PRÜFUNGSORDNUNG. für die Prüfung zur Erlangung des. Zertifikats für. Kfz-Versicherungsfachfrau/-fachmann BÖV. gültig ab 01.

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1 PRÜFUNGSORDNUNG für die Prüfung zur Erlangung des Zertifikats für Kfz-Versicherungsfachfrau/-fachmann BÖV gültig ab 01. Oktober 2018 Bildungsakademie der Österreichischen Versicherungswirtschaft, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7 office@boev.at

2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeines Anmeldung Prüfungsvorbereitung Prüfungstermine Prüfungskommission Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission Prüfungsvorgang Ermittlung der Gesamtbeurteilung Wiederholung der Prüfung Prüfungsprotokoll Beeinspruchung der negativen Gesamtbeurteilung Prüfungsgebühren Zertifikat Supervision Beschlussfassung und Inkrafttreten... 9 Anhang: Richtlinie für Einsprüche Zur leichteren Lesbarkeit wurde im vorliegenden Text die männliche Form verschiedener Termini als geschlechtsneutraler Oberbegriff verwendet und soll Frauen wie Männer gleichermaßen bezeichnen KFZ-PRÜFUNGSORDNUNG per Seite 2

3 1. Allgemeines 1.1. Die nachstehende Prüfungsordnung regelt die Durchführung der Prüfungen für das eingeschränkte Gewerbe ( 137b Abs. 4 der GewO) zur/zum KFZ- Versicherungsfachfrau/-fachmann BÖV Zielgruppen sind: Geschäftsführer und Leiter von Autohäusern Fahrzeughändler und deren Verkaufsmitarbeiter Betriebs- und Bereichsleiter von Autohäusern Versicherungsmakler, Versicherungsagenten und deren Angestellte Geschäftsführer und Leiter von Kfz-Leasingunternehmen die Versicherungen in den Kfz-Sparten inklusive Rechtsschutz vermitteln. 2. Anmeldung 2.1. Prüfungskandidaten können ihre Anmeldung selbst bei der Bildungsakademie vornehmen Die Anmeldung hat online über bis spätestens 5 Wochen vor dem gewünschten Prüfungstermin zu erfolgen. Der Prüfungsort ist in jenem Bundesland, in dem sich die Arbeitsstätte des Kandidaten befindet. Sollten Mitarbeiter von einem Unternehmen antreten, das seinen Sitz nicht in jedem Bundesland in Österreich hat, ist der Hauptwohnsitz des Kandidaten für den Prüfungsort maßgeblich Für eine allfällige Wiederholungsprüfung hat aber jedenfalls eine gesonderte Anmeldung zu erfolgen. Die festgelegte Gebühr ist dafür zu entrichten. 3. Prüfungsvorbereitung 3.1. Die für die Ausbildung erforderlichen Lehr- und Lernunterlagen, aus denen auch die Prüfungsfragen entwickelt werden, sind im Gesamtpaket der BÖV kostenpflichtig enthalten. 4. Prüfungstermine 4.1. Für die Prüfung wird in jedem Quartal in Kombination mit den BÖV-Prüfungsterminen Geprüfte/r Versicherungsfachfrau/-fachmann BÖV je Landesstelle ein Prüfungstermin festgesetzt. Diese Termine sind auf der Website der Bildungsakademie ( publiziert. Je nach Bedarf könnte in jeder Landesstelle der Bildungsakademie ein Prüfungstermin bei einer Mindestteilnehmeranzahl von 7 pro Termin und Landesstelle organisiert werden Die Bildungsakademie hat den Prüfungskandidaten den Prüfungstermin unter Angabe der Prüfungsgegenstände spätestens zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich bekannt zu geben. Im Einzelfall kann im Interesse der Prüfungskandidaten diese Frist unterschritten werden Die Bildungsakademie hat die Mitglieder der Prüfungskommission drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich zu verständigen. KFZ-PRÜFUNGSORDNUNG per Seite 3

