Statuten des Förderverein zur Erhaltung von mechanischen Musikund Puppenautomaten
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- Astrid Baum
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1 Statuten des Förderverein zur Erhaltung von mechanischen Musikund Puppenautomaten Name und Sitz Unter dem Namen Förderverein zur Erhaltung von mechanischen Musik- und Puppenautomaten besteht ein nichtgewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist politisch und konfessionell neutral. Der Sitz des Vereins befindet sich in 8635 Dürnten. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer. Zwecke des Vereins Der Verein verfolgt u.a. nachstehende Zwecke: Der Verein hält und erweitert eine Sammlung von Musikautomaten in dazu geeigneten Lagerräumlichkeiten. Er kann hierzu auch Liegenschaften erwerben. Der Verein unterhält die Musikautomaten in funktionsfähigem Zustand. Der Verein betreibt das Musikautomaten Museum in Dürnten. Der Verein unterhält die der Sammlung dienenden Räumlichkeiten (Lager und Museum). Der Verein erhält das Wissen über alte Musikautomaten. Der Verein informiert Interessierte über die Musikautomatensammlung mittels Führungen, Anlässen und macht das Musikautomatenmuseum einem breiten Publikum zugänglich. Der Verein fördert Kontakte zu anderen ähnlichen Museen. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig. Vorbehalten bleiben Entschädigungen für besondere Aufgaben. Mittel Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel: Mitgliederbeiträge (ordentliche oder ausserordentliche) Erträge aus Vereinsaktivitäten (Museumseintritte, Veranstaltung, Führungen) Beiträge und Subventionen privater und öffentlicher Institutionen Spenden und Zuwendungen aller Art Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen
2 Mitgliederbeiträge Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgesetzt. Gründungsmitglieder, Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit. Die Mitgliederbeiträge betragen: Einzelmitglieder Fr. 50 Passivmitglieder Fr. 50 Juristische Personen Fr. 200 Gönner ab Fr. 300 Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Mitglieder Allgemein Die Mitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen offen. Juristische Personen bezeichnen eine natürliche Person, die deren Mitgliedschaftsrechte wahrnimmt. Passivmitglieder und Gönner haben kein Stimmrecht. Natürlichen Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die ordentliche Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die Mitgliederversammlung darüber. Beitrittsgesuche können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) den schriftlich erklärten Austritt. b) den Tod bei natürlichen Personen, die Auflösung bei juristischen Personen c) den Ausschluss aus «wichtigen Gründen». Austritt und Ausschluss Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Ein Mitglied kann bei Vorliegen von wichtigen Gründen jederzeit ausgeschlossen werden. Zuständig für den Ausschluss ist der Vorstand. Als wichtige Gründe gelten z.b. Verletzung der Statuten, 2
3 Verstösse gegen die Interessen des Vereins. Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der ordentlichen Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt (während mindestens zwei Jahren) nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein. Der Entscheid steht dem Vorstand allein zu, ein Weiterzug an die Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. Organisation und Organe Organe Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung der Vorstand die Revisoren Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Einladungen sind per gültig. Ausnahmsweise oder auf Wunsch können sie per Post erfolgen. Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins, bei juristischen Personen deren Vertreter. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt und ist für folgende Aufgaben zuständig: Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung; Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und des Budgetbeschlusses Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisoren Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Revisoren Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags für Mitglieder und juristische Personen Festlegung der Vereinsaktivitäten Stellungnahme zu Projekten gemäss Tagesordnung Annahme und Änderung der Statuten Beschlussfassung über Reglemente Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern soweit ein Weiterzug vorgesehen ist Anträge von Mitgliedern; Anträge von Mitgliedern werden traktandiert, wenn sie dem Vorstand rechtzeitig eingereicht werden. Der Antrag ist dem Vorstand spätestens 30 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu stellen. Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Traktanden verlangen. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 3
4 Die Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten/von der Präsidentin oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. In der Mitgliederversammlung kann im Anschluss an die Traktandenliste das Wort zu jedem Thema verlangt werden. Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr der Anwesenden, Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereins verlangen eine Zweidrittelsmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident oder Vorsitzende durch Stichentscheid. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist ausgeschlossen. Wahlen erfolgen im ersten Wahlgang durch absolutes Mehr der Stimmenden. Im zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern, die jeweils für zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich, abgesehen vom Präsidium, selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere: Leitung des Vereins Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern Kontrolle der Einhaltung von Statuten und Reglementen sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens Sicherstellung der Finanzen Sponsoren für Museumsbetrieb gewinnen Es sind mindestens folgende Ressorts zu bilden, soweit sinnvoll auch in Personalunion: Präsident und Vizepräsident Finanzen Protokollführer Leitung Museum Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident durch Stichentscheid. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Die Entschädigung für besondere Aufgaben bleibt vorbehalten. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auch auf dem Zirkularweg (auch ) gültig. Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins verantwortlich. Er kann bei Bedarf auch aussenstehende Revisoren oder Revisionsexperten mit deren Prüfung beauftragen. 4
5 Der Vorstand ist für den Einsatz freiwilliger Mitarbeitender des Vereins oder die Anstellung (Entlassung) bezahlter Dritter zuständig. Besondere Aufgaben kann der Vorstand an einzelne Vereinsmitglieder oder auch an Externe übertragen. Revisoren Die statutarische Revision obliegt zwei von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Revisoren bzw. Revisorinnen, die jeweils für zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie überprüfen die Buchführung des Vereins und legt der ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht vor. Die Revisoren haben das Recht, jederzeit in die Rechnung und Kasse Einsicht zu nehmen. Zeichnungsberechtigung Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten, Vizepräsidenten, Vorstand Finanzen oder Leitung Museum zu zweien. Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Auflösung Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf eine Organisation mit ähnlichen Zwecken über. Inkrafttreten Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom angenommen und sind an diesem Datum in Kraft getreten
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