Marktgemeinde Mauthausen. Verhandlungsschrift. über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates. Sitzungstermin: Donnerstag,

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1 Marktgemeinde Mauthausen A-4310 Mauthausen, Marktplatz 7 Telefon: +43 (7238) Fax: +43 (7238) Mail: gemeinde@mauthausen.at Internet: Sitzungsnr.: GR/03/2016 Verhandlungsschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates Sitzungstermin: Donnerstag, Sitzungsbeginn: Sitzungsende: Ort, Raum: 19:15 Uhr 22:35 Uhr Medienraum NMS Mauthausen Anwesend sind: Bürgermeister Punkenhofer Thomas Vizebürgermeister/in Leitner Gudrun Nerat Alexander Gemeindevorstand Hofstätter Walter Aichinger Natascha Krammer Martin, Ing. Mag. Gemeinderat Wirtl Werner, Mag. Langthaler Roland Trauner Alois Aigenberger Franz Özbag Hüseyin Carbonari Christian, Ing. Hunger Stefan Hofko Thomas, DI Paar Andreas Nerat Anita Marksteiner Barbara, Ing. Preslmair Wolfgang, Mag. Gemeinderat Seite 1 von 67

2 Wagner Erika Döberl Stefan Leimer Bernhard, Ing. Hinterplattner Johann, DI Etzelstorfer Fritz, Mag. Tausche Elisabeth GRÜNE GRÜNE UBM Ersatzmitglied/er Aigenbauer Carina Vertretung für Herrn Mag. Ralf Punkenhofer Ortner Martin Vertretung für Frau Sonja Kolar Horner Peter, Ing. Vertretung für Frau Ute Großauer Oberhaidinger Klaus Vertretung für Frau Alexandra Puchner Reichl Johann Vertretung für Herrn DI (FH) Leonhard Sallinger Gruber Renate, Mag. GRÜNE Vertretung für Herrn DI (FH) Stefan Pilgerstorfer Roher Dietmar, Ing. UBM Vertretung für DDr. Mag. Kurt Lettner Amtsleiter Drexler Karl Es fehlen: Gemeindevorstand Sallinger Leonhard, DI (FH) entschuldigt Gemeinderat Punkenhofer Ralf, Mag. entschuldigt Kolar Sonja entschuldigt Großauer Ute entschuldigt Puchner Alexandra Pilgerstorfer Stefan, DI (FH) GRÜNE entschuldigt Lettner Kurt, DDr. Mag. UBM entschuldigt Ersatzmitglied/er Kaufmann Caroline entschuldigt Daliot Marita entschuldigt Jahn Gertraud, Mag. entschuldigt Haider Martin, Mag. entschuldigt Ortner Marion entschuldigt Hackl Sandra entschuldigt Wiesinger Helmut entschuldigt Schatz Claudia entschuldigt Hackl Rudolf entschuldigt Golubic Azira entschuldigt Reichhardt Pavla GRÜNE entschuldigt Gemeinderat Seite 2 von 67

3 Schriftführer/in gem. 54 (2) Oö. GemO 1990: Oswaldi Tanja Der Vorsitzende eröffnet um 19:15 Uhr die Sitzung und stellt fest, dass a) die Sitzung von ihm einberufen wurde, b) der Termin der heutigen Sitzung im Sitzungsplan ( 45 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990) enthalten ist und dieser für das Jahr 2016 am 14. und 15. Dezember 2015 nachweisbar an die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeinderates zugestellt wurde; c) die Abhaltung der Sitzung vom Bürgermeister unter Angabe des Tages, der Beginnzeit, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung unter Hinweis auf die Bestimmungen des 54 Abs. 6 Oö. Gemeindeordnung in der Zeit vom bis an der Amtstafel öffentlich kundgemacht wurde, d) die Verhandlungsschrift der letzten Sitzung vom bis heute während der Amtsstunden im Marktgemeindeamt zur Einsicht für die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Gemeinderates aufgelegen ist und auch während der heutigen Sitzung letztmalig zur weiteren Einsichtnahme aufliegt, e) es den Mitgliedern des Gemeinderates frei steht, gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift der Sitzung vom mündlich oder schriftlich bis zum Ende der heutigen Sitzung, in der die Verhandlungsschrift letztmalig aufliegt, Einwendungen zu erheben, f) die Beschlussfähigkeit gegeben ist. Der Vorsitzende gibt bekannt, dass ein Dringlichkeitsantrag gemäß 46 Abs. 3 Oö. Gemeindeordnung 1990 idgf vorliegt. Er erklärt, dass Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, nur dann behandelt werden können, wenn der Gemeinderat seine Zustimmung gibt. Er ersucht GV Walter Hofstätter um Erläuterung des Dringlichkeitsantrages. GV Walter Hofstätter berichtet: In der letzten Gemeinderatssitzung am wurde der Grundsatzbeschluss zur Übernahme der Abbruchkosten des Hauses Kirchenberg 10 gefasst. Dies ist nur ein erster Schritt zur Verbreiterung des Kirchenberges. Die bis dato von der Gemeinde mit den Betroffenen durchgeführten Beteiligungsprozesse haben keine eindeutige Entscheidung für oder gegen die Straßenverbreiterung am Kirchenberg beinhaltet. In den Beteiligungsprozessen waren die Betroffenen nicht direkt, sondern stellvertretend durch "SprecherInnen" im Arbeitskreis beteiligt. Die Verbreiterung der Straße wird von den Betroffenen unterschiedlich wahrgenommen, sodass von einer sehr indifferenten Interessenslage auszugehen ist. Für diese Befragung ist es jedoch notwendig, dass der letzte Beschluss ausgesetzt wird, bis das Ergebnis vorliegt und weitere Schritte unternommen werden können. Der Gemeinderat möge daher, in Anlehnung an die im 38 Oö. GemO normierte Möglichkeit der Volksbefragung, eine Befragung bei den verkehrsmäßig, aufgrund der Lage ihres Hauptwohnsitzes überwiegend betroffenen Mauthausenerinnen und Mauthausener, zur Verbreiterung des Kirchenberges im Bereich Salzturm, durchführen. GV Walter Hofstätter stellt den Antrag, den Dringlichkeitsantrag vor TOP Allfälliges, als neuen TOP 14, aufzunehmen. GR Stefan Döberl Unsere Fraktion sieht die Dringlichkeit nicht so. Es wäre eine charmantere Lösung, den Antrag in der Juni-Sitzung auf die Tagesordnung zu nehmen. Bis dahin wäre es sinnvoll, überfraktionelle Gespräche zu führen. Daher gibt es keine Zustimmung unsererseits. Gemeinderat Seite 3 von 67

4 LAbg. Bgm. Thomas Punkenhofer Die Dringlichkeit begründet sich darin, wie GV Walter Hofstätter bereits gesagt hat, dass ein gültiger Beschluss des Gemeinderates vorliegt. Es gibt einen Vertrag, der nur noch unterfertigt werden muss. Wenn das gemacht wird, muss nicht mehr diskutiert werden. Mit einer Unterfertigung ist der Vertrag rechtsgültig. Es ist im Dringlichkeitsantrag schließlich beschrieben, dass der heutige Beschluss den Letzten aussetzt, und somit keine Verpflichtung des Bürgermeisters besteht, den Vertrag schon zu unterfertigen. Daher ist die Dringlichkeit sehr wohl gegeben. GR DI Johann Hinterplattner In der Frage Kirchenberg sehe ich sehr wohl eine Dringlichkeit als gegeben an. Dass wir uns damit befassen, wie wir die Verkehrssituation und die Bebauungssituation gut lösen. Die Volksbefragung an sich, ist nicht so dringlich. Ich denke, wenn man so eine Befragung macht, braucht man ein Projekt, über das man überhaupt befragen kann. Und hier sind die Entscheidungsgrundlagen in vielen Punkten noch nicht gegeben. Wo ist die Information der Bevölkerung? Der Zeitplan ist sehr gedrängt. Das Argument, dass die Dringlichkeit auf Grund der Tatsache der Vertragsunterfertigung beruht, ist gegeben. Daher stimme ich der Dringlichkeit zu. LAbg. Bgm. Thomas Punkenhofer Nochmals zur Information. Es geht jetzt nicht um die inhaltliche Diskussion, sondern nur darum, ob die Dringlichkeit anerkannt wird oder nicht. GR Mag. Wolfgang Preslmair Ich habe meine Meinung in der letzten Sitzung schon ausführlich dargebracht. Ich bin froh, dass die Bedenken jetzt doch geteilt werden. Dass es keine klare Geschichte ist, wo einfach ein Beschluss gefasst und ein Vertrag abgeschlossen wird, ohne vorher mit der Bevölkerung zu sprechen. Inhaltlich kann ich mich meinem Vorredner anschließen. Die Dringlichkeit den Punkt zu sanieren ist gegeben. Aber die Lösung ist dieser Dringlichkeitsantrag inhaltlich auch nicht. GV Walter Hofstätter Inhaltlich kann dann im Punkt diskutiert werden, sofern er zugelassen wird. Es geht jetzt nur um die Dringlichkeit und wenn diese nicht anerkannt wird, muss auch inhaltlich nicht mehr darüber gesprochen werden, weil es dann obsolet geworden ist. Dann ist der letzte Gemeinderatsbeschluss gültig und der Vertrag wird unterfertigt. GR Elisabeth Tausche Das Problem, das ich sehe, ist die Dringlichkeit. Es ist im letzten Gemeinderat ein Beschluss erfolgt, somit beschlossene Sache. Die Dringlichkeit liegt meines Erachtens in der Kostenfrage, die noch im Raum steht. Es sollte vorher mit der Bevölkerung gesprochen werden, bevor Beschlüsse gefasst werden. Also stellt sich für mich die Dringlichkeit nicht. LAbg. Bgm. Thomas Punkenhofer Nun zum dritten Mal zur Erklärung. Wenn wir heute keine Dringlichkeit anerkennen, wird der Vertrag von mir unterschrieben und die Sache ist erledigt. GR Ing. Barbara Marksteiner Die zentrale Frage in dieser Sache ist, auch wenn wir uns letztens gegen diesen Vertrag ausgesprochen haben, ob es möglich ist, diesen privatrechtlichen Vertrag, der ja mündlich bekundet wurde, einfach auszusetzen? Ist die Abhaltung der Volksbefragung die Notwendigkeit dafür, dass es überhaupt möglich wird, diesen Beschluss auszusetzen? Oder wird die Aussetzung rechtlich möglich, also das Nichtinkrafttreten dieses Vertrages, weil man eine Volksabstimmung beschließt? Hiefür hätte ich gerne noch eine Erklärung. GV Walter Hofstätter Uns, der, wird ja vorgeworfen, dass wir zu wenig mit der Bevölkerung reden. Daher verstehe ich nicht, dass jetzt, wo wir den Dringlichkeitsantrag einbringen, um die Bevölkerung in diesen Prozess einzubinden, nicht angenommen wird. Der Dringlichkeitsantrag beinhaltet nicht, dass der Ver- Gemeinderat Seite 4 von 67

5 trag nicht abgeschlossen wird, sondern, dass der letzte Gemeinderatsbeschluss ausgesetzt wird. Das heißt, dass der Vertrag nicht unterschrieben wird, bis das Ergebnis der Befragung vorliegt. GR Ing. Barbara Marksteiner Das heißt, es ist notwendig, die Volksbefragung abzuhalten, weil wir sonst in den Vertrag eintreten müssen? Ich gehe davon aus, dass irgendwer auf Vertragserfüllung bestehen könnte. LAbg. Bgm. Thomas Punkenhofer Es steht jeder Fraktion frei, einen Abänderungsantrag zu stellen. Es gibt unterschiedliche Zugänge und Interessen, daher war der Vorschlag der, eine Befragung durchzuführen. Nämlich alle, die in diesem Einzugsbereich betroffen sind. Die Frage lautet: Soll am Kirchenberg im Bereich Salzturm die Straße auf ca. 5 m verbreitert und der dazu notwendige Abbruch des Hauses Kirchenberg Nr. 10 in Auftrag und auf Kosten der Marktgemeinde Mauthausen vorgenommen werden. GR Ing. Barbara Marksteiner Die Fragestellung ist zu undefiniert. Der Beschluss der gefasst wurde, der ganze Vertrag, alles was er beinhaltet, mit allen Risiken, sind nicht inkludiert. GR-Ersatz Renate Gruber GV Walter Hofstätter sagt, die Dringlichkeit besteht, weil der Vertrag unterschrieben werden muss. Bürgermeister Punkenhofer sagt, die Dringlichkeit besteht, weil sich die um die Bevölkerung kümmern will. Die Grundidee finde ich super, dazu oute ich mich auch. Aber es gibt ja Möglichkeiten, Beschlüsse aufzuheben oder zu sanieren, daher verstehe ich die Dringlichkeit nicht genau. Ich verstehe beide Argumente, aber diese sagen nicht das Gleiche aus. LAbg. Bgm. Thomas Punkenhofer Der wesentliche Kern der Dringlichkeit begründet sich darin, dass wir einen Beschluss haben, der umgesetzt werden muss. Die hat sich nun überlegt, da es viele Personen in dieser Gegend gibt, die nicht einer Meinung sind, nochmals zu befragen. Unser Auftrag als Demokraten/innen ist es, das umzusetzen, was die Mehrheit will. Wir sind jetzt schon zu sehr in der inhaltlichen Debatte, aber das ist gut, da jetzt noch viele Zuhörer/innen da sind, die das gerne hören können. Es hat einen sehr langen Findungsprozess gegeben, dass wir so weit gekommen sind, wie wir jetzt am Kirchenberg bzw. der Hinterbergstraße sind. Jetzt gibt es, meines Erachtens entgegen dem was im Ausschuss gemacht und in unseren Gremien besprochen wurde, von manchen den Wunsch, die Engstelle beim Kirchenberg nicht zu beseitigen. Ich weiß von Bewohnern/innen am Hochfeld, dass die sehr wohl dafür sind, dass die Engstelle behoben wird, da der Verkehr derzeit bei ihnen vorbei geht. Es gibt in diesem Einzugsgebiet sehr unterschiedliche Interessen. Wir können jetzt auf das hören, was zwei oder drei sagen, oder eben auf das, was 300 Personen sagen. Ich verstehe nicht, warum man so undemokratisch ist und die Dringlichkeit nicht anerkennt. Es kann jeder selbst entscheiden. Wenn die Dringlichkeit nicht anerkannt wird, hat sich die Diskussion erledigt und der Vertrag wird unterzeichnet. LAbg. Vbgm. Alexander Nerat Wir stimmen der Dringlichkeit zu. GR Mag. Fritz Etzelstorfer Wäre es denkbar, was Rot und Blau in der letzten Sitzung beschlossen haben, dass von diesen der Antrag kommt, diesen Beschluss aufzuheben? Warum kommt dieser Antrag nicht, was spricht hier dagegen? Gemeinderat Seite 5 von 67

6 LAbg. Bgm. Thomas Punkenhofer Es steht doch im Antrag, dass bis zu dem Zeitpunkt, wo die Entscheidung der Bevölkerung feststeht, der letzte Beschluss ausgesetzt wird. Vielleicht spricht sich ein Großteil für den Ausbau der Straße und den Abbruch des Hauses "Aigenbauer" aus - dann sind wir mit unserer Entscheidung richtig gelegen. Dazu muss man keinen Beschluss aufheben. GR Mag. Wolfgang Preslmair Wenn ich mir die bisherigen Wortmeldungen so anhöre, wünsche ich mir, dass man diesen Punkt dann breiter diskutiert und in Richtung Sanierung des letzten Beschlusses kommt. Wenn man sich den Antrag des Dringlichkeitsantrages liest, ist es nur der eine konkrete Weg. Wenn man inhaltlich dann weiter diskutiert und eventuell einen Abänderungsantrag stellt, kann ich mir vorstellen, dass die Dringlichkeit da ist. Vielleicht könnte man in Zukunft basisdemokratische Instrumente vor einer Beschlussfassung einsetzen. Nicht so wie in diesem Fall, wo man draufkommt, dass der Vertrag doch nicht so super ist, wie anfangs gedacht. Dann schaffen wir eventuell künftig auch einstimmige Beschlüsse. GV Walter Hofstätter Der Gegenstand der Dringlichkeit ist nicht der Vertrag, den wir letztens beschlossen haben. Gegenstand ist, dass wir zur Auffassung gekommen sind, dass es auf Grund der breiten unterschiedlichen Interessenslagen im gesamten Gebiet vernünftig ist, eine Befragung durchzuführen. Trotz der breiten Bevölkerungsbeteiligung im Vorfeld durch div. Arbeitskreise, wo immer nur einige Vertreter/innen dabei waren, wurde nie die breite Masse befragt. Bei so einer indifferenten Sache macht es Sinn, die Möglichkeit einer Volksbefragung zu nehmen. Diese ist aber nur dann möglich, wenn der letzte Gemeinderatsbeschluss ausgesetzt wird. Der Antrag inkludiert daher zum einen die Befragung der Bevölkerung und gleichzeitig auch das Aussetzen des letzten Beschlusses. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig zum Beschlusse erhoben. Gemeinderat Seite 6 von 67

7 Tagesordnung 1. Information über die Eingaben der diversen Ausschüsse zum Thema Mittelfristige Finanzplanung und Beratung bzw. Beschlussfassung über die weitere Vorgangsweise 2. Örtliche Raumordnung: Beratung und Beschlussfassung über die Abgabe einer Stellungnahme betreffend der Mitteilung von Versagungsgründen zur Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 4.3 bzw. zur ÖEK-Änderung Nr. 2.2 (Kneidinger, Zirking) 3. Beratung und Beschlussfassung betreffend die Änderung Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. 63 (Bezeichnung "Pissenberger") 4. Oö Straßengesetz: Beratung und Beschlussfassung betreffend die Erlassung einer Verordnung gemäß 11 Abs. 3 Oö Straßengesetz 1991 idgf für die Auflassung eines Teilstückes der öffentlichen Wegparzellen Nr. 738/16, EZ 526 bzw. Nr. 743, EZ 828, KG Mauthausen (Vormarktstraße/Kirchenberg Ing. Franz Breitenfellner) 5. Beratung und Beschlussfassung betreffend die Erlassung einer Verordnung gemäß 11 Abs. 3 Oö. Straßengesetz für die Auflassung eines Teilstückes der öffentlichen Wegparzelle Nr. 738/1, EZ 526, Nr. 447/7, EZ 231, und Nr. 756, EZ 828, KG Mauthausen (Linzer Straße/Ufer Straße - Lueger/Pissenberger) 6. Straßenangelegenheiten: Beratung und Beschlussfassung der Vermessungsurkunde mit der GZ: 9389 der Zivilgeometer Baurat h.c. DI Rudolf Kolbe und DI Heinz Grünzweil zur grundbücherlichen Durchführung gemäß 15 ff. Liegenschaftsteilungsgesetz betreffend die Auflassung eines Teilstückes aus dem Prof.-Gerstmayr-Weg (Christian und Daniela Kaltenberger) 7. Straßenverkehrsordnung: Beratung und Beschlussfassung betreffend die Erlassung eines Halte- und Parkverbotes am Fliederweg 8. Beratung und Beschlussfassung einer Verordnung über die Erlassung von Verkehrsmaßnahmen im Ortsgebiet 9. Gemeindewohnung: Beratung und Beschlussfassung betreffend die Vergabe einer Gemeindewohnung und Genehmigung des diesbezüglichen Mietvertrages 10. Kanalangelegenheiten: Beratung und Beschlussfassung über ein Ermäßigungsansuchen der Kanalbenützungsgebühr für Rammer Mobilitätsservice GmbH, Zirking Beratung und Beschlussfassung über ein Ermäßigungsansuchen der Kanalbenützungsgebühr des Herrn Adolf Wegschaider, Heindlkai Beratung und Beschlussfassung betr. die Sanierung des öffentlichen Oberflächenwasserkanales bei der Pfarrkirche 13. Wasserangelegenheiten: Beratung und Beschlussfassung betr. die Wasserleitungsumlegung Kirchenberg 14. Dringlichkeitsantrag: Beratung und Beschlussfassung betr. die Durchführung einer Volksbefragung zur Verbreiterung des Kirchenberges 15. Allfälliges Gemeinderat Seite 7 von 67

