LEITLINIEN. für die Prüfung zur Erlangung des. AUSSENDIENST-ZERTIFIKATS (BÖV-Prüfung) Geprüfte/r Versicherungsfachfrau/-fachmann BÖV
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1 LEITLINIEN für die Prüfung zur Erlangung des AUSSENDIENST-ZERTIFIKATS (BÖV-Prüfung) Geprüfte/r Versicherungsfachfrau/-fachmann BÖV Gültig ab 01. Oktober 2018 PRÄAMBEL Die Bildungsakademie der Österreichischen Versicherungswirtschaft (BÖV) und ihre Mitglieder, die alle Teilnehmer des Versicherungsmarktes repräsentieren, sind der festen Überzeugung, dass die Ausbildung der Versicherungsfachleute ein wichtiges Element der Qualität in den Beziehungen zwischen den Marktteilnehmern darstellt. Ausbildung ist nicht nur ein Instrument des persönlichen Wettbewerbes, sondern auch ein Anliegen des Konsumentenschutzes und zudem eine taugliche Grundlage für das Ansehen der Versicherungswirtschaft. Im Hinblick auf diese Überlegungen hat das Exekutivkomitee des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs mit Beschluss vom 12. März 1996 in Verantwortung für den Versicherungsmarkt allen Mitgliedsunternehmen empfohlen, die nachstehenden Leitlinien auf ihre Mitarbeiter im Außendienst anzuwenden. Um den künftigen Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/97 über den Versicherungsvertrieb (Insurance Distribution Directive/IDD) gerecht zu werden, wurden die Leitlinien und die Prüfungsordnung im Jahr 2017 entsprechend adaptiert. Bildungsakademie der Österreichischen Versicherungswirtschaft, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7 office@boev.at
2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Zielgruppe Anrechnung erworbener Qualifikationen Anmeldung Prüfungsvorbereitung Prüfungstermine Prüfungskommission Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission Grundsätze der Prüfung Einsichtnahme in das Prüfungsprotokoll Beeinspruchung der negativen Gesamtbeurteilung Prüfungsgebühren Zertifikat Datenschutz und Informationsweitergabe Supervision Beschlussfassung und Inkrafttreten... 7 Anhang: Richtlinie für Einsprüche Zur leichteren Lesbarkeit wurde im vorliegenden Text die männliche Form verschiedener Termini als geschlechtsneutraler Oberbegriff verwendet und soll Frauen wie Männer gleichermaßen bezeichnen. BÖV-LEITLINIEN ab Seite 2
3 1. Zielgruppe 1.1. Das Außendienstzertifikat (BÖV-Prüfung) und diese Leitlinien richten sich insbesondere an nachstehende Personen: a) Im Versicherungsvertrieb tätige Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen und von kleinen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit; b) Im Versicherungsvertrieb tätige Mitarbeiter von Versicherungsmaklern und Versicherungsagenten; c) Im Versicherungsvertrieb tätige Mitarbeiter von Kreditinstituten; d) Personen, die die Befähigung für das Gewerbe des Versicherungsagenten erwerben wollen. 2. Anrechnung erworbener Qualifikationen 2.1. Der Erwerb der Berufsqualifikation "Versicherungskauffrau/-kaufmann" ersetzt den schriftlichen Teil der Prüfung, d.h., der Kandidat hat lediglich den verkaufsrelevanten mündlichen Teil der Prüfung (gemäß Prüfungsordnung) zu absolvieren. Voraussetzung hierfür ist der entsprechende Antrag auf Anrechnung. Dieser kann nur vor dem Erstantritt gestellt werden. Nach dem Erstantritt kann im Falle einer nicht bestandenen schriftlichen Prüfung eine Anrechnung nur erfolgen, wenn die Berufsqualifikation "Versicherungskauffrau/-kaufmann" nach dem Erstantritt erworben wird, sofern der Antrag binnen einem Jahr nach Erstantritt gestellt wird Die Berufsqualifikation des Universitätslehrganges Akad. Versicherungskauffrau/ -kaufmann ersetzt die Prüfung zur Gänze. Die Ausstellung eines Zertifikates entfällt daher. 