder des Vereins ist zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Das erscheint mir auch durchaus relevant, weil 2015 möglicherweise das Projekt noch nicht so weit fortgeschritten war. Allerdings gibt es auch von Mag. Blöchl von der IKD ein Schreiben vom , wo noch einmal, auf die Anfrage hin, ob denn dieses geplante Vorhaben die Errichtung einer Gaststätte mit Veranstaltungssaal auf die bestehende Widmung passt. Darin wird auf Seite 2 dezidiert darauf hingewiesen, die Verwendung des geplanten Veranstaltungssaals in Zusammenhang mit dem Gastronomiebetrieb scheint raumordnungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich. Es wird jedoch ausdrücklich dargestellt, dass eine ausschließliche Nutzung des Veranstaltungssaales für nicht gewerbliche Zwecke, so etwa für die Verwendung der Religionsausübung, nicht mit der Widmungskategorie Betriebsbaugebiet im Einklang steht. Hier ist aber darauf zu achten, dass es nicht zu einer Umgehung der im Betriebsbaugebiet zulässigen Verwendungen kommt. Diese Tätigkeiten stünden auch nicht mehr im Zusammenhang mit dem Gastronomiebetrieb und bedürfen zu ihrer Ausübung einer eigenen Bauland-Sonderwidmung. In der Akteneinsicht stellte ich fest, dass in der Änderung der Einreichung für Lüftungsanlagen/Klimaprojekt, Klimatisierung Wohlschlager/Redl vom , unter dem Punkt Veranstaltungssaal der Veranstaltungssaal wird mit einer Klimaanlage der Marke Samsung ausgeführt. Für diesen Bereich ist eine Kühlleistung 24 KW erforderlich. Die Nutzung dieses Bereiches erfolgt lt. Bauherren nur freitags oder an Feiertagen bis zu zwei Stunden lang. Der Rest bezieht sich dann auf das Klimagerät. Offensichtlich dürfen die Bauwerber hier gut beraten gewesen sein, oder haben bei der Baubehörde ein anders lautendes Projekt eingereicht oder man hat diese Fakten übersehen. Von einer umfassenden eigenen Prüfung durch die Gemeinde kann daher keine Rede sein, wenn nicht einmal diesen Hinweisen nachgegangen wurde und die Einreichunterlagen mit denen bei der Bezirkshauptmannschaft Perg gegenübergestellt wurden, wozu die Baubehörde, aus meiner Sicht, auf Grund Gemeinderat Seite 26 von 63

27 des Berufungsvorbringens durchaus verpflichtet wäre. Die in der Berufung geäußerten Befürchtungen sind daher nicht nur berechtigt sondern sogar belegt und offensichtlich. Die Baubehörde kann und darf sich über diese Umstände und die daraus erhebende Verwendungsabsicht nicht hinwegsetzen, sondern muss entsprechend der in der Berufung zitierten Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes diese Umstände bei der Beurteilung der Widmungskonformität mit berücksichtigen. LAbg. Vbgm. Alexander Nerat Es ist jetzt schon sehr viel gefallen. Ich glaube wir sind uns einig bzw. können uns drauf einigen, dass es für die ursprüngliche Nutzung festzuhaltenden Widmungskonflikt gab, wo das Land Oberösterreich gesagt hat, das passt nicht. Ein bisschen erinnert mich dieses Vorgehen, und ich versuche das auch sehr vorsichtig und höflich zu formulieren, auch für die Gäste: Jeder weiß, dass Hühnerhaltung im Wohngebiet verboten ist. Ich möchte einen Hühnerstall im Wohngebiet und mir wird gesagt, das geht nicht. Was mache ich dann? Ich rupfe die Hühner, male sie gelb an und sage es sind Kanarienvögel. Denn diese darf man halten. Ein bisschen so in die Richtung ist das nun schon. Weil, man muss eines dazu sagen, es sind die eigentlichen/ursprünglichen Einwände nicht entkräftet worden. Ich halte nach wie vor einen Widmungskonflikt bei der Nutzung für möglich und wahrscheinlich. Ich halte es nach wie vor für relativ kritisch, dass man die Einwände und auch die Erkenntnisse aus dem gewerberechtlichen Bewilligungsverfahrens als Baubehörde nicht einfließen lassen hat. Es steht in der Berufung. Leider Gottes, ohne dass es jetzt detailliert angeführt worden ist, dass in einem vom der Bezirkshauptmannschaft Perg festgehalten wurde: im konkreten Fall haben wir eine Doppelverwendung. Einerseits Lebensmittelgeschäft und Gastronomie gewerblich betrieben und andererseits Veranstaltungszentrum mit großem Saal und Seminarräumen nicht gewerblich betrieben, die vor allem der Religionsausübung dienen. Das stand in einem , was jetzt in der Berufung nicht abgedruckt ist. Aber ich nehme an, dass es das gibt, denn die werden sich das nicht aus den Fingern gesaugt haben. Einige Tage später geht der Bescheid raus, nimmt darauf überhaupt keine Rücksicht. Das heißt, es sind hier bekannte Erkenntnisse nicht eingearbeitet worden, ich will jetzt nicht sagen ignoriert worden, aber sie sind eben einfach nicht beachtet worden. Allein das ist ein schwerer Fehler, das muss man offen und ehrlich sagen. Ich verstehe die Intention sehr gut, dass man eine Lösung finden will, die für alle eine gangbare ist. Darüber brauchen wir nicht diskutieren. Das ist ganz normal und auch vernünftig und vollkommen logisch. Meine Kritik richtet sich da nicht, und das muss ich ganz ehrlich sagen, an die Planeinreicher. Überhaupt nicht. Weil ob ich jetzt ein Veranstaltungszentrum plane oder ein Gebetshaus oder wie man im Volksmund sagt eine Moschee, ist einzig und allein die Entscheidung des Planeinreichers, was er einreicht. Meine Kritik richtet sich hier ausschließlich an die Behörde, die hier scheinbar gewisse Dinge, die aufliegen, nicht in die Beratungen einbezogen hat. Wie gesagt, auf einem ganz blöden Beispiel heruntergebrochen würde man sagen, das geht nicht. Nochmals die Kritik trifft nicht die Bauwerber, sondern ausschließlich die Behörde. Denn da müsste ich es wissen: Ich muss alle mir zur Verfügung stehenden Informationen abwiegen und in meine Entscheidung einfließen lassen. Alles andere ist nämlich kein souveränes und seriöses Vorgehen. Dass es von unserer Seite hier keine Zustimmung geben kann, wird keinen der hier Anwesenden wundern, nehme ich einmal stark an. Aber nicht wegen dem, und das möchte ich hier schon noch einmal ausdrücklich festhalten, weil wir unseren islamischen Mitbürgern keine Möglichkeit für einen Veranstaltungsraum willig sind, sondern einfach und allein deswegen, weil die Behörde nicht richtig und sauber gearbeitet hat. Den Vorwurf muss sie sich gefallen lassen. Denn man hat eben geglaubt, man macht es etwas geschickter im zweiten Anlauf. Aber so funktioniert das Gemeinderat Seite 27 von 63

28 nicht. Deswegen kommt von uns eine klare Ablehnung dazu, dass wir den ursprünglichen Bescheid bestätigen und die Berufung zurückweisen. GV Walter Hofstätter GR Ing. Barbara Marksteiner hat mit dem, was sie eingebracht hat, die klare Antwort darauf gegeben, wie komplex diese Frage ist. Ich habe es erst in der Begründung nicht sehr in die Tiefe gehend dargestellt, sondern nur die oberflächlichen Problemfelder angesprochen. Was Kollegin Marksteiner angesprochen hat, nämlich, dass im Vorverfahren und im Gewerbeverfahren andere Dinge eingebracht wurden, war natürlich genau diese Komplexität der Rechtsfrage. Genau aus dem Grund hat man sich damit sehr ernsthaft auseinandergesetzt. Und der Rechtsanwalt kommt zu der Auffassung, dass zum einen Gewerbe- und Bauverfahren zwei getrennte Bereiche sind und sie dürfen sich nicht zur Gänze widersprechen, das ist auch klar. Sie widersprechen sich nicht, sondern nähern sich an. Dass die Betreiber die Auflagen des Baubescheides als auch die des gewerblichen Genehmigungsbescheides einzuhalten haben, ist auch klar. Das ist genau der springende Punkt und eben so heikel. Das hat man vom Wissen des Gemeindeamtes ja nicht beurteilen können und hat sich daher einer Rechtsexpertise bedient. Und diese Rechtsexpertise kommt zu der Ansicht, dass man die Berufung in dem Punkt jedenfalls abweisen muss. Ich kann das auch mit meiner beruflichen Praxis bestätigen, weil ich da immer wieder in der Situation bin, dass ich im Beruf Partei einer gewerbebehördlichen Genehmigungsverhandlung bin, wo sich gewerbebehördliche Anträge für Genehmigungen im Laufe der Zeit verändern, abändern, anfangs nicht passen, später aber schon. Nämlich aus dem Grund, weil ich im Antrag etwas verändert habe, dann einen Bescheid bekomme und dann muss ich das, was im Antrag eingebracht wurde und was im Bescheid steht natürlich einhalten. Das ist vollkommen klar. Das ist aber nicht Gegenstand des Bescheidverfahrens jetzt, sondern, wenn sich wer nicht einhält, kann ich nicht per se einem Konsenswerber oder einem Baubewilligungswerber unterstellen, er reicht jetzt ein Bauprojekt ein und baut dann sowieso etwas anderes. Das kann ich nicht tun. Ich muss davon ausgehen, dass er ein Projekt einreicht und das dann auch so baut. Dass diesbezügliche Einrichtungen, wie sie der Verein ATIB plant, baurechtlich und gewerberechtlich rechtskonform und bereits rechtskräftig genehmigt sind, kann ich zurückgreifen, dass ich weiß, dass das in Enns der Fall ist, ebenso im Perg und Vorchdorf. Man hat dort gar keine Rücksprache gehalten. Man hat dort rein aus der Situation vor Ort beurteilt. Aber es gibt bereits Prioritätsfälle in Oberösterreich, wo die Sache ganz klar ist, das ist 1:1 genau dieselbe Geschichte. Was mich erschüttert ist: Wir haben hier eine Rechtsentscheidung zu treffen. Nicht mehr und nicht weniger. Diese komplexe Frage Gewerbe-/Bauverhandlung, gibt es eine Religionsausübung oder gibt es keine? Wie weit ist Religionsausübung in einem Gastronomiebetrieb zulässig? Und wo erreicht diese Religionsausübung in einem Gastronomiebetrieb die Voraussetzung, dass ich dafür eine entsprechend andere Widmung brauche? Ich denke, das ist so eine heikle Frage und sollte so emotionslos betrachtet werden, dass für mich ein Vergleich zwischen Hühnern, die ich rupfe und gelb anmale um daraus Kanarienvögeln zu machen, mehr als beleidigend, sondern zu tiefst verachtend ist, und ich würde Herrn LAbg. Vbgm. Alexander Nerat, wirklich auffordern, sich in aller gebotenen Form dafür zu entschuldigen. LAbg. Vbgm. Alexander Nerat Das werde ich nicht tun. GR Mag. Ralf Punkenhofer Es werden hier viele Scheingefechte ausgefochten. Da werden irgendwelche Begründungen herbeigezogen, um irgendwie dieses Bauprojekt verhindern zu können. Ich muss ganz ehrlich sagen, bis jetzt habe ich noch kein einziges stichhaltiges Gemeinderat Seite 28 von 63

