Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten

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1 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten RE-ING Teil 2 Brücken Abschnitt 3 Bauliche Durchbildung und Ausstattung von Brücken zur Überwachung, Prüfung und Erhaltung (BDA-BRÜ) Stand: 2017/12

2 Inhalt RE-ING - Teil 2 Brücken - Abschnitt 3 BDA-BRÜ Seite 1 Allgemeines Grundsätze Bauliche Durchbildung Zugänglichkeit Zufahrts- und Zugangswege Zugänge Verankerungen und Seile Pylone Anforderungen an Türen und Abdeckungen von Einstiegen Lichte Maße von Türen und Öffnungen Freiraum für Prüfung und Erhaltung Pressenansatzpunkte Ausstattung von zugänglichen Hohlräumen Beleuchtung Belüftung Leitern, Podeste und Laufstege Vorrichtungen für Prüfung und Erhaltungsmaßnahmen Bauliche Vorkehrungen Einmessen und Markieren Messpunkte Anforderungen an stationäre Einrichtungen Stand: 2017/12

3 1 Allgemeines RE-ING - Teil 2 Brücken - Abschnitt 3 BDA-BRÜ (1) Brücken sind baulich so durchzubilden und auszustatten, dass die Überwachung und Prüfung nach DIN 1076 und die erforderliche Erhaltung jederzeit sicher, einfach, handnah und wirtschaftlich durchgeführt werden können. (2) Es wird die bauliche Durchbildung von Brücken und ihre Ausstattung mit ortsfesten und stationären Einrichtungen für die Aufgaben nach Absatz 1 geregelt. Die Regelungen sind sinngemäß auch bei anderen Ingenieurbauten an Straßen anzuwenden. (3) Erforderliche Nachrüstungen zur Durchführung der Bauwerksprüfung und von Erhaltungsarbeiten können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entsprechend dieser Richtlinie erfolgen. 2 Grundsätze (1) Art, Häufigkeit und Dauer der Aufgaben nach Nr. 1 Absatz 1 setzen den leichten Zugang zu den Bauteilen voraus und beeinflussen die bauliche Durchbildung der Konstruktion und die Art der Einrichtung. (2) Das gilt insbesondere für die Erreichbarkeit der Lager, Übergangskonstruktionen, Entwässerungseinrichtungen und Leitungen. (3) Die Durchführung der Aufgaben nach Nr. 1 Absatz 1 ist zu ermöglichen durch: a) ausreichende Zufahrts- und Zugangswege, b) eine bauliche Durchbildung der Brücke wie ausreichende Lichträume, Zugänge, Durchstiege zu Hohlräumen, c) ortsfeste Einrichtungen wie Laufstege, Treppen und Steigleitern, Rampen und Bermen, Beleuchtungseinrichtungen, Haltevorrichtungen für Hängegerüste und Lastbeförderungen. d) stationäre Einrichtungen wie Besichtigungswagen. e) ortsveränderliche Einrichtungen wie Besichtigungsfahrzeuge, Hubbühnen, Unterflurbühnen, Hängegerüste, Befahrgeräte, Fahrgerüste, Leitern, Boote. (4) Bereits bei der Entwurfsbearbeitung sind die Möglichkeiten und Bedingungen für die Überwachung, Prüfung und Erhaltung festzulegen und in Zeichnungen sowie Erläuterungen anzugeben. Hierbei sind die allgemeinen bzw. speziellen Gefährdungsbeurteilungen für vergleichbare Bauwerke zu beachten. Liegen keine vergleichbaren Gefährdungsbeurteilungen für die Bauwerksprüfung und die betriebliche Unterhaltung vor, so sind diese im Rahmen der Entwurfsbearbeitung zu erstellen. (5) Die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs muss auch während des Einsatzes von Besichtigungseinrichtungen gewahrt bleiben. Unbefugten muss der Zugang und die Benutzung der Besichtigungseinrichtungen verwehrt sein. (6) Ortsfeste und stationäre Einrichtungen sind so zu gestalten, dass die Gestaltung der Brücke möglichst nicht beeinträchtigt wird. (7) Zum Schutz gegen Absturz bei überschütteten Bauwerken, Stützwänden und Stirnwänden, die außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes liegen und aus Gründen der Erhaltung, Pflege und Überwachung betreten werden müssen, ist in der Regel bei Absturztiefen > 1,00 m eine Absturzsicherung oder eine andere Sicherung des Personals vorzusehen. (8) Weitergehende Regelungen zu Bau, Ausrüstung und Betrieb von Einrichtungen für die Brücken-Instandhaltung sind insbesondere den Sicherheitsregeln Brückeninstandhaltung (DGUV R ) zu entnehmen. 