Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten

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1 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten RE-ING Teil 2 Brücken Abschnitt 4 Brückenausstattung Stand: 2017/12

2 Inhalt Seite 1 Brückenbeläge Allgemeines Belagsaufbau Belagsaufbau auf Beton Belagsaufbau auf Stahl Betondeckschichten auf kurzen Brücken Lagerung Allgemeines Gelenke Fahrbahnübergänge Allgemeines Brücken im Bestand Fahrbahnübergänge aus Asphalt Rückhaltesysteme Geländer Fahrzeug-Rückhaltesysteme Entwässerungen Allgemeines Entwässerung der Oberfläche im Bauwerksbereich Brückenabläufe Leitungen an und in Brücken Allgemeines Technische Ausführung Anordnung der Leitungen in und an Brücken Aufhängung und Auflagerung der Leitungen Fallleitungen Elektrische Anlagen in begehbaren Hohlräumen Elektrische Anlagen für Blitzschutz... 8 Anhang A Weitere Angaben zu elektrischen Anlagen in begehbaren Hohlräumen... 9 A 1 Stromversorgung... 9 A 2 Schutzmaßnahmen und Erdung... 9 A 3 Verteiler... 9 A 4 Leuchten, Schalter und Steckdosen A 5 Leitungsnetz A 6 Wartung und Kontrolle Stand: 2017/12

3 1 Brückenbeläge 1.1 Allgemeines (1) Für neu herzustellende, zu erneuernde oder teilweise zu erneuernde Beläge auf Betonfahrbahntafeln von Brücken ist in der Regel ein Belagsaufbau mit einer Dichtungsschicht aus einer Bitumen-Schweißbahn vorzusehen. (2) Der Einbau jeder Schicht ist so zu planen, dass im Bauzustand und im Endzustand Wasser schnell und schadlos abgeführt werden kann. (3) An den Tiefpunkten, insbesondere vor den Fahrbahnübergängen, sind Tropftüllen mit Anschlussflanschen für die Dichtung einzubauen. Tropftüllen dürfen nicht über Verkehrsflächen und nicht im Bereich von elektrischen Leitungen entwässern. An Widerlagern und Pfeilern ist für eine schadlose Ableitung des ggf. anfallenden Wassers zu sorgen. Auf Tropftüllen vor Widerlagern/ Fahrbahnübergängen kann verzichtet werden, wenn Brückenabläufe vor den Widerlagern/ Fahrbahnübergängen vorhanden sind. 1.2 Belagsaufbau Belagsaufbau auf Beton (1) Für den Belagsaufbau im Fahrbahnbereich sowie den Aufbau unter Kappen sind in der Regel die planerischen und konstruktiven Anforderungen der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen für Ingenieurbauten (ZTV-ING) 7-1 zu beachten. (2) Auf Brückenbauwerken ist Offenporiger Asphalt (OPA) grundsätzlich nicht vorzusehen. Sollten zwingende Gründe für seine Verwendung bei kurzen Brücken ( 15 m Brückenlänge, Rahmenbauwerke ohne Fahrbahnübergänge, Brücken mit Betongelenken, Brückenschiefe 100 ± 20 gon, Längsgefälle > 0,5 %, keine Brückenabläufe) sprechen, ist zusätzlich zur Schutzschicht eine Zwischenschicht aus Gussasphalt mit einer Dicke von 4 cm vorzusehen. Bei längeren Brücken ist eine Zustimmung des BMVI einzuholen Belagsaufbau auf Stahl (1) Für Straßenbrücken sind die planerischen und konstruktiven Anforderungen der ZTV- ING 7-4 zu beachten. (2) Für Geh- und Radwegbrücken, bewegliche Brücken, Dienststege und Nebenbereiche von Brücken sind in der Regel die planerischen und konstruktiven Anforderungen der ZTV-ING 7-5. (Reaktionsharzgebundene Dünnbeläge) zu beachten. 1.3 Betondeckschichten auf kurzen Brücken (1) Bei Brücken mit Brückenlänge < 15 m und ohne Übergangskonstruktionen kann die Betondecke der Strecke über die Brücke hinweg geführt (2) Die Überbauenden sollten rechtwinklig zur Streckenachse sein. (3) Für den Belag gilt: Die planerischen und konstruktiven Anforderungen der Abdichtung der Fahrbahnplatte des Bauwerks sind gemäß den ZTV-ING 7-1 zu beachten. Dabei sollte die Dicke der Schutzschicht 3,5 cm betragen. Die planmäßig konstante Dicke der Betondecke der Strecke ist im Bauwerksbereich beizubehalten. Die Ausbildung aller Fugen auf dem Bauwerk erfolgt gemäß den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken aus Beton (ZTV Beton-StB) mit Kompressionsprofilen. An den Überbauenden sind Querfugen in der Betondecke der Strecke anzuordnen. Der Einbau einer Trennschicht erfolgt aus Vlies, Geotextil o. ä. mit geringer Flächendichte zwischen Schutzschicht und Betondecke zur Verringerung der Reibung zwischen den unterschiedlichen Baustoffen. 