8 Protokoll 1. Information über die Eingaben der diversen Ausschüsse zum Thema Mittelfristige Finanzplanung und Beratung bzw. Beschlussfassung über die weitere Vorgangsweise GR DI Thomas Hofko berichtet: Erster Schritt im Hinblick auf die Abhaltung einer Finanzklausur war, von den Ausschüssen (ohne Prüfungsausschuss) den jeweiligen mittelfristigen Finanzbedarf (fünf Jahre) zu erheben und bis der Kassenführung zu übermitteln. Diese Informationen (Wohnungsausschuss, KIBE-Ausschuss, Kanalausschuss, Kulturausschuss) aus den Ausschüssen wurden dem Finanzausschuss zur Kenntnis gebracht. Der Sozialausschuss hat aktuell keine Wünsche/Vorhaben, die für eine Finanzklausur von Relevanz sind, der Straßenausschuss wird noch Daten liefern. Der Finanzausschuss legte fest, die weiteren Daten abzuwarten. Dann soll eine Zusammenfassung erfolgen und der Ausschussobmann einen Klausurtermin für September bis Mitte Oktober festsetzen. GR DI Thomas Hofko stellt den Antrag, dieser Vorgangsweise die Zustimmung zu erteilen. GR DI Johann Hinterplattner In der Mittelfristigen Finanzplanung sind im Örtlichen Entwicklungskonzept (ÖEK) Projektzusammenstellungen enthalten. Diese Projekte, die im ÖEK festgeschrieben sind, finden in der Mittelfristigen Finanzplanung keinen Niederschlag. Ich glaube, dass es wichtig ist, wenn man das ernst nimmt, was man sich im ÖEK vorgenommen hat. Dass dies auch in der Mittelfristigen Finanzplanung berücksichtigt wird. GR Mag. Fritz Etzelstorfer Ich habe zwei Eingaben: Im Ausschuss für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung ist dieser Punkt zu kurz gekommen. Auf Grund der Begehung der Hochbehälter und der Infoveranstaltung zum Hochwasserschutz konnte darüber nicht mehr gesprochen werden. Ich habe dem Ausschuss eine Auflistung vorgelegt, welche Notwendigkeiten ich sehe. Zum Ausschuss für Senioren und Friedhofsangelegenheiten. Auch hier wurde gesagt, dass keine Vorschläge eingebracht wurden. Ich habe auch hier eine Eingabe gemacht. Da gerade auch im Friedhofsbereich ein Zusammenhang mit Abfall besteht. Auch das sollte Berücksichtigung finden. Es wäre auch im öffentlichen Gebäude Heinrichskirche ein behindertengerechter Zugang notwendig. GR DI Johann Hinterplattner Eines ist noch wichtig, was man nicht aus den Augen verlieren sollte, nämlich eine Begleitung/Moderation für eine strukturierte Vorgangsweise zu suchen. GR Franz Aigenberger Als Obmann des Ausschusses für Soziales,... möchte ich anmerken, dass sehr wohl Eingaben gemacht wurden. Im Bereich Gesundheit wurden Kosten aufgenommen, um der Bevölkerung wieder Vorträge udgl. bieten zu können. Bis jetzt war es ja leider immer so, dass man bei den Ärzten "gebettelt" hat, dass sie Vorträge kostenlos abhalten. Durch entsprechende Honorierung gibt es künftig sicher mehr Möglichkeiten. Gemeinderat Seite 8 von 67

9 Was den Friedhof betrifft, hier speziell die Aufbahrungshalle, so wird dies in einem größeren Gremium behandelt, daher gab es hier keine Eingabe des Ausschusses. Ebenfalls bei der Integration, diese läuft mehr über die Landes- als Gemeindeseite. Was den Bereich Senioren betrifft: Wenn größere Bedarfszuweisungen sind, müssen auch hier andere, größere Gremien damit betraut werden. Kleinigkeiten, die über das Jahr anfallen, sind ja sowieso vorgesehen. GR Elisabeth Tausche Im Voranschlag wird nur das Offizielle aufgenommen, das haben wir ja schon öfter diskutiert. Der Grundgedanke war, dass sich alle Fraktionen zusammensetzen um dezidiert zu sehen, was in den kommenden Jahren anfällt. Ich finde es gut, dass das gemacht wird, denke aber, dass die Details dann in der Klausur besprochen werden. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig zum Beschlusse erhoben. 2. Örtliche Raumordnung: Beratung und Beschlussfassung über die Abgabe einer Stellungnahme betreffend der Mitteilung von Versagungsgründen zur Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 4.3 bzw. zur ÖEK-Änderung Nr. 2.2 (Kneidinger, Zirking) GR DI Thomas Hofko berichtet: Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 19. November 2015 die Änderung Nr. 3 zum Flächenwidmungsplan Nr. 4 und die Änderung Nr. 2 zum Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 2 genehmigt. Es handelt sich dabei um die Umwidmung eines Grundstücksteiles aus der Parz. Nr. 2107, KG Haid, im Bereich der Ortschaft Zirking (Grundeigentümer und zugleich Antragsteller: Willibald und Hilda Kneidinger, wh Enns, Resselstraße 1/1) von Grünland, Land- und Forstwirtschaft in Bauland- Dorfgebiet. Auf Grundlage dieses Beschlusses wurden die Änderungspläne dem Amt der oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Raumordnung, zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung übermittelt. Mit Schreiben vom 16. Februar 2016, eingelangt beim Marktgemeindeamt am 3. März 2016, teilt das Amt der oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Raumordnung, Versagungsgründe mit: Das dortige Amt hat die vom Gemeinderat am beschlossenen, im Gegenstand bezeichneten Pläne zur Genehmigung vorgelegt. Gemäß den Bestimmungen des 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994, in der Fassung LGBl. Nr. 69/2015, bedürfen Flächenwidmungspläne und deren Änderungen der Genehmigung der Landesregierung. Im gegenständlichen Fall hat die Prüfung Folgendes ergeben: Anlässlich des fachlichen Vorprüfungsverfahrens wurde der Marktgemeinde folgende ablehnende Stellungnahme übermittelt: Zum vorgelegten Änderungsantrag betreffend die Umwidmung einer etwa 980 m² großen Teilfläche aus dem Grundstück 2107, KG Haid, von lafowi Grünland in Dorfgebiet wird seitens der Örtlichen Raumordnung in Berücksichtigung der Aussagen der ergänzend eingeholten fachlichen Stellungnahmen eine zusammenfassend negative Beurteilung ausgesprochen. Gemeinderat Seite 9 von 67

10 Damit wird gleichzeitig das Prüfungsergebnis aus dem Verfahren zur Überarbeitung des gesamten Flächenwidmungsplanes aus dem Jahr 2014 insbesondere auch infolge der unveränderten Ausgangslage vollinhaltlich bestätigt. Der Nachweis eines öffentlichen Interesses als Begründung für die Notwendigkeit der vorzeitigen Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes kann aus fachlicher Sicht nicht nachvollzogen werden. Die ebenfalls ablehnende Stellungnahme aus naturschutzfachlicher und agrarischer Sicht wurden der Marktgemeinde zur Kenntnis gebracht. Der Inhalt dieser Stellungnahmen wird vorausgesetzt und es erübrigt sich daher eine nochmalige Zitierung. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurde im Hinblick auf die Behandlung der Bedenken durch dem Gemeinderat am eine nochmalige Prüfung aus Sicht der Aufsichtsbehörde veranlasst. Als Ergebnis dieser Prüfung wurde festgestellt, dass auch unter Berücksichtigung der Oö. Raumordnungsgesetznovelle 2015 die bereits bekannten Versagungsgründe aufrechterhalten werden bzw. mitgetragen werden. Die Planung widerspricht somit den Bestimmungen des 2 Abs. 1 Z. 5 und 7 sowie 36 Abs. 6 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 69/2015 sowie dem 1 Abs. 4 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz Es ist somit beabsichtigt, diesen Plänen die Genehmigung gemäß 34 Abs. 2 Z. 1 und 4 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 idgf zu versagen. Der Gemeinde bzw. dem Gemeinderat wird nunmehr gemäß 34 Abs. 3 leg. cit. Gelegenheit gegeben, binnen 12 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine Stellungnahme zu den Versagungsgründen abzugeben. Die vorliegenden Plan- und Verfahrensunterlagen werden vorläufig zurückbehalten. -o-o-o- Zur Erinnerung die Stellungnahme des Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz bzw. der Abteilung Land- und Forstwirtschaft beim Amt der oö. Landesregierung, die im Zuge des Stellungnahmeverfahrens abgegeben wurden: Amt der oö. Landesregierung, Direktion Umwelt- und Wasserwirtschaft, Regionsbeauftragter für Natur- und Landschaftsschutz: Entsprechend den vorliegenden Änderungsplänen beabsichtigt die Gemeinde in der Ortschaft Zirking eine Erweiterung des dort vorhandenen Dorfgebietes. Die Widmungsfläche im Ausmaß von rund 980 m² wird südlich an die bestehende Widmungsfläche, welche derzeit baulich ungenutzt ist, angeschlossen und befindet sich zum Teil im Schutzbereich der dort vorbeiführenden Starkstromleitung. Erschlossen wird die Parzelle über den nördlich vorbeiführenden Zirkinger Güterweg. Festgehalten wird, dass das Planungsvorhaben bereits im Zuge der Gesamtüberarbeitung des Flächenwidmungsplanes aus dem Jahr 2013 unter dem Punkt 12 naturschutzfachlich beurteilt wurde und damals dieser Änderung fachlich nicht zugestimmt werden konnte. Als Begründung wurde angeführt, dass die Widmungsfläche zur Gänze als Obstgarten, bestehend aus hoch- und halbstämmigen Bäumen, genutzt wird und dieser Garten als Übergangsbereich zu südlich bzw. östlich intensiv genutzten landwirtschaftlichen Ackerflächen dient und im Landschaftsbild eine wesentliche Rolle zur landschaftsschonenden Einfügung der Bauwerke übernimmt. Gemeinderat Seite 10 von 67

11 Nach neuerlicher eingehender Prüfung wird festgestellt, dass der westliche Teil der Widmungsfläche im Schutzbereich der Hochspannungsleitung liegt und in erster Linie geprüft werden soll, ob aus elektrotechnischer Sicht überhaupt eine Bebauung dieses Bereiches zulässig ist. Hinsichtlich des Landschaftsbildes erweist sich derzeit die Tatsache, dass die angrenzenden gewidmeten Grundflächen keine Bebauung aufweisen von wesentlicher Bedeutung, da somit die zu erwartenden Gebäude isoliert im Landschaftsbild liegen würden. Aus naturschutzfachlicher Sicht kann das gegenständliche Ansuchen als verfrüht angesehen werden und wird allgemein gefordert, den Obstgarten, speziell im westlichen Bereich unter der Starkstromleitung zu erhalten, sodass ein Übergangsbereich zu den intensiv genutzten landwirtschaftlichen Kulturflächen bestehen bleibt. Im östlichen Bereich der Widmungsfläche orientiert sich die Widmungsfläche in Ortschaftsmitte hin und kann aus diesem Grund der Entfall des Obstbaumgartens toleriert werden. Durch die geplante Widmung werden laut Abfrage im digitalen Oö. Raumordnungsinformationssystem DORIS intra Map vom keine Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie Naturdenkmäler betroffen. Mit freundlichen Grüßen Dipl.-Ing. Harald Goldberger Amt der oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Land- und Forstwirtschaft: Zur Änderung Nr. 2 des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 2/2014 sowie zur Änderung Nr. 3 des Flächenwidmungsplanes Nr. 4/2014 der Marktgemeinde Mauthausen wird folgende agrarfachliche Stellungnahme abgegeben: Bei der geplanten Widmung in der Ortschaft Oberzirking soll im südwestlichen Bereich im Ausmaß von rund m² neues Dorfgebiet entstehen. Auf der besagten Parzelle befindet sich zur Zeit ein Obstgarten. Nordöstlich bzw. östlich der geplanten Widmungsfläche befinden sich im Abstand von rund 100 m bis 150 m noch mehrere landwirtschaftliche Betriebe. Sollte eine entsprechende Bebauung auf den geplanten Flächen erfolgten, so können mögliche Nutzungskonflikte in Zusammenhang mit der agrarischen Tätigkeit wie Lärm, Staub, Geruch,. nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus wird auf die agrarfachliche Stellungnahmen vom 14. August 2013 (Agrar / , Änderung ÖEK Nr. 12 und FWPL-Änderung Nr. 12 und 12a) in diesem Bereich hingewiesen. Aus agrarfachlicher Sicht kann daher der geplanten Widmungsänderung nicht zugestimmt werden. Mit freundliche Grüßen Ing. Berthold Zauner -o-o-o- Der Planungsausschuss befasste sich bereits in der Sitzung am 17. März 2016 mit den mitgeteilten Versagungsgründen des Amts der oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Raumordnung. Einstimmig haben die Mitglieder des Planungsausschusses in dieser Sitzung beschlossen, dass der Gemeinderat keine abschließende Stellungnahme mehr dazu abgegeben möge, zumal das Umwidmungsbegehren in den letzten Jahren mehrmals vom Amt der oö. Landesregierung abgelehnt wurde. Gemeinderat Seite 11 von 67

12 Die Familie Willibald und Hilda Kneidinger wurden von den Versagungsgründen informiert. Eine Stellungnahme der Ehegatten Willibald und Hilda Kneidinger lag zum Zeitpunkt der Sitzung des Planungsausschusses (17. März 2016) noch nicht vor. Bei einem Termin des Herrn Willibald Kneidinger bei Bürgermeister Thomas Punkenhofer am 31. März 2016 wurde mitgeteilt, dass er bezüglich seines Umwidmungsbegehrens bzw. der mitgeteilten Versagungsgründe beim zuständigen Mitglied der oberösterreichischen Landesregierung, Landesrat Mag. Dr. Michael Strugl, MBA vorgesprochen hat. Dabei wurde Herrn Willibald Kneidinger von Herrn Dipl.-Ing. Thomas Rockenschaub (vom Büro des Landesrates Mag. Dr. Michael Strugl) mitgeteilt, dass die Gemeinde, um die Umwidmung vom Land Oberösterreich genehmigt zu bekommen, einen Beharrungsbeschluss, in dem ein öffentliches Interesse begründet und sicher gestellt, wird dass die Gemeinde einen Baulandsicherungsvertrag mit den Ehegatten Willibald und Hilda Kneidinger abschließt, fassen kann/soll. Aufgrund einer telefonischen Nachfrage durch Bürgermeister LAbg. Thomas Punkenhofer bei Herrn Dipl.-Ing. Thomas Rockenschaub wurde dies auch so bestätigt. Vom Sachbearbeiter des Bauamtes, Martin Mühlberger, wurde daraufhin in Zusammenarbeit mit dem Ortsplaner (TEAM M) ein Entwurf hinsichtlich der Abgabe einer Stellungnahme zu den Versagungsgründen ausgearbeitet: Amt der oö. Landesregierung Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung Abteilung Raumordnung Bahnhofstraße Linz Flächenwidmungsplan Nr. 4, Änderung Nr. 3 und Änderung Nr. 2 des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 2 - Stellungnahme zu den Versagungsgründen; Zu RO-R / Els vom 16. Februar 2016 Datum: Bearbeiter: Martin Mühlberger Tel: +43 (7238) mu@mauthausen.at Zl.: 031/3/2015 Sehr geehrte Damen und Herren, zu den mit Schreiben vom 16. Februar 2016 bekannt gegebenen Versagungsgründen wird vom Gemeinderat in der Sitzung am wie folgt Stellung genommen: Im Zuge des Stellungnahmeverfahrens gemäß 33 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz wurde der Marktgemeinde Mauthausen vom Amt der oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Raumordnung, mitgeteilt, dass der Nachweis eines öffentlichen Interesses als Begründung für die Notwendigkeit der vorzeitigen Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes aus fachlicher Sicht nicht nachvollzogen werden kann. Gemeinderat Seite 12 von 67

13 Dazu ist zu erwähnen, dass schon alleine durch eine Nutzung der bestehenden Infrastruktur ein öffentliches Interesse gegeben ist. Das Grundstück Nr. 2107, KG Haid, das ohnehin schon teilweise als Dorfgebiet gewidmet ist, liegt direkt am Güterweg Zirking und ist durch die gemeindeeigene Kanalisations- bzw. Wasserversorgungsanlage aufgeschlossen. Außerdem befindet sich in unmittelbarer Nähe die Ferngasleitung. Für den bereits erwähnten gewidmeten Grundstücksteil wurde in den Jahren 2001 bis 2005 der Aufschließungsbeitrag für Kanal und Wasserleitung bzw. Verkehrsfläche bezahlt. Der daraufhin vorgeschriebene Erhaltungsbeitrag wurde/wird jährlich geleistet. Darüber hinaus verfügt man in Mauthausen über sehr wenig Bauland. Die Baulandreserven liegen bei etwa 10 %. Im Hinblick darauf ist es sinnvoll, mehr Bauland zu schaffen. Das Problem hinsichtlich dieser geringen Baulandflächen bestand bereits bei der Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes im Jahr In diesen Zusammenhang hat man gesehen, dass es schwer ist, neue geeignete Baulandflächen zu widmen. Im Zuge der Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes wurden lediglich zwei nennenswerte Grundflächen, die mittlerweile bereits bebaut sind bzw. gerade bebaut werden, in Bauland für Wohnnutzung umgewidmet. Ein Grundstück davon befindet sich unmittelbarer Nähe (östlich des gegenständlichen Grundstückes Nr. 2107, KG Haid). Dort entsteht derzeit ein Einfamilienwohnhaus. Außerdem ist es Ziel der Gemeinde durch den Abschluss einer privatwirtschaftlichen Vereinbarung mit dem Grundeigentümer Maßnahmen über die zeitgerechte und widmungsgemäße Nutzung des Grundstückes zu treffen (Abschluss eines Baulandsicherungsvertrages). Dazu ist zu bemerken, dass der Liegenschaftseigentümer die Schaffung von drei Parzellen zwecks Bebauung mit Einfamilienwohnhäusern plant. Hinter dieser zusätzlich möglichen Wohnraumschaffung liegt ebenfalls ein öffentliches Interesse. Die ablehnende Stellungnahme aus agrarischer Sicht hinsichtlich der Entstehung von Nutzungskonflikten in Zusammenhang mit agrarischen Tätigkeiten, ist nicht nachvollziehbar, zumal in der Ortschaft Zirking so gut wie keine Tierhaltung mehr betrieben wird. Es gibt lediglich nur mehr einen landwirtschaftlichen Betrieb, der Tiere hält. Dieser landwirtschaftliche Betrieb befindet sich auf der östlichen Seite der B 123 Mauthausener Bundestraße und grenzt unmittelbar an ein gewidmetes Bauland (Dorfgebiet) an. Auch künftig gesehen kann davon ausgegangen werden, dass die Tierhaltung in der Ortschaft Zirking zurückgehen, wenn nicht überhaupt zur Gänze, aufgegeben wird. Hingewiesen wird in diesen Zusammenhang auch darauf, dass im Umwidmungsverfahren seitens der Nachbarn keine ablehnenden Stellungnahmen abgegeben wurde. Zudem haben sämtliche landwirtschaftliche Objekte im Nahbereich bereits bis zu vier Wohneinheiten eingebaut (im landwirtschaftlichen Objekt Zirking 5 sogar 10 Wohnungen) bzw. den Betrieb auf Ackerbau umgestellt. Sollte auch der letzte landwirtschaftliche Betrieb mit Tierhaltung den Betrieb einstellen, ist eine Umwidmung des gesamten Dorfes auf Bauland (Dorfgebiet) anzudenken. Angemerkt wird, dass ein großer Teil des Grundstück Nr. 2107, KG Haid, im Flächenwidmungsplan Nr. 2 aus dem Jahr 1980 bereits als Bauland Dorfgebiet - so wie das die gesamt Ortschaft Zirking selbst - gewidmet war. Die Marktgemeinde ersucht nochmals den Änderungsplan Nr. 3 zum Flächenwidmungsplan Nr. 4 bzw. den Änderungsplan Nr. 2 zum Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 2 zu genehmigen. -o-o-o- Gemeinderat Seite 13 von 67

