V o r l a g e Nr. L 124/17 für die Sitzung der Deputation für Bildung am

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1 Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Beschlussfassung 25. Mai 2010 Dr. Bethge Wera Kebschull 6587 V o r l a g e Nr. L 124/17 für die Sitzung der Deputation für Bildung am Zweite Verordnung zur Regelung der Schulen für Erwachsene im Lande Bremen A. Sachstand Die Kultusministerkonferenz hat am 24. Oktober 2008 die überarbeiteten Vereinbarungen für die Gymnasiale Oberstufe beschlossen. In Anlehnung daran sind im Zuge einer weiteren Überarbeitung Folgevereinbarungen beschlossen worden, insbesondere die Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs (Beschluss der KMK v i.d.f. v ) Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien (Beschluss der KMK v i.d.f. v ) Die Regelungen dieser Vereinbarungen sind für das Land Bremen umzusetzen, was eine Änderung der Regelungen für die Schulen für Erwachsene notwendig macht. Außerdem wurden bereits wesentliche Teile der o. g. KMK-Vereinbarungen in die Verordnung über die Abiturprüfung (Verordnung zur Regelung der Gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung vom 1. Februar 2010 / Zustimmung durch die Deputation für Bildung mit Vorlage 96/17 am ) eingearbeitet, die auch für die Bildungsgänge der Schulen für Erwachsene Gültigkeit hat. Die bereits für die Gymnasiale Oberstufe vollzogene Änderung der Bildungsgangsverordnung ist für die Bildungsgänge Abendgymnasium und Kolleg ebenfalls notwendig geworden. B. Lösung Die Änderungsnotwendigkeiten in der Zweiten Verordnung zur Regelung der Schulen für Erwachsene im Lande Bremen sind in drei Verordnungen aufgegliedert, die das Gefüge der Erwachsenenschule Bremen für die Oberstufe regeln : Verordnung für die Schulen für Erwachsene im Lande Bremen (EWS-V) vom (Artikel 1) Verordnung über den Bildungsgang des Kollegs (Kol-V) vom (Artikel 2)

2 Verordnung über den Bildungsgang des Abendgymnasiums (Agy-V) vom (Artikel 3) Die Änderungen sind analog zur GyO-VO vorgenommen worden. Der Änderungsentwurf der Verordnung ist als Anlage 1 und die Änderungen in Form einer Synopse als Anlage 2 beigefügt. Im Kern beziehen sich die Änderungen auf Folgendes: 1. Änderung der Verordnung für die Schulen für Erwachsene im Lande Bremen (EWS-V) Die KMK-Vereinbarungen beinhalten die Herabsetzung des Mindestalters für die Zulassung zur Aufnahme in die Bildungsgänge der Erwachsenenschulen sowie die Herabsetzung der geforderten Berufstätigkeit. Beides ist in die Verordnung eingearbeitet worden. 2. Änderung der Verordnung über den Bildungsgang des Kollegs (Kol-V) und den Bildungsgang des Abendgymnasiums (Agy-V) Die Vorschriften für die Fachbelegung und die Wahl von Leistungskursen musste angepasst werden. Beide KMK-Vereinbarungen enthalten die Regelungen zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife. Diese Regelungen sind in beide Verordnungen eingearbeitet worden. Im Abendgymnasium finden Teile des Unterrichts als Fernunterricht unter Verwendung elektronischer Medien statt. In die Agy-V sind entsprechende Regelungen für einen computergestützten Unterricht als rechtliche Absicherung dieses Bildungsgang seingearbeitet worden. Die Verordnungen sollen zum 1. August 2010 in Kraft treten. C. Genderrelevanz Die Vorlage berücksichtigt die Interessen und Fähigkeiten von Frauen und Männern bei dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des schulischen Teils der Fachhochschulreife gleichermaßen. D. Beteiligung Das Beteiligungsverfahren ist abgeschlossen. Die Schulen für Erwachsene im Lande Bremen und der Magistrat Bremerhaven hatten Gelegenheit, zum Entwurf der Verordnung Stellung zu nehmen. Der Entwurf wird von den Beteiligten getragen.

3 E. Beschluss Die Deputation für Bildung stimmt dem anliegenden Entwurf der zweiten Verordnung zur Regelung der Schulen für Erwachsene im Lande Bremen zu. In Vertretung gez. Carl Othmer Staatsrat

4 Anlage 1 zur Deputationsvorlage L124/17 Zweite Verordnung zur Regelung der Schulen für Erwachsene im Lande Bremen Vom Auf Grund des 24 Abs. 6, des 38 Abs. 5, des 45 und des 49 in Verbindung mit 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, a-5), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 237) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Änderung der Verordnung für die Schulen für Erwachsene im Lande Bremen (EWS-V) Die Verordnung für die Schulen für Erwachsene im Lande Bremen vom 22. Juni 2006 (Brem.GBl. S. 337) wird wie folgt geändert: 1. In 1 und 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort erweiterte durch das Wort Erweiterte und in 2 Absatz 1 und Absatz 4, 3 Absatz 1 Nummer 1, 5 Absatz 2 und 6 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort erweiterten durch das Wort Erweiterten ersetzt. 2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe 7 und das Wort Übergangsbestimmung gestrichen, die Angabe 8 wird durch die Angabe 7 ersetzt Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Die Bildungsgänge, die zur Erweiterten Berufsbildungsreife und zum Mittleren Schulabschluss führen, beginnen mit einer fünfwöchigen Eingangsphase. Mindestens ausreichende Leistungen, die mit einer schriftlichen Leistungsfeststellung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik auf dem in den Bildungsplänen der Oberschule für das Ende der Jahrgangsstufe acht vorgegebenen grundlegenden Niveau abschließen, berechtigen zur Fortsetzung des Bildungsganges. Auf dieser Grundlage empfiehlt die Konferenz der unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer durch Beschluss die Fortsetzung oder die Beendigung des Bildungsganges. Unter Berücksichtigung dieser Empfehlung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Fortsetzung des Bildungsgangs. Wenn erwartet werden kann, dass die oder der Studierende den Bildungsgang erfolgreich absolvieren wird, kann der Bildungsgang fortgesetzt werden. Kann nicht erwartet werden, dass die oder der Studierende den Bildungsgang erfolgreich absolvieren wird, ist der Bildungsgang zu beenden und der oder die Studierende muss die Schule verlassen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung: 3. für den Bildungsgang, der zur Allgemeinen Hochschulreife führt: a) die Vollendung des 18. Lebensjahres, b) im Kolleg der Mittlere Schulabschluss, c) am Abendgymnasium die Erweiterte Berufsbildungsreife, d) der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit, e) eine schriftliche Leistungsfeststellung auf dem in den Bildungsplänen der Oberschule für das Ende der Jahrgangsstufe acht vorgegebenen grundlegenden Niveau. In der schriftlichen Leistungsfeststellung müssen mindestens ausreichende Leistungen im Fach Deutsch und einem der Fächer Englisch oder Mathematik sowie im Durchschnitt aller drei Fächer erreicht sein. 1