2 Lagerung 2.1 Allgemeines (1) In den Entwurfsplänen sind Angaben zur Lagerung gemäß den Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksentwürfen für Ingenieurbauten (RAB-ING) aufzuführen. (2) Bei Brücken mit Nord-Süd-Ausrichtung ist bei der Ermittlung der horizontalen Lagerkräfte der horizontale Temperaturunterschied im Überbau nach DIN EN stets zu berücksichtigen. (3) Bei Stahlüberbauten sind bei der Bemessung der Lager auch die Zwangsbeanspruchungen aus dem Heißeinbau des Asphaltbelages zu untersuchen. Es sind bereits im Entwurf Vorgaben zur Reihenfolge des Asphaltiervorgangs zu machen, um unplanmäßige Horizontalkräfte zu vermeiden. Stand: 2017/12 3

4 (4) Ober- und Unterteil des Lagers müssen parallel ausgerichtet sein und in der Regel waagrecht eingebaut (5) Unter- und Überbauten sind so zu dimensionieren, dass bei jeder Lagerstellung die Hubpressen auf den Unterbauten abgesetzt werden können. Für Aufstandsflächen für die Hubpressen gilt Abschnitt 3 Nr (6) Für einen Überbau ist die Verwendung verschiedener Lagertypen in einer Lagerachse zu vermeiden. (7) Brückentragwerke sind so zu planen, dass keine Zugkraftlager erforderlich (8) Sind Hilfskonstruktionen im Ausnahmefall beim Austausch von Lagern erforderlich, so sind diese bereits im Entwurf anzugeben. 2.2 Gelenke (1) Betongelenke im Erdreich und/ oder im Einflussbereich von korrosionsfördernden Medien sind zu vermeiden. Ansonsten sind sie vor Verunreinigung und vor dem Einfluss von korrosionsfördernden Medien sowie Feuchtigkeit zu schützen. (2) Bleigelenke dürfen nicht verwendet 3 Fahrbahnübergänge 3.1 Allgemeines (1) Abhängig vom ermittelten Dehnweg und der Ausbildung des Brückenabschlusses können Fahrbahnübergänge nach den ZTV-ING 8-1 oder nach den ZTV-ING 8-2 vorgesehen (2) Durch geeignete planerische Maßnahmen (Trassierung) ist sicherzustellen, dass es zu keiner Stauwasserbildung vor den Fahrbahnübergängen kommt. Ggf. sind Abläufe anzuordnen. (3) Fahrbahnübergänge sind auf die Einbauhöhen des Fahrbahnbelages und die Bewegungsrichtung der Lager auszurichten. (4) Bei der Entscheidung zwischen einem Fahrbahnübergang mit zwei Dichtprofilen und Wartungsgang oder einem Fahrbahnübergang mit einem Dichtprofil mit größerem Dehnweg (lärmgeminderte Fahrbahnübergänge) ist dem Letzteren der Vorzug zu geben. (5) Zur Unterbringung der Traversenkästen von Fahrbahnübergängen in Lamellenbauweise in den Kragarmen ist auf eine ausreichende Kragarmdicke zu achten. Die Betonabmessungen unter den Traversenkästen müssen den statisch-konstruktiven Erfordernissen entsprechen. (6) Beim Neubau und bei wesentlichen Änderungen gem. 16. BImSchV sind, soweit lärmschutztechnisch erforderlich, lärmgeminderte Fahrbahnübergänge einzubauen. 3.2 Brücken im Bestand (1) Der Austausch von noch funktionsfähigen Fahrbahnübergängen mit einem Alter von mehr als 15 Jahren gegen regelgeprüfte, lärmgeminderte Übergänge soll bei lärmschutztechnischer Erforderlichkeit und nach Prüfung in eigener Zuständigkeit durchgeführt (2) Für den Austausch von noch funktionsfähigen Fahrbahnübergängen mit einem Alter von weniger als 15 Jahren gegen regelgeprüfte, lärmgeminderte Übergänge oder durch eine lärmmindernde Nachrüstung funktionsfähiger Fahrbahnübergänge, z. B. durch Anbringen von Rauten- oder Sinusblechen, ist in jedem Einzelfall durch Vorlage entsprechender Planungsunterlagen und Begründungen beim BMVI die Zustimmung einzuholen. 