Nr. 8 Neu-Ulm, den 04. März Jahrgang Verleihung der Verdienstmedaille des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland 25

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1 Amtsblatt für den Landkreis Neu-Ulm Nr. 8 Neu-Ulm, den 04. März Jahrgang 2016 Inhalt Seite Verleihung der Verdienstmedaille des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland 25 Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste von im Ehrenamt tätigen Frauen und Männern 25 Sitzung des Kreistages 26 Bekanntmachung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die thermische Behandlung von Klärschlamm 26 Bekanntmachung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die thermische Behandlung von Klärschlamm 27 Herausgegeben und gedruckt vom Landratsamt Neu-Ulm, Kantstraße 8, Neu-Ulm Erscheint in der Regel jeden Freitag; Einzelpreis 0,13 Euro, zuzüglich Porto; Abonnementpreis halbjährlich 3,30 Euro zuzüglich Porto. Das Amtsblatt können Sie auch unter (Aktuelles/Amtsblätter) abrufen. 24

2 Amtsblatt Nr. 8/2016 Verleihung der Verdienstmedaille des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland Ich freue mich, mitteilen zu können, dass Bundespräsident Joachim Gauck einer hoch verdienten Persönlichkeit unseres Landkreises die Bundesverdienstmedaille verliehen hat. Es ist dies: Frau Waltraud Nitsche, Neu-Ulm Mit der Verleihung wurden die herausragenden ehrenamtlichen Verdienste gewürdigt, die sich Frau Nitsche im sozialen und gesellschaftlichen Bereich erworben hat. Ich spreche Frau Waltraud Nitsche zur Auszeichnung mit der Bundesverdienstmedaille die herzlichen Glückwünsche des Landkreises Neu-Ulm aus. gez. Thorsten Freudenberger Landrat LABl NU S. 25/2016 Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste von im Ehrenamt tätigen Frauen und Männern Ich freue mich, mitteilen zu können, dass Ministerpräsident Horst Seehofer hoch verdienten Bürgerinnen und Bürgern unseres Landkreises das Ehrenzeichen für Verdienste im Ehrenamt verliehen hat. Es sind dies: Frau Eleonore Botzenhardt, Neu-Ulm Frau Ingeburg Fuchs, Neu-Ulm Herr Kurt Fuchs, Neu-Ulm Herr Xaver Gegenfurtner, Nersingen Herr Siegbert Göggelmann, Bellenberg Frau Erika Greeß, Bellenberg Herr Wilhelm Hiller, Bellenberg Herr Werner Holl, Bellenberg Frau Rita Köhler, Bellenberg Frau Irmengard Sailer, Senden und Herr Xaver Stadler, Holzheim Mit der Verleihung wurden die beispielhaften ehrenamtlichen Verdienste gewürdigt, die sich die Geehrten im sozialen, kirchlichen, musikalischen, sportlichen und gesellschaftlichen Bereich erworben haben. Ich spreche Frau Botzenhardt, Frau Fuchs, Herrn Fuchs, Herrn Gegenfurtner, Herrn Göggelmann, Frau Greeß, Herrn Hiller, Herrn Holl, Frau Köhler, Frau Sailer und Herrn Stadler zu dieser besonderen Auszeichnung die herzlichen Glückwünsche des Landkreises Neu-Ulm aus gez. Thorsten Freudenberger Landrat LABl NU S. 25/

