ORGANISATIONSSTATUT. des JOSEPH HAYDN KONSERVATORIUMS DES LANDES BURGENLAND

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1 ORGANISATIONSSTATUT des JOSEPH HAYDN KONSERVATORIUMS DES LANDES BURGENLAND (laut Beschluss der Burgenländischen Landesregierung vom 27. Juni 2017, Zahl: A7/KWJHK.D , genehmigt vom Bundesministerium für Bildung am 22. Dezember 2017, G.Z: BMB /0002-Präs.12/2017, gemäß 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962 idgf) Gender Erklärung Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Statut die Sprachform des generischen Maskulinums angewendet. Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.

2 Inhaltsverzeichnis Teil 1 Organisationsstatut Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen Rechtsverhältnisse, Definition und Aufgaben Lehraufgaben... 6 Abschnitt II Lehrveranstaltungen Allgemeines Haupt- und Ergänzungsfächer Lehrgänge Sonstige Veranstaltungen... 7 Abschnitt III Hauptstudiengänge Konstitutive Hauptstudiengänge Additionale Hauptstudiengänge... 7 Abschnitt IV Lehrmittel Allgemeines... 8 Abschnitt V Gliederung und Organe Studiendekanate Organe... 8 Abschnitt VI Personal Anstellungserfordernisse... 8 Abschnitt VII Ausführungsvorschriften Studienordnung, Studienpläne und Lehrpläne Prüfungsordnung Schulordnung Geschäftsordnung Ausführungsvorschriften, Erlassung und Genehmigungsbedürftigkeit Wirksamkeit Teil 2 Studienordnung 1 Aufnahme Studienaufbau Studienformen Studienziele Studienpläne Lehrveranstaltungstypen Verstöße gegen die Studienordnung Teil 3 Prüfungsordnung 1 Geltungsbereich und Geltungsdauer Prüfungsarten Prüfungsformen Anwendungsbereiche und Studienprüfungen Umwandlung von Einzel- in Kommissionsprüfungen Fälligkeit der Studien- und Finalprüfungen Prüfungen vor Fälligkeitstermin Nichtzulassung zu Studien- und Finalprüfungen Ergebnisse, Folgen und Wiederholbarkeit der Prüfungen Beendigung des Studiums von Amtwegen Prüfungskommissionen Prüfungsvorsitz Verhinderung von Kommissionsmitgliedern Funktion des Vorsitzenden der Prüfungskommission Zugänglichkeit Beurteilungsverfahren Verlautbarung der Prüfungsergebnisse Prüfungsprotokolle

3 Teil 4 Studienpläne Abteilung 1 Musiktheorie und Sologesang Tonsatz und Komposition Kompositions- und Musiktheoriepädagogik Gesang Gesangspädagogik Abteilung 2 Tasteninstrumente Klavier Orgel Cembalo Akkordeon Instrumentalpädagogik Tasteninstrumente (Klavier) Instrumentalpädagogik Tasteninstrumente (Orgel) Instrumentalpädagogik Tasteninstrumente (Cembalo) Instrumentalpädagogik Tasteninstrumente (Akkordeon) Abteilung 3 Saiteninstrumente Violine Viola Violoncello Kontrabass Harfe Gitarre Instrumentalpädagogik Saiteninstrumente (Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Harfe) Instrumentalpädagogik Saiteninstrumente (Gitarre) Abteilung 4 Blasinstrumente und Schlagwerk Flöte Oboe Klarinette Saxophon Fagott Horn Trompete Posaune Tuba Blockflöte Schlagwerk Instrumentalpädagogik Blasinstrumente und Schlagwerk (Orchesterblasinstrumente) Instrumentalpädagogik Blasinstrumente und Schlagwerk (Blockflöte) Instrumentalpädagogik Blasinstrumente und Schlagwerk (Schlagwerk) Abteilung 5 Jazz und Popularmusik Klavier Jazz und Popularmusik E-Gitarre Jazz und Popularmusik E-Bass Jazz und Popularmusik Saxophon Jazz und Popularmusik Schlagzeug Jazz und Popularmusik Posaune Jazz und Popularmusik Gesang Jazz und Popularmusik Trompete Jazz und Popularmusik Instrumental(Gesangs)Pädagogik (Jazz und Popularmusik) Lehrgänge Teil 5 Lehrveranstaltungsbeschreibungen Akkordeonensemble Akkordeonpraxis Akustik und Instrumentenkunde 1, Allgemeine Didaktik 1, Angewandter Tonsatz 1, Atemgymnastik 1, Auftrittspraxis

4 Blockflötenensemble Cembalo 1, Chor und Chorleitung Computerpraktikum 1, Didaktik der elementaren Musikpädagogik 1, Didaktik der Musiktheorie 1, Didaktik des zweiten Instruments 1, Didaktik des zentralen künstlerischen Fachs 1, Didaktische Grundlagen und Lehrpraxis der elementaren Musikpädagogik 1, Einführung in die Pädagogische Psychologie und Entwicklungspsychologie Einführung in den Cembalobau 1, Einführung in den Orgelbau 1, Einführung in die Verwendung elektronischer Tasteninstrumente 1, Einführung in die Volksmusik und Ethnomusikologie 1, Einführung in die wissenschaftliche Arbeitstechnik 1, Elementares musikalisches Gestalten 1, Ensemble Alte Musik 1, Ensemble Neue Musik 1, Ensembleleitung 1, Ensemble Popularmusik und Ensembleleitung Einführung in Jazz und Popularmusik Formenlehre und Musikanalyse Formenlehre und Musikanalyse für Jazz- und Popularmusiker 1, Gehörbildung Gehörbildung für Jazz- und Popularmusiker Generalbasspraktikum Geschichte des Spiels und der Literatur des zentralen künstlerischen Fachs 1,2 sowie Geschichte des Spiels und der Literatur des zweiten Instruments 1, Gitarrenensemble Gitarrepraktikum Alte Musik 1, Gitarrepraktikum Neue Musik 1, Grundfragen des Klavierbaus und der Klavierpflege 1, Grundlagen kompositorischen bzw. musiktheoretischen Arbeitens 1, Grundlagen kompositorischen bzw. musiktheoretischen Arbeitens für Komponisten Haltungs- und Bewegungserziehung 1, Haydn-Seminar 1, Historisches Instrument 1, Hospitationen Hospitation Kammermusik 1, Hospitation Orchester 1, Improvisation 1, Improvisation/Ornamentik 3, Improvisation für Jazz- und Popularmusiker Improvisation für Organisten und Cembalisten Instrumentalpraxis (Blockflöte) 1, Instrumentalpraxis (Gitarre) 1, Instrumentalpraxis (Jazz und Popularmusikinstrument) Instrumentation 1, Italienisch 1, Jazz-Ensemble Jazz-Geschichte 1, Kammermusik Kammermusikpraktikum Kinderstimmbildung 1, Klavier für Instrumentalisten und Sänger Klavier für Jazz- und Popularmusiker Klavierpraktikum 1, Klavierpraktikum für Jazz und Popularmusiker 1, Klavierpraktikum für Pianisten 1,

