Aktionsprogramm Nitrat H. Holzner, LK Stmk.

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1 Aktionsprogramm Nitrat 2012 H. Holzner, LK Stmk.

2 Aktionsprogramm Nitrat Ziele, Begriffsbestimmungen 2 Verbotszeiten 3 N-Düngung in Hanglagen 4 N-Düngung bei besonderen Bodenverhältnissen 5 N-Düngung in der Nähe von Wasserläufen 6 Wirtschaftsdünger-Lagerraum 7 Ausbringungsverfahren, Aufzeichnungen 8 Mengenbegrenzungen 9 Umsetzungsklausel ( 10 Inkrafttreten fehlt!) / Folie 2

3 AP12 1 Ziele Durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen / Folie 3

4 AP12 1 Begriffsbestimmungen 1 Ackerflächen: für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte landwirtschaftliche Nutzflächen, incl. Wechselwiesen und Flächen für den Feldfutter-, Garten- und Gemüsebau Bestockt: mit ein- oder mehrjährig auch verholzten Pflanzen bewachsen; Bodenbedeckender Bewuchs: im Boden verwurzelte lebende oder tote Pflanzen mit flächenhafter Bedeckung des Bodens Dauergrünland: landwirtschaftliche Nutzflächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren Feldstück: zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Bewirtschafters, die mit einer oder mehreren Kulturen bebaut ist Ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen: mit Dauergrünland, Wechselwiese, Strauch oder Gehölz bepflanzt / Folie 4

5 AP12 1 Begriffsbestimmungen 2 Gut bestockt: mit ein- oder mehrjährig auch verholzten Pflanzen mit guter Flächendeckung bewachsen Landwirtschaftliche Nutzflächen: Ackerflächen (einschließlich Bracheflächen), Obstanlagen, Weingärten, Reb- und Baumschulen, Forstbaumschulen (auf landwirtschaftlichen Flächen), Energieholzflächen, Christbaumflächen, Dauergrünland und Wechselwiesen Schlag: zusammenhängende landwirtschaftliche Nutzfläche eines Bewirtschafters, die mit einer Kulturart bebaut oder stillgelegt ist Wechselwiese: landwirtschaftliche Nutzfläche im Sinne des Begriffs Dauergrünland, die weniger als fünf Jahre nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs war Wirtschaftsdünger: Stallmist, Jauche, Gülle, auch in verarbeiteter Form / Folie 5

6 AP12 1 Begriffsbestimmungen 3 Stickstoff in feldfallender Wirkung: ist Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste sowie der Ausbringungsverluste. Die Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerverluste ergibt sich gemäß Anlage 4. Die Ausbringungsverluste betragen für Gülle, Biogasgülle und Jauche 13%, für Stallmist und Kompost 9% des Stickstoffgehalts von Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerverluste. Der Stickstoff in mineralischen Düngemitteln gilt als Stickstoff in feldfallender Wirkung. Stickstoff jahreswirksam: ist das Produkt aus Stickstoff in feldfallender Wirkung und Faktor der Jahreswirksamkeit. Der Faktor der Jahreswirksamkeit beträgt für Stallmist 50%, für Rottemist 30%, für Kompost 10%, für Jauche 100%, für Rindergülle 70%, für Schweinegülle 80%, für Hühnergülle 85% und für Mineraldünger 100% des feldfallenden Stickstoffs / Folie 6

7 AP12 2 Verbotszeiträume für die N-Düngung - 1 mit Winterung oder Zwischenfrucht (angebaut bis 15. Oktober) früher Stickstoffbedarf (Durum, Sommer- und Wintergerste, Raps, Feldgemüse unter Vlies/Folie) N-hältige Handelsdünger Gülle, Jauche Gärrückstände Biogasgülle flüssiger Klärschlamm Stallmist Kompost entwässerter Klärschlamm Klärschlammkompost Dauergrünland, Wechselwiesen alle übrigen landwirtschaftlichen Nutzflächen ja nein 2 Monate 2½ Monate 3 Monate 3½ Monate 4 Monate ja nein ja nein Strengere Bestimmungen in Schutz- und Schongebieten sind möglich! / Folie 7