14 Am 10. Mai 2015 hat sich dann der Planungsausschuss nochmals mit diesem Thema auseinandergesetzt und einstimmig beschlossen, dem Gemeinderat vorzuschlagen, die oben stehende Stellungnahme zwecks Weiterleitung an das Amt der oö. Landesregierung zu beschließen. Man würde dann noch innerhalb der 12-Wochen-Frist liegen. GR DI Thomas Hofko stellt den Antrag, die oben stehende Stellungnahme, wie vollinhaltlich verlesen, zu beschließen. GR-Ersatz Mag. Renate Gruber Eine lange Geschichte, die den Gemeinderat schon seit Jahren beschäftigt. Zur Vorbereitung auf die Sitzung habe ich mir die Daten herausgesucht, welche ich euch zur Erinnerung verlesen möchte: : Mehrheitsbeschluss, Zustimmung der Flächenwidmungsplanänderung : Mehrheitsbeschluss, Ablehnung der Flächenwidmungsplanänderung : Mehrheitsbeschluss, Zustimmung der Flächenwidmungsplanänderung : Mehrheitsbeschluss, Ablehnung der Flächenwidmungsplanänderung : Antrag auf einen Beharrungsbeschluss zur Umwidmung Für mich stellt sich die Frage, wie bei einer Sache der Raumplanung, die ex lege aus dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls zu betrachten ist, in ein und derselben Sache mit gleichbleibenden Rahmenbedingungen jährlich oder halbjährlich einmal dafür und einmal dagegen gestimmt wird. Fachlich objektive Kriterien können es ja wohl nicht sein? Wir GRÜNEN waren in dieser Frage immer sehr konsequent. Wir sind immer dazu gestanden, dass wir keinen "Fleckerlteppich" nach dem Zufallsprinzip bekommen wollen. Was wir immer betont haben war, dass nach dem Prinzip der Nachhaltigkeit und dem entsprechenden Weitblick Raumordnung betrieben werden muss. Zur Stellungnahme selbst: Zwei, drei Punkte habe ich gefunden, wo ich denke, dass man die Stellungnahme noch ändern bzw. verbessern könnte. Beginnend mit dem Öffentlichen Interesse. Dieses wurde damit begründet, dass es einen Güterweg, eine Wasser- sowie Gasleitungen gibt. Das Öffentliche Interesse ist ganz sicher ein unbestimmter Rechtsbegriff, aber rein aus dem Vorhandensein von Infrastruktureinrichtungen auf ein Öffentliches Interesse zu schließen, finde ich sehr gewagt. Weiters wird argumentiert, dass wenig Bauland vorhanden ist. Der Ortsplaner hat uns bei den Gesprächen, und da sind einige der anwesenden Kollegen/innen dabei gewesen, jedoch gesagt, dass es genau umgekehrt ist. Wir haben nicht zu wenig, wir haben zu wenig verfügbares Bauland, das ist ein Unterschied. Es ist lediglich das Resultat einer inaktiven Bodenpolitik der Gemeinde aus der Vergangenheit. Dann gibt es noch eine Stellungnahme vom agrarischen Sachverständigen. Hier spekuliert man, dass es keine Tierhaltung mehr geben wird. Dies wurde auch schon vor zwei Jahren wortgleich an die Behörden getragen. Dieses Argument wird auch nach dieser Zeit nicht schlüssiger und nachvollziehbarer. Des Weiteren das Argument, dass das landwirtschaftliche Objekt Zirking 5 zehn Wohneinheiten eingebaut hat. Hier erschließt sich mir gar kein Zusammenhang. Für dieses Objekt gibt es nämlich eine "Grünland-Sonderausweisung". Das hat damit also gar nichts zu tun. Die Stellungnahme endet mit dem Hinweis, dass man künftig vor hat, das ganze Siedlungsgebiet in Dorfgebiet umzuwidmen. Dann stellt sich für mich die Frage, hat man es vor, in den nächsten 10 Jahren umzuwidmen? Wenn ja, hätte es ins Örtlich Entwicklungskonzept aufgenommen werden müssen. Dort ist es nicht inbegriffen, also hat man es wahrscheinlich doch nicht vor. Gemeinderat Seite 14 von 67

15 Die Stellungnahme kann ein Fachmann vom ersten bis zum letzten Absatz "aufplatteln". Was das Land damit macht, liegt nicht in meiner oder unserer Hand, das ist deren Sache. Es ist schon so, und das ist auch wichtig sich vor Augen zu halten, wir GRÜNEN setzen uns nicht dem Vorwurf der Willkür aus, unsere Meinung viermal in drei Jahren zu ändern. Wir machen beim Meinung-wechsel-dich-Spiel nicht mit. Wir werden so einen unausgegorenen Beschluss nicht unterstützen, da sich die Rahmenbedingungen nicht verändert haben. GR Ing. Bernhard Leimer Die ganze Sache wird jetzt schon ziemlich lange im Gemeinderat behandelt und es wäre an der Zeit, die Umwidmung durchzuführen. Wir haben diese Entscheidung ja immer mitgetragen. Es wäre erfreulich, wenn es beim Land durchgeht. LAbg. Vbgm. Alexander Nerat In den ganzen Jahren war es immer Ziel, die Umwidmung dieses Grundstückes zu ermöglichen. Die Ablehnungen und Kurswechsel sind nicht von der Gemeinde gekommen. Wir haben immer eine klare Linie gehabt. Es waren immer neue Einwände der zuständigen Behörde auf Landesebene. Und sich jetzt hier hinstellen und zu sagen, die Gemeinde wechselt ihre Meinung, finde ich schon seltsam. Wir hatten immer die klare Linie, dass wir keinen Grund sehen, warum man hier eine Umwidmung verhindern sollte oder könnte. Weil es uns nicht logisch erscheint. Die vorhin angesprochenen Punkte, dass man ehemalige landwirtschaftliche Betriebe als Ablehnungsgrund herbeizieht, erscheinen uns hier nicht schlüssig und sind unserer Meinung nach eine unzumutbare Beeinträchtigung des Rechts auf Eigentum und was ich damit tue. Ich bin der Meinung, wenn einer ein Grundstück hat, das in einem bebauten Gebiet liegt, sollte er die Möglichkeit haben, dieses zu nutzen, wie er möchte. Wir versuchen seit Jahren, die Einwände zu entkräften um diese Umwidmung durchzuführen. LAbg. Bgm. Thomas Punkenhofer Ich kann dem nur zustimmen. Es war mein Ausschuss in der letzten Periode, der die Überarbeitung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes und Flächenwidmungsplanes umgesetzt hat. Von Anfang an war das Grundstück der Familie Kneidinger einer der 31 Punkte, die in der Überarbeitung inbegriffen waren. Wir haben eine Bereisung mit den zuständigen Herren Goldberger und Katzensteiner gemacht. Auch hier hat die Gemeinde ganz klar ihr Interesse bekundet, dieses Grundstück in Bauland Dorfgebiet umzuwidmen. Wir haben drei Mal den Beschluss gefasst, die Grundstücke 12 und 12a umzuwidmen. Immer kam vom Land die Rückmeldung, dass diese Umwidmung nicht möglich ist. Nach zwei Jahren, wo wir das ÖEK überarbeitet haben, ist es immer am Grundstück "Kneidinger" gelegen, dass die Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes versagt wurde. Das Land macht keine Differenzierung, es müssen alle enthaltenen Punkte seitens der Aufsichtsbehörde genehmigungsfähig sein. Das einzige Mal wo die Gemeinde sich nicht mehr vehement für die Widmung "Kneidinger" ausgesprochen hat war, als das Land wieder Versagungsgründe mitgeteilt hat und den Vorschlag machte, das Grundstück "Kneidinger" aus dem ÖEK rauszunehmen. Dies wurde mit der Familie Kneidinger und im Ausschuss geklärt. Wenn die Gesamtüberarbeitung rechtskräftig ist, kann man diese Änderung als Einzelgenehmigung wieder einreichen. Das war kein Schwenk in der Sache, sondern einfach eine Lösung, um die anderen 30 Werber nicht noch länger warten zu lassen. Letztendlich hat das Land OÖ auch beim neuerlichen Versuch keinen Schwenk gemacht. Die Familie Kneidinger war beim zuständigen Landesregierungsmitglied. Hier Gemeinderat Seite 15 von 67

16 haben sie die Auskunft erhalten, dass es vielleicht doch nicht so richtig war, was die Herren Goldberger und Katzensteiner bzw. die zuständige Agrarbehörde gesagt haben. Seitens des politischen Büros ist die Umwidmung eventuell genehmigungsfähig, wenn die Gemeinde einen Beharrungsbeschluss fasst. Es gab immer eine sehr konsequente Linie, vom Antrag bis zum heutigen Tag. Eben mit der einen, oben beschriebenen, Ausnahme. Ich verstehe nicht, wo man hier irgendwelche Schwenks orten könnte. GR Ing. Barbara Marksteiner In dieser Angelegenheit ist es zutreffend, was der Bürgermeister sagt. Wir hatten eine Besichtigung mit dem Ausschuss und Herrn Kubernat. Ich kann mich nicht erinnern, dass sich jemand, auch nicht von den GRÜNEN, negativ dagegen ausgesprochen hätte. Wenn man sich das vor Ort ansieht, hat man das Gefühl, es wäre eine runde Sache, wenn dieses eine Haus noch dazu kommt, zumal ja auch das Objekt Mascherbauer/Wolfinger errichtet wird. Was mich an diesen Feststellungen des Landes permanent störte und auch immer noch tut ist, dass sie sagen, die Tierhaltung wäre nicht beendet. Es hat keiner mehr eine nennenswerte Tierhaltung in diesem Bereich. Der einzige, der noch eine aktive Landwirtschaft betreibt und eine Tierhaltung erwägen könnte, ist Herr Hunger. Der kann es aber nicht, da er zu nahe am Dorfgebiet ist und somit ein Problem mit den Schutzzonen, die dort einzuhalten sind, hätte. Sollte er eine Tierhaltung erwägen, müsste er diese aussiedeln. Das ist ihm auch gesagt worden. Herr Rammer hatte 2013 noch Schweine. Doch auch dort gibt es jetzt keine Tierhaltung mehr. Was das Dorfgebiet angeht, wissen wir alle, dass es bei dem landwirtschaftlichen Objekt darum gegangen ist, wie man eine Sonderwidmung bekommt, damit der Einbau von 10 Wohneinheiten möglich ist. Für mich ist die Frage, wie etwas auf einer Karte von oben betrachtet aussieht. In diesem Fall ist es schlüssig. Wenn der einzige aktive Landwirt, der eventuell beeinträchtigt ist, mit einer Bebauung keine Probleme hat, verstehe ich nicht, dass man sich weigert, eine Umwidmung vorzunehmen. Der Schwenk, den der Bürgermeister angesprochen hat, war einzig, dass die restlichen Bauwerber eine Erledigung erhalten und nicht zu lange warten müssen. Die Familie Kneidinger, als auch der Gemeinderat, wurden davon in Kenntnis gesetzt. GR-Ersatz Mag. Renate Gruber Ich hab die Historie auf 4 Seiten zusammengefasst, wie ich es aus den Protokollen entnommen habe. Worum es mir geht, dass die Raumplanung unmittelbar ersichtlich ist. Das nimmt jeder wahr. Das Gemeinwohl zu vergessen und die einzelnen Interessen in den Vordergrund zu stellen ist nicht der moderne und nachhaltige Weg. Mein künftiges Anliegen, und das der GRÜNEN wäre, das bestehende "Kuddelmuddel" zu bereinigen und vorausschauend zu planen. GV Walter Hofstätter Es gab immer eine klare Linie. Gemeinwohl und Öffentliches Interesse bedeutet, der Gemeinde ein entsprechendes Wachsen zu ermöglichen, den Interessierten zu ermöglichen, dass sie Wohnungen und Baugründe haben. Gemeinwohl bedeutet aber auch, in der Raumordnung so zu planen, dass es für alle vertretbare Kosten sind und auch vertretbare Einnahmen retour kommen. Dort, wo bereits gebaut ist, wo es die notwendige Aufschließung gibt, noch weitere Bauten zu bekommen und keine Siedlungssplitter zu schaffen. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Gemeinderat Seite 16 von 67

17 Für den Antrag stimmen: Punkenhofer Thomas Leitner Gudrun Hofstätter Walter Aichinger Natascha Wirtl Werner, Mag. Langthaler Roland Trauner Alois Aigenberger Franz Özbag Hüseyin Aigenbauer Carina Ortner Martin Horner Peter, Ing. Oberhaidinger Klaus Nerat Alexander Krammer Martin, Ing. Mag. Carbonari Christian, Ing. Hunger Stefan Hofko Thomas, DI Paar Andreas Nerat Anita Marksteiner Barbara, Ing. Preslmair Wolfgang, Mag. Wagner Erika Döberl Stefan Leimer Bernhard, Ing. Reichl Johann Tausche Elisabeth Roher Dietmar, Ing. Gegen den Antrag stimmt: Hinterplattner Johann, DI Stimmenthaltungen: Etzelstorfer Fritz, Mag. Gruber Renate, Mag. UBM UBM GRÜNE GRÜNE GRÜNE Der Antrag wird vom Gemeinderat mehrheitlich zum Beschlusse erhoben. Gemeinderat Seite 17 von 67

18 3. Örtliche Raumordnung: Beratung und Beschlussfassung betreffend die Änderung Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. 63 (Bezeichnung "Pissenberger") GR DI Thomas Hofko berichtet: Herr Dipl.-Ing. Max Mandl, Ingenieurkonsulent für Raumplanung und Raumordnung (Büro Raum2), 4040 Linz, Hauptstraße 10, wurde aufgrund vorhergehender Beratungen im Planungsausschuss (Sitzung vom 17. März 2016) mit Gemeinderatsbeschluss vom 31. März 2016 mit der Erstellung eines Planes zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63 (Änderung Nr. 2) beauftragt. Am 8. April 2016 wurde im Sitzungszimmer des Marktgemeindeamtes der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 63, Änderung Nr. 2, durch Herrn Dipl.-Ing. Max Mandl den Mitglieder des Planungsausschusses vorgestellt. In weiterer Folge wurde mit Kundmachung vom 8. April 2016 der Änderungsplan zur öffentlichen Einsichtnahme ( 33 Abs. 3 Oö. Raumordnungsgesetz), mit dem Hinweis, dass jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, berechtigt ist, in der Zeit von 12. April 2016 bis 10. Mai 2016 schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Marktgemeindeamt Mauthausen einbringen kann, aufgelegt. Diese Kundmachung wurde auch in der Gemeindehomepage veröffentlicht. Die Eigentümer jener Grundstücke, an deren Bebaubarkeit sich Änderungen ergeben, wurden mit Verständigungsschreiben vom 8. April 2016 nachweislich auf die Auflage der öffentlichen Einsichtnahme und der Möglichkeit der Einbringung von Anregungen und Einwendungen in der Zeit vom 12. April 2016 bis 10. Mai 2016 hingewiesen. Die Fassung eines Grundsatzbeschlusses durch den Gemeinderat zwecks Abänderung des Bebauungsplanes und das Stellungnahmeverfahren gemäß 33 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz konnten zur Gänze entfallen, da die geplante Änderung in Übereinstimmung mit dem Örtlichen Entwicklungskonzept steht. Der Gemeinderat wurde sodann im Wege der Fraktionsvorsitzenden über diese so genannten vorbereitenden Maßnahmen ( 36 Abs. 4 Oö. Raumordnungsgesetz) per ebenfalls am 8. April 2016 benachrichtigt. Dass die geplante Änderung mit dem Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 2 übereinstimmt, wurde von Herrn Dipl.-Ing. Max Mandl in seiner Stellungnahme zur Änderung des Bebauungsplanes vom 7. April 2016 bestätigt. Während der Auflagefrist (12. April 2016 bis 10. Mai 2016) sind nachfolgende Stellungnahmen beim Marktgemeindeamt eingelangt: Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft, Eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung, 4020 Linz, Dinghoferstraße 63 (Schreiben vom 27. April 2016): Wir nehmen Bezug auf Ihr Verständigungsschreiben Zl. 031/2/2016 und bringen gegen die Änderung des o.a. Bebauungsplanes folgende Einwendungen vor: Im Teilbereich A des gegenständlichen Bebauungsplanes betreffend die Grundstücke 567/5 und 567/4 wird festgelegt, dass das oberste Vollgeschoss nur als zurückgesetztes Geschoss zulässig ist und die Zurücksetzung mindestens 1,2 Meter betragen muss. Gemäß den Förderrichtlinien des Landes Oberösterreich kann die Wohnbauförderung nur mehr für Bauvorhaben in Anspruch genommen werden, die den Wirtschaftlichkeitskriterien (unter anderem die Errichtung von drei Vollgeschossen ohne Zurücksetzung des obersten Geschosses) entsprechen. Da wir an diesem Standort die Errichtung solch wohnbaugeförderter Mietwohnungen beab- Gemeinderat Seite 18 von 67

