Zahnarzt und Werbung Aktuelles zum Wettbewerbsrecht

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1 Wettbewerbszentrale Zahnarzt und Werbung Aktuelles zum Wettbewerbsrecht Rechtsanwältin Christiane Köber

2 ZAHNARZT UND WERBUNG Aktuelles zum Berufsrecht Heike Nagel Assistentin des Justitiars der Zahnärztekammer Niedersachsen

3 Wettbewerbszentrale Gliederung 1. Was ist eigentlich Wettbewerbsrecht? 2. Die Rolle der Wettbewerbszentrale 3. Grundzüge des Wettbewerbsrechts 4. Spezielle wettbewerbsrechtliche Fälle 5. Bewertungsplattformen 6. Das Wettbewerbsverfahren

4 Gliederung: 1. Was ist Berufsrecht? Wer unterliegt dem Berufsrecht? 2. Die Rolle der Zahnärztekammer 3. Grundzüge des Berufsrechts 4. Spezielle Fälle aus berufsrechtlicher Sicht 5. Das Anti-Korruptionsgesetz 6. Das berufsrechtliche Verfahren

5 Wettbewerbszentrale 1. Was ist eigentlich Wettbewerbsrecht? reines Zivilrecht europäisch geprägt Die Pflicht: Informationen Die Kür: wettbewerbskonformes Marketing

6 Wettbewerbszentrale 1. Was ist eigentlich Wettbewerbsrecht? Kartellrecht: sorgt für Wettbewerb Wettbewerbsrecht: sorgt für fairen Wettbewerb

7 Was ist Berufsrecht? - Standesrecht: Recht eines Berufsstandes, dem von Seiten des Staates seine Selbstverwaltung in eigener Verantwortung übertragen wurde (freie Berufe) - Basiert in weiten Teilen auf Gewohnheitsrecht - Wird überwacht durch die Kammern/die Berufsgerichtsbarkeit - HKG: Aufgabe der Zahnärztekammer, die Erfüllung der Berufspflichten der Kammermitglieder zu überwachen Berufsordnung der Zahnärztekammer Niedersachsen

8 Was ist Berufsrecht? Das Berufsrecht hat insbesondere das Ziel, - die Freiberuflichkeit des Zahnarztes zu gewährleisten, - das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Patient und ZA zu erhalten, - das Ansehen des Zahnarztberufes zu wahren, - die Qualität der Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung sicher zu stellen, - berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern, um damit dem Gemeinwohl zu dienen.

9 Wer unterliegt dem Berufsrecht? - Alle Mitglieder der Zahnärztekammer Personen, die ihren Beruf aufgrund der Approbation ausüben sowie Personen, die approbiert jedoch nicht tätig sind, aber ihre Hauptwohnung in Nds. haben), - alle vorübergehend und gelegentlich tätigen Berufsangehörigen

10 Wettbewerbszentrale 2. Die Rolle der Wettbewerbszentrale Gründung Interessenvertreter der gewerblichen Wirtschaft alle Branchen sind vertreten: 600 Wirtschafts- und Berufskammern sowie Wirtschaftsverbände 2000 Unternehmen bundesweit tätig vom Verwaltungssitz in Bad Homburg, 5 Regionalbüros

11 Wettbewerbszentrale 2. Die Rolle der Wettbewerbszentrale Die Wettbewerbszentrale ist keine Behörde kein Verbraucherschutzverband kein Lobby-Verband sondern Institution der Wirtschaft, die für fairen Wettbewerb sorgt. Wettbewerbzentrale 11

12 Wettbewerbszentrale 2. Die Rolle der Wettbewerbszentrale Basiert auf der Entscheidung des Gesetzgebers, die Einhaltung der Wettbewerbsregeln nicht Behörden, sondern den Mitbewerbern oder ihren Verbänden zu überlassen! Wettbewerbszentrale kann neutraler Rechtsfragen klären

