Radsportveranstaltungen auf öffentlichen Straßen Das Erlaubnisverfahren gem. 29/Abs. 2 StVO (Erklärungen, Rechtsgrundlagen, Anregungen)
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- Leon Scholz
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1 Radsportveranstaltungen auf öffentlichen Straßen Das Erlaubnisverfahren gem. 29/Abs. 2 StVO (Erklärungen, Rechtsgrundlagen, Anregungen) Ersteller: Bruno Liebermann, Koordinator Verkehr im Bund Deutscher Radfahrer 1. Definitionen 2. Überlegungen und Maßnahmen des Veranstalters vor Beantragung einer Erlaubnis zur Durchführung einer Radsportveranstaltung 3. Antragseinreichung 4. Antragsbearbeitung 5. Inhalt des Erlaubnisbescheids 6. Empfehlungen und Sonstiges Hinweis: Der Ersteller ist kein Jurist. Deshalb werden weder schriftlich noch im mündlichen Vortrag rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben.
2 1. Definitionen Übermäßige Straßenbenutzung 29 Abs. 2 StVO Veranstaltungen, für die die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Dies ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird... Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden. Hinweis: Radsportveranstaltungen mit Zeitnahme (i. d. R. Radrennen) bedürfen grundsätzlich einer Erlaubnis. Im Breitensport sind Veranstaltungen dann erlaubnispflichtig,wenn mehr als 100 Personen teilnehmen o. wenn mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen zu rechnen ist, VwV zu 29 StVO, Randnummer 9 (VwV = Allgemeine Verwaltungsvorschrift). Normaler Verkehr, VwV zu 46, Abs. 1 StVO Straßen sind nur für den normalen Verkehr gebaut.
3 1. Definitionen Privilegienfeindlichkeit Das Verkehrsrecht ist im Interesse der Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer und des Gemeingebrauchs am öffentlichen Raum privilegienfeindlich ausgestaltet. Ausnahmen von einem verkehrsbezogenen Verbot ist deshalb nur in dringenden Einzelfällen zulässig, wenn Interessen der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen (OVG Bremen und OLG Düsseldorf). An die Dringlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Durch Ausnahmen darf die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Die Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Die Straßenverkehrsbehörde hat einen Ermessensspielraum.
4 1. Definitionen Auszug aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) zu 29 StVO Bisherige Bestimmungen Aktuelle Bestimmungen ( ab 2009) Zu Abs. 2 des 29 StVO Veranstaltungen mit Fahrrädern Erlaubnispflichtig sind a)radrennen, b)mannschaftsfahrten. Dasselbe gilt für vergleichbare Veranstaltungen. Erlaubnispflichtige sonstige Veranstaltungen a)volksläufe u. Volksmärsche, wenn mehr als 500 Personen teilnehmen, b) Radmärsche c) Umzüge bei Volksfesten u. ä. Allgemeine Grundsätze Eine Erlaubnis darf nur solchen Veranstaltern erteilt werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung entsprechend der Ausschreibung u. den Bedingungen u. Auflagen der Erlaubnisbehörde abgewickelt wird. Zu Abs. 2 des 29 StVO Weitere Veranstaltungen Erlaubnispflichtig sind a) Radrennen, Mannschaftsfahrten und vergleichbare Veranstaltungen; b) Radtouren, wenn mehr als 100 Personen teilnehmen oder wenn mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen (in der Regel erst ab Landesstraße der Fall) zu rechnen ist; c) Volkswanderungen u. Volksläufe, wenn mehr als 500 Personen teilnehmen. Allgemeine Grundsätze Eine Erlaubnis darf nur solchen Veranstaltern erteilt werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde abgewickelt wird.
