Vollzug der Inlandleistung Speisekartoffeln ab Kontingentsperiode 2018

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1 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Fachbereich Ein- und Ausfuhr Vollzug der Inlandleistung Speisekartoffeln ab Kontingentsperiode Nähere Definition Speisekartoffeln im Sinne der Agrareinfuhrverordnung; betrifft das Zollkontingent Nr Definition Speisekartoffeln Speisekartoffeln im Sinne der Agrareinfuhrverordnung (AEV) sind Kartoffeln, die frisch oder gekühlt, allenfalls gewaschen aber nicht weiter bearbeitet an den Endverbraucher (Konsument, HOREKA) verkauft werden. Frühkartoffeln, Raclette, Patatli oder Baked zählen demnach als Speisekartoffeln im Sinne der AEV. Veredelungskartoffeln, Schälkartoffeln oder Kartoffeln, die nicht zur menschlichen Ernährung bestimmt sind (Saatkartoffeln, Futterkartoffeln, etc.) fallen dagegen nicht unter diese Definition. 1.2 Abgrenzung zwischen Speise- und Veredelungskartoffeln, Schälkartoffeln Veredelungskartoffeln im Sinne der AEV sind Kartoffeln, die dem Endverbraucher in be- oder verarbeiteter Form verkauft werden. Dazu zählen auch frische Kartoffeln, die nur geschält, geschnitten und / oder geraffelt, allenfalls mit Zusätzen zur Haltbarmachung und / oder vakuumverpackt an den Endverbraucher verkauft werden (sogenannte Schälkartoffeln). 1.3 Anwendungsbereich Die Definition Speisekartoffeln bzw. die Abgrenzung zwischen Speise- und Veredelungskartoffeln ist u.a. bei der Anmeldung der Inlandleistung und beim Import zu berücksichtigen. Beim Import sind Speisekartoffeln gemäss Definition unter Ziffer 1.1 unter den Tarifnummer (im Kontingent; KZA), oder (ausserhalb Kontingent; AKZA) und dem Schlüssel 912 (andere) anzumelden; Veredelungskartoffeln (inkl. Schälkartoffeln) müssen beim Import unter den analogen Tarifnummern und dem Schlüssel 911 (für die Verarbeitung) angemeldet werden. 2 Nähere Definition der Mengen und Qualitäten, die bei der Inlandleistung Speisekartoffeln angemeldet werden dürfen (Was darf angemeldet werden?) 2.1 Definition Inlandleistung Speisekartoffeln gemäss Agrareinfuhrverordnung (AEV) Gemäss AEV gilt als Inlandleistung die Menge der direkt beim inländischen Produzenten übernommenen und bezahlten Speisekartoffeln. Es können demnach nur die Mengen beim BLW als Inlandleistung angemeldet werden, die in der Endabrechnung gegenüber dem Produzenten als Speisekartoffeln ausgewiesen wurden. 2.2 Definition der anmeldeberechtigten Mengen und Qualitäten Als Basis für die Bezahlung der Speisekartoffeln beim Produzenten sind in der Branche aktuell zwei Abrechnungsmodalitäten gebräuchlich: - Abrechnung auf Basis des Speiseanteils: Der Speiseanteil bezeichnet den Anteil an verwertbaren Speisekartoffeln an der angelieferten Gesamtmenge. Für den Speiseanteil erhält /2004/01267 \ COO

2 der Produzent einen der jeweiligen Qualität (A-Qualität, Raclette, Patatli, Baked, etc.) entsprechenden Produzentenpreis. Der Speiseanteil kommt aktuell bei folgenden beiden Übernahmearten zur Anwendung: o Festübernahme und Abrechnung nach Taxationsergebnis o Übernahme ab Produzentenlager nach Sortierergebnis - Abrechnung auf Basis der Gesamtmenge: Die Bezahlung beim Produzenten erfolgt aufgrund der angelieferten Gesamtmenge. Der Produzent erhält bei dieser Abrechnungsmodalität einen deutlich reduzierten Produzentenpreis. Die Abrechnung auf Basis der Gesamtmenge ist in der Branche aktuell bei der Übernahme von sogenannter Basicware (grobsortiert) üblich. Es können nur diejenigen Mengen Kartoffeln beim BLW als Inlandleistung geltend gemacht werden, die vom Produzenten als Speisekartoffeln übernommen und entsprechend bezahlt wurden (vgl. Ziffer 2.1): - Bei Abrechnung auf Basis des Speiseanteils: Es kann nur die Menge Kartoffeln als Inlandleistung angemeldet werden, die dem Speiseanteil entspricht. - Bei Abrechnung auf Basis der Gesamtmenge: Es kann die übernommene Gesamtmenge als Inlandleistung angemeldet werden. 