Entwurf zur Änderung des Gesetzes über den Tourismus vom 9. Februar Lesung
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- Wilfried Meissner
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1 Grand Conseil 2 e lecture loi sur le tourisme Grosser Rat 2. Lesung des Tourismusgesetzes Entwurf zur Änderung des Gesetzes über den Tourismus vom 9. Februar Lesung 1. Hintergrund Am 12. Dezember 2013 hat das Walliser Parlament in erster Lesung das Gesetz über den Tourismus mit 87 Ja, 24 Nein und 10 Enthaltungen verabschiedet. Die Prüfung mehrerer Artikel dieses Gesetzes wurde auf die zweite Lesung verschoben. Im vorliegenden Bericht werden die Überlegungen und Entscheide der Kommission für die zweite Lesung zusammenfassend wiedergegeben. 2. Zusammensetzung der Kommission und Vertreter des Kantons Mitglieder Vertreten durch MARET Marianne, PDCB, Präsidentin X X X FAVRE Stéphanie, PLR, Vizepräsidentin X X X BENDER Marie-Paul (Suppl.), AdG/LA X X X BREGY Philipp Matthias, CVPO X X X BUMANN Konstantin (Suppl.), CSPO X X X CLIVAZ Bruno, PDCC X X X CRETTON Patrick (Suppl.), PLR X X X DE RIVAZ Charles (Suppl.), PDCB X X X DELASOIE Marcel, PLR CARRUPT Nicole (25.03.) X X X GRABER Michael, SVPO X X X MELLY Nicolas (Suppl.), PDCC, Berichterstatter X X X MOOSER THELER Helena, AdG/LA X X X WALTER Francesco, CVPO X X X
2 2e lecture loi sur le tourisme Lesung des Tourismusgesetzes DVER: Cina Jean-Michel, Staatsrat, Vorsteher des DVER Bianco Eric, Chef der Dienststelle für Wirtschaftsentwicklung Zurwerra Martin, Chef des Verwaltungs- und Rechtsdienstes des DVER Luyet Dominique, wissenschaftlicher Mitarbeiter, DVER Eingeladene: Fellay Luc, Präsident der Arbeitsgruppe «Strukturen & Finanzierung» des Projekts «Tourismus 2015» (Sitzung vom ) Die Kommission ist an drei Dienstagen zusammengetreten, nämlich am 18. Februar, 18. März und 25. März 2014 im Espace Porte de Conthey des Regierungsgebäudes und im Grossratsgebäude. 3. Ablauf der Arbeiten Dem Vorschlag der Kommissionspräsidentin folgend beschliesst die Kommission, bei der Behandlung der vorliegenden Gesetzesänderung zuerst alle anderen Artikel zu behandeln, bevor auf das 4. Kapitel «Finanzen» eingegangen wird. Für die Behandlung des 4. Kapitels schlägt sie vor, die Märzsession abzuwarten einerseits weil dann das Dekret über die erste Phase der Prüfung der Aufgaben und Strukturen des Staates (PAS 1) behandelt worden sein wird, das namentlich die Erhöhung des Mietwerts der Zweitwohnungen betrifft, und andererseits, weil das Bundesgericht bis dahin vielleicht einen Entscheid im Fall «Silvaplana» (Reglement über die Zweitwohnungen) gefällt haben wird. Diese beiden Punkte könnten in der Tat einen Einfluss auf den Änderungsentwurf des Tourismusgesetzes haben. Daher ist es besser abzuwarten, um mit definitiven Grundlagen arbeiten zu können. Die Kommission ist mit diesem Vorschlag einverstanden. Um den Kommissionsarbeiten einen Hintergrund zu verleihen, hat die Kommissionspräsidentin Luc Fellay, Präsident der Arbeitsgruppe «Strukturen & Finanzierung» des Projekts «Tourismus 2015», eingeladen, damit dieser die Vorschläge seiner Arbeitsgruppe präsentieren kann. Luc Fellay zeigt die Punkte auf, welche die Überlegungen seiner Arbeitsgruppe geleitet haben. Zunächst einmal hat diese Arbeitsgruppe Lehren aus der Ablehnung des Gesetzes von 2008 gezogen. Herr Fellay weist zudem darauf hin, dass der Tourismus eine wirtschaftliche und nicht eine staatliche Angelegenheit