Reform des Kita-Rechts in Brandenburg

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1 Reform des Kita-Rechts in Brandenburg Es geht los! 5. Dezember 2018

2 Es soll um eine Reform des gesamten Kita-Landesrecht gehen! Hierzu gehören u.a.: Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kinder- und Jugendhilfe Kindertagesstättengesetz (KitaG) Erstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugenhilfe (AGKJHG) Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz BbgSchulG) Verordnung über die Anzahl und Qualifikation des notwendigen pädagogischen Personals in Kindertagesstätten (Kita-Personalverordnung KitaPersV) Verordnung über die Bestimmung der Bestandteile von Betriebskosten, das Verfahren der Bezuschussung sowie die jährliche Meldung der belegten und finanzierten Plätze der Kindertagesbetreuung (Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung) (BKNV) Verordnung zum Ausgleich der Mehrbelastungen der Kommuen infolge des erweiterten Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung nach 24 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzung (Kita-Mehrbelastungsausgleichsverordnung Kita-MBAV) Verordnung über die Anpassung der Landeszuschüsse nach 16 Absatz 6 des Kindertagesstättengesetzes (Landeszuschussanpassungsverordnung LAZAV) Verordnung zum Ausgleich der Mehrbelastungen der Träger von Kindertagesstätten und der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe infolge der Einführung eines Sockels für die Wahrnehmung pädagogischer Leitungsaufgaben in Kindertagesstätten (Kita-Leitungsvausgleichsverordnung KitaLAV) Verordnung der Sprachstandsfeststellung und der kompensatorischen Sprachförderung (SprachfestFörderverordnung SfFV) Verwaltungsvorschriften, (Förder-)Richtlinien, Empfehlungen wie z.b. Grundsätze elementarer Bildung, zum Betriebserlaubnisverfahren oder die Gemeinsamen Orientierungsrahmen für die Bildung in Kindertagesbetreuung und Grundschule Zwei Bildungseinrichtungen in gemeinsamer Verantwortung (GOrBiKis)

3 Warum? Die Rechtsvorschriften beziehen sich aufeinander. Es ist ein Gesamtsystem: nicht immer widerspruchsfrei und leicht zu verstehen, aber bisher hat es funktioniert. Die unterschiedlichen Ebenen der Normhierarchie bieten unter schiedliche Vorteile bezüglich ihrer - Flexibilität, - Steuerungswirkung und - Verantwortungs- und Ausgestaltungsmöglichkeiten.

4 Rechtsvorschriften die Instrumente (vereinfacht dargestellt) Gesetze (Änderungen / Ergänzungen nur durch das Parlament; hohe Verbindlichkeit) Rechtsverordnungen (Ermächtigung im Gesetz erforderlich; Landesregierung oder Ministerium kann sie allein oder mit Zustimmung des Parlamentsausschusses erlassen; hohe Verbindlichkeit) Öffentliche Aufgabenträger Verwaltungsvorschriften Rundschreiben, Empfehlungen, Merkblätter, Formulare, Erlasse (Binnenrecht der Verwaltung, nur mittelbar Außenwirkung) Satzungen (u.a. Recht der Körperschaften, z.b. Gemeinden, Landkreise) Freie (privatrechtliche) Aufgabenträger Gebührenordnungen Verträge

5 Ziele der Reform? aus rechtstechnischer Sicht Eine abschließende Auflistung der Ziele gibt es nicht, aber weniger Rechtsquellen Beachtung des Prinzips der kommunalen Selbstverwaltung und der Privatautonomie der freien Träger Passfähigkeit zum Europa- und Bundesrecht, aber auch zu anderen Rechtsgebieten (z.b. Schulrecht, Kommunalrecht, Finanzausgleichsrecht, kommunales Haushaltsrecht) einfache Sprache, einheitliche Begriffsverwendung, klare Gliederung Entwicklungsfähigkeit: das neue Kita-Recht wird Ausgangs- und nicht Endpunkt der rechtlichen Verankerung weiterer Qualitätsverbesserungen sein.

