UBB - Schulung 2016/17 Boden und Düngung

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1 UBB - Schulung 2016/17 Boden und Düngung Rechtliche Rahmenbedingungen Boden und Wasserschutz (1) Zusammenhang zwischen der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und der EU-Wasserpolitik Dr. Heinrich Holzner LK Pf Stand Seite 2 von 34 Rechtliche Rahmenbedingungen Boden und Wasserschutz (2) Überblick über die wasserbezogenen Cross-Compliance Verpflichtungen Rechtliche Rahmenbedingungen Boden und Wasserschutz (3) EU-Recht Standard Gegenstand Wasserrahmenrichtlinie Nitratrichtlinie Grundanforderung an die Betriebsführung 2 Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung 1) Grundanforderung an die Betriebsführung 3 Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft 2) Grundanforderung an die Betriebsführung 4 Stand Seite 3 von 34 Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen 3) Grundanforderung an die Betriebsführung 9 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 4) GLÖZ-Genehmigungsverfahren für die Bewässerung GLÖZ-Pufferzonen Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung, falls entsprechende Verfahren vorgesehen sind Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen 1) Artikel 4 und 5 der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. L 20 vom , S. 43). 2) Artikel 3 der Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom , S. 6). 3) Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom , S. 1). 4) Artikel 3 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom , S. 1). Quelle: Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2014 Stand Seite 4 von 34 Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2009 Nationales Recht/Bundesrecht Wasserrechtsgesetz 1959 Qualitätszielverordnung Ökologie Landesgesetze / -verordnungen Aktionsprogramm Nitrat 2012

2 UBB Vorgaben zur Düngung gemäß Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 (1) Kapitel 1.6 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen Mindestanforderungen Düngung Stickstoff: vollinhaltliche Einhaltung des Aktionsprogramms Nitrat Phosphor: Die Empfehlungen für die sachgerechte Düngung des Fachbeirates für Bodenschutz und Bodenfruchtbarkeit sind zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der Vorgaben des Aktionsprogramms Nitrat für die Stickstoffdüngung aus Wirtschaftsdüngern wird davon ausgegangen, dass mit der Einhaltung der Vorgaben bzgl. N auch die Empfehlungen bzgl. der P- Düngung des Fachbeirates abgedeckt werden. UBB Vorgaben zur Düngung gemäß Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 (2) Kapitel 2.1 Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung Förderungsverpflichtungen -5 Weiterbildungsverpflichtung: Innerhalb Programmperiode: 5 Stunden; im Inhalt u.a. Düngemanagement und Umweltgerechte Bewirtschaftung Zusätzliche Phosphordünger aus Handelsdünger über 100 kg/ha P2O5 sind zu dokumentieren und zu begründen und nur mit Bedarfsbeleg durch Bodenuntersuchung (maximal 5 Jahre alt) zulässig. Stand Seite 5 von 34 Stand Seite 6 von 34 UBB Düngemanagement / Sachgerechte Düngung Aktionsprogramm Nitrat 2012 () Übersicht Aktionsprogramm Nitrat Richtlinienfür die sachgerechte Düngung 1 Ziele, Begriffsbestimmungen 2 Verbotszeiten 3 N-Düngung in Hanglagen 4 N-Düngung bei besonderen Bodenverhältnissen 5 N-Düngung in der Nähe von Wasserläufen 6 Wirtschaftsdünger-Lagerraum 7 Ausbringungsverfahren, Aufzeichnungen 8 Mengenbegrenzungen 9 Umsetzungsklausel 10 Inkrafttreten Stand Seite 7 von 34 Stand Seite 8 von 34