5 Anlage 1 zur Deputationsvorlage L124/17 Auf die Berufstätigkeit nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d werden der abgeleistete Wehr-, Ziviloder Entwicklungsdienst oder das freiwillige soziale oder ökologische Jahr angerechnet. Eine amtsärztlich bescheinigte Berufsunfähigkeit ersetzt die zweijährige Berufstätigkeit. Eine durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit wird bis zu 12 Monaten auf die Dauer der Berufstätigkeit angerechnet. Die Führung eines Familienhaushaltes ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. b) Absatz 2 bis 5 werden aufgehoben. c) Die bisherigen Absätze 6, 7 und 8 werden Absatz 2, 3 und 4. d) Der neue Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Absolventinnen und Absolventen der Fachoberschule und Schülerinnen und Schüler, die die Gymnasiale Oberstufe während der Qualifikationsphase ohne den Erwerb des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife verlassen haben, werden in das erste Halbjahr der Qualifikationsphase des Abendgymnasiums oder des Kollegs aufgenommen. e) Nach dem neuen Absatz 4 werden folgende neue Absätze 5 und 6 angefügt: (5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet unter Berücksichtigung von Absatz 1 bis 4 über die Aufnahme und die Einstufung der Bewerberin oder des Bewerbers in den jeweiligen Bildungsgang. (6) Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft kann in begründeten Fällen eine Bewerberin oder einen Bewerber zulassen, die oder der die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird der Klammertext (Vollzeitkurse) gestrichen und dem Wort Kolleg werden die Worte oder Abendgymnasium angefügt. b) In Absatz 1 werden die Worte Vollzeitkurse des Bildungsganges, der durch die Worte Bildungsgänge, die, das Wort führt durch das Wort führen und der Buchstabe c durch den Buchstaben d ersetzt. Nach dem Wort Kolleg werden die Worte oder Abendgymnasium eingefügt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird Satz 1 folgender neuer Satz 2 angefügt: 3 Absatz 1 Sätze 5 und 6 gelten entsprechend. b) In Absatz 4 wird das Wort Fachaufsicht durch die Worte Senatorin für Bildung und Wissenschaft ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort erweiterten durch das Wort Erweiterten, das Wort Tagesform durch das Wort Vollzeitform und das Wort Abendform durch das Wort Teilzeitform ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte Anfangsphase in die Einführungsphase und nach erfolgreich abgeschlossener gestrichen. 2

6 Anlage 1 zur Deputationsvorlage L124/ wird aufgehoben. 9. Der bisherige 8 wird In dem neuen 7 wird die Zahl 2010 durch die Zahl 2015 ersetzt. Artikel 2 Änderung der Verordnung über den Bildungsgang des Kollegs (Kol-V) Die Verordnung über den Bildungsgang des Kollegs vom 22. Juni 2006 (Brem.GBl. S. 339), die zuletzt durch Verordnung vom 3. November 2008 (Brem.GBl. S. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach 6 wird die neue Angabe 6a und die neuen Worte Allgemeine Belegungsverpflichtungen eingefügt. b) Nach 9 wird die Angabe Abschnitt 3 und die neuen Worte Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) eingefügt. c) Die zur bisherigen Angabe 10 dazugehörigen Worte Wiederholen werden durch die Worte Schulischer Teil der Fachhochschulreife ersetzt. d) Der bisherige Abschitt 3 wird Abschnitt 4. e) Die bisherigen 10, 11 und 12 werden 11 mit dem dazugehörenden Wort Wiederholen, 12 mit dem dazugehörenden Wort Übergangsbestimmungen und 13 mit dem dazugehörenden Wort Außerkrafttreten. 2. In 1 werden dem Wort Kolleg die Worte der Schule für Erwachsene angefügt wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden die Worte von vier Jahren nicht zur Abiturprüfung zugelassen wird durch die Worte der zulässigen Verweildauer die Allgemeine Hochschulreife nicht mehr erlangen kann ersetzt und nach dem Wort Kolleg wird das Wort sofort eingefügt. b) In Satz 4 wird das Wort Fachaufsicht durch die Worte Senatorin für Bildung und Wissenschaft ersetzt. 4. Nach 6 wird folgender neuer 6a eingefügt: 6a Allgemeine Belegungsverpflichtungen (1) Im Kolleg müssen die folgenden Fächer in jedem Halbjahr belegt werden: Deutsch eine fortgesetzte Fremdsprache Mathematik ein Fach im Aufgabenfeld II 3

7 Anlage 1 zur Deputationsvorlage L124/17 (2) Hatte die oder der Studierende vor dem Eintritt ins Kolleg keinen durchgehenden Unterricht in mindestens vier aufeinander folgenden Jahrgangsstufen in einer zweiten Fremdsprache und kann entsprechende Fremdsprachenkenntnisse aus dem außerschulischen Bereich nicht nachweisen, die durch die Senatorin für Bildung und Wissenschaft anerkannt worden sind, muss sie oder er Unterricht in einer weiteren Fremdsprache um Umfang von acht Jahreswochenstunden über mindestens drei Halbjahre nachweisen. In dem abschließenden Kurs müssen mindestens vier Punkte erreicht werden. Wird diese MIndestanforderung nicht erreicht, müssen in einer Prüfung nach 23 Absatz 5 der Zeugnisordnung mindestens vier Punkte erreicht werden. Die Prüfung kann in der Qualifikationsphase vor der Zulassung zum Abitur einmal wiederholt werden. 5. In 7 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung: (2) Die Fächer, die als Leistungskurs gewählt werden und die Fächer, in denen eine Abiturprüfung abgelegt wird, müssen in der Einführungsphase im zweiten Halbjahr belegt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Ausnahmen zulassen. (3) Zusätzlich zu den Vorgaben in 6a sind folgende Fächer zu belegen: 1. Englisch 2. Naturwissenschaften 3. Gemeinschaftskunde als Fach im Aufgabenfeld II. Die Fächer oder Lernbereiche Deutsch, Mathematik, Englisch und Naturwissenschaften werden im Umfang von jeweils fünf Wochenstunden belegt, Gemeinschaftskunde von vier Wochenstunden. Muss eine weitere Fremdsprache nach 6a Absatz 2 belegt werden, beträgt die Wochenstundenzahl mindestens vier. Die Naturwissenschaften können integriert oder aufgegliedert nach Biologie, Chemie und Physik unterrichtet werden. Jede Naturwissenschaft wird dann mindestens in einem Halbjahr mit drei Wochenstunden unterrichtet. Im Rahmen des Fachunterrichts wird eine Wochenstunde für Methodentraining verwendet wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort Grundkurse die Worte mit Ausnahme von Kursen nach 6a Absatz 2 eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Worte oder drei gestrichen. bb) Satz 4 wird gestrichen. cc) Dem bisherigen Satz 3 werden folgende neue Sätze 4 und 5 angefügt: Wird eine Naturwissenschaft als Leistungskurs gewählt, muss der weitere Leistungskurs Deutsch, eine fortgesetzte Fremdsprache, Mathematik oder ein Fach aus dem Aufgabenfeld II sein. Ein dritter Leistungskurs ist zulässig. c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: (4) Es müssen neben den Vorgaben aus 6a belegt werden: 1. zwei aufeinanderfolgende Kurse in einer Naturwissenschaft, 2. zwei aufeinanderfolgende Kurse in einem weiteren Faches des Aufgabenfeldes II, 3. wird aus dem Aufgabenfeld III kein Fach als Leistungskurs gewählt, muss neben Mathematik ein weiteres Fach aus dem Aufgabenfeld III durchgehend in der Qualifikationsphase belegt werden, 4. im ersten Jahr der Qualifikationsphase muss zusätzlich mindestens eine Wochenstunde für Projektarbeit vorgesehen und im Rahmen des Kursangebotes belegt werden. 4

