VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES U R T E I L. Im Namen des Volkes!

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1 Lv 8/10 e.a. Verkündet am gez.: Schaller Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES U R T E I L Im Namen des Volkes! In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - des H. O. - Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Beteiligte: 1. Landtag des Saarlandes, vertreten durch den Präsidenten 2. Untersuchungsausschuss Unternehmerische Einflussnahme auf die Regierungsbildung des Saarlandes nach den Landtagswahlen 2009, vertreten durch den Vorsitzenden hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes unter Mitwirkung des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Roland Rixecker des Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Rudolf Wendt des Verfassungsrichters Ulrich André

2 2 des Verfassungsrichters Stefan Crauser des Verfassungsrichters Steffen Dick-Küstenmacher des Verfassungsrichters Prof. Dr. Günter Ellscheid des Verfassungsrichters Hans-Georg Warken des Verfassungsrichters Henner Wittling am 31. August 2010 f ü r R e c h t e r k a n n t: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Der Landtag des Saarlandes hat in seiner Sitzung vom sowohl auf Antrag der Fraktionen DIE LINKE als auch auf Antrag der Fraktionen der CDU, der FDP und des Bündnis 90/DIE GRÜNEN einen Untersuchungssauschuss Unternehmerische Einflussnahme auf die Regierungsbildung des Saarlandes nach den Landtagswahlen 2009 (fortan: Untersuchungsausschuss Landtagswahlen 2009) eingesetzt. Dieser Untersuchungsausschuss soll sich unter anderem mit den Umständen der Einleitung und des Abschlusses der gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungsverfahren durch die Finanz- und Strafverfolgungsbehörden befassen sowie aufklären, ob es im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Verfahren Kontakte zwischen an der Regierungsbildung beteiligten Personen und dem Beschwerdeführer oder von Personen, die zu den nicht an der Regierung beteiligten, im Landtag vertretenen Parteien gehören und dort eine politische Funktion innehaben und innehalten, und dem Beschwerdeführer gegeben hat. Am hat der Untersuchungsausschuss Landtagswahlen 2009 den Beschwerdeführer als Betroffenen im Sinne von 54 Abs. 1 Landtagsgesetz

3 3 (LTG) festgestellt. Er hat außerdem eine Geheimschutzverordnung beschlossen und folgenden 2. Beweisbeschluss gefasst: Es soll Beweis erhoben werden über die Gründe und Umstände der Einleitung und in zeitlichem Zusammenhang mit der Regierungsbildung 2009 erfolgten Einstellung von fünf gegen H. O. oder Unternehmungen der O.- Gruppe geführten Ermittlungsverfahren. A. In diesem Zusammenhang sollen die Gründe und Umstände der betreffenden bei den Finanzbehörden des Landes geführten Verfahren und getätigten Ermittlungen gegen H. O. und Unternehmungen der O.-Gruppe sowie die Abgabe der Verfahren an die Staatsanwaltschaft Saarbrücken geklärt werden. Durch Vorlage 1) der Ermittlungsakten der Finanzbehörden betreffend der in zeitlichem Zusammenhang mit der Regierungsbildung von der Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahren gegen H. O. und Unternehmungen der O.-Gruppe, 2) sämtlicher den Verfahren zu Grunde liegender Steuerakten betreffend H. O. und Unternehmungen der O.-Gruppe, 3) der den Verfahren zu Grunde liegenden Steuererklärungen nebst Belegen H. O.s sowie der Unternehmungen der O.-Gruppe, soweit nicht in den o.a. Akten enthalten, 4) der den Verfahren zu Grunde liegenden Steuerbescheide gegenüber H. O. sowie Unternehmungen der O.-Gruppe, soweit nicht in den o.a. Akten enthalten, 5) der die Verfahren betreffenden Vermerke, Protokolle und Notizen der Finanzbehörden in den steuerlichen Angelegenheiten H. O. sowie der Unternehmungen der O.-Gruppe, soweit nicht in den o.a. Akten enthalten. 6) des Vorgangs betreffend die Abgabe der Verfahren durch die Finanzbehörden an die Staatsanwaltschaft. B. In diesem Zusammenhang sollen weiterhin die Gründe und Umstände der bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken geführten Verfahren und getätigten Ermittlungen betreffend H. O. und Unternehmungen der O.- Gruppe sowie der Einstellung dieser Verfahren geklärt werden. Durch Vorlage 1) der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft, 2) der die Verfahren betreffenden Berichte innerhalb der Staatsanwaltschaft, innerhalb des Justizministeriums und der Staatsanwaltschaft an das Justizministerium, 3) des die Verfahren betreffenden Schriftverkehrs innerhalb der Staatsanwaltschaft, innerhalb des Justizministeriums sowie zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Justizministerium,