13 Die Rolle der Zahnärztekammer Niedersachsen - Nimmt hoheitliche Aufgaben des Landes Niedersachsen wahr (im übertragenen Wirkungskreis) - Ist Aufsicht führende Behörde i.s. Berufsrecht - Darf/Muss in diesem Rahmen Auflagen erteilen und Berufsverstöße ahnden - Ist beratende Instanz für die Mitglieder auch in Fragen der Berufsausübung

14 Wettbewerbszentrale 3. Grundzüge des Wettbewerbsrechts Hauptspielregeln: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Heilmittelwerbegesetz (HWG) Berufsordnung GOZ Telemediengesetz u.ä. Wettbewerbzentrale 14

15 Wettbewerbszentrale 3. Grundzüge des Wettbewerbsrechts Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt vergleichende herabsetzende belästigende irreführende Werbung

16 Wettbewerbszentrale herabsetzend? Wettbewerbzentrale 16

17 Wettbewerbszentrale 3. Grundzüge des Wettbewerbsrechts/ Irreführung

18 Wettbewerbszentrale 3. Grundzüge des Wettbewerbsrechts Heilmittelwerbegesetz (HWG): keine Werbung mit Krankengeschichten Verbot der Irreführung keine Werbung mit Zuwendungen keine vorher-nachher-bilder bei operativen plastisch chirurgischen Eingriffen keine Verlosungen

19 Wettbewerbszentrale 3. Grundzüge des Wettbewerbsrechts

20 Wettbewerbszentrale 4.Spezielle wettbewerbsrechtliche Fälle Preiswerbung Rabatte, Festpreise und Sonderangebote: unzulässig, da die GOZ die Abrechnung innerhalb eines Gebührenrahmens nach sachlich-medizinischen Kriterien vorsieht Kostenlose Leistungen: Verstoß gegen Berufsordnung und heilmittelwerberechtliches Zuwendungsverbot

21 Wettbewerbszentrale 4. Spezielle wettbewerbsrechtliche Fälle/ Preiswerbung mit Pauschalpreisen

22 Wettbewerbszentrale 4. Spezielle wettbewerbsrechtliche Fälle/ Preiswerbung mit Pauschalpreisen

23 Wettbewerbszentrale 4. Spezielle wettbewerbsrechtliche Fälle/ Preiswerbung mit Pauschalpreisen

24 Wettbewerbszentrale 4. Spezielle wettbewerbsrechtliche Fälle/ Preiswerbung mit Pauschalpreisen OLG Braunschweig, Beschluss vom , Az. 2 U 124/15

25 Wettbewerbszentrale 4. Spezielle wettbewerbsrechtliche Fälle/ Preiswerbung mit Pauschalpreisen

26 Wettbewerbszentrale 4. Spezielle wettbewerbsrechtliche Fälle/ Preiswerbung mit Pauschalpreisen LG Stuttgart, Urt. v , 11 O 96/16

27 Wettbewerbszentrale 4. Spezielle wettbewerbsrechtliche Fälle/ Werbung mit Gratisleistungen

28 Wettbewerbszentrale 4. Spezielle wettbewerbsrechtliche Fälle/ Werbung mit Gratisleistungen 7 HWG, Zuwendungsverbot: Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen (!) (siehe auch Berufsordnung) Wettbewerbzentrale 28

29 Wettbewerbszentrale 4. Spezielle wettbewerbsrechtliche Fälle/ Werbung mit Gratisleistungen Wettbewerbzentrale 29

30 Wettbewerbszentrale 4. Spezielle wettbewerbsrechtliche Fälle/ Siegel etc.

31 Wettbewerbszentrale 4. Spezielle wettbewerbsrechtliche Fälle/ Siegel etc. BGH LGA tested v , I ZR 26/15: Verbraucher muss die Kriterien, die zu einer Auszeichnung etc. geführt haben, exakt überprüfen können Empfehlung von im Gesundheitswesen tätigen Personen verboten, das kann auch Zeitschrift sein (OLG Frankfurt, Urt. v , 6 U 24/14 zur Werbung mit Testurteil der Zeitschrift ÖKO-Test)

32 Wettbewerbszentrale 4. Spezielle wettbewerbsrechtliche Fälle/ Siegel etc. Praxistipp: Überprüfen Sie, ob der Siegelanbieter seriös ist. Sind die Kriterien haltbar? Findet eine Überprüfung statt oder beruht die Verleihung auf einer Selbstauskunft? Sie müssen Ihren Patienten die Möglichkeit geben, das Testergebnis etc. nachzuvollziehen!

