Bremische Bürgerschaft Drucksache 16/171S Stadtbürgerschaft 16.Wahlperiode
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- Waldemar Goldschmidt
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1 Bremische Bürgerschaft Drucksache 16/171S Stadtbürgerschaft 16.Wahlperiode Bericht des Petitionsausschusses Nr. 19 vom 22. Juni 2004 Der Petitionsausschuss hat am 22. Juni 2004 die nachstehend aufgeführten 10 Eingaben abschließend beraten. Der Ausschuss bittet, die Stadtbürgerschaft möge über die Petitionen wie empfohlen beschließen und die Vorlage dringlich behandeln. Brigitte Sauer Vorsitzende
2 2 Der Ausschuss bittet mehrheitlich bei einer Enthaltung, folgende Eingaben dem Senat zur Kenntnis zu geben und zu empfehlen, den berechtigten Anwohnerinteressen durch umfassende Nebenbestimmungen Rechnung zu tragen und eine Kommission zur regelmäßigen Überprüfung der festgesetzten Grenzwerte sowie zur Einhaltung der Nebenbestimmungen und Auflagen einzurichten: Eingabe Nr.: S 16/64 S 16/71 S 16/107 Einwendungen in einem Genehmigungsverfahren Die Petenten erheben Einwendungen in zwei Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), die sich auf die wesentliche Änderung bestehender Anlagen beziehen. Sie tragen vor, die Anlagen setzten erhebliche Mengen Quecksilber und andere Schwermetalle frei. Viele der freigesetzten Stoffe seien messtechnisch nicht erfassbar. Feinstaubpartikel würden auch durch Filteranlagen nicht zurückgehalten, sondern an die Umwelt abgegeben. Durch den Betrieb der Anlagen in der beantragten Form seien Gesundheitsgefährdungen der Anwohnerinnen und Anwohner zu befürchten. Die Nähe der Wohnbebauung, aber auch von Schulen, Kindergärten und eines Krankenhauses, stelle in diesem Zusammenhang ein besonderes Problem dar. Durch andere Anlagen in der näheren Umgebung sei die Schadstoffbelastung der Luft ohnehin überproportional groß. Dem Gemeinwohlinteresse sei der Vorrang einzuräumen gegenüber dem Interesse der Antragsteller, Arbeitsplätze zu erhalten. Die Petenten bitten darum, die Genehmigungsverfahren auszusetzen, bis eine weitere Sachverhaltsaufklärung erfolgt ist, die beantragten Genehmigungen nicht zu erteilen und den zur Zeit laufenden Probebetrieb zu untersagen. Der Petitionsausschuss hat zum Vorbringen der Petenten mehrere Stellungnahmen des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr eingeholt und eine Ortsbesichtigung sowie eine Anhörung durchgeführt. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt dar: Das Grundstück, auf dem die eine Anlage betrieben wird, liegt im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Dort ist eine Sondernutzung festgesetzt. Die andere Anlage liegt im unbeplanten Innenbereich. Nach den dem Ausschuss bekannten Umständen richten sich die Verfahren zur Erteilung der beantragten Genehmigungen nach dem BImSchG. Demnach hat der Betreiber einen Rechtsanspruch auf die begehrte Genehmigung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Diese ist ggf. mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen. Einen Ermessensspielraum hat die Genehmigungsbehörde nicht. Der Ausschuss nimmt die Befürchtungen der Petenten sehr ernst. Deshalb hat er, um sich umfassend über den Sachverhalt zu informieren, eine Ortsbesichtigung und eine Anhörung durchgeführt. Dabei hat sich gezeigt, dass wegen der unterschiedlichen Interessenlage zwischen Betreibern und Petenten sowie wegen der Rechtslage eine vermittelnde Lösung nicht gefunden werden konnte. Die vorliegenden Eingaben sprengen wegen ihrer Komplexität und der Schwierigkeit des Sachverhaltes sowie der notwendigen rechtlichen Würdigungen den Rahmen des formlosen Rechtsbehelfs eines Petitionsverfahrens. Sowohl inhaltlich fachlich als auch zeitlich ist ein Petitionsausschuss nicht in der Lage, die aufgeworfenen Fragestellungen abschließend zu beantworten. Das entspricht auch nicht seinem gesetzlichen Auftrag. Zu abschließenden Entscheidungen der Frage der Rechtsmäßigkeit einer beantragten Genehmigung und zur Untersagung eines Betriebs sind die Verwaltungsgerichte berufen. Deshalb werden die Petenten auf die gesetzlich vorgesehenen formellen Rechtsbehelfe verwiesen.