3 Amtsblatt Nr. 8/2016 Sitzung des Kreistages Am Freitag, 11. März 2016, Uhr findet im Landratsamt Neu-Ulm (Sitzungssaal, Zimmer 400b), Kantstraße 8, Neu-Ulm eine Sitzung des Kreistages statt. Öffentlicher Teil Tagesordnung 1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Kreistages vom Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Neu-Ulm; Kaufmännische Buchführung; Wirtschaftsplan 2016 mit Finanzplan und Investitionsprogramm und Stellenplan Umbesetzung des Jugendhilfeausschusses a) stimmberechtigte Mitglieder Ausscheiden von Herrn Martin Mayr für den Kreisjugendring und Neubesetzung durch den bisherigen Stellvertreter, Herrn Erich Krnavek und Neubesetzung der Stellvertretung durch Herrn Tobias Glaser Ausscheiden von Frau Gisela Gnann als Stellvertreterin von Frau Denice Himmel für den Kreisjugendring und Neubesetzung durch Herrn Pascal Tursch b) beratende Mitglieder Ausscheiden der bisherigen Vorsitzenden des Kreisjugendrings, Frau Natalie Gugler, als beratendes Mitglied und Neubesetzung durch den neu gewählten Vorsitzenden, Herrn Philipp Müller und Neubesetzung der Stellvertretung (bisher Herr Erich Krnavek) durch Frau Natalie Gugler 4. Feststellung des Jahresabschlusses 2014 sowie Erteilung der Entlastung für das Wirtschaftsjahr 2014 der Kreisspitalstiftung Weißenhorn gemäß Art. 30 Abs. 1 Nr. 19 i.v.m. Art. 88 LKrO 5. Feststellung des Jahresabschlusses 2014 des Landkreises Neu-Ulm und Erteilung der Entlastung für das Haushaltsjahr 2014 gemäß Art. 30 Abs. 1 Nr. 19 i.v.m. Art. 88 Abs. 3 LKrO - Örtliche Rechnungsprüfung 6. Franz und Gertrud Mück-Stiftung, Jahresabschluss Beratung des Haushaltsplanentwurfs und der Haushaltssatzung 2016 der Franz und Gertrud Mück-Stiftung 8. Stellenplan 2016 des Landratsamtes und der sonstigen Kreiseinrichtungen 9. Beratung des Haushaltsplans und der Haushaltssatzung 2016 des Landkreises Neu-Ulm 10. Informationen und Anfragen Az LABl NU S. 26/2016 gez. Thorsten Freudenberger, Landrat BEKANNTMACHUNGEN ANDERER BEHÖRDEN UND DIENSTSTELLEN! Zweckverband Ulm, Klärwerk Steinhäule Wichernstraße 10 Bekanntmachung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die thermische Behandlung von Klärschlamm Anlage 1 Die Bekanntmachung der o.g. Vereinbarung liegt diesem Amtsblatt als Anlage 1 bei. 26

4 Amtsblatt Nr. 8/2016 Zweckverband Ulm, Klärwerk Steinhäule Wichernstraße 10 Bekanntmachung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die thermische Behandlung von Klärschlamm Anlage 2 Die Bekanntmachung der o.g. Vereinbarung liegt diesem Amtsblatt als Anlage 2 bei. 27

5 Zweckverband Klärwerk Steinhäule Bekanntmachung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die thermische Behandlung von Klärschlamm Aufgrund von 25 Absatz 6 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16. September 1974 (GBl. S. 408), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147,1149) wird die zwischen dem Zweckverband Klärwerk Steinhäule und dem Zweckverband Donau- Stadtwerke Dillingen-Lauingen am 17. Februar 2015 geschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Behandlung von Klärschlamm bekannt gemacht: Artikel 1 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die thermische Behandlung von Klärschlamm aus Lauingen zwischen dem Zweckverband Klärwerk Steinhäule Sitz in Ulm, Wichernstraße 10 - nachstehend Zweckverband genannt - und dem Zweckverband Donau-Stadtwerke Dillingen-Lauingen Sitz in Dillingen an der Donau, Regens-Wagner-Str. 8 - nachstehend DSDL genannt - Vorbemerkung: Im Interesse einer dauerhaft wirtschaftlichen, umweltfreundlichen und sicheren Entsorgung des Klärschlamms wird mit dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung die Aufgabe der Klärschlammentsorgung dem Zweckverband zur Erfüllung übertragen. Dies vorausgeschickt wird auf der Grundlage von 25 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1974 (GBl. S. 408, ber S. 460, ber S. 408), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185, 192), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S.55, 57) folgende Öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen: 1 Vertragsgegenstand (1) Die DSDL überträgt dem Zweckverband die Aufgabe der Klärschlammentsorgung zur selbständigen Erfüllung. Der Zweckverband ist damit verpflichtet, den im Klärwerk der DSDL anfallenden Klärschlamm in vollem Umfang (jährlich ca t Klärschlamm) abzunehmen

