Gesetzentwurf der Landesregierung

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1 Landtag Brandenburg Drucksache 6/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Landesregierung Kindertagesstättenanpassungsgesetz Eingegangen: / Ausgegeben:

2 Gesetzentwurf der Landesregierung Kindertagesstättenanpassungsgesetz A. Problem Die Kindertagesbetreuung ist aus kinder-, bildungs-, sozial-, arbeitsmarkt- und familienpolitischer Sicht von hoher Bedeutung und leistet einen wichtigen Beitrag zur Zukunftssicherung des Landes. Dies spiegelt sich nicht zuletzt in einem Anstieg der Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung wider. Der Anspruch muss sein, mit den Kindertageseinrichtungen ein qualitativ hochwertiges Angebot der Bildung, Betreuung, Erziehung und Versorgung von Kindern anzubieten. Nachdem zuletzt Personalschlüsselverbesserungen im U3-Bereich umgesetzt wurde, soll nun der Personalschlüssel für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung erhöht werden. Es werden zudem Regelungen zu treffen sein, um auch weiterhin die Sicherstellung eines ausreichenden Fachkräfteangebots zu befördern. B. Lösung Die Regelungen zur Personalausstattung der Kindertagesstätten im Kindertagesstättengesetz werden verbessert. Im nun anstehenden Schritt soll wegen der Bedeutung der frühkindlichen Erziehung und Bildung, der Sprachförderung und Vorbereitung des Übergangs in die Grundschule die Personalausstattung für die Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung (Kindergartenalter) angehoben werden. Damit werden die Zeitressourcen der Fachkräfte für das einzelne Kind erhöht; die Einrichtungen werden in die Lage versetzt, ihrem Auftrag zur Bildung, Betreuung, Erziehung und Versorgung für diese Altersgruppe besser nachzukommen. Die entsprechenden Änderungen des Kindertagesstättengesetzes (KitaG), der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung (Kita- BKNV) und der Kita-Personalverordnung (KitaPersV) werden vorgenommen. Die Verbesserung des Personalschlüssels nach 10 Absatz 1 KitaG für die Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung erfolgt in zwei Schritten: Zunächst wird die Personalausstattung zum 1. August 2017 von einer Fachkraftstelle für zwölf Kinder auf eine Fachkraftstelle für 11,5 Kinder (im zeitlichen Mindestbetreuungsumfang von 0,8:12 auf 0,8:11,5) verbessert; zum 1. August 2018 erfolgt eine weitere Verbesserung auf eine Fachkraftstelle für elf Kinder (im zeitlichen Mindestbetreuungsumfang auf 0,8:11). Aufgrund der von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gemäß 6 Absatz 1 KitaBKNV gemeldeten Plätze für Kinder dieser Altersgruppe ergibt sich unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Betreuungsumfänge für die Zeit nach dem 1. August 2017 ein Stellenaufwuchs von rund 235 Stellen. Die Personalschlüsselverbesserung zum 1. August 2018 lässt diesen Stellenumfang nach

3 2 derzeitigem Kenntnisstand und basierend auf einer Prognose um weitere 257 Stellen wachsen. Die Finanzierung der verbesserten Personalausstattung folgt der in 16a Absatz 1 KitaG festgeschriebenen Finanzierungssystematik, die in Reaktion auf das Verfassungsgerichtsurteil (VfgBbg 49/11, II 3.) vom 30. April 2013 eingeführt wurde, um einen konnexitätsgerechten Kostenausgleich für Personalschlüsselverbesserungen gem. 10 Absatz 1 KitaG zu schaffen. Die erforderlichen zusätzlichen Stellen werden mit den erforderlichen Personalkosten einer Fachkraftstelle gemäß 5 Absatz 3 Satz 1 bis 2 KitaBKNV multipliziert. Die Stellenanzahl für das pädagogische Personal wird um 3 Prozent erhöht, um die einer Personalausweitung folgende Stellenvermehrung für Leitungsstellen auszugleichen. Den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe werden die Kosten für das zusätzlich erforderliche Personal vom Land erstattet. Sie tragen aber gemäß 16 Absatz 2 Satz 2 KitaG nur 85,2 Prozent der Kosten des pädagogischen Personals für Kinder dieser Altersgruppe. Um den Trägern die restlichen Kosten zu erstatten, wird der Anteil der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe entsprechend erhöht. Dieser Anteil beträgt vom 1. August 2017 an 85,8 Prozent, und ab dem 1. August 2018 beträgt er 86,4 Prozent. Mit dem vorliegenden Gesetz wird ferner die Kita-Personalverordnung (KitaPersV) geändert. Die Regelungen des 10 Absatz 2, 4 und 6 KitaPersV werden aufgrund der gestiegenen Bedarfe an Fachkräften zur Ausweitung multiprofessioneller Teams für die Arbeit in den Kindertagesstätten und aufgrund der Erfahrungen mit Quereinsteigern angepasst. C. Rechtsfolgenabschätzung I. Erforderlichkeit Das Kindertagesstättengesetz bestimmt den Umfang des notwendigen pädagogischen Personals und legt damit die Maßstäbe für die Finanzierung der Einrichtungen durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Eine verbindliche Verbesserung der Personalausstattung der Kindertagesstätten für die Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung bedarf einer Änderung von 10 KitaG und einer Anpassung der Finanzierung, die in 16 KitaG vorgenommen wird. II. Zweckmäßigkeit Da das Kindertagesstättengesetz und mehrere Durchführungsverordnungen zu ändern sind, ist ein Artikelgesetz zweckmäßig. III. Auswirkungen auf Bürger, Wirtschaft und Verwaltung Die Verbesserungen wirken sich positiv auf die Bürgerinnen und Bürger aus, die Kindertagesbetreuung in Anspruch nehmen. Die zu erwartenden Auswirkungen auf die Wirtschaft sind gering.