2.3 Definition der nicht anmeldeberechtigten Mengen Folgende Mengen können bei der Anmeldung der Inlandleistung nicht geltend gemacht werden: - Mängelbesatz nach Taxationsergebnis Speisekartoffeln: Der Mängelbesatz bezeichnet den Anteil an nicht verwertbaren Speisekartoffeln an der angelieferten Gesamtmenge. Dieser Anteil gilt nicht als Inlandleistung, sofern er gegenüber dem Produzenten in Abzug gebracht wurde. Dasselbe Taxationsergebnis, welches für Erstellung der Endabrechnung gegenüber dem Produzenten verwendet wurde, ist auch bei der Berechnung der Inlandleistung anzuwenden. - Lager- oder Gewichtsschwund Speisekartoffeln: Lagerschwund gilt nicht als Inlandleistung, sofern er gegenüber dem Produzenten in Abzug gebracht wurde. - Veredelungskartoffeln: Kartoffeln, die von einem Veredelungsbetrieb übernommen und bei der Inlandleistung Veredelungskartoffeln geltend gemacht werden, dürfen nicht für die Inlandleistung Speisekartoffeln angemeldet werden. Wird dies trotzdem gemacht, liegt eine Mehrfachmeldung vor (vgl. dazu auch Ziffer 4). - Veredelungskartoffeln, die nicht bei der Inlandleistung Veredelungskartoffeln angemeldet werden (können): Betriebe, die weniger als 100 Tonnen Kartoffeln pro Bemessungsperiode verarbeiten, können ihre Verarbeitungsmengen nicht bei der Inlandleistung Veredelungskartoffeln geltend machen (vgl. Art. 40, Abs. 2 AEV). Da es sich im Sinne der AEV jedoch eindeutig um Veredelungskartoffeln handelt, dürfen diese Mengen (auch) nicht für die Inlandleistung Speisekartoffeln angemeldet werden. Dies gilt insbesondere auch für die Herstellung von sogenannten Schälkartoffeln, welche gemäss Definition unter Ziffer 1.2 zu den Veredelungskartoffeln zählen. - Lagerverluste Veredelungskartoffeln: Werden am gleichen Lager sowohl Speise- als auch Veredelungskartoffeln geführt, so dürfen Lagerverluste (Sortierergebnis, Lagerschwund, Erdbesatz, etc.), die im Zusammenhang mit den Veredelungskartoffeln stehen, nicht für die Inlandleistung Speisekartoffeln angemeldet werden. Wird bei der Auslagerung ein Posten in Speise- und Veredelungskartoffeln aufgeteilt und die Speiseware dem Produzenten entsprechend bezahlt, so sind auch die Lagerverluste anteilsmässig aufzuteilen. - Importierte Speisekartoffeln: Importierte Speisekartoffeln dürfen nicht für die Inlandleistung angemeldet werden, auch wenn Sie direkt vom Produzenten übernommen wurden. Davon ausgenommen sind Kartoffeln, die im landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr importiert werden, sowie Kartoffeln, die in den Freizonen Hochsavoyen und Pays de Gex produziert wurden. Es ist möglich, dass der Handel gegenüber dem Produzenten für Mängelbesatz oder Lagerschwund auf dem Übernahmepreis oder dem Schlussbetrag prozentuale Abzüge geltend macht. Bei der Be /2004/01267 \ COO /5

3 rechnung der Inlandleistung müssen solche Abzüge für Mängelbesatz oder Lagerschwund jedoch immer auf der Menge gemacht werden. Stellt das BLW bei der Kontrolle der Betriebe fest, dass die betreffenden prozentualen Abzüge nicht auf der Menge gemacht wurden, so kürzt es die Inlandleistung des Betriebs entsprechend und ergreift Verwaltungsmassnahmen. Dagegen werden generelle Abzüge zur Finanzierung von Kosten und Abgaben (Waaglohn, Branchenbeiträge, Kalibrier- und Sortierkosten, Transportentschädigung, Unterhalt Paloxen, etc.) bei der Berechnung der Inlandleistung nicht berücksichtigt. 