8 AP12 2 Verbotszeiträume für die N-Düngung - 2 Ausnahmemöglichkeit: BMLFUW kann Fristen verändern Voraussetzungen: - Anregung durch Landeshauptmann - Gebietskulisse - zeitgerecht (Einlagen des Antrags mind. 5 Werktage vor Verbotsbeginn) - Begründung (Darstellung Witterungssituation, Darstellung der Auswirkungen auf die Gewässer) - Automatische Befristung bis des Folgejahres / Folie 8

9 AP12 3 N-Düngung auf stark geneigten Flächen - 1 Für stickstoffhältige Düngemittel (außer Mist und Kompost) auf einem Schlag mit mehr als 10% durchschnittlicher Hangneigung im Bereich von 20 m ab Böschungsoberkante ist zu beachten: - Gabenteilung ab 100 kg N ff /ha - unmittelbar vor Anbau max. 100 kg N ff /ha + Einarbeitung - zusätzlich für Mais, Rübe und Kartoffel Schlagteilung durch Querstreifen, Quergräben mit bodenbedeckendem Bewuchs ODER 20 m gut bestockter Streifen zum Gewässer ODER abschwemmungshemmendes Anbauverfahren ODER Flächen über den Winter bestockt halten - Schutzmaßnahmen im Berggebiet auf Schlägen <1 ha nicht zwingend / Folie 9

10 AP12 3 N-Düngung auf stark geneigten Flächen m Maßnahmen zwingend 10% Maßnahmen nicht zwingend / Folie 10

11 AP12 4 N-Düngung bei besonderen Bodenverhältnissen N-Düngung ist auf durchgefrorenen, wassergesättigten oder überschwemmten oder schneebedeckten Böden verboten Durchgefroren: Boden ist nicht nur oberflächlich gefroren Wassergesättigt: Wasseraufnahmekapazität des Bodens ist erschöpft schneebedeckt: weniger als die Hälfte der Fläche ist schneefrei / Folie 11

12 AP12 5 N-Düngung in der Nähe von Wasserläufen -1 - Ein direkter Eintrag von Nährstoffen ist durch Einhaltung von Mindestabständen zw. Ausbringungsfläche und Böschungsoberkante zu vermeiden - Ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer ist generell zu vermeiden / Folie 12

13 AP12 5 N-Düngung in der Nähe von Wasserläufen -2 Böschungsoberkante Definition bei klar erkennbarer Böschungsoberkante, übernommen aus den Erläuterungen zum AP08 zu AP12 gibt es dzt. noch keine Erläuterungen Mindestabstand (Randzone) Definition bei nicht eindeutig erkennbarer Böschungsoberkante gemäß 5, Abs. 1, letzter Satz 3m + Mindestabstand Mindestabstand Anschlaglinie des Wasserspiegels bei Mittelwasser / Folie 13

14 AP12 5 N-Düngung in der Nähe von Wasserläufen -3 Definition der Randzonen in Meter ab Böschungsoberkante Randstreifen- Bewuchs * ja nein direkt injizierendes Gerät ja nein ja nein Kleinschlag ** od. Entwässerungsgraben <= 10% > 10% <= 10% > 10% ja 2,5 3 nein 5 ja 2,5 3 nein 5 ja 2,5 3 nein 5 ja nein 3 5 Art des Gewässers fließend stehend *** Hangneigung **** * ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen; die Breites des Streifens muss dem Mindestabstand entsprechen ** max. 1 Hektar, Länge hin zum Gewässer max. 50 Meter *** Beregnungsteiche sind ausgenommen **** gemessen 20 Meter ab Böschungsoberkante (siehe 3) / Folie 14

15 AP12 Erklärung Gewässerabstand Gültigkeit der Kleinschlagregel - bei mehr als 10% Hangneigung und - Randstreifen-Bewuchs ODER - direkt injizierendem Gerät > 1 ha <1 ha > 50 m < 1 ha < 50 m 5 m / Folie 15 5 m 3 m

16 AP12 6 Wirtschaftsdünger-Lagerraum - 1 Generell 6 Monate (Richtwerte Anlage 2) Technik: allgemein anerkannte Richtlinien / Merkblätter sind zu beachten Bei Neu-/Umbau: nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen erforderlicher Nachweis über Funktionsweise ist bereitzuhalten und bei Kontrolle vorzuweisen ev. weitergehende Bestimmungen in Schon- / Schutzgebieten sind zu beachten / Folie 16