5 Komposition und Arrangement Popularmusik Kompositionspraktikum 1, Korrepetition Korrepetitionspraktikum für Pianisten 1, Lehrpraxis der elementaren Musikpädagogik 1, Lehrpraxis des Unterrichts mit Anfängern 1, Lehrpraxis des Unterrichts mit Fortgeschrittenen 1, Lehrpraxis des Unterrichts mit Anfängern (Zweites Instrument) 1, Lied- und Oratoriumsgeschichte 1, Musikanalyse Musikgeschichte Musikgeschichte für Jazz- und Popularmusiker 1, Operngeschichte 1, Orchester Pädagogisches Laboratorium Partiturspiel 1, Percussion 1, Pop- und Jazzharmonielehre für Jazz- und Popularmusiker Pop- und Jazzharmonielehre für Klassiker 1, Praktikum Drum-Set 1, Praktikum Popularmusik für Gitarristen 1, Praktikum Klassisches Instrument 1, Praktikum Musik der Gegenwart 1, Prima vista 1, Rhetorik und Kommunikation Rhythmusschulung Rhythmusschulung für Jazz- und Popularmusiker Schlagwerkensemble Schlagwerkpraktikum Neue Musik 1, Selbstmanagement/Rechtsgrundlagen 1, Solo-Korrepetition Sprecherziehung für Sänger 1, Stilkunde und Aufführungspraxis Stimmhygiene 1, Studiopraktikum sowie Studiopraktikum Tonsatz Vokalensemble ZkF Akkordeon ZkF Barockvioline ZkF Blockflöte ZkF Cembalo ZkF E-Bass Jazz und Popularmusik ZkF Fagott ZkF Flöte ZkF Gesang ZkF Gesang Jazz und Popularmusik ZkF Gitarre ZkF E-Gitarre Jazz und Popularmusik ZkF Harfe ZkF Horn ZkF Klarinette ZkF Klavier ZkF Klavier Jazz und Popularmusik ZkF Komposition ZkF Kontrabass ZkF Oboe ZkF Orgel ZkF Posaune ZkF Posaune Jazz und Popularmusik

6 ZkF Saxophon ZkF Saxophon Jazz und Popularmusik ZkF Schlagwerk ZkF Schlagzeug - Jazz und Popularmusik ZkF Tonsatz und Komposition ZkF Trompete ZkF Trompete Jazz und Popularmusik ZkF Tuba ZkF Viola ZkF Violine ZkF Violoncello

7 Teil 1 - Organisationsstatut Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen 1 - Rechtsverhältnisse, Definition und Aufgaben 1. Das Konservatorium ist eine Einrichtung des Landes Burgenland und führt den Namen Joseph Haydn Konservatorium des Landes Burgenland in Eisenstadt. Das Konservatorium besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtsträger bzw. Schulerhalter des Konservatoriums ist das Land Burgenland. 2. Das Konservatorium ist eine als Privatschule isd Privatschulgesetzes geführte Lehranstalt, die a) ihren Schülern und Studierenden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Statuts in den in 7 und gegebenenfalls auch in den in 8 erwähnten Hauptstudiengänge 1. Unterweisungen erteilt, die sie zur Ausübung vollwertiger künstlerischer Tätigkeiten befähigen. 2. eine pädagogische Ausbildung zuteil werden lässt. b) sich auch der Pflege der diesen Hauptstudiengängen entsprechenden Kunstgattungen widmet. 3. Die Vermittlung ethischer Verantwortung durch und in der Beschäftigung mit ästhetischen Werten steht gleichwertig neben dem Erwerb höchster fachlicher Qualifikation gemäß Abs. 2 und den damit verbundenen sozialen Kompetenzen. 2 - Lehraufgaben Die Lehraufgaben des Konservatoriums umfassen: 1. die Vermittlung praktisch-künstlerischer Fertigkeiten bis zur höchsten Stufe; 2. die Vermittlung pädagogischer Kenntnisse und Fähigkeiten in den dafür in Betracht kommenden Hauptstudiengängen; 3. die Unterrichtserteilung in allen zur Kunstausübung erforderlichen theoretischen Disziplinen; 4. die Erschließung und Entwicklung der Künste bzw. künstlerische Forschung (artistic research) Abschnitt II - Lehrveranstaltungen 3 - Allgemeines Die Erfüllung der Aufgaben des Konservatoriums erfolgt in Lehrveranstaltungen, die sich in folgende Gruppen gliedern: 1. Haupt- und Ergänzungsfächer ( 4), 2. Lehrgänge ( 5), 3. Sonstige Veranstaltungen ( 6). 4 - Haupt- und Ergänzungsfächer Haupt- und Ergänzungsfächer sind jene praktischen und theoretischen Lehrveranstaltungen, die von den Schülern und Studierenden auf Grund und nach Maßgabe der Studienordnung, des Studienplanes und des Lehrplanes ( 13) zur Erreichung des jeweiligen Studienzieles zu absolvieren sind. 6

8 5 - Lehrgänge Lehrgänge sind befristete Unterweisungen mit speziellem Lehrinhalt, die je nach Erfordernis fallweise durchgeführt werden. 6 - Sonstige Veranstaltungen 1. Sonstige Veranstaltungen sind künstlerische Darbietungen, Vorträge, Diskussionen und Projekte mit künstlerisch-pädagogischen oder allgemein-kulturellen Themen, die von Lehrpersonen, Studierenden, Schülern oder Gästen in Ergänzung zum lehrplanmäßigen Unterricht durchgeführt werden. 2. Ziel solcher Veranstaltungen ist: a) Schülern und Studierenden Podiumserfahrung zu ermöglichen und ihre künstlerische bzw. pädagogische Bildung zu vertiefen, b) der Öffentlichkeit Aufgaben, Intentionen und Leistungsfähigkeit des Konservatoriums in repräsentativer Weise vorzuführen und dadurch c) auch einen Beitrag zum kulturellen Geschehen zu leisten d) Weiterentwicklung der Künste und pädagogischen Methoden Abschnitt III - Hauptstudiengänge 7 - Konstitutive Hauptstudiengänge 1. Konstitutive Hauptstudiengänge sind solche, die jedenfalls und dauernd am Konservatorium unterrichtet oder zumindest angeboten werden. Es sind dies: Musiktheorie und Komposition, sämtliche Orchesterinstrumente, Klavier, Orgel, Cembalo, Akkordeon, Gitarre, Blockflöte, Sologesang und Instrumente der Jazz- und Popularmusik. 2. In diesen Hauptstudiengängen werden neben dem den Hauptstudiengang bezeichnenden Hauptfach nach Maßgabe der Studienordnung, des Studienplanes und des Lehrplanes ( 13) praktische und theoretische Ergänzungsfächer angeboten. 3. In den dafür in Betracht kommenden Hauptstudiengängen werden auch praktische und theoretische Ergänzungsfächer der pädagogischen Ausbildung angeboten. 8 - Additionale Hauptstudiengänge Additionale Hauptstudiengänge sind nicht zu den konstitutiven ( 7) zählenden Hauptstudiengänge, die nur nach Maßgabe der personellen, sachlichen und sonstigen Möglichkeiten des Konservatoriums fortlaufend oder zeitweilig unterrichtet (oder zumindest angeboten) werden. Dazu zählen insbesondere die Hauptstudiengänge Kirchenmusik, Oper, Operette, Musical, Volksmusik, Tanz und Schauspiel. 7

