348 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

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1 1 von der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung Artikel 3 Inkrafttreten Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2013, wird wie folgt geändert: 1. In 57 Abs. 1 lautet der erste Satz: Strafbare Handlungen, die mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, sowie strafbare Handlungen nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt verjähren nicht. 2. In 59 Abs. 1 werden nach dem Wort Jahren ein Beistrich sowie die Worte einer wegen einer strafbaren Handlung nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt verhängten Strafe eingefügt. 3. In 64 Abs. 1 Z 4 werden nach dem Klammerzitat ( 278a) der Beistrich und das Wort Folter ( 312a) gestrichen. 4. In 64 Abs. 1 wird nach der Z 4b folgende Z 4c eingefügt: 4c. Folter ( 312a), Verschwindenlassen einer Person ( 312b) und strafbare Handlungen nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt, wenn a) der Täter oder das Opfer Österreicher ist, b) durch die Tat sonstige österreichische Interessen verletzt worden sind oder c) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war und entweder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann f Abs. 1 StGB lautet: (1) Wer Exemplare einer geschützten wildlebenden Tierart entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag tötet, besitzt oder deren Entwicklungsformen zerstört oder aus der Natur entnimmt oder Exemplare einer geschützten wildlebenden Pflanzenart zerstört, besitzt oder aus der Natur entnimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstraße bis zu 360 Tagessätzen zu betrafen, es sei denn, dass die Handlung eine nur unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und auf den Erhaltungszustand der Art nur unerhebliche Auswirkungen hat.

2 2 von der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Gesetzestext 6. Nach dem 312a wird folgender 312b samt Überschrift eingefügt: Verschwindenlassen einer Person 312b. Wer eine Person im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder ihr sonst die persönliche Freiheit entzieht und das Schicksal oder den Verbleib der verschwundenen Person verschleiert, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. 7. Die Überschrift des fünfundzwanzigsten Abschnitts lautet: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen 8. Nach dem 321 werden folgende 321a bis 321j eingefügt: Verbrechen gegen die Menschlichkeit 321a. (1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung 1. eine Person tötet ( 75) oder 2. in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu vernichten, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Vernichtung ganz oder teilweise herbeizuführen, ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen. (2) Wer im Rahmen eines in Abs. 1 bezeichneten Angriffs Sklaverei ( 104) treibt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe, hat die Tat den Tod einer Person zur Folge, mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen. (3) Wer im Rahmen eines in Abs.1 bezeichneten Angriffs 1. Menschenhandel ( 104a) ausübt, 2. die Bevölkerung unter Verstoß gegen das Völkerrecht aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmäßig aufhält, vertreibt oder zwangsweise in ein anderes Gebiet überführt, 3. einer Person, die sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, sofern sich diese nicht lediglich aus einer rechtlich zulässigen Sanktion ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind, 4. eine Person vergewaltigt ( 201) oder geschlechtlich nötigt ( 202), sie zur Prostitution nötigt ( 106 Abs. 3), der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt ( 85 Z 1) oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen oder andere schwere Verstöße gegen das Völkerrecht zu begehen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält oder 5. eine Person verschwinden lässt ( 312b) ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod einer Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen. (4) Wer im Rahmen eines in Abs. 1 bezeichneten Angriffs 1. einer Person eine schwere Körperverletzung ( 84 Abs. 1) zufügt, 2. einer Person unter Verstoß gegen das Völkerrecht in schwerwiegender Weise die persönliche Freiheit entzieht oder 3. eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach dem Völkerrecht als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat den Tod einer Person zur Folge oder wird sie in der Absicht begangen, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Kriegsverbrechen gegen Personen 321b. (1) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet ( 75), ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

3 348 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Gesetzestext 3 von 6 (2) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person als Geisel nimmt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen, hat die Tat den Tod des Opfers zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe. (3) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt 1. einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, die sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, sofern sich diese nicht lediglich aus einer rechtlich zulässigen Sanktion ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind, oder 2. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person vergewaltigt ( 201) oder geschlechtlich nötigt ( 202), sie zur Prostitution nötigt ( 106 Abs. 3), der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt ( 85 Z 1) oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Opfers zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen. (4) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt 1. einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person große körperliche oder seelische Qualen oder eine schwere Körperverletzung ( 84 Abs. 1) zufügt, 2. Personen unter 15 Jahren für Streitkräfte zwangsverpflichtet oder in diese eingliedert oder Personen unter 18 Jahren für bewaffnete Gruppen zwangsverpflichtet oder in diese eingliedert oder Personen unter 18 Jahren zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten verwendet, 3. die Gesamtheit oder einen Teil der Zivilbevölkerung vertreibt oder zwangsweise in ein anderes Gebiet überführt oder diese Vertreibung oder Überführung anordnet, sofern es sich nicht um eine vorübergehende Verlegung handelt, die im Hinblick auf die Sicherheit der betreffenden Zivilpersonen oder aus zwingenden militärischen Gründen geboten ist, 4. gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person eine erhebliche Strafe verhängt oder vollstreckt, ohne dass diese Person in einem unparteiischen ordentlichen Gerichtsverfahren, das die völkerrechtlich erforderlichen Rechtsgarantien bietet, abgeurteilt worden ist, 5. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person, die sich in der Gewalt einer anderen Konfliktpartei befindet, in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, indem er selbst mit deren Einwilligung a) an einer solchen Person Versuche vornimmt, die weder medizinisch notwendig sind noch in ihrem Interesse durchgeführt werden, b) einer solchen Person Gewebe oder Organe für Übertragungszwecke entnimmt, sofern es sich nicht um die Entnahme von Blut oder Haut zu therapeutischen Zwecken im Einklang mit den allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen handelt, in welche die Person zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder c) eine solche Person auf sonstige Weise einem medizinischen Verfahren unterzieht, das nicht durch ihren Gesundheitszustand geboten ist und das nicht mit den allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen im Einklang steht, oder 6. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat den Tod des Opfers zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. (5) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt 1. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person widerrechtlich verschleppt oder gefangenhält ( 99) oder ihre Heimschaffung ungerechtfertigt verzögert, 2. als Angehöriger einer Besatzungsmacht einen Teil der eigenen Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet überführt oder die Gesamtheit oder einen Teil der Bevölkerung des besetzten Gebiets innerhalb desselben oder aus diesem Gebiet vertreibt oder überführt, 3. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person zum Dienst in den Streitkräften einer feindlichen Macht nötigt ( 105) oder 4. einen Angehörigen der gegnerischen Partei nötigt ( 105), an Kriegshandlungen gegen sein eigenes Land teilzunehmen,