6 2 und im Rahmen seiner Zulassung für die thermische Klärschlammbehandlung ordnungsgemäß zu entsorgen. Die DSDL ist verpflichtet, den in seinem Einflussbereich anfallenden Klärschlamm dem Zweckverband anzudienen. (2) Art und Verfahren der thermischen Behandlung des Klärschlamms sind ausschließlich Angelegenheit des Zweckverbands. Der Transport des Klärschlamms zur Kläranlage des Zweckverbands (einschließlich Wiegung) bleibt Aufgabe der DSDL. (3) Etwa notwendige abfallrechtliche oder sonstige Genehmigungen oder Zustimmungen werden von jedem Partner in eigener Zuständigkeit und auf eigene Kosten eingeholt. 2 Klärschlamm - Definition Klärschlamm im Sinne dieser Vereinbarung liegt vor, wenn er 1. bei ordnungsgemäßer Handhabung weder das Personal noch die betrieblichen Einrichtungen des Zweckverbands schädigen. 2. die Schadstoffgehalte nach der Klärschlammverordnung, Stand 1996, als Richtwert einhält. Der Nachweis hierüber erfolgt mindestens einmal jährlich über eine so genannte Deklarationsanalyse mit Bestimmung des Heizwertes auf Veranlassung und Kosten der DSDL. Die DSDL ist darüber hinaus verpflichtet, im Rahmen ihrer Indirekteinleiterüberwachung die Schadstoffgehalte in ihrem Klärschlamm minimal zu halten. 3. einen Trockensubstanzgehalt von ca. 23 % aufweist. 4. frei von chemischen Zuschlagstoffen ist. Bei der Klärschlammentwässerung dürfen nur organische Flockungshilfsmittel (Polymere) eingesetzt werden. 5. aerob oder anaerob stabilisiert ist; Stör- und Fremdstoffe (z. B. Steine, Holz, Müll) müssen durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen auf dem gesamten Schlammbehandlungsweg incl. des Transportweges sicher ferngehalten werden. 6. sich in nicht gefrorenem Aggregatzustand befindet. Die DSDL hat für die vorstehenden Eigenschaften des Klärschlamms einzutreten. Der Zweckverband kann die Klärschlammbeschaffenheit durch eigene Untersuchungen prüfen lassen. Sollte angelieferter Klärschlamm nicht die vorstehenden Eigenschaften haben, werden die dem Zweckverband entstehenden Mehrkosten ermittelt und der DSDL in Rechnung gestellt. 3 Klärschlammtransport (1) Der Klärschlammtransport zur Verbrennungsanlage wird von der DSDL unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten durchgeführt. Der mechanisch entwässerte Klärschlamm wird mit der Anlieferung (Abkippen in den Schlammbunker) Eigentum des Zweckverbands. Transportfahrzeuge und Transportbehältnisse müssen für das Anliefern und Abkippen in den Schlammbunker des Zweckverbands technisch geeignet sein. Geruchsprobleme müssen durch Abdecken der Container während des Transports verhindert werden. Für die Anlieferung sind Container mit einem Fassungsvermögen von 7 10 cbm zu verwenden. (2) Die Anlieferung kann erst nach einer für beide Seiten verbindlichen Absprache des Anlieferungszeitpunktes und der Anliefermenge erfolgen. Die DSDL hat den Zweckverband möglichst frühzeitig über den voraussichtlichen Umfang der Anlieferung zu informieren. Jeder Partner benennt eine für die Abstimmung von Zeitpunkt und Menge der Anlieferung zuständige Stelle.

