Betriebsreglement der Gemüsegenossenschaft meh als gmües
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- Minna Kurzmann
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1 Betriebsreglement der Gemüsegenossenschaft meh als gmües Allgemein Die Genossenschaft meh als gmües besitzt Statuten und ein Betriebsreglement, beides sind verpflichtende Regelungen. Einmal jährlich findet eine Generalversammlung statt, an welcher mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen Änderungen am Betriebsreglement beschlossen werden können. Änderungsvorschläge müssen vor der Versammlung der Betriebsgruppe vorgelegt werden. Ein Geschäftsjahr der Genossenschaft meh als gmües dauert vom 1. April bis zum 31. März des Folgejahres. Standort und Partnerschaften 1.Standort Der Betrieb der Genossenschaft meh als gmües findet auf gepachteten Gemüsefeldern und auf dem Hunzikerareal statt. Der Hauptanteil des Gemüses wird in der Gärtnerei in Zürich Affoltern produziert. Zwischen den Verpächtern und der Genossenschaft werden separate Verträge abgeschlossen. 2.Partnerschaften Neben der Eigenproduktion ist meh als gmües auch am Direktankauf von Produkten von anderen Landwirtschaftsbetrieben aus der näheren Umgebung interessiert, wenn immer möglich mit der Option der Mitarbeit in der entsprechenden Produktion. Die Zusammenarbeit mit anderen Gemüsegenossenschaften wird gepflegt. Bei Bedarf können Produkte ausgetauscht oder angekauft werden. Die Bedingungen werden mit dem jeweiligen Partner in
2 separaten Verträgen vereinbart (vgl. Abschnitte «Zusatz-Produkte» und «Finanzen/Betriebsbeiträge»). Der Ankauf von Produkten beschränkt sich auf saisonale und nicht in tragbarem Rahmen selbst produzierbare Produkte. Ernteanteil 3. Ernteanteil und Ernteanteilbezügerin/Ernteanteilbezüger Ernteanteil Die Laufzeit eines Ernteanteils entspricht dem Geschäftsjahr der Genossenschaft und dauert von Anfang April bis Ende März des darauffolgenden Jahres. Das Gemüse wird in den Depots auf dem Hunzikerareal und in der Gärtnerei von den Ernteanteilbezügerinnen und Ernteanteilbezügern selbstständig abgeholt. Ernteanteilbezügerin/Ernteanteilbezüger Als Mitglied der Genossenschaft ist man nicht automatisch Ernteanteilbezügerin/Ernteanteilbezüger. Erst durch den Bezug eines Ernteanteils wird man zur Ernteanteilbezügerin oder zum Ernteanteilbezüger. 4. Ferien- und Feiertagsregelung Ferien Das Gemüse macht keine Ferien. Wer in den Ferien weilt, kann seinen Ernteanteil anderen Personen zur Verfügung stellen oder es im Depot stehen lassen, wo es nach 24 Stunden von anderen Ernteanteilbezügerinnen und Ernteanteilbezügern abgeholt werden darf. Des Weiteren gibt es die Möglichkeit, das Gemüse in eine Geschenkkiste zu legen, um es anderen sofort zugänglich zu machen. Feiertage Gemüse kennt auch keine Feiertage, deshalb wird es auch an Feiertagen geerntet und verteilt. Ausnahme: zwischen Weihnachten und Dreikönig (24. Dez. bis 6. Jan.) gibt es eine Winterpause.
3 5. Verlängerung des Ernteanteils Der Ernteanteil verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn er nicht durch die Ernteanteilbezügerin/den Ernteanteilbezüger schriftlich mit Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist auf Ende März gekündigt wird. Die Betriebsgruppe weist rechtzeitig auf den Kündigungstermin hin. 6. Kündigung des Ernteanteils Der Ernteanteil kann unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Spätester Kündigungstermin für das Folgejahr ist der 31. Januar des laufenden Jahres. Zusatz-Produkte 7. Zusätzliche Produkte zum Ernteanteil Die Betriebsgruppe organisiert bei Bedarf den Zukauf von Produkten von benachbarten Höfen und Lieferanten. (vgl. Abschnitt «Standort und Partnerschaften» und «Finanzen/Betriebsbeiträge»). Gemüsetransport aufs Hunzikerareal 8. Arbeitseinsatz «Transport». Das Gemüse für das Hunzikerareal wird als Arbeitseinsatz durch Genossenschaftsmitglieder von der Gärtnerei ins Depot auf dem Areal gebracht. Die Einsatzplanung erfolgt mithilfe der Arbeitseinsatzplattform im Mitgliederbereich der meh als gmües-website. Für den Gemüsetransport ist das von meh als gmües zur Verfügung gestellte Velo samt Elektroanhänger zu benützen. In Ausnahmefällen kann der Transport durch ein motorisiertes Fahrzeug vorgenommen werden.