9 Abschnitt IV - Lehrmittel 9 - Allgemeines Den Schülern und Studierenden sind nach Maßgabe der sachlichen, finanziellen und sonstigen Möglichkeiten des Konservatoriums Lehrmittel zu Verfügung zu stellen, die sich in folgende Gruppen gliedern: 1. Unterrichtsinstrumentarium 2. Übungsinstrumentarium 3. Bibliothekseinrichtung 4. Sonderlehrmittel Abschnitt V Gliederung und Organe 10 - Studiendekanate Zur ordnungsgemäßen und zweckmäßigen Abwicklung des Unterrichtsbetriebes ist das Konservatorium in Studiendekanate gegliedert, denen verschiedene Abteilungen zugeordnet sind. Jedem Dekanat steht ein Dekanatsleiter vor. Die Anzahl und Art der Dekanate und ihre Abteilungen sind in der Geschäftsordnung festgelegt Organe 1. Dem Direktor obliegt die verantwortliche Gesamtleitung sowohl im künstlerischpädagogischen als auch im administrativen Bereich des Konservatoriums. 2. Der Direktorstellvertreter hat im Falle seines Einsatzes volle Befugnis. 3. Weitere Organe sind die Zuteilungskonferenz und die Anrechnungskommission des 1 Z. 5 der Studienordnung, die Prüfungskommissionen des 12 der Prüfungsordnung, die Studiendekanatskonferenz sowie die Gesamtkonferenz Abschnitt VI - Personal 12 - Anstellungserfordernisse 1. Neben den in 5 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962 i. d. g. F., festgelegten Erfordernissen gelten als weitere Anstellungserfordernisse für das künstlerisch-pädagogische Personal a) eine an einem inländischen oder vergleichbaren ausländischen Institut abgelegte künstlerische bzw. künstlerisch-pädagogische Finalprüfung der einschlägigen Fachrichtung oder der Nachweis besonderer künstlerischer Leistungen sowie b) der Nachweis der pädagogischen Eignung. 2. Für das sonstige Personal gelten die vom Dienstgeber festgelegten entsprechenden Anstellungserfordernisse. 8

10 Abschnitt VII - Ausführungsvorschriften 13 - Studienordnung, Studienpläne und Lehrpläne 1. Die Studienordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über: a) Aufbau, Art, Dauer und Studienziele der einzelnen Hauptstudiengänge (Abschnitt III); b) die Aufnahme der Schüler und Studierenden; c) die Arten des Unterrichts und die möglichen Studienformen; d) die bei Beendigung des Studiums bzw. beim Abgang vom Konservatorium auszustellenden Bestätigungen (Bescheinigungen) und Zeugnisse 2. Die Studienpläne haben für die einzelnen Hauptstudiengänge (Abschnitt III) den Lehrstoff entsprechend aufzuteilen. 3. Die Lehrpläne haben den Lehrstoff der einzelnen Hauptstudiengänge näher zu bestimmen Prüfungsordnung Die Prüfungsordnung hat das gesamte Prüfungswesen zu regeln und insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über 1. die Prüfungsarten und formen; 2. die Fälligkeit der einzelnen Prüfungen und die Zulassung zu ihnen; 3. die Prüfungskalküle sowie das Verfahren und die Kriterien ihrer Ermittlung; 4. die Art der Mitteilung bzw. Verlautbarung der Prüfungsergebnisse; 5. die Folgen des Nichtbestehens von Prüfungen und ihre Wiederholbarkeit; 6. die Aufgaben des Vorsitzenden und der Mitglieder der Prüfungskommissionen im Falle kommissioneller Prüfungen Schulordnung Die Schulordnung hat insbesondere zu regeln 1. die Pflichten der Schüler und Studierenden sowie mögliche Sanktionen bei Verletzung solcher Pflichten. 2. die Benützung der Lehrmittel Geschäftsordnung Die Geschäftsordnung hat den laufenden Betrieb des Konservatoriums zu regeln und insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über den Aufbau des Konservatoriums und die Aufgaben seiner Organe, soweit diese nicht schon in diesem Statut oder in sonstigen Ausführungsvorschriften ( 13 bis 15) festgelegt und umschrieben sind Ausführungsvorschriften, Erlassung und Genehmigungsbedürftigkeit 1. Studienordnung, Prüfungsordnung, Schulordnung und Geschäftsordnung sind von der Burgenländischen Landesregierung zu erlassen. Studienpläne und Lehrpläne sind mit Zustimmung der Burgenländischen Landesregierung vom Direktor zu erlassen. 2. Studienordnung, Prüfungsordnung, Studien- und Lehrpläne bedürfen ebenso wie das vorliegende Statut selbst der Genehmigung des nach dem Privatschulgesetz zuständigen Bundesministers. 9

11 3. Weitere, für den reibungslosen Betrieb notwendige Ordnungen (Hausordnung, Bibliotheksordnung,.) können von der Studiendekanatskonferenz erlassen werden Wirksamkeit Diese Statuten werden mit Rechtskraft des Genehmigungsbescheides des zuständigen Bundesministers wirksam. Die bisher gültigen Statuten und darauf begründeten Ausführungsvorschriften verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Statutes ihre Gültigkeit. 10

12 Teil 2 Studienordnung 1 - Aufnahme 1. Die Neuaufnahme in das Konservatorium setzt eine ordnungsgemäße Antragstellung und das Bestehen einer Aufnahmsprüfung voraus. 2. Die Antragstellung erfolgt mittels der im Sekretariat und auf der Website erhältlichen Formulare, die neben der Angabe persönlicher Daten auch eine Aufzählung anderwärts erworbener Vorkenntnisse vorsehen. 3. Bei oder nach der Antragstellung werden dem Bewerber Zeit und Ort der Aufnahmsprüfung sowie ein genereller Hinweis auf die fachlichen Anforderungen bei derselben gegeben. Ehemalige Schüler oder Studierende, die aufgrund von Versäumnissen hinsichtlich der Studienordnung oder Nichtbestehens einer Kontrollprüfung aus der Schüler- bzw. Studierendenliste des Konservatoriums gestrichen wurden, werden zu einer neuerlichen Aufnahmsprüfung nicht mehr zugelassen. 4. Längstens zwei Tage nach erfolgter Aufnahmsprüfung werden die Resultate derselben durch das Sekretariat bekannt gegeben. Hierbei bedeutet die Beurteilung bestanden, dass der Bewerber fachlich geeignet erscheint, in das Konservatorium aufgenommen zu werden. Die ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einer tatsächlichen Aufnahme, die lediglich nach Maßgabe der verfügbaren Plätze erfolgt. 5. Über die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme jener Bewerber, die die Aufnahmsprüfung bestanden haben, entscheidet eine Zuteilungskonferenz, die auch die neu aufgenommenen Studierenden bzw. Schüler die ihren Vorkenntnissen entsprechende Studienstufe einreiht und einer ihres Hauptstudienganges entsprechende Abteilung zuteilt. Hinsichtlich der Anrechnung von theoretischen Studien, die an anderen Lehranstalten getätigt und durch ein Zeugnis nachweisbar abgeschlossen wurden, entscheidet eine Anrechnungskommission. Lediglich abgeschlossene Studien an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung werden automatisch als Nachweis eines Fachabschlusses gewertet. Die Zuteilungskonferenz besteht aus den Mitgliedern der Aufnahmsprüfungskommission. Die Anrechnungskommission besteht aus dem Direktor und den Studiendekanatsleitern. 6. Bewerber die zwar die Aufnahmsprüfung bestanden haben, jedoch mangels Studienplätzen nicht aufgenommen werden konnten, werden auf einer Warteliste verzeichnet, die für die Dauer eines Semesters in Geltung bleibt. Bei Freiwerden von Studienplätzen innerhalb dieses Zeitraumes können sodann Bewerber aus dieser Liste ohne neuerliche Aufnahmsprüfung aufgenommen werden. 7. Die Wiederaufnahme der im jeweils vorangegangenen Schuljahr bereits als Schüler oder Studierende eingetragenen Bewerber erfolgt aufgrund der Antragstellung im obigen Sinne, wobei jedoch eine Aufnahmsprüfung und neuerliche Einreihung entfällt. Die Wiederaufnahme setzt jedoch eine der Studien- und Prüfungsordnung entsprechende Beendigung des vorangegangenen Schuljahres voraus. 8. Bewerber, die schon einmal Schüler oder Studierende des Konservatoriums waren und die a) aufgrund von Verstößen gegen die Studienordnung oder sonstiger Bestimmungen des Status, b) wegen des Nichtbestehens einer Kontrollprüfung, c) aus sonstigen (insbesondere auch disziplinären) Gründen vom Besuch des Konservatoriums ausgeschlossen wurde, können nicht wieder aufgenommen werden. 11