7 3 (3) Die DSDL hat in ihrem Wirkungsbereich Möglichkeiten der Speicherung des Klärschlamms für die Dauer von 3 Monaten (Regelanfall) vorzuhalten. (4) Die Wiegung des Klärschlamms erfolgt im Auftrag und zu Lasten der DSDL auf einer geeichten Waage. 4 Haftung Die DSDL haftet dem Zweckverband für Eigenschäden des Zweckverbands und für Fremdschäden, die nachweislich darauf beruhen, dass der angelieferte entwässerte Klärschlamm nicht die nach dieser Vereinbarung geforderte Beschaffenheit hatte. Ist die Abweichung des angelieferten Klärschlamms von der geschuldeten Beschaffenheit erwiesen, wird deren Ursächlichkeit für einen eingetretenen Eigen- oder Fremdschaden vermutet, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Eigenart des eingetretenen Schadens und/oder den zeitlichen Umständen nicht vereinbar. 5 Aufgabenerfüllung durch Dritte Fällt die Verbrennungsanlage des Zweckverbands voraussichtlich länger als 1 Monat aus, wird dieser zur Erfüllung der übernommenen Aufgabe ( 1) Einrichtungen eines Partners des Ausfallverbunds zur thermischen Behandlung von Klärschlamm in Anspruch nehmen oder, sofern die Kapazitäten des Ausfallverbunds erschöpft sind, Dritte hiermit beauftragen. Der Zweckverband wird die DSDL über den Namen und die Anschrift der als Ersatz vorgesehenen Einrichtung und die Dauer deren Einschaltung informieren. Etwaige Mehrkosten der Verbrennung in dieser Ersatzeinrichtung trägt die DSDL. 6 Zusammenarbeit Die Partner beabsichtigen, über die vorstehenden Regelungen hinaus eng zusammenzuarbeiten und sich wechselseitig über alle Fragen der Klärschlammbehandlung und der Klärschlammzusammensetzung auszutauschen. 7 Vergütung (1) Für die angelieferten Mengen wird eine Vergütung von 49,50 Euro/t Klärschlamm vereinbart. (2) Tritt eine Änderung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland um mehr als 10 % ab dem oder der letzten Preisanpassung ein (Originalbasis 2000 = 100), kann der Preis zu Beginn des übernächsten Monats entsprechend der prozentualen Veränderung angepasst werden. (3) Werden aufgrund einer Änderung von Rechtsvorschriften oder durch behördliche Anordnung nach dem Abschluss der Vereinbarung strengere Anforderungen an die Verbrennung von Klärschlämmen (einschließlich Abluftemissionen) gestellt, kann der Zweckverband die damit verbundenen anteiligen Kosten zusätzlich verlangen. (4) Art und Menge der angelieferten Klärschlämme werden von der DSDL über Begleit- und Wiegescheine nachgewiesen. Der Zweckverband hat das Recht, eigene Prüfungen vorzunehmen. (5) Sollten die Leistungen des Zweckverbands umsatzsteuerbar/umsatzsteuerpflichtig werden, kommt zur Vergütung die jeweils geltende Umsatzsteuer hinzu.

8 4 (6) Die Vergütung wird 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. 8 Laufzeit, Kündigung (1) Die Vereinbarung wird für 2 Jahre ab dem abgeschlossen. (2) Sie kann während der ersten zwei Jahre der Laufzeit nicht gekündigt werden. (3) Danach verlängert sich die Vereinbarung automatisch um jeweils zwei weitere Jahre, wenn sie nicht von einem Vertragspartner mit einer Frist von mindestens 6 Monaten zum jeweiligen Ende der Laufzeit gekündigt wird. (4) Fällt die Verbrennungsanlage des Zweckverbands voraussichtlich länger als 3 Monate aus und kann er im Rahmen des Ausfallverbunds zur thermischen Behandlung von Klärschlamm die thermische Behandlung nicht bewerkstelligen, kann er - abweichend von Abs. 2 und 3, also auch innerhalb der ersten zwei Jahre - diese Vereinbarung mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündigen; der Zweckverband unterstützt die DSDL in diesem Fall nach Kräften bei der Suche nach einer anderweitigen Verbrennungsmöglichkeit. Eine Kündigung ist abweichend von Abs. 2 während der ersten 2 Jahre der Laufzeit von jedem Partner mit einer Frist von mindestens 2 Monaten zum Ende eines Kalendermonats auch möglich, wenn aufgrund einer Änderung der Rechtsvorschriften oder durch behördliche Anordnung strengere Anforderungen an die Verbrennung von Klärschlämmen (einschließlich Abluftemissionen) gestellt werden und die damit verbundenen anteiligen Kosten über 10 Euro/t liegen und von der DSDL nicht akzeptiert werden. (5) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (6) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Zeitpunkt des Zugangs. 9 Schlussbestimmungen (1) Die kommunalen Vertragspartner beabsichtigen, über die Vereinbarung hinaus eng zusammenzuarbeiten und sich wechselseitig über alle Fragen der Schlammbehandlung und -zusammensetzung auszutauschen. (2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. (3) Ist oder wird eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam, wird die Wirksamkeit der übrigen davon nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind so auszulegen, umzudeuten oder durch neue Bestimmungen zu ersetzen, dass der angestrebte wirtschaftliche und abfallwirtschaftliche Erfolg möglichst gleichkommend verwirklicht wird. (4) Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt, dass der Landkreis Dillingen dieser Vereinbarung zustimmt und die DSDL aus ihrer abfallrechtlichen Überlassungspflicht entlässt. (5) Diese Vereinbarung bedarf gem. 25 Abs. 4 GKZ der Genehmigung der Rechtaufsichtsbehörde. Er ist zusammen mit der Genehmigung von jeder Vertragspartei öffentlich bekannt zu machen und wird am wirksam.