3 1 Ziele 1 Begriffsbestimmungen 1 Durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung - zu verringern und - weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen. Ackerflächen: für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte landwirtschaftliche Nutzflächen, incl. Wechselwiesen und Flächen für den Feldfutter-, Garten- und Gemüsebau Bestockt: mit ein- oder mehrjährig auch verholzten Pflanzen bewachsen; Bodenbedeckender Bewuchs: im Boden verwurzelte lebende oder tote Pflanzen mit flächenhafter Bedeckung des Bodens Dauergrünland: landwirtschaftliche Nutzflächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren Feldstück: zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Bewirtschafters, die mit einer oder mehreren Kulturen bebaut ist Ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen: mit Dauergrünland, Wechselwiese, Strauch oder Gehölz bepflanzt Stand Seite 9 von 34 Stand Seite 10 von 33 1 Begriffsbestimmungen 2 1 Begriffsbestimmungen 3 Gut bestockt: mit ein- oder mehrjährig auch verholzten Pflanzen mit guter Flächendeckung bewachsen Landwirtschaftliche Nutzflächen: Ackerflächen (einschließlich Bracheflächen), Obstanlagen, Weingärten, Reb- und Baumschulen, Forstbaumschulen (auf landwirtschaftlichen Flächen), Energieholzflächen, Christbaumflächen, Dauergrünland und Wechselwiesen Schlag: zusammenhängende landwirtschaftliche Nutzfläche eines Bewirtschafters, die mit einer Kulturart bebaut oder stillgelegt ist Wechselwiese: landwirtschaftliche Nutzfläche im Sinne des Begriffs Dauergrünland, die weniger als fünf Jahre nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs war Wirtschaftsdünger: Stallmist, Jauche, Gülle, auch in verarbeiteter Form Stickstoff in feldfallender Wirkung (N ff ): ist Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste sowie der Ausbringungsverluste. N ff = N Lager (gemäß Anlage 4) x 0,87 (Gülle, Biogasgülle und Jauche) oder 0,91 (Stallmist und Kompost) Der Stickstoff in Mineraldüngern gilt zu 100% als N ff. Stickstoff hreswirksam: (N jw ) ist das Produkt aus Stickstoff in feldfallender Wirkung und Faktor der Jahreswirksamkeit (N jw = N ff x JW- Faktor) Dünger JW-Faktor Dünger JW-Faktor Stallmist 0,50 Rottemist 0,30 Kompost 0,10 Rindergülle 0,70 Schweinegülle 0,80 Hühnergülle 0,85 Jauche / Mineraldünger 1,00 Stand Seite 11 von 33 Stand Seite 12 von 33

4 2 Verbotszeiträume für die N-Düngung Verbotszeiträume für die N-Düngung - 2 Dauergrünland, Wechselwiesen alle übrigen landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Winterung oder Zwischenfrucht (angebaut bis 15. Oktober) früher Stickstoffbedarf (Durum, Sommer- und Wintergerste, Raps, Feldgemüse unter Vlies/Folie) N-hältige Handelsdünger Gülle, Jauche Gärrückstände Biogasgülle flüssiger Klärschlamm Stallmist Kompost entwässerter Klärschlamm Klärschlammkompost Ausnahmemöglichkeit: BMLFUW kann Fristen verändern Voraussetzungen: Anregung durch Landeshauptmann Gebietskulisse zeitgerecht (Einlagen des Antrags beim BMLFUW mind. 5 Werktage vor Verbotsbeginn) Begründung (Darstellung Witterungssituation, Darstellung der Auswirkungen auf die Gewässer) Automatische Befristung bis des Folgehres 2 Monate 2½ Monate 3 Monate 3½ Monate 4 Monate Strengere Bestimmungen in Schutz- und Schongebieten sind möglich! Stand Seite 13 von 34 Stand Seite 14 von 34 3 N-Düngung auf stark geneigten Flächen N-Düngung auf stark geneigten Flächen - 2 Für stickstoffhältige Düngemittel (außer Mist und Kompost) auf einem Schlag mit mehr als 10% durchschnittlicher Hangneigung im Bereich von 20 m ab Böschungsoberkante ist zu beachten: Gabenteilung ab 100 kg Nff/ha unmittelbar vor Anbau max. 100 kg Nff/ha + Einarbeitung zusätzlich für Mais, Rübe und Kartoffel Schlagteilung durch Querstreifen, Quergräben mit bodenbedeckendem Bewuchs ODER 20 m gut bestockter Streifen zum Gewässer ODER abschwemmungshemmendes Anbauverfahren ODER Flächen über den Winter bestockt halten Schutzmaßnahmen im Berggebiet auf Schlägen <1 ha nicht zwingend 20 m Maßnahmen zwingend Maßnahmen nicht zwingend 10% Stand Seite 15 von 34 Stand Seite 16 von 34

