Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Geltung der Geschäftsbedingungen a) Für alle Leistungen der SOKO Arts, Events & Entertainment GmbH im Nachfolgenden SOKO genannt - sowie durch diese zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gebuchten Unternehmen bzw. Künstler zwischen dem Kunden/Auftraggeber und der SOKO gelten ausschließlich diese "Allgemeinen Geschäftsbedingungen". Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden/Auftraggeber sind nur dann wirksam, wenn sie von der SOKO ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen. b) Der Kunde/Auftraggeber ist mit seiner Unterschrift bzw. der telefonischen Zusage an seine Buchung bzw. Bestellung gebunden, dies gilt auch für elektronische und Telefaxübermittlungen. Verträge zwischen der SOKO und dem Kunden/Auftraggeber kommen erst zustande und werden wirksam, wenn die SOKO die Buchung bzw. Bestellung des Kunden/Auftraggebers schriftlich bzw. durch vereinbarte Rechnungsstellung bestätigt. c) Erhält die SOKO nach der Teilnahme an einer Präsentation keinen Auftrag, so verbleiben alle Leistungen der SOKO, insbesondere deren Ideen, Inhalt, Urheberrecht im Eigentum der SOKO. Der Kunde/Aufraggeber ist nicht berechtigt, diese - in welcher Form auch immer - weiter zu nutzen. II. Vertragsabschluss und Leistungsumfang a) Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist das jeweilige Event- bzw. Veranstaltungsangebot, in dem alle vereinbarten Leistungen (kompletter Leistungsumfang) sowie deren Vergütung festgehalten werden oder auch die durch die SOKO erfolgte Erfüllungszusage. Die Angebote der SOKO sind freibleibend. Wenn es nicht anders vereinbart wird, ergibt sich der Leitungsumfang aus der vorliegenden Korrespondenz. b) Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Darüber hinausgehende Veranstaltungslogistik wird auf Kosten des Kunden/Auftraggebers gestellt. Nebenabreden oder Abänderungen, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Form. c) Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt die SOKO dem Kunden/Auftragnehmer unverzüglich mit. Soweit durch die Veränderungen der

2 vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht - aufgrund dieser Abweichungen - dem Kunden kein Kündigungsrecht zu. Die SOKO ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Kunden Teile des Veranstaltungsablaufes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern. d) Soweit die SOKO Verträge zur Durchführung einer Veranstaltung mit Dritten schließt, erfolgt ein solcher Vertragsabschluss im Namen und mit Vollmacht des Kunden. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen, Technik, zusätzlichem Personal, den Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich, sowie den Abschluss von Verträgen mit Künstlern & Co. e) Vereinbarte Zeiten (Fristen und Termine) sind für die SOKO nur dann bindend, wenn sie ausdrücklich und schriftlich definiert wurden. f) Verzögern sich die Leistungen von der SOKO aufgrund höherer Gewalt oder behördlicher Einflussnahme, so ist eine Haftung durch die SOKO ausgeschlossen. III. Mitwirkung des Kunden/Auftraggebers (a) Der Kunde/Auftraggeber gewährleistet während der gesamten Laufzeit des Vertrages eine ständige, kompetente und uneingeschränkte Mitwirkung, damit die SOKO in die Lage versetzt wird, die Veranstaltung auf aktuellem Stand und im Sinne des Kunden/Auftraggebers zu realisieren. (b) Die Veranstaltertätigkeit wird nach bestem Wissen geleistet. Für die Umsetzung der Veranstaltertätigkeit durch Künstler und die Aufnahme durch das Publikum kann SOKO L keine Gewähr übernehmen. IV. Veranstaltung Der Kunde/Auftraggeber legt fest, wann die Veranstaltung und die Leistungen der SOKO beginnen. Grundlage ist der schriftlich bestätigte Vertrag. Insbesondere ist ein bevollmächtigter und entscheidungsfähiger Vertreter des Kunden/Auftraggeber am Veranstaltungstag beim Eintreffen der georderten Leistungen (wie Produktionsleitung, Personal, Künstler, Technik usw.) bereitzustellen, der die SOKO in Empfang nimmt und mit den Örtlichkeiten vertraut macht. Ist dieser Informationstransfer nicht oder nur unzureichend gegeben, so kann SOKO für daraus resultierende Probleme oder Kosten nicht haftbar gemacht werden. V. Künstler und Personal (a) Geraten bestellte Künstler aufgrund höherer Gewalt in Terminkonflikte, wird SOKO eine einvernehmliche Lösung herbeiführen. Selbstverständlich wird sich SOKO bemühen, gleichwertigen oder ähnlichen Ersatz vorzuschlagen. Ist die Stellung gleichwertigen Ersatzes aufgrund der Einzigartigkeit des Künstlers oder seiner Darbietung nicht möglich, wird SOKO alternative Vorschläge anbieten. (b) Sind durch Künstler oder Produktionspersonal Aufgaben auszuführen, die schriftlich nicht vereinbart wurden aber dennoch ausgeführt werden sollen, so behält sich SOKO vor, bis zu 60% des vereinbarten Stundenhonorars bzw. der