19 sichtigten, bitten wir von der Vorschreibung einer Zurücksetzung des obersten Geschosses Abstand zu nehmen und drei Regel-Vollgeschosse als zulässig zu erklären. Durch den Entfall einer berg- und talseitigen Zurücksetzung, wie sie im gegenständlichen Bebauungsplan ausgewiesen wäre, werden unter Beibehaltung der maximal zulässigen Gebäudehöhen auch keine Nachbarinteressen berührt. Wir versichern, durch eine anspruchsvolle Planung und Gestaltung unserer Bauvorhaben einen positiven Beitrag zum Ortsbild von Mauthausen zu leisten. Im Sinne der Schaffung von leistbaren Wohnraum in Ihrer Gemeinde bitten wir um positive Stellungnahme und verbleiben mit freundlichen Grüßen Monika und Franz Schaumberger, wh Mauthausen, Nelkenweg 5 (Schreiben vom 2. Mai 2015): Der Teilbereich A stellt eine gravierende Veränderung gegenüber der Änderung 63/1 vom 30. Juni 2011 dar 3 Vollgeschosse sowie Teilbereich E / Tiefgaragen ergibt eine Gesamtgebäudehöhe von ca. 12 Metern (optisch viergeschossig mit Tiefgarage) und laut dargestellten Lageplan eine Gebäudelänge von ca. 50 Metern. Das ist für uns am Nelkenweg als unmittelbar Betroffene eine gravierende Verschlechterung im Hinblick auf Wohn- und Lebensqualität. Ich erinnere an die Beschlussfassung des Gemeinderates vom 30. Juni 2011 Abs. 2 kaum ein Verkehrsaufkommen den Nelkenweg betreffend und Abs. 3 der Keller nicht aus dem Boden ragen darf und somit eine Gesamthöhe von 9 Metern festgelegt wurde. Bei diesem Bauvorhaben Pissenbergergründe hat es von Beginn an große Prbleme mit den einzelnen Gebäudehöhen gegeben, daher bedarf es auf Grund topographisch exponierten Lage (stark abfallend) vor einer Beschlussfassung, eine Festlegung der einzelnen +/- Punkte. Alternativvorschlag anstelle der beiden Wohnkomplexe im Teilbereich A!!! Doppelhäuser beziehungsweise 3-fach Reihenhäuser mit Abstellplätzen wie bereits im Teilbereich C und D geplant ist. Damit würde weitgehend der Kleinhauscharakter (ursprünglich Siedlungscharakter) bewahrt bleiben, und für das Ortsbild sowie für Anrainer eine wesentliche Verbesserung! Zusammenfassend: Wir sind gegen diese beiden Wohnblöcke im Teilbereich A und den damit verbundenen Verkehrsaufkommen, und erwarten uns von Ihnen Herr Bürgermeister sowie von allen Gemeinderäten, dass in diesem Fall in erster Linie die Interessen der Bürger und der Anrainer vertreten werden, und dann erst die der Wohnbaugesellschaften. Wir hoffen mit unserem Anliegen auf Ihr Verständnis, und verbleiben mit freundlichen Grüßen Unterschriften-Aktion betrifft Bebauungsplan Nr. 63, Änderung 2, gegen Wohnblöcke und Tiefgaragen und damit verbundenen erhöhtem Verkehrsaufkommen (Schreiben vom 23. April 2016, eingelangt am 2. bzw. 3. Mai 2016): Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrte Mitglieder des Gemeinderates der Marktgemeinde Mauthausen! In der Kundmachung vom , sowie in den uns von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Unterlagen ( Stellungnahme des Planverfassers DI Max Mandl Gemeinderat Seite 19 von 67

20 und Entwurf Bebauungsplan Nr. 63, Änderung Nr. 2 ) sind mehrere gravierende und nachteilige Änderungen für die Anrainer der genannten Grundstücke enthalten (Tiefgaragen, dichtere Verbauung, höheres Verkehrsaufkommen, fehlender Regenwasserkanal). Punkte zur Einspruchnahme: Ortsbild: Nördlich des Nelkenwegs soll eine Bebauung entstehen, die von der Straße aus sichtbar als Tiefgarage, zwei Vollgeschosse und einem um 1,2 m zurückgesetzten Geschoss besteht. Insgesamt werden bergseitig daher vier Geschosse mit einer Gesamthöhe von mindestens 12 m sichtbar sein, die bestehende Bebauung talseitig (Anm.: Nelkenweg 1 bis 13) hat nur ein Geschoss, bzw. mit ausgebautem Dachgeschoss. Diese Gegensätze sind im Rahmen eines Ortsbildgutachtens zu beurteilen. Bodenverhältnisse: Der Hinweis auf eine geogenen Risikozone verlangt nach einem geotechnischen Gutachten und nach einer Beweissicherung in den betroffenen Nachbargebäuden vor Baubeginn. Infrastruktur: Die Ausfahrt aus der nördlichen Tiefgarage ist aus dem Plan nicht erkennbar. Die Leistungsfähigkeit der Bergstraße in Bezug auf die Steigerung des Individualverkehrs ist zu beurteilen. Zur Ableitung von Dach- und Oberflächenabwässern bei Starkregen ist die Leistungsfähigkeit vorhandener oder zukünftiger Kanäle nachzuweisen. Daher appellieren wir an Sie, die geplante Änderung des Bebauungsplanes nicht zuzulassen. Wir bedanken uns für Ihr Verständnis Unterschrieben wurde dieser Brief (je im Einzelnen) von folgenden Personen: Erika Kern, wh Mauthausen, Nelkenweg 1 Johann Freudenthaler, wh Mauthausen, Nelkenweg 3 Gottfried Pichler, wh Mauthausen, Nelkenweg 11 Mag. Andrea Hofko, wh Mauthausen, Nelkenweg 11 Gabriele Legat, wh Mauthausen, Nelkenweg 13 Gabriele Hinterndorfer, wh Mauthausen, Bergstraße 36 Anna Pichler, wh Mauthausen, Bergstraße 36 Mag. Markus Aschl, wh Mauthausen, Bergstraße 34 Karl Heinz und Anita Lindner, wh Mauthausen, Bergstraße 30 Maria Schimpl, wh Mauthausen, Bergstraße 26 Doris und Kurt Schimpl, wh Mauthausen, Hochfeld 15 (betr. Bergstraße 26) Wolfgang Leitgeweger, wh Mauthausen, Bergstraße 24 Johann Krump, wh Mauthausen, Bergstraße 22 Engelbert und Katharina Drexler, wh Mauthausen, Bergstraße 16 Friederike Steininger, wh Mauthausen, Bergstraße 14 Leopoldine und Johann Winkler, wh Mauthausen, Bergstraße 12 Erika Wöckinger, wh Mauthausen, Bergstraße 10 Stefan Breitenfellner, wh Mauthausen, Bergstraße 15 Wilhelm und Ingrid Breitenfellner, wh Mauthausen, Bergstraße 15 Monika Winkler, wh Mauthausen, Bergstraße 17 Christa und Walter Grünwald, wh Mauthausen, Nelkenweg 3 Thomas Kern, wh Mauthausen, Kornweg 2 (für Nelkenweg 1) Gemeinderat Seite 20 von 67

21 Schreiben des Herrn Wolfgang Ortner, der Frau Monika Ortner, des Herrn Alexander Ortner (wh Mauthausen, Nelkenweg 9) und des Herrn Manfred Scheiber (wh Mauthausen, Machlandstraße 21) vom 23. April 2016 (jeweils eingelangt am 3. Mai 2016): Sehr geehrte Damen und Herren der Marktgemeinde Mauthausen! In der Kundmachung vom , sowie in den uns von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Unterlagen ( Stellungnahme des Planverfassers DI Max Mandl und Entwurf Bebauungsplan Nr. 63, Änderung Nr. 2 ) sind mehrere gravierende und nachteilige Änderungen für die Anrainer der genannten Grundstücke enthalten (Tiefgaragen, dichtere Verbauung, höheres Verkehrsaufkommen, fehlender Regenwasserkanal). Punkte zur Einspruchnahme: Ortsbild: Nördlich des Nelkenwegs soll eine Bebauung entstehen, die von der Straße aus sichtbar als Tiefgarage, zwei Vollgeschosse und einem um 1,2 m zurückgesetzten Geschoss besteht. Insgesamt werden bergseitig daher vier Geschosse mit einer Gesamthöhe von mindestens 12 m sichtbar sein, die bestehende Bebauung talseitig (Anm.: Nelkenweg 1 bis 13) hat nur ein Geschoss, bzw. mit ausgebautem Dachgeschoss. Diese Gegensätze sind im Rahmen eines Ortsbildgutachtens zu beurteilen. Bodenverhältnisse: Der Hinweis auf eine geogenen Risikozone verlangt nach einem geotechnischen Gutachten und nach einer Beweissicherung in den betroffenen Nachbargebäuden vor Baubeginn. Infrastruktur: Die Ausfahrt aus der nördlichen Tiefgarage ist aus dem Plan nicht erkennbar. Die Leistungsfähigkeit der Bergstraße in Bezug auf die Steigerung des Individualverkehrs ist zu beurteilen. Zur Ableitung von Dach- und Oberflächenabwässern bei Starkregen ist die Leistungsfähigkeit vorhandener oder zukünftiger Kanäle nachzuweisen. Im Sinne der guten Nachbarschaft ersuche ich um Korrektur der Punkte bei der Erstellung des Bebauungsplanes. Bezugnehmend auf das Schreiben der Marktgemeinde Mauthausen vom möchte ich festhalten, dass es meinerseits zu diesem Bauplan keine weiteren Einsprüche gab. Jedoch ihrerseits halten sie sich nicht an diese Punkte, ansonsten wären die geplanten Änderung nie so weit gekommen! -o-o-o- Unterschriftenlisten bezüglich Bebauungsplan Nr. 63, Änderung 2, (Schreiben vom 30. April 2016, eingelangt am 4. Mai 2016): Sehr geehrter Herr Bürgermeister und Mitglieder des Gemeinderates der Marktgemeinde Mauthausen! Die unterzeichnenden Nachbarn können der Änderung Nr. 2 des Bebauungsplanes Nr. 63 nicht zustimmen. Auf Grund einer telefonische Information von Dr. Martin Wohlmuth mit Dipl.-Ing. Mandl konnte unmissverständlich geklärt werden, dass der gegenständlichen Bebauungsplan, Teilbereich B, nach wie vor Interpretationsspielräume bezüglich der Gesamtgeschossanzahl zulässt. Gemeinderat Seite 21 von 67

22 Aufgrund der bestehenden Änderungen gegenüber der Neuplanungsverordnung könnten sich hiermit gravierende und nachteilige Änderungen für die Anrainer der genannten Grundstücke ergeben. Wir möchten daher eindringlich auf die Nichtzulassung und Änderung des Bebauungsplanes appellieren. Wir bedanken uns für Ihr Verständnis. Unterschrieben von den Grundeigentümern des Teilbereiches B des Bebauungsplanes Nr. 63, Änderung Nr. 2: Gisbert und Gerarda Neumann Ingrid und Franz Riel Dr. Martin Wohlmuth Dr. Cornelia Brunner Ing. Werner und Birgit Puchberger Mag. Ursula Rinneßel, MBA -o-o-o- Gabriele Legat, wh Mauthausen, Nelkenweg 13 vertreten durch Dr. Gerhard Schafelner, Rechtsanwalt, 4300 St. Valentin, Hauptplatz 2, (Schreiben vom 6. Mai 2016, eingelangt am 6. Mai 2016): in der umseits bezeichneten Angelegenheit erstatte ich durch meinen ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist bis zur geplanten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63, Änderung Nr. 2, Zl. 031/2/2016, nachstehende Einwendungen: 1. Durch die oben angeführte Bebauungsplanänderung und die damit verbundene Bebauung der Grundstücke 567/4 und 567/5 mit zusätzlichen 25 Wohnungen in Form von zwei Objekten im Bereich des Nelkenweges würde dies für mich als unmittelbare Anrainerin durch das immens erhöhte Verkehrsaufkommen zu einer nicht tolerierbaren Erhöhung von Lärm-, Abgas- und Staubimmissionen führen. Dies insbesondere deshalb, da für diese 25 Wohnungen eine Tiefgarage im Bereich des Nelkenweges geplant ist. Es ist die gesamte Infrastruktur im gegenständlichen Bereich auch die Bergstraße nicht geeignet und völlig unzureichend für die beabsichtigte Bebauungsplanänderung und die damit verbundene Errichtung der neuen Wohn-siedlung. 2. Überdies wäre die Entwässerung der Oberflächenwässer für den gesamten Bereich des Nelkenweges problematisch und insbesondere bei Starkregenereignissen würde es zu Überschwemmungen meines Hauses sowie der angrenzenden Häuser des Nelkenweges kommen. 3. Einwendungen werden weiters gegen die geplante Gebäudehöhe in Form von zwei Vollgeschossen und ein um 1,2 m zurückgesetztes Geschoß erhoben. Unter Berücksichtigung der vom Nelkenweg befahrbaren Tiefgarage handelt es sich um ein insgesamt viergeschossiges Gebäude mit einer Gebäudehöhe von zumindest 12 m. Dies widerspricht dem Ortsbild, da die Häuser am Nelkenweg lediglich aus einem Vollgeschoss und einem ausgebauten Dachgeschoss bestehen. Es wird daher beantragt, die in der Kundmachung vom angeführte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63, Änderung Nr. 2, aufgrund der erhobenen Einwendungen nicht durchzuführen. -o-o-o- Gemeinderat Seite 22 von 67

23 Gisbert und Gerarda Neumann, 4310 Mauthausen, Asternweg 5, (Schreiben vom 6. Mai 2016, eingelangt am 6. Mai 2016): Unter Hinweis auf Ihr Schreiben vom 8. April 2016 in welchem uns als betroffene Grundeigentümer das Recht auf die Einbringung einer Stellungnahme zur beabsichtigten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63, Änderung Nr. 2, eingeräumt wurde, erheben wir binnen offener Frist folgende Einwendungen und begründen diese wie folgt: Das wohl auslösende Moment für die Verordnung eines Neuplanungsgebietes ist unbestritten das Bauvorhaben Ertokat, in welchem versucht wird, eine ursprünglich beabsichtigte zweigeschossige Bebauung gemäß dem alten Bebauungsplan (max. 2 Vollgeschosse zulässig) durch eine optisch dreigeschossige Bebauung zu umgehen. Diesbezüglich wurden von uns auch entsprechende Einwände im Bauverfahren vorgebracht. Nachdem unsere Einwände im Gemeinderat offensichtlich Gehör fanden, wurde im März 2015 mittels Verordnung ein Neuplanungsgebiet einstimmig beschlossen. Unter 2 dieser Verordnung wurde folgendes festgelegt: 2 Die nachfolgend angeführten Festlegungen sind zur Sicherstellung der städtebaulichen Ziele des Bebauungsplanes Nr erforderlich und werden als verbindliche Zielsetzung der Neuplanung als Teil dieser Verordnung wie folgt definiert: Ersatz des Begriffes Vollgeschosse durch den Begriff oberirdische Geschosse gem. OIB Richtlinien (z.b. dzt. max. 2 Vollgeschosse, künftig max. 2 oberirdische Geschosse). Diese neue Zielsetzung hatte ganz klar die Vorgabe, alte Begriffe wie die des Vollgeschosses aus dem neuen Bebauungsplan zu eliminieren. Der Grund, warum seit ca. 3 Jahren praktisch alle Gemeinden in Oberösterreich die Bebauungspläne novellieren, ist eben genau in dem Umstand zu suchen, dass gewisse Begriffe wie der des Vollgeschosses aus dem gesamten OÖ. Baurecht verschwunden ist. Mit anderen Worten gesagt ist es heute den Baubehörden und Amtssachverständigen gar nicht mehr möglich, Bebauungspläne zu vollziehen, in denen alte Bestimmungen enthalten sind, die nicht mehr Rechtsbestand sind. In der Vergangenheit legt der Bebauungsplan fest, dass maximal zwei Vollgeschosse zulässig sind. Um eine größtmögliche Höhenentwicklung zu erreichen, wurde im Einreichplan Ertokat das sogenannte Untergeschoss sehr geringfügig in das künftige Gelände integriert, um hier den Eindruck eines Kellergeschosses zu erreichen. Optisch ist es dennoch von allen Seiten dreigeschossig erkennbar. Dies deshalb, da nach veralteter Rechtsmeinung ein Kellergeschoss kein Vollgeschoss nach der alten Definition sei. Bei näherer Betrachtung des neuen Oö. Bautechnikgesetzes fällt auf, dass der Begriff des Vollgeschosses aus den Begriffsbestimmungen komplett verschwunden ist. Das Vollgeschoss und das Kellergeschoss waren früher folgendermaßen definiert: c) Kellergeschoss: ein Geschoss, das zur Gänze oder in Teilen (z.b. bei Gebäuden in Hangbauweise) in das umliegende, künftige Gelände reicht; d) Vollgeschoss: jedes zur Gänze und in voller lichter Raumhöhe vom aufgehenden Außenmauerwerk oder von Außenwänden umschlossene Geschoss; Umfassungswände im Dachraum gelten nicht als Außenwände; Die Aushebelung von Festlegungen der maximalen Geschossanzahl hat den Gesetzgeber eben gerade deswegen dazu veranlasst, vom Begriff des Vollgeschosses Gemeinderat Seite 23 von 67

24 abzugehen und durch die neue, übrigens durch die OIB-Richtlinien bundesweit einheitliche Festlegung bzw. Definition des oberirdischen Geschosses zu ersetzen. Aus diesem Grund hat der damalige Gemeinderat eben den Ersatz des Begriffes Vollgeschoss durch die neue Formulierung oberirdisches Geschoss als neues Planungsziel in die Wege geleitet. Dass jetzt trotz Änderung des Bebauungsplanes die alte Begrifflichkeit erhalten werden soll, ist vollkommen unverständlich und würde einer aufsichtsbehördlichen Prüfung des Bebauungsplanes keinesfalls standhalten! Dazu widerspricht sie der Verordnung zum Neuplanungsgebiet! Ohne hier die Absichten des Gemeinderates als Verordnungsgeber des Bebauungsplanes in Frage stellen zu wollen, wird es wohl nicht im Sinne der Marktgemeinde Mauthausen gewesen sein, zweigeschossige Gebäude zu meinen und dann in der Natur dreigeschossige erkennbare Gebäude zuzulassen. Dier alte und der neue Bebauungsplanentwurf lassen solches zu, wodurch die eigentlichen Absichten eines Bebauungsplanes zur Wahrung einer geordneten Bebauung gröblichst verletzt werden. Der vorliegende Entwurf des neuen Bebauungsplanes hat aber noch weitere, durchaus schwerwiegende Schwächen: Im Teilbereich B, als jenem Bereich, der sowohl unser Objekt als auch das geplante Objekt Ertokat betrifft, findet sich die neu eingefügte Begrenzung der Gebäudehöhe durch die Firsthöhe. Der lotrechte Abstand zwischen dem tiefsten Schnittpunkt des Hauptgebäudes mit dem bewilligten Gelände und dem höchsten Punkt des Daches darf max. 11,50 m betragen. Zur besseren Darstellung wurden sogar Schemaschnitte beigefügt, die klarlegen, dass das bewilligte Gelände mit dem Urgelände (natürliches Gelände) des Grundstückes nichts zu tun hat. Die Höhenfestlegung geht daher entgegen jeglicher Gepflogenheit in anderen Gemeinden nicht von einem Fixpunkt aus (wie z.b. eine Kanaldeckel oder dem Urgelände), sondern von einem Gelände, das im Bebauungsplan nicht definiert ist. Das bewilligte Gelände ist, wie eine telefonische Rücksprache mit den Ortsplaner DI Mandl ergeben hat, tatsächlich nicht festgelegt. In der Praxis bedeutet dies, dass sich der Bauwerber das künftige (= bewilligte) Gelände, so wie er es haben möchte, aussuchen kann und hier durchaus mit großzügigen Anschüttungen und Abgrabungen Höhenfestlegungen durch den Bauherrn selbst erfolgen können (!??). Hier ist nicht nur dem planerischen Wildwuchs Tür und Tor geöffnet, sondern auch eine Verletzung des Raumordnungsrechtes gegeben. Gem. 32 Abs. 2 Z. 4 Oö. ROG muss nämlich ein Bebauungsplan zwingend die Gebäudehöhe festlegen! Im gegenständlichen Fall passiert das nicht, wenn sich der Bauwerber die Höhenlage seines Objektes aussuchen kann. Wir sehen auch keine Notwendigkeit darin, die Baufluchtlinie sowohl auf unserem Grundstück als auch beim östlichen Nachbargrundstück Ertokat um einen Meter weiter nach Süden zu verschieben. Das würde den Nachbarn nur noch mehr in die Lage versetzen, den ohnehin schon völlig überdimensionierten Baukörper nochmals zu vergrößern! Letztendlich fehlt uns aber vor allem das Verständnis dafür, warum die richtigen Ziele und Festlegungen der Verordnung des Neuplanungsgebietes in den wichtigsten Punkten wie Anzahl der Geschosse jetzt aus dem vorliegenden Entwurf praktisch komplett verschwunden sind. -o-o-o- Gemeinderat Seite 24 von 67

