Marktgebührensatzung der Stadt Gera. Bekanntmachung. (Nr., Datum)
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- Kristian Egger
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1 Marktgebührensatzung der Stadt Gera 1 Bezeichnung, Rechtsgrundlage Stadtratsbeschluss (Nr., Datum) Ausfertigung (Datum) Bekanntmachung (Nr., Datum) Inkrafttreten Änderungen Satzung, 5 TKO und 2, 10 und 12 des ThürKAG 254/ / Marktgebührensatzung tritt außer Kraft. 1. Änderungssatzung 58/ / Benutzungsgebühren (EURO-Umstellung) aktueller Stand:
2
3 3 Marktgebührensatzung der Stadt Gera 1 Gebührenpflicht Für die Benutzung der städtischen Markteinrichtungen gemäß der Marktsatzung der Stadt Gera werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Markteinrichtungen sind die dafür bestimmten Grundstücksflächen, Verkaufsbuden und Stände sowie alle sonstigen, dem Marktbetrieb dienenden Anlagen. 2 Entstehen der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht mit der Zuweisung eines Standplatzes oder einer stadteigenen Markteinrichtung nach den Bestimmungen der Marktsatzung, bei fehlender Zuweisung mit der tatsächlichen Inanspruchnahme. 3 Benutzungsgebühren (1) Für die Benutzung der städtischen Markteinrichtungen erhebt die Stadt Gera folgende Gebühren: 1. Wochenmarkt EURO a) Standgebühren für einen Tagesplatz pro qm 1,55 (mindestens jedoch täglich pro Standplatz) 15,35 b) ermäßigte Standgebühren für einen Tagesplatz für Kleinsterzeuger 2,60 c) Reinigungsgebühren pro Tag und Stand 2,60 d) Entsorgungsgebühr für die Benutzung der durch die Stadt Gera bereitgestellten Geräte und/oder Gefäße pro Tag und Händler für: - Obst- und Gemüsegroß- und -einzelhandel 7,70 - Imbiss 5,15 - Lebensmittelgroß- und -einzelhandel 2,60 - Industriewarengroß- und -einzelhandel 2,60 - alle übrigen Sortimente 2,60 e) Anschlussgebühren an die stadteigenen Elektroanschlüsse pro Anschluss und Tag 2,60 Die Stromkosten werden dem Benutzer entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch berechnet. f) Ausleihgebühr für stadteigene Marktstände (eine Markttafel und 2 Böcke pro Tag) 2,60
4 4 2. Frühlings- und Herbstmarkt a) Standgebühren für einen Tagesplatz pro qm 2,10 (mindestens jedoch täglich pro Standplatz) 20,50 b) ermäßigte Standgebühren für einen Tagesplatz für Kleinsterzeuger 2,60 c) Reinigungsgebühren pro Tag und Stand 2,60 d) Entsorgungsgebühr für die Benutzung der durch die Stadt Gera bereitgestellten Geräte und/oder Gefäße pro Tag und Händler für: - Obst- und Gemüsegroß- und -einzelhandel 7,70 - Imbiss 5,15 - Lebensmittelgroß- und -einzelhandel 2,60 - Industriewarengroß- und -einzelhandel 2,60 - alle übrigen Sortimente 2,60 e) Anschlussgebühren an die stadteigenen Elektroanschlüsse pro Anschluss und Tag 2,60 Die Stromkosten werden dem Benutzer entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch berechnet. f) Ausleihgebühr für stadteigene Marktstände (eine Markttafel) und 2 Böcke pro Tag 2,60 3. Weihnachtsmarkt a) Standgebühren für einen Tagesplatz pro qm 1,55 (mindestens jedoch täglich pro Standplatz) 15,35 b) Hinsichtlich der Nebenkosten werden Sonderregelungen auf der Grundlage von Einzelvereinbarungen getroffen. 4 Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld wird mit Erteilung oder Zuweisung fällig; bei fehlender Zuweisung mit der tatsächlichen Inanspruchnahme. (2) Die Nachweise über die Entrichtung der Gebühren sind auf Verlangen dem Beauftragten der Stadt Gera vorzuzeigen. 5 Gebührenschuld Gebührenschuldner sind, wer eine städtische Markteinrichtung benutzt oder benutzen lässt. Mehrere Benutzer haften als Gesamtschuldner. Überlässt der Benutzungsberechtigte entgegen den Vorschriften der Marktsatzung die Markteinrichtung anderen, so haften sie als Gesamtschuldner.
5 5 6 Auskunftspflicht Alle Gebührenpflichtigen haben die für die Gebührenfestsetzung erforderlichen Auskünfte vollständig und richtig zu erteilen sowie den legitimierten Beauftragten der Stadt Gera auf Verlangen Unterlagen vorzulegen Inkrafttreten
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