3 Tagespauschale pro Person und Stunde bzw. pro Person und Tagespauschale zusätzlich zu berechnen. (c) Die vom Kunden/Auftraggeber bestellten Personalteams und Künstler sind von ihm kostenfrei zu verpflegen. Beträgt der Einsatz von Personal bis zu 6 Stunden am Tag, so ist ein frei zugänglicher Bereich mit kalten Speisen und alkoholfreien Getränken bereitzustellen. Beläuft sich der Einsatz über 6 Stunden am Tag, so sind sowohl warme Speisen, als auch warme und kalte Getränke (no fast food!) in einem frei zugänglichen Raum anzubieten. In beiden Fällen sind ausreichend Gläser bzw. Becher und Teller sowie Besteck zur Verfügung zu stellen. Es sind von Seiten des Kunden/Auftraggeber mindestens 40 Minuten für die Einnahme der Mahlzeiten zu garantieren und spätestens drei Stunden vor Einsatzende (bei Künstlern 2 Stunden vor Auftrittsbeginn, oder kurz nach Auftrittsende) zu servieren. Besondere Anforderungen der Künstler sind zu berücksichtigen. (d) Kann ein Catering vom Kunden/Auftraggeber nicht bereitgestellt werden, so werden ihm von SOKO folgende Verpflegungssätze zusätzlich in Rechnung gestellt: Bei einer Präsenz bis zu 6 Stunden - für Künstler Euro 30,00, für Personal Euro 15,00. Übersteigt die Einsatzzeit 6 Stunden, fallen für Künstler Euro 50,00, für Personal Euro 25,00, jeweils zzgl. ges. Mwst., an. (e) Der Kunde/Auftraggeber sorgt für einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung (incl. Rüst- und Probenzeiten) und die Sicherheit des Personals und der Künstler. Jeder Schaden an Person und Ausrüstung, der aus Fahrlässigkeit des Kunden/Auftraggeber am Personal oder Künstler mittelbar oder unmittelbar entsteht, ist vom Kunden/Auftraggeber im vollen Umfang zu ersetzen bzw. zu tragen. (f) Der Kunde/Auftraggeber verpflichtet sich, Geschäftspartner, Dienstleister und Künstler, die ihm von SOKO vermittelt wurden, nicht in seine Datenbank aufzunehmen und im Folgezeitraum von zwei Jahren ausschließlich über SOKO zu buchen. Als Vertragsstrafe ist von einem üblichen Durchschnittshonorar des betreffenden Künstlers bzw. den Dienstleistungs-/Produktionskosten auszugehen. (g) Alle Leistungen der SOKO (z. B. Ideen, Konzepte für Veranstaltungen etc.) auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum der SOKO. Der Kunde/Auftraggeber erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der SOKO darf der Kunde die Leistungen der SOKO nur selbst und nur für die Dauer des Vertrages nutzen. Bildund Tonaufzeichnungen des Künstlers am Veranstaltungstag bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch SOKO. (h) Änderungen von Leistungen der SOKO durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der SOKO und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. (i) Für die Nutzung von Leistungen der SOKO, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberechtlich geschützt ist - die Zustimmung der SOKO erforderlich. Dafür steht der SOKO und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