29 Argument gehört, was gegen diese Bescheiderstellung spricht. Gewerbebehördlich, da bin ich ganz bei GV Walter Hofstätter, geht es nicht darum jetzt zu philosophieren, was in Zukunft drinnen getan wird. Es geht darum, dass wir von einem fundierten Juristen gegen diese Berufung, wo ich sagen muss, wie ich sie das erste Mal gelesen habe mir gedacht habe, das ist nicht mehr dünne Suppe, sondern eher dünnes Wasser, was da an Berufungsgründen von Herrn Wagner gekommen ist. So etwas habe ich noch nie gesehen. Es geht um die Berufung des Nachbarn, des Atlas Blech Centers, und diese Berufung gilt es hier zu entscheiden. Nicht mehr und nicht weniger. Und ob dann, und wir wissen, dass der Freitag der Gebetstag des ATIB ist, die restlichen 168 Wochenstunden der Nutzung als Veranstaltungs- und Gastronomiebetrieb diese zwei Stunden bei weitem überdecken, bin ich mir ziemlich sicher, wie das juristisch ausgehen würde. Meiner Meinung ist dieser Bescheiderstellung auf jeden Fall Zustimmung zu geben. GR-Ersatz Mag. Renate Gruber Ich bemühe ich um Objektivität. Zu GV Walter Hofstätter: Was andere Gemeinden gemacht haben, ist mir im Mauthausener Gemeinderat eher egal. Wir haben eine sehr komplexe Vorgeschichte. Ich finde, insbesondere auf Grund dieser Vorgeschichte, hätte man bei der Erstellung des Baubescheides besondere Sorgfalt walten lassen müssen. Dass ein Rechtsanwalt zu dieser Auffassung kommt, dass der Baubescheid passt ja wer beißt schon in die Hand, die einen füttert? Das ist mir irgendwie auch klar. Ich oute mich ganz ehrlich: Baurechtlich hätte ich jetzt, auch in der Fraktionssitzung habe ich gesagt, das passt, keine Bedenken. Womit ich nicht leben kann, und was für keinen der hier sitzt, weder die Vertreter des ATIB noch für uns, möchte ich nicht, dass der Vorwurf der Umgehung picken bleibt. Da hat keiner was davon. GV Walter Hofstätter hat das bereits 2012 gesagt, dass es kein guter Zusammenlebensgedanke ist und es widerspricht diese Vorgehensweise, der Antrag, sich mit der Anrainersituation auseinandersetzen zu können, denn da war das schon einmal Thema, dass man ein Veranstaltungszentrum mit einem Geschäft bauen könnte. Der ATIB hat sich entschlossen, und das habe ich damals sehr gut befunden, sich für dieses Gebetshaus öffentlich zu deklarieren. Auch wenn es nicht objektiv ist, ich wäre es ihnen von Herzen vergönnt. Aber das ist hier jetzt nicht die Frage. Ich hätte noch eine baurechtliche Frage. Am gab es einen Grundsatzbeschluss für die Erstellung eines Bebauungsplanes gegeben. Jetzt geht meine Frage an den Bürgermeister, ob er diesen Beschluss durchgeführt hat und ob es da einen Bebauungsplan gibt? GR Mag. Ralf Punkenhofer Der Bürgermeister darf dazu nichts sagen, da kannst du ihn jetzt fragen was du willst. GV Walter Hofstätter Du musst dazu nicht den Bürgermeister befragen, denn den Bebauungsplan macht nicht der Bürgermeister sondern der Gemeinderat. GR-Ersatz Mag. Renate Gruber Aber er ist für die Umsetzung der gefassten Beschlüsse verantwortlich. Dann frage ich eben irgendwen anderen. Es hat den Grundsatzbeschluss für die Erstellung eines Bebauungsplanes mit mindestens 100 PKW-Abstellplätze gegeben. Jetzt sind nur noch 85 vorgesehen. Einer maximalen Gebäudehöhe von 9,5 m, jetzt sind wir bei 10,8 m. Das sind meine baurechtlichen Fragen, die ich im Zuge dessen zustellen habe. Gemeinderat Seite 29 von 63

30 Amtsleiter Karl Drexler Das war eine alte Einreichung. GV Walter Hofstätter Der Bebauungsplan ist derzeit nichts rechtswirksam, soweit ich weiß. GR-Ersatz Mag. Renate Gruber Einen Bebauungsplan erstelle ich nicht für ein Objekt, sondern den erstelle ich vor einem Objekt. GV Walter Hofstätter Aber der Bebauungsplan bedeutet die Einleitung eines Verfahrens. Einen Bebauungsplan zu erstellen bedeutet nicht, dass der Gemeinderat dann letztendlich dieses Verfahren zum Abschluss bringt, dadurch, dass er den Bebauungsplan erlässt. Das haben wir schon öfters gehabt. Das hatten wir bei den Pissenberger-Gründen. Wir hatten ein Einleitungsverfahren, dass sich jetzt schon über einen längeren Zeitraum zieht, haben aber noch keine entsprechende Beschlussfassung. Das widerspricht dem nicht. Die Frage bei der Beurteilung eines Baubescheides ist, gibt es einen rechtskräftigen Bebauungsplan ja oder nein? Soweit ich weiß, haben wir hier keinen erlassen. GR-Ersatz Mag. Renate Gruber Das heißt also folgerichtig, nur zum Verständnis, obwohl es einen Beschluss gibt, einen zu machen, ist keiner gemacht wurden. Nur damit ich es verstehe. GV Walter Hofstätter Es gibt keinen Beschluss einen zu machen, es hat ein Einleitungsverfahren gegeben. Was man vor 5 Jahren beschlossen hat, weiß man nicht mehr so genau, das müsste man sich raus suchen. GR-Ersatz Mag. Renate Gruber Ich habe es rausgesucht, soll ich es euch vorlesen? Gemeinderatssitzung vom : TOP 13 Beratung und Grundsatzbeschlussfassung betr. die Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 65 auf dem Grundstück 1861/3, KG Haid Bürgermeister Thomas Punkenhofer berichtet: In der Sitzung des Planungsausschusses am 29. Oktober 2012 wurde wie unter Tagesordnungspunkt 12. bereits erwähnt beschlossen, dass mit der Genehmigung der Flächenwidmungsplanänderung Nr. 44 (ehemaliger Rübenplatz II) ein dazugehöriger Bebauungsplan ausgearbeitet werden soll. In einem Gespräch mit Vertretern des türkisch-islamischen Vereines und dem Ortsplaner wurde ein Bebauungsplan mit folgendem Inhalt ausgearbeitet: Die bebaubare Fläche ist im südöstlichen Grundstücksteil situiert und weist eine Fläche von 45.0 m x 45,0 m auf. Es darf ein Gebäude mit maximal 2 Vollgeschossen errichtet werden. Die maximale Gebäudehöhe darf 9,5 m nicht überschreiten. Es sind mindestens 100 PKW Stellplätze auf dem Bauplatz zu errichten. Nebengebäude laut jeweiligem gültigen Oö. Bautechnikgesetz. Zum südlich bestehenden Betriebsbaugebiet ist eine Schutzzone mit einer Breite von 25 m ausgewiesen, welche eine Wohnnutzung (Betriebswohnung) nicht zulässt. Mit diesem Bebauungsplan wird sehr vielen Bedenken der Anrainer bezüglich der Errichtung eines Gebetshauses Rechnung getragen. Gemäß 33 (1) Oö. Raum- Gemeinderat Seite 30 von 63

31 ordnungsgesetz 1994 wurde die Kundmachung über die Absicht einen Bebauungsplan aufzustellen am 6. November 2012 an der Amtstafel angeschlagen. Der Ausschuss für örtliche Raumordnung hat sich am 3. Dezember 2012 mit diesem Tagesordnungspunkt befasst. Die Intention war, dass das Gebäude eine gewisse Maximalhöhe hat. Egal ob es ein Gastronomiebetrieb ist, ein Gebetshaus oder Wohnhaus. Und, dass es eine maximal bebaute Fläche gibt. Einen Bebauungsplan macht man, um die Form der Bebauung für ein Grundstück, unabhängig von dessen Verwendung, festzulegen. Amtsleiter Karl Drexler Bei dem Bebauungsplan ging es um die Errichtung eines Gebetshauses. Aus diesem Grund wurde eine Gebäudehöhe festgelegt. Nachdem das Projekt zurückgezogen wurde, ist dieser Bebauungsplan nicht beschlossen worden. GR-Ersatz Mag. Renate Gruber Und die 100 gewollten Stellplätze will man jetzt auch nicht mehr? Amtsleiter Karl Drexler Es geht jetzt um ein ganz anderes Projekt. GR-Ersatz Mag. Renate Gruber Ich halte also fest: Es gab einen Grundsatzbeschluss und dieser wurde nicht umgesetzt. GR Elisabeth Tausche Wenn man sich die Vorgeschichte durchdacht ansieht, und die Bestrebungen stehen schon ewig im Rahmen, und das Land hat dezidiert gesagt, dass es für diese Widmung nichts gibt. Jetzt geht es um einen Veranstaltungssaal. Und es steht dezidiert, dass im konkreten Fall eine Doppelverwendung vorliegt. Worüber diskutieren wir dann? Es ist eine Doppelverwendung vorhanden und wenn es heißt, dass dafür eine Umwidmung nicht möglich ist, dann passt das für mich nicht zusammen. Ich verstehe, was Herr Wagner schreibt, auch, dass er den Betrieb erweitern will. Wir sind doch froh, dass wir Gewerbebetriebe mit ihrem Angestellten in Mauthausen haben, die sich auch erweitern möchten. Jetzt gibt es eine Firma, die sich erweitern will und eben Bedenken hat. Für mich ist das, was geschrieben wurde total klar. Dem kann ich nur zustimmen und sagen, dass ich der Berufung stattgeben kann. LAbg. Vbgm. Alexander Nerat Grundlage, dass man sich für etwas entschuldigt ist, dass man jemanden beleidigt haben muss, sonst kann man sich schlecht dafür entschuldigen. Ich wüsste nicht, dass meine vorherige Aussage, die vielleicht provokant war aber dem heutigen Wahlkampfmodus beim heutigen Thema, die sich weit entfernt von jeder Sachlichkeit, nicht angepasst war. Ich entschuldige mich einfach aus diesem Grund nicht, weil ich keinen beleidigt habe. Das ist meine Sicht. Wenn es jemand anders sieht, tut es mir leid. Die Grundproblematik ist die gleiche geblieben. Es gibt einen befürchteten Nutzungskonflikt, der hier auch durchaus glaubhaft gemacht wird, dass er substanzielle Bedeutung hat. Es wurde bei der Bescheiderlassung seitens der Gemeinde auf einiges nicht eingegangen, wie z.b. auf Teile der gewerberechtlichen Geschichte. Ich frage mich bis heute, warum man in diesem Fall die gewerberechtliche Verhandlung und die Bauverhandlung ja unbedingt trennen musste. Damit nach Möglichkeit keiner mitbekommt, dass es stattfindet? So ist das hängen geblieben, tut mir leid, ist eine bösartige Unterstellung, für die ich mich auch nicht entschuldige. Das ist nämlich ein subjektives Empfinden, was auch erlaubt ist. Gemeinderat Seite 31 von 63