4 D. Zuständigkeiten Minister für Bildung, Jugend und Sport 3

5 Gesetzentwurf für ein Kindertagesstättenanpassungsgesetz Vom... Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Kindertagesstättengesetzes Das Kindertagesstättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I S. 384), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. Juli 2015 (GVBl. I Nr. 21) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort zwölf durch das Wort elf ersetzt. b) Satz 4 wird wie folgt gefasst: Bis zum 31. Juli 2018 bezieht sich die jeweilige Bemessungsgröße für Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung nach den Sätzen 2 und 3 auf elfeinhalb Kinder Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe 85,2 durch die Angabe 86,4 ersetzt. b) Satz 7 wird wie folgt gefasst: Bis zum 31. Juli 2018 beträgt der Prozentsatz nach Satz 2 für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung 85,8 Prozent. 3. In 23 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe sowie 16a durch die Wörter sowie 16a Absatz 1 ersetzt. Artikel 2 Änderung der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung 5 Absatz 3 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung vom 1. Juni 2004 (GVBl. II S. 450), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Februar 2017 (GVBl. II Nr. 12) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden nach dem Wort Personalkosten die Wörter gemäß 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kindertagesstättengesetzes eingefügt.

6 2 2. In Satz 3 werden nach dem Wort Träger die Wörter der öffentlichen Jugendhilfe eingefügt. Artikel 3 Änderung der Kita-Personalverordnung 10 der Kita-Personalverordnung vom 27. April 1993 (GVBl. II S. 212), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 2014 (GVBl. I Nr. 19 S. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 wird die Angabe 70 Prozent durch die Angabe 80 Prozent ersetzt. 2. Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Der Anteil der Anrechnung als notwendiges pädagogisches Personal kann 100 Prozent des praktischen Tätigkeitsumfangs betragen, wenn die Kraft in Bezug auf Kontinuität, zeitlichen Umfang und fachliche Ausrichtung ihres Einsatzes wesentlich zur Umsetzung eines Profilschwerpunkts der Einrichtung beiträgt. 3. Dem Wortlaut des Absatzes 6 werden folgende Sätze vorangestellt: Durch den Einsatz von Kräften nach den Absätzen 2 bis 4 soll die Erweiterung der Erziehungs- und Bildungskompetenz des Fachkräfteteams und die Gewinnung von qualifizierten Kräften für die Kindertagesstätte erreicht werden. Die Anzahl von Kräften nach den Absätzen 2 bis 4 muss in einem ausgewogenen Verhältnis zur Anzahl der pädagogischen Fachkräfte gemäß 9 und Absatz 1 stehen. Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis (1) Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung kann den Wortlaut des Kindertagesstättengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt machen. (2) Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung kann den Wortlaut der Kita-Personalverordnung und der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II bekannt machen.

7 3 Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. August 2017 in Kraft. Potsdam, den Die Präsidentin des Landtages Brandenburg Britta Stark