13 2 - Studienaufbau 1. Die Studien am Konservatorium sind je nach Hauptstudiengang in Abschnitte und Jahrgänge gegliedert. 2. Die für die einzelnen Abschnitte und Jahrgänge zulässige Studienzeit sowie die in den einzelnen Hauptstudiengängen zu absolvierenden Fächer und Studienprüfungen sind in den Studienplänen, Teil 4, geregelt. 3. Das Antreten zu einer Studienprüfung, einer 1. oder 2. Diplomprüfung, Lehrbefähigungsprüfung oder einer Lehrgangsprüfung im Zentralen künstlerischen Fach (ZkF) kann nur nach Absolvierung der für die entsprechende Studienphase vorgesehenen Ergänzenden Lehrveranstaltungen erfolgen. 4. Die in den einzelnen Studienabschnitten bzw. Jahrgängen zu besuchenden bzw. zu absolvierenden oder abzuschließenden Ergänzungsfächer sind in den Studienplänen verzeichnet. Bei den theoretischen Ergänzungsfächern gilt das Fach (bzw. bei mehrjährigen Fächern der Jahrgang) mit der Ergänzungsfachprüfung als abgeschlossen. Bei praktischen Ergänzungsfächern gilt das Fach (bzw. bei mehrjährigen Fächern der Jahrgang) bei entsprechendem Besuch als absolviert. 5. Zusätzlich zum Abschluss von theoretischen bzw. der Absolvierung von praktischen Ergänzungsfächern können im Studienplan für einzelne Hauptstudiengänge öffentliche Auftritte, Vorspiele bzw. Vorsingen, bestimmte Arten von Veranstaltungsbesuchen etc. vorgeschrieben werden. Die Erfüllung derartiger Auflagen gilt als Absolvierung der diesbezüglichen Lehrveranstaltungen. 3 - Studienformen Das Konservatorium kann besucht werden als: 1. Schüler Als Schüler werden die Teilnehmer an Vorstudien bezeichnet. 2. Ordentlich Studierender Als ordentlich Studierende werden die Teilnehmer an den a) Lehrbefähigungsstudien b) Diplomstudien und an den c) Lehrgängen bezeichnet. 3. Außerordentlich Studierender a) Diese sind vom Direktor nach Maßgabe der Studienplätze aufzunehmen, wobei die ordentlichen Studierenden vorrangig zu berücksichtigen sind. b) Grundsätzlich ist die Möglichkeit, das Konservatorium als außerordentlich Studierender zu besuchen, mit einem Studienjahr befristet, es sei denn, dass die im 3, Abs. 3 lit. A beschriebenen Voraussetzungen weiterhin gegeben sind. 12

14 4 - Studienziele Als formale Studienziele gelten: 1. für Ordentliche Studierende: a) Ablegung einer Lehrgangsprüfung b) Ablegung einer künstlerischen Diplomprüfung c) Ablegung einer Lehrbefähigungsprüfung für Instrumental- und Gesangslehrer Die Absolventen erhalten nach Ablegung einer dieser Prüfungen ein staatlich gültiges Zeugnis. 2. für Außerordentliche Studierende: Außerordentliche Studierende erhalten auf Antrag eine Studienbestätigung 5 Studienpläne Die Studienpläne regeln die für die einzelnen Studien und Stufen zulässige Studiendauer sowie die in den einzelnen Hauptstudiengängen zu absolvierenden Fächer, deren Lehrinhalt und die abzulegenden Prüfungen. Das Joseph Haydn Konservatorium behält sich vor, Lehrveranstaltungen, die als Wahlpflichtfächer bzw. Wahlfächer deklariert sind, nur anzubieten, wenn dies durch eine ausreichende Zahl von Studierenden gerechtfertigt erscheint; das Angebot an Wahlpflichtfächern bzw. Wahlfächern kann aus zwingenden Gründen verringert oder die Zulassung zu Wahlpflichtfächern bzw. Wahlfächern eingeschränkt werden. Jedem Studierenden steht es frei, über das verpflichtende Ausmaß hinaus angebotene Lehrveranstaltungen als Freifächer zu belegen. Auf die Aufnahme in diese Lehrveranstaltungen kann kein Anspruch erhoben werden; die Zuteilung erfolgt nach Maßgabe der Möglichkeiten. 1. Vorstudien (a) (b) (c) (d) (e) (f) Die Vorstudien am Joseph Haydn Konservatorium dienen der möglichst frühen und umfassenden Ausbildung künstlerisch außerordentlich begabter und leistungsfähiger Schüler vor deren Eintritt in das eigentliche Berufsstudium. Die Unterrichtsdauer beträgt im Zentralen künstlerischen Fach 1 Wochenstunde. Die Schüler haben eine bestimmte Anzahl von Ergänzenden Lehrveranstaltungen laut Studienplan zu absolvieren. Am Ende des Vorstudiums haben die Schüler die Möglichkeit der Ablegung einer kommissionellen Abschlussprüfung. Diese ersetzt die Zulassungsprüfung in das Lehrbefähigungs- oder Diplomstudium bzw. in einen Lehrgang, wenn die Prüfungsinhalte und die Prüfungskommission der Abschlussprüfung mit den Inhalten und der Kommission der Zulassungsprüfung für das gewünschte Lehrbefähigungs- oder Diplomstudium bzw. in einen Lehrgang identisch sind. Das Höchstalter für die Teilnahme am Vorstudium beträgt grundsätzlich 19 Jahre. Die Vorstudien und ihre Einteilung nach Hauptstudiengänge im Einzelnen: Komposition, Klavier, Orgel, Cembalo, Akkordeon, Gitarre, Orchesterinstrumente, Blockflöte, Schlagwerk, Sologesang, Instrumente des Jazz und der Popularmusik 2. Lehrbefähigungsstudien: Die Lehrbefähigungsstudien dienen der Ausbildung hoch qualifizierter Instrumental-, Gesangs- und Jazz- und Popularmusikpädagogen. 13