32 Man könnte hier noch einiges hinzufügen. Auch könnte man bis Mitternacht darüber diskutieren, nur denke ich nicht, dass es am Abstimmungsverhalten noch etwas ändern würde, wobei ich mich noch auf ganz viele Wortmeldung freue. Nochmals, ich habe niemanden beleidigt und ich will auch niemanden beleidigen. Deshalb muss ich mich auch nicht entschuldigen. Nur damit das klargelegt ist. GV DI (FH) Leonhard Sallinger Ich möchte nochmals kurz darauf zurückkommen, was auch GR Elisabeth Tausche angesprochen hat im Sinne dieser Doppelverwendung. Es ist schon so, dass der zentrale Punkt im Bauverfahren diese Widmungskonformität ist, die gegeben sein muss. Wenn diese Doppelverwendung da ist, ist es zur Hälfte eben nicht widmungskonform. Das wurde von GR Ing. Barbara Marksteiner ja ausführlich zitiert. Zu dem Indiz, was GR Mag. Ralf Punkenhofer angesprochen hat, dass möglicherweise die Verwendung des Veranstaltungssaales an einem Freitag in religiöser Form zwei Stunden dauert. Das Indiz ist genau dieses, dass man sagt, die Lüftung läuft nur am Freitag für zwei Stunden. Die restlichen Veranstaltungen die dort stattfinden werden nicht belüftet oder klimatisiert. Das ist das Indiz, was wir da rausgesehen haben. GR Mag. DDr. Kurt Lettner In der Stellungnahme des Antragstellers durch die Anwaltskanzlei, wenn man diese genau gelesen hat, steht sehr genau, dass es eigentlich mit dem neuen Projekt eine Umgehung wird. Man geht einen Weg der genehmigt wird. Eines muss uns schon klar sein, es steht und als Baubehörde oder als Gemeinde nicht zu, dann zu kontrollieren, was macht die türkische/islamisch Community in diesem Veranstaltungszentrum. Es darf keiner hin hingehen um das zu kontrollieren. Grundsätzlich muss ich eines sagen, ich bin Ethnologe, Volkskundler, und bin wirklich für alle Ethnien offen. Türkische Menschen liegen mir sehr am Herzen und ich habe mit vielen türkischen Menschen gute Beziehungen. Es geht nicht um den Islam und um türkische Menschen. Es geht um die gegenseitige Achtung, dass auch das Interesse der Konsenswerber, in dem Fall der Beeinsprucher, berücksichtigt wird. Die vorgetragene Stellungnahme ist rein von Dr. Kurt Lichtl argumentiert worden. Es ist in irgendeiner Form nicht entsprechend berücksichtigt, dass tatsächlich, in weiterer Form, ein Seelsorgezentrum geplant ist. Man kann es bestreiten, aber es ist so, dass man es auf dem Umweg macht, in dem man sagt, man macht ein Veranstaltungszentrum. Was in so einem Veranstaltungszentrum dann stattfindet, ist nicht mehr unsere Sache, das festzustellen. Man muss in dieser Sache schon einen Weitblick entwickeln. Ich habe läuten gehört, dass es durchaus seitens des ATIB weitere Entwicklungspläne gibt. Ich habe erst mit dem Sekretär des ATIB gesprochen und der ATIB hat immerhin 500 Mitglieder. Es ist ein großer Verein, der rein religiös motiviert ist. Also ein Verein, der in Mauthausen durchaus ein Gewicht hat. Und, dass dieses Gewicht nicht ins Leere geht, haben wir bei der letzten Bürgermeisterwahl, bei der zweiten, und auch bei der Landtagswahl vor zwei Jahren erlebt, dass da schon auch ein politisches Gewicht dahinter ist. Eines muss uns klar sein, dass für uns gesehen, derzeit in Mauthausen der Bedarf insofern nicht gegeben ist, ein Veranstaltungszentrum zu machen. Der ATIB hat ja im Ortszentrum ein Seelsorgezentrum, welches zwar nicht besonders groß, aber dennoch vorhanden ist. Eines muss ich noch einbringen, und das bewegt mich schon auch. Als ich Direktor der Schule hier war, sind eines Tages zwei türkische Männer mit der Bitte zu mir gekommen, Sportübungen im Turnsaal machen zu dürfen. Ich habe daraufhin mit Gemeinderat Seite 32 von 63

33 Bürgermeister Jahn gesprochen und er meinte, wenn sie Sport machen wollen, dann lassen wir sie. Ich habe mir dann so eine Veranstaltung angesehen. Die sind mit Stangen und ähnlichem aufeinander losgegangen. Es war eine Kampfsportveranstaltung. Wir haben die Nutzung dann zurückgezogen. Im Endeffekt habe ich dann erfahren, dass diese Gruppe Kurden waren. Vbgm. Gudrun Leitner Ich bitte Sie wieder zur Sache zu kommen. Wir reden von einem Bescheid und nicht vom Verhalten türkisch-stämmiger Menschen in Mauthausen in den letzten 20 Jahren. GR Mag. DDr. Kurt Lettner Ich danke für die Belehrung aber ich glaube es ist für alle interessant, was gelaufen ist. Denn vor 20 Jahren ist auf den Ortstafeln, und das habe ich selbst fotografiert, ein Plakat drüber gehangen, auf dem stand Türkenstadt. Vbgm. Gudrun Leitner Nochmals, wir entscheiden jetzt nicht darüber, ob wir dieses Bauvorhaben haben wollen oder nicht, sondern wir haben einen klaren Antrag mit einem Bescheid. GR Mag. DDr. Kurt Lettner Alle anderen hatten auch die Möglichkeit auszureden. Vbgm. Gudrun Leitner Diese waren aber wesentlich mehr bei der Sache als Sie. GR Mag. DDr. Kurt Lettner Ich habe eine wesentliche Wortmeldung gemacht. Und wir als UBM werden dieser Berufung stattgeben und dem Antrag nicht zustimmen. GR Mag. Ralf Punkenhofer Ich halte das Projekt für wichtig und gescheit. Ob ein zusätzliches Veranstaltungszentrum oder Vereinszentrum, wie man es auch immer nennen will, gebraucht wird oder nicht, weiß der ATIB selbst einzuschätzen, das brauchen nicht wir zu beurteilen. Ich werde auch keine Ausflüge in Geschichten, die vor 50, 20 oder 10 Jahren passiert sind, machen. Eines muss ich allerdings schon sagen, ich habe den Eindruck, nachdem Herr Dr. Kurt Lichtl mit der Bescheiderstellung beauftrag wurde, dass aber scheinbar hier einige viel gescheiter sind und sich mit der Materie besser auskennen. Werden wir sehen, wie die Abstimmung ausgeht. Ich kann für die - Fraktion sprechen, so wie auch GV Walter Hofstätter schon gesagt hat, dass wir das so beschließen werden. Ich halte es für wichtig und gescheit. Beim ATIB sind sehr viele Mauthausener/innen und diesen sollte man auch ermöglichen ihre Projekte zu verwirklichen. Das Gebetshaus war nicht möglich. Daher glaube ich, dass es gescheit ist, ihnen das jetzt zu ermöglichen, zumal es verkehrstechnisch wesentlich besser ist als im Ortszentrum. Wir haben immer im Ortszentrum das Problem, wenn sich Personen treffen, dann ist es zu klein und zu eng. Allein von der Verkehrsinfrastruktur spricht schon alles für den jetzigen Standort. Aus meiner Sicht gibt es keinen einzigen logischen und schlüssigen Grund dieses Bauwerk zu verhindern. GR DI Johann Hinterplattner Dieses Projekt, über das wir heute reden, ist ein großes Bauprojekt, und es betrifft viele Menschen in Mauthausen. Wir haben gerade gehört, dass der ATIB 500 Mitglieder hat. Es betrifft auch die Bevölkerung emotional. Wichtig für die Bevölkerung in so einer Sache ist Information und Diskussion. Wir hatten andere Projekte in Mauthausen, wie den Kirchenberg. Hier gab es eine Informationsveranstaltung. Es war der Versuch da, Information an die betroffenen Leute zu geben und es bestand die Möglichkeit zur Diskussion. Es gab auch eine Arbeitsgruppe, die versucht hat, ihre Gemeinderat Seite 33 von 63

34 Interessen einzubringen. Gerade für so ein großes Projekt wäre so eine Vorgangsweise wichtig. Man sollte das im Bauverfahren berücksichtigen, da es für viele Mauthausener/innen ein Thema ist. Was ist der Bedarf vom Verein ATIB? Der Bedarf, und der ist gegeben, es sind 500 Mitglieder. Sie brauchen ein Vereinshaus, sie brauchen einen Versammlungsraum und sie brauchen ein Gebetshaus. Denn der ATIB ist ein Moscheeverein, der quasi eine Moschee auch betreiben will. Wenn ATIB jetzt ein Projekt einreicht, das gewerblich genutzt wird, und das quasi eine religiöse Nutzung ausschließt, was hat dann der Verein ATIB davon? Dann hat es für sie keinen Sinn, dass sie diese Funktionen, die sie brauchen, alle erfüllen. Der Verein hat dann nichts davon. Und diese Tatsache der Umgehung, die juristisch irgendwie ausformuliert wird, ist schon wichtig. Wie kommt ein Projekt zustande? Tu ich so als ob, schau ich hin auf das was ist, benenne ich es so? Das ist offene Vorgangsweise. Das braucht es, damit die Menschen in Mauthausen mitkönnen, damit sie wissen, wovon man spricht. Tun wir nicht so als irgendwie, nur damit es rechtlich passt. Das stiftet Unfrieden. Wir brauchen in Mauthausen eine Vorgangsweise, wo wir alle Menschen mitnehmen, auch die Mauthausener/innen, die türkisch-stämmigen und die, die zugezogen sind. Integration gelingt dann nicht, wenn man falsch tut. Und falsch tun ist der falsche Weg. Das ist, wenn wir in dem Fall so vorgehen, kontraproduktiv. Wie können wir diesen Weg gemeinsam gehen? Es ist heute schon besprochen worden. Das haben wir in der Bürgerfragestunde schon eindrucksvoll gesehen. Wo Konflikte sind, muss man diese Konflikte ansprechen und muss aufeinander eingehen. Ein Weg dazu wäre Mediation. Vbgm. Gudrun Leitner Mediation, damit wir für einen Bescheid zu einer Lösung kommen? Wir haben einen konkret formulierten Tagesordnungspunkt, also bitte zur Sache. GR DI Johann Hinterplattner Für uns in Mauthausen ist dieses Thema wichtig. Es wird uns weiter begleiten. Wir müssen einen Weg finden, damit umzugehen. Wir müssen einen Standort finden. Diesen Bescheid, der heute abzustimmen ist, kann ich nicht unterstützen. GV Walter Hofstätter Wir haben hier eine rechtliche Entscheidung zu treffen. Bei dieser rechtlichen Entscheidung zum Beispiel ins Treffen zu führen, brauchen sie das überhaupt, hat mit dieser rechtlichen Entscheidung nichts zu tun. Wir können bei einer anderen Berufung, eines Wohnhauses, wenn jemand eine bestimmte Größe bauen will, auch nicht sagen, er hat nur 2 Kinder, warum baut er dann 4 Kinderzimmer. Braucht er das überhaupt? Es steht nicht uns als Behörde zu, eine Beurteilung abzugeben, ob jemand etwas braucht oder nicht. Es gilt, als Behörde eine Beurteilung abzugeben ob es rechtskonform ist oder nicht. Worum geht es tatsächlich? Es geht darum, weil erst davon gesprochen wurde, die Betroffenen einzuladen. Es hat ein gewerbebehördliches Genehmigungsverfahren gegeben. Hier gibt es klare Nachbarschaftsrechte als Beteiligte und wenn sie Einwendungen haben als Parteien. Diesbezüglich hat es keine Einwendungen gegeben. In Bauverfahren gibt es klare Nachbarschaftsrechte und wenn sie Einwendungen haben als Parteien. In dem Fall hat es eine einzige Einwendung gegeben, die sich auf Grund der Betriebsstruktur auf drei Personen aufsplittet. Es gibt keine Einwendungen und negative Betroffenheit von Bewohner, die auch dort Parteienstellung erlangen hätten können, sondern ausschließlich von der ABC GmbH, die eine Hemmnis in ihrer Betriebserweiterung befürchtet und das auch rechtlich darlegt, in Gemeinderat Seite 34 von 63