5 4 N-Düngung bei besonderen Bodenverhältnissen 5 N-Düngung in der Nähe von Wasserläufen -1 N-Düngung ist auf durchgefrorenen, wassergesättigten oder überschwemmten oder schneebedeckten Böden verboten Durchgefroren: Boden ist nicht nur oberflächlich gefroren Wassergesättigt: Wasseraufnahmekapazität des Bodens ist erschöpft schneebedeckt: weniger als die Hälfte der Fläche ist schneefrei Ein direkter Eintrag von Nährstoffen ist durch Einhaltung von Mindestabständen zw. Ausbringungsfläche und Böschungsoberkante zu vermeiden Ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer ist generell zu vermeiden Stand Seite 17 von 34 Stand Seite 18 von 34 5 N-Düngung in der Nähe von Wasserläufen -2 5 N-Düngung in der Nähe von Wasserläufen -3 Böschungsoberkante Definition bei klar erkennbarer Böschungsoberkante, übernommen aus den Erläuterungen zum AP08 zu gibt es dzt. noch keine Erläuterungen Mindestabstand (Randzone) Mindestabstand Definition bei nicht eindeutig erkennbarer Böschungsoberkante gemäß 5, Abs. 1, letzter Satz 3m + Mindestabstand Anschlaglinie des Wasserspiegels bei Mittelwasser Definition der Randzonen in Meter ab Böschungsoberkante Randstreifen- Bewuchs * direkt injizierendes Gerät Kleinschlag ** od. Entwässerungsgraben <= 10% > 10% <= 10% > 10% 3 2,5 5 2, , Art des Gewässers fließend stehend *** Hangneigung **** * ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen; die Breites des Streifens muss dem Mindestabstand entsprechen ** max. 1 Hektar, Länge hin zum Gewässer max. 50 Meter *** Beregnungsteiche sind ausgenommen **** gemessen 20 Meter ab Böschungsoberkante (siehe 3) Stand Seite 19 von 34 Stand Seite 20 von 34

6 5 N-Düngung in der Nähe von Wasserläufen -4 6 Wirtschaftsdünger-Lagerraum - 1 > 1 ha <1 ha Gültigkeit der Kleinschlagregel - bei mehr als 10% Hangneigung und - Randstreifen-Bewuchs ODER - direkt injizierendem Gerät > 50 m Generell 6 Monate (Richtwerte Anlage 2) Technik: allgemein anerkannte Richtlinien / Merkblätter sind zu beachten Bei Neu-/Umbau: nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen erforderlicher Nachweis über Funktionsweise ist bereitzuhalten und bei Kontrolle vorzuweisen ev. weitergehende Bestimmungen in Schon- / Schutzgebieten sind zu beachten < 1 ha < 50 m 5 m 5 m 3 m Stand Seite 21 von 34 Stand Seite 22 von 34 6 Wirtschaftsdünger-Lagerraum Wirtschaftsdünger-Lagerraum - 3 Möglichkeiten zur Minderung des WD-Lagerraums Bedingungen für Feldmieten Abgabe in Güllebanken, Biogasanlagen Betriebskooperationen etc. aliquote Minderung möglich, aber 2 Monate Minimum Stallmist-Lagerung auf Feldmieten aliquote Minderung für Betriebe <= N Lager möglich, aber 3 Monate Lagerung auf technisch dichter Fläche Minimum Jauche-Raum ist bei Mist-Lagerung auf dem Feld nicht reduzierbar! nicht belegte Stallplätze zwischen und 1.4. min. drei Monaten am Hof vorlagern min. 25 m Abstand zu Oberflächengewässern kein Abfließen des Sickersafts in Oberflächengewässer auf möglichst flachem, nicht sandigem und nicht staunassem Boden Grundwasser zu Geländeoberkante im Mittel min. 1 m landwirtschaftliche Verwertung mit Räumung nach 8 Monaten (Pferdemist: nach 12 Monaten) + Standortswechsel Menge: N-Gehalt ordnungsgemäße Düngung der angrenzenden Fläche NUR mit befestigter Bodenplatte möglich für Mist von Küken und Junghennen unter einem halben Jahr Legehennen und Hähnen ab einem halben Jahr Stand Seite 23 von 34 Stand Seite 24 von 34