2.4 Monitoring Abrechnung auf Basis der Gesamtmenge (Basicware) Weil bei der Abrechnung auf Basis der Gesamtmenge (Basicware) auch die gesamte übernommene Menge für die Inlandleistung Speisekartoffeln angemeldet werden darf (vgl. Ziffer 2.2), besteht folglich für den anmeldeberechtigten Betrieb ein Anreiz, die Abrechnungsmodalitäten entsprechend anzupassen. Damit festgestellt werden kann, ob der auf Basis der Gesamtmenge abgerechnete Anteil über die Jahre zunimmt, erhebt das BLW die Mengen, die als Basicware zum Basicpreis (bzw. grobsortiert) übernommen werden. Dies bedeutet, dass bei der Anmeldung der Inlandleistung zusätzlich zur Meldung der Gesamtmenge, noch die als Basicware übernommene Menge separat aufgeführt werden muss. 3 Nähere Definition der anmeldeberechtigten Firmen und Personen (Wer darf anmelden?) 3.1 Definition Inlandleistung Speisekartoffeln gemäss Agrareinfuhrverordnung (AEV) Gemäss AEV gilt als Inlandleistung die Menge der direkt beim Produzenten übernommenen und bezahlten Speisekartoffeln. Es dürfen demnach nur diejenigen Betriebe die Inlandleistung Speisekartoffeln geltend machen, welche die Kartoffeln auf eigene Rechnung und Gefahr direkt vom Produzenten abkaufen (Übergang des Eigentums an der Ware). Nachfolgend werden solche Betriebe als Betriebe der ersten Handelsstufe bezeichnet. Dagegen können Betriebe, die bei der Übernahme der Kartoffeln vom Produzenten zwar gewisse Dienstleistungen erbringen (z.b. Abwicklung der Zahlung), aber zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der Ware (Kartoffeln) sind und damit die Kartoffeln auch nicht auf eigene Rechnung und Gefahr handeln, die Inlandleistung Speisekartoffeln nicht geltend machen. Nachfolgend werden solche Dienstleister als Sammelstellen bezeichnet. 3.2 Definition Betrieb der ersten Handelsstufe Betriebe der ersten Handelsstufe übernehmen die Ware (Kartoffeln) auf eigene Rechnung und Gefahr direkt vom Produzenten. Sofern der Betrieb eine Warenbuchhaltung führt, ist daraus die direkte Übernahme vom Produzenten ersichtlich. Zudem erstellt der Betrieb die Endabrechnung zuhanden des Produzenten. 3.3 Definition Sammelstelle Sammelstellen sind Betriebe, die bei der Übernahme der Ware (Kartoffeln) vom Produzenten gewisse Dienstleistungen erbringen und dafür vom Betrieb der ersten Handelsstufe entschädigt werden. Die Höhe der Entschädigung wird in der Regel bereits vorgängig festgelegt. Sammelstellen sind zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der Ware (Kartoffeln) und betreiben demnach auch keinen Handel. 3.4 Mehrfachmeldungen bei der Übernahme vom Produzenten In der Konstellation bei der zwei (oder mehr) Betriebe in eine Übernahme von Kartoffeln involviert sind, besteht ein Risiko, dass mehrere Betriebe dieselbe Inlandleistung geltend machen wollen. Das Vorgehen des BLW bei solchen Mehrfachmeldungen ist unter Ziffer 4 beschrieben /2004/01267 \ COO /5

4 3.5 Im Handel tätige Kartoffelproduzenten Wie unter Ziffer 3.1 definiert, dürfen nur Betriebe der ersten Handelsstufe die Inlandleistung Speisekartoffeln geltend machen. Demnach können Kartoffelproduzenten, die auch im Kartoffelhandel tätig sind, nur diejenigen Mengen für die Inlandleistung Speisekartoffeln anmelden, die sie direkt von anderen Produzenten übernommen haben. Die im eigenen Betrieb produzierte Ware darf dagegen nicht als Inlandleistung geltend gemacht werden, weil keine Übernahme (Wechsel des Eigentums an der Ware) vorliegt. Wenn der Kartoffelproduzent dagegen über einen eigenständigen Handelsbetrieb (juristische Person) verfügt und seine Produktion an diesen Betrieb verkauft, dann liegt eine Übernahme vor und der Handelsbetrieb ist berechtigt, die entsprechende Menge als Inlandleistung anzumelden. 