5 1. Definitionen Auszug aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) zu 29 StVO Bisherige Bestimmungen Aktuelle Bestimmungen (ab 2009) Radsportveranstaltungen a) Eine Radsportveranstaltung soll i. d. R. nur auf Straßen erlaubt werden, die keine oder nur eine geringe Verkehrsbedeutung haben. b) Die Zahl der zur Sicherung erforderlichen Begleitfahrzeuge ist im Erlaubnisbescheid festzulegen, die Höchstzahl kann beschränkt werden; die Fahrzeuge müssen gekennzeichnet werden. Werbung an diesen Fahrzeugen ist gestattet. c) I. d. R. muss die Straße zumindest im ersten und letzten Teilabschnitt gesperrt werden. Der Gegenverkehr kann an Ausweichstellen vorübergehend angehalten werden. Radrennen, Mannschaftsfahrten u. vergleichbare Veranstaltungen a)sie sollen möglichst nur auf Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung erlaubt werden. b)die Zahl der zur Sicherung der Veranstaltung erforderlichen Begleitfahrzeuge ist im Erlaubnisbescheid festzulegen, sie sind besonders kenntlich zu machen. c)die jeweiligen Streckenabschnitte müssen i. d. R. vom übrigen Fahrverkehr freigehalten werden. Dies ist entweder durch Sperrungen oder durch Weisungen der Polizei sicherzustellen.
6 1. Definitionen Auszug aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) zu 29 StVO Bisherige Bestimmungen Aktuelle Bestimmungen (ab 2009) Sonstige Veranstaltungen a) Volksmärsche, Volksläufe und Radmärsche sollen nur auf abgelegenen Straßen (Gemeindestraßen, Feld- und Waldwegen) zugelassen werden. b) Für ausreichend Feuerschutz (Waldbrände) Sanitätsdienst u. hygienischen Anlagen ist zu sorgen. c) Es empfiehlt sich, die Teilnehmer in Gruppen starten zu lassen. Sonstige Veranstaltungen a) Volkswanderungen, Volksläufe und Radtouren sollen nur auf abgelegen Straßen (Gemeindestraßen, Feld- und Waldwegen) zugelassen werden. b) Vom Veranstalter ist ausreichender Feuerschutz (w. evtl. Waldbrandgefahr), die Vorhaltung eines Sanitätsdienstes und von hygienischen Anlagen zu verlangen. c) I. d. R. ist zu verlangen, dass die Teilnehmer in Gruppen starten.
7 1. Definitionen Erlaubnis Erlaubnis ist die Inanspruchnahme von Rechten mit Erlaubnisvorbehalt (z. B. 29/Abs. 2 StVO). Es besteht ein Anspruch auf Erteilung, wenn Voraussetzungen erfüllt werden und zeitlich oder örtlich gegenläufige Verkehrsinteressen ausgeschlossen sind und Einschränkungen für den öffentlichen Verkehr im vertretbaren Verhältnis zum Veranstaltungszweck stehen. Dies ist durch Auflagen und Bedingungen zu gewährleisten. Ausnahme und Genehmigung Die Freistellung von einer Verbotsnorm ist eine Ausnahme. Durch eine Genehmigung wird die Freistellung bewirkt. Es besteht kein Anspruch auf die erstrebte Genehmigung, sondern nur das Recht auf eine fehlerfreie Ermessensausübung. Ausnahmetatbestände können sich z. B. aus 46, Abs.1 StVO ergeben.
8 1.Definitionen Verwaltungsakt Unter einem Verwaltungsakt versteht man die hoheitliche Handlung einer Verwaltungsbehörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer Wirkung nach außen, z.b. die Erteilung einer Erlaubnis, die Verkehrsanordnung durch ein behördliches Verkehrszeichen. Auflage Durch die Auflage schreibt die Behörde ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen vor. Auflagen richten sich an den Antragsteller. Beispiel: Ordner stellen u. einweisen. Bedingung Durch die Bedingung wird die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes vom Eintritt oder Nichteintritt eines unbestimmten künftigen Ereignisses abhängig gemacht. Beispiel: Vorlage einer Haftungsfreistellung.
9 1. Definitionen Auflagen und Bedingungen Hinweis: Auflagen und Bedingungen sind wichtige Teile im Erlaubnisbescheid. Hier sind Zuverlässigkeit, Fähigkeit und Fertigkeit des Antragstellers gefordert, um die atypischen Verkehrsvorgänge bewältigen zu können. Er muss Gewähr bieten, dass die vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen auch unter Kostengesichtspunkten eingehalten werden. Vorbesprechungen mit den beteiligten Behörden zu diesem Komplex sind dringend angeraten, um Überraschungen im Bescheid auszuschließen.