17 AP12 6 Wirtschaftsdünger-Lagerraum - 2 Möglichkeiten zur Minderung des WD-Lagerraums Abgabe in Güllebanken, Biogasanlagen Betriebskooperationen etc. aliquote Minderung möglich, aber 2 Monate Minimum Stallmist-Lagerung auf Feldmieten aliquote Minderung für Betriebe <= 30 GVE (bis ) bzw. <= N Lager (ab ) möglich, aber 3 Monate Lagerung auf technisch dichter Fläche Minimum Jauche-Raum ist bei Mist-Lagerung auf dem Feld nicht reduzierbar! nicht belegte Stallplätze zwischen und / Folie 17

18 AP12 6 Wirtschaftsdünger-Lagerraum - 3 Bedingungen für Feldmieten min. drei Monaten am Hof vorlagern min. 25 m Abstand zu Oberflächengewässern kein Abfließen des Sickersafts in Oberflächengewässer auf möglichst flachem, nicht sandigem und nicht staunassem Boden Grundwasser zu Geländeoberkante im Mittel min. 1 m landwirtschaftliche Verwertung mit Räumung nach 8 Monaten (Pferdemist: nach 12 Monaten) + Standortswechsel Menge: N-Gehalt ordnungsgemäße Düngung der angrenzenden Fläche NUR mit befestigter Bodenplatte möglich für Mist von Küken und Junghennen unter einem halben Jahr Legehennen und Hähnen ab einem halben Jahr / Folie 18

19 AP12 7 Verfahren für das Ausbringen von N -1 Bedarf der Kultur bestimmt Menge und Zeitpunkt! Rasch wirksame Dünger nur bei Bodenbedeckung unmittelbar vor Feldbestellung (Anbau) zur Strohrotte (max. 30 kg N ff je ha) zur Mais-Strohrotte nur bis Schnell wirksame oder leicht lösliche N-Gaben nur mit Gabenteilung ab 100 kg N ff /ha (ausgenommen Hackfrüchte und Gemüse ab 15% Ton) Für N-hältigen Handeldünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche, und flüssigen Klärschlamm gilt: auf Ackerflächen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht auf Dauergrünland und Wechselwiesen ab 1. Oktober max. 60 kg N ff /ha bis zum Beginn des jeweiligen Verbotszeitraums / Folie 19

20 AP12 7 Verfahren für das Ausbringen von N -2 Dokumentationspflicht ab LN Betrieb + LN, auf der Stickstoff ausgebracht wird - N Lager : Anfall am Betrieb, Abgabe, Abnahme, Ausbringung auf der LN - Nff, Njw: Wirtschaftsdünger, organ. Dünger, Mineraldünger - N-Bedarf der Kulturen gem. Anlage 3 Fläche und Vorfrucht beachten - Dokumentationspflicht besteht nicht für: - Betriebe bis max. 5 ha LN, wenn (Wein + Gemüse) < 2 ha - Betriebe bis max. 15 ha, wenn 90% der Fläche Dauergrünland oder Wechselwiesen sind (ohne Einrechnung der Almen!) - Frist: bis 31.3 für das vorangegangene Kalenderjahr - Aufbewahrungspflicht: 7 Jahre - auf Verlangen der Behörde vorzulegen / Folie 20

21 AP12 8 Mengenbegrenzungen Die Ausbringungsmenge an N-hältigen Düngern darf kulturartenspezifische Grenzen (Anlage 3) nicht übersteigen (Berechnungsebene: jahreswirksamer N kulturarten- /schlagbezogen) N-Summe aus Wirtschaftsdüngern 170 kg Lager-N je ha LN Berechnungsebene: Lager-N im gesamtbetrieblichen Durchschnitt kein Ausnahmeantrag möglich Bewilligungspflicht gemäß WRG 32 (175/210 kg N ff /ha LN) bzw. strengere Auflagen in Schon- / Schutzgebieten bleiben aufrecht / Folie 21