8 Anlage 1 zur Deputationsvorlage L124/17 d) Absatz 5 wird aufgehoben. e) Die bisherigen Absätze 6, 7 und 8 werden Absatz 5, 6 und 7. f) Der neue Absatz 5 erhält folgende Fassung: (5) Soll die zweite Fremdsprache als fortgesetzte Fremdsprache nach 6a Absatz 1 Nummer 2 betrieben werden, ist zu beachten: 1. Die zweite in der Einführungsphase neu aufgenommene Fremdsprache muss am Ende der Einführungsphase mit mindestens vier Punkten abgeschlossen worden sein. 2. Bestand in der Einführungsphase nach 6a Absatz 2 keine Pflicht zur Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache, muss die oder der Studierende einen entsprechenden Kenntnisstand nach Nummer 1 zu Beginn der Qualifikationsphase nachweisen. g) Im neuen Absatz 7 wird nach dem Wort werden ein Punkt gesetzt und die Worte und zwar im Aufgabenfeld I 24, im Aufgabenfeld II mindestens 16 und im Aufgabenfeld III mindestens 22 Halbjahreswochenstunden gestrichen wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 und 3 erhalten folgende Fassung: Die Klausuren sollen sich in ihren Anforderungen bis zum Ende der Qualifikationsphase zunehmend an den Anforderungen der schriftlichen Abiturprüfung orientieren. In den Kursen des ersten bis dritten Prüfungsfaches wird im zweiten Jahr der Qualifikationsphase jeweils eine Klausur in Abiturdauer geschrieben. bb) Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 angefügt: Im dritten Prüfungsfach findet diese Klausur nach der Meldung zum Abitur im jeweils von den Schülerinnen und Schülern gewählten Prüfungsfach statt. b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt: (3) Versucht eine Studierende oder ein Studierender das Ergebnis einer Leistungsfeststellung durch Täuschung oder Behinderung zu beeinflussen, kann die entsprechende Leistung mit null Punkten bewertet werden. Die Punktzahl wird entsprechend der Schwere und des Umfangs der Täuschungshandlung reduziert. c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absatz 4 und 5. e) Im neuen Absatz 5 wird Satz 1 aufgehoben. 8. Nach 9 wird folgende Überschrift mit einem neuen 10 eingefügt: Abschnitt 3 Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) 10 Schulischer Teil der Fachhochschulreife 5

9 Anlage 1 zur Deputationsvorlage L124/17 (1) Studierenden, die das Kolleg verlassen, kann frühestens nach dem Besuch von zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. In den beiden Leistungskursfächern müssen je zwei Kurse belegt und insgesamt mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht sein. 2. Außerdem müssen zehn Grundkurse belegt und in diesen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung von neun Grundkursen und der doppelten Wertung eines Grundkurses erreicht sein. 3. Unter den nach Nummer 1 zu belegenden und nach Nummer 2 anzurechnenden Kursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, einer fortgesetzten Fremdsprache, einer Gesellschaftswissenschaft, Mathematik und einer Naturwissenschaft (Biologie, Physik oder Chemie) sein. Außer den genannten Fächern können aus weiteren Fächern höchstens je zwei Halbjahreskurse angerechnet werden. 4. In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in sieben der zehn anzurechnenden Grundkurse müssen mindestens jeweils fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse gelten als nicht belegt und werden nicht angerechnet. Themengleiche oder -ähnliche Fächer werden nur einmal angerechnet. 5. Leistungen aus der Einführungsphase werden nicht angerechnet. (2) Für abgehende Schülerinnen und Schüler, die am Ende des 3. oder 4. Halbjahres der Qualifikationsphase den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben wollen, gelten die Bedingungen nach Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nur Fächer eingebracht werden dürfen, die ausschließlich in zwei aufeinander folgenden Halbjahren besucht wurden. (3) Die Gesamtpunktzahl von mindestens 95 und höchstens 285 Punkten, die sich aus den anzurechnenden Kursen nach Absatz 1 und 2 ergibt, wird nach der als Anlage 1 beigefügten Tabelle in eine Durchschnittsnote umgerechnet. (4) Das Ergebnis wird mit einer Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife dokumentiert. 9. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt Die bisherigen 10, 11 und 12 werden 11, 12 und Der neue 12 erhält folgende Fassung: 12 Übergangsbestimmungen Für Studierende, die vor dem 1. August 2010 in die Einführungsphase des Kollegs eingetreten sind und nicht im Schuljahr 2010/11 die Einführungsphase wiederholen, gilt die Verordnung in der am 31. Juli 2010 geltenden Fassung bis zum Verlassen des Bildungsganges. Abweichend von Satz 1 gelten für diese Studierenden die Regelungen nach 9 Absatz 3, 10 sowie die Anlage 1 in der am 1. August 2010 geltenden Fassung. 12. In dem neuen 13 wird die Zahl 2010 durch die Zahl 2015 ersetzt. 6