sei, und dass ein Gesetz keine Gäste anlocken würde ebensowenig würde es das touristische Angebot schaffen, das für den Erfolg eines Tourismusorts ausschlaggebend sein werde. Ein Gesetz könne lediglich die Rahmenbedingungen vorgeben, an denen sich die Tourismus- Fachpersonen orientieren können. Der Departementsvorsteher betont vorgängig zu den Diskussionen der Kommission, dass die Eigentümer von Zweitwohnungen in erster Linie Gäste für den Walliser Tourismus seien, und dass man folglich darauf achten müsse, sie nicht von allen Seiten mit Taxen und Gebühren zu bombardieren, da dies für Unmut sorgen könnte. Er erinnert ebenfalls daran, dass dem Zweitwohnungseigentümer ein Teil der einkassierten Beträge rückzuerstatten wären, wenn die sogenannte «Zweitwohnungstaxe» einen anreizenden Charakter annehmen würde (z.b. durch eine Rückerstattung der bezahlten Taxe pro rata der effektiven Belegung). Für die Gemeinde würde das bedeuten, dass sie ihre Tätigkeit anhand eines Budgets planen müsste, das möglicherweise plötzlich kleiner werden könnte. Staatsrat Cina erinnert daran, dass mit dem vorliegenden Änderungsentwurf von den Gemeinden verlangt wird, dass sie sich gründlich überlegen, in welche Richtung sich ihr Tourismus entwickeln soll, bevor sie die Personen besteuern. Zudem müssen sie in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Parteien Richtlinien, ja eine Strategie ausarbeiten. Erst
3 2e lecture loi sur le tourisme Lesung des Tourismusgesetzes dann können sie die Frage der Finanzierung angehen, die für die Realisierung ihrer Visionen nötig ist. 4. Eintretensdebatte und -abstimmung Die Kommissionspräsidentin eröffnet die Eintretensdebatte, in der die folgenden hauptsächlichen Bemerkungen angebracht werden: Im Zusammenhang mit der Kurtaxe und den Gegenleistungen, zu denen diese berechtigt, merkt ein Kommissionsmitglied an, dass die in einem Oberwalliser Tourismusort eingeführten Gästekarten nicht bei allen Gästen auf ein positives Echo stossen würden, beispielsweise bei Senioren, die keine der Aktivitäten ausüben, für welche diese Gästekarte Vorteile bietet (z.b. Seilbahnen). In den Augen dieser Gäste sind die Vorteile von geringem Interesse. Dieses Beispiel zeigt, dass den Gemeinden bei der Wahl ihrer Instrumente maximale Flexibilität gelassen werden muss, damit sie diese optimieren können, sodass sie den Erwartungen ihrer Gäste am besten entsprechen. Auf die Frage eines Kommissionsmitglieds, wieso die Handänderungssteuer auf Zweitwohnungen bei den vorgeschlagenen Instrumenten aufgeführt sei, obschon sie in der Gesetzgebung über die Handänderungssteuer verankert ist (geringe Verbindung zum Tourismus), wird präzisiert, dass diese Steuer ursprünglich auf Vorschlag eines Mitglieds der Arbeitsgruppe «Strukturen & Finanzen» geprüft und berücksichtigt worden sei. Da es sich hierbei zudem um eine nicht zweckgebundene Steuer handelt, die demzufolge nicht spezifisch für den Tourismus bestimmt ist, ist die Kommission übereingekommen, sich auf direkt mit dem Tourismus im Zusammenhang stehende Instrumente zu konzentrieren. Der Departementsvorsteher betont in diesem Zusammenhang, dass im Gesetz nur das behandelt wird, was für den Tourismus wichtig ist. Gewisse Instrumente, wenn diese effektiv verfügbar sind, wie es bei dieser Steuer oder bei der Zweitwohnungstaxe der Fall ist, sind bereits in anderen Gesetzen verankert. Unter Berücksichtigung all der vorgeschlagenen Instrumente sind