4 5. Prüfungskommission 5.1. Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Die Kommission setzt sich aus einem Kommissionsvorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen, wobei ersterer ebenfalls prüft und jeweils für einen bestimmten Prüfungstermin in der jeweiligen Landesstelle der Bildungsakademie (in Wien von der Bildungsakademie) bestimmt wird Die Prüfer sollen vorzugsweise Führungskräfte aus dem Kfz-Bereich, der Ausbildung oder des Vertriebes, mit mehrjähriger Berufserfahrung, sein. Bestehende BÖV-Prüfer der AD-Qualifikation können ebenfalls herangezogen werden Im Einzelfall gilt ein Prüfer als befangen, wenn a) er demselben Unternehmen angehört wie der Kandidat, b) er den Kandidaten ausgebildet hat (Ausbilder des Kandidaten), c) er mit dem Kandidaten verwandt oder verschwägert ist, d) sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen Fällt ein Mitglied der Prüfungskommission kurzfristig aus, so hat die Landesstelle (in Wien die Bildungsakademie) einen anderen Prüfer heranzuziehen und dafür Sorge zu tragen, dass der Prüfungsablauf so gering wie möglich beeinträchtigt wird. 6. Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission 6.1. Die Mitglieder der Prüfungskommission erhalten von der Bildungsakademie eine Entschädigung für ihre Prüfertätigkeit. Die Höhe der Entschädigung wird von der Bildungsakademie festgesetzt Darüber hinausgehende Kosten (Fahrtkosten, Übernachtungskosten u.ä.) werden nur in Ausnahmefällen von der Bildungsakademie vergütet Die Bildungsakademie hat die Auszahlung der Entschädigungen an die Mitglieder der Prüfungskommission ohne unnötigen Aufschub zu veranlassen. 7. Prüfungsvorgang 7.1. Der Landesgeschäftsführer bzw. sein Stellvertreter hat die Prüfung zu überwachen, um die Ordnung bei der Prüfung aufrechtzuerhalten. Mit der Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung bei einzelnen Prüfungsteilen kann ein Mitglied der Prüfungskommission oder eine andere Aufsichtsperson beauftragt werden Der Kandidat hat der Aufsichtsperson über Aufforderung bei sonstigem Ausschluss von der Prüfung seine Identität nachzuweisen Wenn ein Kandidat verspätet erscheint, ist er von der Aufsichtsperson dann zur Prüfung zuzulassen, wenn eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung noch möglich ist. Andernfalls ist der Kandidat von der Prüfung zurückzuweisen Wenn ein Kandidat versucht, den Erfolg in einem Prüfungsgegenstand auf unzulässige Weise herbeizuführen (z.b. Verwendung unzulässiger Arbeitsbehelfe bzw. KFZ-PRÜFUNGSORDNUNG per Seite 4