6 Steuerung durch Recht (verieinfacht dargestellt; manches geht nur unter bestimmten Bedingungen) Verbot Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Verbotsvorbehalt Anreiz (negativ)... wenn nicht, dann gibt s nicht... Anreiz (positiv)... wenn, dann gibt s zusätzlich... Anspruch Anspruch konditioniert Pflicht Gesetz X X X X X X X X Rechtsverordnung Verwaltungs -vorschrift X X X X X X X Satzung X X X X X X X X

7 Vorphase der Reform - keine Rolle spielt jetzt: Wie viel es kostet! Zunächst müssen alle Ideen auf den Tisch, dann muss gerechnet werden. Aber unrealistisch darf es auch nicht werden! Konnexität: Das strenge Konnexitätsprinzip ist ein scharfes Schwert. Aber der durch die Verfassung vorgegebene Mehrbelastungsausgleich zwischen Land und Kommunen darf nicht dazu führen, gute Ideen sofort zu verwerfen. Fachkräftemangel: Dass der Fachkräftebedarf im Bereich der Kindertagesbetreuung ansteigen wird, ist sicher. Es wird darum gehen, ihn zu decken. Dies ist ein Reformziel, aber kein Reformhindernis. Erbhöfe gibt es immer und überall. Das haben wir oder in Deutschland noch niemand gemacht, ist kein inhaltliches Argument. Einer muss immer der Erste sein. Das ist nicht durchsetzbar! : Was durchsetzbar ist, wird sich zeigen. Die Durchsetzbarkeit hängt von Gelegenheiten, der Stimmung der Akteure, den Lösungen und den Problemen ab.

8 Vorphase der Reform relevante Rahmenbedingungen: Es geht nur um eine Änderung des Landesrechts! Bundesrechtliche Vorgaben sind relevant; z.b. - Kindertagesbetreuung und Kindertagespflege sind Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe; - diese Leistungen sind von freien und öffentlichen Trägern zu erbringen ( 3 SGB VIII); - Förderung der freien Träger und Subsidiarität der Leistungserbringung durch öffentliche Träger ( 4 SGB VIII); - Wahlrecht der Leistungsberechtigten ( 5 SGB VIII); - Beteiligung der Kinder- und Jugendlichen entsprechend ihres Entwicklungsstandes ( 8 SGB VIII) und der Eltern ( 22a SGB VIII) - Grundsätze der Förderung in den Einrichtungen ( 22a SGB VIII); - Rechtsansprüche der Kinder ( 24 SGB VIII); - Erlaubnispflicht für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Kindertagespflege ( 43 ff SGB VIII); - Sozialdatenschutz ( 61ff SGB VIII); - Möglichkeit zur Erhebung von Elternbeiträgen ( 90 SGB VIII); Landesrechtsvorbehalt zur Regelung der Finanzierung ( 26 SGB VIII) Brandenburg ist ein Flächenland. Brandenburg hat einen zweistufigen Verwaltungsaufbau (1. Stufe: Oberste Landesbehörden und Landesoberbehören; 2. Stufe: untere Landesbehörden; keine Regierungsbezirke / kein Landesverwaltungsamt als Mittelbehörde); Landkreise / kreisfreie Städte, Ämter, Amtsgemeinden und Gemeinden sind mittelbare Landesverwaltung. Es gilt das Recht auf kommunale Selbstverwaltung bei allen freiwilligen und pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben und Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (letztere belastet mit einem Weisungsrecht) Privatautonomie der freien Träger

9 Identifizierte Themenkomplexe: In den bisher geführten bilateralen Gespräche zwischen Vertretern des Landes und den Landkreisen sowie in diversen Gesprächsrunden wurden folgende Themenkomplexe immer wieder aufgerufen: Kita-Qualität: Wie im Kita-Recht verankern und durchsetzen? Kita-Finanzierung: Wer soll was wie finanzieren? Elternpartizipation / Kindersicht: Wie soll Elternpartizipation in welchem Umfang zu welchen Fragen rechtlich wie und mit welcher Verbindlichkeit verankert werden? Elternbeiträge und Essensgeld: Wie kann mehr Transparenz und Rechtssicherheit hergestellt werden? Wie kann Streit über das Essensgeld vermieden werden? Rechtsansprüche / Ganztag: Gegen wen sollen sich welche Ansprüche wie richten und wer entscheidet wie über welchen Umfang? Fachkräfte: Was muss rechtlich geändert werden, um ausreichend Fachkräfte zu gewinnen und in der Kindertagesbetreuung zu halten; auch im Hinblick auf weitere Qualitätsverbesserungen?

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