mehrere Kommissionsmitglieder der Ansicht, dass hervorgehoben werden muss, dass jeder Gast anhand seines Aufenthalts bezahlen soll, und dass folglich alles, was mit dem Zweitwohnungseigentum an sich im Zusammenhang steht, beiseite gelassen werden sollte. Daher wird beschlossen, sich auf die Kurtaxe, die Beherbergungstaxe und die Tourismusförderung zu konzentrieren. Andererseits wird daran erinnert, dass die Gemeinde im Fall der im Val-d Illiez eingeführten Zweitwohnungstaxe vor Bundesgericht Recht bekommen hat, da das Reglement nur auf die Neubauten ausgerichtet war. Allerdings sind Neubauprojekte inzwischen in den meisten Tourismusgemeinden aufgrund der Zweitwohnungsinitiative und der daraus folgenden Gesetzgebung weitgehend unmöglich geworden oder zumindest stark eingeschränkt worden. Auf die Frage, welche Unterstützung vorgesehen sei, um einer Gemeinde unter die Arme zu greifen, die beim Übergang vom aktuellen zum künftigen System Schwierigkeiten haben würde, erinnert der Departementsvorsteher daran, dass der Kanton versprochen habe, diese Gemeinden zu begleiten sei es direkt durch die kantonalen Dienststellen (die den Gemeinden Reglements-Modelle zur Verfügung stellen würden, die diese ihren Besonderheiten entsprechend anpassen können), oder durch regionale Zweigstellen wie die RWO AG (Regions- und Wirtschaftszentrum Oberwallis AG) und die Antenne régions Valais romand. Davon ausgehend, dass die Gemeinden heutzutage nur über geringe Mittel verfügen, die direkt in den Tourismus fliessen können, gelangt die Kommission zum Schluss, dass dies ein zentraler Punkt in dieser Gesetzesänderung sein sollte. Die Entwicklung des Tourismus auf lokaler Ebene wird immer den Miteinbezug der Gemeinde verlangen, da durch die Tourismustaxen nicht alles finanziert werden kann (insbesondere die Realisierung von Infrastrukturen). Folglich sollte gut definiert werden, über welche Finanzierungsquelle
4 2e lecture loi sur le tourisme Lesung des Tourismusgesetzes (Taxen, Steuern usw.) was finanziert werden kann (Information, Gästeempfang, Promotion, Basis- oder Tourismusinfrastrukturen usw.). In diesem Zusammenhang wird präzisiert, dass die Tourismustaxen in erster Linie dazu dienen, Leistungen wie Animation, Information, Gästeempfang oder auch die Förderung des lokalen Tourismus (Beherbergungstaxe oder TFT) zu finanzieren, während die Promotion auf kantonaler Ebene von Valais/Wallis Promotion sichergestellt wird, die über das ordentliche Staatsbudget und über den Verkauf von Leistungen via Mandate finanziert wird. Was die Strukturen anbelangt, und als Antwort auf die Frage, weshalb man im vorliegenden Gesetzesentwurf nur die kommunale und nicht die regionale Ebene berücksichtigen würde, wird präzisiert, dass die Zusammenarbeit auf regionaler Ebene also zwischen den Tourismusorten gefördert, nicht aber erzwungen wird. Das ist eine der Lehren, die man aus dem 2008 vom Volk abgelehnten Gesetz gezogen hat. Eintretensabstimmung Eintreten wird einstimmig beschlossen. 