35 dem sie juristisch zwei Dinge geltend macht. Die widmungskonforme Nutzung zum einen, und die heranrückende Wohnbebauung zum anderen. Hier muss man sich wirklich klar vor Augen führen: Ich kann meinen Betrieb nur auf Grundstücke erweitern, die mir auch gehören und wo nichts steht. Eine Erweiterung nach Norden, wo die Veranstaltungsstätte beantragt und vorgesehen ist, wäre seitens der Firma sowieso nicht möglich. Im Gegenteil, wir als Gemeinde haben alles daran gesetzt und die Firma dabei unterstützt, eine Erweiterung in die andere Richtung zu ermöglichen. Dies ist erfolgt und in weiterer Folge ein zweites Mal geplant. Dem Betrieb hat man nichts in den Weg gestellt und man hat ihn auch als Gemeinde unterstützt um die qualitativ guten Arbeitsplätze zu erhalten. Wenn man es sich vor Ort ansieht, und das habe ich mit Herrn Wagner gemacht, dann geht es von der Beeinträchtigung, die allenfalls sich gegenseitig treffen kann, darum, dass an der Nordseite ein Stück Mauer ausgenommen ist. In diesem Bereich stehen 2-3 Altwarencontainer und es die Befürchtung gibt, wenn dort Altmetall eingeworfen wird, dass der angrenzende Verein ATIB sich dadurch gestört fühlt. Das lässt sich einfach und kostengünstig lösen. Dazu brauche ich keine Mediation. Offensichtlich geht es darum, in einem Rechtsverfahren ein anderes inhaltliches Scheingefecht zu führen. GR Ing. Barbara Marksteiner Ich möchte schon noch etwas feststellen. Es hat jeder bemerkt, ich habe meine Stellungnahmen heute abgelesen. Das aus einem speziellen Grund. Ich bin nicht geneigt, eine politische Diskussion zu führen, und da gebe ich GV Walter Hofstätter Recht, was wird gebraucht oder nicht?. Ich sehe den Bedarf. Aber, es ist in der Ermittlung ganz offensichtlich so, dass gewisse Tatsachen, die sehr wohl in den gewerbebehördlichen Unterlagen einsehbar sind, durch mich innerhalb einer halben Stunden offensichtlich gefunden werden konnten. Dass ich sehr wohl erkenne, dass es nicht unberechtigte Einwendungen sind. Es hat natürlich mehrere Einwendungen gegeben, von etlichen Anrainern. Aber nicht alle hatten zu dem Zeitpunkt Parteienstellung oder die Einwendung ist schlichtweg nicht berechtigt. GR Ing. Christian Carbonari Ich stelle den Geschäftsantrag auf Beendigung der Debatte. Beschluss: Die Vorsitzende lässt über den Geschäftsantrag von GR Ing. Christian Carbonari durch Erheben der Hand abstimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig angenommen. Beschluss: Die Vorsitzende lässt über den ursprünglichen Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Für den Antrag stimmen: Leitner Gudrun Hofstätter Walter Punkenhofer Ralf, Mag. Wirtl Werner, Mag. Langthaler Roland Kolar Sonja Trauner Alois Großauer Ute Aigenberger Franz Gemeinderat Seite 35 von 63

36 Özbag Hüseyin Ortner Martin Hackl Sandra Gegen den Antrag stimmt: Nerat Alexander Carbonari Christian, Ing. Hunger Stefan Hofko Thomas, DI Paar Andreas Nerat Anita Wolfsegger Regina Sallinger Leonhard, DI (FH) Marksteiner Barbara, Ing. Preslmair Wolfgang, Mag. Döberl Stefan Reichl Johann Hinterplattner Johann, DI Etzelstorfer Fritz, Mag. Tausche Elisabeth Lettner Kurt, DDr. Mag. Stimmenthaltung: Wagner Erika GRÜNE GRÜNE UBM UBM Der Antrag wird vom Gemeinderat mehrheitlich abgelehnt. LAbg. Bgm. Thomas Punkenhofer übernimmt wieder den Vorsitz. 7. Straßenbauangelegenheiten: Beratung und Beschlussfassung betreffend die Vergabe eines Auftrages für die Asphaltierung des Ahornweges GR Andreas Paar berichtet: In den letzten Straßenausschusssitzungen wurde festgelegt, noch im Jahr 2017 der Ahornweg staubfrei zu machen. Es liegt ein Richtangebot für die Asphaltierungsarbeiten der Firma Swietelsky Baugesellschaft m.b.h., 4020 Linz, Edlbacherstraße 10, vom 10. Oktober 2016 vor. Dieses beläuft sich auf eine Summe von ,25 netto + 20 % USt. von ,65, das ergibt gesamt eine Angebotssumme von ,90 brutto. Der Straßenausschuss hat darüber beraten und einen Beschluss über die Ausschreibung der Asphaltierungsarbeiten für den Ahornweg gefasst und einen Vorschlag gemacht, welche Firmen zur Angebotslegung eingeladen werden sollen. Es wurden daraufhin die Held & Francke Baugesellschaft mbh & Co KG (Linz) und die Zamponi & Stallinger Baugesellschaft mbh (Naarn) eingeladen, ein Vergleichsangebot vorzulegen. Gemeinderat Seite 36 von 63

37 Der Angebotsvergleich brachte folgendes Ergebnis: Bieter Zivilrechtl. Preis (inkl. 20% Ust) Anmerkungen Held & Francke Baugesellschaft mbh & Co KG ,14 - Swietelsky BaugmbH ,90 - Zamponi & Stallinger Baugesellschaft mbh ,95 - GR Andreas Paar stellt den Antrag, die Auftragsvergabe für die Asphaltierung des Ahornweges an den Billigstbieter, die Firma Swietelsky BaugmbH zum Angebotspreis von ,90 (inkl. 20% USt.) zu beschließen. GR DI Johann Hinterplattner Dass der Ahornweg asphaltiert werden soll, bin ich jedem willig. Der Antrag hat folgendes Problem, es wird nicht über die Bedeckung der Mittel Ausdruck gegeben. Im Voranschlag 2017 sind für die Gemeindestraßen und Ortschaftswege ,-- vorgesehen. Jetzt brauchen wir ,00. Wir können den vorliegenden Antrag nicht rechtsgültig beschließen. Amtsleiter Karl Drexler Aus dem Überschuss 2016 wurde eine Zuführung gemacht. Der Grund des Heinrichskirchenweges wurde verkauft, auch diese Summe wurde zweckgewidmet. Weiters gibt es noch die Anliegerbeiträge sowie eine Vorsprache beim zuständigen Referenten, auch da kommen noch Mittel. Die Bedeckung ist somit gegeben und wird im Nachtragsvoranschlag eingearbeitet. GR DI Johann Hinterplattner Die Bedeckung muss im Antrag ersichtlich sein. Im Voranschlag ist diese Summe nicht vorgesehen und auch kein Projekt dafür angegeben. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Für den Antrag stimmen: Punkenhofer Thomas Leitner Gudrun Hofstätter Walter Punkenhofer Ralf, Mag. Wirtl Werner, Mag. Langthaler Roland Gemeinderat Seite 37 von 63

38 Kolar Sonja Trauner Alois Großauer Ute Aigenberger Franz Özbag Hüseyin Ortner Martin Hackl Sandra Nerat Alexander Carbonari Christian, Ing. Hunger Stefan Hofko Thomas, DI Paar Andreas Nerat Anita Wolfsegger Regina Sallinger Leonhard, DI (FH) Marksteiner Barbara, Ing. Preslmair Wolfgang, Mag. Wagner Erika Döberl Stefan Reichl Johann Tausche Elisabeth Lettner Kurt, DDr. Mag. Gruber Renate, Mag. Stimmenthaltungen: Hinterplattner Johann, DI Etzelstorfer Fritz, Mag. UBM UBM GRÜNE GRÜNE GRÜNE Der Antrag wird vom Gemeinderat mehrheitlich zum Beschlusse erhoben. 8. Straßenbauangelegenheiten: Beratung und Beschlussfassung betreffend die Vergabe eines Auftrages für die Sanierung von Frost- und Unwetterschäden bei diversen Gemeindestraßen GR Andreas Paar berichtet: In den letzten Straßenausschusssitzungen wurde festgelegt, die Straßenschäden zu sanieren. Es liegt ein Richtangebot vom 13. Februar 2017 der Firma Swietelsky Baugesellschaft m.b.h. für die Sanierung der allgemeinen Straßenschäden bzw. die Behebung der Frostschäden im Gemeindegebiet vor. Dieses Angebot beläuft sich auf eine Summe von ,20 netto + 20 % USt. von ,84. Das ergibt gesamt eine Angebotssumme von ,04 brutto. In dieses Angebot wurden seit der Straßenbereisung 2016 neu entstandene Straßenschäden mitaufgenommen. Nach vorheriger Beratung und Beschluss im Straßenausschuss wurden zur Behebung der Frostschäden 2017 im Gemeindege- Gemeinderat Seite 38 von 63

39 biet noch folgende Firmen zur Angebotslegung eingeladen: Held & Francke Baugesellschaft mbh & Co KG, Linz Zamponi & Stallinger Baugesellschaft mbh, Naarn Der Angebotsvergleich brachte folgendes Ergebnis: Bieter Zivilrechtl. Preis (inkl. 20% Ust) Anmerkungen Held & Francke Baugesellschaft mbh & Co KG ,74 - Swietelsky BaugmbH ,04 - Zamponi & Stallinger Baugesellschaft mbh ,58 - Auch für diese Vorhaben wird beim zuständigen Landesrat um Fördermittel angesucht. GR Andras Paar stellt den Antrag, die Auftragsvergabe für die Straßensanierungsarbeiten 2017 an den Billigstbieter, die Firma Swietelsky BaugmbH zum Preis von ,04 (inkl. 20% USt.) zu beschließen. GR Mag. Ralf Punkenhofer In meiner Funktion als Straßenausschussobmann haben wir auch schon Straßenbereisungen gemacht. Da wir leider zu der Zeit im Abgang waren, konnten keine großen Sanierungen gemacht werden. Ich finde es super, dass die Bereisungen durchgeführt und eine Liste erstellt wurden und man die Straßen nun sanieren kann. Ich freue mich. GR DI Johann Hinterplattner Wenn ich das richtig verstanden habe, gibt es bereits Zusagen vom zuständigen Landesrat? GR Andreas Paar Nein, es wurde eine Prioritätenliste erstellt, welche dem zuständigen Landesrat vorgelegt wird, um entsprechende Zuschüsse zu erlangen. Zusagen gibt es noch nicht, weil wir noch nicht wissen, wann wir einen Termin beim Landesrat bekommen. GR DI Johann Hinterplattner Bezüglich der Finanzierung ist das eine Wild-West-Vorgangsweise. Jeder Antrag, der Ausgaben nach sich zieht, soll auch die Bedeckung aufweisen. GR-Ersatz Mag. Renate Gruber Nur eine Frage zu Vollständigkeit. In der Ausschusssitzung wurde mitgeteilt, dass uns die Liste zugestellt wird, das ist leider nicht erfolgt. Auf Nachfrage wurde sie dann doch übermittelt und der Kirchenberg bzw. Friedhof steht nicht drauf. Dies war Gemeinderat Seite 39 von 63

40 damals ja Kategorie A bei der Bereisung und auch das Loch am Kirchenweg ist auch nicht erfasst. GR Mag. DDr. Kurt Lettner Grundsätzlich ist es erfreulich, dass diese Reparaturen gemacht werden. Die Bevölkerung versteht aber nicht, dass es Monate nach den Frostaufbrüchen erst zur Reparatur kommt. Jetzt haben wir Ende Juni, die Reparaturen werden dann erst im Juli begonnen. Ich will keinem einen Vorwurf machen, aber man müsste den Ausschussobmann schon dazu verhalten, dass es nach einer Begehung in einem angemessenen Zeitrahmen für die Bevölkerung auch gemacht wird. GR Ing. Barbara Marksteiner Ich wollte nur etwas Konkretes fragen: Die Ortseinfahrt Haid, bei der Zufahrt Richtung Penner, ist diese auch vorgesehen? Denn diese artet mittlerweile in eine Art Kiesgrube aus, wo man mittlerweile wirklich Schwierigkeiten beim Radfahren hat, nicht zu stürzen. Amtsleiter Karl Drexler Auch dieser Bereich ist vorgesehen, nur die Abarbeitung aller Schäden erfolgt in Etappen. GR Mag. Fritz Etzelstorfer Mir ist auch noch die Stelle beim Haus Nerat am Radweg aufgefallen. Auch diese ist in einem sehr schlechten Zustand. Ich frage mich, wie man zu so einer Auftragssumme, die wir heute beschließen sollen, kommt, wenn die einzelnen Projekte so ungenau sind? Amtsleiter Karl Drexler Es wurde mit einem Fachmann angesehen, welche Schäden vorhanden sind. Die Flächen werden dann in etwa hochgerechnet. Die einzelnen Posten für Fräsund/oder Schneidearbeiten, Unterbau, sind im Angebot als Richtpreis festgesetzt. Mit den schlechtesten Bereichen wird begonnen und so werden nach und nach alle Schäden abgearbeitet. Man wird keine Straßenbaufirma finden, die ein Angebot detailliert machen wird. Daher gibt es nur ein Richtangebot. Die Abrechnung erfolgt nach Quadratmeter und Regiestunden und so arbeitet man voran. So wurde das auch beim letzten Mal gehandhabt. GR Mag. Fritz Etzelstorfer Wenn ein Projekt finanziell nicht gedeckt ist, kann man es nicht beginnen. Darauf weist auch wieder die Bezirkshauptmannschaft Perg bei der Prüfung des Voranschlages hin. Hier haben wir aber diese Situation. Wir werden auch keine ,00 bis ,00 auf einmal ausgeben, sondern die Arbeiten erfolgen schrittweise. Amtsleiter Karl Drexler Beim Ahornweg kommen auch die Anliegerbeiträge noch dazu bzw. sind die Kosten durch die diversen Verkäufe gedeckt. Es werden auch nicht alles Sanierungsarbeiten auf einmal in Auftrag gegeben. GR Mag. Fritz Etzelstorfer Man hätte dafür Finanzmittel vorsehen sollen! Amtsleiter Karl Drexler Diese sind doch vorhanden, das habe ich doch gerade erklärt. Wir haben den Grundverkauf mit der Zweckwidmung für die Straßensanierung, die Anliegerbeiträge und wir wissen auch, dass es höhere BZ-Mittel geben wird. Wir habe zwar noch keinen Nachtragsvoranschlag, aber die Mittel sind alle dafür reserviert. Gemeinderat Seite 40 von 63