15 Am Joseph Haydn Konservatorium werden folgende Lehrbefähigungsstudien angeboten: (a) Hauptstudiengang Instrumental- und Gesangspädagogik (b) Hauptstudiengang Instrumental- und Gesangspädagogik (Jazz- und Popularmusik) Die Studiendauer beträgt 8 Semester. 3. Diplomstudien: Die Diplomstudien dienen der Ausbildung höchstqualifizierter Komponisten, Instrumentalisten und Sänger. Die Studiendauer beträgt 8 Semester im 1. Studienabschnitt und 4 Semester im 2. Studienabschnitt (in Tonsatz/Komposition 6 Semester im 1. Abschnitt und 6 Semester im 2.) 4. Lehrgänge: Die Lehrgänge bieten schwerpunktorientierte Ausbildungen in einem bestimmten Fachgebiet. 6 Lehrveranstaltungstypen Die Unterrichts- und Studienform wird im Studienplan für das jeweilige Schuljahr festgelegt. Folgende Unterrichts- und Studienformen sind möglich: V Vorlesung: Eine Vorlesung dient der Einführung in ein Fach oder Teilbereiche eines Faches und dessen Methoden. Sie wird als Vortragsreihe unter Zuhilfenahme von Anschauungsmitteln durchgeführt. Eingestreute Fragen und Diskussion sind möglich. Prüfung: Mündlich oder schriftlich (auch in Kombination möglich) am Ende der Lehrveranstaltung. VmUE Vorlesung mit Übung: Verbindet die Zielsetzung von Vorlesung und Übung. KE Künstlerischer Einzelunterricht: Dient dem Erwerb bzw. der Vertiefung künstlerischer oder künstlerisch-praktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten und der Entfaltung der individuellen künstlerischen Anlagen eines Studierenden. KGU Künstlerischer Gruppenunterricht: Ist die künstlerisch-praktische Arbeit mit mehreren Studierenden an demselben Thema. SE Seminar: Dient der wissenschaftlichen und künstlerisch-wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit Inhalten und Methoden eines Faches oder eines Teilgebietes eines Faches durch Referate, Teilnahme an der Diskussion, schriftliche und sonstige zu erbringende Arbeiten. PS Proseminar: Stellt die Vorstufe zum Seminar dar. Es vermittelt Grundkenntnisse des wissenschaftlichen und künstlerisch-wissenschaftlichen Arbeitens und führt in Fachliteratur ein. Inhalte und Problemstellungen eines Faches werden in exemplarischer Form durch Referate, Diskussion und wissenschaftliche Arbeiten behandelt. PR UE EX Praktikum: Erlaubt die Erprobung des theoretischen Wissens im Rahmen der Praxis. Übung: Hier werden durch selbstständiges Arbeiten Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben bzw. vertieft. Die praktische Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Inhalten wird gefördert. Exkursion: Ist eine Lehrveranstaltung außerhalb des Konservatoriums. 7 - Verstöße gegen die Studienordnung Die Behandlung von Verstößen gegen die Studienordnung ist u. a. auch in der Schulordnung geregelt. Für Schüler und Studierende, bei denen seitens der zuständigen Lehrpersonen bzw. vom Direktor Verdacht auf ein wesentliches Zurückbleiben gegenüber den Anforderungen im Hauptfach besteht, kann eine Kontrollprüfung festgesetzt werden. 14

16 Teil 3 - Prüfungsordnung 1 - Geltungsbereich und Geltungsdauer Diese Prüfungsordnung gilt für das Joseph Haydn Konservatorium des Landes Burgenland. 2 - Prüfungsarten Ihrer Art nach gliedern sich die Prüfungen in: 1. Aufnahmsprüfung 2. Studienprüfung a) Übertrittsprüfung b) Semesterprüfung c) Ergänzungsprüfung 1. für theoretische Fächer 2. für praktische Fächer d) Kontrollprüfung 3. Finalprüfung a) Lehrgangsprüfung b) Lehrbefähigungsprüfung c) 1. und 2. Diplomprüfung 3 - Prüfungsformen Der Form nach gliedern sich die Prüfungen in: 1. Kommissionelle Prüfungen: Diese sind vor einer Kommission abzulegen. Zu dieser Prüfungsform gehören grundsätzlich die in 2 Z.1, Z. 2 lit. a, b und d sowie Z.3 lit. a bis c sowie die in 6 angeführten Prüfungen. 2. Einzelprüfungen Diese sind vor dem zuständigen Fachlehrer abzulegen. Zu ihnen gehören die im 2 Z. 2 lit. c angeführten Prüfungsarten. 4 - Anwendungsbereiche der Studienprüfungen Die im 2 aufgezählten Studienprüfungen gelangen in nachfolgender Weise zur Anwendung: 1. Im Hauptfach, in den Hauptstudiengängen mit Einzelunterricht: Übertrittsprüfungen, Kontrollprüfungen, Absolvierungen. 2. Im Hauptfach in den Hauptstudiengängen mit kollektivem Unterricht: Übertrittsprüfungen, Kontrollprüfungen. 3. In instrumentalen und vokalen Ergänzungsfächern: Kommissionelle Ergänzungsfachprüfungen. 4. In praktischen Ergänzungsfächern kollektiven Unterrichtes: Absolvierungen 5. In theoretischen Ergänzungsfächern: Ergänzungsfachprüfungen (bei mehrsemestrigen Lehrveranstaltungen für jedes Semester gesondert). 15

17 5 - Umwandlung von Einzel- in Kommissionsprüfungen 1. Die im 2 Z. 2 lit. c angeführten Ergänzungsfachprüfungen sind hinsichtlich instrumentaler oder vokaler Ergänzungsfächer grundsätzlich kommissionell. 2. Auf Begehren eines Schülers bzw. Studierenden muss eine Ergänzungsfachprüfung von einer Kommission festgesetzt werden. Die Umwandlung von Einzelprüfungen in Kommissionsprüfungen muss nach dreimaliger negativer Beurteilung in einem Fach erfolgen, kann aber auch von Amts wegen (d. h. durch den Direktor) bzw. auf Antrag des zuständigen Fachlehrers verfügt werden. 6 - Fälligkeit der Studien- und Finalprüfungen 1. Die Fälligkeit der im 2 Z. 2 lit. a, b, c und Z. 3 lit. a bis c angeführten Prüfungen und Absolvierungen wird aufgrund der Studienordnung festgestellt. Das Sekretariat hat sowohl den betroffenen Schüler bzw. Studierenden als auch dessen Haupt- bzw. Ergänzungsfachlehrer von der Fälligkeit und dem Termin der Prüfung zeitgerecht zu verständigen. 2. Kontrollprüfungen nach 2 Z. 2 lit. d. werden bei zweifelhaftem Studienfortgang im Hauptfach vom Direktor entweder von Amts wegen oder auf Antrag des zuständigen Hauptfachlehrers festgesetzt. Der Termin der Kontrollprüfung muss dem Schüler bzw. Studierenden spätestens 2 Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben werden. 3. Hinsichtlich der in 2 Z. 2 lit. a sowie Z. 3 lit. a bis c genannten Prüfungsarten gehen den jährlichen Prüfungsperioden im Rahmen von Konferenzen Prüfungsbesprechungen voraus. Gegenstand dieser Besprechungen ist die Fälligkeit bzw. Zulassung zu Studien- und Finalprüfungen und die Annahme bzw. Korrektur oder Verwerfung vorgelegter Prüfungsprogramme. Hierbei haben die Hauptfachlehrer Gelegenheit, zu den Prüfungen Stellung zu nehmen bzw. entsprechende Anträge zu stellen. Auch Schüler und Studierende können von sich aus in der Direktion Anträge bezüglich der Festsetzung ihrer Prüfung isd Z. 2 stellen, die sodann bei der Prüfungsbesprechung behandelt werden. 7 - Prüfungen vor Fälligkeitstermin Anträge bzw. Ansuchen zur Ablegung einer Prüfung vor Fälligkeit können sowohl vom zuständigen Haupt- oder Ergänzungsfachlehrer als auch von Schülern bzw. Studierenden gestellt werden. Sie unterliegen dem gleichen Behandlungs- und Entscheidungsverfahren wie die in Teil 3 6 Abs. 3 letzter Satz festgelegten. 8 - Nichtzulassung zu Studien- und Finalprüfungen Zu Studien- und Finalprüfungen im Hauptfach werden jene Schüler bzw. Studierende nicht zugelassen, welche die für die entsprechende Studienstufe vorgesehenen Ergänzungsfachprüfungen nicht erfolgreich abgelegt haben bzw. die vorgeschriebenen Absolvierungen nicht nachweisen können. Das Ansuche zur Finalprüfung muss vom Hauptfachlehrer durch Unterschrift genehmigt werden. 16

