Die gute fachliche Praxis. beim Einsatz von organischen Düngemitteln

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1 Die gute fachliche Praxis beim Einsatz von organischen Düngemitteln Zuständige Stelle für landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung Hans-Eberhard Kape

2 Organische Düngemittel - enthalten organische Substanz tierischen und pflanzlichen Ursprungs >> organische Dünger - keine Mindestvorgaben organisch-mineralische Dünger - min. 10 % - bestehen aus organischen Ausgangsstoffen oder Wirtschaftsdüngern >> nur zugelassene Stoffe - enthalten wesentliche Nährstoffgehalte >> Mindestgehalte sonst: >> Bodenhilfsstoffe >> Pflanzenhilfsmittel >> Kultursubstrate

3 Gärrest Schlempe Wirtschaftsdünger tierische Wirtschaftsdünger pflanzliche Wirtschaftsdünger nachwachsende Rohstoffe pflanzliche Bioabfälle tierische Nebenprodukte nachwachsende Rohstoffe tierische Ausscheidungen landwirtschaftl. Pflanzenreste Klärschlämme

4 Von organischen Düngern einzuhaltende gesetzliche Anforderungen pflanzliche und tierische Abfälle/Reststoffe und Nebenprodukte Bioabfallverordnung Klärschlammverordnung EU-Verordnung 1774/2002 Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetz und -verordnung tierische und pflanzliche. Wirtschaftsdünger Bioabfallverordnung Klärschlammverordnung EU-Verordnung 1774/2002 Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetz und -verordnung Düngemittelverordnung Düngeverordnung

5 Chemische Parameter nach Gutser Nges % Anteil NH4-N (% von Nges) Cges % C/N ph Kartoffelschlempe 0,22 0, ,2 8,1 4,2 Maisschlempe 0,28 0, ,5 10,5 4,6 Triticaleschlempe 0,26 1 2,0 7,6 4,0 Gärrest Kartoffel 0, ,1 3,3 8,0 Schlempe Schwedt 0,29 0,34 < 10 < 4 Fruchtw. Dallmin 0, ,0 / 1,5 < 10 > 6 Gärrest NaWaRo 0,30 0, > 7

6 Chemische Parameter. Phosphor ges. % (P 2 O 5 ) Kalium ges. % (K 2 O) Schlempe Schwedt 0,12 0,14 0,05 0,12 Fruchtw. Dallmin 0,07 0,55 Kartoffelpülpe 0,08 0,63 Gärrest NaWaRo 0,08 0,15 0,3 0,4

7 Kornertrag von Wintergerste in Abhängigkeit des mineralischen Inputs als NH 4 -N bzw. N ges (LWK Niedersachsen, 2008)

8 Düngeverordnung 4 (6) Auf Ackerland dürfen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht vor dem Winter Gülle, Jauche und sonstige flüssige organische sowie organischmineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot nur jedoch insgesamt nicht mehr als 40 Kilogramm Ammoniumstickstoff oder 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden.

9 Auswirkungen der Düngeverordnung 4 (6) Schlempe 10 % des Nges Ammonium-N Gärrest 70 % des Nges Ammonium-N Stickstoff Ammonium-N Stickstoff Ammonium-N % FM 0,34 0,03 0,40 0,28 max. kg/ha DüV t/ha deshalb: Angabe des NH 4 -N-Gehaltes aus fachliche Sicht immer erforderlich nach DümV ab 15 % des Gesamt-N vorgeschrieben

10 Mineralischer N-Anteil und N-Wirksamkeit im Jahr der Anwendung von organischen Düngern Stallmist Hühnertrockenkot Geflügelkot Gärrest Rindergülle Jauche Schlempe Fleisch/Knochenmehle Klärschlamm flüssig Klärschlamm fest Kompost kg/ha N

11 Mineralischer N-Anteil und N-Wirksamkeit im Jahr der Anwendung von organischen Düngern Stallmist Hühnertrockenkot Geflügelkot Gärrest Rindergülle Jauche Schlempe Fleisch/Knochenmehle Klärschlamm flüssig Klärschlamm fest Kompost kg/ha N

12 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von Düngemitteln Sperrfristen - Ausbringungsverbot für alle Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem N 1. auf Ackerland vom 1. November bis 31. Januar 2. auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar ausgenommen Festmist ohne Geflügelkot > 1% N TM C/N-Verhältnis 17:1 Positivliste

13 Düngeverordnung >>> Pflicht zur Nährstoffbilanzierung Direktzahlungenverpflichtungenverordnung >>> Pflicht zur Humusbilanz

14 Stickstoffkreislauf Gärrest - Silomais 550 dt/ha Biogasanlage 1 ha Silomais 187 kg/ha N Gärrest 187 kg/ha N N-Bilanz + 68 kg/ha N Verluste 28 kg/ha N Mineraldüngung 60 kg/ha N Gärrestdüngung 159 kg/ha N Unterfußdüngung 36 kg/ha N Boden

15 Stickstoffkreislauf Gärrest - Silomais 550 dt/ha 1 ha Silomais 187 kg/ha N N-Bilanz + 68 kg/ha N Mineraldüngung 60 kg/ha N Biogasanlage aufgrund der N-Bilanz sind bei einem 100 %-igem Maisanbau zu lösenden N-Bilanzprobleme zu erwarten Gärrest 187 kg/ha N die Sperrfristen und N-Begrenzungen der DÜV zwingen aber zu einem Zwischenfruchtanbau oder zu einer Lagerdauer von mehr als (8) - 10 Monaten Gärrestdüngung 159 kg/ha N Verluste 28 kg/ha N Unterfußdüngung 36 kg/ha N Boden