4 4 4) des die Verfahren betreffenden Schriftverkehrs zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Finanzministerium sowie dessen untergeordneten Finanzbehörden, 5) sämtlicher die Verfahren betreffenden Vermerke, Protokolle und Notizen der Staatsanwaltschaft, des Finanzministeriums und des Justizministeriums, 6) der schriftlichen Mitteilungen der Staatsanwaltschaft an das Justizministerium und das Finanzministerium bzw. dessen untergeordneten Finanzbehörden über die Einstellung der Verfahren. Mit Schreiben vom hat der Untersuchungsausschuss Landtagswahlen 2009 das Ministerium der Finanzen zur Vorlage der unter Buchstabe A des 2. Beweisbeschlusses aufgeführten Unterlagen gebeten. Das Ministerium der Finanzen hat daraufhin 7 Leitz-Ordner zusammengestellt und dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am Einsicht in die zur Vorlage an den Untersuchungsausschuss Landtagswahlen 2009 bestimmten Akten gewährt und Inhaltsverzeichnisse dieser Akten übergeben. Dabei wurden auch Schwärzungen von Teilen der Akten auf Anregung der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers vorgenommen. Ihm wurde mitgeteilt, die Akten würden dem Untersuchungsausschuss Landtagswahlen 2009 übersandt, wenn nicht bis , 12 Uhr, einstweiliger gerichtlicher Rechtsschutz gegen die Aktenvorlage beantragt werde (Schreiben des Ministeriums der Finanzen vom , Bl. 259 der Akten 3 B 205/10 OVG des Saarlandes). Die Frist wurde schließlich bis zum Uhr verlängert. Der Beschwerdeführer hat am Uhr 35 bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den 2. Beweisbeschluss unter A 1 bis 6 einstweilen außer Vollzug zu setzen. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses Landtagswahlen 2009 sei durch den Einsetzungsbeschluss des Landtags begrenzt, der eine zeitliche Einschränkung auf die Zeit nach den Landtagswahlen 2009 enthalte. Die Akteneinsicht des Untersuchungsausschusses Landtagswahlen 2009 sei damit auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten beschränkt. Der Beweisbeschluss des Untersuchungsausschusses Landtagswahlen 2009 sei auch inhaltlich nicht hinreichend bestimmt; insbesondere sei nicht ersichtlich, was unter Unternehmungen der O.-Gruppe zu verstehen sei, da es eine solche Gruppe nicht gebe.

5 5 Am hat das Ministerium der Finanzen die Akten dem Landtag zugeleitet, ihren Inhalt als geheim bezeichnet und auf den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz aufmerksam gemacht. Der Präsident des Landtags des Saarlandes hat die Akten sodann unter Verschluss genommen. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom L 544/10 den Antrag mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, da es sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit handele, für die die Verfassungsgerichtsbarkeit zuständig sei. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Beschwerdeführer vorgetragen, ihm liege (derzeit) nicht daran, den Adressaten des 2. Beweisbeschlusses die Herausgabe konkreter Akten verbieten zu lassen (Schriftsatz vom , Bl. 217 der Akten 3 B 205/10, OVG des Saarlandes). Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat die Beschwerde durch Beschluss vom B 205/10 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es neben Ausführungen zur angenommenen Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ausgeführt: Es bestünden im Grundsatz erhebliche Zweifel, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Vorgehen gegen den der Beweiserhebung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses Landtagswahlen 2009 zugrunde liegenden Beweisbeschluss bestehe. Wegen der Besonderheit, dass die konkrete Umsetzung des angegriffenen Beweisbeschlusses, die Herausgabe von Akten, einerseits zwar überwiegend bereits vollzogen, andererseits aber in dem für das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers entscheidenden Punkt noch nicht abgeschlossen sei, komme dem angegriffenen Beweisbeschluss die rechtliche Funktion zu, Rechtsgrundlage für den noch nicht erfolgten Zugriff auf die konkret vorgelegten Akten zu sein. Der damit zu prüfende Anordnungsanspruch fehle indessen, weil der Zugriff des Untersuchungsausschusses Landtagswahlen 2009 auf die unter Verschluss gehaltenen Akten die ihm von dem Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung gesetzten Grenzen nicht überschreiten. Die in Rede stehende Beweiserhebung halte sich im Rahmen des Einsetzungsbeschlusses. Die im 2. Beweisbeschluss benannten Akten der Finanzbehör-