33 Wettbewerbszentrale 5. Bewertungsplattformen BGH 2009 in einer Grundsatzentscheidung: Abwägung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Lehrer) und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit (Schüler) als Meinungsäußerung zulässig keine unsachliche Schmähkritik oder Formalbeleidigung

34 Wettbewerbszentrale 5. Bewertungsplattformen Kein Anspruch auf Auskunft über Namen des Verfassers der Bewertung (BGH 2014) Aufnahme eines Arztes auch gegen dessen Willen in ein Bewertungsportal (BGH 2014) Schulnote 6 bei einem Zahnarzt: Gewissenhafte Prüfung des Portalbetreibers notwendig (BGH 2016)

35 Wettbewerbszentrale 5. Bewertungsplattformen/ aktuelle Entscheidung

36 Wettbewerbszentrale 5. Bewertungsplattformen/ Praxistipp: Grundsätzlich: Werturteile über sich muss man ertragen, Beleidigungen und falschetatsachenbehauptungen nicht! Wenn Anhaltspunkte für falsche Tatsachenbehauptungen vorliegen, hat der Portalbetreiber eine Prüfungspflicht. Ratsam: Anwalt einschalten!

37 Grundzüge des Berufsrechts Zum Berufsrecht im weiteren Sinn gehören auch weitere Rechtsnormen, so z.b.: - das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde Zahnheilkundegesetz (ZHG), - die Berufsordnung der Zahnärztekammer Niedersachsen (BO), - die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), - das nds. Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) - BO: ZA hat die für seinen Beruf geltenden Vorschriften zu beachten!

38 Grundzüge des Berufsrechts Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde Zahnheilkundegesetz (ZHG) regelt z.b. - Das Führen der Berufsbezeichnung Zahnarzt, - die Definition über den Begriff Zahnheilkunde, - den Rahmen der Delegationsmöglichkeiten, - Grundlagen der Approbation

39 Grundzüge des Berufsrechts Die Berufsordnung (BO) regelt die Berufsrechte und pflichten der Zahnärztinnen und Zahnärzte, z.b.: - Die Wahrung des Vertrauensgebotes, - Fortbildung, - Kollegialitätsgebot, - Praxisführung, - Schweigepflicht, - Herausgabe von zahnärztlichen Dokumentationen, - Gesellschaftsformen, und - Werbemöglichkeiten.

40 Spezielle Fälle des Berufsrechts Berufswidrige Werbung 1. Nach der BO ist es dem Zahnarzt untersagt, berufswidrig zu werben. Berufswidrig ist insbesondere die irreführende, anpreisende, vergleichende und herabsetzende Werbung. 2. Das Medium, mit oder auf dem geworben wird, ist dabei (meist) unbedeutend. Entscheidend ist die Art und Weise der Darstellung. Dr. Mustermann

41 Spezielle Fragen des Berufsrechts Berufswidrige Werbung 1. Irreführende Werbung: wenn Aussagen getätigt werden, die zu einer Fehlannahme bei dem/den Angesprochenen führen Achtung: Ausweisung von Angestellten in der Öffentlichkeit!