3 Bauliche Durchbildung 3.1 Zugänglichkeit Zufahrts- und Zugangswege (1) Die ungehinderte Erreichbarkeit der Brücke und ihrer Teile muss jederzeit möglich und rechtlich gesichert sein. Dazu sind erforderlichenfalls Zufahrtswege zu den Flächen unter der Brücke, Aufstellflächen für Fahrzeuge und Geräte sowie Stand: 2017/12 3

4 RE-ING - Teil 2 Brücken - Abschnitt 3 BDA-BRÜ Zugangswege, Böschungstreppen und Bermen anzulegen. Eine unwesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs ist dabei hinnehmbar. (2) Haltebuchten an der überführten Straße sind vorzusehen, wenn Zufahrtswege unter der Brücke nicht angelegt werden können. (3) Zufahrtswege und Aufstellflächen für Fahrzeuge und Geräte sind zu befestigen. (4) Zufahrtswege sind mindestens 3,0 m, Zugangswege sind in der Regel 0,80 m breit herzustellen. (5) Böschungen vor Widerlagern müssen zur Prüfung der Lager mit Bermen ausgestattet sein. Diese sind so anzulegen, dass eine 3:1 geneigte Leiter mit ihrem Fuß mindestens 0,30 m vom Rand der Berme entfernt aufgestellt werden kann. An integralen Bauwerken können die Bermen ggf. entfallen. (6) Zugangswege in Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:3 sind als massive Treppen auszubilden. Böschungstreppen sind möglichst auf der Seite des Bauwerkes vorzusehen, wo sich auch der Stellplatz für das Prüffahrzeug befindet. (7) Bei Böschungstreppen an Bauwerken mit einer Böschungsneigung von > 1:1,2 (38 ) sind in der Regel Rohrgeländer bzw. Handläufe vorzusehen. (8) Für Böschungstreppen an Bauwerken mit einer lichten Höhe von > 4,70 m und mehr als 28 Stufen, ist die Anordnung von Rohrgeländern bzw. Handläufen oder Zwischenpodesten vorzusehen. (9) Sofern die Flügelwände von der Böschungstreppe nicht handnah geprüft werden können, so sind besondere Maßnahmen vorzusehen. (10) Schließen Zäune oder Lärmschutzwände an Brücken an, sind unmittelbar daneben Türen anzuordnen Zugänge (1) Begehbare Hohlräume in Widerlagern, Pfeilern und Überbauten müssen zugänglich sein. Dies gilt auch für den begehbaren Raum zwischen Überbauende und Kammerwand. (2) Zugänge sind für den Transport von Geräten und Auswechselteilen auszulegen. (3) Einstiege in hohle Überbauten und hohle Widerlager von oben sind im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen oder anderer Verkehrsträger nicht zulässig. (4) Türen, Ein- und Durchstiege müssen über ebene Bauteilböden, Laufstege, Podeste, Treppen, Rampen und Leitern erreichbar sein. Für die sichere Benutzung sind an den Öffnungen Haltegriffe in ausreichender Anzahl anzuordnen. (5) Steigleitern, eingehängte Leitern und Tritte müssen an ihren Ein- bzw. Austrittsstellen eine Haltevorrichtung haben. (6) Der Zugang Unbefugter zu den Auflagerbänken und Hohlräumen ist durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. (7) In der Regel müssen zugänglich sein: a) das hohle Widerlager (Innenraum) durch eine Tür, erreichbar über Zugangswege (z. B. Treppen in der Böschung), b) die wasserdichten Übergangskonstruktionen mit zwei und mehr Dehnprofilen sowie die nicht wasserdichten Übergangskonstruktionen (jeweils mit Wartungsgang) durch eine Tür, erreichbar über Zugangswege und ggf. über eine