8 Begründung A. Allgemeiner Teil Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Verbesserung der Personalausstattung der Kindertagesstätten für die Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung realisiert. Der Personalschlüssel wird in zwei Schritten auf eine Fachkraftstelle für elf Kinder angehoben (im zeitlichen Mindestbetreuungsumfang auf 0,8:11). Ein entsprechender Finanzkostenausgleich für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird eingeführt. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die Verbesserungen bei der Ausstattung mit notwendigem pädagogischen Personal im Kindertagesstättengesetz umgesetzt und redaktionelle Änderungen in der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung vorgenommen. Es werden zudem Regelungen in der Kita-Personalverordnung aufgrund der gestiegenen Bedarfe an Fachkräften zur Ausweitung multiprofessioneller Teams für die Arbeit in den Kindertagesstätten und der Erfahrungen mit Quereinsteigern angepasst, um auch weiterhin die Sicherstellung eines ausreichenden Fachkräfteangebots zu befördern. B. Besonderer Teil Zu den einzelnen Vorschriften: Zu Artikel 1 (Änderung des Kindertagesstättengesetzes): Zu Nummer 1 ( 10): Bei den Kindern im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung besteht ein Verbesserungsbedarf bei der Personalausstattung der Kindertageseinrichtungen, um den Anforderungen gerecht zu werden, die an die Bildung, Betreuung, Erziehung und Versorgung der Kinder zu stellen sind. In zwei Schritten soll nun - nachdem in den Jahren 2015 und 2016 die Personalschlüssel für Kinder im Krippenalter verbessert wurden hier eine Verbesserung stattfinden. Zunächst wird die Personalausstattung zum 1. August 2017 von einer Fachkraftstelle für zwölf Kinder auf eine Fachkraftstelle für 11,5 Kinder verbessert (im zeitlichen Mindestbetreuungsumfang von 0,8:12 auf 0,8:11,5); zum 1. August 2018 erfolgt eine weitere Verbesserung auf eine Fachkraftstelle für elf Kinder (im zeitlichen Mindestbetreuungsumfang auf 0,8:11). Der Kostenausgleich für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe folgt der in 16a Absatz 1 KitaG festgeschriebenen Finanzierungssystematik, die in Reaktion auf das Verfassungsgerichtsurteil (VfgBbg 49/11, II 3.) vom 30. April 2013 eingeführt wurde, um einen konnexitätsgerechten Kostenausgleich für Personalschlüsselverbesserungen gemäß 10 Absatz 1 KitaG zu schaffen. Die erforderlichen zusätzlichen Stellen werden mit den erforderlichen Personalkosten einer Fachkraftstelle gemäß 5 Absatz 3 Satz 1 bis 2 KitaBKNV multipliziert. Die Stellenanzahl für das pädagogische Personal wird um 3 Prozent erhöht, um die einer Personalausweitung folgende Stellenvermehrung für Leitungsstellen auszugleichen.

9 2 Die Verbesserung des Personalschlüssels führt zu erforderlichen zusätzlichen Stellen für pädagogisches Personal: Dieser Aufwuchs wird für das Jahr 2017 gerundet 235 Stellen betragen und für das Jahr 2018 mit weiteren 257 Stellen prognostiziert. Der Ausgleich für die Personalschlüsselverbesserung, die gemäß 16a Absatz 1 geleistet wird, beläuft sich im Jahr 2017 für die Monate August bis Dezember auf gerundet Euro. Für das Jahr 2018 werden Euro prognostiziert. Die erforderlichen Mittel sind im Doppelhaushalt 2017/2018 berücksichtigt. Für die mittelfristige Finanzplanung sind für die Jahre 2019 und 2020 gerundet 28,1 Mio. Euro bzw. 28,3 Mio. Euro zu veranschlagen. Die Personalschlüsselverbesserung wurde bereits in der langfristigen Finanzplanung berücksichtigt. Zu Nummer 2 ( 16): Den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe werden die Kosten des zusätzlich erforderlichen Personals gemäß 16a Absatz 1 vollständig vom Land erstattet. Die Weiterleitung dieser Landesmittel an die Einrichtungsträger erfolgt durch die entsprechende Erhöhung des Personalkostenzuschusses des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für die Betreuung der Kinder ab drei Jahren bis zur Einschulung. Der erhöhte Zuschuss, der die Gesamtkosten für die Personalschlüsselverbesserung abdeckt, beträgt vom 1. August 2017 an 85,8 Prozent und ab dem 1. August 2018 dann 86,4 Prozent der Kosten des notwendigen pädagogischen Personals für diese Altersgruppe gemäß 10 Absatz 1. Indem der vom Einrichtungsträger aufzubringende Personalkostenanteil von bisher 14,8 Prozent auf zunächst 14,2 Prozent und ab dem 1. August 2018 auf 13,6 Prozent sinkt, bleiben die bisherigen Eigenleistungen der Träger zur Finanzierung der Personalkosten trotz der Verbesserung der Personalausstattung unverändert (14,8 % : 12 * 11,5 = 14,2 %; 14,8 % : 12 * 11 = 13,6 %). Damit wird die Einhaltung der Konnexität auch auf der Ebene der kreisangehörigen Gemeinden gesichert. Zu Nummer 3 ( 23) Die Ermächtigung zur näheren Regelung des Ausgleichs für die Mehrbelastungen infolge des durch Gesetz vom 28. April 2014 erweiterten Rechtsanspruchs ist durch 16a Absatz 2 ausdrücklich der Landesregierung zugewiesen. Die Verordnungsermächtigung des für Jugend zuständigen Mitglieds der Landesregierung aus 23 Absatz 1 Nummer 2 kann sich nicht auf denselben Anwendungsbereich beziehen. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird 23 Absatz 1 Nummer 2 entsprechend präzisiert. Zu Artikel 2 (KitaBKNV) Zu Nummer 1 ( 5 Absatz 3 Satz 1) Es erfolgt eine redaktionelle Klarstellung zur Abgrenzung der Kosten des Gruppenpersonals von den Personalkosten für pädagogische Leitungsaufgaben. Zu Nummer 2 ( 5 Absatz 3 Satz 3) Es erfolgt damit eine redaktionelle Klarstellung.