3. Anmeldung 3.1. Die Anmeldung zur Prüfung kann durch den Arbeitgeber mit Zustimmung des Prüfungskandidaten bzw. durch den Prüfungskandidaten mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen Prüfungskandidaten, die in keinem aufrechten Dienstverhältnis stehen, können ihre Anmeldung bei der Bildungsakademie vornehmen und sind sonst den übrigen Kandidaten gleichgestellt Die Anmeldung hat online über bis spätestens 5 Wochen vor dem gewünschten Prüfungstermin zu erfolgen. Der Prüfungsort ist in jenem Bundesland, in dem sich die Arbeitsstätte des Kandidaten befindet. Sollten Mitarbeiter von einem Unternehmen antreten, das seinen Sitz nicht in jedem Bundesland in Österreich hat, ist der Hauptwohnsitz des Kandidaten für den Prüfungsort maßgeblich Für eine allfällige Wiederholungsprüfung hat aber jedenfalls eine gesonderte Anmeldung zu erfolgen. Die festgelegte Gebühr ist dafür zu entrichten. BÖV-LEITLINIEN ab Seite 3
4 4. Prüfungsvorbereitung 4.1. Die Vorbereitung der Kandidaten auf die Prüfung erfolgt grundsätzlich im Rahmen der unternehmensinternen Ausbildung. Die Unternehmen haben daher ihre interne Ausbildung zeitlich und organisatorisch so auszurichten, dass diese auch eine entsprechende Prüfungsvorbereitung umfasst. Im Bedarfsfalle können durch die BÖV-Landesstellen Prüfungsvorbereitungskurse organisiert oder andere geeignete Ausbildungsmaßnahmen vermittelt werden Die für die Ausbildung erforderlichen Lehr- und Lernunterlagen, aus denen auch die Prüfungsfragen entwickelt werden, können bei der Bildungsakademie kostenpflichtig bezogen werden. 5. Prüfungstermine 5.1. Für die Prüfung wird in jedem Quartal je Landesstelle der Bildungsakademie an verschiedenen Orten, jedoch zum selben Zeitpunkt ein Prüfungstermin festgesetzt. Bei Bedarf können weitere Termine festgelegt werden. 6. Prüfungskommission 6.1. Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern (wenn möglich, zumindest je ein Mitglied von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite). Soweit Prüfungskandidaten aus dem Versicherungsmaklerbereich antreten, soll zumindest ein Mitglied der Prüfungskommission Versicherungsmakler sein. Die Kommission setzt sich aus einem Kommissionsvorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen, wobei ersterer ebenfalls prüft und jeweils für einen bestimmten Prüfungstermin in der jeweiligen Landesstelle der Bildungsakademie (in Wien von der Bildungsakademie) bestimmt wird Die Prüfer, die von Versicherungsunternehmen bzw. von kleinen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit nominiert werden, sollen vorzugsweise Führungskräfte aus dem Bereich der Ausbildung oder des Vertriebes, mit mehrjähriger Berufserfahrung, sein. Die Prüfer der Arbeitnehmerseite werden über Vorschlag des Vertreters der GPAdjp im jeweiligen BÖV-Landesbeirat vom Wirtschaftsbereich Versicherung der GPA-djp nominiert, jene der Arbeitgeberseite über Aufforderung durch die zuständige BÖV-Landesstelle (in Wien durch die Bildungsakademie) durch die im jeweiligen Bundesland tätigen Unternehmen. Prüfer aus dem Versicherungsmaklerbereich werden von der zuständige Fachgruppe der Versicherungsmakler und Berater, jene aus dem Versicherungsagentenbereich durch das zuständige Gremium der Versicherungsagenten im Bereich der jeweiligen Wirtschaftskammer nominiert. Weiters sollten die bestellten Supervisoren neben ihrer Supervisionstätigkeit mindestens einmal pro Funktionsperiode selbst prüfen. Einsatzort ist ganz Österreich Neu nominierte Prüfer müssen einen der nachstehenden Nachweise erbringen: Absolvierte BÖV-Prüfung Absolvierte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufleute Absolventen des Universitätslehrgangs für Versicherungswirtschaft Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Versicherungsvermittlung (Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten) BÖV-LEITLINIEN ab Seite 4
