Ausschussvorlage SPA 18/47. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP für ein Hessisches Betreuungsund Pflegegesetz (HBPG), Drucks.

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1 Stand: Teil 6 Ausschussvorlage SPA 18/47 eingegangene Stellungnahmen zu der Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD für ein Gesetz zur Neuregelung des Wohnens mit Pflege und Betreuung in Hessen, Drucks. 18/2512 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP für ein Hessisches Betreuungsund Pflegegesetz (HBPG), Drucks. 18/3763 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der FDP, Drucks. 18/ Evangelische Hochschule Freiburg, Prof. Dr. Thomas Klie, Freiburg S LAG freier Ambulanter Dienste in Hessen e. V., Marburg S. 296

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7 Landesarbeitsgemeinschaft Freie Ambulante Dienste Hessen e.v. 296 LAGfAD e.v. Am Erlengraben 12a Marburg Tel: 06421/ Fax: Stellungnahme zum Entwurf eines Hessischen Betreuungs und Pflegegesetzes (HBPG) Die LAG freie Ambulante Dienste in Hessen e.v. beschränkt sich in ihrer Stellungnahme auf die Erweiterung des Geltungsbereichs, die Einbeziehung ambulanter Hilfen in den Gesetzentwurf (Drucksache 18/2512) und der Änderungsantrag (Drucksache 18/3763). Zusammenfassende Bewertung: Die Gleichsetzung ambulanter Maßnahmen mit dem stationären Bereich nivelliert unterschiedliche, nicht vergleichbare Lebensverhältnisse. Der Geltungsbereich und damit die Zuständigkeiten der Heimaufsicht sind diffus, es fehlt an klaren Definitionen, einzelne ambulante und stationäre Maßnahmen werden an unterschiedlichen Stellen erwähnt, andere nicht. Es fehlt eine Abgrenzung des Gesetzentwurfs zu gesetzlich geregelten, bestehenden Qualitätsanforderungen und Prüfkriterien. Die Aufnahme ambulanter Pflegedienste und des ambulant Betreuten Wohnens in das neue Heimgesetz widerspricht Selbstbestimmungsbestrebungen betroffener Menschen und den Ansprüchen der UN Behindertenrechtskonvention hier insbesondere Artikel 19, der die freie Wahl des Aufenthaltsortes, d.h. wo und mit wem man leben möchte, keine Verpflichtung in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderung leben zu müssen garantiert, genauso sowie die vorbehaltlose Umsetzung des Wunsch und Wahlrechts in Hinblick auf die Auswahl spezifischer und individueller Unterstützungsleistungen. Im Gesetzentwurf fehlt eine an fachlichen Kriterien orientierte Definition von ambulanten in Abgrenzung zu stationären Maßnahmen (die in 14 und 15 vorgenommenen Definitionen zeigen die hilflose Vermengung von stationären Wohnformen mit ambulanten Hilfesystemen, selbst ausdrücklich ausgenommene Wohnformen sind im Falle entgeltlicher Pflege und Betreuung wieder im Geltungsbereich des Gesetzes). Eine Abgrenzung ambulanter Maßnahmen sollte sich vielmehr an strukturellen Abhängigkeiten orientieren. In Abgrenzung zu stationären Wohnformen herrschen in ambulant Betreuten Wohngemeinschaften Wahlfreiheit in Hinblick auf Mitbewohnerinnen und Mitbewohner (bzw. Mitmieter); es gibt eine Trennung von Mietvertrag und ambulanten Dienstleistungen. Ambulante Pflege und ambulant Betreutes Wohnen werden unabhängig voneinander angeboten und von betroffenen Menschen ausgewählt; zunehmend nutzen betroffene Menschen die Möglichkeit im Rahmen des persönlichen Budgets Assistenten, Pflegekräfte, etc. selbst auszusuchen und anzustellen. Diese Vertragsautonomie unter einen behördlichen Genehmigungsvorbehalt zu stellen ist widersinnig und ein Eingriff in die Privatsphäre. Qualitätsanforderungen sind in den jeweiligen Rahmenverträgen nach SGB XI und SGB XII formuliert. Neben dem MDK werden regelmäßig durch den LWV Hessen Qualitätsprüfungen durchgeführt. Aufgrund der unklaren Begriffe und Definitionen droht ein Kompetenzwirrwarr. Um Doppelprüfungen zu vermeiden, sollte sich die Zuständigkeit der Heimaufsicht in Bezug auf ambulante Dienste außerhalb der Wirkungsbereiche des SGB XI und SGB XII bewegen.

8 297 2 Grundsätzlich sollte zunächst geklärt werden, in wieweit der Staat in die Privatsphäre behinderter Menschen eingreifen darf. Fazit: Die Regelungen des HBPG dürfen sich nicht auf die ambulante Behindertenhilfe beziehen. Anzeige und Betreiberpflichten stehen im Widerspruch zu Selbstbestimmung und gleichberechtigter Lebensführung. Die Regelungen des Gesetzes können eher ab schreckend wirken und damit den vom Gesetzgeber postulierten und politisch gewollten Vorrang offener Hilfen" gefährden. Die MDK Richtlinien, der Hessische Rahmenvertrag nach 79 SGB XII sowie die Zusatzvereinbarung Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderungen enthalten ausreichende Qualitätsstandards und Prüfinstrumente, um den Leistungsnehmern strukturell den erforderlichen Schutz zu gewährleisten. Frankfurt, Ralf Kern für die LAG fad

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