18 9 - Ergebnisse, Folgen und Wiederholbarkeit der Prüfungen 1. Aufnahmsprüfung (Hauptfach) bestanden Voraussetzung für eine Aufnahme erwiesen nicht bestanden Voraussetzung für eine Aufnahme nicht erwiesen (unbegrenzt wiederholbar) 2. Studienprüfung a) Übertrittsprüfung (Hauptfach) bestanden Aufnahme in die nächsthöhere Studienstufe nicht bestanden kein Aufstieg in die nächsthöhere Studienstufe 3 x wiederholbar (bei Nichtbestehen Beendigung des Studiums) b) Ergänzungsfachprüfung Sehr gut das entsprechende Semester Gut des Prüfungsfaches gilt als Befriedigend abgeschlossen Genügend Nicht genügend nicht bestanden 3 x wiederholbar c) Kontrollprüfung (Hauptfach) bestanden Studium kann fortgesetzt werden nicht bestanden 1 x wiederholbar Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung sofortige Beendigung des Studiums 3. Finalprüfung a) Lehrgangsabschlussprüfung Sehr gut positiver Abschluss aller LV Gut Note der ev. Abschlussprüfung Befriedigend (Lehrgangsabschlusszeugnis) Genügend Nicht genügend nicht bestanden 3 x wiederholbar b) Lehrbefähigungsprüfung Klassifikation, Wiederholbarkeit etc. sind der bundeseinheitlichen Regelung vorbehalten. c) Diplomprüfung Auszeichnung Bestanden Nicht bestanden Verleihung eines künstlerischen Diploms 3 x wiederholbar 10 - Beendigung des Studiums von Amts wegen Eine Beendigung des Studiums kann vom Direktor verfügt werden, wenn ein Schüler bzw. Studierender zweimal ungerechtfertigt einer für ihn fälligen und festgesetzten Prüfung fernbleibt bzw. sich derselben nicht unterzieht oder zweimal zu einer fälligen Prüfung aufgrund des 9 nicht zugelassen wurde. Weiters kann eine Beendigung des Studiums von Amts wegen verfügt werden, wenn eine mindestens zweijährige Zeitüberschreitung der in der Studienordnung vorgesehenen Studiendauer vorliegt, oder der Schüler bzw. Studierende verpflichtende Lehrveranstaltungen nicht ausreichend besucht. 17

19 11 - Prüfungskommission Bei kommissionellen Prüfungen bestehen die Kommissionen aus den Kommissionsmitgliedern und dem Vorsitzenden. Die Zusammensetzung der Kommissionen exklusive dem Vorsitzenden lautet: 1. Bei generellen Aufnahmsprüfungen zu Schuljahresanfang, Semesterwechsel und Schuljahresende besteht die Kommission aus allen Klassenlehrern der zuständigen Fachabteilung, mindestens jedoch aus drei Personen, wobei zwei Kommissionsmitglieder Experten oder Expertinnen anderer inländischer tertiärer Bildungseinrichtungen sein können. Bei nicht generellen (einzelnen) Aufnahmsprüfungen besteht die Kommission aus mindestens zwei Fachlehrern der für den Prüfungsgegenstand zuständigen Abteilung. 2. Bei Übertritts-, Semester- und Kontrollprüfung besteht die Kommission aus dem zuständigen Dekanatsleiter (bzw. Direktor) und mindestens zwei vom Dekanatsleiter (bzw. vom Direktor) zu nominierenden, der zuständigen Abteilung angehörenden Hauptfachlehrern. 3. Bei in kommissioneller Form angesetzten Ergänzungsfachprüfungen besteht die Kommission aus drei vom Direktor zu berufenden Mitgliedern, von denen zwei im Prüfungsfach oder im artverwandten Fach lehrend tätig sind sowie einem Hauptfachlehrer der betreffenden Abteilung. 4. Bei Diplomprüfungen besteht die Kommission aus mindestens vier Mitgliedern, und zwar: Dem Dekanatsleiter (bzw. Direktor), einem durch den Dekanatsleiter (bzw. durch den Direktor) nominierten Hauptfachlehrer der zuständigen Abteilung, dem Hauptfachlehrer des Prüfungskandidaten sowie einem vom Dekanatsleiter (bzw. vom Direktor) zu nominierenden fachfremden Angehörigen des Lehrkörpers. 5. Bei Lehrgangsprüfungen setzt sich die Kommission aus mindestens vier vom Dekanatsleiter oder Direktor zu berufenden Mitgliedern zusammen, von denen zumindest zwei in einem gegenständlichen oder einem artverwandten Fach lehrend tätig sind. 6. Bei Lehrbefähigungsprüfungen ist die Kommission wie bei den Diplomprüfungen zusammen zu setzen. Zwei der in Punkt 4 definierten Kommissionsmitglieder können durch Experten oder Expertinnen anderer inländischer tertiärer Bildungseinrichtungen ersetzt werden Prüfungsvorsitz 1. Der Vorsitz bei Prüfungen wird von einer der nachfolgenden Personen geführt: a) dem Direktor, b) seinem Stellvertreter oder c) dem Dekanatsleiter 2. Bei Anwesenheit von mehr als einer der in Abs. 1 bezeichneten Personen ergibt sich der Vorsitz in der in Abs. 1 lit. a bis c gegebenen Reihenfolge. 3. Bei Prüfungsantritt eines Schülers des Vorsitzenden geht der Vorsitz auf eine der in Abs. 1 bezeichneten Person oder bei Abwesenheit dieser an das dienstälteste Kommissionsmitglied über. 18

20 13 - Verhinderung von Kommissionsmitgliedern 1. Bei Verhinderung eines vom Direktor berufenen Kommissionsmitgliedes hat dieses rechtzeitig eine diesbezügliche Meldung zu erstatten, um eine andere Nominierung zu ermöglichen. 2. Bei Verhinderung des Dekanatsleiters bzw. eines von ihm nominierten Kommissionsmitgliedes, hat der Dekanatsleiter einen Vertreter aus einer Abteilung zu entsenden bzw. eine neuerliche Nominierung durchzuführen Die Funktion des Vorsitzenden der Prüfungskommission 1. Dem Vorsitzenden der Prüfungskommission kommt die alleinige Leitung des Prüfungsvorganges zu. Er ist für die Einhaltung der Prüfungsordnung, insbesondere für die formale und disziplinäre Abwicklung der Prüfung verantwortlich. 2. Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der vorzutragenden Stücke bzw. der zu stellenden Prüfungsfragen. Die übrigen Kommissionsmitglieder sind berechtigt, Zwischenfragen zu stellen. Der Vorsitzende kann den Vortrag bzw. die Fragenbeantwortung des Kandidaten jederzeit unterbrechen. Er kann die Beendigung der Prüfung festsetzen, sobald die Mehrheit der Kommissionsmitglieder, inklusive ihm selbst, damit einverstanden ist. 3. Der Vorsitzende kann sich in den in Abs. 2 genannten Obliegenheiten des Rates der übrigen Kommissionsmitglieder bedienen. 4. Der Vorsitzende ist bei der Beurteilung der Kandidaten nicht stimmberechtigt. Bei unterschiedlicher Beurteilung durch die Kommissionsmitglieder und sich dadurch ergebender Stimmengleichheit steht ihm das Entscheidungsrecht zu. 5. Der Vorsitzende ist berechtigt, nach erfolgter Beurteilung durch die Kommissionsmitglieder dieselben auf fachliche oder sonst relevante Umstände hinzuweisen und eine Beurteilungskorrektur vorzuschlagen, wenn der Verdacht einer erheblichen Fehlentscheidung begründet vorliegt Zugänglichkeit 1. Alle in 2 Z. 1 und Z. 2 lit. a bis d angeführten Prüfungen sind lediglich für Mitglieder des Lehrkörpers des Konservatoriums zugänglich. 2. Die in 2 Z. 3 lit. a bis c angeführten Prüfungen sind öffentlich, d. h. für jedermann zugänglich. Ton- und Bildaufnahmen sind grundsätzlich untersagt Beurteilungsverfahren 1. Bei den in 2 Z. 2 lit. a und b sowie Z. 3 lit. a bis c angeführten Prüfungen erfolgt die Beurteilung durch schriftliche Stimmabgaben der einzelnen Kommissionsmitglieder. Der Vorsitzende ermittelt die Stimmenmehrheit, aus der sich sodann das Prüfungsergebnis ableitet. Eine mündliche Beratung ist nicht zulässig, außer es gelangt die Regelung des 14 Abs. 5 zur Anwendung. 19