6 6 den stünden im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand. Denn dieser Untersuchungsgegenstand sei weder zeitlich noch sachlich auf die Verhandlungen um die Regierungsbildung beschränkt. Voraussetzung der Prüfung der Umstände von Einleitung und Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sei die Prüfung der finanzbehördlich ermittelten und dokumentierten Sachverhalte und Verwaltungsvorgänge. Für die auf der Grundlage des 2. Beweisbeschlusses vorgelegten finanzbehördlichen Akten sei weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass deren konkrete Inhalte und Bestandteile nicht in dem gebotenen sachlichen Zusammenhang mit dem maßgeblichen Untersuchungsgegenstand stünden. Darüber hinaus sei weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass der Zugriff des Untersuchungsausschusses Landtagswahlen 2009 auf die fraglichen Akten den Beschwerdeführer in seinem grundgesetzlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Wahrung des Steuergeheimnisses verletze. Der Untersuchungsausschuss Landtagswahlen 2009 habe ausreichende Vorkehrungen für den Geheimschutz getroffen, der Beschwerdeführer habe nicht vorgetragen, dass die Offenbarung von Umständen zu befürchten wäre, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für den Antragsteller unzumutbar wäre. Auch sei weder ersichtlich noch von dem Beschwerdeführer vorgetragen, dass die 7 Aktenordner tatsächlich Vorgänge enthielten, die nicht den Beschwerdeführer selbst, sondern andere Steuersubjekte beträfen, die das Ministerium der Finanzen als Unternehmen der O.-Gruppe qualifiziert hätte. Die dagegen am erhobene und mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde sie wendet sich gegen den 2. Beweisbeschluss A 1 bis 6 und die dazu ergangenen Beschlüsse des VG des Saarlandes vom und des OVG des Saarlandes vom verfolgt das Ziel festzustellen, dass der 2. Beweisbeschluss des Untersuchungsausschusses Landtagswahlen 2009 Unternehmerische Einflussnahme auf die Regierungsbildung des Saarlandes nach den Landtagswahlen 2009 unter A 1 6, der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Satz 2 SVerf i.v.m. Art. 2 Satz 1 SVerf i.v.m. Art. 1 Satz 1 SVerf verletzen und aufzuheben sind.

7 7 Der Beschwerdeführer beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen, dass der 2. Beweisbeschluss des Untersuchungsausschusses Landtagswahlen 2009 des Landtags des Saarlandes Unternehmerische Einflussnahme auf die Regierungsbildung des Saarlandes nach den Landtagswahlen 2009, der in der Sitzung vom gemäß dem durch die Fraktion DIE LINKE vorgelegten Beweisantrag beschlossen wurde, einstweilen unter A 1-6 außer Vollzug gesetzt wird. Der Verfassungsgerichtshof hat den Präsidenten des Landtags des Saarlandes und den Untersuchungsausschuss Landtagswahlen 2009 Unternehmerische Einflussnahme auf die Regierungsbildung des Saarlandes nach den Landtagswahlen 2009 beteiligt. Sie beantragen, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. A. Nach 23 Abs. 1 VerfGHG darf in einem anhängigen Verfassungsstreitverfahren ein Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig geregelt werden, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl geboten ist. Dabei ist grundsätzlich außer Betracht zu lassen, ob der in dem anhängigen Verfassungsstreitverfahren angegriffene Hoheitsakt voraussichtlich als verfassungs-