41 GR DI Johann Hinterplattner Dazu muss ich aber schon noch eine Anmerkung machen: Die Mittel sind nur dann dafür reserviert, wenn sie im Voranschlage vorgesehen sind. Wenn sie im Voranschlag nicht vorgesehen sind, stehen diese Mittel nicht zur Verfügung. Diese Vorgehensweise, dieser Voranschlag ist das Papier nicht wert, auf dem er gedruckt ist. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Für den Antrag stimmen: Punkenhofer Thomas Leitner Gudrun Hofstätter Walter Punkenhofer Ralf, Mag. Wirtl Werner, Mag. Langthaler Roland Kolar Sonja Trauner Alois Großauer Ute Aigenberger Franz Özbag Hüseyin Ortner Martin Hackl Sandra Nerat Alexander Carbonari Christian, Ing. Hunger Stefan Hofko Thomas, DI Paar Andreas Nerat Anita Wolfsegger Regina Sallinger Leonhard, DI (FH) Marksteiner Barbara, Ing. Preslmair Wolfgang, Mag. Wagner Erika Döberl Stefan Reichl Johann Tausche Elisabeth Lettner Kurt, DDr. Mag. Stimmenthaltungen: Hinterplattner Johann, DI Etzelstorfer Fritz, Mag. UBM UBM GRÜNE GRÜNE GR-Ersatz Mag. Renate Gruber war zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Raum. Der Antrag wird vom Gemeinderat mehrheitlich zum Beschlusse erhoben. Gemeinderat Seite 41 von 63

42 9. Straßenverkehrsordnung: Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der Verordnung des Gemeinderates vom 19. Mai 2016 über die Erlassung von Verkehrsmaßnahmen im Ortsgebiet (Kurzparkzone). GR Andreas Paar berichtet: Herr Mag. Michael Aichberger, wh Mauthausen, Rathausstraße 2, ersuchte mit vom 12. April 2017 um Wiederherstellung der Kurzparkzone vor dem Haus Promenade 2 (alte Apotheke) und in der der Verbindung von der Promenade zur Schlossgasse. In diesem heißt es wie folgt: Durch mittlerweile 6 Wahlärzte in der Ordination in der Rathausstraße 2 ist der Bedarf an Kurzparkplätzen gestiegen. Das gegenüberliegende türkische Lokal würde auch von einer Kurzparkzonenregelung profitieren, da die Parkplätze meist von Dauerparkern verstellt sind und zum kurzen Halten/Abholen kein Platz vorhanden ist. Der Straßenausschuss hat in seiner Sitzung am 25. April 2017 über das Anliegen des Herrn Mag. Michael Aichberger beraten. Dabei wurde der einstimmige Beschluss gefasst, die Kurzparkzonenverordnung vor dem Haus Promenade 2 (alte Apotheke) wiederherzustellen. Daraufhin wurde die Verordnung des Gemeinderates vom 19. Mai 2016 über die Erlassung von Verkehrsmaßnahmen im Ortsgebiet (Kurzparkzone) entsprechend abgeändert (gelb markierte Textstellen) und der Verordnungsentwurf den Interessensvertretungen (Kammer für Arbeiter und Angestellte, Wirtschaftskammer Perg und der Bezirksbauernkammer) zur Stellungnahme übersandt. Bis zur gesetzten Frist vom 9. Juni 2017 sind keine Stellungnahmen eingelangt. Es wird somit Zustimmung angenommen. Gemeinderat Seite 42 von 63

43 GR Andreas Paar stellt den Antrag, folgende Verordnung zu beschließen: VERORDNUNG des Gemeinderates der Marktgemeinde Mauthausen vom 29. Juni 2017, mit der nachstehende Verkehrsmaßnahmen erlassen werden: 1 Gemäß 94 d, 25, 43 Abs. 1 lit. b und 43 Abs. 1 lit. d der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, idgf, in Verbindung mit 40 Abs. 2 Z. 4 und 43 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91 in der geltenden Fassung, werden für folgende Bereiche am Marktplatz, der Marktstraße, der Promenade und dem Heindlkai nachstehende Verkehrsmaßnahmen verordnet: 1. In den nachfolgend angeführten Bereichen des Marktplatzes, der Marktstraße, der Promenade und des Heindlkais wird eine Kurzparkzone für die Zeit werktags von Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr gemäß 52 Z. 13d und 13e Straßenverkehrsordnung idgf angeordnet; die Kurzparkdauer wird mit 150 Minuten festgelegt: a) entlang der Marktstraße, beginnend mittig des Hauses Marktstraße 7 (Bfl. Nr.. 100, KG Mauthausen) bis auf eine Länge von 22,30 m, gemessen in westliche Richtung (Beilage 1 ), b) die entlang der Südseite der Grüninsel am Marktplatz befindlichen Parkplätze (Beilage 1 ), c) entlang des Marktplatzes, beginnend mittig des Hauses Marktplatz 13 (Bfl. Nr.. 87, KG Mauthausen) auf einer Länge von 31,60 m, gemessen in westliche Richtung (Beilage 1 ), d) entlang des Marktplatzes, beginnend mittig des Hauses Marktplatz 5 (Bfl. Nr.. 81, KG Mauthausen) bis auf eine Länge von 14,30 m, gemessen in westliche Richtung (Beilage 1 ), e) entlang der Südseite der Straße Heindlkai befindlichen Parkplätze Nr. 1 bis 25, (Beilage 2 ), f) entlang der Nordseite der Straße Heindlkai befindlichen Parkplätze Nr. 27 bis 61, (Beilage 2 ), g) entlang der Südseite der Häuser Rathausstraße 4 (Bfl. Nr.. 78) und Promenade 2 (Bfl. Nr.. 77/2) auf einer Länge von 23,70 m, (Beilage 4 ), 2. Auf der an der Südseite des Hauses Marktstraße 1 befindlichen Parkfläche, auf eine Länge von 5,0 m, gemessen von der südwestlichen Gebäudeecke in östliche Richtung, wird ein Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel Ausgenommen Taxi und Mietwagen erlassen (Beilage 1 ). 3. Beginnend am westlichen Ende der Einfriedungsmauer des Hauses Marktstraße 15 auf einer Länge von 28,0 m, gemessen in östliche Richtung, wird ein Halteund Parkverbot erlassen. (Beilage 3 ) 4. Auf der vor der Südostseite des Hauses Marktplatz 5 (Bfl. Nr.. 81, KG Mauthausen) und dem Zugang zur Kirchenstiege befindlichen Parkfläche ist auf eine Gemeinderat Seite 43 von 63

44 Länge von 4,0 m das Halten und Parken verboten. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die von Menschen mit Behinderung, welche im Besitz eines Ausweises nach 29b Abs. 1 StVO 1960 sind, gelenkt oder als Mitfahrer benützt werden ( 52 lit a. Ziffer 13b StVO 1960 i.v. mit der Zusatztafel gemäß 54 Abs. 5 lit. h StVO 1960). (Beilage 1 ) 5. Auf der Südseite des Hauses Marktplatz 3 (Bfl. Nr.. 475, KG Mauthausen) ist auf den beiden westlichsten Parkflächen auf einer Breite von 6,50 m das Halten und Parken verboten, ausgenommen sind Arzt- und Rettungsfahrzeuge. 6. Beim Stellplatz Nr. 26, südlich der Straße Heindlkai gelegen, sowie bei den Stellplätzen Nr. 27 und 73, nördlich der Straße Heindlkai gelegen, ist auf einer jeweiligen Länge von 3,5 m das Halten und Parken verboten Ausgenommen sind Fahrzeuge, die von Menschen mit Behinderung, welche im Besitz eines Ausweises nach 29b Abs. 1 StVO 1960 sind, gelenkt oder als Mitfahrer benützt werden ( 52 lit. a Ziffer 13b StVO 1960 i.v. mit der Zusatztafel gemäß 54 Abs. 5 lit. h StVO 1960). 7. Auf der Ostseite des Gebäudes Promenade 1 (Bfl.. 70/2) ist auf einer Länge von 5,50 m das Halten- und Parken verboten ausgenommen sind Rettungsfahrzeuge und Krankentransporte. (Beilage 4 ) 2 Die beigeschlossenen Lagepläne (Beilagen 1 bis 4 ), auf denen die örtlichen Geltungsbereiche der oben angeführten Verkehrsmaßnahmen farblich gekennzeichnet sind, werden zum wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung erklärt. 3 Zu 1.: Die Kundmachung der Verordnung erfolgt durch die Anbringung der Vorschriftszeichen nach 52 Z. 13d Straßenverkehrsordnung (Kurzparkzone) mit den Zusatztafeln werktags von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr, Kurzparkdauer 150 Minuten und 52 Z. 13e Straßenverkehrsordnung (Ende der Kurzparkzone) und tritt mit deren Anbringung in Kraft. Zu 2.: Die Kundmachung der Verordnung erfolgt durch Anbringen der Vorschriftszeichen Halten und Parken verboten nach 52 Z. 13b Straßenverkehrsordnung mit der Zusatztafel Ausgenommen Taxi und Mietwagen und einer Zusatztafel mit einem nach rechts weisenden Pfeil mit der Aufschrift 5,0 m und tritt mit deren Anbringung in Kraft. Zu 3.: Die Kundmachung der Verordnung erfolgt durch Anbringen der Vorschriftszeichen Halten und Parken verboten nach 52 Z13b mit den Zusatztafeln Anfang und Ende und tritt mit deren Anbringung in Kraft. Zu 4.: Die Kundmachung der Verordnung erfolgt durch Anbringen der Vorschriftszeichen Halten und Parken verboten nach 52 Z. 13b Straßenverkehrsordnung mit der Zusatztafel gemäß 54 Abs. 5 lit. h Straßenverkehrsordnung und einer Zusatztafel mit einem nach rechts weisenden Pfeil mit der Aufschrift 4,0 m und tritt mit deren Anbringung in Kraft. Zu 5.: Die Kundmachung der Verordnung erfolgt durch Anbringen des Vorschriftszeichens Halten und Parken verboten nach 52 Z. 13b Straßenverkehrsordnung mit einer Zusatztafel mit einem nach links und nach rechts weisenden Pfeil mit der Aufschrift 6,5 m und ausgenommen Arzt- und Rettungsfahrzeuge und tritt mit deren Anbringung in Kraft. Gemeinderat Seite 44 von 63