10 Anlage 1 zur Deputationsvorlage L124/ Nach dem neuen 13 wird folgende neue Anlage 1 angefügt: Anlage 1 - Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote für die Fachhochschulreife (schulischer Teil) aus der Punktzahl des Gesamtergebnisses (zu 16) Punkte Durchschnittsnote , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,9 95 4,0 7

11 Anlage 1 zur Deputationsvorlage L124/17 Artikel 3 Änderung der Verordnung über den Bildungsgang des Abendgymnasiums (Agy-V) Die Verordnung über den Bildungsgang des Abendgymnasiums vom 22. Juni 2006 (Brem.GBl. S. 341) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach 6 wird die neue Angabe 6a und die neuen Worte Allgemeine Belegungsverpflichtungen eingefügt. b) Nach 10 wird die Angabe Abschnitt 3 und die neuen Worte Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) eingefügt. c) Die zur bisherigen Angabe 11 dazugehörigen Worte Wiederholen werden durch die Worte Schulischer Teil der Fachhochschulreife ersetzt. d) Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4. e) Die bisherigen 11, 12 und 13 werden 12 mit dem dazugehörenden Wort Wiederholen, 13 mit dem dazugehörenden Wort Übergangsbestimmungen und 14 mit dem dazugehörenden Wort Außerkrafttreten wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 werden die Worte nicht zur Abiturprüfung zugelassen wird durch die Worte die Allgemeine Hochschulreife nicht mehr erlangen kann ersetzt und nach dem Wort Abendgymnasium wird das Wort sofort eingefügt. b) In Satz 5 wird das Wort Fachaufsicht durch die Worte Senatorin für Bildung und Wissenschaft ersetzt Absatz 1 werden folgende neue Sätze 4, 5 und 6 angefügt: Der Unterricht kann auch in Teilen als Fernunterricht unter Verwendung elektronischer Medien erteilt werden. Dieser Unterricht gliedert sich in Präsenz- und Distanzunterricht und ist Unterricht im Sinne dieser Verordnung. Der Anteil des Präsenzunterrichts überwiegt. 4. Nach 6 wird folgender neuer 6a eingefügt: 6a Allgemeine Belegungsverpflichtungen (1) Im Abendgymnasium müssen die folgenden Fächer in jedem Halbjahr belegt werden: 1. Deutsch 2. eine fortgesetzte Fremdsprache 3. Mathematik. (2) Hatte die oder der Studierende vor dem Eintritt ins Abendgymnasium keinen durchgehenden Unterricht in mindestens vier aufeinander folgenden Jahrgangsstufen in einer zweiten Fremdsprache und kann entsprechende Fremdsprachenkenntnisse aus dem außerschulischen 8

12 Anlage 1 zur Deputationsvorlage L124/17 Bereich nicht nachweisen, die durch die Senatorin für Bildung und Wissenschaft anerkannt worden sind, muss sie oder er Unterricht in einer weiteren Fremdsprache um Umfang von sechs Jahreswochenstunden über mindestens drei Halbjahre nachweisen. In dem abschließenden Kurs müssen mindestens vier Punkte erreicht werden. Wird diese MIndestanforderung nicht erreicht, müssen in einer Prüfung nach 23 Absatz 5 der Zeugnisordnung mindestens vier Punkte erreicht werden. Die Prüfung kann in der Qualifikationsphase vor der Zulassung zum Abitur einmal wiederholt werden wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 ist das Wort erweiterten durch das Wort Erweiterten zu ersetzten. b) Absatz 3 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung: (3) In der halbjährigen Anfangsphase werden die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik mit jeweils fünf Wochenstunden unterrichtet. Eine zweite Fremdsprache nach 6a Absatz 2 kann ebenfalls unterrichtet werden. d) Absatz 5 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Kommata und die Worte außer im Wahlbereich gestrichen. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Fächer, die als Leistungskurs gewählt werden und die Fächer, in denen eine Abiturprüfung abgelegt wird, müssen in der Einführungsphase im zweiten Halbjahr belegt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Ausnahmen zulassen. c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Zusätzlich zu den Vorgaben aus 6a sind folgende Fächer zu belegen: 1. Englisch 2. Naturwissenschaften 3. ein Fach oder zwei Fächer des Aufgabenfeldes II. Die Fächer oder Lernbereiche Deutsch, Mathematik, Englisch werden um Umfang von jeweils drei Wochenstunden belegt. Eine Naturwissenschaft wird mit vier oder zwei Naturwissenschaften mit je zwei Wochenstunden belegt. Ein Fach im Aufgabenfeld II wird mit vier oder zwei Fächer im Aufgabenfeld II mit je zwei Wochenstunden belegt. Muss eine weitere Fremdsprache nach 6a Absatz 2 belegt werden, beträgt die Wochenstundenzahl vier. Im Rahmen des Fachunterrichts wird eine Wochenstunde für Methodentraining verwendet wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort Grundkurse die Worte mit Ausnahme von Kursen nach 6a Absatz 2 eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 9

13 Anlage 1 zur Deputationsvorlage L124/17 aa) In Satz 2 werden die Worte oder drei gestrichen. bb) Satz 4 erhält folgende Fassung: Wird eine Naturwissenschaft als Leistungskurs gewählt, muss der weitere Leistungskurs Deutsch, eine fortgesetzte Fremdsprache, Mathematik oder ein Fach aus dem Aufgabenfeld II sein. Ein dritter Leistungskurs ist zulässig. c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt: (4) Es müssen neben den Vorgaben aus 6a belegt werden: 1. zwei aufeinanderfolgende Kurse in einer Naturwissenschaft, 2. vier aufeinanderfolgende Kurse in einem Fach des Aufgabenfeldes II. d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absatz 5 und 6. e) Der neue Absatz 5 erhält folgende Fassung: (5) Soll die zweite Fremdsprache als fortgesetzte Fremdsprache nach 6a Absatz 1 Nummer 2 betrieben werden, gilt: 1. die zweite in der Einführungsphase neu aufgenommene Fremdsprache muss am Ende der Einführungsphase mit mindestens vier Punkten abgeschlossen worden sein. 2. Bestand in der Einführungsphase nach 6a Absatz 2 keine Pflicht zur Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache, muss die oder der Studierende einen entsprechenden Kenntnisstand nach Nummer 1 zu Beginn der Qualifikationsphase nachweisen. f) Im neuen Absatz 6 Satz 2 wird die Zahl 3 durch die Zahl 4 ersetzt. g) Dem neuen Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7 angefügt: (7) In den vier Halbjahren der Qualifikationsphase zusammen müssen insgesamt mindestens 80 Halbjahreswochenstunden belegt werden wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 und 3 erhalten folgende Fassung: Die Klausuren sollen sich in ihren Anforderungen bis zum Ende der Qualifikationsphase zunehmend an den Anforderungen der schriftlichen Abiturprüfung orientieren. In den Kursen des ersten bis dritten Prüfungsfaches wird im zweiten Jahr der Qualifikationsphase jeweils eine Klausur in Abiturdauer geschrieben. bb) Satz 3 wird folgender neuer Satz4 angefügt: Im dritten Prüfungsfach findet diese Klausur nach der Meldung zum Abitur im jeweils von den Schülerinnen und Schülern gewählten Prüfungsfach statt. b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt: (3) Versucht eine Studierende oder ein Studierender das Ergebnis einer Leistungsfeststellung durch Täuschung oder Behinderung zu beeinflussen, kann die entsprechende Leistung mit null Punkten bewertet werden. Die Punktzahl wird entsprechend der Schwere und des Umfangs der Täuschungshandlung reduziert. 10