5 Alle neu nominierten Prüfer haben vor ihrer Bestellung ihre persönliche und fachliche Eignung durch die Absolvierung des BÖV-Prüfergrundseminares nachzuweisen Die Teilnahme an den Weiterbildungs-Workshops ist für alle bestellten Prüfer in den ersten eineinhalb Jahren der jeweils laufenden Funktionsperiode verpflichtend. Sollte eine Teilnahme in diesem Zeitraum nicht erfolgen, wird von einem Einsatz als Prüfer ab dem darauffolgenden 3. Quartal so lange abgesehen, bis ein entsprechender Workshop absolviert wurde. In Ausnahmefällen kann die Landesstelle mit Zustimmung der Bildungsakademie bei Engpässen von Prüfern zu einem Prüfungstermin von dieser Vorgangsweise abweichen Der BÖV-Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig über die Nominierung und über die Bestellung als Prüfer für die Dauer der jeweils laufenden Funktionsperiode (maximal 3 Jahre). Ein Ausscheiden aus der Versicherungswirtschaft hat automatisch die Beendigung der Bestellung als Prüfer zur Folge. 7. Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission 7.1. Die Mitglieder der Prüfungskommission erhalten von der Bildungsakademie eine Entschädigung für ihre Prüfertätigkeit. Die Höhe der Entschädigung wird von der Bildungsakademie festgesetzt Darüber hinausgehende Kosten (Fahrtkosten, Übernachtungskosten u.ä.) werden nur in Ausnahmefällen von der Bildungsakademie vergütet Die Bildungsakademie hat die Auszahlung der Entschädigungen an die Mitglieder der Prüfungskommission ohne unnötigen Aufschub zu veranlassen. 8. Grundsätze der Prüfung 8.1. Im Detail ist die Durchführung der Prüfung in einer eigenen Prüfungsordnung für die BÖV-Prüfung zur Erlangung des Außendienst-Zertifikates Geprüfte/r Versicherungsfachfrau/-fachmann BÖV geregelt. Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung und umfasst drei Wissensbereiche (Prüfungsgegenstände): Wissensbereich 1: Wissensbereich 2: Wissensbereich 3: Recht und allgemeine Versicherungskunde, Unternehmerisches Basiswissen und Versicherungsaufsichtsrecht; Steuer, Sozial- und Personenversicherung; Kfz-, Sach- und Vermögensversicherung, Handel, Gewerbe- und Landwirtschaftsversicherung Bei der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsfragen so angelegt, dass sie innerhalb folgender Prüfungszeiten zu bewältigen sind: Wissensbereich 1: Wissensbereich 2: Wissensbereich 3: 30 Minuten 30 Minuten 40 Minuten Der schriftliche Prüfungsteil wird nach einem Punktesystem bewertet. BÖV-LEITLINIEN ab Seite 5
6 8.3. Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Einzelprüfungen in Form von Fallbeispielen, in denen Kundenorientierung und Beratungsqualität im Vordergrund stehen. Getrennt geprüft werden Kenntnisse in den Wissensbereichen 2 inkl. 1 und in den Wissensbereichen 3 inkl. 1, die mit je einer Note bewertet werden. Beurteilungskriterien sind die Kundenorientierung, das Gesprächsverhalten und die fachliche Richtigkeit. Die Kandidaten erhalten im Vorfeld folgende Information: Führen Sie dieses Gespräch unter der Annahme, dass die gesetzlich erforderlichen Aufklärungs- und Protokollpflichten erfüllt sind/werden und eine entsprechende Produktempfehlung erfolgen wird. Der Kandidat hat die Prüfung vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt max. 30 Minuten (je Einzelprüfung ca. 15 Minuten). Der Verlauf der mündlichen Prüfung