Leiter, c) die Auflagerbank des Widerlagers, falls vorhanden, vom Wartungsgang aus und/ oder von der Widerlagervorderseite aus, d) die Auflagerbank des Pfeilers, vom hohlen Pfeiler aus durch eine abdeckbare Öffnung, bei hohlem Überbau von dort aus durch eine abdeckbare Öffnung, bei nicht hohlem Überbau (Plattenbalken, Platten) mit massivem Pfeiler von einer ortsveränderlichen Einrichtung oder von einem Laufsteg aus, e) der hohle Pfeiler (Innenraum), am Pfeilerfuß durch eine Tür (Türschwelle > 30 cm über Gelände), von der Auflagerbank des Pfeilers aus, zwischen einzelnen Pfeilerzellen durch Öffnungen in den Trennwänden bzw. Schotten, f) der hohle Überbau, durch verschließbare Öffnungen in der Bodenplatte, von den Auflagerbänken der Widerlager aus durch eine Tür im Endquerträger, von den Pfeilern aus, in Längsrichtung zwischen den einzelnen Überbau-Feldern durch Öffnungen in den Querträgern, in Querrichtung bei mehrzelligen Überbauten durch Öffnungen in den Längsstegen. g) die Notentwässerung von dichtgeschweißten Hohlkästen. (8) Bei Brücken über Wasserläufen, die nur vom Boot aus geprüft werden können und bei denen 4 Stand: 2017/12

5 RE-ING - Teil 2 Brücken - Abschnitt 3 BDA-BRÜ die Auflagerbänke, Lager und Hohlkästen nicht ohne Steigleitern zu erreichen sind, müssen an den Widerlager- bzw. Pfeilerwänden mindestens Vorrichtungen zum Einhängen von Steigleitern und zum Anlegen der Boote angeordnet werden Verankerungen und Seile (1) Anschlüsse von Seilen, Kabeln, Hängern u. ä. sowie Schraubverbindungen müssen zugänglich sein und dürfen nicht überschüttet werden. Dies gilt insbesondere für die Bereiche der Seilverankerung. (2) Der Abstand zwischen der Brückenausstattung (z. B. Schutzeinrichtungen) und von Seilen muss groß genug sein, so dass Prüf- und Erhaltungsarbeiten ohne Einschränkungen durchgeführt werden können. (3) Für das Nachspannen und den Austausch von Seilen ist auch im Endzustand ausreichend Platz für Personal, Spannpressen und Pressenstühle vorzusehen. Weiterhin sind für den Einbau und das Versetzen der Pressen geeignete Montageöffnungen, Hilfskonstruktionen und Anschlagpunkte vorzusehen Pylone (1) Für die Bauwerksprüfung sind geeignete Anschlagpunkte für Winden, Umlenkrollen usw. vorzusehen. (2) Ist der Pylon von innen inspizierbar, sind Leitern, ggfs. Fahrstühle, Elektrik, Beleuchtung und Anschlagpunkte für Hebezeuge vorzusehen. 3.2 Anforderungen an Türen und Abdeckungen von Einstiegen (1) Alle Öffnungen in Außenbauteilen müssen verschließbar sein. (2) Von außen dürfen Türen und Abdeckungen nur mit einem bauwerkseinheitlichen Schlüssel zu öffnen sein. (3) Jede Tür oder Abdeckung eines Hohlraumes muss von einer Person von innen ohne fremde Hilfsmittel leicht zu öffnen sein. (4) Abdeckungen von Öffnungen dürfen nur nach oben zu öffnen oder seitlich drehbar oder verschiebbar sein und müssen durch Scharniere oder Führungen gegen Herausheben gesichert werden. Im geöffneten Zustand müssen sie gegen unbeabsichtigtes Zuschlagen gesichert bzw. feststellbar und mit einer Absturzsicherung versehen sein. 3.3 Lichte Maße von Türen und Öffnungen Für Türen und Öffnungen gelten die lichten Mindestmaße der Tabelle Tabelle 2.3.1: Lichte Mindestmaße von Türen und Öffnungen Breite zu Höhe in cm Fläche annähernd senkrecht waagerecht Regelfall 94/197 80/80*) oder Ø 80 Sonderfall 94/140 60/80 oder Ø 75 *) Eckabschrägungen bis 10 cm Schenkellänge sind zulässig 3.4 Freiraum für Prüfung und Erhaltung (1) Die lichte Durchgangshöhe eines begehbaren Hohlkastens soll auf ganzer Länge mindestens 2,00 m, in Ausnahmefällen 1,90 