5. Detailberatung (Im Folgenden wird nur auf die Artikel eingegangen, die von der Kommission geändert wurden.) Art. 5 Aufgaben des Staates Die Kommission bevorzugt die Formulierung «touristische Ausstattung und Entwicklung zu fördern» (statt «Infrastruktur und die Tourismusförderung zu unterstützen»). Art. 5bis Grundsatz Die Kommission beschliesst, hier (und an allen folgenden Stellen) den Begriff «interkommunal» statt «suprakommunal» zu verwenden. Damit will sie die gleiche Terminologie wie im Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004 übernehmen (vgl. Art. 110, 111 und 113, die von der interkommunalen Zusammenarbeit handeln). Der Begriff «interkommunal» widerspiegelt zudem klar die Absicht, die Annäherung der verschiedenen Akteure über die Gemeindegrenzen hinaus zu fördern, und ermöglicht auch eine Annäherung von deutlich unterschiedlichen Einheiten (Gemeinde und Region, z.b. grenzüberschreitend, wie im Fall von Mont-Blanc, Portes du Soleil oder auch zwischen Zermatt und Cervinia). Zudem wird der Begriff «touristische Unternehmen» durch «Tourismusunternehmen» ersetzt; mit diesem Begriff sind nämlich nicht die verschiedenen im Tourismussektor tätigen lokalen Unternehmen gemeint, sondern eine Struktur, welche die verschiedenen Akteure seien das nun die im Tourismus aktiven Unternehmen, aber auch z.b. Vereinigungen von Zweitwohnungseigentümern umfasst. Art. 6bis Aufgaben der kommunalen oder interkommunalen Tourismusunternehmen Art. 7 Aufgaben der Gemeinden
5 2e lecture loi sur le tourisme Lesung des Tourismusgesetzes Analog zur Änderung bei Artikel 5 ersetzt die Kommission «die Tourismusförderung auf ihrem Gebiet zu unterstützen» durch «Entwicklung auf ihrem Gebiet zu fördern», sowie «touristische Unternehmen» durch Punkt 3 Kommunale oder interkommunale Tourismusunternehmen Art. 16bis Abs. 1 Rechtsform Art. 16ter Leistungsvereinbarung und Aufsicht Art. 16quater Einnahmequellen Art. 17 Geltungsbereich Die Kommission beschliesst klar im Gesetz zu verankern, dass die verschiedenen Einheiten oder Personen, die innerhalb derselben Gemeinde durch eine Schicksalsgemeinschaft verbunden sind, in die Entscheidfindung miteinbezogen werden. Ein Kurtaxenreglement, das eine Gemeinde einzuführen gedenkt, muss also nicht mehr nur der Urversammlung unterbreitet und vom Staatsrat homologiert werden, sondern vorgängig auch den betroffenen Kreisen vorgelegt werden. Unter «betroffene Kreise» sind sowohl die juristischen Personen, d.h. die auf Gemeindegebiet tätigen Unternehmen, als auch die Organe zu verstehen, die natürliche Personen vertreten (z.b. Vereinigungen von Zweitwohnungseigentümern), sofern es solche gibt. Art. 19 Ansatz Die Kommission will in diesem Artikel einen Bezug zwischen den einkassierten und den eingesetzten Beträgen herstellen. Es wird über die Frage um die Festsetzung einer Höchstgrenze diskutiert und abgestimmt. Das Ergebnis sieht folgendermassen aus: 1. Festsetzung von Höchstgrenzen (Unter- und Obergrenze): 4 Stimmen dafür 2. Keine Festsetzung von Höchstgrenzen, aber Anfügung einer Gesetzesbestimmung, welche den einzuhaltenden Rahmen festlegt: 9 Stimmen dafür Keine Enthaltungen. Überdies wird präzisiert, dass dieser Artikel bereits eine «natürliche» Höchstgrenze festlegen würde, indem der Kurtaxenansatz in Absatz 1 von der Ausstattung des Ferienortes, der
6 2e lecture loi sur le tourisme Lesung des Tourismusgesetzes Beherbergungsform, der geographischen Lage der Unterkunft und von der Saison abhängig gemacht wird. Die Kommission trägt somit der Wahl des Grossen Rates in erster Lesung Rechnung, gemäss welcher keine Höchstgrenze für die Kurtaxe festgesetzt werden soll. Dieser Artikel wird also durch Absatz 2 ergänzt, der die Verhältnismässigkeit festlegt, die zwischen dem Nominalbetrag (oder Einheitstarif) der Kurtaxe und den Kosten geschaffen werden muss, die durch die Leistungen, die über diese Taxe von Gesetzes