3.3 Fahrbahnübergänge aus Asphalt (1) Für Fahrbahnübergänge aus Asphalt sind die planerischen und konstruktiven Anforderungen der ZTV-ING 8-2 zu beachten. (2) Fahrbahnübergänge aus Asphalt dürfen innerhalb der in den ZTV-ING 8-2 Tabelle genannten Anwendungsgrenzen eingesetzt (3) Im Zuge von Bundesfernstraßen mit hohem Schwerverkehrsanteil sollten keine Fahrbahnübergänge aus Asphalt eingesetzt (4) Schrammbordflächen sind im Bereich des Fahrbahnübergangs verformungsstabil zu sichern. 4 Rückhaltesysteme 4.1 Geländer (1) Die Mindestabmessungen nach den ZTV- ING 8-4 Tabelle und die Querschnitte und Dicken nach den ZTV-ING 8-4 Tabelle sind einzuhalten. (2) Bei der Festlegung der Geländerhöhe ist zusätzlich die Lage und die Höhe des Fahrzeugrückhaltesystems zu berücksichtigen. (3) Auf Brücken und Stützwänden sind neben Geh-, Rad- und Notgehwegen Geländer als Absturzsicherung erforderlich. In Böschungen bei Betriebswegen richtet sich das Anbringen eines 4 Stand: 2017/12

5 Geländers nach Teil 2 Abschnitt 3 Nr Absatz (7) und (8). Die Geländerarten unterscheiden sich wie folgt: Holmgeländer: Anordnung neben Betriebsund Notgehwegen auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen sowie auf Straßen, bei welchen Fußgängerverkehr ausgeschlossen werden kann, indem er z. B. separat geführt wird. Füllstabgeländer: Anordnung neben Gehund Radwegen auf Bauwerken Füllstabgeländer mit Kurzpfosten: Anordnung bei Gehwegbrücken Rohrgeländer: Anordnung neben Betriebswegen außerhalb von Brücken und auf Stützwänden in Böschungen Geländer mit Drahtgitterfüllung: Anordnung auf Brücken über Verkehrswegen, wenn die Möglichkeit besteht, dass durch Schneeräumung im Winter der unten liegende Verkehrsweg gefährdet werden könnte. (4) Bei Straßenbrücken mit einer Länge von mehr als 20 m zwischen den Flügelenden ist der Handlauf von Geländern mit Drahtseil auszubilden. Bei Geländern mit Drahtseil ist der Handlauf mit abnehmbarem Oberteil auszuführen. (5) Bei Straßenbrücken ohne Fahrzeug- Rückhaltesysteme sind die Enden von Geländern so auszubilden, dass ein Eindringen in frontal anprallende Fahrzeuge vermieden wird (s. RiZ Gel 19, Blatt 1 bzw. Blatt 2). (6) Zum Ausgleich der unterschiedlichen Bewegungen von Geländer und Überbau infolge Temperaturänderung sind am Überbauende bzw. an Dehnungsfugen im Überbau Bewegungsfugen im Geländer mit dem jeweils erforderlichen Fugenspalt auszubilden. (7) Pfosten und Füllstäbe sollten lotrecht gesetzt Bis zu einer Längsneigung von 1 % können sie auch rechtwinklig zur Neigung aufgestellt (8) Stahlgeländer erhalten ein Korrosionsschutzsystem gemäß den ZTV-ING 4-3. Aluminiumgeländer erhalten ein Korrosionsschutzsystem nach den ZTV-ING Fahrzeug-Rückhaltesysteme (1) Es gelten die Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen an Straßen durch Fahrzeug- Rückhaltesysteme (RPS) in Verbindung mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 28/2010, die Technischen Kriterien für den Einsatz von Fahrzeug-Rückhaltesystemen in Deutschland gemäß ARS Nr. 15/2017 sowie die Technischen Liefer- und Prüfbedingungen für Übergangskonstruktionen zur Verbindung von Schutzeinrichtungen (TLP ÜK) gemäß ARS Nr. 16/2017. Bei der Planung sind die Einsatzempfehlungen für Fahrzeug-Rückhaltesysteme der BASt zu beachten. (2) Die Fahrzeug-Rückhaltesysteme sind produktneutral darzustellen. Als Anpralllast an das Fahrzeug-Rückhaltesystem sollte eine Horizontalkraft nach Klasse C gemäß DIN EN , , Tab gewählt (3) Es ist sicherzustellen, dass eine Verträglichkeit zwischen den Fahrzeug-Rückhaltesystemen von Bauwerk und Strecke gegeben ist. 5 Entwässerungen 5.1 Allgemeines (1) Für Entwässerungen gelten die ZTV-ING 8-5. (2) Die rasche, schadlose und wirkungsvolle Abführung des Oberflächenwassers - auch während der Bauzeit - dient der Sicherheit des Verkehrs. Das Funktionieren der Entwässerung beeinflusst die Lebensdauer und den Erhaltungsaufwand der Ingenieurbauwerke. Anfallendes Wasser darf weder das Bauwerk verunreinigen noch sich auf Konstruktionsteile nachteilig einwirken. (3) Alle Teile der Entwässerung müssen zur Wartung und Kontrolle zugänglich sein. (4) Die Auflagerbank- und Wartungsgangentwässerung ist immer frei nach außen mit sichtbarem Auslauf und nicht in geschlossene Entwässerungsanlagen (z. B. Schächte) zu führen, damit ein schnelles Erkennen von Undichtigkeiten des Fahrbahnübergangs möglich ist. (5) Falls im Ausnahmefall die Mindestvorgaben der ZTV-ING 8-5 zur Entwässerung nicht eingehalten werden können, ist deren Leistungsfähigkeit durch eine hydraulische Berechnung nachzuweisen. (6) Entwurfspläne müssen die Bauwerksentwässerung in allen wesentlichen Hauptbestandteilen erkennen lassen. Das Rohrnetz kann durch Eintragung der Rohrachsen dargestellt 5.2 Entwässerung der Oberfläche im Bauwerksbereich (1) Das auf Bauwerke zufließende Wasser ist jeweils vorher abzuführen. Stand: 2017/12 5

6 (2) Das auf Überbauten anfallende Wasser ist im Regelfall durch Brückenabläufe, spätestens vor dem Überbauende, abzuführen. In besonderen Fällen kann auf Brückenabläufe verzichtet werden, z. B. bei kurzen Brücken, Wirtschaftsweg- und Fußgängerbrücken. Bei diesen Bauwerken muss ein ausreichendes Längs- und Quergefälle vorhanden sein. (3) Von Brücken in Richtung freie Strecke abfließendes Wasser ist an den Flügelenden abzuführen. (4) Auf Brücken mit Längsgefälle < 0,5 % ist kein Wechsel des Quergefälles vorzusehen. In Ausnahmefällen kann eine Gußasphaltpendelrinne nach Richtlinie für die Anlage von Straßen (RAS) Teil: Entwässerung (RAS-Ew) angeordnet (5) Bei der Anordnung von Sickerschichten (z. B. unter den Schrammborden nach RiZ Kap 12) sind zusätzliche Tropftüllen vorzusehen. Nr. 1.1 Absatz (3) Satz 2 ist zu beachten. 5.3 Brückenabläufe (1) Der Abstand der Brückenabläufe ist abhängig vom Gefälle, von der Querschnittsgestaltung, der Verkehrsart, Verkehrsbelastung sowie der Ausbaugeschwindigkeit. Bei besonders starkem Schmutzanfall (z. B. Kiestransporte, Landwirtschaft) sind die Abstände zu verringern. Die Mindestabstände der Brückenabläufe sind nach den ZTV-ING 8-5 Nr. 2.2 zu ermitteln. (2) Das nachträgliche Einbetonieren von Abläufen ist nur bei Umbauten oder Instandsetzungen vorzusehen. 6 Leitungen an und in Brücken 6.1 Allgemeines (1) Leitungen sind nicht im Querschnitt von tragenden Betonbauteilen der Überbauten von Brücken sowie in nicht zugänglichen Hohlkästen zu verlegen. (2) Bei Umbau-, Verstärkungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an vorhandenen Brücken ist anzustreben, vorhandene, bisher nicht zugängliche Leitungen, die in Bauteilen von Brücken eingebaut sind, aus diesen herauszunehmen und zugänglich anzuordnen. (3) Werden Leitungen in und an Brücken verlegt und angebracht, sind diese derart anzuordnen, dass die Verkehrssicherheit auf und unter den Brücken nicht beeinträchtigt wird, das Lichtraum- bzw. Durchflussprofil nicht eingeengt wird, der dauerhafte Bestand der Brücken und deren Ausstattungsteile nicht gefährdet wird, beim nachträglichen Verlegen und Anbringen keine Schäden an Bauteilen (z. B. Betonstahl- und Spannstahlbewehrung, Korrosionsschutz, Dichtungen u. ä.), Einbauten (z. B. Brückenentwässerungsleitungen) und ggf. bereits vorhandenen Leitungen entstehen, die Überwachung und Prüfung der Brücken nach den Vorschriften der DIN 1076 nicht behindert wird, die Erhaltung (Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung) der Brücken und deren Ausstattungsteile nicht wesentlich erschwert wird und das Erscheinungsbild der Brücken möglichst nicht durch das Anbringen von Leitungen beeinträchtigt wird. (4) Die Anordnung von Leitungen auf und an den Kappenflächen von Brücken ist grundsätzlich nicht zugelassen. 