8 8 widrig oder als verfassungsgemäß zu betrachten ist. Vielmehr sind regelmäßig lediglich die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn der angegriffene Hoheitsakt außer Vollzug gesetzt, er sich später aber als verfassungsgemäß erweisen würde (SVerfGH, Beschl. v Lv 3/10 e.a.; Beschl. v Lv 2/08 e.a.; Beschl. v Lv 11/07 e.a.), Das gilt allerdings nur, wenn der in der Hauptsache gestellte Antrag nicht von vornherein offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (SVerfGH a.a.o.). Davon ist hier auszugehen. B. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den 2. Beweisbeschluss A 1 bis 6 des Untersuchungsausschusses Landtagswahlen 2009 wendet, ist sie offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer beanstandet, der 2. Beweisbeschluss des Untersuchungsausschusses Landtagswahlen 2009 betreffe Unternehmen der O.- Gruppe, die es nicht gebe. Er selbst sei weder organschaftlich noch durch eine Beteiligung mit Unternehmen, die als zur (nicht existenten) O.-Gruppe gehörten, verbunden. Insoweit muss seine Verfassungsbeschwerde schon daran scheitern, dass sein eigenes Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Offenbarung steuerlicher Daten dieser O.-Gruppe gar nicht verletzt sein kann. Sollte der Untersuchungsausschuss Landtagswahlen 2009 des Landtags des Saarlandes die Einsicht in steuerliche Daten von Gesellschaften verlangen, die er zur O.-Gruppe zählt, wäre es allein deren Sache, ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht gerichtlich geltend zu machen. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, der 2. Beweisbeschluss des Untersuchungsausschusses Landtagswahlen 2009 betreffe ihn selbst, reiche aber in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht zu weit, weil er keinen Zusammenhang der Akten der Finanzverwaltung mit den nach der Landtagswahl durch die Staatsanwaltschaft Saarbrücken eingestellten Ermittlungsverfahren verlange, fehlt es an einer unmittelbaren Betroffenheit des Beschwerdeführers durch den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Hoheitsakt.

9 9 Voraussetzung einer zulässigen Verfassungsbeschwerde ist, dass ein Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch den angegriffenen Hoheitsakt in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt ist. Das ist, wie der Beschwerdeführer im Ansatz zutreffend sieht, nur dann der Fall, wenn der angegriffene Hoheitsakt ohne weiteren vermittelnden Rechtsakt in den Rechtskreis des Betroffenen einwirkt. Setzt der Hoheitsakt indessen entweder rechtlich oder tatsächlich einen besonderen, von dem Willen der vollziehenden Stelle beeinflussten Vollzugsakt voraus, so muss der Beschwerdeführer grundsätzlich diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen (so schon BVerfGE 1, 97, 101 ff.; Lechner/Zuck, BVerfGG, 5. Aufl., 90 Rdn. 131 m.w.n.). Der 2. Beweisbeschluss des Untersuchungsausschusses Landtagswahlen 2009 ist evident nicht, wie der Beschwerdeführer meint, self-executing. Er ordnet die Beweiserhebung durch Vorlage von in allgemeiner Form beschriebenen Verwaltungsakten und Bescheiden an. Die Vorlage der konkreten Verwaltungsakte und Bescheide bedarf daher der Auswahl und der Entscheidung der Exekutive. Erst dadurch wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Beschwerdeführers berührt (vgl. zu dem Fall der Ladung eines Zeugen OVG Nordrhein-Westfalen OVGE 40, 220 ff.). Insoweit ist wie gerade die im vorliegenden Fall beobachtete und für die Zukunft zugesagte Praxis des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums der Justiz im vorliegenden Fall zeigt (vgl. dazu auch den VV des BMF vom ) auch nicht zu befürchten, dass ohne Wissen des Beschwerdeführers und seine Möglichkeiten, Rechtsschutz zu erlangen, personenbezogene steuerliche Daten offenbart werden. Im Übrigen gebieten auch die verfahrensrechtlichen Gehalte des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung die Information des Betroffenen über die beabsichtigte Herausgabe konkreter Akten und Aktenbestandteile, die Möglichkeit, Einsicht in sie zu nehmen und die Gewährung der zeitlich ausreichenden Chance, rechtzeitig eine unabhängige richterliche Entscheidung über ihre Offenlegung zu erlangen. Ob und inwieweit dann das zuständige Gericht sich Kenntnisse von dem Inhalt der zur Offenlegung angebotenen Akten verschafft und zur Abwägung des Enquêterechts