4 Gemüse-Depots 9. Gemüse-Depots Es gibt zwei Depots, in denen die Ernteanteilbezügerinnen/Ernteanteilbezüger ihr Gemüse selbstständig abholen können. Eines befindet sich auf dem Hunzikerareal, das andere in der Gärtnerei im Schwandenholz. Im Depot liegt eine Liste mit den Gemüsebezugsmengen pro Ernteanteil auf. Die Ernteanteilbezügerinnen/Ernteanteilbezüger beachten die Mengenangaben und nehmen die ihnen zustehende Menge mit. Für die Betreuung der Depots ist die Betriebsgruppe zuständig. Sie kann diese Aufgabe weitergeben und als Arbeitseinsatz ausschreiben. Wer sein Gemüse länger als 24 Stunden stehen lässt, verliert seinen Anspruch. Das so übrig gebliebene Gemüse ist für alle freigegeben. Rechte und Pflichten der Genossenschafterinnen/Genossenschafter Rechte Die Rechte sind in den Statuten und im Gesetz festgehalten. Die Genossenschafterinnen und Genossenschafter sind Eigentümer von meh als gmües. Ihnen stehen entsprechend alle Rechte zu, die gemäss Gesetz und Statuten verfasst sind: Stimm- und Wahlrecht, Nutzung des Betriebes, Bezug des vereinbarten Anteils an der Ernte, Beteiligung an Arbeiten sowie gesellschaftlichen Anlässen. Pflichten Die Pflichten sind in den Statuten und im Gesetz festgehalten. Als Eigentümer verpflichten sich die Genossenschafterinnen und Genossenschafter gegenseitig, im Rahmen ihrer Motivation, ihrer Prioritäten und Möglichkeiten gemeinsam zum Gelingen des Betriebs beizutragen.
5 11. der Ernteanteilbezügerinnen/Ernteanteilbezüger Ernteanteilbezügerinnen und Ernteanteilbezüger verpflichten sich zur Absolvierung einer bestimmten Anzahl Arbeitseinsätze pro Jahr. (vgl. Abschnitt Mitarbeit) Ernteanteilbezügerinnen und Ernteanteilbezüger bezahlen einen jährlichen Betriebsbeitrag pro Ernteanteil. Der Betriebsbeitrag richtet sich nach Anzahl Ernteanteile und Haushaltseinkommen. Die Mitarbeit richtet sich nach Anzahl Ernteanteile. 12. der Betriebsgruppe Die Rechte und Pflichten der Betriebsgruppe sind in den Statuten und im Gesetz geregelt. Die arbeitsintensive Tätigkeit der Betriebsgruppenmitglieder wird nicht monetär, aber mit einem unentgeltlichen Ernteanteil pro Mitglied honoriert. 13. der Fachkräfte und Praktikantinnen/Praktikanten Die arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten der Fachkräfte und Praktikantinnen/Praktikanten werden in den Arbeitsverträgen zwischen ihnen und der Genossenschaft festgelegt. Die Statuten und die Stellenbeschriebe beschreiben das Tätigkeitsfeld der Fachkräfte als solche und als Teil der Betriebsgruppe. Die Fachkräfte und die Praktikantinnen/Praktikanten kümmern sich primär um die fachspezifischen Arbeiten. Die Fachkräfte sind mitverantwortlich dafür, dass die Betriebsgruppe für die nicht fachspezifischen oder einfachen Tätigkeiten Genossenschaftsmitglieder aufbietet (vgl. Abschnitt Mitarbeit ) oder sie selber ausführt. Mitarbeit 14. Wer Für die anfallende Mitarbeit stellen sich Ernteanteilbezügerinnen/Ernteanteilbezüger im Rahmen ihrer Mitarbeitspflicht zur Verfügung. Auch Genossenschaftsmitglieder ohne Ernteanteil oder Nichtgenossenschaftsmitglieder dürfen bei Interesse mitarbeiten.