6.2 Technische Ausführung Anordnung der Leitungen in und an Brücken (1) Bereits beim Aufstellen des Bauwerksentwurfes nach den RAB-ING ist bei der Festlegung der Leitungslage den statischen und konstruktiven Erfordernissen (z. B. Führung durch die Querträger, Stege, Fahrbahnplatte und Widerlager) und den Bewegungen sowie Verformungen der Brücken Rechnung zu tragen. (2) Das Anheben der Überbauten, z. B. zum Auswechseln der Lager oder zum Ausgleich von Setzungen oder ähnliches, muss gewährleistet sein. Bereits beim Einbau der Leitungen sind deshalb geeignete konstruktive Vorkehrungen (Gelenkstücke, Verschwenkungen u. ä.) zu treffen. (3) Bei der Anordnung der einzelnen Leitungsarten im Bauwerksbereich ist die Lage der Leitungen in den anschließenden Straßenabschnitten zu beachten. Kontroll- und Ziehschächte sind im Fahrbahnbereich von Brücken und im Bereich von Kappen zu vermeiden. Sie sind jedoch unmittelbar vor und hinter dem Bauwerk vorzusehen. (4) Die Regelanordnung im Überbauquerschnitt für die einzelnen Leitungen (hier: Ausstattungsund Versorgungsleitungen) ist für Platten-, Plattenbalken- und Hohlkastenquerschnitte in den 6 Stand: 2017/12

7 Bildern bis dargestellt. Bei stählernen Überbauten ist sinngemäß zu verfahren. am Vorbord kann der Außendurchmesser der Leerrohre entsprechend vergrößert Bild 2.4.1: Bild 2.4.2: Überbauquerschnitt: Platte Überbauquerschnitt: Plattenbalken (5) Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen können unter den Kragarmen, zwischen den Balken von Plattenbalkenquerschnitten oder in begehbaren Hohlkästen angeordnet In den Kappen dürfen diese Leitungen nur dann angeordnet werden, wenn eine andere Leitungsführung erhebliche konstruktive und gestalterische Nachteile hätte. (6) Bei der Verlegung von Leitungen in Kappen ist zu beachten, dass sich in der Kappe kein Tiefpunkt befindet, damit sich kein Wasser in den Leerrohren ansammeln kann. (7) Bei Kappen mit einer Dicke am Vorbord von 14,5 cm muss der Außendurchmesser der Leerrohre d 50 mm betragen. Bei größeren Dicken Bild 2.4.3: Überbauquerschnitt: Hohlkasten (8) Bei der Verlegung von Leitungen im Bereich der Fahrbahnübergänge sind die Lage und die Führung der Leerrohre sorgfältig zu planen. (9) Der Einbau der Bewehrung (Betondeckung) und das Herstellen der Kappen (Rüttellücken) dürfen durch Leerrohre nicht behindert (10) Entwässerungsleitungen sind vorzugsweise unter den Kragarmen anzuordnen. Ein Verlegen in Hohlkästen ist nur zulässig, wenn diese begehbar und beleuchtet sind. Erforderliche Sicherheitsvorkehrungen (z. B. Mantelrohre, Entlüftungs- und Entleerungsvorrichtungen) sind vorzusehen. Die Entwässerungsöffnung von Hohlkästen, in denen wasserführende Leitungen verlegt sind, muss auf einen möglichen Schadensfall dieser Leitungen bemessen sein. (11) Die Unterkante der Leitungen einschl. ihrer Aufhängungen, Auflagerungen und ggf. Auffangvorrichtungen muss höher als die Unterkante des Überbaus liegen. Das im Rahmen der verfügbaren Steghöhe und der Brückenlängsneigung erreichbare günstigste Gefälle ist zu nutzen. (12) Der lichte Abstand der Leitungen von den Bauwerksteilen soll aus Erhaltungsgründen in der Regel 50 cm nicht unterschreiten, muss aber mindestens 30 cm betragen. Für den lichten Abstand der Leitungen bzw. Mantelrohre untereinander - ausgenommen bei Leitungen der Elektrizitätsversorgung und bei Fernmeldeeinrichtungen - dürfen 20 cm nicht unterschritten (13) Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen sind in korrosionsgeschützten Mantelrohren aus Stahl oder in Mantelrohren aus Kunststoff zu verlegen. Stand: 2017/12 7