10 1. Definitionen Haftung Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit,., das Eigentum.eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ( 823/Abs. 1 BGB) Wichtig: Ein allgemeiner Haftungsausschluss in der Ausschreibung, Meldung, Programmheft, mittels Durchsage am Start ist unwirksam, wenn sich der Ausschluss auf die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und auf grobes Verschulden bezieht ( 309/Nr. 7 BGB). Hinweis: Diese Bestimmung wurde bereits 2002 ins BGB aufgenommen, ist aber bei vielen Vereinen nicht bekannt. Es genügt bereits die fahrlässige Pflichtverletzung des Veranstalters bzw. seiner Erfüllungsgehilfen. Für Sachschaden o. Diebstahl ist ein Haftungsausschluss möglich. Hinweis: Damit die Behörde nicht für Schäden aufgrund der Inanspruchnahme der Erlaubnis haftet, wird eine Freistellungserklärung verlangt. Außerdem muss der Veranstalter eine Haftpflichtversicherung vorlegen, siehe VwV zu 29 StVO, Randnummern Das Haftungsrisiko bleibt somit beim Veranstalter.
11 1. Definitionen Verantwortlichkeit des Veranstalters Der Veranstalter ist u.a. für die verkehrsübliche Sicherheit gegenüber Teilnehmern, Zuschauern und Unbeteiligten verantwortlich, die von der Veranstaltung betroffen sind. Er schafft mit der Veranstaltung eine Gefahrenlage und hat deshalb Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die für ihn nach den Umständen zumutbar sind. Sie sind zumutbar, wenn ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch, sie für den Schutz der Teilnehmer, Zuschauer und Unbeteiligten für ausreichend hält. Der Schadensverhütungsaufwand muss in einem angemessenen Verhältnis zur Wahrscheinlichkeit eines etwaigen Schadens stehen.
12 1. Definitionen Kosten, Auslagen und Gebühren Kosten sind Auslagen und Gebühren. Auslagen sind Aufwendungen der Behörden, die bei der Sachbearbeitung entstehen, z. B. Fahrtauslagen, Kopierkosten Erlaubnis-bzw. Genehmigungsbescheide unterliegen der Gebührenpflicht nach 1 u. 4 GebOSt (Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr). Diese Rahmengebühren werden durch die Behörden nach internen Gebühren Verzeichnissen ausgefüllt. Im 9/Abs. 1 VwKostG (Verwaltungskosten-Gesetz) ist vorgesehen, das der Verwaltungsaufwand (Kostendeckungsprinzip), die Bedeutung und der wirtschaftliche Wert für den Veranstalter (Äquivalenzprinzip) und dessen wirtschaftlichen Verhältnisse (Leistungsfähigkeitsprinzip) zu berücksichtigen sind. Auf eine Kostenerhebung kann evtl. verzichtet werden, wenn sie dem Gerechtigkeitsempfinden widerspricht und eine unverhältnismäßige Härte darstellt.