5 sonstige Schwindelversuche), ist er von der Aufsichtsperson zu verwarnen. Im Wiederholungsfall ist der Kandidat von der Prüfung auszuschließen Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil und umfasst folgende Bereiche: Recht und allgemeine Versicherungskunde Unternehmerisches Basiswissen KFZ-Haftpflichtversicherung KFZ-Kaskoversicherung KFZ-Insassenunfallversicherung Leasing Rechtsschutzversicherung KFZ-Schadensliquidierung Die Kandidaten erhalten im Vorfeld folgende Information: Führen Sie dieses Gespräch unter der Annahme, dass die gesetzlich erforderlichen Aufklärungs- und Protokollpflichten erfüllt sind/werden und eine entsprechende Produktempfehlung erfolgen wird. Über das Ergebnis der Gesamtprüfung ist ein Protokoll zu führen. Eine Einsichtnahme in das Prüfungsprotokoll (ohne Notizen der Prüfer) im Falle einer negativen Gesamtbeurteilung ist durch den Kandidaten bzw. durch einen vom Kandidaten schriftlich bevollmächtigten Vertreter möglich Beim schriftlichen Prüfungsteil sind die Prüfungsfragen so angelegt, dass sie innerhalb einer Prüfungszeit von 60 Minuten zu bewältigen sind. Der schriftliche Prüfungsteil wird nach einem Punktesystem bewertet: Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn zumindest die vorgegebene Minimalpunkteanzahl für den Prüfungserfolg erreicht wird. Damit kann der Kandidat unmittelbar zur mündlichen Prüfung antreten. Eine schriftlich negative Prüfung ist zu wiederholen, bevor zur mündlichen Prüfung angetreten werden kann Der mündliche Prüfungsteil ist eine Einzelprüfung in der Form von einem Fallbeispiel, in der Kundenorientierung und Beratungsqualität im Vordergrund stehen. Beurteilungskriterien sind die Kundenorientierung, das Gesprächsverhalten und die fachliche Richtigkeit. Der Kandidat hat die Prüfung vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Über die Prüfung ist ein Protokoll zu führen. Für die entsprechende Vorbereitung stehen dem Kandidaten maximal 15 Minuten zur Verfügung Die Dauer der verkaufspraktischen mündlichen Prüfung beträgt maximal 15 Minuten. Im Fallbeispiel übernimmt ein Mitglied der Prüfungskommission die Rolle des Kunden. Der Kandidat soll mit dem Kunden ein Beratungsgespräch im Rahmen des vorgegebenen Fallbeispiels führen. Die beiden anderen Kommissionsmitglieder beobachten das Verhalten des Kandidaten und vermerken den Prüfungsverlauf auf den Notizblättern. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist im Protokoll einzutragen. KFZ-PRÜFUNGSORDNUNG per Seite 5

6 7.9. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Landesgeschäftsführer kann in Übereinstimmung mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission jedoch einzelne Zuhörer zulassen, sofern diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen, die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes gestatten und der Kandidat damit einverstanden ist. Dies gilt nicht für neu nominierte Prüfer, Supervisoren und Landesgeschäftsführer bzw. deren Stellvertreter. 8. Ermittlung der Gesamtbeurteilung 8.1. Die Leistung des Kandidaten in der schriftlichen Prüfung und im Fallbeispiel der mündlichen verkaufspraktischen Prüfung ist entsprechend dem im Prüfungsprotokoll festgelegten Notenschlüssel, jeweils mit den Noten bestanden oder nicht bestanden zu bewerten Die Prüfungskommission hat auf Grundlage der ermittelten Noten der schriftlichen Prüfung und des Fallbeispiels der mündlichen verkaufspraktischen Prüfung festzustellen, dass die Gesamtprüfung (bei Erstantritt) mit bestanden oder nicht bestanden wurde. Dies hat der Vorsitzende der Prüfungskommission dem Kandidaten mündlich mitzuteilen und im Prüfungsprotokoll zu vermerken Die Gesamtprüfung ist 1. bestanden, wenn beide Prüfungsteile mit bestanden bewertet werden. 2. nicht bestanden, wenn ein oder beide Prüfungsteile mit nicht bestanden bewertet werden Bei Wiederholung der Prüfung kann die Gesamtprüfung maximal mit bestanden oder nicht bestanden bewertet werden Wird der Kandidat von der schriftlichen Prüfung ausgeschlossen bzw. verlässt der Kandidat unbegründet die schriftliche Prüfung während deren Ablauf, ist der Antritt zur mündlichen Prüfung zu diesem Termin nicht mehr möglich. Der schriftliche Prüfungsteil ist mit nicht bestanden zu bewerten. Wenn der Kandidat zurückgewiesen wurde oder seinen Rücktritt vor Beginn der schriftlichen Prüfung erklärt hat, gilt die Prüfung als nicht abgelegt und die Ermittlung des Prüfungsergebnisses entfällt. Wenn sich der Kandidat unverschuldet während der schriftlichen Prüfung entfernt hat, hat dennoch eine Ermittlung des Prüfungsergebnisses durch Benotung zu erfolgen. Zur mündlichen Teilprüfung kann jedoch erst zum nächstmöglichen Prüfungstermin angetreten werden Wird der Kandidat von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen bzw. tritt er vor oder während der mündlichen Prüfung zurück, so ist dieser Prüfungsteil mit nicht bestanden zu bewerten und kann zum nächstmöglichen Prüfungstermin wiederholt werden Wenn der Kandidat unverschuldet an der Ablegung der mündlichen Prüfung verhindert war, entfällt die Ermittlung des mündlichen Prüfungsergebnisses. Es ist beim nächsten Antritt (innerhalb eines Jahres) nur die mündliche Prüfung abzulegen. Dieser Antritt ist als Erstantritt beziehungsweise bei Wiederholern als entsprechender Antritt zu werten. KFZ-PRÜFUNGSORDNUNG per Seite 6