4 4 von der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Gesetzestext ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. (6) Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind geschützte Personen im Sinne der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges, BGBl. Nr. 155/1953, und deren Zusatzprotokolle I und II (Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen und Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) samt Erklärung und Vorbehalten, BGBl. Nr. 527/1982) insbesondere Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige, Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei, die sich bedingungslos ergeben haben oder sonst außer Gefecht sind, Kriegsgefangene und Zivilpersonen, sofern und solange letztere nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen. Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte 321c. Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt 1. plündert oder, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist, sonst in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei oder von deren Angehörigen zerstört, sich aneignet oder beschlagnahmt, 2. Kulturgut im Sinne der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, BGBl. Nr. 58/1964, in großem Ausmaß zerstört oder sich aneignet, oder 3. völkerrechtswidrig anordnet, dass Rechte und Forderungen aller oder eines Teils der Angehörigen der gegnerischen Partei aufgehoben oder ausgesetzt werden oder vor Gericht nicht einklagbar sind, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Kriegsverbrechen gegen internationale Missionen und Missbrauch von Schutz- und Nationalitätszeichen 321d. (1) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt 1. einen Angriff gegen Personen, Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge richtet, die an einer humanitären Hilfsmission oder an einer friedenssichernden Mission in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem humanitären Völkerrecht gewährt wird, oder 2. einen Angriff gegen Personen, Gebäude, Material, Sanitätseinheiten oder Sanitätstransportmittel richtet, die in Übereinstimmung mit dem humanitären Völkerrecht mit den Schutzzeichen der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges oder deren Zusatzprotokolle I und II (Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte - Protokoll I samt Anhängen und Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte - Protokoll II samt Erklärung und Vorbehalten) sowie des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III), BGBl. III Nr. 137/2009, gekennzeichnet sind, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. (2) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt die durch die Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges oder deren Protokoll III anerkannten Schutzzeichen, die Parlamentärflagge oder die Flagge, die militärischen Abzeichen oder die Uniform des Feindes, neutraler oder anderer nicht am Konflikt beteiligter Staaten, oder der Vereinten Nationen missbraucht und dadurch die schwere Verletzung einer Person ( 84 Abs. 1) verursacht, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod einer Person zu Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen. Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung 321e. (1) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt 1. einen Angriff gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen einzelne Zivilpersonen richtet, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen, 2. einen Angriff gegen zivile Objekte, einschließlich Kulturgut, richtet, solange sie durch das humanitäre Völkerrecht als solche geschützt sind, 3. einen Angriff auf unverteidigte Orte oder entmilitarisierte Zonen durchführt, 4. Kulturgut unter verstärktem Schutz oder dessen unmittelbare Umgebung zur Unterstützung militärischer Handlungen verwendet,

5 348 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Gesetzestext 5 von 6 5. einen Angriff durchführt, wobei er weiß ( 5 Abs. 3), dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmaß verursachen wird, das in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht, 6. einen Angriff gegen Staudämme, Deiche und Kernkraftwerke richtet, sofern sie nicht zivile Objekte im Sinne der Z 2 sind, in Kenntnis davon, dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmaß verursachen wird, das in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht, 7. einen Angriff durchführt, in Kenntnis davon, dass der Angriff weitreichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird, 8. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person ( 321b Abs. 6) als Schutzschild benutzt, um den Gegner von Kriegshandlungen gegen bestimmte Ziele abzuhalten, 9. das Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Kriegsführung einsetzt, indem er ihnen die für sie lebensnotwendigen Gegenstände vorenthält oder Hilfslieferungen unter Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht behindert, 10. als Vorgesetzter ( 321g Abs. 2) einem Untergebenen, der seiner tatsächlichen Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle untersteht, anordnet oder erklärt, dass kein Pardon gegeben wird, oder 11. einen Angehörigen der gegnerischen Streitkräfte oder einen Kämpfer der gegnerischen Partei heimtückisch tötet oder verwundet, ist in den Fällen der Z 1 bis 10 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren und im Fall der Z 11 mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. (2) Hat eine Tat nach Abs. 1 Z 1 bis 10 die schwere Verletzung ( 84 Abs. 1) einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person ( 321b Abs. 6) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie den Tod einer solchen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen. Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung 321f. (1) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt 1. Gift oder vergiftete Kampfmittel verwendet, 2. biologische oder chemische Kampfmittel verwendet oder 3. Geschosse verwendet, die sich leicht im Körper des Menschen ausdehnen oder flachdrücken, insbesondere Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. (2) Hat die Tat die schwere Körperverletzung einer Person ( 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie den Tod einer Person zur Folge oder sind die verwendeten Mittel (Abs. 1) zur Massenvernichtung bestimmt und geeignet, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen. Verantwortlichkeit als Vorgesetzter 321g. (1) Wer es als Vorgesetzter (Abs. 2) unterlässt, einen Untergebenen, der seiner tatsächlichen Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle untersteht, daran zu hindern, eine Tat nach diesem Abschnitt zu begehen, ist wie ein Täter der von dem Untergebenen begangenen Tat zu bestrafen. (2) Vorgesetzte sind militärische oder zivile Vorgesetzte sowie Personen, die ohne militärischer oder ziviler Vorgesetzter zu sein, in einer Truppe, in einer zivilen Organisation oder in einem Unternehmen tatsächliche Führungsgewalt und Kontrolle ausüben. Verletzung der Aufsichtspflicht 321h. (1) Ein Vorgesetzter ( 321g Abs. 2), der es unterlässt, einen Untergebenen, der seiner tatsächlichen Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle untersteht, gehörig zu beaufsichtigen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wenn der Untergebene eine Tat nach diesem Abschnitt begeht, deren Bevorstehen dem Vorgesetzten erkennbar war und die er hätte verhindern können. (2) Wer als Vorgesetzter ( 321g Abs. 2) eine im Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