8 Der Korrosionsschutz von Mantelrohren aus Stahl und aller anderen metallischen Leitungen ist gemäß den ZTV-ING 4-3 auszuführen. 7 Elektrische Anlagen in begehbaren Hohlräumen (14) Leitungen dürfen nicht einbetoniert Sie sind durch Betonteile, z. B. Stege, Querträger und Kammerwände in Aussparungen oder Mantelrohren zu führen. In Hohlkästen ist bei flüssigkeitsführenden Leitungen ein direkter Abfluss für den Schadensfall nach außen vorzusehen. (15) Die Kammerwanddurchdringung sollte vermieden Sofern dies nicht möglich ist, sind Kammerwanddurchdringungen im Bereich der Auflagerbänke wasserdicht auszuführen. Die Leitungen im Bereich der Durchdringungen müssen elastisch gebettet sowie längs- und querverschieblich sein. Außerdem müssen die Durchdringungen mögliche Auflagerverdrehungen für die Leitungen zwängungsfrei zulassen und eine berührungsfreie Lage zwischen Mantel und Leitungsrohr gewährleisten. (16) Falls erforderlich, sind Leitungen durch Wärmedämmungen vor Frost zu schützen Aufhängung und Auflagerung der Leitungen (1) Für Aufhängungen und Auflagerungen gelten die einschlägigen Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ-ING) sinngemäß, wobei bezüglich des Abstandes von Leitungen zu den Bauwerksteilen Nr Absatz (12) zu beachten ist. (2) Besondere Aufhängekonstruktionen und ihre Auswirkungen auf das Bauwerk sind nachzuweisen. (3) Für die Aufhängekonstruktion ist nichtrostender Stahl Werkstoff-Nr oder zu verwenden. Die Bewehrung darf durch Befestigungsmittel nicht beschädigt Fallleitungen (1) Begehbare Hohlräume von Brücken sind nach Abschnitt 3 mit Beleuchtungsanlagen und Steckdosen auszustatten. (2) Es sind die gültigen Bestimmungen wie TAB (Technische Anschlussbestimmungen), DIN VDE etc. zu beachten. Das Ankleben und Anschießen jeglicher Teile ist nicht gestattet. (3) Die Planung, Montage, Prüfung und Wartung von elektrischen Anlagen muss durch eine Elektrofachkraft erfolgen. (4) Weitere Angaben befinden sich im Anhang A. 8 Elektrische Anlagen für Blitzschutz (1) Für Straßen- und Wegbrücken sind ein Blitzschutz und eine zugehörige Erdung in der Regel nicht vorgesehen. (2) Bei Brücken in exponierter Lage (z. B. Brücken mit hohen Pylonen, Hochbrücken) ist im Zuge der Aufstellung des Bauwerksentwurfes in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob und in welchem Umfang ein Blitzschutz und eine zugehörige Erdung erforderlich sind. In der Regel ist das Blitzschutzsystem nach DIN EN Beiblatt 2 (VDE Beiblatt 2) für Blitzschutzklasse III auszulegen. In diesem Fall sind auch die Geländer und Lichtmaste zu erden. (3) Die Planung, Montage, Prüfung und Wartung von Blitzschutzsystemen muss durch eine Blitzschutzfachkraft (Fachingenieur) mit einer technischen Ausbildung unter Beachtung der DIN EN (DIN VDE ) sowie der sonstigen gültigen Bestimmungen wie Technische Anschlussbestimmungen (TAB) etc. erfolgen. (1) Fallleitungen sind möglichst gradlinig zu führen. Fallbremsen in Gestalt von Rohrversprüngen zur Verminderung der Wassergeschwindigkeit sind nicht vorzusehen. (2) Am unteren Fallrohrende ist ein Prüfschacht mit Durchlaufgerinne anzuordnen. (3) Am oberen Fallrohrende kann bei Fallrohren ab 10 m Höhe eine Belüftung zweckmäßig sein. In diesem Falle kann als Verbindung zwischen Längsleitung und Fallrohrleitung ein offener Einlauftrichter aus nicht rostendem Stahl angeordnet 8 Stand: 2017/12

