Frist zur Abgabe der Stellungnahme: 9. April 2010 Stand: 27. April Ausschussvorlage WKA/18/8 öffentlich
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- Bärbel Scholz
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1 Frist zur Abgabe der Stellungnahme: 9. April 2010 Stand: 27. April 2010 Ausschussvorlage WKA/18/8 öffentlich eingegangene Stellungnahmen zu der schriftlichen Anhörung zu dem Teil 3 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP für ein Hessisches Bibliotheksgesetz Drucks. 18/ Hessische Städte- und Gemeindebund S DBV-Bundesverband, Vorsitzende S Hessischer Landkreistag S. 109
2 AV WKA/18/8 Nr Seite 103
3 AV WKA/18/8 Nr Seite 104
4 AV WKA/18/8 Nr Seite 105
5 AV WKA/18/8 Nr Seite 106 An den Hessischen Landtag Vorsitzende des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst Frau Karin Wolff Postfach Wiesbaden Die Vorsitzende Prof. Dr. Gabriele Beger Staats- und Universitätsbibliothek Carl von Ossietzky Von-Melle-Park Hamburg Telefon Telefax sekr@sub.uni-hamburg.de Nachrichtlich: Landesverband Hessen im dbv Hamburg, den Hessisches Bibliotheksgesetz schriftliche Anhörung hier: Stellungnahme des Deutschen Bibliotheksverbandes e.v. Sehr geehrte Damen und Herren, der Deutsche Bibliotheksverband dankt den Abgeordneten des Hessischen Landtages, dass Sie uns die Möglichkeit der Stellungnahme zu einem Entwurf eines Bibliotheksgesetzes für das Land Hessen ermöglichen. Mit großem Interesse verfolgen die Vertreter des deutschen Bibliothekswesens die Aktivitäten, die sich um den Entwurf für ein Hessisches Bibliotheksgesetz ranken. Mit großer Zustimmung und Anerkennung haben wir zur Kenntnis genommen, dass das Land Hessen mit dem Entwurf eines Bibliotheksgesetzes die Bedeutung der Bibliotheken im Bundesland für Bildung und Kultur würdigt und ausdrücklich gesetzlich bestätigt wissen will. Besonders anerkennenswert ist die Festschreibung der Bildungsfunktion der Bibliotheken und die Einbeziehung aller Bibliothekssparten, auch die in kirchlicher Trägerschaft. Der Gesetzentwurf fixiert jedoch in seiner vorliegenden Fassung lediglich den Besitzstand und gibt zwar einen gelungenen Überblick über die Wertschätzung, die das Bibliothekswesen im Land Hessen erfährt und auch welche Aktivitäten als Bildungs- und Kultureinrichtung auf Landes- und Kommunalebene als besonders förderungswürdig angesehen werden, gestaltet jedoch keinen Raum für eine zukunftsweisende Entwicklung aus. Diese einmalige Chance, das Bibliothekswesen im Land Hessen in seiner Struktur und Kooperation aufzuzeigen und für eine verbindliche Planungssicherheit durch Ausstattungsgarantien Sorge zu tragen, ergreift das Gesetz leider nicht. Damit bleibt es weit hinter internationalen Beispielen, wie u.a. dem britischen Bibliotheksgesetz, zurück. Für ein leistungsstarkes Bibliothekswesen bedarf es einer gesetzlichen Bundesgeschäftsstelle Straße des 17. Juni Berlin Telefon /80/-81 Telefax dbv@bibliotheksverband.de Bankverbindung Berliner Volksbank Konto BLZ SWIFT/BIC-Code BEVO DE BB IBAN DE Finanzamt für Körperschaften I Berlin Steuernr. 27/663/53807 Ust-ID DE Der DBV ist Mitglied in Bibliothek & Information Deutschland e.v. (BID)