21 2. Das Beurteilungsverfahren bei den Prüfungen nach 2 Z. 2 lit. c ist, wenn die Prüfung in kommissioneller Form durchgeführt wird, gemäß Abs. 1 durchzuführen, jedoch muss dem Vortrag des Prüfungskandidaten ein Bericht des Antragstellers vorausgehen und dann zusätzlich zur schriftlichen Stimmabgabe eine mündliche Beratung stattfinden. 3. Bei Prüfungen nach 2 Z. 2 lit. d kommt das Beurteilungsverfahren nach Abs. 1 zu Anwendung Verlautbarung der Prüfungsergebnisse Das Prüfungsergebnis wird bei allen Finalprüfungen unmittelbar nach der Prüfung in Anwesenheit der Kommissionsmitglieder durch den Vorsitzenden verlautbart. Zur Erleichterung der technischen Abwicklung kann diese Verlautbarung jedoch auch jeweils nach mehreren unmittelbar aufeinander folgenden Prüfungen für alle Kandidaten gemeinsam erfolgen. Die Vorsitzenden haben dafür zu sorgen, dass die Verlautbarung der Ergebnisse in einer Form geschieht, die der Bedeutung des Anlasses und dem Ansehen des Institutes entspricht Prüfungsprotokolle Bei Übertrittsprüfungen, Kontrollprüfungen und Finalprüfungen sind Protokolle anzufertigen. 20

22 Teil 4 Studienpläne Abteilung 1: Musiktheorie und Gesang Tonsatz und Komposition Pflichtfächer 1. Studienabschnitt ECTS LV Typ Sem Std SWS Davon in der SEP Sem Std SWS ZkF Tonsatz und Komposition KE Grundlagen kompositorischen bzw. musiktheoretischen Arbeitens für Komponisten SE Akustik und Instrumentenkunde 1,2 2 V Klavier für Instrumentalisten und Sänger KE Chor und Chorleitung 1,2 4 UE Formenlehre und Musikanalyse PS Gehörbildung UE Musikgeschichte V Stilkunde und Aufführungspraxis 1,2 4 PS Ensembleleitung 1,2 2 UE Generalbasspraktikum 1,2 2 KGU Praktikum Musik der Gegenwart 1,2 2 PR Hospitation Kammermusik 1,2 1 PR Hospitation Orchester 1,2 1 PR Einführung in die wissenschaftliche Arbeitstechnik 1,2 2 PS Wahlpflichtfächer im Ausmaß von 4 ECTS-Punkten 4 Summe der ECTS-Punkte Diplomprüfung Abkürzungen: LVTyp: Lehrveranstaltungstyp Sem: Semesteranzahl Std: Wochenstunden SWS: Semesterwochenstunden SEP: Studieneingangsphase ECTS: Europäisches System zur Anrechnung von Studienleistungen KE: Künstlerischer Einzelunterricht SE: Seminar V: Vorlesung UE: Übung PS: Proseminar KGU: Künstlerischer Gruppenunterricht PR: Praktikum VmUE: Vorlesung mit Übung 21

23 2. Studienabschnitt Pflichtfächer ECTS LV Typ Sem Std SWS ZkF Komposition KE Musikanalyse SE Instrumentation 1,2 22 SE Partiturspiel 1,2 4 KGU Selbstmanagement/Rechtsgrundlagen 1,2 2 VmUE Summe der ECTS Punkte 154 zusätzlich ist ein Studienschwerpunkt zu wählen Alte Musik Ensemble Alte Musik 1,2 4 UE Historisches Instrument 1,2 8 KE Improvisation/Ornamentik 3,4 6 SE Stilkunde und Aufführungspraxis 3,4 8 PS Elementare Musikerziehung Didaktik der elementaren Musikpädagogik 1,2 8 VmUE Elementares musikalisches Gestalten 1,2 4 UE Instrumentalpraxis (Blockflöte, Gitarre) 1,2 2 KGU Kinderstimmbildung 1,2 2 KGU Lehrpraxis der elementaren Musikpädagogik 1,2 8 UE Haydn-Seminar Haydn-Seminar 1,2 12 SE Kammermusikpraktikum 1,2 8 PR Musikgeschichte 7,8 8 SE Jazz und Popularmusik Improvisation für Jazz- und Popularmusiker 2 UE Instrumentalpraxis (Jazz- und Popularmusikinstrument) KE Jazz-Ensemble 1,2 6 UE Pop- und Jazzharmonielehre für Jazz- und Popularmusiker 8 SE Rhythmusschulung für Jazz- und Popularmusiker 1,2 2 UE Musikpädagogik Didaktik der Musiktheorie 1,2 6 SE Didaktische Grundlagen und Lehrpraxis der Elementaren Musikpädagogik 1,2 6 VmUE Allgemeine Didaktik 1,2 6 VmUE Einführung in die Pädagogische Psychologie und Entwicklungspsychologie 2 V Lehrpraxis des Unterrichts mit Anfängern 1,2 2 UE Pädagogisches Laboratorium 4 SE Zweites Instrument (Gesang) Didaktik des zweiten Instruments 1,2 4 VmUE Geschichte des Spiels und der Literatur des zweiten Instruments 1,2 2 V Lehrpraxis des Unterrichts mit Anfängern (Zweites Instrument) 1,2 2 UE Zweites Instrument (Gesang) KE Diplomprüfung 22