22 AP12 Brutto-N Stall- und Lagerverluste Lager-N Ausbringungsverluste feldfallender N Stickstoff-Begriffe Organische Bindung jahreswirksamer N 170 kg je Hektar LN 175 / 210 kg je Hektar LN Sachgerechte Düngung Einzelschlag / Folie 22

23 AP12 9 Umsetzung / 10 Inkrafttreten - Konsequenzen Mit dem AP 2012 wird die EU-Nitratrichtlinie (91/676/EWG) umgesetzt. Das AP ist eine Verordnung zum WRG 1959 ( 55 l und 133 Abs. 6 ). Strafrahmen bei Missachtung: Verstoß gegen AP12 ~ Verstoß gegen CC => Kürzung / Verlust der Betriebsprämie derzeitige Rechtsansicht der FA 17C: Verstoß gegen AP12 bei Gülleausbringung => Gülle ist Abfall im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes =>ALSAG-Beitrag von 87 je Kubikmeter! Das AP12 ist seit in Kraft / Folie 23

24 ... zum Abfallrecht... 1 AWG 2002, 2, Abs.3, letzter Satz: Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse ( 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. => Gülle an Nicht-Landwirt => Sammlung, Behandlung usw. ist im öffentlichen Interesse => Nicht-Landwirt = Abfallsammler und behandler => Registrierung im EDM, Aufzeichnungen, Jahresabfallbilanz

25 ... zum Abfallrecht... 2 Brief des BMLFUW, Sektion VI (Mai 2011), an ARGE Kompost & Biogas: Wenn Abfälle in einer Biogasanlage vergoren werden, gilt: Der bei der Biogas-Herstellung anfallende Gärrest, der die Kriterien der Düngemittelverordnung für den Düngemitteltyp Biogasgülle erfüllt, stellt... keinen Abfall dar. ABER Das entbindet den Anlagenbetreiber NICHT von seinen Pflichten als Abfallsammler- und Behandler!

26 AP12 Lager-N aus der Tierhaltung - 1 Tierart Gülle System Mist - Jauche Mist Jauche Tiefstallmist Rinder Jungrinder Kälber und Jungrinder unter 1/2 Jahr 12,7 5,2 5,2 10,4 Jungvieh 1/2 bis 1 Jahr 34,4 14,2 14,2 28,4 Jungvieh 1 bis 2 Jahr 45,6 18,8 18,7 37,5 Rinder ab 2 Jahre Ochsen, Stiere 54,7 22,6 22,5 45,1 Kalbinnen 58,9 24,3 24,2 48,5 Kühe ohne Nachzucht Milch- bzw. Mutterkühe (3 000 kg Milch) 59,1 32,5 16,2 48,7 Milch- bzw. Ammenkühe (4 000 kg Milch) 66,7 36,6 18,4 55,0 Milchkühe (5000 kg Milch) 74,4 40,9 20,4 61,3 Milchkühe (6000 kg Milch) 82,0 45,1 22,5 67,6 Milchkühe (7000 kg Milch) 89,7 49,3 24,6 73,9 Milchkühe (8000 kg Milch) 97,3 53,5 26,7 80,2 Milchkühe (9000 kg Milch) 105,0 57,7 28,8 86,5 Milchkühe (> kg Milch) 112,6 61,9 30,9 92, / Folie 26

27 AP12 Lager-N aus der Tierhaltung - 2 Tierart Gülle System Mist - Jauche Mist Jauche Tiefstallmist Schweine Ferkel Ferkel 8 bis 32 kg Lebendgewicht (LG) Standardfütterung 2,5 1,6 0,8 2,3 Ferkel 8 bis 32 kg Lebendgewicht (LG) N-reduzierte Fütterung 2,4 1,5 0,7 2,2 Mastschweine und Jungsauen auf der Basis von 2,5 Zyklen pro Jahr ab 32 kg LG bis Mastende/Belegung 7,5 4,6 2,3 7,0 ab 32 kg LG bis Mastende/Belegung, N-reduzierte Fütterung 6,9 4,2 2,1 6,4 ab 32 kg LG bis Mastende/Belegung, stark Nreduzierte Fütterung 6,7 4,1 2,1 6,2 Zuchtschweine (ab Belegung) inkl. Ferkel bis 8 kg Zuchtschweine - Standardfütterung 14,4 8,9 4,5 13,4 Zuchtschweine - N-reduzierte Fütterung 12,8 7,9 4,0 11,9 Eber Zuchteber - Standardfütterung 17,7 11,0 5,5 16,4 Zuchteber - N-reduzierte Fütterung 16,7 10,4 5,2 15, / Folie 27