14 Anlage 1 zur Deputationsvorlage L124/17 c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absatz 4 und 5. d) Im neuen Absatz 5 wird Satz 1 aufgehoben. 9. Nach 10 wird folgende Überschrift mit einem neuen 11 eingefügt: Abschnitt 3 Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) 11 Schulischer Teil der Fachhochschulreife (1) Studierenden, die das Abendgymnasium verlassen, kann frühestens nach dem Besuch von zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. In den beiden Leistungskursfächern müssen je zwei Kurse belegt und davon in drei Kursen mindestens 45 Punkte der dreifachen Wertung erreicht sein. Unter den drei Kursen müssen sich die Kurse des zweiten der beiden anzurechnenden Halbjahre befinden. 2. Außerdem müssen fünf Grundkurse belegt und in diesen insgesamt mindestens 50 Punkte der doppelten Wertung erreicht sein. 3. Unter den nach Nummer 1 zu belegenden und nach Nummer 2 anzurechnenden Kursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, einer fortgesetzten Fremdsprache, in Mathematik sowie in einer Naturwissenschaft (Biologie, Physik oder Chemie) oder einer Gesellschaftswissenschaft sein. Außer den genannten Fächern können aus weiteren Fächern höchstens je zwei Halbjahreskurse angerechnet werden. 4. Haben Studierende zwei Fremdsprachen oder eine Naturwissenschaft und ein Fach des Aufgabenfeldes II als Leistungskurse gewählt, so braucht nur ein Kurs in Deutsch angerechnet werden. Haben Studierende zwei Naturwissenschaften als Leistungskurse gewählt, so braucht nur ein Kurs in Mathematik angerechnet werden. 5. In zwei der drei anzurechnenden Leistungskurse und in drei der fünf anzurechnenden Grundkurse müssen mindestens jeweils fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse gelten als nicht belegt und werden nicht angerechnet. Themengleiche oder -ähnliche Fächer werden nur einmal angerechnet. 6. Leistungen aus der Einführungsphase werden nicht angerechnet. (2) Für abgehende Schülerinnen und Schüler, die am Ende des 3. oder 4. Halbjahres der Qualifikationsphase den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben wollen, gelten die Bedingungen nach Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nur Fächer eingebracht werden dürfen, die ausschließlich in zwei aufeinander folgenden Halbjahren besucht wurden. (3) Die Gesamtpunktzahl von mindestens 95 und höchstens 285 Punkten, die sich aus den anzurechnenden Kursen nach Absatz 1 und 2 ergibt, wird nach der als Anlage 1 beigefügten Tabelle in eine Durchschnittsnote umgerechnet. (4) Das Ergebnis wird mit einer Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife dokumentiert. 10. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt Die bisherigen 11, 12 und 13 werden 12, 13 und

15 Anlage 1 zur Deputationsvorlage L124/ Der neue 13 erhält folgende Fassung: 13 Übergangsbestimmungen Für Studierende, die vor dem 1. August 2010 in die Einführungsphase des Abendgymnasiums eingetreten sind und im Schuljahr 2010/11 nicht die Einführungsphase wiederholen, gilt die Verordnung in der am 31. Juli 2010 geltenden Fassung bis zum Verlassen des Bildungsganges. Abweichend von Satz 1 gelten für diese Studierenden die Regelungen nach 10 Absatz 3, 11 sowie die Anlage 1 in der am 1. August 2010 geltenden Fassung. 13. In dem neuen 14 wird die Zahl 2010 durch die Zahl 2015 ersetzt. 14. Nach dem neuen 14 wird folgende neue Anlage 1 angefügt: Anlage 1 - Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote für die Fachhochschulreife (schulischer Teil) aus der Punktzahl des Gesamtergebnisses (zu 16) Punkte Durchschnittsnote , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,9 95 4,0 12

16 Anlage 1 zur Deputationsvorlage L124/17 Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Bremen, Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft 13

17 Zweite Verordnung zur Regelung der Schulen für Erwachsene im Lande Bremen Vom Auf Grund des 24 Abs. 6, des 38 Abs. 5, des 45 und des 49 in Verbindung mit 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, a-5), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 237) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Änderung der Verordnung für die Schulen für Erwachsene im Lande Bremen (EWS-V) Neuer VO-Text Bemerkungen Geltender Text Verordnung für die Schulen für Erwachsene im Lande Bremen (EWS-V) v Ziel unverändert unverändert Die Schulen für Erwachsene geben Gelegenheit, außerhalb des ersten Bildungsweges die erweiterte Berufsbildungsreife, den Mittleren Schulabschluss oder die Allgemeine Hochschulreife zu erwerben. 2 Gliederung und Dauer der Bildungsgänge (1) Die Schulen für Erwachsene bieten die Bildungsgänge zur erweiterten Berufsbildungsreife, zum Mittleren Schulabschluss und zur Allgemeinen Hochschulreife an. (2) Die Bildungsgänge können jeweils in Tages- oder Abendform durchgeführt werden und gliedern sich unbeschadet der Regelung in Absatz 3 in Halbjahre. Die Bildungsgänge können in einzelne Teileinheiten strukturiert sein. Der Unterricht kann in Teilen in Formen des Fernunterrichts erteilt werden. (3) Die Bildungsgänge, die zur erweiterten Berufsbildungsreife und zum Mittleren Schulabschluss führen, beginnen mit einer fünfwöchigen Eingangsphase, Mindestens ausreichende Leistungen in allen drei schriftlich geprüften Fächern berechtigen zur Fortsetzung des Bil- (3) Die Bildungsgänge, die zur Erweiterten Berufsbildungsreife und zum Mittleren Schulabschluss führen, beginnen mit einer fünfwöchigen Eingangsphase. Mindestens ausreichende Leistungen, die mit einer schriftlichen Leistungsfeststellung in den Fächern Deutsch, unverändert unverändert Benennung der Grundlage 1