24 Abteilung 1: Musiktheorie und Gesang Kompositionspädagogik Pflichtfächer ECTS LV Typ Sem Std SWS Davon in der SEP Sem Std SWS ZkF Komposition KE Satzlehre und Gehörbildung Tonsatz SE Angewandter Tonsatz 1,2 8 SE Pop- und Jazzharmonielehre für Klassiker 1,2 8 SE Rhythmusschulung 1 UE Gehörbildung UE Ensemble und Ensembleleitung Chor und Chorleitung 1,2 4 UE Ensemble Neue Musik 1,2 2 UE Ensembleleitung 1,2 2 UE Instrumental- und Gesangspraktika Generalbasspraktikum 1,2 2 KGU Improvisation 1,2 2 UE Computerpraktikum 0,5 PR Rhetorik und Kommunikation 0,5 UE Klavier für Instrumentalisten und Sänger KE Klavierpraktikum 1,2 4 KE Studiopraktikum 0,5 PR Praktikum Musik der Gegenwart 1,2 2 PR Wissenschaftliches Studienfeld Akustik und Instrumentenkunde 1,2 2 V Formenlehre und Musikanalyse PS Musikgeschichte V Einführung in Jazz und Popularmusik 1 VmUE Stilkunde und Aufführungspraxis 1,2 4 PS Grundlagen komp. bzw. musiktheoret. Arbeitens für Komponisten SE Einführung in die Volksmusik und Ethnomusikologie 1,2 2 VmUE Einführung in die wissenschaftliche Arbeitstechnik 1,2 2 PS Selbstmanagement/Rechtsgrundlagen 1,2 2 VmUE Pädagogisches Studienfeld Didaktische Grundlagen und Lehrpraxis der Elementaren Musikpädagogik 1,2 6 VmUE Pädagogisches Laboratorium 4 SE Allgemeine Didaktik 1,2 6 VmUE Didaktik des zentralen künstlerischen Fachs 1,2 4 VmUE Lehrpraxis des Unterrichts mit Anfängern 1,2 2 UE Lehrpraxis des Unterrichts mit Fortgeschrittenen 1,2 2 UE Einführung in die Pädagogische Psychologie und Entwicklungspsychologie 2 V Hospitationen Unterricht 0,5 PR Summen

25 zusätzlich ist ein Studienschwerpunkt zu wählen Alte Musik Ensemble Alte Musik 1,2 4 UE Historisches Instrument 1,2 8 KE Improvisation/Ornamentik 3,4 6 SE Stilkunde und Aufführungspraxis 3,4 8 PS Elementare Musikerziehung Didaktik der elementaren Musikpädagogik 1,2 8 VmUE Elementares musikalisches Gestalten 1,2 4 UE Instrumentalpraxis (Blockflöte, Gitarre) 1,2 2 KGU Kinderstimmbildung 1,2 2 KGU Lehrpraxis der elementaren Musikpädagogik 1,2 8 UE Haydn-Seminar Haydn-Seminar 1,2 12 SE Kammermusikpraktikum 1,2 8 PR Musikgeschichte 7,8 8 SE Jazz und Popularmusik Improvisation für Jazz- und Popularmusiker 2 UE Instrumentalpraxis (Jazz- und Popularmusikinstrument) KE Jazz-Ensemble 1,2 6 UE Pop- und Jazzharmonielehre für Jazz- und Popularmusiker 8 SE Rhythmusschulung für Jazz- und Popularmusiker 1,2 2 UE Zweites Instrument Didaktik des zweiten Instruments 1,2 4 VmUE Geschichte des Spiels und der Literatur des zweiten Instruments 1,2 2 V Lehrpraxis des Unterrichts mit Anfängern (Zweites Instrument) 1,2 2 UE Zweites Instrument KE Lehrbefähigungsprüfung Abkürzungen: LVTyp: Lehrveranstaltungstyp Sem: Semesteranzahl Std: Wochenstunden SWS: Semesterwochenstunden SEP: Studieneingangsphase ECTS: Europäisches System zur Anrechnung von Studienleistungen KE: Künstlerischer Einzelunterricht SE: Seminar V: Vorlesung UE: Übung PS: Proseminar KGU: Künstlerischer Gruppenunterricht PR: Praktikum VmUE: Vorlesung mit Übung 24

26 Abteilung 1: Musiktheorie und Gesang Gesang Pflichtfächer 1. Studienabschnitt ECTS LV Typ Sem Std SWS Davon in der SEP Sem Std ZkF Gesang KE Klavier für Instrumentalisten und Sänger KE Solo-Korrepetition KE Sprecherziehung für Sänger 1,2 2 UE Italienisch 1,2 4 UE Haltungs- und Bewegungserziehung 1,2 2 UE Akustik und Instrumentenkunde 1,2 2 V Atemgymnastik 1,2 2 UE Formenlehre und Musikanalyse 1,2 8 PS Gehörbildung UE Geschichte des Spiels und der Literatur des zentralen künstlerischen Fachs 1,2 2 V Operngeschichte 1,2 2 V Lied- und Oratoriumsgeschichte 1,2 2 V Vokalensemble UE Musikgeschichte V Stilkunde und Aufführungspraxis 1,2 4 PS Tonsatz SE Wahlpflichtfächer im Ausmaß von 10 ECTS-Punkten 10 Summe der ECTS-Punkte Diplomprüfung SWS Abkürzungen: LVTyp: Lehrveranstaltungstyp Sem: Semesteranzahl Std: Wochenstunden SWS: Semesterwochenstunden SEP: Studieneingangsphase ECTS: Europäisches System zur Anrechnung von Studienleistungen KE: Künstlerischer Einzelunterricht SE: Seminar V: Vorlesung UE: Übung PS: Proseminar KGU: Künstlerischer Gruppenunterricht PR: Praktikum VmUE: Vorlesung mit Übung 25

27 Pflichtfächer 2. Studienabschnitt ZkF Gesang KE Praktikum Musik der Gegenwart 1,2 2 PR Kammermusik UE Stimmhygiene 1,2 2 V Selbstmanagement/Rechtsgrundlagen 1,2 2 VmUE Solo-Korrepetition KE Wahlpflichfächer im Ausmaß von 12 ECTS-Punkten 12 Summe der ECTS-Punkte 94 zusätzlich ist ein Studienschwerpunkt zu wählen Alte Musik Ensemble Alte Musik 1,2 4 UE Historisches Instrument 1,2 8 KE Improvisation/Ornamentik 3,4 6 SE Stilkunde und Aufführungspraxis 3,4 8 PS Elementare Musikerziehung Didaktik der elementaren Musikpädagogik 1,2 8 VmUE Elementares musikalisches Gestalten 1,2 4 UE Instrumentalpraxis (Blockflöte, Gitarre) 1,2 2 KGU Kinderstimmbildung 1,2 2 KGU Lehrpraxis der elementaren Musikpädagogik 1,2 8 UE Haydn-Seminar Haydn-Seminar 1,2 12 SE Kammermusikpraktikum 1,2 8 PR Musikgeschichte 7,8 8 SE Jazz und Popularmusik Improvisation für Jazz- und Popularmusiker 2 UE Instrumentalpraxis (Jazz- und Popularmusikinstrument) KE Jazz-Ensemble 1,2 6 UE Pop- und Jazzharmonielehre für Jazz- und Popularmusiker 8 SE Rhythmusschulung für Jazz- und Popularmusiker 1,2 2 UE Musikpädagogik Didaktik der Musiktheorie 1,2 6 SE Didaktische Grundlagen und Lehrpraxis der Elementaren Musikpädagogik 1,2 6 VmUE Allgemeine Didaktik 1,2 6 VmUE Einführung in die Pädagogische Psychologie und Entwicklungspsychologie 2 V Lehrpraxis des Unterrichts mit Anfängern 1,2 2 UE Pädagogisches Laboratorium 4 SE Neue Musik/Komposition Didaktik der Musiktheorie 1,2 4 VmUE Ensemble Neue Musik 1,2 2 UE Grundlagen kompositorischen bzw. musiktheoretischen Arbeitens 1,2 10 SE Kompositionspraktikum 1,2 10 PR Zweites Instrument Didaktik des zweiten Instruments 1,2 4 VmUE Geschichte des Spiels und der Literatur des zweiten Instruments 1,2 2 V Lehrpraxis des Unterrichts mit Anfängern (Zweites Instrument) 1,2 2 UE Zweites Instrument KE Diplomprüfung 26 ECTS LV Typ Sem Std SWS

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