4 VI. Eigentum Sind dem Kunden/Auftraggeber Gegenstände zur Verfügung gestellt worden, so bleiben diese Eigentum von SOKO und dürfen von ihm weder übereignet, veräußert, verpfändet, be- bzw. verarbeitet noch vermietet bzw. verliehen werden. Bei Verlust oder größeren Beschädigungen ist der Wiederbeschaffungswert zu erstatten. VII. An- und Abreise des Personals/der Künstler Diesbezügliche Regelungen werden schriftlich vereinbart. VIII. Angebotsausarbeitung und Bearbeitung Das erste Angebot ist für den Besteller kostenfrei und unverbindlich. Weitergehende Beratungen, Ortsbesichtigungen, Behördengänge, welche nicht zum Auftrag führen, werden von SOKO nach Wert in Rechnung gestellt, mindestens jedoch mit 2,5% des angefragten Auftragsvolumens. IX. Zahlungsvereinbarungen Wenn keine anderen Zahlungsmodalitäten vereinbart wurden, dann sind alle Vertragsleistungen spätestens am 10. Tag nach der Veranstaltung zu begleichen. Bei Zahlungsverzug werden 16% Verzugszinsen und ggf. Mahngebühren in Rechnung gestellt. Ab einem Netto-Auftragswert von Euro ,00 wird vom Kunden/Auftraggeber eine Vorauszahlung von 50% zum vertraglich vereinbarten Termin verlangt, eine weitere Vorauszahlung von 25% wird bei Aufbaubeginn fällig. Nichtzahlung führt zur Einstellung der Arbeiten. X. Rücktrittsrecht Der Kunde/Auftraggeber hat nach Auftragserteilung die Möglichkeit, bis zu 30 Tagen vor dem Termin der Leistung (bzw. der ersten Teilleistung) von SOKO gegen Erstattung der bis dahin angefallenen Kosten zurückzutreten. Danach gelten folgende Rücktrittsvereinbarungen: Tag vor Leistungserfüllung = 20% der Gesamtkosten Tag vor Leistungserfüllung = 35% der Gesamtkosten Tag vor Leistungserfüllung = 50% der Gesamtkosten Tag vor Leistungserfüllung = 70% bis 100% der Gesamtkosten. Tritt der Kunde/Auftraggeber am Veranstaltungstag zurück, so hat er 100% der Gesamtkosten zu tragen. Als Gesamtkosten werden alle Kosten angesehen, die angefallen wären, wenn vom Rücktrittsrecht nicht Gebrauch gemacht worden wäre und die Veranstaltung unter den gebuchten Bedingungen hätte d u r c h g e f ü h r t w e r d e n k ö n n e n XI. Haftungsbeschränkung a) SOKO verpflichtet sich zur gewissenhaften Vorbereitung und sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Leistungsträger nach den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns.

5 b) Die Haftung von der SOKO richtet sich ausschließlich nach den schriftlichen Vereinbarungen der Parteien. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche - auch Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch die SOKO, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. c) Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, dass ein Schadenersatzanspruch gegen die SOKO der Höhe nach, gleich aus welchem Rechtsgrunde, auf das vereinbarte Honorar beschränkt ist. d) Soweit der SOKO im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung Schadenersatzansprüche gegen Dritte zustehen, tritt die SOKO derartige Ersatzansprüche auch an den Kunden/Auftraggeber ab, sofern dieser die Abtretung derartiger künftiger Ansprüche annimmt. In einem solchen Fall stehen dem Kunden gegen die SOKO keine weiteren Ansprüche zu. Der Kunde ist berechtigt, derartige Ansprüche auf eigene Kosten durchzusetzen. e) Der Kunde (Veranstalter) verpflichtet sich, für die Veranstaltung eine Veranstalterhaftpflicht abzuschließen. Durch SOKO verursachte Schäden sind mit deren Versicherung abzurechnen und in keinem Falle mit dem Betrag der Veranstaltungsrechnung zu saldieren. XII. Unvorhergesehenes Im Interesse des Gelingens einer Veranstaltung weist SOKO ausschließlich im Falle vorheriger schriftlicher Vereinbarung - in ihrem Angebot zusätzlich bis zu 10% der kalkulierten Summe als Unvorhergesehenes aus. Dieser Posten wird mit dem Angebot bestätigt. Die Abrechnung erfolgt nach Ende der Veranstaltung gegen vorhandene Belege. Die Natur des Ablaufes von Veranstaltungen erfordert vor Ort manchmal sehr kurzfristige und nicht mehr mit dem Kunden/Auftraggeber abstimmbare Zusatzausgaben. Über diese kann SOKO in der Höhe von bis zu 3% des Gesamtauftragsvolumens frei verfügen. XIII. Nebenabreden / Schriftform (a) Die Vertragsparteien vereinbaren strenge Vertraulichkeit über alle sich aus dem Geschäftsverkehr ergebenen Kenntnisse gegenüber Dritten, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. (b) Ansprüche und sonstige Ansprüche aus diesem Vertrag können von dem Kunden nur unter vorheriger schriftlicher Zustimmung von der SOKO abgetreten werden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Vertragsabwicklung Daten gespeichert werden. XIV. Gerichtsstand Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar und unmittelbar zwischen der SOKO und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird Berlin vereinbart.

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