45 Zu 6.: Die Kundmachung der Verordnung erfolgt durch die Anbringung des Vorschriftszeichens Halten und Parken verboten nach 52 Z. 13b Straßenverkehrsordnung mit der Zusatztafel gemäß 54 Abs. 5 lit. h Straßenverkehrsordnung und einer Zusatztafel mit einem nach links bzw. rechts weisenden Pfeil (je nach Lage) mit der Aufschrift 3,5 m und tritt mit deren Anbringung in Kraft. Zu 7.: Die Kundmachung der Verordnung erfolgt durch Anbringen des Vorschriftszeichens Halten und Parken verboten nach 52 Z. 13b Straßenverkehrsordnung mit einer Zusatztafel mit einem nach links weisenden Pfeil mit der Aufschrift 5,50 m und der Aufschrift ausgenommen Rettungsfahrzeuge und Krankentransporte und tritt mit deren Anbringung in Kraft. 4 Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Mauthausen vom 19. Mai 2016 betreffend die Erlassung von Verkehrsmaßnahmen am Marktplatz, der Marktstraße, der Promenade und dem Heindlkai, wird aufgehoben. Der Bürgermeister: LAbg. Thomas Punkenhofer -o-o-o- GR-Ersatz Johann Reichl Grundsätzlich kann man dem zustimmen. Es gibt in diesem Bereich noch genügend Dauerparkplätze. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig zum Beschlusse erhoben. 10. Kanalangelegenheiten: Beratung und Beschlussfassung über ein Ermäßigungsansuchen der Kanalbenützungsgebühr, der Familie Tanrigüzey, Linzer Straße 106a GR Mag. Wolfgang Preslmair berichtet: Ein Ansuchen um Ermäßigung der Kanalbenützungsgebühr von Fam. Tanrigüzey, Linzer Straße 106 a, 4310 Mauthausen, ist eingelangt. Familie Tanrigüzey hatte im Jahr 2016 einen Defekt beim Wasserboiler im Objekt Linzer Straße 106 a, dadurch erfolgte eine höhere Wasserentnahme. Herr Wassermeister Thomas Wittibschlager überprüfte den Wasserrohrbruch und kann bestätigen, dass das Wasser nicht in den Kanal geflossen ist. Ein Versicherungsschutz bestand in diesem Fall nicht (Bestätigung von Herrn Peter Veit von der UNIQA Versicherung). Durchschnittlicher Jahresverbrauch der letzten 3 Jahre = 256 m³/jährlich Wasserverbrauch 2016: 326 m³ Wassermehrverbrauch durch Wasserrohrbruch = 70 m² Gemeinderat Seite 45 von 63

46 Nachlass der Kanalbenützungsgebühr: 70 m³ Kanalbenützungsgebühr > 100 m³ = 70 m³ x 4,19 = 293,30 Summe. 293,30 (inkl. MWSt.) Der Kanalausschuss hat in der Sitzung am 6. Juni 2017 darüber beraten und einstimmig beschlossen dem Ansuchen stattzugeben. GR Mag. Wolfgang Preslmair stellt den Antrag, dem Ansuchen um Ermäßigung der Kanalbenützungsgebühr stattzugeben. GR Stefan Hunger Zustimmung unsererseits, da es bestätigt wurde, dass das Wasser nicht in den Kanal gelangt ist. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig zum Beschlusse erhoben. 11. Kanalangelegenheiten: Beratung und Beschlussfassung betreffend die Vergabe eines Anschlussauftrages an die A. Zaussinger Bau- und Transporte GmbH, 4224 Wartberg/Aist, Obervisnitz 8, betreffend Kanalüberprüfung BA 14 GR Mag. Wolfgang Preslmair berichtet: In der letzten Gemeinderatssitzung am 11. Mai 2017 wurde bereits dieser Tagesordnungspunkt behandelt. Zur Erinnerung wird der Sachverhalt nochmals geschildert: Im Jahr 2012 wurde begonnen ein Leitungsinformationssystem (LIS) zu erstellen. Hierzu wurden zwei Bauabschnitte (13 und 14) beantragt, da es seitens des Bundes eine 50-%ige Förderung gibt. Im Jahr 2015 wurde für den Bauabschnitt 13 eine Ausschreibung die für das LIS erforderliche Kanalüberprüfung durch die Karl & Peherstorfer ZT-GmbH durchgeführt. Daraus ist die A. Zaussinger Bau- und Transporte GmbH, 4224 Wartberg/Aist, Obervisnitz 8, als Billigstbieter (Angebotspreis inkl. USt.: ,32), nach durchgeführter Angebotsprüfung hervorgegangen. Mit einem einstimmig gefassten Gemeinderatsbeschluss vom 26. März 2015 wurde der Auftrag für die Durchführung der Kanalüberprüfung zum Bauabschnitt 13 an die A. Zaussinger Bau- und Transport GmbH vergeben. Nunmehr gehören die Arbeiten im Zuge des Bauabschnittes 14 ebenfalls vergeben. Mit Schreiben des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Oberflächengewässerwirtschaft, vom 9. März 2017 wird die Vorlage eines Prüfberichtes bis spätestens 30. Juni 2017 gefordert. Daher sollte mit den Arbeiten ehest möglich begonnen werden. Die Karl & Peherstorfer ZT-GmbH schlägt vor, die Arbeiten direkt an die A. Zaussinger Bau- und Transporte GmbH, 4224 Wartberg/Aist, (als Anschlussauftrag zum Bauabschnitt 13) zu vergeben. Laut Schätzung der Karl & Peherstorfer ZT-GmbH, 4020 Linz, vom 22. März 2017 betragen die Kosten für die Kanalüberprüfung (Kanalreinigung mittels Hochdruck und Kanalfernsehuntersuchung) ,98 (inkl. USt.). Die Hälfte davon (abzüglich 50% Bundesförderung) wäre vom Gemeindebudget zu bestreiten. Gemeinderat Seite 46 von 63

47 Bereits am 16. September 2014 hat der Kanalausschuss über die Auftragsvergabe an die A. Zaussinger Bau- und Transporte GmbH, 4224 Wartberg/Aist für beide Bauabschnitte Beratungen geführt. Eine Beschlussfassung durch den Gemeinderat erfolgte jedoch nur für den Bauabschnitt 13. Dem Gemeinderat wurde in weiterer Folge empfohlen, für den Bauabschnitt 14 die A. Zaussinger Bau- und Transporte GmbH, 4224 Wartberg/Aist, Obervisnitz 8, auf Basis der Kostenschätzung der Karl & Peherstorfer ZT-GmbH, 4020 Linz, in Höhe von ,28 (inkl. USt.) in Form eines Anschlussauftrages (BA 13) zu vergeben. In der Gemeinderatssitzung am 11. Mai 2017 wurde jedoch kein Beschluss zur Auftragsvergabe (Anschlussauftrag) an die A. Zaussinger Bau- und Transporte GmbH gefasst. Es sollte geprüft werden, ob aus rechtlicher Sicht nicht eine Neuausschreibung erforderlich wäre, da es sich nur um eine Kostenschätzung durch die Karl & Peherstorfer ZT-OG handelt. Daraufhin wurden uns die drei Angebote, die bei der Ausschreibung im Zuge des BA 13 abgegeben von der Karl & Peherstorfer ZT-OG per übermittelt. Dabei wurde uns auch mitgeteilt, dass die oben erwähnte Kostenschätzung vom 22. März 2017 die gleichen Preise wie laut Angebot vom Bauabschnitt 13 beinhaltet. Es würde der Auftrag nach denselben Preisen und Bedingungen wie beim Bauabschnitt 13 vergeben werden. Am 22. Mai 2017 fand diesbezüglich eine kurze Besprechung mit Vertretern aller Gemeinderatsfraktionen am Marktgemeindeamt statt, wo der Sachverhalt, wie eben beschrieben, genau erläutert wurde. Die anwesenden Fraktionsvertreter sprachen sich einstimmig, dafür aus, den Anschlussauftrag an die A. Zaussinger Bau- und Transporte GmbH, wie oben beschrieben, zu vergeben, zumal die heutigen Kosten bei einer Neuausschreibung zum Bauabschnitt 14 höher liegen werden. Außerdem würde eine Neuausschreibung mehr Zeit beanspruchen (Ausschreibung, Angebotsöffnung, Angebotsprüfung, Abwarten der Zuschlagsfrist). Die A. Zaussinger Bau- und Transporte GmbH soll ersucht werden, mit den Arbeiten gleich nach einem erfolgten, positiven Gemeinderatsbeschluss zu beginnen. Herr Ing. Mario Helm (zuständiger Mitarbeiter der Karl & Peherstorfer ZT-OG) hat beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung um Terminaufschub hinsichtlich der Vorlage des Prüfberichtes angesucht. Am 6. Juni 2017 hat sich der zuständige Kanalausschuss mit diesem Thema befasst. GR Mag. Wolfgang Preslmair stellt den Antrag, den Auftrag für den Bauabschnitt 14 (Anschlussauftrag) an die A. Zaussinger Bauund Transporte GmbH, 4224 Wartberg/Aist, Obervisnitz 8, auf Basis der Kostenschätzung der Karl & Peherstorfer ZT-GmbH, 4020 Linz, in Höhe von ,28 (inkl. USt.) zu vergeben. GR DI Johann Hinterplattner Die Summe ist im Voranschlag 2017 mit einer Summe von ,00 vorgesehen. Jetzt gibt es eine geringe Überschreitung. Amtsleiter Karl Drexler Wir sind hier vorsteuerabzugsberechtigt, daher wird wahrscheinlich unterschritten. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig zum Beschlusse erhoben. Gemeinderat Seite 47 von 63

48 12. Gemeindewohnungen: Beratung und Beschlussfassung betreffend die Vergabe von Gemeindewohnungen und Genehmigung der diesbezüglichen Mietverträge GR Ute Großauer berichtet: Der Ausschuss für Wohnungs- und Bauangelegenheiten, Spielplätze sowie Umweltfragen befasste sich in seiner Sitzung am 6. Juni 2017 mit der Vergabe von Gemeindewohnungen. Es wurde ein entsprechender Vergabevorschlag erarbeitet. GR Ute Großauer stellt den Antrag, die nachstehende Gemeindewohnung wie folgt zu vergeben: Wohnung Nr. 4 (ehem. Marita Daliot), Linzer Straße 17 Größe: 40,51 m² Miete: 201,74 Betriebskosten: 50,60 Kaution: 883,12 Kündigungsfrist: Vergabevorschlag: Hamdullah Gürler, Kochlehrling im Restaurant Donauhof (Schöllbauer), 4311 Schwertberg, Feldstraße 11, Wohnungsansuchen vom Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig zum Beschlusse erhoben. 13. Gemeindefinanzen: Festlegung der Zeichnungsberechtigten für den Zahlungsverkehr des Gemeindeamtes Der Vorsitzende ersucht Amtsleiter Karl Drexler um Berichterstattung. Amtsleiter Karl Drexler berichtet: Durch Umstrukturierung und Personalwechsel ist es notwendig, dass es wieder 4 Zeichnungsberechtigte (4-Augen-Prinzip) gibt. Nachstehende Anweisung möge daher beschossen werden: -o-o-o- Laut Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Mauthausen vom sind im Zahlungsverkehr Amtsleiter - Karl Drexler Kassenführerin - Gudrun Leitner VB I - Peter Zeindlhofer und VB I - Martina Hochgatterer zeichnungsberechtigt. Gemeinderat Seite 48 von 63

49 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Einzahlungsquittung nur dann als Urkunde der Gemeinde gilt, wenn sie von einem der nachstehenden Bediensteten unterfertigt ist. Karl Drexler Gudrun Leitner Peter Zeindlhofer Martina Hochgatterer Die Echtheit der Unterschriften wird bestätigt: Der Bürgermeister: LAbg. Thomas Punkenhofer -o-o-o- Antrag des Vorsitzenden: Der Gemeinderat möge den Beschluss fassen, dass o.a. Personen im Zahlungsverkehr des Gemeindeamtes zeichnungsberechtigt sind. GR DI Johann Hinterplattner Eine Frage hätte ich dazu, ist es eine Einzelberechtigung? Amtsleiter Karl Drexler Wie ich gesagt habe, besteht ein 4-Augen-Prinzip. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig zum Beschlusse erhoben. 14. Gemeindefinanzen: Kenntnisnahme des Berichts über das Ergebnis der Überprüfung des Voranschlages 2017 Der Vorsitzende ersucht Amtsleiter Karl Drexler um Berichterstattung. Amtsleiter Karl Drexler berichtet: Der Voranschlag 2017 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Perg überprüft. Das Ergebnis vom 31.Mai 2017 (zugestellt am 02. Juni 2017) wird somit zur Kenntnis gebracht. Das Ergebnis der Voranschlagsüberprüfung 2017 (Beilage 1) wird vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen. Gemeinderat Seite 49 von 63