6 15. Was Tätigkeitsbereiche Die Mitarbeit kann in allen Tätigkeitsbereichen, die im Betrieb anfallen, geleistet werden. Namentlich geht es um die Mitarbeit auf dem Feld, beim Ernten, beim Gemüsewaschen, beim Transport der Ernte, bei der Depotbetreuung, bei der Wartung der Infrastruktur, bei der Administration sowie in Arbeitsgruppen (vgl. Statuten). Verantwortungsbereiche Jede Ernteanteilbezügerin/ jeder Ernteanteilbezüger wählt mindestens einen Tätigkeitsbereich aus, in dem er/sie vorzugsweise mitarbeiten will. Ebenso können sich Ernteanteilbezügerinnen/Ernteanteilbezüger in einer Arbeitsgruppe engagieren, Wissen vertiefen und Verantwortung für einen Produktions- und Betriebsbereich übernehmen. 16. Wie oft Die Mindestleistung, die pro Jahr zu erbringen ist, besteht in der Regel in fünf Einsätzen pro Ernteanteil. Ein Einsatz dauert ± einen halben Tag. Zusätzliches und spontanes Engagement ist erwünscht und herzlich willkommen. 17. Wann Der Zeitpunkt der Mitarbeit wird je nach Art der anfallenden Tätigkeiten von den Fachkräften alleine und/oder von der Betriebsgruppe koordiniert. Dazu gibt es eine Einsatzplattform im Mitgliederbereich der meh als gmües- Website, in dem die Arbeitseinsätze gebucht werden können. 18. Konditionen Kleidung
7 Für passende und geeignete Kleidung sorgen alle selber. Für die Bereitstellung von spezifischer Ausrüstung ist die Betriebsgruppe besorgt. Unfälle Da es sich für die Mitglieder der Betriebsgruppe sowie der Genossenschaft um ein privates, freiwilliges Engagement handelt, müssen diese privat versichert sein. Die Genossenschaft meh als gmües übernimmt keine Haftung für Unfälle während der Arbeitseinsätze. Finanzen 19. Anteilscheine Erwerb Mit der Aufnahme in die Genossenschaft ist der Erwerb eines Anteilscheins (= Eigenkapital der Genossenschaft) im Wert von CHF verbunden. Pro Ernteanteil muss mindestens ein Anteilschein erworben werden. Der Zweck der Genossenschaft legt nahe, dass die Anteilscheine auf die einzelnen Personen im Haushalt verteilt werden. Kündigung Der Austritt oder Ausschluss aus der Genossenschaft richtet sich nach den Statuten und muss schriftlich erfolgen. Nach dem Austritt aus der Genossenschaft werden die Anteilscheine rückvergütet. 20. Betriebsbeiträge Höhe Die Höhe der Betriebsbeiträge wird von der Betriebsgruppe festgelegt und der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt. An der a.o. GV vom November 2017 wurden einkommensabhängige Betriebsbeiträge eingeführt.
8 21. Zusätzliche Produkte zum Ernteanteil Zusatzprodukte zum Ernteanteil (vgl. Abschnitte Standort und Partnerschaften und Zusatz-Produkte ) werden ohne Margen, Kommissionen, Entschädigungen oder sonstige Zusatzbeiträge zum Einkaufspreis individuell auf den Betriebsbeitrag hinzugerechnet. 22. Buchhaltung Die Buchhaltung wird von der Betriebsgruppe unter allfälligem Zuzug externer Fachpersonen geführt. Sie soll transparent und nachvollziehbar sein. Spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung wird der Revisionsbericht und die Jahresrechnung den Genossenschaftsmitgliedern zur Genehmigung an der Generalversammlung vorgelegt. Beide Dokumente können am Sitz der Genossenschaft eingesehen werden. Weitergehende Einsichtsrechte können auf Gesuch hin von der Betriebsgruppe gewährt werden. Dabei verpflichtet sich die Einsicht nehmende Genossenschafterin/ der Einsicht nehmende Genossenschafter zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses. 23. Rückvergütung von Ausgaben Rückvergütung Wer im Rahmen seines Engagements für den Betrieb Ausgaben tätigt und diese vorgängig mindestens mit einem Mitglied der Betriebsgruppe abgesprochen hat, erhält sie rückvergütet. Dasselbe gilt auch für die Mitglieder der Betriebsgruppe. Verfall Ansprüche aus dieser Bestimmung verfallen nach der Genehmigung der Jahresrechnung des betreffenden Jahres an der Generalversammlung. Betriebsreglement der Genossenschaft meh als gmües, verabschiedet an der Generalversammlung in Zürich, den Das Betriebsreglement wurde im Mai 2016 durch die Betriebsgruppe ein erstes Mal überarbeitet und an der Generalversammlung vom 29. Mai 2016 genehmigt. Im Mai 2018 wurde es ein weiteres Mal aktualisiert und an der dritten ordentlichen GV am 19. Juni 2018 genehmigt.
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