13 2. Überlegungen und Maßnahmen des Veranstalters vor Beantragung einer Erlaubnis zur Durchführung einer Radsportveranstaltung Art und Umfang der Veranstaltung Organisation:Verantwortlicher, Orga-Team, Helfer, Motivation, Finanzen, Logistik Rennsport: Straßenrennen, Rundstreckenrennen, Kriterium, Zeitfahren Breitensport: RTF, Radmarathon, Radwandern Veranstaltungstag: Konkurrierende Veranstaltungen am Start-u. Zielort bzw. im 100 km Radius, auf der Strecke, Werk-o. Sonn-/Feiertag, Anmeldung im Verbandskalender, bewährter o. neuer Termin, Dauer der Veranstaltung Strecke: Streckenführung u. länge, Start-Zielbereich, Schwierigkeitsgrad, für Teilnehmer geeignet, verkehrsbelastend o. wenig Verkehr, Ortsdurchfahrten, Polizeibegleitung, Begleitfahrzeuge, Gefahrenstellen, Besichtigung der Strecke, Fotodokumentation Sonstiges:Erwartete Teilnehmer, Klassen, Aktionen und Beiprogramm, Zuschaueraufkommen, Verkehrsbeeinträchtigungen, Beschwerdeaufkommen
14 2. Überlegungen und Maßnahmen des Veranstalters vor Beantragung einer Erlaubnis zur Durchführung einer Radsportveranstaltung Vorgespräche und Abklärungen Vereinsmitglieder informieren, örtliche Entscheidungsträger in den Behörden, Polizei u. a. über die Veranstaltung informieren (zwingend bei Erstorganisation) und Unterstützung einfordern, Schirmherrn suchen, ggf. Ortsfeuerwehren, befreundete Vereine um Unterstützung bitten Kontaktaufnahme mit Verantwortlichen von öffentlichen Verkehrsunternehmen und sonstigen von der Veranstaltung betroffenen Institutionen, falls sie von der Veranstaltung tangiert werden Gespräche mit Grundstückseigentümern führen, um die Nutzung von Flächen und Räume für den Start-/ Zielbereich, Permanance, Kontrollstellen, Aktionsflächen, Parkflächen, Bereitstellungsplätze für Polizei, Sanitäter, Begleit- u. Mannschaftsfahrzeuge, Sanitäreinrichtungen, Anti-Doping-Räume usw. zu gewährleisten Analyse vorheriger Veranstaltungen, mögliche Konsequenzen umsetzten
15 2. Überlegungen und Maßnahmen des Veranstalters vor Beantragung einer Erlaubnis zur Durchführung einer Radsportveranstaltung Finanzierung und Kostenkalkulation Einnahmen: Sponsoren, Startgelder, Bewirtungseinnahmen, Spenden, Inserate im Programmheft, div. Zuschüsse Ausgaben: Verbandsgebühr, Preisgelder u. Prämien, Sachpreise, Ehrengaben, Kosten für Jury u. Offizielle, Aufwendungen für Anti-Doping, Kosten für Absperrungen u. Streckensicherung, Kostenrechnung der Behörden, Versicherungen, Steuern, Kosten für Arzt, Sanitätsdienst, Helfer, Ordner, Feuerwehr, THW, Gema-Gebühren, Ausgaben für Fzg., Zielaufbau, Zeitnahme, Sprit, Verpflegung, Getränke usw., Logistik, sonstige Ausgaben Rücklagen
16 2. Überlegungen und Maßnahmen des Veranstalters vor Beantragung einer Erlaubnis zur Durchführung einer Radsportveranstaltung Veranstaltungskonzept erstellen Orga-Team festlegen und Veranstaltungsentwicklung dokumentieren, Gesprächsvereinbarungen mit Behörden u. a. terminieren, Antrag auf Durchführung einer Radsportveranstaltung vorbesprechen und entsprechend formulieren, Zeitpläne vorbereiten, Marschtabellen und Höhenprofile erstellen, im Breitensport Zeitkorridore für den Start und Rückkehr festlegen, technischen Leitfaden erstellen bzw. sich an der BDR Vorgabe orientieren, im Breitensport Streckenpläne, Höhenprofile und Liste der Notfallnummern erstellen, Gefahrenstellen erfassen, fotografieren, um Teilnehmer schriftlich zu informieren, im Breitensport auf Gefahrenstellen durch Warntafeln o.ä. aufmerksam machen, ggf. Sonderreglement vorbereiten u. mit Jury vorbesprechen,