wegen finanziert werden, verursacht werden (in Art. 22 über die Verwendung der Kurtaxe präzisierte Leistungen). Die Kommission stimmt auch über die Formulierung dieses Artikels ab. Entweder: 1. «Der Kurtaxenansatz wird anhand der verursachten Kosten der Dienstleistungen berechnet, für welche die Einnahmen gemäss Art. 22 eingesetzt werden können.» oder: 2. «Der Kurtaxenansatz wird anhand der verursachten Kosten der Dienstleistungen berechnet, für welche die Einnahmen gemäss Art. 22 eingesetzt werden müssen.» Es wird die erste Formulierung berücksichtigt (11 Ja, 0 Nein, 2 Enthaltungen). Art. 21 Erhebungsweise Die Kommission ergänzt diesen Artikel dahingehend, dass die Gemeinde das Einkassieren der Kurtaxe entweder wie bis anhin dem Verkehrsverein oder neu auch dem Tourismusunternehmen überlassen kann. Abs. 3bis Die Kommission beschliesst, den Teilsatz «Der Pauschalbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, der [...] berechnet wird» zu streichen, da dieser Absatz bereits eine Verbindung zwischen dem Pauschalbetrag der Kurtaxe und dem Belegungsgrad herstellt, und damit eine Grenze festlegt. Andererseits wäre dieser Satz beim Vollzug des Gesetzes problematisch, da ein Pauschalbetrag, der den errechneten Betrag auch nur um das Geringste übersteigt, nicht zulässig wäre. Die Kommission ist der Ansicht, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Beschränkung durch diese Verbindung zwischen dem Pauschalbetrag und den präzisierten objektiven Kriterien genügend klar ist. Abs. 3ter Art. 23 Geltungsbereich Die Kommission ändert diesen Artikel analog zum ähnlichen Artikel 17 Absatz 2 über die Kurtaxe. Art. 25 Erhebungsweise Die Kommission ändert diesen Absatz analog zu Artikel 21 Absatz 2 über die Kurtaxe und präzisiert damit, dass der Beherberger die Beherbergungstaxe entweder an die Gemeinde oder an das Organ, dem diese Aufgabe delegiert ist, überweisen muss.
7 2e lecture loi sur le tourisme Lesung des Tourismusgesetzes Da in diesem Absatz die Präzisierung gestrichen wurde, welches diese Organe sind, schlägt die Kommission vor, dies in einem neuen Absatz 3ter einzufügen. Abs. 3 Die Kommission streicht in diesem Absatz die Präzisierung, dass die pauschale Anzahl in Rechnung gestellter Übernachtungen derjenigen entspricht, die für die Kurtaxe zur Anwendung gelangt, da für die Beherbergungstaxe einzig die entgeltlichen Übernachtungen berücksichtigt werden. Die Zahl der in der Pauschale zu berücksichtigenden Übernachtungen muss folglich je nach lokaler durchschnittlicher Belegung für diese Beherbergungsart festgelegt werden, doch für die entgeltlichen Übernachtungen müssen die Übernachtungen des Eigentümers selbst in Abzug gebracht werden. Dieser Absatz präzisiert andererseits, dass die Anzahl Übernachtungen vom Gemeinderat auf Vorschlag des Verkehrsvereins festgelegt wird, wenn der Beherberger eine Pauschale wünscht. Abs. 3bis Dieser Absatz wird analog zu Artikel 21 Absatz 3bis über die Kurtaxe geändert. Abs. 3ter Wie weiter oben erläutert, wird hier die in Absatz 2 gestrichene Präzisierung über die Organe, an welche das Inkasso der Beherbergungstaxe delegiert werden kann, aufgenommen. Art. 32bis Die Kommission ist der Ansicht, dass der Titel und der Wortlaut dieses Artikels, insbesondere der Begriff «Wirtschafts-», die über diesen Fonds erfolgte Finanzierung anderen Zweigen als dem Tourismus öffnen würde, wie beispielsweise Technologie-Start- Ups. Das ist allerdings nicht der