9 5 Ulm, den Zweckverband Zweckverband Donau-Stadtwerke Dillingen-Lauingen gez. gez. gez. Zoller Potthast Behringer Kaufmännischer Technischer Werkleiter Geschäftsführer Geschäftsführer Artikel 2 Das Regierungspräsidium Tübingen hat mit Erlass vom 11. Januar 2016 Az. 14-5/ hierzu die nach 25 Absatz 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit notwendige Genehmigung erteilt. Artikel 3 Diese Vereinbarung wird am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung rechtswirksam. Ulm, den 25. Januar 2016 Die Geschäftsführung gez. gez. Alfons Zoller Kaufm. Geschäftsführer Michael Potthast Techn. Geschäftsführer

10 Zweckverband Klärwerk Steinhäule Bekanntmachung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die thermische Behandlung von Klärschlamm Aufgrund von 25 Absatz 6 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16. September 1974 (GBl. S. 408), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147,1149) wird die zwischen dem Zweckverband Klärwerk Steinhäule und dem Zweckverband Donau- Stadtwerke Dillingen-Lauingen am 17. März 2015 geschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Behandlung von Klärschlamm bekannt gemacht: Artikel 1 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die thermische Behandlung von Klärschlamm aus Dillingen zwischen dem Zweckverband Klärwerk Steinhäule Sitz in Ulm, Wichernstraße 10 - nachstehend Zweckverband genannt - und dem Zweckverband Donau-Stadtwerke Dillingen-Lauingen Sitz in Dillingen an der Donau, Regens-Wagner-Str. 8 - nachstehend DSDL genannt - Vorbemerkung: Im Interesse einer dauerhaft wirtschaftlichen, umweltfreundlichen und sicheren Entsorgung des Klärschlamms wird mit dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung die Aufgabe der Klärschlammentsorgung dem Zweckverband zur Erfüllung übertragen. Dies vorausgeschickt wird auf der Grundlage von 25 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1974 (GBl. S. 408, ber S. 460, ber S. 408), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185, 192), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S.55, 57) folgende Öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen: 1 Vertragsgegenstand (1) Die DSDL überträgt dem Zweckverband die Aufgabe der Klärschlammentsorgung zur selbständigen Erfüllung. Der Zweckverband ist damit verpflichtet, den im Klärwerk der DSDL anfallenden Klärschlamm in vollem Umfang (jährlich ca t Klärschlamm) abzunehmen