3 3 Ungeachtet dessen geht der Ausschuss jedoch davon aus, dass die zuständige Genehmigungsbehörde im Rahmen einer etwa zu erteilenden Genehmigung den berechtigten Interessen der Petenten und aller Anwohnerinnen und Anwohner der Anlage durch Nebenbestimmungen Rechnung tragen wird. Eine entsprechende Bitte sollte auch ausdrücklich unmittelbar dem Senat gegenüber geäußert werden. Dabei sollte insbesondere die Erwartung zum Ausdruck gebracht werden, dass die Genehmigung umfassende Nebenbestimmungen zum Schutz der Gesundheit der Anwohner/-innen enthält. Außerdem regt der Ausschuss an, eine Kommission unter Mitwirkung u.a. der Petenten einzusetzen, die die Einhaltung der Immissionswerte durch die Anlagen regelmäßig überprüft und ggf. Verbesserungsvorschläge unterbreitet. Dieser Kommission sind alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Ausschuss begrüßt ausdrücklich die Bereitschaft der betroffenen Gewerbebetriebe, noch in diesem Jahr technische Maßnahmen zur Modernisierung der Produktion sowie zur Minderung der Immissionen in anderen Produktionsbereichen zu realisieren. Der Ausschuss bittet, folgende Eingaben für erledigt zu erklären, weil sie nicht abhilfefähig sind: Eingabe Nr.: S 15/290 (b) Aufenthaltsregelung Die Petenten begehren Aufenthaltsregelungen für ausländische Schüler, die vor einigen Jahren mit ihren Eltern in das Bundesgebiet eingereist sind. Die Asylverfahren sind rechtskräftig abgelehnt worden. Zur Begründung führen die Petenten aus, die ausländischen Staatsangehörigen seien in Deutschland gut integriert. Im Anschluss an ihre Schulausbildung beabsichtigten sie, eine Berufsausbildung zu durchlaufen. Der Ausschuss hat zu dem Vorbringen der Petenten mehrere Stellungnahmen des Senators für Inneres und Sport eingeholt. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung zusammengefasst wie folgt dar: Die Asylverfahren der hier interessierenden ausländischen Staatsangehörigen wurden rechtskräftig abgelehnt. Auch wurde festgestellt, dass weder Abschiebungshindernisse nach 51 Absatz 1 noch nach 53 Ausländergesetz vorliegen. Damit sind die ausländischen Staatsangehörigen zur Ausreise verpflichtet. Die Ausländerbehörde ist an diese Entscheidung gebunden. Ein Verbleib nach negativem Ausgang eines Asylverfahrens kommt nur dann in Betracht, wenn während der Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik neue Gründe eingetreten sind, die dem Asylsuchenden aufgrund der veränderten Rechtslage einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung einräumen. Die Begründung, man wolle den weiteren Schulbesuch und eine Berufsausbildung ermöglichen, stellt keinen derartigen Grund dar. Würde man Kindern, deren Asylbegehren abgelehnt wurde, den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet mit dieser Begründung erlauben, stünde es in der Hand der Asylsuchenden, letztlich einen Daueraufenthalt über den Umweg des Asylverfahrens zu erreichen. Deshalb wird nach Abschluss eines negativen Asylverfahrens allenfalls der Aufenthalt einer Familie mit schulpflichtigen Kindern geduldet, wenn das Ende des begonnenen Schuljahres kurzfristig ansteht. Soweit der Schulbesuch der ausländischen Staatsangehörigen noch fortdauert, ist sich der Ausschuss sicher, dass die Ausländerbehörde entsprechend verfahren wird. Aus dem gleichen Grund führt auch die beabsichtigte Berufsausbildung nicht zu einem Erfolg des Petitionsbegehrens.