18 Geltender Text Verordnung für die Schulen für Erwachsene im Lande Bremen (EWS-V) v dungsganges. Auf dieser Grundlage wird durch die Konferenz der unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer über die Fortsetzung oder die Beendigung des Bildungsganges entschieden. Andernfalls muss der oder die Studierende durch Entscheidung des Schulleiters oder der Schulleiterin die Schule verlassen. (4) Die Gliederung der Bildungsgänge, wird wie folgt geregelt: 1. Bildungsgänge, die zur erweiterten Berufsbildungsreife oder zum Mittleren Schulabschluss führen, in der Verordnung über die Bildungsgänge der Sekundarschulen für Erwachsene im Lande Bremen, 2. Bildungsgänge, die zur Allgemeinen Hochschulreife führen, a) in der Tagesform (Kolleg) in der Verordnung über den Bildungsgang des Kollegs, b) in der Abendform (Abendgymnasium) in der Verordnung über den Bildungsgang des Abendgymnasums. (5) Wird ein Bildungsgang beendet und wieder neu aufgenommen, zählt die gesamte Zeit, in der der Bildungsgang besucht wurde, zur Verweildauer. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in begründeten Ausnahmefällen eine Verlängerung der Verweildauer in dem jeweiligen Bildungsgang zulassen, wenn ein erfolgreicher Ab- Neuer VO-Text Bemerkungen Englisch und Mathematik auf dem in den Bildungsplänen der Oberschule für das Ende der Jahrgangsstufe acht vorgegebenen grundlegenden Niveau abschließen, berechtigen zur Fortsetzung des Bildungsganges. Auf dieser Grundlage empfiehlt die Konferenz der unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer durch Beschluss die Fortsetzung oder die Beendigung des Bildungsganges. Unter Berücksichtigung dieser Empfehlung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Fortsetzung des Bildungsgangs. Wenn erwartet werden kann, dass die oder der Studierende den Bildungsgang erfolgreich absolvieren wird, kann der Bildungsgang fortgesetzt werden. Kann nicht erwartet werden, dass die oder der Studierende den Bildungsgang erfolgreich absolvieren wird, ist der Bildungsgang zu beenden und der oder die Studierende muss die Schule verlassen. Letztentscheidungsrecht (analog zur VO 6 (3)) unverändert unverändert 2

19 Geltender Text Verordnung für die Schulen für Erwachsene im Lande Bremen (EWS-V) v schluss des jeweiligen Bildungsganges zu erwarten ist. 3 Zulassung und Aufnahme 3 Zulassung und Aufnahme (1) Voraussetzung für die Zulassung ist (1) 1. für den Bildungsgang, der zur erweiterten Berufsbildungsreife führt: a) die Vollendung des 17. Lebensjahres, b) eine Sprachstandsfeststellung mit mindestens ausreichenden Leistungen. 2. für den Bildungsgang, der zum Mittleren Schulabschluss führt: a) die Vollendung des 18. Lebensjahres, b) die erweiterte Berufsbildungsreife, c) eine Sprachstandsfeststellung mit mindestens ausreichenden Leistungen. 3. für den Bildungsgang, der zur Allgemeinen Hochschulreife führt: a) die Vollendung des 19. Lebensjahres, b) im Kolleg der Mittlere Schulabschluss oder am Abendgymnasium die Erweiterte Berufsbildungsreife, c) der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer mindestens dreijährigen Berufstätigkeit, d) eine Leistungsfeststellung in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik mit mindestens ausreichenden Leistungen im Schnitt aller drei Fächer. Auf die Berufstätigkeit nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c werden die abgeleistete Wehrpflicht, der abgeleistete Zivildienst oder Entwicklungsdienst oder das freiwillige soziale Jahr angerechnet. Eine amtsärztlich bescheinigte Berufsunfähigkeit ersetzt die abgeschlossene dreijährige Berufstätigkeit. Eine durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit wird bis zu 12 Monaten auf die Dauer der Berufstätigkeit angerechnet. Die Führung eines Familienhaushaltes ist der Be- Neuer VO-Text Bemerkungen 3. für den Bildungsgang, der zur Allgemeinen Hochschulreife führt: a) die Vollendung des 18. Lebensjahres, b) im Kolleg der Mittlere Schulabschluss, c) am Abendgymnasium die Erweiterte Berufsbildungsreife, d) der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit, e) eine schriftliche Leistungsfeststellung auf dem in den Bildungsplänen der Oberschule für das Ende der Jahrgangsstufe acht vorgegebenen grundlegenden Niveau. In der schriftlichen Leistungsfeststellung müssen mindestens ausreichende Leistungen im Fach Deutsch und einem der Fächer Englisch oder Mathematik sowie im Durchschnitt aller drei Fächer erreicht sein. Auf die Berufstätigkeit nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d werden der abgeleistete Wehr-, Zivil- oder Entwicklungsdienst oder das freiwillige soziale oder ökologische 1. unverändert 2. unverändert KMK-VE Nr. 2.1 c KM K-VE Nr. 2.1 b KMK-VE Nr. 2.1 a analog zu 2 (3) Satz 2 Konkretisierung Änderung gem. KMK-VE 3

20 Geltender Text Verordnung für die Schulen für Erwachsene im Lande Bremen (EWS-V) v rufstätigkeit gleichgestellt. Werden die Leistungen bei der Leistungsfeststellung nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d im Fach Deutsch oder in zwei der drei Fächer mit mangelhaft bewertet, ist die Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Bildungsgang nicht erfüllt. (2) Studierende können direkt in die Qualifikationsphase des Kollegs oder des Abendgymnasiums aufgenommen werden, wenn sie über die Vorgaben von Absatz 1 Nr. 3 hinaus 1. Vorkenntnisse in der zweiten Fremdsprache nachweisen, die dem Lernstand der jeweiligen Lerngruppen im betreffenden Jahrgang entsprechen, oder 2. die Auflage für die zweite Fremdsprache nach 6 Abs. 3 der Verordnung über den Bildungsgang des Kollegs oder nach 7 Abs. 4 der Verordnung über den Bildungsgang des Abendgymnasiums erfüllen. (3) Studierende ohne zweite Fremdsprache können nur aufgenommen werden, wenn die Schule nach den Vorgaben von 5 Abs. 2 der Verordnung über den Bildungsgang des Kollegs oder des Abendgymnasiums einen entsprechenden Kurs zur Ableistung der zweiten Fremdsprache in der Qualifikationsphase einrichten kann. (4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet unter Berücksichtigung von Absatz 1 bis 3 über die Aufnahme und die Einstufung der Bewerberin oder des Bewerbers in den jeweiligen Bildungsgang. Neuer VO-Text Bemerkungen Jahr angerechnet. Eine amtsärztlich bescheinigte Berufsunfähigkeit ersetzt die zweijährige Berufstätigkeit. Eine durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit wird bis zu 12 Monaten auf die Dauer der Berufstätigkeit angerechnet. Die Führung eines Familienhaushaltes ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Werden die Leistungen bei der Leistungsfeststellung nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d im Fach Deutsch oder in zwei der drei Fächer mit mangelhaft bewertet, ist die Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Bildungs-gang nicht erfüllt. Entfällt, da Regelung in BG-VO 6a getroffen werden ohne Festlegung, ob die 2. FS in der E- oder Q- Phase beginnt Entfällt, Kursbesuch in der E-Phase ist möglich Inhaltlich unverändert, verschoben nach Absatz 5 4