25 Dr. Cornelia Brunner und Dr. Martin Wohlmuth, wh Mauthausen, Asternweg 2, (Schreiben eingelangt am 9. Mai 2016): Stellungnahme zur Verständigung Zl. 031/2/2016 vom 8. April 2016 der Marktgemeinde Mauthausen bezüglich Bebauungsplan Nr. 63, Änderung Nr. 2; Auflage zur öffentliche Einsichtnahme. - Der jetzt vorliegende Änderungsentwurf entspricht in keinster Weise dem beschlossenen Bebauungsplan, wie er uns beim damaligen Grundstückserwerb vorgelegt wurde, noch der Stellungnahme des Dipl.-Ing. Mandl zum Neuplanungsgebiet und somit der beschlossenen Verordnung (Neuplanungsgebiet) durch den Gemeinderat vom 26. März Darüber hinaus wurde in dieser Gemeinderatssitzung der Beschluss der Verordnung von allen Fraktionen in Ihren Wortmeldungen dahingehend untermauert, dass diese Verordnung für alle Grundstückseigentümer der so genannten Pissenberger-Gründe eine zufriedenstellende Situation darstellt - Weiter möchten wir festhalten, dass uns zum damaligen Bebauungszeitpunkt ein zurückgesetztes Dachgeschoss aufgrund des bestehenden Bebauungsplanes nicht zugestanden wurde (Kontaktaufnahme mit Herrn Kubernat und Herrn Ing. Hinterreiter) - Nach telefonischer Rücksprache mit Dipl.-Ing. Mandl hätte aber Herr Ertokat nun aufgrund des vorliegenden Entwurfes genau diese Option - Neben den von Herrn Dipl.-Ing. Mandl in seiner Stellungnahme genannten Gründen, würden wir auch eine erhebliche Wertminderung unseres Grundstückes verzeichnen, insbesondere dadurch, dass zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbes die weiter südlich gelegenen Grundstücke einen höheren Kaufpreis hatten - Sollte der vorliegende Entwurf des Bebauungsplanes tatsächlich vom Gemeinderat beschlossen werden, behalten wir uns sämtliche rechtliche Schritte gegen die Marktgemeinde Mauthausen vor - Drüber hinaus grenzt die Vorgehensweise, das Neuplanungsgebiet so zu gestalten, dass zunächst Herrn Hasan Ertokat die Baubewilligung versagt werden müsste und nun den Bebauungsplan so abzuändern, dass ihm die Baubewilligung erteilt werden kann, an Willkür!! - Noch eine Anmerkung zum Bebauungsplan-Entwurf: Dort steht, dass sich die Firsthöhe (Gesamthöhe des Gebäudes) auf das bewilligte Gelände bezieht. Was ist das bewilligte Gelände? Bezüglich des Geländes müsste ein Fixpunkt (Straße, Kanaldeckel etc.) im Bebauungsplan festgelegt werden!! - Eine maximal Gebäudehöhe von 11,5 für den Teilbereich B des aktuellen Bebauungsplan-Entwurfes hätte fatale Auswirkungen auf alle bereits bebauten Grundstücke (siehe Unterschriftenliste der Grundstückseigentümer) - Darüber hinaus könnten zukünftige Eigentümer dann ebenfalls diese Gebäudehöhe für sich in Anspruch nehmen - Nahezu unglaublich auch der Punkt, dass laut Bebauungsplan-Entwurf jetzt für den Teilbereich B eine maximale Gebäudehöhe von 11,5 m festgelegt ist, die übrigen Teilbereiche A und C mit maximal 3 Vollgeschossen jedoch mit bergseitig 9 m begrenzt sind. Für uns unvorstellbar, dass hier diese Begrenzungen festgelegt wurden, zudem es sich bei den Teilbereichen A und C um Wohnanlagen handelt. Aufgrund der bestehenden Änderungen gegenüber der Neuplanungsgebietsverordnung können sich hiermit gravierende und nachteilige Änderungen für die Anrainer der genannten Grundstücke ergeben. Wir möchten daher eindringlich auf die Nichtzulassung und Änderung des Bebauungsplanes appellieren. Eine Umsetzung der Neuplanungsverordnung von Dipl.-Ing. Mandl würde den genannten Problemen Herr werden. Gemeinderat Seite 25 von 67

26 Wir bedanken uns für Ihr Verständnis. -o-o-o- Gertraude Newald, wh Mauthausen, Nelkenweg 2, (Schreiben vom 27. April 2016, eingelangt am 9. Mai 2016): Ich empfinde es als grobe Missachtung der Interessen der Anrainer, die hier mehrheitlich schon seit vielen Jahren leben, dass bei dem vorliegenden neuen Bebauungsentwurf scheinbar in keiner Weise auf das Ortsbild und gestalterische Aspekte der Raumplanung Rücksicht genommen wird er ist deshalb absolut abzulehnen. Ich verstehe schon, dass wirtschaftliche Aspekte berücksichtigt werden sollen. Ich plädiere jedoch dafür, dass die Interessen der Anrainer bezüglich Lärmbelästigung und räumlicher Einengung unbedingt berücksichtigt werden und der ursprüngliche Bebauungsplan zum Tragen kommt. Ich bedanke mich für Ihr Verständnis! -o-o-o- Hasan Ertokat, wh St. Georgen/Gusen, Mauthausener Straße 11/4 vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte, 4020 Linz, Zollamtstraße 7 (Schreiben vom 9. Mai 2016, eingelangt per am 9. Mai 2016 bzw. per Post am 10. Mai 2016): I. Der Einschreiter erstattet zur Bebauungsplanänderung Nr durch seinen bevollmächtigten Vertreter in offener Frist nachstehende Stellungnahme. 1. Angesichts des bisherigen Verfahrensganges zum Bauvorhaben des Einschreiters am Grundstück Nr. 567/8, EZ 1006, KG Mauthausen bleibt die Vorgehensweise der Gemeinde weiterhin gänzlich unverständlich. Das Abgehen vom ursprünglichen Bebauungsplan Nr erfolgte schon bisher anlass- und einzelfallbezogen um das Bauvorhaben des Einschreiters zu verhindern. Eine solche Vorgehensweise ist jedenfalls rechtswidrig und verletzt wie auch der Verfahrensverlauf den Einschreiter in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom zur Zahl LvwG /3/EW/BBa unmissverständlich festgehalten, dass der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz über den Antrag des Einschreiters bei Bescheiderlassung vor ohne Beachtung der Neuplanungsgebietsverordnung und somit unter zugrunde Legung des Bebauungsplanes Nr zu entscheiden gehabt hätte. Dies zumal die Entscheidung unnötigerweise und ohne sachlich nachvollziehbare Rechtfertigung aufgeschoben wurde. Das Abwarten der Erlassung der Neuplanungsgebietsverordnung des Gemeinderates war daher als Verschulden der Baubehörde erster Instanz zu qualifizieren, das es dafür keine gesetzliche Grundlage gab. Die Ursache für die eingetretenen Verzögerungen sind offensichtlich im Zuwarten der Änderung der Rechtslage zu suchen. Es ist offenkundig, dass die Neuplanungsgebietsverordnung sowie die nunmehr beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes Nr lediglich darauf abzählen, das Bauvorhaben des Einschreiters zu verhindern. Die nunmehr beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes kann keinesfalls eine Sanierung der bisherigen rechtswidrigen Vorgehensweise der Gemeinde Mauthausen sein. Gemeinderat Seite 26 von 67

27 Sämtliche Grundstücke der Pissenbergergründe unterlagen zuvor dem Bebauungsplan Nr Dies hatte zur Folge, dass sämtliche Grundstücke nahezu in gleicher Weise bebaubar gewesen wären. Ein schlichtes Aufheben der Neuplanungsgebietsverordnung und ein neuerliches Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr würde die bisherige Bebauungsplansituation wiederherstellen und gleiche Bedingungen für sämtliche Grundeigentümer der Pissenbergergründe schaffen. Gleichsam wäre denkbar, den Teilbereich B der beabsichtigten Änderung des Bebauungsplanes zu streichen und sämtliche dieser Teilbereich dem Teilbereich A zuzuordnen. Zur derzeitigen Situation ist festzuhalten, dass der Einschreiter angesichts der vorgenommenen Änderungen gegenüber dem Bebauungsplanes Nr und der Neuplanungsgebietsverordnung nicht mit letzter Gewissheit davon ausgehen kann, dass seinerseits projektierte Bauvorhaben jedenfalls genehmigungsfähig ist. 2. Auffällig bleibt, dass sich sämtliche Einschränkungen des Bebauungsplanes gegenüber dem Bebauungsplan Nr lediglich auf bereits bebaute Grundstücke sowie jenes des Einschreiters beziehen. Gleiches gilt für die vorgenommene Abstufung zwischen den Teilbereich A und den Teilbereich B. So wird mit der beabsichtigten Änderung der Teilbereich A nicht auf 2 Vollgeschosse beschränkt und zudem wird keine maximale Firsthöhe festgelegt. Aus welchen Gründen aber die nach den Bebauungsplan Nr gleich zu behandelnden Flächen nun unterschiedlich zu behandeln wären ist nicht nachvollziehbar. Die Bedeutung dieser Unterscheidung macht der angeführte Schemaschnitt deutlich. Lediglich durch die Darstellung des bewilligten Geländes können dieser Unterschiede, wie im vorliegenden Fall, marginalisiert werden. So die Änderung des Bebauungsplanes nicht gänzlich verworfen wird, so hat im Zuge der Änderung jedenfalls der Teilbereich B zur Gänze zu entfallen und hat der Teilbereich A auf jene Bereiche erstreckt zu werden. Für die derzeitige Schlechterstellung der Teilbereiche B gegenüber den Teilbereichen A im Bebauungsplan Nr gibt es keine sachliche Rechtfertigung. Die Einschränkungen des Teilbereichs B gegenüber dem Teilbereich A erfolgen gänzlich unbegründet und willkürlich und sind demnach keinesfalls sachlich gerechtfertigt. Die Bebauungsplanänderung Nr verletzt den Einschreiter daher neuerlich in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der Eigentumsfreiheit gemäß Art 5 StGG und den im Gleichheitssatz gemäß Art 2 StGG ivm Art 7 B-VG. 3. Bleibt man bei der in Aussicht genommenen Vorgehensweise und wird die Bebauungsplanänderung Nr in vorliegender Form erlassen anstatt die Neuplanungsgebietsverordnung schlichtweg aufzuheben, so hat dies neuerlich weitreichende und vielschichtige Konsequenzen. Bereits das bisherige Vorgehen des Bürgermeisters Thomas Punkenhofer als zuständige Behörde I. Instanz steht aus vielerlei Hinsicht in Verdacht den Tatbestand des Amtsmissbrauches wiederholt und systematisch verwirklicht zu haben. Des Weiteren haftet die Gemeinde bereits jetzt für sämtliche bisher eingetretenen Vermögensnachteile des Einschreiters. Ein Festhalten an dieser rechtswidrigen Vorgehensweise führt nicht bloß zu einer Ausweitung des Schadens bzw. der strafrechtlichen Relevanz, sondern weitet diese Verantwortung auch auf sämtliche (der Änderung zustimmenden) Gemeinderatsmitglieder aus. Der Einschreiter regt daher neuerlich an, die Neuplanungsgebietsverordnung Pissenberger aufzuheben, sodass der Bebauungsplan Nr neuerlich in Kraft tritt bzw. in eventu den Teilbereich B der gegenständlichen Bebauungsplanänderung zu streichen und sämtliche Flächen dem Teilbereich zuzuordnen. Gemeinderat Seite 27 von 67

28 II. 1. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Mauthausen hat am das Neuplanungsgebiet Pissenberger beschlossen. Aufgrund dessen, dass im Zuge einer Neuerlassung eines Bebauungsplanes Umweltaspekte eine Rolle spielen, stellen Neuplanungsgebiete als Vorstufe zur Bebauungsplanänderungen auskunftspflichtige Umweltinformationen isd Oö. USchG dar. Es ist sohin der gesamte Akteninhalt des Neuplanungsgebietes Pissenbergergründe auf Antrag auszufolgen. Gleiches gilt für die nunmehr beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes. Auch hier ist der gesamte Akteninhalt dem Einschreiter auszufolgen. 2. Gem. 15 Oö. USchG hat grundsätzlich jedermann Anspruch auf umfassende Information über umweltrelevante Daten und deren Übermittlung durch die verpflichtende Behörden, auch ohne Nachweis eines Rechtsanspruches, der zu einem anderen Zeitpunkt in einem allenfalls durchzuführenden Verwaltungsverfahren zur Abklärung von Parteirechten nach den jeweiligen Materiengesetzen geltend zu machen ist. aus diesem Grund ist der Einschreiter jedenfalls antragslegitimiert. Dem Begehren des Einschreiters ist gemäß 16 Abs. 6 Oö. USchG ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. 3. Dem Anwendungsbereich des Oö. USchG unterliegen Umweltinformationen sowie sie sich auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind. Bei der ohnedies kundgemachten Verordnung zur Erlassung des Neuplanungsgebietes Pissenberger wie auch bei der nun beabsichtigten Bebauungsplanänderung handelt es sich um Verwaltungsakte des Gemeinderates der Marktgemeinde Mauthausen in Vollziehung eines Landesgesetzes. Zumal bei der Erlassung eines Neuplanungsgebietes bzw. Bebauungsplanes isd 41 Oö. ROG Umweltaspekte zu berücksichtigen sind und im vorliegenden Fall ohnedies ein geogenes Risikogebiet vorliegt, stellt der gesamte Akteninhalt des Neuplanungsgebietsverfahrens und der beabsichtigten Bebauungsplanänderung auch im Hinblick auf die umweltrelevanten Folgen auskunftspflichtige Umweltinformationen dar. Dazu gehören sämtliche gutachterliche, behördliche und an von Parteienseite erhobene Stellungnahmen wie auch die durchzuführende Grundlagenforschung von Seiten der Behörde ( 13 Oö. USchG). Gem. 13 Z. 3 Oö. USchG sind Umweltinformationen sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer und sonstiger materieller Form über Maßnahmen einschließlich Verwaltungsmaßnahmen. Unter Verwaltungsakte fallen alle Formen hoheitlichen Handelns von Behörden, insbesondere in Form von Bescheiden, Verfahrensanordnungen, verfahrensfreien Verwaltungsakten etc. (vgl. Ennöckl/Maitz, UIG 2, 2 RZ 4 und 7; Schmied, Umweltinformation: Inhalt und Judikatur, in Hauer [Hrsg.] Umweltinformationsrecht, 37). Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung reicht es für die Klassifizierung von Maßnahmen (Verwaltungsakte) als Umweltinformation aus, wenn sich diese auf Umweltbestandteile und faktoren wahrscheinlich auswirken (vgl. Oö. LVwG, LVwG /3/VG/WFu). Die Neuplanungsgebietsverordnung bzw. die beabsichtigte Bebauungsplanänderung stellen jedenfalls Verwaltungsmaßnahmen dar, die insbesondere im Bereich der Pissenbergergründe eine Umweltinformation darstellen. 4. Gem. 14 Abs. 1 Z 1 Oö. USchG sind Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende Organe im Zusammenhang mit den Ihnen übertragenen Aufgaben informationspflichtige Stellen, soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten die in Gesetzgebung Ländersache sind, Gemeinderat Seite 28 von 67

29 bezieht. Gem. 14 Abs. 1 Oö. USchG ist der Gemeinderat der Marktgemeinde Mauthausen als verordnungserlassende Behörde als informationspflichtige Stelle im Sinne dieses Landesgesetzes anzusehen. Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage stellt der Einschreiter durch den bevollmächtigten Vertreter den Antrag der Gemeinderat der Marktgemeinde Mauthausen möge gemäß 13 ff Oö. USchG den gesamten Akteninhalt betreffend die Erlassung der Neuplanungsgebietsverordnung vom sowie zur Bebauungsplanänderung Nr dem Einschreiter ausfolgen. -o-o-o- Am 10. Mai 2016 hat sich der Planungsausschuss mit den eingelangten Stellungnahmen beschäftigt und den einstimmigen Beschluss gefasst, den von Herrn DI Max Mandl im Auftrag der Marktgemeinde Mauthausen erstellten Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63 (Änderung Nr. 2) in der vorliegenden Form nicht zu genehmigen. Hinweis: Für den Antrag des Herrn Hasan Ertokat (eingebracht durch die bevollmächtigte Rechtsanwaltskanzlei Prof. Haslinger & Partner) betreffend die Herausgabe von Umweltinformationen gemäß 13 ff Oö. Umweltschutzgesetzt ist laut Rechtsauskunft des oö. Gemeindebundes kein Gemeinderatsbeschluss notwendig. Die geforderten Akten können im Wege des Marktgemeindeamtes ausgefolgt werden, da ja auch die begehrten Informationen nicht beim Organ Gemeinderat aufliegen. GR DI Thomas Hofko stellt den Antrag, den vorliegenden Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63 (Änderung Nr. 2) nicht zu genehmigen. GR DI Johann Hinterplattner Wie ist dieser Bebauungsplan 63.2 zu Stande gekommen? Ich möchte kurz auf die Historie eingehen. Eine Bebauungsplanänderung und die Vorbereitung von einen beschlussreifen Plan obliegt nach Zutreffen und Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, wie in diesem Fall der "Pissenbergergründe" dem Bürgermeister. Das Planauflageverfahren war nicht notwendig, wenn die Betroffenen nachweislich verständigt werden. Die Gemeinderatsmitglieder müssen davon unverzüglich veständigt werden. Das ist bei der Besprechung mit den Fraktionen am passiert und ebenfalls per Mail. Bei dieser Besprechung mit allen Fraktion ist der Versuch gemacht worden, aus der verfahrenen Situation, die aus dem Bebauungsplan Nr entstanden ist, aus dem so viele Konflikte hervorgingen, einen Kompromiss vorzuschlagen, der alle Interessen irgendwie berücksichtigt. Was dabei nicht passiert ist, und das muss ich festhalten war der Fehler in dieser Vorgangsweise, was nach 36a Raumordnungsgesetz vorgesehen wäre, dass keine Grundlagenforschung oder eine Interessensabwägung gemacht wurde. Zumindest nicht ausreichend. Das hast du als Bürgermeister aus meiner Sicht im Vorfeld verabsäumt. Am hat es eine Anrainerbesprechung gegeben. Nicht auf Einladung des Bürgermeisters, sondern seitens der. Bei dieser Besprechung hast du, Herr Bürgermeister gesagt, dass dieser Bebauungsplan nicht jener der ist, nicht der des Bürgermeisters, obwohl, wie ich erst bereits gesagt habe, der Bürgermeister den Bebauungsplan vorbereitet, vorlegt und im Gemeinderat zur Abstimmung bringt. Dieser Bebauungsplan, und das ist dein wörtliches Zitat: "Dieser Bebauungsplan ist das Ergebnis der Ausschussberatung." Falls das so gewesen wäre, wäre es noch immer so, dass die im Ausschuss mit 4 von 7 Stimmen die Mehrheit hat. Nach- Gemeinderat Seite 29 von 67