11 2 und im Rahmen seiner Zulassung für die thermische Klärschlammbehandlung ordnungsgemäß zu entsorgen. Die DSDL ist verpflichtet, den in seinem Einflussbereich anfallenden Klärschlamm dem Zweckverband anzudienen. (2) Art und Verfahren der thermischen Behandlung des Klärschlamms sind ausschließlich Angelegenheit des Zweckverbands. Der Transport des Klärschlamms zur Kläranlage des Zweckverbands (einschließlich Wiegung) bleibt Aufgabe der DSDL. (3) Etwa notwendige abfallrechtliche oder sonstige Genehmigungen oder Zustimmungen werden von jedem Partner in eigener Zuständigkeit und auf eigene Kosten eingeholt. 2 Klärschlamm - Definition Klärschlamm im Sinne dieser Vereinbarung liegt vor, wenn er 1. bei ordnungsgemäßer Handhabung weder das Personal noch die betrieblichen Einrichtungen des Zweckverbands schädigen. 2. die Schadstoffgehalte nach der Klärschlammverordnung, Stand 1996, als Richtwert einhält. Der Nachweis hierüber erfolgt mindestens einmal jährlich über eine so genannte Deklarationsanalyse mit Bestimmung des Heizwertes auf Veranlassung und Kosten der DSDL. Die DSDL ist darüber hinaus verpflichtet, im Rahmen ihrer Indirekteinleiterüberwachung die Schadstoffgehalte in ihrem Klärschlamm minimal zu halten. 3. einen Trockensubstanzgehalt von ca. 23 % aufweist. 4. frei von chemischen Zuschlagstoffen ist. Bei der Klärschlammentwässerung dürfen nur organische Flockungshilfsmittel (Polymere) eingesetzt werden. 5. aerob oder anaerob stabilisiert ist; Stör- und Fremdstoffe (z. B. Steine, Holz, Müll) müssen durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen auf dem gesamten Schlammbehandlungsweg incl. des Transportweges sicher ferngehalten werden. 6. sich in nicht gefrorenem Aggregatzustand befindet. Die DSDL hat für die vorstehenden Eigenschaften des Klärschlamms einzutreten. Der Zweckverband kann die Klärschlammbeschaffenheit durch eigene Untersuchungen prüfen lassen. Sollte angelieferter Klärschlamm nicht die vorstehenden Eigenschaften haben, werden die dem Zweckverband entstehenden Mehrkosten ermittelt und der DSDL in Rechnung gestellt. 3 Klärschlammtransport (1) Der Klärschlammtransport zur Verbrennungsanlage wird von der DSDL unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten durchgeführt. Der mechanisch entwässerte Klärschlamm wird mit der Anlieferung (Abkippen in den Schlammbunker) Eigentum des Zweckverbands. Transportfahrzeuge und Transportbehältnisse müssen für das Anliefern und Abkippen in den Schlammbunker des Zweckverbands technisch geeignet sein. Geruchsprobleme müssen durch Abdecken der Container während des Transports verhindert werden. Für die Anlieferung sind Container mit einem Fassungsvermögen von 7 10 cbm zu verwenden. (2) Die Anlieferung kann erst nach einer für beide Seiten verbindlichen Absprache des Anlieferungszeitpunktes und der Anliefermenge erfolgen. Die DSDL hat den Zweckverband möglichst frühzeitig über den voraussichtlichen Umfang der Anlieferung zu informieren. Jeder Partner benennt eine für die Abstimmung von Zeitpunkt und Menge der Anlieferung zuständige Stelle.

12 3 (3) Die DSDL hat in ihrem Wirkungsbereich Möglichkeiten der Speicherung des Klärschlamms für die Dauer von 3 Monaten (Regelanfall) vorzuhalten. (4) Die Wiegung des Klärschlamms erfolgt im Auftrag und zu Lasten der DSDL auf einer geeichten Waage. 4 Haftung Die DSDL haftet dem Zweckverband für Eigenschäden des Zweckverbands und für Fremdschäden, die nachweislich darauf beruhen, dass der angelieferte entwässerte Klärschlamm nicht die nach dieser Vereinbarung geforderte Beschaffenheit hatte. Ist die Abweichung des angelieferten Klärschlamms von der geschuldeten Beschaffenheit erwiesen, wird deren Ursächlichkeit für einen eingetretenen Eigen- oder Fremdschaden vermutet, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Eigenart des eingetretenen Schadens und/oder den zeitlichen Umständen nicht vereinbar. 5 Aufgabenerfüllung durch Dritte Fällt die Verbrennungsanlage des Zweckverbands voraussichtlich länger als 1 Monat aus, wird dieser zur Erfüllung der übernommenen Aufgabe ( 1) Einrichtungen eines Partners des Ausfallverbunds zur thermischen Behandlung von Klärschlamm in Anspruch nehmen oder, sofern die Kapazitäten des Ausfallverbunds erschöpft sind, Dritte hiermit beauftragen. Der Zweckverband wird die DSDL über den Namen und die Anschrift der als Ersatz vorgesehenen Einrichtung und die Dauer deren Einschaltung informieren. Etwaige Mehrkosten der Verbrennung in dieser Ersatzeinrichtung trägt die DSDL. 6 Zusammenarbeit Die Partner beabsichtigen, über die vorstehenden Regelungen hinaus eng zusammenzuarbeiten und sich wechselseitig über alle Fragen der Klärschlammbehandlung und der Klärschlammzusammensetzung auszutauschen. 7 Vergütung (1) Für die angelieferten Mengen wird eine Vergütung von 49,50 Euro/t Klärschlamm vereinbart. (2) Tritt eine Änderung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland um mehr als 10 % ab dem oder der letzten Preisanpassung ein (Originalbasis 2000 = 100), kann der Preis zu Beginn des übernächsten Monats entsprechend der prozentualen Veränderung angepasst werden. (3) Werden aufgrund einer Änderung von Rechtsvorschriften oder durch behördliche Anordnung nach dem Abschluss der Vereinbarung strengere Anforderungen an die Verbrennung von Klärschlämmen (einschließlich Abluftemissionen) gestellt, kann der Zweckverband die damit verbundenen anteiligen Kosten zusätzlich verlangen. (4) Art und Menge der angelieferten Klärschlämme werden von der DSDL über Begleit- und Wiegescheine nachgewiesen. Der Zweckverband hat das Recht, eigene Prüfungen vorzunehmen. (5) Sollten die Leistungen des Zweckverbands umsatzsteuerbar/umsatzsteuerpflichtig werden, kommt zur Vergütung die jeweils geltende Umsatzsteuer hinzu.