7 8.8. Der Landesgeschäftsführer/-Stellvertreter bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Gründe für den Ausschluss, den Rücktritt bzw. die Zurückweisung eines Kandidaten im Prüfungsprotokoll festzuhalten Die Prüfungskommission hat das Prüfungsergebnis nach Möglichkeit mit Stimmeneinhelligkeit zu ermitteln, wobei der Vorsitzende sein Stimmrecht zuletzt auszuüben hat. Bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses dürfen Kandidaten und zur Prüfung zugelassene Zuhörer nicht anwesend sein. 9. Wiederholung der Prüfung 9.1. Eine Wiederholung der Prüfung ist möglich Die Wiederholungsprüfung ist nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung abzulegen. Die Wiederholung von negativen Prüfungsteilen ist generell ab dem nächsten Quartal möglich Bei schriftlichen oder mündlichen negativen Teilergebnissen sind, sofern innerhalb eines Jahres (ausschlaggebend ist das Prüfungsquartal) zur Wiederholungsprüfung angetreten wird, nur die negativ beurteilten Prüfungsteile zu wiederholen Tritt ein Kandidat nicht innerhalb eines Jahres (ausschlaggebend ist das Prüfungsquartal) zur Wiederholungsprüfung an, muss ab diesem Zeitpunkt (darauffolgendes Prüfungsquartal) die gesamte Prüfung (schriftlich und mündlich) abgelegt werden, unabhängig von den bis dahin erzielten positiven Ergebnissen. Dies gilt auch dann, wenn ein Kandidat unverschuldet an der Ablegung der mündlichen Prüfung verhindert war und nicht innerhalb eines Jahres wieder zur BÖV- Prüfung antritt. 10. Prüfungsprotokoll Über die Prüfung ist ein Protokoll mit folgendem Inhalt zu führen: a) Ort und Datum der Prüfung; Name der Mitglieder der Prüfungskommission und gegebenenfalls der anderen Aufsichtspersonen b) Name, Geburtsdatum des Kandidaten c) Prüfungsgegenstände, die geprüft wurden und ihre Benotung d) Gesamtergebnis der Prüfung e) gegebenenfalls Supervisor f) gegebenenfalls Verwarnungen unter Anführung der Gründe g) gegebenenfalls Untersagung der Weiterführung der Prüfungsarbeiten unter Anführung des Beschlusses der Prüfungskommission über den Ausschluss, den Rücktritt bzw. die Zurückweisung h) gegebenenfalls verspätetes Erscheinen des Kandidaten und die darüber getroffenen Entscheidungen i) gegebenenfalls Vermerke darüber, dass sich der Kandidat von der Prüfung vorzeitig entfernt hat und Benotung des bereits abgelegten Prüfungsteils j) gegebenenfalls Zuhörer Name, Unternehmen, Begründung Das Prüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von der Bildungsakademie für die Dauer von 1 Jahr aufzubewahren. Die Aufbewahrung des Prüfungsprotokolls mittels elektronischer Datenverarbeitung ist zulässig. KFZ-PRÜFUNGSORDNUNG per Seite 7