4 4 Soweit die Petenten vortragen, die ausländischen Staatsangehörigen seien in die hiesige Gesellschaft gut integriert und hätten keine Bindung mehr an ihr Heimatland, kann auch dieses Vorbringen der Petition nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar ist es zweifellos nachvollziehbar, dass die Verpflichtung zum Verlassen eines Landes, in dem jemand seit mehreren Jahren lebt und sich dort einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat, im Einzelfall als ausgesprochen hart empfunden wird. Solche Konstellationen subjektiver Härte liegen aber in der Mehrzahl der abgelehnten Asylsuchenden in gleicher oder zumindest fast ähnlicher Weise vor. Auch der Umstand eines lange andauernden Asylverfahrens weist keine aufenthaltsrechtliche Relevanz auf. Entsprechende gesetzliche Regelungen gibt es in Deutschland nicht. Sie entsprechen auch nicht der Intention des Gesetzgebers. Eingabe Nr.: S 16/55 Kostenübernahme für betreutes Wohnen Der Petent wendet sich gegen die Ablehnung der Kostenübernahme für betreutes Wohnen. Er trägt vor, für die betreffende Person bestehe weiterhin Betreuungsbedarf. Außerdem wendet er sich gegen den formalen Verwaltungsablauf. Der Ausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales eingeholt. Unter Berücksichtigung dessen, stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Kontrolle zusammengefasst wie folgt dar: Für die betroffene Person wurden über Jahre wegen einer Erkrankung im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten eines betreuten Wohnens übernommen. Bevor der letzte Bewilligungszeitraum auslief, erfolgte eine erneute Begutachtung durch den sozialpsychiatrischen Dienst. Dieser gelangte übereinstimmend mit dem Träger der Maßnahme zu dem Ergebnis, dass eine weitere Einzelbetreuung nicht erforderlich sei. Im Rahmen einer Fallkonferenz wurde diese Auffassung mit dem Petenten und der betroffenen Person erörtert. Dabei wurden alternative Hilfsmöglichkeiten aufgezeigt. Aufgrund dessen lehnte letztlich das zuständige Sozialzentrum die Kostenübernahme ab. Dem Petitionsausschuss liegt eine Stellungnahme des sozialpsychiatrischen Dienstes vor, in dem die einzelnen Schritte nochmals detailliert aufgezeigt sind. Vor diesem Hintergrund erscheint dem Ausschuss die Entscheidung, die Übernahme weiterer Kosten für die Einzelbetreuung abzulehnen, nachvollziehbar. Das Widerspruchsverfahren wurde entgegen der Auffassung des Petenten nicht eingestellt. Vielmehr hat der Petent als Verfahrensbevollmächtigter weitere Begründungen angekündigt. Die Entscheidung wurde auf seinen Wunsch hin zurückgestellt. Der Ausschuss bittet, folgende Eingaben für erledigt zu erklären: Eingabe Nr.: S 15/288 Aufenthaltsregelung Die Petenten bitten darum, die Abschiebung einer ausländischen Familie zu verhindern. Sie tragen vor, für die weitere Gesamtentwicklung eines der Kinder der Familie hätte eine Abschiebung schwerwiegende Folgen. Für dieses Kind gebe es in seinem Heimatland keine vergleichbare Behandlung.
5 5 Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen der Petenten mehrere Stellungnahmen des Senators für Inneres und Sport eingeholt. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung zusammengefasst wie folgt dar: Das Gesundheitsamt hat bei einem Familienmitglied eine längerfristige Reiseunfähigkeit festgestellt. Der Familie ist zunächst eine auf ein Jahr befristete Duldung erteilt worden. Damit wurde dem Anliegen der Petenten teilweise entsprochen. Eingabe Nr.: S 15/290 (a) Aufenthaltsregelung Dem ausländischen Staatsangehörigen wurde eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Insofern hat der Senator für Inneres und Sport dem Petitionsbegehren entsprochen. Eingabe Nr.: S 16/49 Hilfe zum Lebensunterhalt Die Petentin beanstandet die Höhe der ihr monatlich gewährten ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt. Nachdem die Petentin dem Sozialamt bekannt gemacht hat, dass sich ihre sonstigen Einnahmen verringert haben, wird nunmehr der verminderte Betrag in Ansatz gebracht, so dass die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt monatlich höher ausfällt. Eine rückwirkende Nachbewilligung ist nicht möglich. Nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes können die verringerten sonstigen Einkünfte erst ab dem Zeitpunkt angerechnet werden, zu dem sie bekannt gegeben wurden. Die Kosten der Unterkunft werden bei der Hilfegewährung nach wie vor in voller Höhe anerkannt. Der von der Petentin beantragte Mehrbedarf ist mittlerweile bestandskräftig abgelehnt worden. Einen solchen Mehrbedarf können Personen unter 65 Jahren beanspruchen, sofern sie voll erwerbsgemindert sind und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G besitzen. Beide Voraussetzungen erfüllt die Petentin nicht. Wegen ihrer geschilderten Verschuldungssituation nimmt die Petentin die Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle in Anspruch. Eingabe Nr.: S 16/92 Sozialhilfe Auf die Petition hin hat der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales eine erneute Überprüfung des Falles veranlasst. Dabei wurde festgestellt, dass die Anrechnung anderer Einkünfte bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt fehlerhaft war. Die Auszahlung des Differenzbetrages wurde veranlasst. Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales hat sich ausdrücklich entschuldigt.
6 6 Eingabe Nr.: S 16/98 Melderecht Der Petent hat die Eingabe zurückgezogen. Eingabe Nr.: S 16/106 Auskunftserteilung Die betroffene Gesellschaft hat die begehrte Auskunft mittlerweile gegeben. Der Petent wird entsprechend unterrichtet. Darüber hinausgehend hat der Petitionsausschuss keine Einwirkungsmöglichkeiten, da es sich um eine rein privatrechtliche Angelegenheit handelt.
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