13 4 (6) Die Vergütung wird 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. 8 Laufzeit, Kündigung (1) Die Vereinbarung wird für 2 Jahre ab dem abgeschlossen. (2) Sie kann während der ersten zwei Jahre der Laufzeit nicht gekündigt werden. (3) Danach verlängert sich die Vereinbarung automatisch um jeweils zwei weitere Jahre, wenn sie nicht von einem Vertragspartner mit einer Frist von mindestens 6 Monaten zum jeweiligen Ende der Laufzeit gekündigt wird. (4) Fällt die Verbrennungsanlage des Zweckverbands voraussichtlich länger als 3 Monate aus und kann er im Rahmen des Ausfallverbunds zur thermischen Behandlung von Klärschlamm die thermische Behandlung nicht bewerkstelligen, kann er - abweichend von Abs. 2 und 3, also auch innerhalb der ersten zwei Jahre - diese Vereinbarung mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündigen; der Zweckverband unterstützt die DSDL in diesem Fall nach Kräften bei der Suche nach einer anderweitigen Verbrennungsmöglichkeit. Eine Kündigung ist abweichend von Abs. 2 während der ersten 2 Jahre der Laufzeit von jedem Partner mit einer Frist von mindestens 2 Monaten zum Ende eines Kalendermonats auch möglich, wenn aufgrund einer Änderung der Rechtsvorschriften oder durch behördliche Anordnung strengere Anforderungen an die Verbrennung von Klärschlämmen (einschließlich Abluftemissionen) gestellt werden und die damit verbundenen anteiligen Kosten über 10 Euro/t liegen und von der DSDL nicht akzeptiert werden. (5) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (6) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Zeitpunkt des Zugangs. 9 Schlussbestimmungen (1) Die kommunalen Vertragspartner beabsichtigen, über die Vereinbarung hinaus eng zusammenzuarbeiten und sich wechselseitig über alle Fragen der Schlammbehandlung und -zusammensetzung auszutauschen. (2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. (3) Ist oder wird eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam, wird die Wirksamkeit der übrigen davon nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind so auszulegen, umzudeuten oder durch neue Bestimmungen zu ersetzen, dass der angestrebte wirtschaftliche und abfallwirtschaftliche Erfolg möglichst gleichkommend verwirklicht wird. (4) Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt, dass der Landkreis Dillingen dieser Vereinbarung zustimmt und die DSDL aus ihrer abfallrechtlichen Überlassungspflicht entlässt. (5) Diese Vereinbarung bedarf gem. 25 Abs. 4 GKZ der Genehmigung der Rechtaufsichtsbehörde. Er ist zusammen mit der Genehmigung von jeder Vertragspartei öffentlich bekannt zu machen und wird am wirksam.

14 5 Ulm, den Zweckverband Zweckverband Donau-Stadtwerke Dillingen-Lauingen gez. gez. gez. Zoller Potthast Behringer Kaufmännischer Technischer Werkleiter Geschäftsführer Geschäftsführer Artikel 2 Das Regierungspräsidium Tübingen hat mit Erlass vom 11. Januar 2016 Az. 14-5/ hierzu die nach 25 Absatz 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit notwendige Genehmigung erteilt. Artikel 3 Diese Vereinbarung wird am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung rechtswirksam. Ulm, den 25. Januar 2016 Die Geschäftsführung gez. gez. Alfons Zoller Kaufm. Geschäftsführer Michael Potthast Techn. Geschäftsführer

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