17 2. Überlegungen und Maßnahmen des Veranstalters vor Beantragung einer Erlaubnis zur Durchführung einer Radsportveranstaltung Veranstaltungskonzept erstellen im Breitensport den Einsatz von Tourenbegleitern prüfen Aktionen und Beiprogramm konzipieren, Grußworte und Programmheft vorbereiten, Helfer-/ Ordnereinsatz planen und Einweisungen terminieren, Anwohner und Betroffene informieren, sonstige Öffentlichkeitsarbeit gewährleisten, Information und Kommunikation gewährleisten, Kommunikationswege festlegen und Erreichbarkeitsliste vorbereiten, Versicherungen überprüfen, Sponsoren-und Gästebetreuung Veranstaltungsdokumentation ggf. Sicherheitskonzept erarbeiten
18 3. Antragseinreichung Wo Örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde (i.d.r. ist sie für den Startort zuständig) Sonderregelungen möglich, wenn der Streckenverlauf den Zuständigkeitsbereich weiterer Städte, Landratsämter, Bezirke oder Bundesländer betrifft. Im Vorgespräch ist zu klären, ob Anträge bei weiteren Behörden eingereicht werden müssen. Denkbar sind Anträge nach dem Gaststätten-u. Lebensmittelrechtrecht, für Sondernutzungen öffentlicher Flächen, Umweltrecht, Lärmschutz, Umweltschutz, für öffentliche Vergnügungen und vieles mehr. Wann Mindestens 3 Monate vor der Veranstaltung. Kürzere Fristen sind denkbar, wenn dies in den Vorgesprächen vereinbart wurde, es sich um eine eingeführte Veranstaltung handelt, die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gravierend beeinträchtigt ist (z. B. bei Kriterien)
19 3. Antragseinreichung Wie Schriftlich und formlos Umfang des Antrags im Vorgespräch verbindlich klären. Das kann die Antragsformulierung deutlich kürzen. Die Behörde muss sich ein Bild von der Veranstaltung machen können. Offene Fragen führen zu Missverständnissen und Zeitverzögerungen. Wichtige Punkte müssen dargestellt werden, sofern es in den Vorgesprächen so besprochen bzw. nicht angesprochen wurden. Mögliche Konflikte: Startzeiten u. Zeitkorridor, Streckenführung, Verkehrsbelastung Anwohnerbeeinträchtigungen, Lärm, Umfang der Absperrungen, Umleitungen, Umfang der Sicherungsmaßnahmen, Ordner und Helferanzahl, Sondernutzungen, Parallelveranstaltungen, möglicher Polizei und Feuerwehreinsatz. Ggf. Antrag erläutern, Pläne und Fotos beilegen, eigene Sicherungsmaßnahmen darlegen, Versicherungsnachweis, Erreichbarkeit sicherstellen.
20 4. Antragsbearbeitung Prüfung Bestätigung des Eingangs und Benennung des Sachbearbeiters Örtliche und sachliche Zuständigkeit wird intern geprüft Ist der Antrag schlüssig und ist der Sachverhalt eindeutig Bietet der Antragsteller die Gewähr der Zuverlässigkeit und ist er in der Lage die Veranstaltung überhaupt ordnungsgemäß durchzuführen Sind noch Rückfragen und Ergänzungen zum Antrag notwendig Umlaufverfahren und Anhörung Straßenverkehrsbehörde gibt den Antrag ggf. mit eigenen Erläuterungen an tangierende Behörden zur Anhörung und Stellungnahme weiter. Um Stellungnahme werden gebeten: Die Sicherheitsbehörden entlang der Strecke (Polizeidienststellen, Gemeindeverwaltungen, Landratsämter) und die Straßenbauämter. Weitere Institutionen können um eine Stellungnahme gebeten werden, wenn sie von einer Erlaubnis belastet werden, z. B. Flughafen, Kliniken, Rettungsdienste, Bahneinrichtungen u.a.)