42 Irreführende Werbung

43 Irreführende Werbung

44 Berufswidrige Werbung Anpreisende Werbung: Eine übersteigerte Art der Selbstdarstellung, aber auch eine extrem hohe Anzahl an Anzeigen oder Werbemaßnahmen Keine Objektivität, Angaben beruhen auf subjektiven Empfindungen, keine Nachprüfbarkeit

45 Anpreisende Werbung

46 Anpreisende Werbung

47 Vergleichende/Herabsetzende Werbung - Hinweis auf korrekte Umstände, deren Bekanntgabe aber dem Kollegen/der Kollegin schadet (z.b. auf frühere Insolvenz) - Nicht konkretisierte Pauschalverdächtigungen ( soll überhöht abrechnen, soll schon mal die Staatsanwaltschaft im Haus gehabt haben ), - Persönlich abwertende Äußerungen ( hat keine Ahnung von seinem Beruf, prahlt, und es steckt nichts dahinter ).

48 Unseriöse Werbung: 2 Abs. 2c) BO: Der Zahnarzt hat dem ihm aufgrund seines Berufes entgegen gebrachten Vertrauen zu entsprechen. BO a.f.: Der Zahnarzt hat sich so zu verhalten, dass weder Ehre, Anstand noch Integrität des zahnärztlichen Standes Schaden nehmen.

49 Unseriöse Werbung

50 Unseriöse Werbung

51 Werbung mit Gutachtertätigkeit Werbung auf der Homepage: Herr Dr. Mustermann ist Gutachter bei der ZKN seit 1998 Grundlage: 21 Abs. 1 BO: Dem ZA sind sachliche Informationen über seine Berufstätigkeit gestattet. Sachlich: Müssen Informationsgehalt für Patienten bergen. GA werden von Kammer, KZV, Behörde oder Gericht benannt ( 13 Abs. 3 BO).

52 Vorher-Nachher-Darstellungen 11 Abs. 1 Nr. 5 HWG: Keine Werbung mit bildlichen Darstellungen, die in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers aufgrund von Krankheiten oder Schädigungen oder die Wirkung eines Arzneimittels im menschlichen Körper oder in Körperteilen verwendet.

53 Vorher-Nachher-Darstellungen OLG Celle, Urteil vom , AZ.: 13 U 160/12: Zahnarzt darf mit Vorher-Nachher-Bildern werben, weil hier mit dem Erfolg einer medizinisch notwendigen Behandlung geworben wurde. Achtung: Keine Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern bei rein ästhetischen Behandlungen

54 Spezielle Fragen des Berufsrechts Rabatte, Festpreise und Sonderangebote: unzulässig, u.a. deshalb, weil die Berufsordnung dem Zahnarzt vorgibt, dass seine Honorarforderung angemessen sein muss, und weil GOZ die Abrechnung nach individuellen medizinischen Kriterien vorschreibt.

55 Spezielle Fragen des Berufsrechts Werbung mit Gutscheinen 1. Gutschein als Geschenk (+)

56 Spezielle Fragen des Berufsrechts Werbung mit Gutscheinen (-) Gutschein im Rahmen einer kostenlosen Leistung/Preisermäßigung Verstoß gegen 15 Abs. 1 BO Angemessenheit des Honorars Verstoß gg. 5 Abs. 2 GOZ Berechnung des Honorars nach individuellen medizinischen Kriterien Verstoß gegen 3, 3a UWG BO und GOZ sollen Marktverhalten regeln (z.b. Gutschein für kostenlose PZR)

57 Spezielle Fragen des Berufsrechts Verlosungen BVerfG 1 BvR 233/10, 1 BvR 235/10 Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus 2011 zum Thema Berufswidrige Werbung Publikation in den Medien: Verlosungen sind dem Zahnarzt erlaubt! CAVE!!! Diese Information ist so nicht ganz korrekt!

58 Spezielle Fragen des Berufsrechts Verlosungen Sachverhalt: Anzeige eines ZAes und Internetauftritt berufswidrig, weil gewerbliche und zahnärztliche Tätigkeiten vermischt, Tätigkeitsschwerpunkte sowie Titelführung nicht korrekt, sowie Werbung für einen Verlag für Kollegen. Darüber hinaus Ankündigung einer Verlosung für u.a. Bleaching Gericht: Bleaching Eingriff in körperliche Integrität, daher können schutzwürdige Interessen betroffen sein. Und entscheidend: Verlosung wurde nie durchgeführt! Nicht abschließend beurteilt!