m betragen. In begründeten Ausnahmefällen ist in kurzen Teilbereichen (Übergangsbereichen), z.b. bei gevouteten Konstruktionen, eine weitere Einschränkung zulässig. Die lichte Weite eines begehbaren Hohlkastens soll mindestens 1,00 m betragen. (2) In Hohlkästen mit lichten Höhen von mehr als 3,0 m sind Besichtigungseinrichtungen (evtl. fahrbare) für die Prüfung der Fahrbahnplattenunterseite vorzusehen. (3) Durchgänge durch Querträger in Hohlkästen sind in der Regel planeben herzustellen. Ist dieses nicht möglich, so ist dies planerisch z. B. durch Anordnung von Rampen mit einer Neigung von max. 20 % (auch in Leichtbauweise) zu berücksichtigen. (4) Bei Übergangskonstruktionen, die von unten zu prüfen und instandsetzbar sind, muss der Wartungsgang mindestens eine Breite von 1,00 m und eine Höhe nach Tabelle haben. (5) Werden Laufstege angeordnet, so ist die Tabelle zu beachten. Sofern dabei Geländer angeordnet werden, ist darauf zu achten, dass Laufstege sicher verlassen werden können, um entfernt liegende Bauteile prüfen und überwachen zu können. Stand: 2017/12 5

6 RE-ING - Teil 2 Brücken - Abschnitt 3 BDA-BRÜ Tabelle 2.3.2: Abmessungen für Laufstege Freie Breite Freie Durchgangshöhe Geländer b 0,80 m (an Engstellen mindestens 0,70 m mit Kennzeichnung durch einen Warnanstrich) h 2,00 m (an Engstellen mindestens 1,60 m mit Kennzeichnung durch einen Warnanstrich) h 1,00 m (h 1,10 m bei einer Höhe über Gelände von 12,0 m) Es sind 2 Knieholme und 1 Fußleiste von 0,15 m Höhe anzuordnen. (6) Der Abstand von UK Überbau bis OK Auflagerbank muss mindestens 50 cm, in Ausnahmefällen 30 cm, betragen. Der Abstand zum Lager von der Vorderkante der Auflagerbank ist so zu wählen, dass das Prüfen des Lagers selbst und das Untersetzen von Hubpressen auf einfache Weise möglich sind. (7) Zwischen den Lagern soll der Höhenunterschied einer Standfläche auf dem Pfeilerkopf bis UK Überbau mindestens 2,00 m betragen. (8) Bei getrennten, von unten unzugänglichen Überbauten muss der Zwischenraum zum Durchführen der Hängeteile von Besichtigungseinrichtungen und Arbeitsbühnen und für erforderliche Instandsetzungsarbeiten planmäßig 10 cm betragen. (9) Aufbauten, wie z. B. Beleuchtungsmaste, Verkehrszeichen usw., sind so anzuordnen, dass die Prüfung so wenig wie möglich erschwert wird. (10) Zur Durchführung von Prüfungen und Erhaltungsarbeiten bei Brücken über Gewässern ist grundsätzlich ein Mindestmaß von 1,0 m vom Mittelwasserstand bis zur Unterkante des Überbaus einzuhalten. 3.5 Pressenansatzpunkte Auflagerbänke von Pfeilern und Widerlagern sind für das Aufstellen von Hubpressen auszubilden. Ihre Aufstandsflächen sind horizontal auszubilden und dauerhaft zu markieren. 4 Ausstattung von zugänglichen Hohlräumen 4.1 Beleuchtung Zugängliche große Hohlräume (z. B. Hohlkastenüberbauten, große begehbare Widerlager) sind mit einer Beleuchtungsanlage und Steckdosen in Feuchtraumausführung auszustatten. Ist die Einspeisung aus dem öffentlichen Stromnetz unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit nicht möglich, so ist die elektrische Anlage erst bei Bedarf an ein transportables Stromaggregat anzuschließen. Die elektrische Anlage ist mit dem erforderlichen Sicherheitsabstand von anderen Leitungen zu verlegen. 4.2 Belüftung (1) Hohlräume müssen ständig belüftet sein. Die Belüftungsöffnungen müssen mit herausnehmbaren Gittern gegen Vogel- und Fledermauseinflug verschlossen sein. (2) Belüftungsöffnungen von Hohlkästen sind im Abstand von ca. 20 bis 30 m anzuordnen. Die Öffnungen sind im Regelfall im oberen Drittel des Steges anzuordnen, um das Eindringen von Schlagregen weitestgehend zu verhindern. Werden Querschotte mit nur kleinen Durchstiegsöffnungen angeordnet, sollte der Abstand der Belüftungsöffnungen verringert werden. 