6 6 von der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Gesetzestext Unterlassen der Meldung einer Straftat 321i. Ein Vorgesetzter ( 321g Abs. 2), der es unterlässt, eine Tat nach diesem Abschnitt, die ein Untergebener begangen hat, unverzüglich den für die Untersuchung oder Verfolgung solcher Taten zuständigen Stellen zur Kenntnis zu bringen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Handeln auf Befehl oder sonstige Anordnung 321j. Der Täter ist wegen einer Tat nach den 321b bis 321i nicht zu bestrafen, wenn er die Tat in Ausführung eines militärischen Befehls oder einer sonstigen Anordnung von vergleichbarer Bindungswirkung begeht, sofern der Täter nicht erkennt, dass der Befehl oder die Anordnung rechtswidrig ist und deren Rechtswidrigkeit auch nicht offensichtlich ist. Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung 1975 Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2014, wird wie folgt geändert: 1. In 32 Abs. 1 wird in Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und danach folgende Z 8 angefügt: 8. die in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffengericht fallenden Verbrechen nach dem 25. Abschnitt des Strafgesetzbuchs. 2. In 514 wird nach Abs. 25 folgender Abs. 26 angefügt: (26) 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Artikel 3 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung (1) Art. 1 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. (2) Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX begangene Taten, deren Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen ist und bei denen die Verjährung nicht schon aus einem anderen Grund ausgeschlossen ist, verjähren nicht, soweit sie den Tatbestand einer nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt des Strafgesetzbuches in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX strafbaren Handlung erfüllen würden.

7 348 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und WFA 1 von 4 Vorblatt Ziel(e) - Umsetzung des Römischen Statutes durch Schaffung von Tatbeständen gegen das Verschwindenlassen von Personen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, sowie Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008, ABl. L 328 vom Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008, ABl. L 328 vom durch Adaptierung des 181f Abs. 1 StGB. Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): - Einfügung neuer Bestimmungen des internationalen Völkerstrafrechts in das StGB - Neufassung des 181f Abs. 1 StGB - die in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffengericht fallenden Verbrechen nach dem 25. Abschnitt des Strafgesetzbuchs sollen dem großen Schöffengericht überantwortet werden ( 32 Abs. 1 Z 8 StPO) Wesentliche Auswirkungen Mit dem vorgeschlagenen Gesetzentwurf sollen Maßnahmen vorgesehen werden, die dem Ausbau der Strafverfolgung und der Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Verfahrensbeteiligten dienen. In den Wirkungsdimensionen gemäß 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Keine Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

8 2 von der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und WFA Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden Einbringende Stelle: Bundesministerium für Justiz Laufendes Finanzjahr: 2014 Inkrafttreten/ 2015 Wirksamwerden: Problemanalyse Problemdefinition Mit der Ratifikation des Römischen Statutes gingen die Vertragsstaaten eine Umsetzungspflicht vor allem hinsichtlich der Zusammenarbeit mit dem IStGH ein. Österreich hat die diesbezüglichen innerstaatlichen Voraussetzungen durch das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (BGBl. I Nr. 135/2002 idgf) geschaffen. In diesem Zusammenhang stellt sich für die Vertragsstaaten auch die Frage der Anpassung des nationalen Strafrechts an die im Römischen Statut und den dazu beschlossenen Verbrechenselementen (vgl. Art. 9 und Art. 21 Abs. 1 lit. a RS) definierten Tatbestände. Zudem erfolgte eine Angleichung des Wortlautes der Bestimmung an den Text der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008, ABl. L 328 vom durch Neufassung des 181f Abs. 1 StGB. Nullszenario und allfällige Alternativen Das österreichische StGB würde ansonsten im internationalen Kontext strafrechtliche Lücken aufweisen, weil eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, fehlen würde. Die wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene sollte gewährleistet werden, um der Straflosigkeit der Täter ein Ende zu setzen und so zur Verhütung solcher Verbrechen beizutragen. Schließlich würde auch der Zielsetzung der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 2013 (333/E XXIV. GP) nicht entsprochen werden. Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen noch keine vorhanden. Interne Evaluierung Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020 Evaluierungsunterlagen und -methode: Sammlung der Daten in der Verfahrensautomation Justiz (in der Folge kurz: VJ) über die Einleitung der Ermittlungsverfahrens. Die Erfahrungen mit der neuen Rechtsgrundlage könnten gegebenenfalls durch Interviews und qualitative sowie quantitative Erhebungen an Hand von Akten evaluiert werden. Ziele Ziel 1: Umsetzung des Römischen Statutes durch Schaffung von Tatbeständen gegen das Verschwindenlassen von Personen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, ABl. L 328 vom Beschreibung des Ziels: Schutz aller Menschen vor dem Verschwindenlassen und Strafbarkeit von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, um eine lückenlose Strafverfolgung zu ermöglichen. Wie sieht Erfolg aus:

9 348 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und WFA 3 von 4 Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Derzeit gibt es keine Straftatbestände betreffend das Verschwindenlassen von Personen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Mit der vorgeschlagenen Änderung sollen nun nachstehende Tatbestände in das Strafgesetzbuch aufgenommen werden: - Verschwindenlassen einer Person ( 312b) - Verbrechen gegen die Menschlichkeit ( 321a) - Kriegsverbrechen gegen Personen ( 321b) - Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte ( 321c) - Kriegsverbrechen gegen internationale Missionen und des Missbrauchs von Schutz- und Nationalitätszeichen ( 321d) - Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung ( 321e) - Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung ( 321f) - Verantwortlichkeit als Vorgesetzter ( 321g) - Verletzung der Aufsichtspflicht ( 321h) - Unterlassen der Meldung einer Straftat ( 321i) - Handeln auf Befehl oder sonstige Anordnung ( 321j) Ziel 2: Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, ABl. L 328 vom durch Adaptierung des 181f Abs. 1 StGB. Beschreibung des Ziels: Neufassung des 181f Abs. 1 StGB um auch Fälle zu berücksichtigen, in denen von den Kriterien der erheblichen Menge und der erheblichen Auswirkungen eines erfüllt ist, das andere aber nicht. Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Keine wörtliche Übereinstimmung mit dem Text der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, ABl. L 328 vom , weshalb aus Sicht der Europäischen Kommission eine defizitäre Umsetzung durch den Gesetzgeber erfolgte. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Angleichung des Wortlautes der Bestimmung an den Text der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, ABl. L 328 vom Maßnahmen Maßnahme 1: Einfügung neuer Bestimmungen des internationalen Völkerstrafrechts in das StGB Beschreibung der Maßnahme: Durch die Schaffung folgender Tatbestände soll eine möglichst lückenlose Strafverfolgung gewährleistet werden: Schaffung folgender neuer Straftatbestände: - Verschwindenlassen einer Person ( 312b) - Verbrechen gegen die Menschlichkeit ( 321a) - Kriegsverbrechen gegen Personen ( 321b) - Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte ( 321c) - Kriegsverbrechen gegen internationale Missionen und des Missbrauchs von Schutz- und Nationalitätszeichen ( 321d)

10 4 von der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und WFA - Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung ( 321e) - Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung ( 321f) - Verantwortlichkeit als Vorgesetzter ( 321g) - Verletzung der Aufsichtspflicht ( 321h) - Unterlassen der Meldung einer Straftat ( 321i) - Handeln auf Befehl oder sonstige Anordnung ( 321j) Umsetzung von Ziel 1 Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Derzeit bestehen keine expliziten Straftatbestände betreffend das Verschwindenlassen von Personen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Die im Römischen Statut basierenden Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die Kriegsverbrechen und das Verschwindenlassen von Personen sollen einer expliziten gesetzlichen Regelung zugeführt werden. Maßnahme 2: Neufassung des 181f Abs. 1 StGB Beschreibung der Maßnahme: 181f wurde im Zuge der Umsetzung der RL 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, ABl. L 328 vom , S. 28, eingeführt und setzt (gemeinsam mit 181g) Art. f diese Richtlinie um. Gemäß Art. 3f dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Tötung, die Zerstörung, der Besitz oder die Entnahme von Exemplaren geschützter, wildlebender Tier- oder Pflanzenarten, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat, unter Strafe gestellt werden, wenn sie rechtswidrig sind und vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig begangen werden. Umsetzung von Ziel 2 Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Keine wörtliche Übereinstimmung mit dem Text der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, ABl. L 328 vom , weshalb aus Sicht der Europäischen Kommission eine defizitäre Umsetzung durch den Gesetzgeber erfolgte. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Angleichung des Wortlautes der Bestimmung an den Text der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, ABl. L 328 vom Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA Tools erstellt.