21 Geltender Text Verordnung für die Schulen für Erwachsene im Lande Bremen (EWS-V) v (5) Die Fachaufsicht kann in begründeten Fällen eine Bewerberin oder einen Bewerber zulassen, die oder der die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt. (6) Bewerberinnen und Bewerber mit Mittlerem Schulabschluss werden in das zweite Halbjahr der Anfangsphase des Abendgymnasiums oder in das erste Halbjahr der Einführungsphase des Kollegs aufgenommen. (7) Absolventinnen und Absolventen der Fachoberschule und Schülerinnen und Schüler, die die Gymnasiale Oberstufe während der Qualifikationsphase ohne den Erwerb des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife verlassen haben, werden in das erste Halbjahr der Qualifikationsphase des Abendgymnasiums oder des Kollegs aufgenommen, wenn die Auflagen gemäß der Verordnungen über den Bildungsgang des Kollegs oder Abendgymnasiums erfüllt sind. Im anderen Fall ist die Aufnahme in die Einführungsphase möglich. (8) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der einen Bildungsgang anstrebt, über dessen Abschluss sie oder er bereits verfügt, wird für diesen Bildungsgang nicht zugelassen. 4 Übergang von Absolventinnen und Absolventen der Sekundarschule der Erwachsenenschule (Voll- Neuer VO-Text Bemerkungen Verschoben nach Absatz 6 (2) Inhaltlich unverändert (3) Absolventinnen und Absolventen der Fachoberschule und Schülerinnen und Schüler, die die Gymnasiale Oberstufe während der Qualifikationsphase ohne den Erwerb des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife verlassen haben, werden in das erste Halbjahr der Qualifikationsphase des Abendgymnasiums oder des Kollegs aufgenommen. Die Bedingungen werden von den Absolventen in der Einführungsphase der GyO erfüllt. (4) Inhaltlich unverändert (5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet unter Berücksichtigung von Absatz 1 bis 4 über die Aufnahme und die Einstufung der Bewerberin oder des Bewerbers in den jeweiligen Bildungsgang. Verschoben von alt (4) und an Änderungen angepasst (6) Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft kann in begründeten Fällen eine Bewerberin oder einen Bewerber zulassen, die oder der die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt. 4 Übergang von Absolventinnen und Absolventen der Sekundarschule der Erwachsenenschule mit Anpassung des Fachaufsichts-Begriffs analog AP-V 5

22 Geltender Text Verordnung für die Schulen für Erwachsene im Lande Bremen (EWS-V) v zeitkurse) mit dem Mittleren Schulabschluss in das Kolleg (1) Absolventinnen und Absolventen der Vollzeitkurse des Bildungsganges, der zum Mittleren Schulabschluss führt, die die Bedingungen des 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c nicht erfüllen, können vorab in das Kolleg aufgenommen werden, wenn sie im Zeugnis des Mittleren Schulabschlusses in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik mindestens die Note "gut" erzielt haben und der Durchschnitt aller Fächer die Note "gut" ergibt. (2) Die Zulassung erfolgt nach der Rangfolge der Notendurchschnitte im Abschlusszeugnis. Es werden nicht mehr als zwei Plätze pro Kurs an die Bewerber nach Absatz 1 vergeben. 5 Berufstätigkeit 5 Berufstätigkeit (1) Während des ersten Jahres einer beruflichen Ausbildung ist der Besuch eines Bildungsganges der Schule für Erwachsene nicht zulässig. Neuer VO-Text Bemerkungen dem Mittleren Schulabschluss in das Kolleg oder Abendgymnasium (1) Absolventinnen und Absolventen der Bildungsgänge, die zum Mittleren Schulabschluss führen, die die Bedingungen des 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d nicht erfüllen, können vorab in das Kolleg oder Abendgymnasium aufgenommen werden, wenn sie im Zeugnis des Mittleren Schulabschlusses in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik mindestens die Note "gut" erzielt haben und der Durchschnitt aller Fächer die Note "gut" ergibt. unverändert unverändert (2) Schülerinnen und Schüler des Kollegs und der Vollzeitbildungsgänge, die zur erweiterten Berufsbildungsreife oder zum Mittleren Schulabschlusses führen, dürfen während des Besuchs des Bildungsganges nicht berufstätig sein. (3) Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums müssen bis zum Abschluss des ersten Halbjahres der Qualifikationsphase berufstätig oder als arbeitssuchend anerkannt sein. (4) Über Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 entscheidet die Fachaufsicht. (3) Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums müssen bis zum Abschluss des ersten Halbjahres der Qualifikationsphase berufstätig oder als arbeitssuchend anerkannt sein. 3 Absatz 1 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. (4) Über Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 entscheidet die Senatorin für Bildung und Wissenschaft. 6 Wechsel innerhalb der Organisationsformen der 6 Wechsel innerhalb der Organisationsformen der unverändert KMK-VE AG Nr. 2.2 Fußnote 3 Redaktionelle Anpassung analog AP-V 6