Zweck dieses Fonds, da für die Finanzierung dieser Art von Unternehmen andere Mittel existieren, die in anderen Gesetzgebungen geregelt sind (namentlich im Gesetz über die Regionalpolitik [NRP] oder im Gesetz über die kantonale Wirtschaftspolitik). Folglich beschliesst die Kommission, die Begriffe «Wirtschafts-» und «unmittelbaren und mittelbaren» zu streichen. Betreffend die Frage, ob dieser Fonds aufgrund der problematischen Finanzlage des Kantons blockiert werden würde, ist die Kommission der Ansicht, dass die Verankerung eines solchen Fonds im Gesetz eine gewisse Flexibilität einräumen und eine von der Lage der Kantonsfinanzen (Budget oder Rechnung) abhängige Fondsspeisung ermöglichen würde. Allerdings wird unterstrichen, dass dieser Fonds nicht über die Mittel aus der Besteuerung des Zweitwohnungsmietwerts gespeist werden kann, da sich das Parlament in der Märzsession gegen diese Möglichkeit ausgesprochen hat. Die Kommission kommt auf den Abänderungsantrag Nr. 6 der UDC-Fraktion, durch Edmond Perruchoud, zurück, mit dem gefordert wurde, dass alle Artikel des 4. Kapitels «Finanzen», abgesehen von den Artikeln 32 und 33, aufgehoben und durch einen neuen Artikel ersetzt werden sollten, demzufolge die Gemeinden keinerlei Kausal- oder Ersatzabgaben in Bezug auf die Tourismuswirtschaft erheben können, ausser die in Artikel 178 des Steuergesetzes vorgesehenen. Die Kommission lehnt diesen Vorschlag mit 0 Ja, 10 Nein und 3 Enthaltungen ab. Dieses Abstimmungsergebnis deckt sich also mit der vom Grossen Rat in der Märzsession 2013 zum selben Gegenstand eingenommenen Haltung. Was die «Zweitwohnungstaxe» anbelangt, ist die Kommission der Ansicht, dass die Gesetzgebung im Zusammenhang mit der Raumplanung eine ausreichende Gesetzesgrundlage bietet, damit die Gemeinden, die es wünschen, eine solche Taxe einführen können. Der Entwurf des interkommunalen Reglements über die Zweitwohnungen, das von den sechs Gemeinden von Crans-Montana ausgearbeitet wurde und von dem die
8 2e lecture loi sur le tourisme Lesung des Tourismusgesetzes Kommissionsmitglieder eine Kopie erhalten haben, stützt sich auf die Raumplanungsgesetzgebung und ist demzufolge deren praktische Umsetzung. Die Abstimmung der Kommission über die Anfügung eines Artikels im Tourismusgesetz, der sich auf eine solche Taxe bezieht, bekräftigt die diesbezügliche Position der Kommission (Anfügung eines Artikels über die Zweitwohnungstaxe im Tourismusgesetz): dafür 0; Enthaltungen: 2; dagegen: 10 (zum Zeitpunkt der Abstimmung sind 12 Kommissionsmitglieder anwesend). III Schlussbestimmungen Die Kommission ändert den Wortlaut, da es sich um eine Gesetzesänderung und nicht um einen neuen Rechtserlass handelt, wie es das Büro des Grossen Rates vorgeschlagen hat. Sie kommt damit auf den Vorschlag der Kommission für die erste Lesung zurück, mit einer kleinen Umkehrung («vorliegende Gesetzesänderung» statt «Änderung des vorliegenden Gesetzes»). Im deutschen Text wird «Dieser Rechtserlass» durch «Die vorliegende Gesetzesänderung» ersetzt. 6. Schlussberatung und -abstimmung Da bei der Schlussberatung niemand das Wort verlangt, schlägt die Kommissionspräsidentin vor, direkt zur Schlussabstimmung zu schreiten. Der Entwurf zur Änderung des Gesetzes über den Tourismus wird mit 10 Ja, 2 Nein und 1 Enthaltung angenommen. Sitten, den 27. März 2014 Marianne Maret Präsidentin Nicolas Melly Berichterstatter
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