16 Phosphorkreislauf Gärrest - Silomais 550 dt/ha Biogasanlage 1 ha Silomais 39 kg/ha P Gärrest 39 kg/ha P P-Bilanz + 40 kg/ha P Keine Verluste Gärrestdüngung 39 kg/ha P Unterfußdüngung 40 kg/ha P Boden

17 Phosphorkreislauf Gärrest - Silomais 550 dt/ha Biogasanlage aufgrund der P-Überhänge werden bei Gärrest einem 1 ha Silomais 39 kg/ha P 39 kg/ha P 100 %-igem Maisanbau die P-Bodengehalte ansteigen P-Bilanz + 40 kg/ha P früher oder später wird die P-Bilanz und die P-Versorgung zu einem Problem Gärrestdüngung 39 kg/ha P Keine Verluste Unterfußdüngung 40 kg/ha P Boden

18 Kohlenstoffkreislauf Gärrest - Silomais 550 dt/ha Biogasanlage 1 ha Silomais kg/ha C Gärrest kg/ha C Toleranzbilanz - 75 kg/ha C Keine Verluste C-Zufuhr + 85 kg/ha C C-Bilanz -160 kg/ha C Gärrestdüngung kg/ha C Boden

19 Kohlenstoffkreislauf Gärrest - Silomais 550 dt/ha 1 ha Silomais kg/ha C Biogasanlage aufgrund der N- und P-Bilanz Gärrest ist kg/ha C keine externe Zufuhr von Kohlenstoff über organische Dünger möglich Toleranzbilanz - 75 kg/ha C Keine Verluste C-Zufuhr + 85 kg/ha C ein Zwischenfruchtanbau wird dadurch zwingend erforderlich C-Bilanz -160 kg/ha C Gärrestdüngung kg/ha C Boden

20 Neuregelung der Düngemittelverordnung ab dem Seuchen- und Phytohygiene

21 Düngemittelverordnung - Düngemittel dürfen keine Krankheitserreger, Toxine oder Schaderreger enthalten, von denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen ausgehen

22 Düngemittelverordnung 5 Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene (2) Die Anforderungen gelten als nicht eingehalten: 1. hinsichtlich Seuchenhygiene, wenn Salmonellen gefunden werden, 2. hinsichtlich Phytohygienie, wenn pflanzlicher Ausgangsstoffe verwendet werden, die von widerstandsfähigen Schadorganismen,... befallen sind und nicht einer hygienisierenden Behandlung unterzogen wurden.

23 Düngemittelverordnung 5 Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene (3) Die seuchenhygienischen Anforderungen gelten bei der Abgabe an Personen, die Düngemittel u.a. Stoffe im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anwenden, als eingehalten, wenn 1. im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf die bestehende Belastung hingewiesen wird und folgende Anwendungsvorgaben gegeben werden: Sonderregelung für Landwirte

24 Düngemittelverordnung 5 Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene Anwendungsvorgaben: a) auf Ackerland ist die Anwendung ausschließlich auf unbestelltem Ackerland und bei sofortiger Einarbeitung in den Boden zulässig, es sei denn, die Ausbringung erfolgt in Wintergetreide und Winterraps bis zum Schosserstadium (EC 30) mit bodennaher Ausbringungstechnik,

25 Düngemittelverordnung 5 Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene Anwendungsvorgaben: b) die Ausbringung auf unbestellte Ackerflächen mit nachfolgendem Gemüse- oder Kartoffelanbau oder dem nachfolgenden Anbei von Heil-, Duft- und Gewürzkräutern ist nicht zulässig, c) auf Grünland und Futterbauflächen ist ein zeitlicher Abstand von 6 Wochen bis zur nächsten Nutzung einzuhalten und d) die Ausbringung in Zonen I und II von Wasserschutzgebieten ist nicht zulässig

26 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Organische Düngemittel / Bodenverbesserungsmittel unter Verwendung von tierischen Nebenprodukten grundsätzlich Zugang für Nutztiere (Weide/Schnitt) zu den behandelten Flächen während eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verboten

27 Diese Anwendungsvorgaben sind von allen Düngemitteln einzuhalten. >> Gärreste, Schlempen, Komposten, Klärschlämmen, Fleischknochenmehle u.a. aber >> Sonderregelung für seuchenhygienisch bedenkliche Wirtschaftsdünger

28 Düngemittelverordnung 5 Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene - (4) Absatz 2 Nr. 1 (Salmonellenfreiheit) und Absatz 3 (Anwendungsvorschriften) gelten nicht für Wirtschaftsdünger, außer für Wirtschaftsdünger, die in einem von mehreren Landwirten genutzten gemeinschaftlichen Güllelager aufbewahrt werden. In diesem Fall gelten die seuchenhygienischen Anforderungen als eingehalten, wenn sichergestellt ist, dass die Wirtschaftsdünger ausschließlich in den Betrieben der Landwirte angefallen sind, die an der Nutzung es Güllelagers beteiligt sind, und ausschließlich auf den Flächen dieser Landwirte ausgebracht werden.

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