7 7 Verfahren für das Ausbringen von N -1 7 Verfahren für das Ausbringen von N -2 Bedarf der Kultur bestimmt Menge und Zeitpunkt! => SGD!! Rasch wirksame Dünger nur bei Bodenbedeckung unmittelbar vor Feldbestellung (Anbau) zur Strohrotte (max. 30 kg N ff je ha) zur Mais-Strohrotte nur bis Schnell wirksame oder leicht lösliche N-Gaben nur mit Gabenteilung ab 100 kg N ff /ha (ausgenommen Hackfrüchte und Gemüse ab 15% Ton) Für N-hältigen Handeldünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche, und flüssigen Klärschlamm gilt: auf Ackerflächen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht auf Dauergrünland und Wechselwiesen ab 1. Oktober max. 60 kg N ff /ha bis zum Beginn des jeweiligen Verbotszeitraums Dokumentationspflicht ab LN Betrieb + LN, auf der Stickstoff ausgebracht wird N Lager : Anfall am Betrieb, Abgabe, Abnahme, Ausbringung auf der LN N ff, N jw : Wirtschaftsdünger, organ. Dünger, Mineraldünger N-Bedarf der Kulturen gem. Anlage 3 Fläche und Vorfrucht beachten Dokumentationspflicht besteht nicht für: Betriebe bis max. 5 ha LN, wenn (Wein + Gemüse) < 2 ha Betriebe bis max. 15 ha, wenn 90% der Fläche Dauergrünland oder Wechselwiesen sind (ohne Einrechnung der Almen!) Frist: bis 31.3 für das vorangegangene Kalenderhr Aufbewahrungspflicht: 7 Jahre auf Verlangen der Behörde vorzulegen Stand Seite 25 von 34 Stand Seite 26 von 34 8 Mengenbegrenzungen Stickstoff-Begriffe Die Ausbringungsmenge an N-hältigen Düngern darf kulturartenspezifische Grenzen (Anlage 3) nicht übersteigen (Berechnungsebene: N jw kulturartenbezogen) Stall- und Lagerverluste Ausbringungsverluste Organische Bindung Brutto-N N Lager N ff N jw N-Summe aus Wirtschaftsdüngern 170 kg N Lager je ha LN Berechnungsebene: Lager-N im gesamtbetrieblichen Durchschnitt kein Ausnahmeantrag möglich Bewilligungspflicht gemäß WRG 32 (175/210 kg N ff /ha LN) bzw. strengere Auflagen in Schon- / Schutzgebieten bleiben aufrecht. 170 kg je Hektar LN 175 / 210 kg je Hektar LN Sachgerechte Düngung Kulturart bzw. Einzelschlag Stand Seite 27 von 34 Stand Seite 28 von 34

8 9 Umsetzung / 10 Inkrafttreten - Konsequenzen Richtlinien für die sachgerechte Düngung Übersicht Mit dem AP 2012 wird die EU-Nitratrichtlinie (91/676/EWG) umgesetzt. Das AP ist eine Verordnung zum WRG 1959 ( 55 l und 133 Abs. 6 ). Strafrahmen bei Missachtung: Verstoß gegen ~ Verstoß gegen CC => Kürzung / Verlust von Förderungen Das ist seit in Kraft Herausgeber: Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz beim BMLFUW Teilbereiche Acker- und Grünland Garten- und Feldgemüsebau Obstbau Hopfen Weinbau Christbäume Energieholz (in Entwicklung) Stand Seite 29 von 34 Stand Seite 30 von 34 Aufbau der SGD Acker- und Grünland Durchführung Düngebilanzierung / Düngeplanung für UBB Basis für die sachgerechte Düngung Bodenuntersuchung + Interpretation der Ergebnisse Bedarf der Kultur: Art Ertragslage, Grünland: auch Nutzungshäufigkeit Ackerland: Boden-Dauereigenschaften => Zu-/Abschläge Versorgungszustand des Bodens <= Bodenuntersuchung Bewertung und Berücksichtigung der Wirtschaftsdünger ( AP Nitrat!) Tierart Anzahl der Tiere Fütterung Leistung Planung der Ergänzungsdüngung Verpflichtend Gesamtbetriebliche Aufzeichnungen gemäß Aktionsprogramm Nitrat LK Düngerrechner ÖDüPlan LBG u.a. LK-Produkt Düngeplan Gesamtbetrieb => Abteilung Pf, Leistungserbringer/innen für das Produkt in den BK n, LUB Freiwillig Schlagbezogene Planung: - LK-Produkt Düngeplan Einzelschlag => Abteilung Pf, LUB - In Eigenverantwortung: zb AgrarCommander (AGES) u.a. Schlagebezogene Aufzeichnung: ÖDüPlan, LBG. (gesetzlich verpflichtend nur im Geltungsbereich des RPUM) Stand Seite 31 von 34 Stand Seite 32 von 34

9 Das Ziel: Grün! Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Quelle: GUGGENBERGER Thomas et al., 2012: Forschungsbericht Fachatlas Landwirtschaft, Stickstoffbilanz Seite 225 Stand Seite 33 von 34 Stand Seite 34 von 34

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