50 15. Prüfbericht des Prüfungsausschusses vom GR Ing. Christian Carbonari berichtet: Projektprüfung VFI - FF Haid Hier wurden die Projektabrechnungen durchgegangen, es wurden alle Kostenüber-/unterschreitungen besprochen. Die Rechnungen wurden stichprobenartig kontrolliert und das Anlagenverzeichnis abgeglichen. Kassenprüfung Stichtag war der Die Übereinstimmung der Rechnungen, Kontoauszüge und Tagesabschlüsse wurde festgestellt. Globalbudgets VS/NMS sowie FF Mauthausen/Haid Es wurde eine Kontrolle der Belege durchgeführt. Die Abrechnungen und Kassenstände wurden angesehen und wir sind zu einige Empfehlungen gekommen, die der Gemeinderat in den nächsten Satzungen einarbeiten wolle. Im Zuge der VRV ist anzudenken, dass sämtliche Anschaffungen über der GWG-Grenze extra erfasst und diese automatisch an die Gemeinde übermittelt. Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass ausschließlich nur Einnahmen und Ausgaben über das Globalbudget getätigt werden dürfen, die auch in der Satzung genannt werden. Jeder Beleg muss die notwendigen Kriterien erfüllen. Sämtliche Belege wollen wir künftig lückenlos und nach Belegnummer sortiert abgelegt haben. GR Mag. DDr. Kurt Lettner Eine Frage an den Ausschussobmann. Im Februar 2017 ist vom Land Oberösterreich ein Schreiben an die Ausschüsse ergangen, zwecks Überprüfung des Bauamtes in Bezug auf die Gebührenvorschreibung. Ist das schon geschehen? GR Ing. Christian Carbonari Das wurde in der März-Sitzung bereits behandelt. Es wurde ein Fragenkatalog ausgearbeitet, wo das Bauamt dazu Stellung nimmt und wird in der nächsten Sitzung weiter behandelt. LAbg. Bgm. Thomas Punkenhofer Ergänzend dazu ist es noch nicht klar, ob der Prüfungsausschuss überhaupt berechtigt ist das zu überprüfen. Darüber diskutiert gerade die IKD mit allen Institutionen des Landes Oberösterreich. Es wird an einem neuen Gesetz gearbeitet, welches dem Prüfungsausschuss mehr Stärke verleiht. GV Walter Hofstätter Nachdem, soweit mir bekannt ist, im letzten Prüfungsausschuss von der GRÜNEN- Fraktion die Durchführung der Projektprüfung VFI FF Haid beantragt wurde und ich aus dem Prüfbericht nicht herausfinde, dass es Mängel gibt, wollte ich nur nachfragen ob das heißt, dass es jetzt auch aus Sicht der GRÜNEN-Fraktion passt? Ich war nämlich dann doch verwundert, in der Fraktionszeitung Gegenteiliges zu lesen. GR Mag. Fritz Etzelstorfer Die ,00, welche in der Zeitung angeführt sind, sind im Gemeindehaushalt nicht auf der Sollseite dargestellt. Es gibt aber keine Idee, wie das bereinigt wird. Die Frage bleibt, wie wird dieses Geld, welches durch den Sparkassenverkauf an die FF Haid kommen soll bzw. dies Sache abgearbeitet? GV Walter Hofstätter Meine Frage war, warum davon nichts im Prüfbericht steht. Es wird kritisiert, aber im Prüfbericht steht davon nichts. Gemeinderat Seite 50 von 63

51 GR Mag. Fritz Etzelstorfer Ich war nicht in der Prüfungsausschusssitzung, habe das aber im Vorfeld beim Prüfungsausschuss durchaus angemerkt. Warum es bei der Prüfung nicht verarbeitet wurde, weiß ich leider nicht. GV Walter Hofstätter Nur zum Verständnis: Die GRÜNE-Fraktion hat eine Prüfung im Ausschuss beantragt und ist dann aber nicht zur Prüfungsausschusssitzung gegangen? GR Mag. Fritz Etzelstorfer Lieber Herr Hofstätter, ich ersuche Sie, dass sie sich beim Leiter der Ausschusssitzung informieren, dort habe ich bekanntgegeben, warum ich nicht an er Sitzung teilnehmen kann. Der Prüfbericht wird vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen. 16. Kinderbetreuung: Beratung und Beschlussfassung über die Finanzierung des Wasserschadens im Pfarrcaritaskindergarten Vbgm. Gudrun Leitner berichtet: Seit längerem besteht im Pfarrcaritaskindergarten ein Wasserschaden. Im September 2014 hat der Gemeinderat in der Angelegenheit einen Finanzierungsplan des Landes Oberösterreich mit einer Gesamtsumme von ,00 beschlossen (Anteilbeitrag ordentlicher Haushalt 4.860,00, LZ u. BZ je 3.030,00). Das Projekt wurde so in den Voranschlägen 2015 und 2016 präliminiert. Dipl.-Ing. Peterseil wollte jedoch noch weitere Lösungsvorschläge prüfen, weshalb das Projekt bislang nicht umgesetzt wurde. Im Dezember 2016 wurde schließlich mit einem Angebot von Bmst. DI(FH) Hannes Allerstorfer in Höhe von exakt ,88 inkl. USt. beim Land Oberösterreich um Förderung aus Bundesmitteln angesucht. Insgesamt umfasst dieses Ansuchen eine Summe von ,00, in der auch die Renovierung eines Wandfilzes ( 1.700,00) und die Anschaffung eines Sitzkarussells für den Garten ( 6.600,00) enthalten sind. Im Gemeinde-Voranschlag 2017 erfolgte aufgrund des Ansuchens um Bundesmittel keine Darstellung mehr. Im Rahmen der Beschlussfassung des Kindergarten- Voranschlages* wurde unter anderem festgehalten, dass die Entscheidung über das Förderansuchen abzuwarten ist und erst dann über die Aufbringung allfälliger Eigenmittel entschieden werden kann bzw. wenn deren Finanzierung gewährleistet ist, eine Darstellung im außerordentlichen Haushalt des Nachtragsvoranschlages 2017 vorzunehmen ist. *Im Kindergarten-VA 2017 sind als Ausgaben bei Betriebsausstattung das Sitzkarussell um 6.600,-- und bei Instandhaltung Gebäude die Kanalsanierung um und der Wandfilz um 1.700,00, gesamt ,00 vorgesehen; tatsächlich angesucht wurde jedoch um ,-- (davon ,00 betreffen den Kanal). Als Einnahmen sind 2.600,00 Bundesförderung veranschlagt. Herr Peterseil möchte die Arbeiten unbedingt in den kommenden Sommerferien durchführen und hat sich daher vehement um eine Entscheidung des Landes bemüht, die am beim Gemeindeamt eingegangen ist. Gemeinderat Seite 51 von 63

52 Demnach wird nun ein maximal förderbarer Kostenrahmen von ,00 exklusive Umsatzsteuer anerkannt, wobei 4.170,00 im Jahr 2017 aus dem Bildungsreferat vorgesehen sind. Das würde bedeuten: LZ 4.170,00 BZ 4.170,00 Anteilsbeitrag oh 4.160, ,00 Nachdem der Pfarrcaritaskindergarten nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, kommt die Umsatzsteuer noch zu den Gesamtkosten dazu. Im Nachtragsvoranschlag 2017 der Gemeinde ist somit wieder ein AOH-Projekt anzulegen. Einnahmen Ausgaben LZ 4.200,00 Bauarbeiten ,00 BZ 4.200,00 Anteilsbeitrag oh 6.600,00 Im Rechnungsabschluss der Pfarrcaritas 2017 haben somit keine Kosten aus der Kanalsanierung aufzuscheinen. Gegenüber dem Voranschlag sind sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben um 2.600,--00u kürzen. Für Wandfilz und Sitzkarussell gibt es bis dato keine Zu- oder Absage des Landes Oberösterreich. Vbgm. Gudrun Leitner stellt den Antrag, die Durchführung der Kanalsanierung zu genehmigen und die Finanzierung, wie im Sachverhalt dargestellt, zu beschließen. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig zum Beschlusse erhoben. 17. Beratung und Beschlussfassung über die Vereinbarung mit dem ISK betreffend die schulische Ganztagesbetreuung der VS GR Sonja Kolar berichtet: Für das kommende Schuljahr ist wieder eine Vereinbarung betreffend Freizeitbetreuung mit dem ISK abzuschließen. Angemeldet sind 107 Schülerinnen und Schüler. Die Vereinbarung und eine Kostenaufstellung über das kommende Schuljahr liegen vor. Diese Kosten in Verbindung mit den aktuell bekannten Schülerzahlen führen zu keiner nachteiligen Änderung des Gemeindehaushalts Gemeinderat Seite 52 von 63

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54 GR Sonja Kolar stellt den Antrag, die Vereinbarung mit dem ISK für das Schuljahr 2017/18 zu beschließen. GR Mag. DDr. Kurt Lettner Darüber haben wir uns ausführlich in der Ausschusssitzung unterhalten. Der Vertrag ist nur insofern etwas schwierig, da die Ausfallshaftung übernommen werden muss. Grundsätzlich stimmen wir zu. Es geht zwar um viel Geld, aber es geht schließlich um die Kinder, die Schüler/innen, die nachmittags gut betreut werden, daher Zustimmung unsererseits. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig zum Beschlusse erhoben. Gemeinderat Seite 54 von 63

55 18. Beratung und Beschlussfassung über die Vereinbarung mit dem ISK betreffend die schulische Ganztagesbetreuung der NMS GR Sonja Kolar berichtet: Für das kommende Schuljahr ist wieder eine Vereinbarung betreffend Freizeitbetreuung mit dem ISK abzuschließen. Angemeldet sind 113 Schülerinnen und Schüler. Der Direktor erwartet im Herbst noch weitere NABE-Meldungen. Die Vereinbarung und eine Kostenaufstellung über das kommende Schuljahr liegen vor. Diese Kosten in Verbindung mit den aktuell bekannten Schülerzahlen führen zu keiner nachteiligen Änderung des Gemeindehaushalts Im Bereich der veranschlagten Ausgaben für Lehrerinnen und Lehrer wird es im Nachtragvoranschlag zu einer Reduktion um ca ,00 kommen. Gemeinderat Seite 55 von 63

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57 GR Sonja Kolar stellt den Antrag, die Vereinbarung mit dem ISK für das Schuljahr 2017/18 zu beschließen. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig zum Beschlusse erhoben. 19. Jugendtaxi: Beratung und Beschlussfassung betreffend den Abschluss einer Jugendtaxivereinbarung mit dem Taxiunternehmen "4You Taxi u. Mietwagen GmbH", St. Georgen/Gusen Vbgm. Gudrun Leitner berichtet: Mit hat der Gemeinderat die Einführung des Jugendtaxis in Mauthausen beschlossen. Nachstehende Unternehmer haben bisher mit der Marktgemeinde Mauthausen eine Vereinbarung abgeschlossen: Taxi Herbert Brixner, Mauthausen Taxi-Knoll-Silvester Frühwirth, Perg Taxi Habbi Babbi Taxi, Arbing Fa. Populorum GmbH., Bad Zell Fa. Blitz Taxi, Mitterkirchen Die Firma 4You Taxi und Mietwagen GmbH., Bahnhofstr. 19, 4222 St. Georgen/G., hat mit Ansuchen vom 19. April 2017 die Marktgemeinde Mauthausen um Abschluss einer Jugendtaxivereinbarung ersucht. Da auch das ortsansässige Unternehmen Herbert Brixner, Marktstraße 1, 4310 Mauthausen, schon länger mit den umliegenden Gemeinden solche Vereinbarungen geschlossen hat, steht dem Ersuchen nichts im Wege. Folgende Vereinbarung sollte daher beschlossen werden: -o-o-o- Vereinbarung Abgeschlossen zwischen Marktgemeinde Mauthausen, Marktplatz 7, 4310 Mauthausen und dem Taxiunternehmen 4You Taxi und Mietwagen GmbH., Bahnhofstr. 19, 4222 St. Georgen/G. 1. Präambel Mit dem Jugendtaxi wird den Jugendlichen die Möglichkeit geboten, ihrem starken Mobilitätsbedürfnis nachzukommen. Zur Neuorientierung des Jugendtaxis wurden die Prinzipien der Solidarität, der Gleichheit und der Eigenverantwortung herangezogen. Dieses, für eine langfristige Zusammenarbeit zwischen der Gemeinde und dem privaten Taxigewerbe, konzipiertes Angebot für Jugendliche im Bezirk Perg verlangt von allen Vertragspartnern gegenseitiges Vertrauen, Loyalität und Kontinuität. Nur dadurch kann der wirtschaftliche Erfolg dieses Angebotes langfristig gesichert werden. Gemeinderat Seite 57 von 63