4 Kontrolle der Betriebe bezüglich der gemeldeten Inlandleistung 4.1 Aufzählung von möglichen Verstössen im Bereich Inlandleistung Speisekartoffeln Das BLW kontrolliert die Meldung Inlandleistung der Betriebe nach folgenden Kriterien (Aufzählung nicht abschliessend): - Handelt es sich um Speisekartoffeln entsprechend der Definition unter Ziffer 1? - Entsprechen die angemeldeten Mengen und Qualitäten der Definition unter Ziffer 2? - Entspricht der Betrieb, der die Inlandleistung für sich geltend macht, den Anforderungen an einen Betrieb der ersten Handelsstufe gemäss der Definition unter Ziffer 3? - Liegt eine Mehrfachmeldung für die gleiche Menge Kartoffeln vor? Es wird zwischen zwei Arten von Mehrfachmeldungen unterschieden: o Die gleiche Menge Kartoffeln wird mehrfach für die Inlandleistung Speisekartoffeln angemeldet. o Die gleiche Menge Kartoffeln wird für die Inlandleistung Speisekartoffeln und für die Inlandleistung Veredelungskartoffeln angemeldet. Bei der Kontrolle der Betriebe legt das BLW sein Augenmerk insbesondere auf allfällige Mehrfachmeldungen. Mehrfachmeldungen stellen einen besonders schweren Verstoss dar und werden daher vom BLW konsequent geahndet. D.h. auch wenn die Mehrfachmeldung nur eine geringe Menge betrifft, verfügt das BLW Verwaltungsmassnahmen gegen den Betrieb, der die Menge zu Unrecht gemeldet hat. Nachfolgend wird das Vorgehen des BLW im Umgang mit Mehrfachmeldungen detaillierter beschrieben. 4.2 Umgang des BLW mit Mehrfachmeldungen Stellt das BLW bei der Kontrolle der Betriebe fest, dass die gleiche Menge Kartoffeln mehrfach für die Inlandleistung angemeldet wurde, geht es nach folgendem Schema vor: - Das BLW konfrontiert die betroffenen Betriebe mit dem Befund. Die Betriebe erhalten so die Möglichkeit, die unrechtmässige Anmeldung der Inlandleistung zuzugeben und sich so weitere Kontrollen des BLW zu ersparen. Das BLW kürzt dem Betrieb, der die Inlandleistung zu Unrecht angemeldet hat, die Menge im entsprechenden Umfang und verfügt Verwaltungsmassnahmen. - Wenn die Betriebe darauf bestehen, dass sie die Inlandleistung rechtmässig angemeldet haben, gibt das BLW den Betrieben die Möglichkeit, Beweise (vgl. Ziffer 5) vorzulegen, dass es sich bei ihrem Betrieb um einen Betrieb der ersten Handelsstufe gemäss Definition unter Ziffer 3.2 handelt, bzw. dass es sich beim anderen Betrieb um eine Sammelstelle gemäss der Definition unter Ziffer 3.3 handelt. Besteht weiterer Klärungsbedarf, führt das BLW Kontrollen vor Ort durch. Das BLW klärt aufgrund der vorliegenden Fakten ab, welcher Betrieb die Inlandleistung rechtmässig angemeldet hat. Es kürzt dem Betrieb, der die Inlandleistung zu Unrecht angemeldet hat, die Menge im entsprechenden Umfang und verfügt Verwaltungsmassnahmen. Auf eine detaillierte Beschreibung wie das BLW in Fällen vorgeht, bei welchen die gleiche Menge Kartoffeln für die Inlandleistung Speisekartoffeln und für die Inlandleistung Veredelungskartoffeln angemeldet wurde, wird an dieser Stelle verzichtet. Gemäss AEV kann die betreffende Menge immer vom /2004/01267 \ COO /5

5 Veredelungsbetrieb als Inlandleistung geltend gemacht werden, sofern eine Veredelung der Ware stattgefunden hat. 5 Auflistung von möglichen Beweisen bei Mehrfachmeldungen Gemäss Definition (unter Ziffer 3.1) können nur diejenigen Betriebe die Inlandleistung Speisekartoffeln geltend machen, welche die Kartoffeln auf eigene Rechnung und Gefahr direkt vom Produzenten abkaufen (Betrieb der ersten Handelsstufe). Die Betriebe können den direkten Kauf der Ware beim Produzenten mit folgenden Unterlagen belegen (Aufzählung nicht abschliessend): - Endabrechnung zuhanden des Produzenten - Buchhaltung - Dienstleistungsvertrag mit Sammelstelle Weitere mögliche Hinweise auf eine direkte Übernahme vom Produzenten sind (Aufzählung nicht abschliessend): - Warenbuchhaltung - Verträge oder Vereinbarungen mit der Sammelstelle betreffend die Übernahme vom Produzenten - Lagerkapazitäten (d.h. eigenes oder zu gemietetes Kühllager) - Anbauverträge /2004/01267 \ COO /5

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