9 - Anhang A Anhang A Weitere Angaben zu elektrischen Anlagen in begehbaren Hohlräumen A 1 Stromversorgung A 1.1 Stromversorgung durch mobile Stromerzeuger Die elektrischen Verbindungsleitungen (HO 7 RN- F) zwischen Stromerzeuger und Einspeisestecker (Kragensteckvorrichtung nach DIN EN (VDE , 400 V/32 A) sollen nicht länger als 20 m sein. A 1.2 Ortsfeste Stromversorgung durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) Wird die Beleuchtungsanlage durch eine ortsfeste EVU-Anlage gespeist, ist der Drehstromzähler in einer Anschlusssäule innerhalb der Brücke unterzubringen. (Abstimmung mit EVU erforderlich) A 2 Schutzmaßnahmen und Erdung A 2.1 Maßnahme zum Schutz bei indirektem Berühren Im TN oder TT-Netz sind grundsätzlich Fehlerstromschutzeinrichtungen nach DIN VDE bzw. DIN EN (VDE ) in nachgeordneten Unterverteilungen zu verwenden (I ΔN = 0,03A). A 2.2 Erdung (1) Als Erder genügt ein Erdungsfestpunkt mit angeschweißter Kreuzklemme (Material: nicht rostender Stahl, Stahlsorte A 4, Werkstoff-Nr ), der mit der Bewehrung des Widerlagers und Widerlagerfundamentes verbunden ist. Der Erdungsanschlusspunkt ist unterhalb der Hauptverteilung (siehe Nr. A 3.2) vorzusehen. (2) Wo diese Art der Erdung nicht oder nicht mehr möglich ist, kann in solchen Ausnahmefällen als Erder ein feuerverzinkter Bandstahl 30 x 3,5 (Regelausführung) außerhalb der überbauten Flächen mindestens 80 cm im Erdreich eingebracht Dabei sind dann bei der Bemessung die jahreszeitbedingten Schwankungen des Erdwiderstandes zu berücksichtigen (Zuschlag 25 %). Bei ungünstigen Bodenverhältnissen (z. B. Steine oder grober Kies) ist ggf. bindiges Erdreich einzubringen. (3) Chemische Zusätze sind nicht zugelassen. Vom Erder aus (Trennstelle 50 cm über Erdreich) ist verzinkter Rundstahl 10 mm zum Erdungs- Anschlussbock zu führen. Es sind nur Schraubverbindungen zugelassen. (4) Alle Stahlteile sind feuerverzinkt auszuführen. Schnittstellen und beschädigte Stellen sind gemäß DIN EN ISO 1461 nachzubessern. A 2.3 Potentialausgleich Der Potentialausgleich ist nach DIN VDE und DIN VDE auszuführen. Die Kabelbahnen sind in den Potentialausgleich einzubeziehen; gut leitende Verbindungen der einzelnen Abschnitte sind auszuführen. A 3 Verteiler A 3.1 Allgemeines (1) Es sind isolierstoffgekapselte Wandverteiler (Schutzart mindestens IP 54) mit durchsichtiger Abdeckung zu verwenden. (2) Die Befestigung muss mit einem Wandabstand von 5 cm erfolgen. Zur Vermeidung von Schwitzwasserbildung sind an der Unterseite der Verteiler Klimastutzen vorzusehen. Leitungen und Kabel sind nur von unten in Verteiler einzuführen. (3) Anordnung, Auswahl und Anzahl der Schaltgeräte sind nach den Gegebenheiten vorzusehen. Als Überstromschutzeinrichtungen sind bis zu einschließlich 25 A Nennstrom Leitungsschutz- Schalter oder Schutzschalter nach DIN EN (VDE ) zu verwenden. (4) Für Ergänzungen sind mindestens 20 % Platzreserve, jedoch mindestens 6 Teilungseinheiten zu berücksichtigen. (5) Die Verteiler sind so anzuordnen, dass in diese keine Feuchtigkeit eindringen kann. A 3.2 Hauptverteilung (1) Die Hauptverteilung soll in der Nähe vom Zugang angebracht Die Hauptverteilung ist mit einem Hauptschalter auf der Verteilerfront und mit Meldeleuchten einschließlich Leuchtenprüftaste für die Netzkontrolle auszuführen. (2) Bei Brücken mit ständig zu versorgenden Verbrauchern, z. B. Eiswarnanlage SWISS, sind für eine zentrale Abschaltung der Beleuchtungs- und Steckdosenkreise zusätzliche Schalter mit Meldeleuchten für die Anzeige der Schaltzustände vorzusehen. A 3.3 Unterverteiler, Kleinverteiler und Abzweigdose Für die schwerpunktmäßige Versorgung im Widerlager, Überbau und ggf. in den Hohlpfeilern sind Unterverteiler erforderlich. Der maximale Abstand Stand: 2017/12 9