59 Spezielle Fragen des Berufsrechts Werbung in sozialen Netzwerken 5 Telemediengesetz: Impressum Name, Anschrift, E- Mail-Adresse, Angaben der Aufsichtsbehörde(n), gesetzliche Berufsbezeichnung, Staat, in dem die Approbation verliehen wurde. BO-Normierungen bedenken private Angaben in geringem Umfang erlaubt

60 Spezielle Fragen des Berufsrechts Werbung in sozialen Netzwerken Risiko Like-Button Auf Praxiswebseite teilt Facebook permanent Informationen über User mit, auch wenn dieser nicht bei FB registriert ist, datenschutzrechtlich relevant, auf Praxiswebseite Datenschutzerklärung nach 13 Abs. 1 TMG einrichten, Techn. Vorkehrungen, dass eigenständige Kommunikation des Like- Buttons mit FB technisch unterbunden wird

61 Spezielle Fragen des Berufsrechts Werbung in sozialen Netzwerken Achtung: 1. Schweigepflicht beachten keine Ausführungen, aus denen Rückschlüsse auf die Identität eines Patienten erfolgen können. 2. Keine Diffamierungen, d.h. Herabsetzungen anderer Kollegen 3. Fernbehandlungsverbot keine Diagnosestellung via FB 4. Keine Produktwerbung/Fremdwerbung via FB

62 Antikorruptionsgesetz Gesetzliche Vorschriften: 299a, 299b und 300 StGB - Der Arzt, der einen Vorteil annimmt, - Derjenige, der einem Arzt einen Vorteil gewährt, - Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit u. Bestechung (Vorteil großen Ausmaßes oder gewerbliches Handeln) Vorteil: Jede Zuwendung, auf der der Täter keinen Anspruch hat und sie seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessert (materielle oder immaterielle)

63 Antikorruptionsgesetz Unrechtsvereinbarung: Der geforderte Vorteil muss als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung gefordert, angeboten, versprochen oder angenommen werden. Beispiele: - Einladungen zu Essen, - Urlaubsreisen, - Vermietung von Praxisräumen unter dem üblichen Mietzins, - das berühmte IPad bei Abnahme größerer Mengen an Implantaten - Achtung: Keine Bagatellgrenzen

64 Antikorruptionsgesetz Rabatte und Boni - grundsätzlich zulässig - Weitergabe an Patienten - Problematisch: Bonussysteme mit bestimmten Anreiz (z.b. sehr hoher Jahresbonus) mit der Erwartung, dass auch weiterhin bestimmte Medizinprodukte anstatt anderer geeigneter gekauft werden. - Skonti: Kein Problem im normalen Rahmen, d.h. 3% innerhalb von 10 Tagen

65 Antikorruptionsgesetz Verboten: Zuweisungsprämien - Ärzte überweisen an bestimmte Fachärzte - Untersuchungen nur durch bestimmte Labore - Unrechtsvereinbarung hier: Zuweisungsprämien - Achtung: Prüfung durch Krankenkassen

66 Wettbewerbszentrale 6. Wettbewerbsverfahren/Abmahnung Warnfunktion Aufforderung zur Unterlassung Vertragstrafe bei Zuwiderhandlung kostengünstiger als Prozess

67 Wettbewerbszentrale 6. Wettbewerbsverfahren/Klage Einstweilige Verfügung: schnell, aber Schadensersatzrisiko Hauptsacheklage: kosten- und zeitaufwändig, aber ggf. Klärung bis zum BGH

68 Das berufsrechtliche Verfahren 1. Verwarnung schriftlicher Verweis, der in den Akten verbleibt 2. Ordnungsgeld bis zur Höhe von 3.000,00 Euro 3. Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens (Geldbuße bis zu ,00 Euro).

69 Wettbewerbszentrale Erfolgreiches Marketing! Wettbewerbzentrale 69

70 Wettbewerbszentrale Das war s! Vielen Dank für Ihren Applaus ;-) 70

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