30 dem es aber keine Ausschusssitzung war, sondern nur eine Besprechung, hat man sich auf diese Vorgangsweise geeinigt. Diese Distanzierung, die du öffentlich bei dieser Sitzung gemacht hast, und auch, dass die eingeladen hat und nicht die Gemeinde oder der Ausschuss, halte ich für parteipolitisches Taktieren. Das ist ungeeignet um zu einer gescheiten Lösung zu kommen, was verhindert, dass man fachlich fundiert eine Vorgangsweise wählt, wo man zu guten Ergebnissen kommt. Ich glaube, die Bürger/innen haben von solcher parteipolitischer Taktik langsam genug. Vielleicht sind 13 von 31 noch zu viel. LAbg. Bgm. Thomas Punkenhofer Der einzige, der parteipolitisch taktisch dieses Thema missbraucht, bist du. Und die Leute, die hinter dir sitzen, haben jetzt glücklicherweise nicht von mir, sondern von dir selbst das miterlebt wie du das instrumentalisierst. Mehr möchte ich dazu nicht sagen. GV Walter Hofstätter Nachdem einige Dinge gefallen sind, die nicht der Tatsache entsprechen, sollte man das richtig stellen und sich auch kurz den Vorgang in Erinnerung rufen. Wir haben einen Bebauungsplan gemacht. Man ist drauf gekommen, dass der Bebauungsplan bestimmte Dinge auf Grund der besonderen Baulage und der gegebenen Situation nicht ausreichend präzise festgelegt hat. Aus diesem Grund hat man mit der Neuplanungsgebietsverordnung eine einstweilige Reparatur des Bebauungsplanes gemacht. Dafür gab es einen einstimmigen Gemeinderatsbeschluss, soweit ich mich erinnern kann. Es wurde der Auftrag an Herrn DI Mandl herangetragen, die Interessen der Bauwerber im neuen Bebauungsplan zu berücksichtigen. Ich stehe zu diesem Beschluss, und ich stehe auch dazu, dass wir als zugestimmt haben. Wir haben ja nicht dem Bebauungsplan zugestimmt. Wir haben gesagt, machen wir einen Plan, damit wir drüber sehen, welche Lösungsmöglichkeiten es gibt. Als dieser Plan vorgelegen ist, hat es keine Ausschusssitzung gegeben, sondern eine Besprechung bei der die Fraktionsobleute, Vizebürgermeister/in, Bürgermeister und Gemeindevorstand dabei waren. Dieser Entwurf wurde dann an die Bewohner/innen ausgesandt mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme. Wir haben als, dieses Recht sei uns gegeben wie jeder anderen Fraktion auch, zu einem Gespräch eingeladen. Wir als wollten die Interessenslage der Menschen in diesem Bereich wissen. Die GRÜNEN und die UBM waren auch eingeladen und ich denke wir hatten ein gutes Gespräch. Zwischenruf und warum sie nicht eingeladen waren. Wen wir als zu einem Gespräch einladen, bleibt immer noch uns vorenthalten. Die andern beiden Fraktionen haben auch angerufen und wurden somit eingeladen. Dies stand der und frei. Es war keine geheime Veranstaltung. Für uns als war klar, dass wir diesem Entwurf des Bebauungsplanes nicht zustimmen. Es muss ein weiterer Entwurf erstellt werden, der die Wünsche zu berücksichtigen hat. Wir werden sehen, wie ein weiterer Bebauungsplan nun aussieht. Ich kann für meine Fraktion zusichern, dass wir uns einsetzen werden, dass das, was wir bei dieser Besprechung als gemeinsames Ergebnis hatten, auch zu Stande kommt. GR Elisabeth Tausche Zur Richtigstellung: Nach der Fraktionsbesprechung wurden Vertreter der UBM und GRÜNEN von Walter Hofstätter zu einem Gespräch bei ihm zuhause eingeladen. Da wir als UBM neu im Gemeinderat sind, nehmen wir Informationen gerne an, die man uns gibt, egal von welcher Partei. Bei diesem Gespräch hat uns Walter Hofstätter gesagt, dass er nicht genau weiß, wie man in diesem Punkt abstimmen soll. Er meinte man solle die Stellungnahmen abwarten und dann entsprechend ent- Gemeinderat Seite 30 von 67

31 scheiden. Mein Vorschlag war, ein Gespräch mit den Betroffenen zu führen, was jedoch abgelehnt wurde. Über Herrn Ertokat wurde dann mitgeteilt, dass es nun doch ein Gespräch gibt. Was mich natürlich wütend stimmte, da er meinen Vorschlag auf ein gemeinsames Gespräch abgelehnt hatte. Ich habe ihm dann geschrieben und er hat uns zu dieser Veranstaltung eingeladen. Es war ein gutes Gespräch mit guten Eingaben. Ich frage mich nur, warum ging das nicht vorher und mit allen Parteien? LAbg. Vbgm. Alexander Nerat Ein spannender Aspekt, denn ich habe von Walter Hofstätter gehört, man hätte nur anrufen müssen und dann wäre man auch eingeladen worden. Jetzt höre ich, dass das nicht so war und es sehr wohl um ein aktives aufeinander Zugehen ging. Ich sage nicht, dass es eine Lüge ist, was gerade im Raum gestanden ist, ich würde es als situationselastisches Wahrheitsempfinden bezeichnen. Was den Bebauungsplan angeht, dass dort Fehler passiert sind, ist klar. Dazu muss man stehen. Weil man sich nicht im Klaren darüber war, was alles passieren kann, was man alles an Löchern offen lässt. Man hat versucht das zu reparieren. Das hat auch nicht ganz funktioniert, weil es dazwischen Fakt war, dass Leute keinen Bescheid bekommen haben, obwohl sie einen hätten bekommen müssen. Mit der Auflage 63.2 hat man erneut versucht wieder zu reparieren. Und dazu möchte ich schon sagen, dass in der Ausschussbesprechung Herr Mandl dabei war. Und es war sehr deutlich, was wir von ihm verlangten. Da hat es auch geheißen, er soll unverzüglich damit loslegen. Eineinhalb Wochen später wusste man davon nichts mehr, dass eine Beauftragung erfolgt ist. Und wenn mir dann noch wer erzählt, ihr hättet nur anrufen müssen, dann hättet ihr auch kommen können, dann fühle ich mich persönlich schon etwas "gehäkelt". Wir versuchen wirklich nach allen Möglichkeiten, diese Sache in den Griff zu bekommen. Wir haben ein Problem, welches gelöst werden muss. Für solche Tricks ist hier kein Platz mehr. Das ist meine Meinung, sowas ärgert mich. Aber ihr werdet es in eurer großen Weisheit schon wissen, wie ihr mit dem Problem umgeht. LAbg. Bgm. Thomas Punkenhofer Wer hat die Bewohner/innen der Parkstraße zu einem Gespräch bei sich zu Hause eingeladen? Vbgm. Gudrun Leitner Nachdem ich bei den Gesprächen dabei war, möchte ich kurz etwas dazu sagen. Die ist eine von 5 Parteien im Gemeinderat. Zufälligerweise ist der Bürgermeister Mitglied der. Man muss in diesem Gremium schon einmal anfangen zu unterscheiden, was ist und was ist Gemeinderat mit dem Bürgermeister als Kopf. Wenn die -Mitglieder in einem Ausschuss den Eindruck haben, dass das Prozedere, wie man zu einer Beschlussfassung kommt nicht im Sinne all jener ist, die in der Beratung gesessen haben, bleibt es uns als Partei schon überlassen, wen wir zu einem Gespräch einladen. Warum haben wir die UBM und GRÜNEN eingeladen? Weil wir gesehen haben, das diese ähnlich skeptisch wie wir waren. Es war ein Versuch den Kompromiss des Bebauungsplanes zu erzielen. Dieser Kompromiss hat uns nicht gut gefallen, und darum erfolgte die Einladung. Zu Elisabeth Tausche möchte ich anmerken, dass ich es schon etwas unfair finde, da bei der Besprechung sehr wohl der Wille da war. Ich weiß nicht genau ob von dir oder von Dr. Lettner oder sonst jemanden die Idee kam eine gemeinsame Gemeindeveranstaltung zu machen um diese Sache zu besprechen. Wir waren der Meinung, dass das keine so gute Idee ist. Es hat dann jemand nachgefragt, und das kam nicht von Walter Hofstätter oder mir, wie es ist, wenn man als Partei etwas macht. Von dem her brauchen wir kein schlechtes Gewissen haben, weil wir dann als eine Bürgerbesprechung veranstalten. Gemeinderat Seite 31 von 67

32 Und für dich Alexander. Nachdem die anderen Parteien davon erfahren haben, dass diese Besprechung stattfindet, haben sich die Vertreter der UBM und der GRÜNEN bei Walter Hofstätter gemeldet. Daraufhin hat er sie zu diesem Gespräch eingeladen. So viel zur Aufklärung und nun ersuche ich wieder zur Sache zurückzukehren. GR Ing. Barbara Marksteiner Bei dem Besprechungstermin war ich zugegen und habe zu Beginn den Willen zur Lösung des Problems bekundet. Wir waren uns einig, dass wir jeden Versuch unternehmen wollen, diese äußerst verzwickte, man könnte fast schon verfahrene Situation sagen, irgendwie noch auf eine akzeptable Lösung zu bringen. Es gibt dort einige Problemfelder, die mit dem jetzt bestehenden Neuplanungsgebiet auch nicht vereinbar sind. Nach der ersten Präsentation hat es geheißen der Zeitdruck ist da, es muss jetzt ausgehängt werden, ansonsten geht sich das ganze Prozedere zeitlich nicht mehr aus. Ihr könnt euch erinnern, Thomas hat geäußert, ihm hätten noch absolute Höhenpunkte gefallen. Auf meine Frage hin, warum man sich keinen Geometer einlädt um die absoluten Höhen vermessen zu lassen, wurde ich eines Besseren belehrt, dass dies ein mehrwöchiger bis monatigelanger Prozess ist und nicht so schnell zu machen ist. Das habe ich eingesehen. Allerdings dann im Nachhinein hören zu müssen, dass es "mein Wille" gewesen wäre, so wie der Bebauungsplan jetzt aussieht, finde ich ziemlich steil. Die Besprechung hat eine gute Stunde gedauert, also eine relativ kurze Zeit. Ich weiß auch nicht, wie lange die Bewohner/innen benötigt haben um zum Beispiel einen Abgleich mit dem 63.1 Plan zu machen und nochmals mit dem Neuplanungsgebiet zu überprüfen. Nach wenigen Tagen habe ich ein Gespräch (bei einer öffentlichen Veranstaltung) mit Thomas Hofko geführt, wo wir uns darüber ausgetauscht haben, dass es für uns überraschend war, das Dinge inbegriffen waren, die wir bei der Besprechung nicht so deutlich wahrgenommen haben, zb Nutzungsschablone A. Dass das so problematisch sein kann, ist bei der Besprechung untergegangen, weil ich mich wahrscheinlich auch auf maximale Nullpunkte fixiert habe. Die Frage ist, wie kommt es dazu, dass diese Nutzungsschablone so verändert wird, wo wir uns grundsätzlich einig waren, dass es so, wie grundsätzlich geplant, ja auch in Ordnung war. Da darf man dann die Frage stellen, was hat sich der Planer dabei überlegt? Zur Besprechung bei Walter Hofstätter: Es ist euch unbenommen, einzuladen wen auch immer ihr wollt. Etwas enttäuscht bin ich von den GRÜNEN. Ihr habt immer von Transparenz gesprochen und von dem, dass man gemeinsam einen neuen Weg versuchen wolle. Das kann man ruhig offen sagen, und ich bin auch nicht böse, wenn man sich mit jemandem trifft. Nur ich hatte mich nicht ausgekannt, als Hans Hinterplatter eine schickt, wo er sich bei Walter Hofstätter beschwert, dass die eine Veranstaltung macht. Ich wusste nicht, dass es eine Besprechung der gab, bei der manche wahrgenommen haben, dass ihr zugesichert hättet, dass es nicht gemacht wird, es ist mir ja egal. Aber bitte versteht doch alle miteinander, wenn man eine ohne Hintergrundinfo sieht, habe ich mir gedacht, Hans will der vorschreiben was sie zu machen hat. Als ich dann aber auch noch von Elisabeth Tausche hören musste, dass es eine Besprechung gab, wo es eigentlich anders gelaufen ist, fühle ich mich leicht gefrotzelt! Also bitte ich nicht böse zu sein, dass die nicht auftaucht, zu einer Veranstaltung, wo sie nicht eingeladen war. Von der ich nur Kenntnis hatte, weil Herr Ertokat, der auch nicht eingeladen war, sich darüber beschwert hat. Die Informationen, davon bin ich ausgegangen, gehen uns über die Stellungnahmen zu. Das habe ich im Studium der anwohnerischen Bemerkungen auch festgestellt. Ich bin in Kenntnis und weiß, dass ich den Bebauungsplan so nicht beschließen kann. Ich möchte aber auf eines noch hinweisen. Wenn dieser Bebauungsplan nicht Gemeinderat Seite 32 von 67

33 beschlossen wird, was keiner beabsichtigt, soweit ich vernommen habe, gibt es eine Problematik, die etwas außerhalb liegt, aber doch damit zu tun hat. Nämlich, dass der Gemeinderat verpflichtet ist, innerhalb von 6 Monaten eine Entscheidung zu treffen, vom Landesverwaltungsgericht mit , nämlich über das Ansuchen des Herrn Ertokat. Nachdem wir uns auf keinen neuen Bebauungsplan einigen können, wird dieser Bescheid auf Basis des Neuplanungsgebietes, nämlich zum Entscheidungszeitpunkt auszufallen haben. Das heißt, Herr Ertokat bekommt einen negativen Bescheid. Damit muss ich leben, weil die Sachlage Fakt ist. Damit muss auch Herr Ertokat leben, allerdings hat er damit die Rechtsmittel frei, diesen Bescheid zu bekämpfen und seine Chancen, das möchte ich hier anmerken, stehen nicht schlecht, das er entweder einen reformatorischen Bescheid des Landesverwaltungsgerichtshofes bekommt oder, dass es zu einem Vorlageentscheid kommt, bei dem die Zuständigkeit wieder zugewiesen wird. GR DI Johann Hinterplattner Zum Inhalt des Bebauungsplanes. Es wurde versucht, Interessen zu berücksichtigen. Einige wurden berücksichtig in der bestehenden Bebauung oder Planung. Es sind aber auch einige nicht berücksichtigt worden, zb die der Nelkenwegbewohner/innen und auch andere, die im Planungsgebiet gebaut haben, die eine bestehende Bebauung haben wurden nicht berücksichtig. Warum? Weil die Grundlagenforschung und Interessensabwägung nicht ausreichend passiert ist bzw. erst im Nachhinein durch diese Anrainerbesprechung. Aus meiner Sicht, hätte der Gemeinderat, als zuständiges Gremium, oder der Bürgermeister Erhebungen durchzuführen gehabt. Ich glaube wir sollten beim nächsten Mal auf dieser Ebene diskutieren, um zu einer gemeinsamen Lösung zu kommen. Dieser Bebauungsplan, der uns derzeit vorliegt, ist absolut ungeeignet. Diese Raumplanungsziele bestmöglich zu verwirklichen, die das Raumordnungsgesetz vorsieht um so ein friedliches Zusammenleben der Bewohner/innen zu ermöglichen. Dieser Bebauungsplan ist aus heutiger Sicht abzulehnen. Zum Bauverfahren Ertokat: Wir als Gemeinderat sind zuständige Behörde 2. Instanz. Ich würde mich nicht mehr auf einen Boden begeben, der keine sichere Rechtsgrundlage hat. Beim nächsten Gemeinderat müssen wir eine Entscheidung über dieses Bauvorhaben treffen, entsprechend der geltenden Rechtslage, der Neuplanungsgebietsverordnung. Und dieser Bescheid wird negativ sein. GV Walter Hofstätter Als wir, die, mit dem konfrontiert waren, als bei der Besprechung der heutige Bebauungsplan vorlag, waren wir dem gegenüber sehr skeptisch. Das wird nicht das sein, was alles zufrieden stellt, die dort leben, wohnen und gebaut haben. Aus diesem Grund haben wir den Versuch unternommen, oder den Weg beschritten, weil wir wussten, dass wir mit 13 Stimmen nicht die Mehrheit im Gemeinderat haben. Ziel war es, die Mehrheit zu bekommen. Daher habe ich die UBM und die GRÜNEN eingeladen, weil ich auch bei ihnen gesehen habe, dass sie diesem Bebauungsplan ähnlich skeptisch gegenüber stehen wie wir. Es war jeder Partei unbenommen gewesen, selbst diese Wege zu beschreiten. Ich habe von einer Gemeindeveranstaltung abgesehen, habe aber nie gesagt als Partei nichts zu machen. Wir haben uns dann auch dazu entschlossen. Wir haben persönlich per Brief alle Haushalte eingeladen. Wir haben daraus kein Geheimnis gemacht. Auch Herr Ertokat wurde eingeladen. Es stimmt also nicht, dass er keine bekomme hätte, denn er hat diese Einladung an die anderen Fraktionen weitergeleitet mit dem Hinweis, dass er nicht eingeladen worden wäre. Gemeinderat Seite 33 von 67

34 Ich hoffe, dass wir heute zu dem Beschluss kommen, diese Änderung des Bebauungsplanes nicht zu beschließen. Dass wir nochmals drüber nachdenken und eine ordentliche Lösung bekommen. Was Herrn Ertokat betrifft: Wenn wir einen Weg gehen würden, der ausschließlich einem Einzelinteresse Rechnung trägt, würde er jetzt einen entsprechenden Baubescheid bekommen, könnte bauen und dann wäre alles vorweggenommen und präjudiziert und wäre nicht mehr veränderbar. Wenn er einen negativen Bescheid bekommt, werden wir sehen, wie das auf dem Rechtsweg ausgeht. Unbenommen dessen wird nichts vorweg genommen, denn der Bauwerber, der auf Basis der heutigen Rechtslage einen negativen Bescheid bekommt hat ja die Möglichkeit nochmals anzusuchen/zurückzuziehen und auf Grund der neuen Rechtslage erneut anzusuchen. GR Mag. Wolfgang Preslmair Wir kämpfen schon lange mit diesem Punkt und auch die Parteien untereinander. Dieses fraktionelle "Herumeiern" finde ich beschämend. Schauen wir, dass wir ordentlich zusammenarbeiten und eine Lösung mit dem geringsten Schaden und dem größten Nutzen für die Betroffenen finden. Es geht bei diesem Punkt um so viel. Sehen wir zu, dass wir alle Fraktionen zusammen eine passende Lösung herbeiführen. GR Ing. Dietmar Roher Dem kann ich mich nur anschließen. Ich möchte zwei Dinge richtigstellen, gerade in Anbetracht, dass so viele Anwohner anwesend sind. Die UBM wird sich sicher nicht vor irgendeinen Karren spannen lassen, für irgendwelche Mehrheiten. Sondern wir arbeiten für die Bevölkerung und nicht für irgendwelche Mehrheiten! Eine Aussage möchte ich auch noch relativieren. Es wurde gesagt, dass die UBM und die GRÜNEN eingeladen wurden, weil man der Meinung war, dass diese dem Bebauungsplan ähnlich skeptisch gegenüber stehen. Das impliziert aber, dass die anderen Fraktionen das nicht sind - oder? Das sehen wir anders. Wenn schon Skeptiker hier sind, sollten sich dies zusammensetzen um für die Bevölkerung von Mauthausen zu arbeiten und nicht für irgendwelche anderen Dinge. LAbg. Bgm. Thomas Punkenhofer Ich habe immer gesagt, und das kann jeder hier bestätigen, es wird mit dem neuen Bebauungsplan kein Frieden einziehen. Das wird uns nicht gelingen. Ich habe immer gesagt, dann beschränken wir uns auf eine gerade Linie, wie wir sie immer hatten. Einem jeden Recht getan, schaffen wir dort sowieso nicht. LAbg. Vbgm. Alexander Nerat Stimmt, du hast es so gesagt. Aber ich glaube es war ein Konsens, dass man bei der Überarbeitung des Bebauungsplanes auf 63.2 eine möglichst große Übereinstimmung finden muss. Man darf nicht vergessen, 63.0 vom hat nicht lange gehalten, dann kam 63.1, der nichts anderes war als 63.0 mit Höhenangaben. Damals hat man schon diskutiert, von wo denn diese Höhen zu rechnen sind. Das war ein klarer Auftrag an den DI Mandl das bei 63.2 entsprechend zu korrigieren. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es im Zeitalter der technischen Mittel Monate dauern kann, eine Höhenfestlegung zu machen. Das kann doch nicht so schwierig sein. Die Höhenfestlegungen waren immer das große Problem. Auch die Tatsache, dass jeder, was auch legitim ist, im Rahmen seiner Möglichkeiten versucht, den Bebauungsplan für sich selbst so gut auszureizen wie nur möglich. Das ist ja auch legitim, da mache ich keinem einen Vorwurf. Die Frage die ich mir stelle ist, ob dieser Vorschlag der gekommen ist und den wir heute hoffentlich einstimmig ablehnen werden, dem entspricht, was beauftragt wurde? Wo eine Leistung erbracht wurde, die ja dann auch verrechnet wird. Ich sehe Gemeinderat Seite 34 von 67