8 11. Beeinspruchung der negativen Gesamtbeurteilung Die Beeinspruchung der negativen Gesamtbeurteilung der Prüfung (aufgrund des mit nicht genügend beurteilten mündlichen Prüfungsteiles) ist bei der Bildungsakademie innerhalb von 2 Wochen nach dem Prüfungstermin durch den Kandidaten, schriftlich und mit entsprechender Begründung einzubringen. Die Behandlung des Einspruches erfolgt gemäß Richtlinie für Einsprüche in der jeweils gültigen Fassung (Anhang) Das Stattgeben eines Einspruches gegen die negative Gesamtbeurteilung der Prüfung bedeutet das Zurückversetzen in den Stand vor dem mündlichen Prüfungsantritt. Die Prüfungsgebühr wird in diesem Fall für den neuerlichen Antritt zur Prüfung gutgeschrieben. Die bis dahin positiv abgelegten schriftlichen Prüfungsteile bleiben aufrecht, sofern der Antritt innerhalb eines Jahres (ausschlaggebend ist das Prüfungsquartal) erfolgt Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, bleibt die negative Gesamtbeurteilung wie vor der Beeinspruchung aufrecht. 12. Prüfungsgebühren Pro Prüfungsantritt ist eine Gebühr an die Bildungsakademie zu entrichten. Diese muss spätestens einen Werktag nach Anmeldeschluss auf dem Konto der Bildungsakademie eingelangt sein. Nur in diesem Fall ist die Zulassung des Kandidaten zu dem vorgesehenen Prüfungstermin gewährleistet Bei Abmeldung zwischen Anmeldeschluss und 8. Tag vor dem Prüfungstermin ist eine Stornogebühr von 50% zu entrichten. Bei Abmeldung ab dem 7. Tag vor dem Prüfungstermin ist die Prüfungsgebühr zur Gänze verfallen Bei Nichtantritt zum vorgesehenen Prüfungstermin ist die Prüfungsgebühr - ohne Ausnahme - zur Gänze verfallen Die Prüfungsgebühr ist von der Bildungsakademie gutzuschreiben, wenn dem Kandidaten aufgrund seines Einspruches gegen die negative Gesamtbeurteilung der Prüfung stattgegeben wird. 13. Zertifikat Nach bestandener Prüfung stellt die Bildungsakademie ein Zertifikat aus, das die Ablegung der Prüfung bestätigt und berechtigt, im geschäftlichen Verkehr nach dem Namen die Berufsbezeichnung Kfz-Versicherungsfachfrau/-fachmann BÖV zu führen Das Zertifikat ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom Landesgeschäftsführer bzw. dessen Stellvertreter (in Wien von einem Mitglied der Geschäftsführung) zu unterfertigen. KFZ-PRÜFUNGSORDNUNG per Seite 8

9 14. Datenschutz und Informationsweitergabe Bestehende datenschutzgesetzliche Bestimmungen sind genauestens einzuhalten. Die vom Prüfungswerber zu erhebenden Daten sind quantitativ so gering wie möglich zu halten. Dritten gegenüber besteht für die Bildungsakademie lediglich eine Auskunftspflicht, ob und wann einer bestimmten Person das Zertifikat ausgestellt wurde (oder nicht). 15. Supervision Die Grundsätze der Supervision sowie die Richtlinien für die Supervision der Prüfungen sind im Supervisionsguide der Bildungsakademie enthalten. 16. Beschlussfassung und Inkrafttreten Die vorliegende Fassung wurde vom BÖV-Vorstand per 08. Juni 2018 beschlossen und tritt mit 01. Oktober 2018 in Kraft. ANHANG: Richtlinie für Einsprüche KFZ-PRÜFUNGSORDNUNG per Seite 9