21 4. Antragsbearbeitung Umlaufverfahren und Anhörung Nach Rücklauf werden die Stellungnahmen bewertet und gewichtet. Bei konstruktiven Vorbesprechungen dürften sich aus den Stellungnahmen keine gravierenden Überraschungen ergeben. Problematisch wird es, wenn der Veranstalter von Straßenfesten an der Strecke, Umzüge, Baustellen, Umleitungen erfährt. Schwierig wird es auch, wenn in einer Stellungnahme schwerwiegende Sicherheitsbedenken zum Ablauf der Veranstaltung, an der Streckenführung, am Sicherheitskonzept oder an der Person des Veranstalters vorgetragen werden. Der Veranstalter wird aufgefordert, Ergänzungen und Alternativen vorzuschlagen und die Sicherheitsbedenken auszuräumen. Jetzt entsteht Handlungs-und Zeitdruck. Hinweis: Sachfremde Einwände (z. B. Personalmangel) sollten umgehend zurückgewiesen werden, falsche Sachverhaltsdarstellungen müssen berichtigt werden (z. B. starkes Verkehrsaufkommen auf der Strecke A, was werktags zutreffend ist, aber sonntags zwischen 7 und 10 Uhr eben nicht zutrifft). Frage: Hätte sich das nicht alles im Vorgespräch klären lassen? Die Straßenverkehrsbehörde erlässt i. d. R. einen begünstigenden Bescheid mit Auflagen und Bedingungen. Sie ist allein verantwortliche Behörde. Die Polizei hat nur eine subsidiäre Zuständigkeit, 44, Abs. 2 StVO.
22 5. Inhalt des Erlaubnisbescheids Allgemeines Der Bescheid stellt den Bestand oder Nichtbestand der Erlaubnis fest. Er wird häufig erst nach Vorbesprechungen erlassen (s. Verwaltungsakt). Adressat und Anlass für den Bescheid wird benannt. Beispiele für Auflagen und Bedingungen Veranstaltungszeitraum, Streckenführung, Streckenbesichtigung u. überprüfung, Beschilderung, Genehmigung durch Verband, Einhaltung des Sportregularien, Warnung vor Gefahrenstellen und deren Absicherungen, Handhabung von Werbung, Lautsprecherdurchsagen, Aufbau von Einrichtungen (Ziel, Tribüne usw.), Reinigung der Verkehrsflächen Sicherheitsmaßnahmen (Absperrungen, Strohballen usw.) Ordner -u. Helfereinsatz, Kenntlichmachung, keine Polizeibefugnisse, Einweisung Verhalten bei Unfällen u. sonstigen Beeinträchtigungen (Neutralisierung, Abbruch, Sicherheitskonzept usw.), Zusammenarbeit mit der Polizei (Info, Funk, Begleitfahrzeuge usw.)
23 5. Inhalt des Erlaubnisbescheids Beispiele für Auflagen und Bedingungen Belehrung der Teilnehmer, welche Auflagen und welche Befreiungengelten (z. B. Radwegbenutzungspflicht, Befreiung vom Rechtsfahrgebot usw.) Veranstalterhaftpflichtversicherung, Freistellungserklärung, Übernahme der Kosten des Straßenbaulastträgers (Straßenbauamt) für das Aufstellen von Verkehrszeichen, Absperrmaterial usw. Übernahme anfallender Auslagen (z. B. Abschleppkosten, wenn kein anderer Kostenträger dafür aufkommt), Hinweis auf Risikoerhöhung für teilnehmende Begleitfahrzeuge, Hinweis auf die Anordnungsbefugnis der Polizei. Sachliche und örtliche Zuständigkeit Feststellung, dass die Straßenverkehrsbehörde sachlich und örtlich zuständig ist (die Erlaubnis nach 29, Abs. 2 und die Ausnahmegenehmigungen nach 46, Abs. 1 StVO in Verbindung mit der Gemeindeordung bzw. Landkreisordnung werden erteilt).