11 348 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen 1 von 19 Erläuterungen Allgemeiner Teil Zielsetzung und Inhalt: Der vorliegende Entwurf enthält Änderungen des Strafgesetzbuchs (StGB), durch die insbesondere die im materiellrechtlichen Teil des Römischen Statuts (RS) des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH; BGBl. III Nr. 180/2002, sh. auch Erläuterungen in RV 196 d.b. XXI. GP) verankerten Tatbestände der Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 7 RS und der Kriegsverbrechen nach Art. 8 RS in das StGB aufgenommen werden sollen, um eine lückenlose Strafverfolgung zu ermöglichen. Zudem soll auch das Zweite Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. III Nr. 113/2004; im Folgenden: P II HK) und das Übereinkommen zum Schutz aller Menschen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. III Nr. 104/2012) durch Einfügen entsprechender Tatbestände in das StGB umgesetzt werden. Mit der Ratifikation des RS gingen die Vertragsstaaten eine Umsetzungspflicht vor allem hinsichtlich der Zusammenarbeit mit dem IStGH ein. Österreich hat die diesbezüglichen innerstaatlichen Voraussetzungen durch das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (BGBl. I Nr. 135/2002 idgf) geschaffen. In diesem Zusammenhang stellt sich für die Vertragsstaaten auch die Frage der Anpassung des nationalen Strafrechts an die im RS und den dazu beschlossenen Verbrechenselementen (vgl. Art. 9 und Art. 21 Abs. 1 lit. a RS) definierten Tatbestände. Obwohl die Vertragsstaaten nicht direkt aufgrund des RS völkerrechtlich verpflichtet werden, diese schwersten völkerrechtlichen Verbrechen auch national zu kriminalisieren, sprechen doch verschiedene Gründe für entsprechende Strafbestimmungen im nationalen Recht, mit denen nicht zuletzt dem Ziel und Zweck des RS Rechnung getragen werden soll. Es entspricht Ziel und Zweck des RS, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene [...] gewährleistet werden muss sowie dass der Straflosigkeit der Täter ein Ende zu setzen und so zur Verhütung solcher Verbrechen beizutragen ist (Abs. 4 und 5 der Präambel des RS). Abs. 6 der Präambel erinnert zudem an die völkerrechtliche Strafverfolgungspflicht der Staaten hinsichtlich der internationalen Verbrechen. Zudem stellt das dem RS zugrunde liegende Komplementaritätsprinzip für viele Vertragsstaaten ein wesentliches Argument dar, eine lückenlose nationale Strafgerichtsbarkeit über die Tatbestände des RS zu schaffen. Aufgrund des Komplementaritätsprinzips ist der IStGH in einem konkreten Fall dann nicht zuständig, wenn bereits ein Staat Ermittlungen oder eine Strafverfolgung durchführt, außer wenn dieser Staat nicht fähig oder nicht willens ist, die Ermittlungen oder Strafverfolgung ernsthaft durchzuführen, oder wenn ein Verfahren vor dem IStGH den Grundsatz ne bis in idem verletzen würde (Art. 17 und 20 RS). Das somit die innerstaatliche Strafgerichtsbarkeit lediglich ergänzende RS belässt unmissverständlich den Staaten die primäre Zuständigkeit zur Strafverfolgung der Tatbestände des RS. In diesem Sinn wurde auch eine Resolution der Versammlung der Vertragsstaaten des RS einstimmig angenommen, die die Staaten auffordert, diese Tatbestände in ihre Strafgesetzgebung aufzunehmen (Resolution ICC-ASP/12/Res.4). Im Rahmen der Überprüfungskonferenz des RS vom 31. Mai bis 11. Juni 2010 in Kampala (Uganda) wurde eine Änderung des Art. 8 RS (Kriegsverbrechen) verabschiedet, die den darin enthaltenen Kriegsverbrechenskatalog erweitert (Resolution RC/Res.5 vom 10. Juni 2010). Damit konnte auch einem wesentlichen österreichischen Anliegen Rechnung getragen werden. Die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen, die Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase sowie aller ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen und die Verwendung von sogenannten Dum-Dum- Geschossen wurde im RS ursprünglich nur in internationalen bewaffneten Konflikten als Kriegsverbrechen verankert. Durch die in Kampala beschlossene Änderung, die von Österreich 2014 ratifiziert wurde (27 d.b. XXV. GP), wird der Einsatz dieser Waffen und Geschosse auch in nicht internationalen bewaffneten Konflikten unter Strafe gestellt. Diese Änderung soll durch den vorliegenden Entwurf ebenfalls berücksichtigt werden. Außerdem wurde in Kampala eine weitere Änderung des RS beschlossen, mit der eine Definition des Verbrechens der Aggression in das RS aufgenommen und Bedingungen der Ausübung der Gerichtsbarkeit des IStGH über dieses Verbrechen festgelegt werden (Resolution RC/Res. 6 vom 11. Juni 2010). Auch diese Änderung, die nicht vor 2017 in Kraft treten wird, wurde von Österreich bereits