10 Anhang zur Prüfungsordnung für Kfz-Versicherungsfachfrau/-fachmann BÖV Richtlinie für Einsprüche: 1. Allgemeines: Aufgrund des Einspruches gegen eine negative Gesamtbeurteilung hat die Bildungsakademie zunächst die Mitglieder der Prüfungskommission zu einer schriftlichen Stellungnahme aufzufordern, in der alle Gründe darzulegen sind, die aus ihrer Sicht zur negativen Gesamtbeurteilung der Prüfung geführt haben. 2. Vorgehensweise seitens des Einspruchswerbers Der Einspruch gegen eine negative Gesamtbeurteilung hat in der lt. Prüfungsordnung für die Prüfung zur Erlangung des Zertifikats Kfz-Versicherungsfachfrau/-fachmann BÖV jeweils vorgesehenen Frist von 2 Wochen (nach dem Prüfungstermin) durch den Kandidaten selbst, schriftlich zu erfolgen. Der Grund der Beeinspruchung hat sich auf das Fallbeispiel zu beziehen und eine ausreichende, nachvollziehbare Begründung zu enthalten. Begründungen und Erklärungen die sich nicht auf das Fallbeispiel beziehen, sind für einen Einspruch nicht entscheidungsrelevant. 3. Zusammensetzung der Einspruchskommissionen I. Instanz Die Einspruchskommission setzt sich in I. Instanz aus dem Leiter der Rechtsabteilung des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO) als Vorsitzendem, einem Mitglied des BÖV-Bildungsausschusses und einem Supervisor zusammen. Das Mitglied des BÖV-Bildungsausschusses sowie ein Ersatzmitglied (für den Fall der Verhinderung bzw. Befangenheit) werden über Vorschlag des Vorsitzenden des BÖV- Bildungsausschusses für die Dauer von 3 Jahren vom BÖV-Vorstand bestellt. Als Supervisor ist grundsätzlich der bei der beeinspruchten Prüfung anwesende Supervisor vorgesehen. Falls bei der Prüfung keine Supervision stattgefunden hat, wird der durch den BÖV-Vorstand für die Einspruchskommission für die Dauer von 3 Jahren bestellte Supervisor eingesetzt. Im Falle der Verhinderung bzw. der Befangenheit des Supervisors wird für die Behandlung des vorliegenden Einspruches an dessen Stelle durch den BÖV-Vorstand ein anderer Supervisor bestellt. Bildungsakademie der Österreichischen Versicherungswirtschaft, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7 office@boev.at

11 II. Instanz Die Einspruchskommission in II. Instanz setzt sich aus dem Präsidenten der Bildungsakademie als Vorsitzendem, dem Vorsitzenden des BÖV-Bildungsausschusses und einem weiteren Vorstandsmitglied zusammen. 4. Entscheidungen der Einspruchskommissionen I. Instanz Die Einspruchskommission in I. Instanz entscheidet mit Stimmenmehrheit nach Vorliegen aller dafür notwendigen Unterlagen und der schriftlichen Stellungnahme der Prüfungskommission. Die Kommission in I. Instanz hat ihre Entscheidung innerhalb von 3 Wochen schriftlich mit entsprechender Begründung dem Einspruchswerber bekanntzugeben sowie in Kopie seinem Arbeitgeber und dem Landesgeschäftsführer zu übermitteln. Gegen eine ablehnende Entscheidung der I. Instanz kann der Einspruchswerber innerhalb von 1 Woche schriftlich und mit entsprechender Begründung neuerlich Einspruch erheben. II. Instanz Die Einspruchskommission in II. Instanz entscheidet mit Stimmenmehrheit endgültig über den Einspruch. Die Kommission in II. Instanz hat ihre Entscheidung innerhalb von 3 Wochen schriftlich mit entsprechender Begründung dem Einspruchswerber bekanntzugeben sowie in Kopie seinem Arbeitgeber und dem Landesgeschäftsführer zu übermitteln. KFZ-PRÜFUNGSORDNUNG per Seite 11

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