10 Zu Artikel 3 (KitaPersV) 3 Zu Nummer 1 ( 10 Absatz 2) Die positiven Rückmeldungen aus der Praxis sowie die kontinuierliche Begleitung und Reflexion an den Lernorten Praxis (unter anderem durch das Landesprogramm Zeit für Anleitung ) und Schule während der tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung lassen eine Erhöhung der Anrechnung als notwendiges pädagogisches Personal von 70 % auf 80 % des praktischen Tätigkeitsumfangs als gerechtfertigt und sinnvoll erscheinen. Gleichzeitig wird es damit den Trägern erleichtert, die Refinanzierung des Einsatzes dieser Kräfte zu sichern. Höhere Kosten für das Land ergeben sich nicht, da hiermit die Anrechnung des praktischen Tätigkeitsumfangs auf das notwendige pädagogische Personal in der Einrichtung geregelt wird. Zu Nummer 2 ( 10 Absatz 4) Viele Kräfte, die nach diesem Absatz auf das notwenige pädagogische Personal gemäß 10 des Kindertagesstättengesetzes angerechnet werden, werden nicht nur temporär oder für Projekte eingesetzt, sondern tragen mit ihrer besonderen Qualifikation durch auf Dauer angelegte, kontinuierliche Angebote wesentlich zur Umsetzung eines Profilschwerpunkts der Einrichtung bei. In diesen Fällen erweitern sie im Sinne multiprofessioneller Teams das qualifizierte Kompetenz- und Personaltableau der Einrichtung und sollen zukünftig zu 100 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs auf das notwendige pädagogische Personal angerechnet werden können. Zu Nummer 3 ( 10 Absatz 6) Um den vielfältigen Anforderungen an die Kindertagesbetreuung sowie den unterschiedlichen sozialen und kulturellen Hintergründen und Lebenswelten der Kinder gerecht zu werden und ihnen breite Anregungsmöglichkeiten bieten zu können, ist der Einsatz von Kräften mit vielfältigen Qualifikationen, Kompetenzen und Lebenshintergründen grundsätzlich in jeder Kindertageseinrichtung anzustreben. 10 KitaPersV eröffnet dafür Zugangswege und erweitert die Möglichkeiten der Träger in Bezug auf die Fachkräftegewinnung und qualifizierung. Die Erfahrungen seit der Öffnung des 10 der KitaPersV für den qualifizierten Seiteneinstieg im Jahre 2010 haben jedoch auch gezeigt, dass die Zahl der Kräfte nach den Absätzen 2 bis 4 in einem ausgewogenen Verhältnis zur Zahl der pädagogischen Fachkräfte gemäß 9 und 10 Absatz 1 stehen muss, um den Anforderungen an die Gewährleistung des Kindeswohls und die Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung gemäß 1 KitaG gerecht werden zu können. Dies gilt insbesondere für kleinere Einrichtungen und Einrichtungen, die mehrere Kräfte nach den Absätzen 2 bis 4 gleichzeitig beschäftigen. Die Ausgewogenheit des Verhältnisses von Fachkräften gemäß 9 und 10 Abs. 1 KitaPersV und Kräften nach 10 Abs. 2 bis 4 KitaPersV ist durch Einzelfallprüfung sicherstellen. Dabei ist maßgeblich, ob eine qualifizierte Anleitung und Begleitung sichergestellt werden kann. Zu Artikel 4 (Bekanntmachungserlaubnis): Um die Lesbarkeit des Kindertagesstättengesetzes sowie der Kita-Personal- und der Kita-Betriebskosten- und Nachweisverordnung zu erleichtern, können verbindliche Neufassungen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg

11 4 Teil I bzw. Teil II bekannt gemacht werden. Zuständig ist das für Kinder und Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung. Zu Artikel 5 (Inkrafttreten): Die Neuregelungen treten am 1. August 2017 in Kraft. Aufgrund der zweistufigen Personalschlüsselverbesserung gemäß 10 Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes greift die erste Stufe des Personalaufwuchses mit dem Inkrafttreten der Neuregelungen zum 1. August 2017 und damit zu Beginn des Kita-Jahres 2017/2018 und die zweite Stufe des Personalaufwuchses zum 1. August 2018, also im darauffolgenden Kita-Jahr.

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