28 AP12 Lager-N aus der Tierhaltung - 3 Tierart System Mist - Jauche Mist Jauche Geflügel pumpfähig Trockenkot Küken u. Junghennen für Legezwecke bis 1/2 Jahr 0,13 0,11 Legehennen, Hähne 0,51 0,43 Mastküken und Jungmasthühner, Basis 7 Umtriebe pro Jahr 0,17 Zwerghühner, Wachteln; ausgewachsen 0,10 Gänse 0,29 Enten 0,29 Truthühner (Puten) 0,65 Schafe Lämmer bis 1/2 Jahr 5,4 ab 1/2 Jahr bis 1,5 Jahre 7,3 Mutterschafe 7,7 Ziegen Tiefstallmist ab 1/2 Jahr 5,0 ab 1/2 Jahr bis 1,5 Jahre 6,6 Mutterziegen 7,2 Gülle / Folie 28

29 AP12 Lager-N aus der Tierhaltung - 4 Tierart Gülle System Mist - Jauche Mist Jauche Tiefstallmist Pferde Kleinpferde incl. Ponys, Esel, Maultiere, Widerristhöhe bis 1,48 m, Endgewicht < 300 kg 1/2 bis 3 Jahre 8,9 > 3 Jahre incl. Fohlen bis 1/2 Jahr 10,5 Kleinpferde über 300 kg - Haflinger, Reitponys, Widerristhöhe bis 1,48 m, Endgewicht > 300 kg 1/2 bis 3 Jahre 17,4 > 3 Jahre incl. Fohlen bis 1/2 Jahr 20,5 Pferde Widerristhöhe > 1,48 m Endgewicht > 500 kg 1/2 bis 3 Jahre 31,2 > 3 Jahre incl. Fohlen bis 1/2 Jahr 36, / Folie 29

30 AP12 Lager-N aus der Tierhaltung - 5 Exoten sind nicht im AP12 angeführt; als Standard gilt: Tierart Gülle Mist Jauche Tiefstall- Anteil Anteil mist Damwild, Lamas, Alpacas,... Alttier inkl. Nachzucht bis 14 Monate: 10,1 Hirsch: 7,1 Rotwild Alttier inkl. Nachzucht bis 14 Monate: 20,9 Hirsch: 17,0 Kaninchen Kaninchenmast 0,72 0,6 Häsin (inkl.hasen bis Absetzen) 1,57 1,3 Strauße Straußenküken bis 1/2 Jahr 1,24 1,1 Jungstrauße 0,5-1,5 Jahre 3,19 2,7 Zuchtstraußenhenne > 1,5 Jahre 4,10 3,5 Zuchtstraußenhahn > 1,5 Jahre 4,90 4, / Folie 30

31 AP12 Lager-N aus der Tierhaltung - 5 Exoten sind nicht im AP12 angeführt; als Standard gilt: Tierart Gülle Mist Jauche Tiefstall- Anteil Anteil mist Zwergzebu und andere Zwergrinder Zwergrind - andere Kälber und Jungrinder unter 1/2 Jahr 6,4 2,6 2,6 5,2 Zwergrind - Jungvieh 1/2 bis 1 Jahr 17,2 7,1 7,1 14,2 Zwergrind - Jungvieh 1 bis 2 Jahr 22,8 9,4 9,4 18,8 Zwergrind - Ochsen, Stiere 27,4 11,3 11,3 22,6 Zwergrind - Kalbinnen 29,5 12,2 12,1 24,3 Zwergrind - Milch- bzw. Mutterkühe (3000 kg Milch) 29,6 16,3 8,1 24,4 Zwergrind - Milch- bzw. Ammenkühe (4000 kg Milch) 33,4 18,3 9,2 27,5 Zwergrind - Milchkühe (5000 kg Milch) 37,2 20,5 10,2 30,7 Zwergrind - Milchkühe (6000 kg Milch) 41,0 22,6 11,3 33,8 Zwergrind - Milchkühe (7000 kg Milch) 44,9 24,7 12,3 37,0 Zwergrind - Milchkühe (8000 kg Milch) 48,7 26,8 13,4 40,1 Zwergrind - Milchkühe (9000 kg Milch) 52,5 28,9 14,4 43, / Folie 31