12 2 von der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen ratifiziert (28 d.b. XXV. GP). Die Aufnahme eines entsprechenden Tatbestands in das StGB wird zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht genommen. Die Aufnahme der Straftatbestände trägt nicht zuletzt auch dazu bei, die Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges von 1949 (Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde; Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See; Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen; Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten; alle BGBl. Nr. 155/1953; im Folgenden: GA I IV) sowie die ersten beiden Zusatzprotokolle zu diesen Abkommen aus 1977 (Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte, im Folgenden: ZP I; Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte, im Folgenden: ZP II; beide BGBl. Nr. 527/1982) in Ergänzung des allgemeinen Strafrechts lückenlos innerstaatlich umzusetzen. Das Übereinkommen zum Schutz aller Menschen vor dem Verschwindenlassen trat für Österreich am 7. Juli 2012 in Kraft (BGBl. III Nr. 104/2012). Durch das Übereinkommen, insbesondere Art. 4 bis 7, wird deutlich, dass das Verschwindenlassen von Personen nicht nur ein Verbrechen darstellt, das die Vertragsstaaten effektiv verhindern müssen, sondern dass sie diesen Tatbestand auch in ihr Strafrecht aufnehmen müssen. Daher ist das StGB diesbezüglich anzupassen. Zur Änderung der Strafprozessordnung: Ziel des Strafverfahrensrechts muss es sein, effiziente Ermittlungsmaßnahmen und wirksame Strafverfolgung bei den genannten Taten zu gewährleisten, um bei derartig schwerer Kriminalität ein Entkommen von der Strafverfolgung jedenfalls zu verhindern. Schon Art. 4 des Beschlusses 2003/335/JI des Rates vom 8. Mai 2003 betreffend die Ermittlung und Strafverfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen (ABl. L 2003/118, 12) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten zu prüfen haben, ob innerhalb der zuständigen Strafverfolgungs- bzw. Ermittlungsbehörden Spezialeinheiten mit besonderer Zuständigkeit für die Ermittlung und gegebenenfalls die Strafverfolgung der betreffenden Verbrechen eingerichtet oder benannt werden müssen. Im Begutachtungsverfahren hat sich nun ergeben, dass unter den Beteiligten die Ansicht vorherrscht, dass die Einrichtung einer Sonderzuständigkeit nicht erforderlich ist; der Entwurf schließt sich dieser Ansicht an, weil die vorgeschlagenen Tatbestände in der Tat keiner besonderen Spezialisierung bedürfen. Sie sind mit vielen anderen Tatbeständen der (Schwer-)kriminalität vergleichbar. Mit ihnen umzugehen, ist jeder Richter/jede Richterin (jeder Staatsanwalt/jede Staatsanwältin) vertraut. Dies gilt auch für die damit verbundene hohe internationale Verflechtung (Rechthilfe etc.), wofür im Übrigen die Hilfe der Spezialisten von EUROJUST in Anspruch genommen werden kann, die in jedem OLG-Sprengel kompetente Verbindungsrichter haben. Allerdings soll eine Anregung aus dem Begutachtungsverfahren aufgegriffen werden und Verfahren wegen nach dem 25. Abschnitt des StGB in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffengericht fallenden Taten dem mit dem StPRÄG 2014 geschaffenen großen Schöffengericht überantwortet werden. Hauptgesichtspunkte des Entwurfs: I. Schaffung folgender neuer Straftatbestände: - Verschwindenlassen einer Person ( 312b) - Verbrechen gegen die Menschlichkeit ( 321a) - Kriegsverbrechen gegen Personen ( 321b) - Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte ( 321c) - Kriegsverbrechen gegen internationale Missionen und Missbrauch von Schutz- und Nationalitätszeichen( 321d) - Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung ( 321e) - Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung ( 321f) - Verantwortlichkeit als Vorgesetzter ( 321g) - Verletzung der Aufsichtspflicht ( 321h) - Unterlassen der Meldung einer Straftat ( 321i) - Handeln auf Befehl oder sonstige Anordnung ( 321j)

13 348 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen 3 von 19 Der Tatbestand des Völkermords nach 321 StGB bleibt unverändert. II. Im Zuge der Umsetzung der RL 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, ABl. L 328 vom , S. 28 soll 181f StGB angepasst werden. Kompetenzgrundlage: Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B- VG (Strafrechtswesen). Besonderer Teil Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Art. 1 (Änderung des StGB) Zu Z 1 ( 57 Abs. 1 StGB): Durch die vorgeschlagene Änderung wird die Unverjährbarkeit der Verfolgung von strafbaren Handlungen nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt normiert. Die derzeit erwähnten strafbaren Handlungen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, müssen insofern nicht mehr ausdrücklich erwähnt werden, weil das einzige derzeit ausschließlich mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohte Delikt, der Völkermord nach 321, zum 25. Abschnitt gehört und daher künftig schon aus diesem Grund nicht verjähren wird. Die Unverjährbarkeit von Delikten nach dem 25. Abschnitt gilt auch für Jugendliche und junge Erwachsene. 57 Abs. 1 zweiter Satz soll auch für die Delikte nach dem 25. Abschnitt gelten. Zur vorgeschlagenen Unverjährbarkeit von vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangenen Taten siehe unten bei Artikel 3. Zu Z 2 ( 59 Abs. 1 StGB): Durch die vorgeschlagene Änderung wird die Unverjährbarkeit der Vollstreckung von wegen strafbarer Handlungen nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt verhängten Strafen normiert. Zu Z 3 und 4 ( 64 Abs. 1 Z 4 und 4c StGB): Die vorgeschlagene Ergänzung des 64 StGB bedeutet, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch bei den Tatbeständen der Folter, des Verschwindenlassens einer Person sowie strafbaren Handlungen nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt bei Tatbegehung im Ausland unabhängig davon, ob die Handlung auch nach dem Strafrecht des Tatorts strafbar ist, die Tat nach österreichischem Recht strafbar ist. Bezüglich des bisher in der Z 4 geregelten Foltertatbestands bedeutet die Änderung im Wesentlichen, dass inländische Gerichtsbarkeit auch dann ohne weiteres gegeben ist, wenn der Täter Ausländer ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Zu Z 5 ( 181f StGB): 181f StGB wurde im Zuge der Umsetzung der RL 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, ABl. L 328 vom , S. 28, eingeführt und setzt (gemeinsam mit 181g StGB) Art. 3f dieser Richtlinie um. Gemäß Art. 3f dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Tötung, die Zerstörung, der Besitz oder die Entnahme von Exemplaren geschützter, wildlebender Tier- oder Pflanzenarten, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat, unter Strafe gestellt werden, wenn sie rechtswidrig sind und vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig begangen werden. Die Europäische Kommission erblickte in der bislang geltenden Fassung von 181f Abs. 1 StGB ein Strafbarkeitsdefizit in Fällen, in denen von den Kriterien der erheblichen Menge und der erheblichen Auswirkungen eines erfüllt ist, das andere aber nicht. Die vorgeschlagene noch näher am Richtlinientext orientierte Neufassung des Abs. 1 soll diesen Bedenken der Europäischen Kommission begegnen und ein Vertragsverletzungsverfahren vermeiden. Zu Z 6 ( 312b StGB): 312b StGB dient der Umsetzung der Art. 2 bis 4 des Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. III Nr. 104/2012; sh. auch Erläuterungen in RV 1637 d.b. XXIV. GP). Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet Verschwindenlassen die Festnahme, den Entzug der Freiheit, die Entführung oder jede andere Form der Freiheitsberaubung durch Bedienstete des Staates oder durch Personen oder Personengruppen, die mit Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates handeln, gefolgt von der Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzuerkennen, oder der