58 2. Gegenstand der Vereinbarung a) Als Ergebnis der vom Jugendentwicklungsprogramm Perg mit den Gemeinden des Bezirkes Perg initiierten Vereinheitlichung der Richtlinien des Jugendtaxis verpflichtet sich das Taxiunternehmen diese Regelungen einzuhalten. b) Das Taxiunternehmen übernimmt die Durchführung dieses Jugendtaxiangebotes ab und verpflichtet sich, die Fahrten im festgelegten Umfang, unter Einsatz der zur Deckung des Bedarfes erforderlichen Anzahl an betriebseigenen Fahrzeugen und nur zu den vorgegebenen Bedingungen durchzuführen. c) Jugendtaxifahrten dürfen nur an Freitagen, Samstagen, Sonntagen und an Feiertagen, sowie an Tagen vor einem Feiertag in Anspruch genommen werden. d) Es dürfen nur Wertschecks von Personen entgegengenommen werden, die eine entsprechende Berechtigung (Ausweis) vorweisen können. Freie Sitzplätze können auch an nicht berechtigte Personen vergeben werden, die den anteiligen Fahrpreis zur Gänze in bar bezahlen. Berechtigten Personen ist bei der Vergabe der Plätze der Vorzug zu geben. e) Die späteste Rückfahrzeit darf Uhr, an Sonn- und Feiertagen 24:00 Uhr nicht überschreiten. Bei Festveranstaltungen mit entsprechendem Fahrgastaufkommen können geringfügige Verspätungen auftreten. f) Das Taxiunternehmen hat bei der Vermittlung von Fahraufträgen dem Jugendtaxiverkehr Priorität gegenüber den übrigen Taxi-Fahrten einzuräumen. g) Wenn es von der Gemeinde zur Erfüllung der gegenständlichen Vereinbarung als notwendig erachtet wird, ist das Taxiunternehmen verpflichtet, an ev. Informationsveranstaltungen, Besprechungen etc. teilzunehmen. 3. Zustand und Einsatz der Fahrzeuge und Berechtigung der Lenker a) Das Taxiunternehmen setzt ausschließlich Fahrzeuge ein, die den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der geltenden Bestimmungen der OÖ Betriebsordnung, entsprechen und die für die Beförderung von, je nach Verfügbarkeit der Fahrzeuge, vorzugsweise 7 Fahrgästen geeignet sind. Die Verwendung eines PKW mit vier Fahrgastplätzen ist nur in Ausnahmefällen zulässig. b) Das Taxiunternehmen setzt ausschließlich Lenker ein, die die erforderliche Taxilenkerprüfung vorweisen können und diese in ihrem Führerschein eingetragen haben (Code 112 oder 113) oder Lenker, die einen, von der Bezirksverwaltungsbehörde nach 16 der Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr BO 1994), geltende Fassung BGBl. II Ausgegeben am 22. Juli 2003 Nr. 337, ausgestellten Ausweis besitzen. Dieser Ausweis muss bei den Jugendtaxifahrten mitgeführt werden. 4. Leistungsnachweis a) Das Taxiunternehmen hat den schriftlichen Nachweis über die tatsächlich erbrachten Fahrtleistungen zu führen. Diese Gesamtrechnung ist monatlich abzuschließen und vom/von der Firmeninhaber/in unterfertigt an die Gemeinde zu übersenden. Die Gemeinde und Organe des Landes OÖ sind jederzeit befugt, diese Leistungsnachweise zu überprüfen. Zur Abrechnung sind ausschließlich, Gemeinderat Seite 58 von 63

59 die von der Gemeinde ausgegebenen Gutscheine zu verwenden. 5. Allgemeine Vertragsbedingungen a) Die Wahrung der verkehrlichen Belange bleibt ausschließlich der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Land OÖ vorbehalten, das Taxiunternehmen hat hierbei die Gemeinde und das Land OÖ nach besten Kräften zu unterstützen. Dazu gehört u.a. die Pflicht zur Einhaltung der kürzestmöglichen Fahrtstrecken, die Notwendigkeit von Umwegfahrten ist zu begründen. b) Das Taxiunternehmen hat das bezirkseinheitliche Tarifsystem anzuwenden. 6. Vergütungen Das Taxiunternehmen erhält für die tatsächlich erbrachte Fahrtleistung pro eingesetztes Fahrzeug einen Km-Betrag von Euro 0,75 inkl. MwSt. Künftige Preisanpassungen unterliegen der Beschlussfassung durch die Bürgermeisterkonferenz. Die Bezahlung des Fahrpreises erfolgt zur Hälfte in Form von Kilometerschecks, welche mit der jeweiligen Gemeinde zu verrechnen sind. Die zweite Hälfte des Fahrpreises ist von den Fahrgästen bar zu kassieren. 7. Vereinbarungsbeginn und dauer Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vereinbarung endet jedoch spätestens, wenn die derzeitige Förderung des Jugendtaxibetriebes durch das Land Oberösterreich geändert bzw. eingestellt wird. Die Vereinbarung kann von beiden Vertragspartnern unter Angabe gewichtiger Gründe jederzeit, jedoch nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Bei Vorliegen einer groben Vertragsverletzung eines Vertragspartners ist der jeweils andere Vertragspartner berechtigt, diese Vereinbarung sofort, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufzulösen. Die folgende Reihung ist nur eine demonstrative Aufzählung von groben Vertragsverletzungen: - Beförderung von zu vielen Fahrgästen während einer Fahrt ( Überladen ) - Alkoholabgabe an die Jugendlichen (egal ob gratis oder kostenpflichtig) - Fälschung und Manipulation von Kilometerschecks 8. Haftung Das Taxiunternehmen verpflichtet sich, die Gemeinde und das Land OÖ für alle Ansprüche Dritter, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhoben werden sollten, schad- und klaglos zu halten. Das Taxiunternehmen haftet in diesem Zusammenhang insbesondere auch für die Richtigkeit der Abrechnung sowie der zu bezahlenden Vergütung und hat die Gemeinde für alle hieraus entstehenden Schäden schadlos zu halten. In der folgenden demonstrativen Aufzählung sind mögliche Schäden angeführt: - Nichtüberprüfung der Übereinstimmung des Berechtigungsausweises mit den Kilometerschecks und daraus resultierender Missbrauch, der zu Lasten der Gemeinde entsteht - Es werden mehr Kilometer verrechnet als tatsächlich gefahren wurden. Das Taxiunternehmen hat die Gemeinde über die Erhebung von Schadenersatzansprüchen Dritter zu verständigen. Gemeinderat Seite 59 von 63

60 Wird im Zusammenhang mit der Erbringung einer Beförderungsleistung ein Mensch getötet, an seinem Körper oder seiner Gesundheit verletzt, oder eine ihm oder einem Dritten gehörige Sache beschädigt, verpflichtet sich das Taxiunternehmen, die Gemeinde unverzüglich vom Sachverhalt nachweislich in Kenntnis zu setzen und hinsichtlich eventuell gegen die Gemeinde gerichteter Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten und erklärt, keine Ersatzansprüche gegenüber der Gemeinde und deren Bedienstete geltend zu machen, wenn er selbst mit Erfolg von Dritten zu Ersatzleistungen herangezogen werden sollte. 9. Sonstiges a) Das Taxiunternehmen hat bei der Vertragsunterzeichnung jeweils im Original die notwendigen Kraftfahrzeugpapiere vorzulegen und den Nachweis der berufsständigen Organisation, insbesondere das Vorhandensein einer Gewerbeberechtigung für das Taxi- oder Mietwagengewerbe mit PKW und der steuerlichen Unbedenklichkeit zu erbringen. Diese Unterlagen liegen dem Übereinkommen in Fotokopie bei. b) Das Taxiunternehmen verpflichtet sich bei der Durchführung der diesem Übereinkommen zugrunde liegenden Beförderungsleistung alle geltenden Gesetze und Vorschriften sowie arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen in der jeweils letztgültigen Fassung einzuhalten. c) Das Taxiunternehmen verpflichtet sich, die Regelungen im Merkblatt Jugendtaxi für Taxiunternehmer vollständig einzuhalten. 10. Gerichtsstand a) Die Vereinbarungspartner sichern sich gegenseitig zu, alle in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung anfallenden Probleme im Geiste loyaler und vertrauensvoller Zusammenarbeit nach Möglichkeit einer beiderseits befriedigender Lösung zuzuführen. Bei verbleibenden Meinungsverschiedenheiten über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung entscheiden die ordentlichen Gerichte. b) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Perg. 11. Ausfertigung dieser Vereinbarung Diese Vereinbarung wird zweifach ausgefertigt, jeder Vertragspartner erhält eine Originalausfertigung. Unterfertigung aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 29. Juni Der Bürgermeister: (Thomas Punkenhofer) 4You Taxi und Mietwagen GmbH. Mauthausen, am 30. Juni 2017 Vbgm. Gudrun Leitner stellt den Antrag, die oben stehende Jugendtaxi-Vereinbarung zu beschließen. GR-Ersatz Mag. Renate Gruber Nur als Anregung: Vielleicht könnte man im Ausschuss prüfen, wie es für Zivildiener und Grundwehrdiener aussieht, ob nicht auch diese in den Genuss des Jugendtaxis kommen könnten. Gemeinderat Seite 60 von 63

61 Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig zum Beschlusse erhoben. 20. Katastrophenschutz: Kenntnisnahme der Flüssigmachung von BZ-Mitteln für das Projekt "Hochwasserschutz Machlanddamm - Betriebskosten" LAbg. Bgm. Thomas Punkenhofer berichtet: Mit Schreiben vom wurde seitens des Landes Oberösterreich mitgeteilt, dass für das Projekt HWSV Donau-Machland, Machland-Damm Betriebs Gmbh (MDB), Finanzierung der vom Bund nicht förderungsfähigen Betriebsausgaben, 1. Halbjahr 2017, IKD /9-Sec sowie für das Projekt Hochwasserschutz Machlanddamm Betriebskosten Betriebsgesellschaft, A-Conto-Zahlung, 1. Halbjahr 2017, IKD /14-Sec die in Aussicht gestellten BZ-Mittel gewährt werden. Die beiden o.a. Schreiben, wie vollinhaltlich verlesen, werden vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen. Gemeinderat Seite 61 von 63

62 21. Allfälliges GV Walter Hofstätter Ingrid-Steininger-Kulturförderpreis Es gab 9 Einreichungen. Die Jury hat sich für zwei Einreichungen, die Landjugend und Werner Wöckinger, ausgesprochen. Alle Projekte werden bei der Verleihung, welche im Zuge eines Meisterschaftsspiels im September am ASKÖ-Sportplatz erfolgen soll, vorgestellt. Kulturgenusstage Das Programm liegt allen vor. Danke an Ute Großauer für die Erstellung. Ich würde mich freuen, euch bei der einen oder anderen Veranstaltung begrüßen zu dürfen. GR Elisabeth Tausche Einladung zum Konzert des Singkreises um 20:00 Uhr in der Pfarrarena GR Franz Aigenberger Einladung zur Eröffnung des Demez-Fitweges am , 13:00 Uhr, Park (gegenüber Polizei) Nachdem die Tagesordnung erschöpft ist und sonstige Anträge und Wortmeldungen nicht mehr vorliegen, schließt der Vorsitzende um 23:20 Uhr die Sitzung. Vorsitzender: Schriftführer/in: Hinweis: Die Reinschrift dieser Verhandlungsschrift wird an die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen mit dem Hinweis ausgefolgt, dass es sich hierbei nicht um die genehmigte Fassung handelt. Mauthausen, Der Bürgermeister: Gemeinderat Seite 62 von 63

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