35 nicht ein, dass man mit Steuergeld finanziert, dass man nicht das bekommt, was man bestellt hat. Dass nicht alles zu erfüllen sein wird, war uns klar. Aber es hat einen klaren Auftrag gegeben, angefangen mit der Parzellenschärfe,. und ich bin der Meinung, dass nicht die Leistung erbracht wurde, die angefordert wurde. Wir brauchen einen Bebauungsplan, weil das Neuplanungsgebiet nach 2 Jahren erlischt. Wir müssen eine Lösung finden und für mich stellt sich die Frage, warum der Bebauungsplan so ausgefallen ist, wie er jetzt vorliegt, wo die Anforderungen des Ausschusses nicht eingearbeitet wurden? LAbg. Bgm. Thomas Punkenhofer Meines Erachtens ist diese Fragestellung an den zuständigen Ausschussobmann zu richten. Denn dieser hat in Zusammenarbeit mit der Bauabteilung den Bebauungsplan, der veröffentlicht wurde, nochmals abgeglichen. Ich denke, dass es so gemacht wurde, wie es im Ausschuss besprochen wurde. Und wenn du unterschwellig, und ich denke jeder hat es gehört, mir als Bürgermeister oder sonst jemanden im Amt unterstellst, Herrn DI Mandl einen anderen Auftrag erteilt zu haben, als im Ausschuss besprochen wurde, begibst du dich auf sehr dünnes Eis. GR DI Thomas Hofko Ich habe mir den Bebauungsplan angesehen und auch Ratschläge eingeholt. Und dabei ist rausgekommen, dass wir mit dem vorliegend Bebauungsplan nicht zufrieden sind. Daher soll er auch nicht beschlossen werden. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig zum Beschlusse erhoben. 4. Oö Straßengesetz: Beratung und Beschlussfassung betreffend die Erlassung einer Verordnung gemäß 11 Abs. 3 Oö Straßengesetz 1991 idgf für die Auflassung eines Teilstückes der öffentlichen Wegparzellen Nr. 738/16, EZ 526 bzw. Nr. 743, EZ 828, KG Mauthausen (Vormarktstraße/Kirchenberg Ing. Franz Breitenfellner) GR Ing. Mag. Martin Krammer berichtet: Zur Grenzbereinigung im Bereich des Objektes Vormarktstraße 1 (Eigentümer: Ing. Franz Breitenfellner hat der Gemeinderat am 4. Februar 2016 einstimmig einen Grundstückstausch mit Herrn Ing. Franz Breitenfellner und eine damit in Verbindung stehende Auflassung von Öffentlichem Gut im Grundsatz zugestimmt (Einleitung des Auflassungsverfahrens nach den Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes). Laut Vermessungsurkunde erwirbt Herr Ing. Franz Breitenfellner zu einem vereinbarten Grundpreis von 100,00 pro Quadratmeter aus dem Öffentlichen Gut eine Grundfläche von 20 m². Im Gegenzug tritt er eine Fläche von 7 m² in das Öffentliche Gut kostenlos ab. Mit Kundmachung vom 10. März 2016 wurde gemäß 11 Abs. 6 Oö. Straßengesetz 1991 idgf darauf hingewiesen, dass die Planunterlagen in der Zeit vom 30. März 2016 bis 28. April 2016 zur öffentlichen Einsichtnahme beim Marktgemeindeamt Mauthausen während der Amtsstunden aufliegen. Außerdem wurden auch die angrenzenden Grundstückseigentümer und die Leitungsträger über die geplante Auflassung nachweislich verständigt und von der Planauflage in Kenntnis gesetzt. Während der Auflagefrist sind bis jetzt nachstehende Stellungnahmen eingelangt: Gemeinderat Seite 35 von 67

36 Hermann Nsambang, Vormarkstraße 3, 4310 Mauthausen Schreiben vom 18. März 2016: Grundsätzlich habe ich keinen Einwand gegen die Auflassung des Teilstückes an der Westseite meines Hauses Vormarktstraße 3 aus dem öffentlichen Gut und die Zuschreibung zur Liegenschaft Vormarktstraße 1 (Eigentümer: Ing. Franz Breitenfellner). Zwischen dem Haus Vormarktstraße 1 und 3 befindet sich ein so genannter Reiher (siehe beiliegendes Foto). Dieser Reiher ist laut meinem Vorbesitzer (Herr Klammer) in meinem Besitz. Das dort befindliche Rohr dient der Ableitung der Dachwässer von meinem Haus. Der Zugang zu diesem Reiher über ein künftiges Grundstück des Herrn Ing. Franz Breitenfellner (Teilstück 7 des Teilungsvorschlages der DI Kolbe DI Grünzweil ZT- OG) muss gewährleistet sein. Diesbezüglich ist eine privatrechtliche Vereinbarung zu treffen. Ich ersuche die Gemeinde in diesem Zusammenhang um Unterstützung. Joachim Kaiser, Kirchenberg 2, 4310 Mauthausen: Keine Einwände (laut Aktenvermerk vom 05. April 2016) Netz OÖ GmbH, Neubauzeile 99, 4030 Linz Schreiben vom 5. April 2016:.berührt ist eine Erdgasleitung OGV es besteht unsererseits kein Einwand gegen die teilweise Auflassung öffentlicher Wegparzellen, verweisen jedoch auf die uns auferlegten behördlichen Vorschriften und Normen, wonach wir vor allem angehalten sind einen Streifen von 1,0 m links und rechts der Leitungsachse bei Niederdruckleitungen von jeglicher Bebauung freizuhalten. Wir weisen darauf hin, dass auch längsführende Gartenmauern, Garagen, Carports, Dachvorsprünge, Wintergärten und dgl. als Bebauung gelten. Anbei übermitteln wir Ihnen den Dienstbarkeitsvertrag in 2-facher Ausfertigung, mit der Bitte, ein Exemplar unterschrieben und notariell beglaubigt an uns zu retournieren. -o-o-o- Mit vom 11. April 2106 wurde Herr Ing. Breitenfellner über die eingelangten Stellungnahmen des Herrn Hermann Nsambang bzw. der Netz OÖ GmbH informiert. Herr Ing. Franz Breitenfellner teilt per der Netz OÖ GmbH, die auch uns zugestellt wurde, folgendes mit: Wie ich Ihnen bereits telefonisch mitgeteilt habe, übernehme ich selbstverständlich sämtliche Auflagen auf den von der Gemeinde zu kaufenden bzw. zu tauschenden Grund. Auf den mir jetzt gehörenden Grund bin ich nicht bereit, der Netz OÖ ein Servitut einzuräumen. Ich erwarte mir von Ihnen, einen diesbezüglichen schriftlichen Vorschlag. Weitere Stellungnahmen sind bis zum Fristende (28. April 2016) nicht mehr eingelangt. Gemeinderat Seite 36 von 67

37 Hinsichtlich der Stellungnahme von Herrn Nsambang wurde von Herrn Ing. Franz Breitenfellner telefonisch mitgeteilt, dass das Wasserrohr (das zur Ableitung der Dachwässer des Hauses Vormarktstraße 3 dient) sehr wohl auf seinem Grund liegt. Es wurde bereits ein Verordnungsentwurf zur Auflassung des Öffentlichen Gutes ausgearbeitet: VERORDNUNG betreffend die Auflassung einer öffentlichen Straße Der Gemeinderat der Marktgemeinde Mauthausen hat in seiner Sitzung am 19. Mai 2016 gemäß 11 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991 idgf in Verbindung mit den 40 Abs. 2 Z. 4 und 43 der Oö. Gemeindeordnung 1990 idgf beschlossen: 1 Dieser Verordnung liegt die Vermessungsurkunde der Zivilgeometer Dipl.-Ing. Rudolf Kolbe und Dipl.-Ing. Heinz Grünzweil, 4311 Schwertberg, Ing.-Schmiedl-Straße 3, Plan Nr. 9391, vom 27. Jänner 2016 im Maßstab 1:200 zugrunde. Der Plan liegt im Marktgemeindeamt während der Amtsstunden auf und kann von jedermann eingesehen werden. Weiters ist der Plan vor Erlassung dieser Verordnung durch vier Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegen. 2 Die im Plan rot markierten Straßenteile (Vormarktstraße/Kirchenberg) der Grundstücke Nr. 738/16, EZ 526, und Nr. 743, EZ 828, KG Mauthausen, werden als öffentliche Straße aufgelassen, weil diese wegen mangelnder Verkehrsbedeutung für den Gemeingebrauch entbehrlich geworden sind. 3 Diese Verordnung wird gemäß 94 Abs. 1 der Oö. Gemeindeordnung 1990 idgf durch zwei Wochen kundgemacht und wird mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. -o-o-o- In der Sitzung am Dienstag, den 26. April 2016 hat der zuständige Straßenausschuss über diesen Tagesordnungspunkt Beratungen geführt. Dabei wurde der Beschluss gefasst, dem Gemeinderat vorzuschlagen, die Verordnung, wie oben angeführt, zu genehmigen. Bei den vorgebrachten Stellungnahmen handelt es sich um privatrechtliche Angelegenheiten, die die Betroffenen selbst untereinander zu vereinbaren haben. Gemeinderat Seite 37 von 67

38 GR Ing. Mag. Martin Krammer stellt den Antrag, die Verordnung betreffend die Auflassung einer öffentlichen Straße gemäß 11 Abs. 3 Oö. Straßengesetz (Vormarktstraße Breitenfellner), wie vollinhaltlich verlesen, zu genehmigen. GR-Ersatz Johann Reichl Grundsätzlich Zustimmung. In diesem Zusammenhang möchte ich noch ersuchen, dass man Herrn Hermann Nsambang im Verfahren mit Herrn Breitenfellner vielleicht seitens der Gemeinde unterstützen kann. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig zum Beschlusse erhoben. Gemeinderat Seite 38 von 67

39 5. Oö Straßengesetz: Beratung und Beschlussfassung betreffend die Erlassung einer Verordnung gemäß 11 Abs. 3 Oö. Straßengesetz für die Auflassung eines Teilstückes der öffentlichen Wegparzelle Nr. 738/1, EZ 526, Nr. 447/7, EZ 231, und Nr. 756, EZ 828, KG Mauthausen (Linzer Straße/Ufer Straße - Lueger/Pissenberger) GR Ing. Mag. Martin Krammer berichtet: In der Sitzung am 4. Februar 2016 hat der Gemeinderat einstimmig im Grundsatz beschlossen, einen Teil der Gemeindestraßen Linzer Straße und Ufer Straße Grundstücke Nr. 738/1, EZ 526, Nr. 447/7, EZ 231 und Nr. 756, EZ 828, KG Mauthausen, aufzulassen (Grundtausch Lueger/Pissenberger). Laut Vermessungsplan soll dem Grundstück des Herrn Siegfried Lueger und der Frau Andrea Ullman (Liegenschaft Ufer Straße 1) 5 m² aus dem Öffentlichen Gut zugeschrieben werden. Im Gegenzug wird aus diesem Grundstück ebenfalls eine Fläche vom 5 m² dem Öffentlichen Gut zugeschrieben. Die Ehegatten Gerhard und Brigitte Pissenberger erhalten/kaufen eine Grundfläche von 25 m² aus dem Öffentlichen Gut (Zuschreibung zum Grundstück Nr. 447/1, KG Mauthausen) zum Preis von 50,00 pro Quadratmeter. Mit Kundmachung vom 10. März 2016 wurde gemäß 11 Abs. 6 Oö. Straßengesetz 1991 idgf darauf hingewiesen, dass die Planunterlagen in der Zeit vom 30. März 2016 bis 28. April 2016 zur öffentlichen Einsichtnahme beim Marktgemeindeamt Mauthausen während der Amtsstunden aufliegen. Außerdem wurden auch die angrenzenden Grundstückseigentümer und die Leitungsträger über die geplante Auflassung nachweislich verständigt und von der Planauflage in Kenntnis gesetzt. Während der Auflagefrist ist bis jetzt nur eine Stellungnahme von der Netz OÖ GmbH, 4020 Linz, eingelangt. Mit Schreiben vom 4. April 2016 wird mitgeteilt, dass gegen die geplante Auflassung keine Einwände bestehen. Weitere Stellungnahmen sind bis zum Fristende (28. April 2016) nicht mehr eingelangt. Es wurde bereits ein Verordnungsentwurf zur Auflassung des Öffentlichen Gutes ausgearbeitet: VERORDNUNG betreffend die Auflassung einer öffentlichen Straße Der Gemeinderat der Marktgemeinde Mauthausen hat in seiner Sitzung am 19. Mai 2016 gemäß 11 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991 idgf in Verbindung mit den 40 Abs. 2 Z. 4 und 43 der Oö. Gemeindeordnung 1990 idgf beschlossen: 1 Dieser Verordnung liegt die Vermessungsurkunde der Zivilgeometer Dipl.-Ing. Rudolf Kolbe und Dipl.-Ing. Heinz Grünzweil, 4311 Schwertberg, Ing.-Schmiedl-Straße 3, Plan Nr. 9390, vom 10. Mai 2016 im Maßstab 1:250 zugrunde. Der Plan liegt im Marktgemeindeamt während der Amtsstunden auf und kann von jedermann eingesehen werden. Weiters ist der Plan vor Erlassung dieser Verordnung durch vier Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegen. Gemeinderat Seite 39 von 67

40 2 Die im Plan rot markierten Straßenteile (Linzer Straße/Ufer Straße) der Grundstücke Nr. 738/1, EZ 526, Nr. 447/7, EZ 231, und Nr. 756, EZ 828, KG Mauthausen, werden als öffentliche Straße aufgelassen, weil diese wegen mangelnder Verkehrsbedeutung für den Gemeingebrauch entbehrlich geworden sind. 3 Diese Verordnung wird gemäß 94 Abs. 1 der Oö. Gemeindeordnung 1990 idgf durch zwei Wochen kundgemacht und wird mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. -o-o-o- Am 26. April 2016 hat sich der Straßenausschuss mit diesem Tagesordnungspunkt befasst und einstimmig den Beschluss gefasst, dem Gemeinderat vorzuschlagen, die Auflassungsverordnung, wie oben angeführt, zu beschließen. GR Ing. Mag. Martin Krammer stellt den Antrag, die obige Auflassungsverordnung gemäß 11 Abs. 3 Oö. Straßengesetz, wie vollinhaltlich verlesen, zu beschließen. GR Ing. Bernhard Leimer Die Auflassung wurde im Grundsatz ja schon beschlossen, Zustimmung unsererseits. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Der Antrag wird vom Gemeinderat einstimmig zum Beschlusse erhoben. Gemeinderat Seite 40 von 67

41 6. Straßenangelegenheiten: Beratung und Beschlussfassung der Vermessungsurkunde mit der GZ: 9389 der Zivilgeometer Baurat h.c. DI Rudolf Kolbe und DI Heinz Grünzweil zur grundbücherlichen Durchführung gemäß 15 ff. Liegenschaftsteilungsgesetz betreffend die Auflassung eines Teilstückes aus dem Prof.-Gerstmayr-Weg (Christian und Daniela Kaltenberger) GR Ing. Mag. Martin Krammer berichtet: In der Gemeinderatssitzung am 31. März 2016 wurde einstimmig eine Verordnung gemäß 11 Abs. 3 Oö. Straßengesetz zur Auflassung eines Grundstückesteiles der öffentlichen Wegparzelle Nr. 374/5, EZ 206, KG Haid (Prof.-Gerstmayr-Weg) beschlossen. Wie bekannt ist, will die Familie Christian und Daniela Kaltenberger diesen Grundstücksteil, zwecks Zuschreibung zu ihrem Grundstück erwerben. Zur grundbücherlichen Durchführung bzw. für das Verfahren beim Vermessungsamt ist vom Gemeinderat die von der DI Kolbe DI Grünzweil ZT OG, 4311 Schwertberg, Ing.-Schmiedl-Straße 3, erstellte Vermessungsurkunde und ein Grundabtretungsprotokoll (Vereinbarung mit der Familie Christian und Daniela Kaltenberger) zu genehmigen. Als Kaufpreis wurde, wie in der Gemeinderatssitzung am 31. März 2016 bereits berichtet, ein Betrag von 50,00/m² vereinbart. Bei 44 m² Grundfläche ergibt sich ein Gesamtverkaufspreis von 2.200,00. Der Straßenausschuss hat in seiner Sitzung am 26. April 2016 darüber beraten. Gemeinderat Seite 41 von 67

42 GR Ing. Mag. Martin Krammer stellt den Antrag, die Vermessungsurkunde der Baurat h. c. Dipl.-Ing. Rudolf Kolbe und Dipl.-Ing. Heinz Grünzweil, Schwertberg, Ing.-Schmiedl-Straße 3, mit der GZ 9389 und das nachstehende Grundabtretungsprotokoll zu genehmigen. -o-o-o- GRUNDABTRETUNGSPROTOKOLL Gegenstand ist die erforderliche (einvernehmliche) Grundabtretung (Abschreibung eines Grundstücksteiles) aus dem Grundstück Parz. Nr. 374/5, EZ 206, KG Haid, zur Teilauflassung des Prof.-Gerstmayr-Weges. Nach einvernehmlicher Vermarkung sowie Grenzsteinsetzung am 17. Februar 2016 werden auf der Grundlage des vorliegenden Vermessungsplanes der Baurat h.c. Dipl.-Ing. Rudolf Kolbe und Dipl.-Ing. Heinz Grünzweil ZT-OG, 4311 Schwertberg, Ing.-Schmiedl-Straße 3, GZ 9389, für die erforderliche Grundabtretung bzw. den Grunderwerb folgende rechtsverbindliche Vereinbarungen zwischen der Marktgemeinde Mauthausen als Verkäufer einerseits sowie Frau Daniela und Herrn Christian Kaltenberger, 4310 Mauthausen, Prof.-Gerstmayr-Straße 40/1, als Käufer andererseits abgeschlossen und zwar: 1. Den Ehegatten Daniela und Christian Kaltenberger wird zur Grenzbereinigung die Teilfläche 1 gemäß dem Vermessungsplan der Baurat h. c. Dipl.-Ing. Rudolf Kolbe und Dipl.-Ing. Heinz Grünzweil, GZ 9389 mit insgesamt 44 m², öffentliches Gut, aus Parz. Nr. 374/5, EZ 206, KG Mauthausen, zugeschrieben. Die Zuschreibung dieser Grundstücksfläche im Gesamtausmaß von 44 m² erfolgt lastenfrei. 2. Als Kaufpreis für die zugeschriebene Grundstücksfläche (Teilstück 1) werden einvernehmlich 2.200,00 (in Worten: zweitausendzweihundert) festgelegt. Der Betrag ist nach Unterfertigung binnen 14 Tagen auf das Konto der Marktgemeinde Mauthausen IBAN: AT bei der Allgemeinen Sparkasse Oberösterreich zu überweisen. 3. Die Ehegatten Daniela und Christian Kaltenberger stimmen der grundbücherlichen Durchführung, wie im Vermessungsplan vom 22. Februar 2016 dargestellt, zu. 4. Vorstehende Vereinbarungen und Erklärungen sind unwiderruflich und gelten auch für die Rechtsnachfolger. 5. Der Marktgemeinde Mauthausen dürfen durch diese Grundtransaktion, Herstellung der Grundbuchsordnung, Vermessung usw. keine Kosten entstehen. Diese sind zur Gänze von den Ehegatten Daniela und Christian als alleiniger Auftraggeber zu tragen. -o-o-o- Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Für den Antrag stimmen: Punkenhofer Thomas Leitner Gudrun Hofstätter Walter Aichinger Natascha Wirtl Werner, Mag. Langthaler Roland Gemeinderat Seite 42 von 67