4.3 Leitern, Podeste und Laufstege (1) Hohlpfeiler sind in der Regel mit Steigleitern auszustatten, die in Höhenabständen von höchstens 5,0 m über zwischengeschaltete Podeste (Stahl oder Stahlbeton) zu versetzen sind. (2) Die Podeste sind als Arbeitsebene auszulegen. In ihnen sind übereinanderliegende Öffnungen so anzuordnen, dass Lasten zur Auflagerbank befördert werden können. Über diesen Öffnungen sind am Überbau Anschlagpunkte (z. B. Haken, Ösen) anzuordnen, deren zulässige Tragkraft durch ein Hinweisschild anzugeben ist. (3) Laufstege sind anzubringen, wenn freiliegende Leitungen, Lager, Übergangskonstruktionen oder andere Bauwerksteile nicht direkt oder mit ortsveränderlichem Besichtigungsgerät nur mit unvertretbar hohem Aufwand bzw. unvertretbar hohen Verkehrsbeschränkungen erreicht werden können. (4) Für Laufstege gelten die Abmessungen der Tabelle (5) Die Lauffläche der Laufstege ist aus fest verankerten Stahl-Gitterrosten nach DIN (Maschenweite 10 mm x 30 mm mit Randverstärkung, trittsicher) herzustellen. 6 Stand: 2017/12

7 5 Vorrichtungen für Prüfung und Erhaltungsmaßnahmen 5.1 Bauliche Vorkehrungen RE-ING - Teil 2 Brücken - Abschnitt 3 BDA-BRÜ (1) Am Bauwerk sind an geeigneten Stellen bauliche Vorkehrungen für Prüfungen und Erhaltungsarbeiten vorzusehen. In Betracht kommen insbesondere Lasthaken über Hohlpfeilern, Befestigungsmöglichkeiten für Einrichtungen zur Besichtigung und für Erhaltungsarbeiten sowie bei Hohlkästen Öffnungen (Abmessungen mindestens 1,00 m x 1,50 m) für das Einbringen und den Transport von Material und Geräten. (2) Für das spätere Einziehen von Spanngliedern sind in der Bodenplatte von Spannbetonhohlkästen vor jedem Widerlager Bodenöffnungen von 1,00 m x 1,50 m und im Bereich oberhalb von Verkehrswegen oder danebenliegenden Stellflächen mindestens eine Bodenöffnung von 1,20 m x 2,50 m einzuplanen. Dann entfallen die Transportöffnungen aus Absatz (1). (3) Über den Öffnungen ist jeweils ein Lasthaken mit einer zulässigen Traglast von 15 kn vorzusehen. 5.2 Einmessen und Markieren (1) Zur Orientierung und zur Ortsangabe von Schäden sind an geeigneten Stellen des Überbaues dauerhafte Markierungen (z. B. mit Farbe) anzubringen. (2) Das Einmessen sollte feldweise in Stationierungsrichtung erfolgen. (3) Die Nummern der Stützenachsen sind in jedem Hohlkasten, an den Pfeilern sowie an den Geländern (evtl. auch auf den Kappen) an geeigneter Stelle anzubringen bzw. aufzutragen. 5.3 Messpunkte Zur Durchführung vermessungstechnischer Kontrollmessungen sind am Bauwerk Messpunkte anzuordnen. 6 Anforderungen an stationäre Einrichtungen (1) Besichtigungswagen sind vorzusehen, wenn Brückenflächen nur mit unverhältnismäßig hohem Rüst- und Zeitaufwand erreichbar sind oder der Einsatz von ortsveränderlichen Besichtigungsgeräten nicht möglich, mit unvertretbaren Verkehrsbeschränkungen verbunden oder unwirtschaftlich ist. (2) Besichtigungswagen sind entsprechend den Sicherheitsregeln für Brückeninstandhaltung (DGUV-R ) zu planen, zu bauen und zu betreiben. (3) Besichtigungswagen sind in Widerlagerkammern abzusetzen und durch Gitter- oder Vollwandtore zu schützen. Nur in zu begründenden Ausnahmefällen kann auch das Abstellen an einem Pfeiler erfolgen. (4) Alle Zugänge sind gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Stand: 2017/12 7

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