14 4 von der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen Verschleierung des Schicksals oder des Verbleibs der verschwundenen Person, wodurch sie dem Schutz des Gesetzes entzogen wird. Art. 3 dieses Übereinkommens regelt, dass jeder Vertragsstaat geeignete Maßnahmen zu treffen hat, um wegen Handlungen im Sinne des Art. 2, die von Personen oder Personengruppen ohne Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates begangen werden, zu ermitteln und die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen; in diesem Sinn wurde der Tatbestand des Entwurfs auf Handlungen politischer Organisationen erweitert. Art. 4 dieses Übereinkommens verpflichtet die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass das Verschwindenlassen nach ihrem Strafrecht eine Straftat darstellt. Der Entwurf strebt eine möglichst dem Wortlaut entsprechende Umsetzung an. Von der Aufnahme der Tathandlung und sich weigert, diese Freiheitsentziehung einzugestehen in 312b StGB soll jedoch Abstand genommen werden, weil diese Formulierung wohl gegen das verfassungsgesetzliche Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung verstößt. Zu Z 7 (Überschrift des fünfundzwanzigsten Abschnitts): Die bisherige Überschrift ( Völkermord ) soll um die neu vorgeschlagenen Delikte bzw. Deliktsgruppen Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Kriegsverbrechen erweitert werden. Zu Z 8 ( 321a bis 321j StGB): Zu 321a StGB: Vorbemerkungen: 321a StGB beruht auf Art. 7 RS und stellt Verbrechen gegen die Menschlichkeit unter Strafe. Das StGB kannte bislang keinen Tatbestand der Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Selbst wenn einzelne Tathandlungen bereits im StGB erfasst sind, fehlte jedoch das Element des ausgedehnten oder systematischen Angriffes gegen eine Zivilbevölkerung. Der Tatbestand des 321a StGB orientiert sich weitestgehend an der Struktur des Art. 7 RS, wonach zwischen einer Gesamttat ( ausgedehnter oder systematischer Angriff gegen die Zivilbevölkerung ) und Einzeltaten unterschieden wird. Den Einzeltaten werden, abhängig von der Schwere der Tat, unterschiedliche Strafrahmen zugeordnet. Abweichend vom RS wird eine Zusammenführung der Tatbestände des Art. 7 Abs. 1 RS und deren Definitionen in Art. 7 Abs. 2 sowie eine Reihung der Tathandlungen nach der Schwere der Tat vorgenommen (vgl. ebenso Art. 7 des deutschen Völkerstrafgesetzbuches vom 26. Juni 2002, dbgbl. I S.2254, im Folgenden: dvstgb). Ein bestimmter Sachverhalt kann sowohl als Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder auch als Kriegsverbrechen qualifiziert werden, weil sich die Anwendungsbereiche und die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Verbrechenskategorien teilweise überschneiden. Allgemeines: Der Begriff Wer stellt darauf ab, dass das Delikt von jedermann begangen werden kann. Der Täter muss vorsätzlich handeln, hinsichtlich der Erfolgsqualifikationen genügt Fahrlässigkeit ( 7 Abs. 2). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, daher grundsätzlich auf die Einzeltat und die Gesamttat, beziehen. Auch das RS legt in Übereinstimmung mit dem Völkergewohnheitsrecht und der Rechtsprechung der internationalen Strafgerichtshöfe fest, dass der Täter in Kenntnis des Angriffes gegen die Zivilbevölkerung handeln muss. Das bedeutet wiederum, dass der Täter sowohl von dem Angriff gegen die Zivilbevölkerung als auch davon wissen muss, dass sich seine Einzeltat in diesen Angriff einfügt. Nach der in Art. 7 Abs. 2 lit. a RS verankerten Legaldefinition ist unter einem Angriff gegen die Zivilbevölkerung eine Verhaltensweise zu verstehen, die mit der mehrfachen Begehung der in Art. 7 Abs. 1 RS genannten Handlungen gegen eine Zivilbevölkerung verbunden ist, in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat. Tathandlungen, die keinerlei Bezug zu einem Angriff gegen die Zivilbevölkerung aufweisen, sind daher nicht von den Tatbeständen des Abs. 1 erfasst. Ein Angriff verlangt weder körperliche Gewalt, noch muss es sich um einen militärischen Angriff handeln. Übereinstimmend mit dem RS wird ein ausgedehnter oder systematischer Angriff vorausgesetzt, wobei sich die Attribute ausgedehnt und systematisch nur auf den Angriff als Gesamttat beziehen. Das bedeutet, dass diese Merkmale auf die angeführten Einzeltaten (Abs. 1 bis 4) nicht zutreffen müssen. Der Begriff des ausgedehnten oder systematischen Angriffes beruht auf dem Völkergewohnheitsrecht. Unter einem ausgedehnten Angriff verstehen z. B. die Ad-hoc-Strafgerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) und für Rwanda (ICTR), deren Rechtsprechung durch den IStGH Bestätigung fand (vgl. IStGH, Fall Bemba, Beschluss vom 15. Juni 2009 zur Bestätigung der Anklage, ICC-01/05-01/08,