32 AP12 N-Obergrenzen Ackerland Ertragslage => niedrig mittel hoch 1 hoch 2 hoch 3 Kultur Ertrag bis max. N Ertrag von bis t/ha kg N/ha t/ha kg N/ha t/ha kg N/ha t/ha kg N/ha t/ha kg N/ha Weizen < 14 % RP < 3, ,5-6, ,0-7, ,5-9,0 180 > 9,0 195 Weizen >= 14 % RP < 3, ,5-5, ,5-7, ,0-8,5 180 > 8,5 195 Durum < 3, ,0-4, ,5-6, ,0-7,5 180 > 7,5 195 Wintergerste < 3,5 95 3,5-6, ,0-7, ,5-9,0 170 > 9,0 180 Triticale < 3,5 90 3,5-6, ,0-7, ,5-9,0 155 > 9,0 165 Roggen < 3,5 80 3,5-5, ,5-7, ,0-8,5 140 > 8,5 150 Sommergerste < 3,5 80 3,5-5, ,5-7, ,0-8,5 140 > 8,5 150 Dinkel (entspelzt) < 1,5 65 1,5-2,5 90 > 2, Hafer < 3,5 75 3,5-5, ,0-6, ,5-8,0 125 > 8,0 135 Körnermais < 6, ,0-10, , ,5-13,0 195 > 13,0 210 Silomais (FM) < ,0-57, ,5-65,0 225 > 65,0 240 Zuckerrübe < > Futterrübe < > Speise + Industriekartoffel < > Früh-/Pflanzkartoffel < > Leguminosen (Erbse, Bohne...) Körnerraps < 2, ,0-3, ,0-4, ,0-5,0 195 > 5,0 210 Sonnenblume < 2,0 55 2,0-3,0 65 3,0-4,0 80 4,0-5,0 85 > 5,0 90 Futterzwischenfrucht ohne Leguminosen max. N Ertrag von bis max. N Ertrag von bis max. N Ertrag max. N / Folie 32

33 AP12 Vorfruchtwirkung Ackerland Ackerbohne Körnererbse Klee und Luzerne einjährig Blühstreifen (Umbruch?) Stilllegung (Umbruch?) Bodengesundung (Umbruch?) Umbruch von Wechselwiese Kleegras Futtergräsern Sonstiges mehrjähriges Feldfutter Grünland Umbruch von mehrjährigem Klee mehrjährigen Leguminosen 20 kg N jw 30 kg N jw 40 kg N jw / Folie 33

34 AP12 N-Obergrenzen Grünland Nutzung: eine Nutzung zur Saatgutgewinnung zählt wie 2 Schnittnutzungen; Gräserbestände mit einer Schnitt- und einer Samennutzung sind daher als 3 Nutzungen einzustufen 1) unabhängig von Nutzungsintensität; als Reinbestände gelten Bestände mit mehr als 80% Leguminosen 2) bei einem Leguminosenanteil von mehr als 40% ist der N Wert um 25% zu reduzieren kg N/ha 2) bis 2 Nutzungen/Jahr 90 3 Nutzungen/Jahr Nutzungen/Jahr Nutzungen/Jahr Nutzungen/Jahr 280 Leguminosenreinbestände/Jahr 1) / Folie 34

35 AP12 N-Obergrenzen Gemüse max. N- Ertrag max. N- Ertrag max. N- Ertrag bis Kultur Bedarf von bis Bedarf über Bedarf t / ha kg N t / ha kg N t / ha kg N Zwiebel < > Grünerbsen < > Kopfsalat < > Karotten (Industrie) < > Kraut (Industrie) < > Spinat (Passier) < > Spargel < > Zuckermais < > Chinakohl < > Radieschen < > Ölkürbis < 0, ,4-0,7 120 > 0, / Folie 35

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