10 Anhang A soll untereinander nicht mehr als 100 m betragen. Alle Verteiler im Überbau sind im Bereich der Querträger vorzusehen. Bei Abzweigdosen (IP 54) muss der Deckel angeschraubt sein. A 4 Leuchten, Schalter und Steckdosen A 4.1 Beleuchtung (1) Es sind frei strahlende Langfeld-Feuchtraum Leuchten (Mindestschutzart IP 54 und Schutzklasse II) zu verwenden. Bei Leuchtstofflampenbestückung beträgt die Nennleistung 36 W. Es ist ein elektronisches Vorschaltgerät (EVG) zu verwenden. Bei LED-Bestückung beträgt die Nennleistung 18 W. Ist eine Umrüstung von Leuchtstofflampen auf LED vorgesehen, so ist das EVG auszubauen oder mit einem LED-Starter zu überbrücken. (2) Die Leuchten müssen grundsätzlich mit abrisssicheren Schwingmetall-Befestigungen montiert sein. (3) Für die Widerlager sind normalerweise 2 Leuchten ausreichend. Im Einzelfall können weitere Leuchten erforderlich sein. Die Anordnung richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. (4) In den Hohlpfeilern ist bei jedem Podest 1 Leuchte erforderlich. Im Überbau sind bei einer Feldlänge bis ca. 45 m 3 Leuchten ausreichend. Ansonsten soll der Abstand m betragen. (5) Die Befestigung erfolgt grundsätzlich an einer Kabelbahn, eine Anordnung am Seitensteg (etwa in Kopfhöhe bzw. oberer Handbereich) ist zu bevorzugen. Die Anordnung weiterer Leuchten richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. (6) Bei längeren Brücken ist die Beleuchtung abschnittsweise über einen Fernschalter zu schalten. Innerhalb eines Abschnittes ist bei Drehstrom jede 3. Leuchte einem gemeinsamen Außenleiter zuzuordnen. Die Außenleiter sind hierbei einzeln abzusichern, werden jedoch gemeinsam über ein Schütz geschaltet. A 4.2 Schalter (1) In den Widerlagern und kurzen Hohlpfeilern ist die Wechselschaltung anzuwenden. Die Wechselschalter (AP, IP 44) sind abschnittsgemäß und ggf. am Abstieg zu den Hohlpfeilern zu montieren. (2) Bei hohen Hohlpfeilern ist die Tastschaltung anzuwenden. Der Tastschalter ist am jeweiligen Einstieg gut erreichbar anzubringen. A 4.3 Steckdosen (1) Für die Widerlager sind 2 Steckdosen (AP, IP 44) ausreichend. Im Einzelfall können weitere Steckdosen erforderlich sein. Die Anordnung richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. (2) In den Hohlpfeilern ist bei jedem Podest 1 Steckdose erforderlich. (3) Im Überbau sind in der Regel 3 Steckdosen je Feld, eine davon im Bereich des Abstiegs zum Pfeilerkopf, vorzusehen. Die Steckdosen sind möglichst an der Kabelbahn im Bereich der Leuchten anzubringen. (4) Neben jedem Haupt- und Unterverteiler ist eine Kragensteckvorrichtung nach DIN EN (VDE , 400V/32A) vorzusehen. A 5 Leitungsnetz (1) Zur Stromversorgung der Unter- und Kleinverteiler (Durchschleifen) ist Kabel NYY, NYCWY oder Ni2XY-J zu verlegen. Als Anschlussleitung für Steckdose, Schalter etc. ist Mantelleitung NYM-J zu verwenden. (2) Die Hauptverteilungsleitung zwischen dem Hauptverteiler und dem entferntest liegenden Unterverteiler sollte so bemessen sein, dass noch eine Leistungsabnahme von mindestens 16 A möglich ist. Der erforderliche Leitungsquerschnitt ist nach VDE zu bemessen. (3) Kabel und Leitungen sollen im Überbau auf Kabelbahnen verlegt Leitungen, welche außerhalb der Kabelbahn verlegt werden, sind durch Rohr aus Isolierstoff (ACF) und im Bereich von Bewegungsfugen (Schleifenbildung) durch flexiblen Schutzschlauch zu führen. Leitungen dürfen nicht einbetoniert A 6 Wartung und Kontrolle (1) Nach der Erstellung oder nach einer Änderung oder Instandsetzung ist die elektrische Anlage durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft (s. Tabelle 1A zu 5 Abs. 1 Nr.2 der Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (DGUV Vorschrift 4)) einer Prüfung gemäß DIN VDE und DIN VDE zu unterziehen. (2) Von den elektrischen Anlagen sind Bestandszeichnungen zu fertigen und mit dem Prüfbericht vor der Abnahme vorzulegen. Eine Ausfertigung der Unterlagen ist vorzuhalten. (3) Wiederkehrende Prüfungen sind alle 3 Jahre im Rahmen der Bauwerksprüfungen nach DIN 1076, spätestens jedoch gemäß DGUV Vorschrift 4 Tabelle 1A zu 5 Abs. 1 Nr. 2, nach DIN VDE durchzuführen. 10 Stand: 2017/12

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