15 348 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen 5 von 19 Abs. 83), ein in großem Maßstab durchgeführtes Vorgehen mit einer großen Anzahl von Opfern; auch ein Angriff, der sich über ein großes geographisches Gebiet erstreckt, kann ausgedehnter Natur sein. Das Merkmal ausgedehnt stellt aber jedenfalls auf das quantitative Element des Angriffes ab. Der systematische Angriff hingegen nimmt Bezug auf das qualitative Element der Gesamttat. Der Begriff systematisch legt zwar ein planvolles und organisiertes Vorgehen nahe, dennoch setzt das Völkergewohnheitsrecht einen Plan als Deliktsmerkmal nicht voraus (vgl. ICTY, Fall Kunarac et al., Berufungsurteil vom 12. Juni 2002, IT-96-23, IT-96-23/1-A, Abs. 98). Die Zivilbevölkerung als Tatobjekt verlangt eine Personenmehrheit (vgl. Art. 50 ZP I). Es ist jedoch nicht die Anzahl der Opfer, sondern vielmehr der funktionale Zusammenhang von Einzel- und Gesamttat entscheidend. Zur Auflistung der Einzeltaten: Abs. 1 Z 1 beruht auf Art. 7 Abs. 1 lit. a RS und stellt die vorsätzliche Tötung einer Person ( 75 StGB) im Rahmen eines Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung unter Strafe. Abs. 1 Z 2 beruht auf Art. 7 Abs. 1 lit. b RS und stellt die Ausrottung im Rahmen eines Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung unter Strafe. Die Legaldefinition in Art. 7 Abs. 2 lit. b RS umschreibt Ausrottung als die vorsätzliche Unterwerfung unter Lebensbedingungen unter anderem das Vorenthalten des Zugangs zu Nahrungsmitteln und Medikamenten mit dem Ziel die Vernichtung eines Teils der Bevölkerung herbeizuführen. Es wird verlangt, dass der Täter in der Absicht handelt, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu vernichten. Der Eintritt des Todes einer Person ist keine Voraussetzung für die Strafbarkeit. Abs. 2 beruht auf Art. 7 Abs. 1 lit. c RS und stellt die Sklaverei ( 104 StGB) im Rahmen eines Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung unter Strafe. Eine Erscheinungsform der Versklavung ist beispielsweise der Verkauf einer oder mehrerer Personen. Die Legaldefinition des RS (sh. Art. 7 Abs. 2 lit. c RS) definiert Versklavung als die Ausübung aller oder einzelner mit einem Eigentumsrecht an einer Person verbundenen Befugnisse und umfasst die Ausübung dieser Befugnisse im Rahmen des Handels mit Menschen, insbesondere mit Frauen und Kindern. Diese Definition erfolgte in Anlehnung an einschlägige völkerrechtliche Verträge (vgl. Art. 1 des Übereinkommens betreffend die Sklaverei, BGBl. Nr. 283/1928) und ist auch völkergewohnheitsrechtlich anerkannt. Abs. 3 Z 1 beruht gleichfalls auf Art. 7 Abs. 1 lit. c RS und stellt auf den Menschenhandel ( 104a StGB) ab. Abs. 3 Z 2 beruht auf Art. 7 Abs. 1 lit. d RS und stellt die völkerrechtswidrige Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung im Rahmen eines Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung unter Strafe. Der Wortlaut der Abs. 3 Z 2 lehnt sich inhaltlich an die Legaldefinition des RS an (sh. Art. 7 Abs. 2 lit. d RS), wo der Tatbestand als erzwungene, völkerrechtlich unzulässige Verbringung der betroffenen Personen durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten, beschrieben wird. Tathandlungen sind die Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung aus einem Gebiet, in dem sie sich rechtmäßig aufhält, sowie die Anordnung dieser Vertreibung oder Überführung. Die zwangsweise Verbringung kann durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen sowie entweder innerhalb eines Staatsgebietes oder grenzüberschreitend erfolgen. Die Verbringung muss unter Verstoß gegen das Völkerrecht erfolgen. Nicht erfasst sind völkerrechtskonforme Abschiebungen von Personen aufgrund einer individuellen Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde (vgl. 46 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idgf) oder die Evakuierung der Zivilbevölkerung oder eines Teils davon, z. B. aus Gründen der Sicherheit der betreffenden Zivilpersonen. Als Tatobjekt wird die Bevölkerung genannt, worunter die gesamte Zivilbevölkerung oder ein Teil davon zu verstehen ist. Abs. 3 Z 3 beruht auf Art. 7 Abs. 1 lit. f RS und stellt den Tatbestand der Folter im Rahmen eines Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung unter Strafe. Der Wortlaut des Abs. 3 Z 3 lehnt sich inhaltlich an die Legaldefinition in Art. 7 Abs. 2 lit. e RS an, wonach Folter bedeutet, dass einer im Gewahrsam oder unter der Kontrolle des Beschuldigten befindlichen Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden; Folter umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.

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