24 5. Inhalt des Erlaubnisbescheids Sofortige Vollziehbarkeit Es wird von der Straßenverkehrsbehörde die sofortige Vollziehbarkeit (Auflagen und Bedingungen) angeordnet. Das Einlegen eines Rechtsmittels (Widerspruch, Klage) hat keine aufschiebende Wirkung. Rechtsbehelfsbelehrung Die Behörde stellt den Rechtsweg dar, der gegen den Bescheid oder gegen Teile davon beschritten werden kann. Es wird über die zu beachtenden Fristen informiert. Es wird die Empfängerbehörde mit Anschrift genannt, an die das Rechtsmittel zu richten ist. Kosten Der Veranstalter wird zur Übernahme der Kosten der betroffenen Behörden verpflichtet (siehe Definitionen)
25 6. Empfehlungen und Sonstiges Empfehlungen Frühzeitig mit der Planung beginnen und motiviertes Orga-Team bilden. Unterstützer für die Veranstaltung gewinnen (Politik, Verwaltung, Sponsoren, örtliche Presse, befreundete Vereine usw.). sorgfältige Streckenplanung, auch Alternativstrecken überlegen. Machbarkeitsprüfung im Hinblick auf Durchführbarkeit von Absperrmaßnahmen, Finanzierung und Risiko, Ordner- und Helfereinsatz, Teilnehmer- und Zuschaueraufkommen und deren Interessen, Sponsorensuche und deren Interessen, Erkenntnisse aus früheren oder vergleichbaren Veranstaltungen vornehmen. Mandatsträgern die Schirmherrschaft antragen Wichtig: Frühzeitig Gespräche mit Entscheidungsträgern / Sachbearbeitern der beteiligten Behörden führen. Gegenseitige Info-Verpflichtung vereinbaren.
26 6.Empfehlungen und Sonstiges Empfehlungen Problematisch sind bei vielen Radsportveranstaltungen die Sicherheitsnahmen, die Kosten der Veranstaltung und der Personaleinsatz. Ein schlüssiges Konzept führt i.d.r. zu akzeptablen Ergebnissen bzw. vernünftigen Kompromissen. Orga-Mitglieder, Helfer, Ordner und Teilnehmer in Kenntnis setzen, dass regelwidriges Verhalten und Verstöße gegen die Auflagen und Bedingungen die Veranstaltung gefährden. Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Information. Behördenvertreter, Politiker, Sportfunktionäre und Presse zur Veranstaltung einladen und betreuen. Schikanöse, willkürliche oder rechtsbedenkliche Auflagen und Bedingen nicht akzeptieren, sondern dagegen vorgehen. Möglichkeiten: Sofortiges Klärungsgespräch, Schirmherrn um Vermittlung bitten, Behördenleiter in Kenntnis setzen, Beschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde, Öffentlichkeit herstellen, Rechtsschutz in Anspruch nehmen (fallsvorhanden), Rechtsanwalt einschalten, Widerspruch einlegen, Klage einreichen.
27 6. Empfehlungen und Sonstiges Empfehlungen Leider gibt es in Deutschland auch radfahrunfreundliche und sportfeindliche Regionen. Radsportveranstaltungen mit einem vernünftigen Organisationsaufwand durchzuführen, ist dann nicht oder nur schwer möglich. Konsequenzen aus diesem unsportlichen Klima müssen die Sportvereine und ehrenamtliche Mitglieder selbst ziehen. Nach Veranstaltungsende erste Einschätzungen von Teilnehmern, Zuschauern, Orga-Mitgliedern, Sportfunktionären, Polizei, Behördenvertretern, Feuerwehr, Ordner und Presseleuten einholen. Nach 2 bis 4 Wochen eine Nachbesprechung durchführen, damit Erkenntnisse in die Planung der nächsten Veranstaltung eingebracht werden können.
28 6. Empfehlungen und Sonstiges Sonstiges Bei der Organisation von Radsportveranstaltungen können Schnittstellen zu weiteren Rechtsgebieten entstehen. Jeder Veranstalter sollte u.a. diese Bereiche beachten: Baurecht, Brandschutz, Immissionsschutz, Sonntags-und Feiertagsruhe, Hygienerecht, Lebensmittelrecht, Gaststättenrecht, Urheberschutz, Datenschutz, Steuerrecht, Versicherungsbestimmungen, Zivilrecht und weitere verkehrliche Vorschriften. Klarstellung: Die Polizei ist weder rechtlich noch tatsächlich in der Lage, Defizite anderer Verantwortungsträger auszugleichen. Über den Sicherheitsstandard einer Radsportveranstaltung entscheidet allein die zuständige Straßenverkehrsbehörde. Sie trägt dafür auch die Verantwortung. Ziel des Veranstalters sollte es sein, mit den beteiligten Behörden eindeutige Absprachen und Regelungen zu treffen, um Handlungssicherheit beider Durchführung der Veranstaltung zu erreichen.
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