23 Geltender Text Verordnung für die Schulen für Erwachsene im Lande Bremen (EWS-V) v einzelnen Bildungsgänge einzelnen Bildungsgänge (1) Der Wechsel innerhalb des Bildungsganges, der zur erweiterten Berufsbildungsreife oder zum Mittleren Schulabschluss führt, ist von der Tagesform in die Abendform und umgekehrt möglich, wenn freie Kapazitäten vorhanden sind. Über den Wechsel und die spätere Einstufung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter gemäß der Verordnung über die Bildungsgänge der Sekundarschulen für Erwachsene im Lande Bremen. (2) Der Wechsel vom Abendgymnasium in das Kolleg ist nach erfolgreich abgeschlossener Anfangsphase in die Einführungsphase und nach erfolgreich abgeschlossener Einführungsphase in die Qualifikationsphase möglich. Der Wechsel vom Kolleg in das Abendgymnasium ist nach erfolgreich abgeschlossener Einführungsphase in die Qualifikationsphase möglich. Die jeweiligen Voraussetzungen der 3 oder 4 für den neuen Bildungsgang müssen erfüllt sein. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet. Neuer VO-Text Bemerkungen (1) Der Wechsel innerhalb des Bildungsganges, der zur Erweiterten Berufsbildungsreife oder zum Mittleren Schulabschluss führt, ist von der Vollzeitform in die Teilzeitform und umgekehrt möglich, wenn freie Kapazitäten vorhanden sind. Über den Wechsel und die spätere Einstufung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter gemäß der Verordnung über die Bildungsgänge der Sekundarschulen für Erwachsene im Lande Bremen. (2) Der Wechsel vom Abendgymnasium in das Kolleg ist nach erfolgreich abgeschlossener Einführungsphase in die Qualifikationsphase möglich. Der Wechsel vom Kolleg in das Abendgymnasium ist nach erfolgreich abgeschlossener Einführungsphase in die Qualifikationsphase möglich. Die jeweiligen Voraussetzungen der 3 oder 4 für den neuen Bildungsgang müssen erfüllt sein. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet. Begriffliche Anpassung Anpassung 7 Übergangsbestimmung RVO ist erlassen, 7 aufheben Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach 2 Abs. 4 Nr. 1 bestimmt sich die maximale Dauer der Bildungsgänge, die zur erweiterten Berufsbildungsreife oder zum Mittleren Schulabschluss führen, nach 2 Abs. 2 und 3 der Ordnung für die öffentliche Erwachsenenschule Bremen und die Abendschule Bremerhaven vom 16. Mai 1989 (Brem.GBl. S. 213). 8 Außer-Kraft-Treten 7 Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft. aufheben Verlängerung ist notwendig 7

24 Artikel 2 Änderung der Verordnung über den Bildungsgang des Kollegs (Kol-V) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 2 Unterrichtsziel und Gliederung 3 Verweildauer 4 Sicherung der individuellen Schullaufbahnen Abschnitt 2 Bestimmungen für den Unterricht 5 Unterrichtsangebot 6 Aufgabenfelder und Fächer 6a Allgemeine Belegungsverpflichtungen 7 Einführungsphase 8a Projektarbeit 8 Qualifikationsphase 9 Leistungsbewertung und schriftliche Arbeiten Abschnitt 3 Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) 10 Schulischer Teil der Fachhochschulreife Abschnitt 4 Weitere Bestimmungen 11 Wiederholen 12 Übergangsbestimmungen 13 Außerkrafttreten 8

25 Geltender Text Verordnung über den Bildungsgang des Kollegs (Kol-V) v Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Neuer VO-Text Bemerkungen 1 Geltungsbereich 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für den Bildungsgang des Kollegs. Diese Verordnung gilt für den Bildungsgang des Kollegs an der Schule für Erwachsene. 2 Unterrichtsziel und Gliederung unverändert (1) Im Kolleg wird der Unterricht auf vorhandene Berufs-, Lebens- und Sozialerfahrungen aufgebaut. Unterrichtsinhalte, Unterrichtsgestaltung und Lernformen des Kollegs sollen individuelles Lernen ermöglichen, den Bedürfnissen der Erwachsenen entsprechen und ihre Lebens- und Berufserfahrung berücksichtigen. Mit erfolgreichem Abschluss des Bildungsganges des Kollegs wird die Allgemeine Hochschulreife erworben. (2) Der Bildungsgang des Kollegs gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase und eine zweijährige Qualifikationsphase. 3 Verweildauer 3 Verweildauer Die Verweildauer im Kolleg beträgt höchstens vier Jahre. Bei einer Wiederholung der nicht bestandenen Abiturprüfung wird die Verweildauer um ein Jahr verlängert. Wer innerhalb von vier Jahren nicht zur Abiturprüfung zugelassen wird, muss das Kolleg verlassen. Die Fachaufsicht kann auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen eine Verlängerung der Verweildauer im Bildungsgang des Kollegs zulassen. Die Verweildauer im Kolleg beträgt höchstens vier Jahre. Bei einer Wiederholung der nicht bestandenen Abiturprüfung wird die Verweildauer um ein Jahr verlängert. Wer innerhalb der zulässigen Verweildauer die Allgemeine Hochschulreife nicht mehr erlangen kann, muss das Kolleg sofort verlassen. Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft kann auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen eine Verlängerung der Verweildauer im Bildungsgang des Kollegs zulassen. analog GyO-VO Begriff analog AP-V 4 Sicherung der individuellen Schullaufbahnen unverändert Die Studierenden sind verpflichtet, sich über die verbindlichen Kursbelegungen und andere Auflagen als Voraussetzungen für die Zulassung zur und das Bestehen der Abiturprüfung zu informieren. Die Schule hat insoweit 9

26 Geltender Text Verordnung über den Bildungsgang des Kollegs Neuer VO-Text Bemerkungen (Kol-V) v eine Beratungspflicht. Abschnitt 2 Bestimmungen für den Unterricht 5 Unterrichtsangebot unverändert (1) Das Kolleg legt sein Unterrichtsangebot nach seinen personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten fest. Dabei haben Fächer und Kurse Vorrang, deren Belegung für die Erfüllung von Auflagen erforderlich ist. Fachübergreifende und Fächer verbindende Inhalte und Lernformen sind Bestandteile des Unterrichts am Kolleg. (2) Die oder der Studierende hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Fächerangebot. 6 Aufgabenfelder und Fächer unverändert Im Kolleg können nachfolgende Fächer unterrichtet werden, die folgenden Aufgabenfeldern zugeordnet sind: 1. Aufgabenfeld I: Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Spanisch, Kunst und Musik; 2. Aufgabenfeld II: Gemeinschaftskunde, Geografie, Geschichte, Pädagogik, Philosophie, Politik, Religionskunde und Wirtschaftslehre; 3. Aufgabenfeld III: Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und Informatik. Als Naturwissenschaften im Sinne dieser Verordnung gelten die Fächer Physik, Chemie und Biologie. 6 a Allgemeine Belegungsverpflichtungen (1) Im Kolleg müssen die folgenden Fächer in jedem Halbjahr belegt werden: 1. Deutsch 2. eine fortgesetze Fremdsprache 3. Mathematik 4. ein Fach im Aufgabenfeld II Klarere Strukturierung der Belegungsverpflichtung insbesondere für die 2. FS 10

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