43 Trauner Alois Aigenberger Franz Özbag Hüseyin Aigenbauer Carina Ortner Martin Horner Peter, Ing. Oberhaidinger Klaus Nerat Alexander Krammer Martin, Ing. Mag. Carbonari Christian, Ing. Hunger Stefan Hofko Thomas, DI Paar Andreas Nerat Anita Marksteiner Barbara, Ing. Preslmair Wolfgang, Mag. Wagner Erika Döberl Stefan Leimer Bernhard, Ing. Reichl Johann Etzelstorfer Fritz, Mag. Gruber Renate, Mag. Tausche Elisabeth Roher Dietmar, Ing. Stimmenthaltung: Hinterplattner Johann, DI GRÜNE GRÜNE UBM UBM GRÜNE Der Antrag wird vom Gemeinderat mehrheitlich zum Beschlusse erhoben. 7. Straßenverkehrsordnung: Beratung und Beschlussfassung betreffend die Erlassung eines Halte- und Parkverbotes am Fliederweg GR Ing. Mag. Martin Krammer berichtet: Herr Karl Edelbauer, wh Mauthausen, Fliederweg 3, sprach am Marktgemeindeamt, Abteilung Bauservice & Infrastruktur, vor und teilte in diesem Zusammenhang mit, dass am Fliederweg seit Bestehen der Reihenhausanlage (obwohl laut Besitzer der Reihenhausanlage Besucher/Gäste in der Tiefgarage parken können/dürfen), auf der Fahrbahn und insbesondere gegenüber seiner Garage Fahrzeuge abgestellt werden. Das Ein- und Ausfahren in bzw. von der Garage wird dadurch erschwert. Herr Karl Edelbauer ersucht deshalb um die Setzung von geeigneten Verkehrsmaßnahmen (Halte- und Parkverbot, Anbringung eines Sackgassenschildes ). Gemeinderat Seite 43 von 67

44 Laut dem Verkehrssachverständigen des Amtes der oö. Landesregierung kann am Fliederweg eine Halte- und Parkverbot durch den Gemeinderat erlassen werden. Für die Anbringung des Sackgassenschildes ist keine Verordnung notwendig. Am 26. April 2016 hat sich der Straßenausschuss darüber unterhalten. Laut Beratungsergebnis soll nicht auf der gesamten Länge des Fliederweges das Halte- und Parkverbot gelten, da die Straße im vorderen Bereich ohnehin nur eine Breite von 3,0 m hat und zudem eine Sackgasse ist. Das Halte- und Parkverbot soll in etwa gegenüber dem Haus der Familie Edelbauer auf einer Länge von 10,0 m verordnet werden. Der Verordnungsentwurf wurde aufgrund dieser Beratungen überarbeitet: VERORDNUNG des Gemeinderates der Marktgemeinde Mauthausen vom 19. Mai 2016 mit der nachstehende Verkehrsmaßnahme erlassen wird: 1 Gemäß 94 d Z. 4 a und 43 Abs. 1 lit. b Z. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 idgf, in Verbindung mit 40 Abs. 2 Z. 4 und 43 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91 idgf, wird für folgenden Bereich des Fliederwegs (Öffentliche Wegparz. Nr. 600/13, KG Mauthausen) nachstehende Verkehrsmaßnahme verordnet: Ein Halte- und Parkverbot auf dem Fliederweg auf eine Länge von 10 m, südöstlich des Grundstückes Nr. 600/9, KG Mauthausen. 2 Der beigeschlossene Lageplan, auf dem der örtliche Geltungsbereich der oben angeführten Verkehrsmaßnahme farblich gekennzeichnet ist, wird zum wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung erklärt. 3 Die Kundmachung der Verordnung erfolgt gemäß 44 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 idgf, durch die Anbringung des Vorschriftszeichens Halten und Parken verboten nach 52 lit. a Z. 13b Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 idgf, mit einer Zusatztafel 5 m 5 m und tritt mit deren Anbringung in Kraft. -o-o-o- Die gesetzlichen Interessenvertreter werden gemäß 94f Straßenverkehrsordnung ersucht bis 18. Mai 2016 eine Stellungnahme zu dieser geplanten Verkehrsmaßnahme abzugeben. Gemeinderat Seite 44 von 67

45 GR Ing. Mag. Martin Krammer stellt den Antrag, ein Halte- und Parkverbot am Fliederweg gemäß dem vorliegenden Verordnungsentwurf zu beschließen. GR Ing. Bernhard Leimer Grundsätzlich Zustimmungen. Ich finde es nur spannend, dass in einer Sackgasse, wo eigentlich nicht viel Verkehr ist und wo es grundsätzlich nicht möglich ist zu parken, hier ein Schild anzubringen. GR Andreas Paar Das Problem ist, dass genau im Bereich der Einfahrt Edelbauer eine Straßenbreite von 5 m vorliegt. In diesem Bereich dürfte man also parken. Das Problem, welches sich ergeben könnte ist, dass, sollte jemand parken, man über das Grundstück von Herrn Edelbauer fahren muss. Daher der Vorschlag eines Halte- und Parkverbots in diesem Bereich. GR-Ersatz Mag. Renate Gruber Wir waren auch vor Ort und haben vermessen und auch geparkt. Wir hatten keine Probleme beim Parken oder beim Zu- oder Abfahren. Im Ausschuss haben wir auch schon darüber gesprochen, die Gelbe Linie ein erster Weg dem Schilderwald entgegenzutreten. GR Andreas Paar Ich kenne die Gelbe Linie. Aber auf Grund von Wetterbedingungen ist dies keine geeignete Lösung. Wenn diese nicht eindeutig erkennbar ist, wird dem Einspruch immer stattgegeben. GR Ing. Barbara Marksteiner Wenn die Tafel auf einem bestehenden Mast angebracht wird, sehe ich darin kein Problem. Gemeinderat Seite 45 von 67

46 Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Für den Antrag stimmen: Punkenhofer Thomas Leitner Gudrun Hofstätter Walter Aichinger Natascha Wirtl Werner, Mag. Langthaler Roland Trauner Alois Aigenberger Franz Özbag Hüseyin Aigenbauer Carina Ortner Martin Horner Peter, Ing. Oberhaidinger Klaus Nerat Alexander Krammer Martin, Ing. Mag. Carbonari Christian, Ing. Hunger Stefan Hofko Thomas, DI Paar Andreas Nerat Anita Marksteiner Barbara, Ing. Preslmair Wolfgang, Mag. Wagner Erika Döberl Stefan Leimer Bernhard, Ing. Reichl Johann Tausche Elisabeth Roher Dietmar, Ing. Stimmenthaltungen: Hinterplattner Johann, DI Etzelstorfer Fritz, Mag. Gruber Renate, Mag. UBM UBM GRÜNE GRÜNE GRÜNE Der Antrag wird vom Gemeinderat mehrheitlich zum Beschlusse erhoben. Gemeinderat Seite 46 von 67

47 8. Straßenverkehrsordnung: Beratung und Beschlussfassung einer Verordnung über die Erlassung von Verkehrsmaßnahmen im Ortsgebiet GR Ing. Mag. Martin Krammer berichtet: Im Ortszentrum auf der Südseite des Hauses Marktstraße 1 befindet sich ein Halteund Parkverbot auf einer Länge von 5,0 m. Dieses Halte- und Parkverbot wurde mit einer Zusatztafel ausgenommen Taxi erlassen. Herr Herbert Brixner fragte nun beim Marktgemeindeamt an, ob diese Zusatztafel auf ausgenommen Taxi und Mietwagen erweitert werden kann (Die Firma Brixner hat ihr Taxi-Gewerbe derzeit ruhend gemeldet und hat momentan nur einen Mietwagendienst). Laut Auskunft des Verkehrssachverständigen des Amtes der oö. Landesregierung, Herrn Ing. Klaus Keplinger, und des Herrn Franz Walch von der Bezirkshauptmannschaft Perg müsste die Verordnung ergänzt und vom Gemeinderat neu beschlossen werden. Die Ausschussmitglieder haben sich in der Sitzung am 26. April 2016 einstimmig dafür ausgesprochen, die Verordnung dem Ersuchen des Herrn Herbert Brixner entsprechend ( ausgenommen Taxi und Mietwagen ) abzuändern. Außerdem müsste der 1 Abs. 4 und 6 geändert werden. Dies teilte das Amt der oö. Landesregierung dem Marktgemeindeamt mit Schreiben vom 5. Juni 2015 anlässlich der Verordnungsprüfung zur derzeit gültigen Verordnung vom 7. Mai 2015 mit. Aufgrund der mit 1. Jänner 2014 umzusetzenden 25. StVO-Novelle, muss die Textierung der Verkehrsmaßnahme wie folgt lauten: 43 Abs. 1 lit. d StVO 1960.ein Halte- und Parkverbot ausgenommen Fahrzeuge, die von Menschen mit Behinderung, welche im Besitz eines Ausweises nach 29b Abs. 1 StVO 1960 sind, gelenkt oder als Mitfahrer benützt werden ( 52 lit. a Z. 13 b StVO 1960 i.v. mit der Zusatztafel 54 Abs. 5 lit. h) Es wurde ersucht, dies bei zukünftig zu erlassenden Verordnungen zu beachten. Die Verordnung des Gemeinderates vom 7. Mai 2015 wird dadurch gleichzeitig außer Kraft gesetzt. Die gesetzlichen Interessenvertreter werden gemäß 94f Straßenverkehrsordnung ersucht, bis 18. Mai 2016 eine Stellungnahme zu dieser geplanten Verkehrsmaßnahme abzugeben. -o-o-o- VERORDNUNG des Gemeinderates der Marktgemeinde Mauthausen vom 19. Mai 2016 mit der nachstehende Verkehrsmaßnahmen erlassen werden: 1 Gemäß 94 d, 25, 43 Abs. 1 lit. b und 43 Abs. 1 lit. d der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, idgf, in Verbindung mit 40 Abs. 2 Z. 4 und 43 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91 in der geltenden Fassung, werden für folgende Bereiche am Marktplatz, der Marktstraße, der Promenade und dem Heindlkai nachstehende Verkehrsmaßnahmen verordnet: Gemeinderat Seite 47 von 67

48 1. In den nachfolgend angeführten Bereichen des Marktplatzes, der Marktstraße und des Heindlkais wird eine Kurzparkzone für die Zeit werktags von Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr gemäß 52 Z. 13d und 13e Straßenverkehrsordnung idgf angeordnet; die Kurzparkdauer wird mit 150 Minuten festgelegt: a) entlang der Marktstraße, beginnend mittig des Hauses Marktstraße 7 (Bfl. Nr.. 100, KG Mauthausen) bis auf eine Länge von 22,30 m, gemessen in westliche Richtung (Beilage 1 ), b) die entlang der Südseite der Grüninsel am Marktplatz befindlichen Parkplätze (Beilage 1 ), c) entlang des Marktplatzes, beginnend mittig des Hauses Marktplatz 13 (Bfl. Nr.. 87, KG Mauthausen) auf einer Länge von 31,60 m, gemessen in westliche Richtung (Beilage 1 ), d) entlang des Marktplatzes, beginnend mittig des Hauses Marktplatz 5 (Bfl. Nr.. 81, KG Mauthausen) bis auf eine Länge von 14,30 m, gemessen in westliche Richtung (Beilage 1 ), e) entlang der Südseite der Straße Heindlkai befindlichen Parkplätze Nr. 1 bis 25, (Beilage 2 ), f) entlang der Nordseite der Straße Heindlkai befindlichen Parkplätze Nr. 27 bis 61, (Beilage 2 ), 2. Auf der an der Südseite des Hauses Marktstraße 1 befindlichen Parkfläche, auf eine Länge von 5,0 m, gemessen von der südwestlichen Gebäudeecke in östliche Richtung, wird ein Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel Ausgenommen Taxi und Mietwagen erlassen (Beilage 1 ). 3. Beginnend am westlichen Ende der Einfriedungsmauer des Hauses Marktstraße 15 auf einer Länge von 28,0 m, gemessen in östliche Richtung, wird ein Halte- und Parkverbot erlassen. (Beilage 3 ) 4. Auf der vor der Südostseite des Hauses Marktplatz 5 (Bfl. Nr.. 81, KG Mauthausen) und dem Zugang zur Kirchenstiege befindlichen Parkfläche ist auf eine Länge von 4,0 m das Halten und Parken verboten. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die von Menschen mit Behinderung, welche im Besitz eines Ausweises nach 29b Abs. 1 StVO 1960 sind, gelenkt oder als Mitfahrer benützt werden ( 52 lit a. Ziffer 13b StVO 1960 i.v. mit der Zusatztafel gemäß 54 Abs. 5 lit. h StVO 1960). (Beilage 1 ) 5. Auf der Südseite des Hauses Marktplatz 3 (Bfl. Nr.. 475, KG Mauthausen) ist auf den beiden westlichsten Parkflächen auf einer Breite von 6,50 m das Halten und Parken verboten, ausgenommen sind Arzt- und Rettungsfahrzeuge. (Beilage 1 ) 6. Beim Stellplatz Nr. 26, südlich der Straße Heindlkai gelegen, sowie bei den Stellplätzen Nr. 27 und 73, nördlich der Straße Heindlkai gelegen, ist auf einer jeweiligen Länge von 3,5 m das Halten und Parken verboten Ausgenommen sind Fahrzeuge, die von Menschen mit Behinderung, welche im Besitz eines Ausweises nach 29b Abs. 1 StVO 1960 sind, gelenkt oder als Mitfahrer benützt werden ( 52 lit. a Ziffer 13b StVO 1960 i.v. mit der Zusatztafel gemäß 54 Abs. 5 lit. h StVO 1960). (Beilage 2 ) 7. Auf der Ostseite des Gebäudes Promenade 1 (Bfl.. 70/2) ist auf einer Länge von 5,50 m das Halten- und Parken verboten ausgenommen sind Rettungsfahrzeuge und Krankentransporte. (Beilage 4 ) Gemeinderat Seite 48 von 67

49 2 Die beigeschlossenen Lagepläne (Beilagen 1 bis 4 ), auf denen die örtlichen Geltungsbereiche der oben angeführten Verkehrsmaßnahmen farblich gekennzeichnet sind, werden zum wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung erklärt. 3 Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Die Kundmachung der Verordnung erfolgt durch die Anbringung der Vorschriftszeichen nach 52 Z. 13d Straßenverkehrsordnung (Kurzparkzone) mit den Zusatztafeln werktags von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr, Kurzparkdauer 150 Minuten und 52 Z. 13e Straßenverkehrsordnung (Ende der Kurzparkzone) und tritt mit deren Anbringung in Kraft. Die Kundmachung der Verordnung erfolgt durch Anbringen der Vorschriftszeichen Halten und Parken verboten nach 52 Z. 13b Straßenverkehrsordnung mit der Zusatztafel Ausgenommen Taxi und Mietwagen und einer Zusatztafel mit einem nach rechts weisenden Pfeil mit der Aufschrift 5,0 m und tritt mit deren Anbringung in Kraft. Die Kundmachung der Verordnung erfolgt durch Anbringen der Vorschriftszeichen Halten und Parken verboten nach 52 Z13b mit den Zusatztafeln Anfang und Ende und tritt mit deren Anbringung in Kraft. Die Kundmachung der Verordnung erfolgt durch Anbringen der Vorschriftszeichen Halten und Parken verboten nach 52 Z. 13b Straßenverkehrsordnung mit der Zusatztafel gemäß 54 Abs. 5 lit. h Straßenverkehrsordnung und einer Zusatztafel mit einem nach rechts weisenden Pfeil mit der Aufschrift 4,0 m und tritt mit deren Anbringung in Kraft. Die Kundmachung der Verordnung erfolgt durch Anbringen des Vorschriftszeichens Halten und Parken verboten nach 52 Z. 13b Straßenverkehrsordnung mit einer Zusatztafel mit einem nach links und nach rechts weisenden Pfeil mit der Aufschrift 6,5 m und ausgenommen Arzt- und Rettungsfahrzeuge und tritt mit deren Anbringung in Kraft. Die Kundmachung der Verordnung erfolgt durch die Anbringung des Vorschriftszeichens Halten und Parken verboten nach 52 Z. 13b Straßenverkehrsordnung mit der Zusatztafel gemäß 54 Abs. 5 lit. h Straßenverkehrsordnung und einer Zusatztafel mit einem nach links bzw. rechts weisenden Pfeil (je nach Lage) mit der Aufschrift 3,5 m und tritt mit deren Anbringung in Kraft. Die Kundmachung der Verordnung erfolgt durch Anbringen des Vorschriftszeichens Halten und Parken verboten nach 52 Z. 13b Straßenverkehrsordnung mit einer Zusatztafel mit einem nach links weisenden Pfeil mit der Aufschrift 5,50 m und der Aufschrift ausgenommen Rettungsfahrzeuge und Krankentransporte und tritt mit deren Anbringung in Kraft. 4 Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Mauthausen vom 7. Mai 2015 betreffend die Erlassung von Verkehrsmaßnahmen am Marktplatz, der Marktstraße, der Promenade und dem Heindlkai, wird aufgehoben. -o-o-o- Gemeinderat Seite 49 von 67

50 Gemeinderat Seite 50 von 67

51 GR Ing. Mag. Martin Krammer stellt den Antrag, eine Abänderung der Verordnung des Gemeinderates vom 7. Mai 2015, wie vollinhaltlich verlesen, zu beschließen. GR Erika Wagner Einverständnis. Gemeinderat Seite 51 von 67

NIEDERSCHRIFT. aufgenommen am 20. Mai 2016 bei der in der Gemeinde Oberschützen stattgefundenen. 18. Gemeinderatssitzung.

NIEDERSCHRIFT. aufgenommen am 20. Mai 2016 bei der in der Gemeinde Oberschützen stattgefundenen. 18. Gemeinderatssitzung. GEMEINDE OBERSCHÜTZEN... 7432 Oberschützen, Hauptplatz 1 Tel. 03353/7524, Fax DW 30 E-Mail: post@oberschuetzen.bgld.gv.at NIEDERSCHRIFT aufgenommen am 20. Mai 2016 bei der in der Gemeinde Oberschützen

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