6 AV WKA/18/8 Nr Seite 107 Verankerung, dessen Förderung verbindlich ist und einer kontinuierlichen Evaluierung unterzogen werden sollte. Nur diese Bestandteile können eine Weiterentwicklung des Bibliothekswesens garantieren. Aus den Best Practice Gesetzen, u.a. der skandinavischen Staaten und Großbritanniens kann abgeleitet werden, dass folgende Regelungen unerlässlich sind: 1. Pflicht zum Angebot und zur Unterhaltung einer Bibliothek mit für die Weiterentwicklung notwendigen materiellen und finanziellen Ausstattungen und fachlich ausgebildetem Personal. 2. Definition der Bibliothek als eigenständige und kooperierende Bildungseinrichtung 3. Pflicht zur hybriden Bibliothek, d.h. Angebote von Dienstleistungen und Bestandserweiterung unter Berücksichtigung aller neuen Entwicklungen auf dem Medien- und Informationsmarkt 4. Entwicklung eines auch örtlich definierten Netzes von Bibliotheken unter Einbeziehung aller Bibliothekstypen, so auch der Schul- und Spezialbibliotheken sowie kirchlichen Bibliotheken, im gesamten Territorium des Landes, einschließlich der gesetzlich geregelten Trägerschaft der Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken. 5. Pflicht des Landes zur Förderung sowie eine klare Regelung der finanziellen Beteiligung des Landes an der Aufrechterhaltung eines flächendeckenden Netzes Öffentlicher Bibliotheken sowie die Einstellung entsprechender Mittel in den Etat des zuständigen Fachministeriums 6. Maßnahmen zur Bewahrung des kulturellen Erbes und zur Bestandserhaltung sind einer besonderen Wertung zu unterziehen und durch Landesmittel ausdrücklich sicherzustellen und zu fördern. Dabei sind die neuen Netzpublikationsformen einzubeziehen. 7. Evaluierung der Wirksamkeit des Gesetzes in zu vereinbarenden Zeiträumen und Pflicht zur Novellierung. Gerade durch die Rede des Bundespräsidenten am 24. Oktober 2007 in Weimar sowie durch den Abschlussbericht der Enquete-Kommission Kultur in Deutschland des Bundestags, die sich sehr eingehend mit internationalen Bibliotheksgesetzen und ihrer Wirksamkeit auseinandergesetzt hat, haben diese Forderungen auch eine politische Beweislage erfahren. Der Deutsche Bibliotheksverband würde es vor dem Hintergrund der Empfehlungen der Enquete-Kommission nachdrücklich unterstützen, wenn der Charakter, insbesondere der öffentlichen Bibliotheken als Pflichtaufgabe noch stärker herausgestellt würde. Dies ist untrennbar mit der Frage der Finanzierung der öffentlichen Bibliotheken und hier insbesondere mit der Frage nach dem Landesanteil an dieser Finanzierung verbunden. Hier steht Ihnen der Deutsche Bibliotheksverband mit seinen Gremien gerne als Ansprechpartner zur Verfügung. Im Übrigen unterstützen wir ausdrücklich die Stellungnahmen der dbv-
7 AV WKA/18/8 Nr Seite 108 Kommission Bibliothek und Schule und des Landesverbandes Hessen im dbv, die Ihnen bereits zugegangen sind. Mit freundlichen Grüßen (Prof. Dr. Gabriele Beger) Vorsitzende
8 AV WKA/18/8 Nr Seite 109
9 AV WKA/18/8 Nr Seite 110
10 AV WKA/18/8 Nr Seite 111
Thüringer Landtag Ausschuss für Wissenschaft, Kunst und Medien Telefon Jürgen-Fuchs-Str Erfurt. Berlin, 21.
Die Vorsitzende Prof. Dr. Gabriele Beger Staats- und Universitätsbibliothek Carl von Ossietzky Von-Melle-Park 3 20146 Hamburg Thüringer Landtag Ausschuss für Wissenschaft, Kunst und Medien Telefon 040
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