und das Zustandekommen der jeweiligen Beurteilung der Einzelprüfungen sind von der Prüfungskommission auf den Notizblättern nachvollziehbar festzuhalten Die Gesamtbeurteilung erfolgt nach einer vierteiligen Skala: mit Auszeichnung bestanden mit gutem Erfolg bestanden bestanden nicht bestanden Über die gesamte Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen Eine Wiederholung der Prüfung ist möglich. Details der Wiederholungsprüfung sind in der Prüfungsordnung geregelt Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Landesgeschäftsführer kann in Übereinstimmung mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission jedoch einzelne Zuhörer zulassen, sofern diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen, die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes gestatten und der Kandidat damit einverstanden ist. Dies gilt nicht für neu nominierte Prüfer, Supervisoren und Landesgeschäftsführer bzw. deren Stellvertreter. 9. Einsichtnahme in das Prüfungsprotokoll 9.1. Die Einsichtnahme in das Prüfungsprotokoll (ohne Notizen der Prüfer) im Falle einer negativen Beurteilung ist durch den Kandidaten bzw. durch einen von diesem bevollmächtigten Vertreter innerhalb der Einspruchsfrist von 2 Wochen möglich. 10. Beeinspruchung der negativen Gesamtbeurteilung Die Beeinspruchung der negativen Gesamtbeurteilung der Prüfung aufgrund eines oder beider mit nicht genügend beurteilten mündlichen Prüfungsteile ist bei der Bildungsakademie innerhalb von 2 Wochen nach dem Prüfungstermin durch den Kandidaten, schriftlich und mit entsprechender Begründung einzubringen. Die Behandlung des Einspruches erfolgt gemäß Richtlinie für Einsprüche in der jeweils gültigen Fassung (Anhang) Das Stattgeben eines Einspruches gegen die negative Gesamtbeurteilung der Prüfung bedeutet das Zurückversetzen in den Stand vor dem Antritt zum beeinspruchten mündlichen Prüfungsteil. Die Prüfungsgebühr wird in diesem Fall für den neuerlichen Antritt zur Prüfung gutgeschrieben. Die bis dahin positiv abgelegten schriftlichen Prüfungsteile bzw. der positiv abgelegte mündliche Prüfungsteil bleiben aufrecht, sofern der Antritt innerhalb eines Jahres (ausschlaggebend ist das Prüfungsquartal) erfolgt. BÖV-LEITLINIEN ab Seite 6
7 10.3. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, bleibt die negative Gesamtbeurteilung wie vor der Beeinspruchung aufrecht. 11. Prüfungsgebühren Die Prüfungsgebühr muss spätestens einen Werktag nach Anmeldeschluss auf dem Konto der Bildungsakademie eingelangt sein. Nur in diesem Fall ist die Zulassung des Kandidaten zu dem vorgesehenen Prüfungstermin gewährleistet. 12. Zertifikat Nach bestandener Prüfung stellt die Bildungsakademie ein Zertifikat aus, das die Ablegung der Prüfung bestätigt und berechtigt, im geschäftlichen Verkehr nach dem Namen die Berufsbezeichnung Geprüfte/r Versicherungsfachfrau/-fachmann BÖV zu führen. Das Zertifikat ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom Landesgeschäftsführer bzw. dessen Stellvertreter (in Wien von einem Mitglied der Geschäftsführung) zu unterfertigen. 13. Datenschutz und Informationsweitergabe Die vom Prüfungswerber zu erhebenden Daten sind quantitativ so gering wie möglich zu halten. Dritten gegenüber besteht für die Bildungsakademie lediglich eine Auskunftspflicht, ob und wann einer bestimmten Person das AD-Zertifikat ausgestellt wurde (oder nicht). 14. Supervision Die Grundsätze der Supervision sowie die Richtlinien für die Supervision der BÖV- Prüfungen sind im Supervisionsguide der Bildungsakademie enthalten. 15. Beschlussfassung und Inkrafttreten Die vorliegende Fassung wurde vom BÖV-Vorstand am 08. Juni 2018 beschlossen und tritt mit 01. Oktober 2018 in Kraft. ANHANG: Richtlinie für Einsprüche BÖV-LEITLINIEN ab Seite 7