10 10 des Parlaments mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung eine eigene Sichtung vornimmt, zu der es verfassungsrechtlich auch verpflichtet sein kann, ist dessen Angelegenheit und steht erst dann, wenn die Abwägung vorgenommen oder unterlassen wurde, zur verfassungsgerichtlichen Prüfung. Es ist ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer durch den 2. Beweisbeschluss des Untersuchungsausschusses Landtagswahlen 2009 über die Bereitstellung der ihm bekannten sieben Aktenordner hinaus ohne weitere Zwischenakte der Exekutive belastet wird. Vielmehr ist das Ministerium der Finanzen auf das Herausgabeverlangen des Untersuchungsausschusses Landtagswahlen 2009 auf der Grundlage des 2. Beweisbeschlusses hin tätig geworden. In der mündlichen Verhandlung hat es klargestellt, dass es auf weiter gehende Verlangen nach Einsichtnahme das im Mai/Juni 2010 eingeschlagene Verfahren erneut beachten und damit den grundrechtlich geschützten Interessen des Beschwerdeführers gerecht werden würde. C. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die den Beschwerdeführer unmittelbar betreffenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen im Wesentlichen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts 3. Senat des Saarlandes wendet. Zwar begegnet die von dem Beschwerdeführer angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts 3. Senat des Saarlandes vom verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sie eine folgerichtige, konsistente und verfassungsrechtlich tragfähige Begründung auf der Grundlage eines den Grundrechten des Beschwerdeführers gerecht werdenden Verfahrens vermissen lässt. Ist Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Rechtmäßigkeit des 2. Beweisbeschlusses des Untersuchungsausschusses Landtagswahlen 2009 und betont der dortige Antragsteller, ihm liege (derzeit) nicht daran, den Adressaten des 2. Beweisbeschlusses im vorliegenden Fall dem Ministerium der Finanzen die Herausgabe der konkreten, ihm bekannten Akten untersagen zu lassen, durfte das Oberverwaltungsgericht 3.Senat des Saarlandes nicht grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraus-

11 11 setzung verneinen, dann aber der Besonderheit wegen, dass der 2. Beweisbeschluss einerseits zwar überwiegend vollzogen, andererseits aber in dem entscheidenden Punkt noch nicht abgeschlossen sei, einen anderen Verfahrensgegenstand prüfen, nämlich den durch das Gericht erörterten Anordnungsanspruch, den Zugriff des Untersuchungsausschusses Landtagswahlen 2009 auf die bereits von dem Ministerium der Finanzen herausgegebenen sieben Aktenordner zu verbieten. Um einen solchen Anordnungsanspruch ging es und geht es prozessual nicht. Das hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Aber auch die Ausführungen der Entscheidung zu dem geprüften Anordnungsanspruch überzeugen nicht. Zwar wäre dann zwischen dem Enquêterecht des Parlaments, das einen hohen, auf dem Prinzip der repräsentativen Demokratie beruhenden Rang hat, und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dessen Gewicht sich danach bestimmt, ob es allein um den Anspruch des Einzelnen auf Schutz seiner personenbezogenen Daten (Art. 2 Satz 2 SVerf) oder auch um das Recht, als Einzelperson geachtet und in der Menschenwürde anerkannt zu werden (Art. 1 SVerf) geht, abzuwägen gewesen. Eine derartige Abwägung kann aber nicht auf die durch das Oberverwaltungsgericht 3. Senat des Saarlandes vorgenommene abstrakte Weise erfolgen. Vielmehr bedarf es dann der Aufklärung, um welche Personen und welche Informationen es überhaupt konkret geht und in welchem konkreten Zusammenhang sie mit dem Einsetzungsbeschluss des Landtags des Saarlandes stehen. Das kann jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls beruht die angegriffene Entscheidung im Ergebnis nicht auf diesem Vorgehen. Der Beschwerdeführer hat nämlich sein Begehren ausdrücklich auf einen Angriff auf den 2. Beweisbeschluss als solchen beschränkt. Daher bedurfte es einer Abwägung von vornherein nicht.

12 12 Im Übrigen gilt: Der Beschwerdeführer, der den Inhalt der verwahrten Akten kennt, hat in keiner Weise konkretisiert, inwieweit eigene personenbezogene steuerliche Daten durch die überlassenen Akten verfassungswidrig offenbart würden. Dass steuerverwaltungsrechtliche, dokumentierte Vorgänge, die die Beurteilung der Plausibilität der Einstellung von steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren im zeitlichen Zusammenhang mit der Mitwirkung des Steuerschuldners an einer Regierungsbildung erlauben, vom Untersuchungsrecht des Parlaments gedeckt wären, steht außer Frage. Das gilt auch dann, wenn die Vorgänge denknotwendig der Einstellung der Ermittlungsverfahren zeitlich vorgelagert sind. gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt André Crauser Dick-Küstenmacher Prof. Dr. Ellscheid Warken Wittling Ausgefertigt: (Dörr) Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

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