8 Anhang zu Leitlinien für Geprüfte/r Versicherungsfachfrau/-fachmann BÖV Richtlinie für Einsprüche: 1. Allgemeines: Aufgrund des Einspruches gegen eine negative Gesamtbeurteilung hat die Bildungsakademie zunächst die Mitglieder der Prüfungskommission zu einer schriftlichen Stellungnahme aufzufordern, in der alle Gründe darzulegen sind, die zur negativen Gesamtbeurteilung der Prüfung geführt haben. 2. Vorgehensweise seitens des Einspruchswerbers Der Einspruch gegen eine negative Gesamtbeurteilung hat in der lt. Leitlinien für die BÖV-Prüfung zur Erlangung des Außendienst-Zertifikats Geprüfte/r Versicherungsfachfrau/-fachmann BÖV vorgesehenen Frist von 2 Wochen (nach dem Prüfungstermin) durch den Kandidaten selbst, schriftlich zu erfolgen. Der Grund der Beeinspruchung hat sich auf das/die mit nicht genügend beurteilte(n) Fallbeispiel(e) zu beziehen und eine ausreichende, nachvollziehbare Begründung zu enthalten. Begründungen und Erklärungen die sich nicht auf die jeweiligen Fallbeispiele beziehen, sind für einen Einspruch nicht entscheidungsrelevant. 3. Zusammensetzung der Einspruchskommissionen I. Instanz Die Einspruchskommission setzt sich in I. Instanz aus dem Leiter der Rechtsabteilung des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO) als Vorsitzendem, einem Mitglied des BÖV-Bildungsausschusses und einem Supervisor zusammen. Das Mitglied des BÖV-Bildungsausschusses sowie ein Ersatzmitglied (für den Fall der Verhinderung bzw. Befangenheit) werden über Vorschlag des Vorsitzenden des BÖV- Bildungsausschusses für die Dauer von 3 Jahren vom BÖV-Vorstand bestellt. Als Supervisor ist grundsätzlich der bei der beeinspruchten Prüfung anwesende Supervisor vorgesehen. Falls bei der Prüfung keine Supervision stattgefunden hat, wird der durch den BÖV-Vorstand für die Einspruchskommission für die Dauer von 3 Jahren bestellte Supervisor eingesetzt. Im Falle der Verhinderung bzw. der Befangenheit des Supervisors wird für die Behandlung des vorliegenden Einspruches an dessen Stelle durch den BÖV-Vorstand ein anderer Supervisor bestellt. Bildungsakademie der Österreichischen Versicherungswirtschaft, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7 office@boev.at
9 II. Instanz Die Einspruchskommission in II. Instanz setzt sich aus dem Präsidenten der Bildungsakademie als Vorsitzendem, dem Vorsitzenden des BÖV-Bildungsausschusses und einem weiteren Vorstandsmitglied zusammen. 4. Entscheidungen der Einspruchskommissionen I. Instanz Die Einspruchskommission in I. Instanz entscheidet mit Stimmenmehrheit nach Vorliegen aller dafür notwendigen Unterlagen und der schriftlichen Stellungnahme der Prüfungskommission. Die Kommission in I. Instanz hat ihre Entscheidung innerhalb von 3 Wochen schriftlich mit entsprechender Begründung dem Einspruchswerber bekanntzugeben sowie in Kopie seinem Arbeitgeber und dem Landesgeschäftsführer zu übermitteln. Gegen eine ablehnende Entscheidung der I. Instanz kann der Einspruchswerber innerhalb von 1 Woche schriftlich und mit entsprechender Begründung neuerlich Einspruch erheben. II. Instanz Die Einspruchskommission in II. Instanz entscheidet mit Stimmenmehrheit endgültig über den Einspruch. Die Kommission in II. Instanz hat ihre Entscheidung innerhalb von 3 Wochen schriftlich mit entsprechender Begründung dem Einspruchswerber bekanntzugeben sowie in Kopie seinem Arbeitgeber und dem Landesgeschäftsführer zu übermitteln. BÖV-LEITLINIEN ab Seite 9
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