Düngeverordnung Novelle 2015 Auszug

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1 Düngeverordnung Novelle 2015 Auszug H.- E. Kape Zuständige Stelle für landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung (LFB) LMS Agrarberatung

2 3 Grundsätze für die Anwendung - Düngebedarf ist für jeden Schlag nach Vorgaben der DüV vor der Aufbringung zu ermitteln - ermittelte Düngebedarf darf nicht überschritten werden - Überschreitungen zulässig, wenn höherer Düngebedarf belegt wird - Bestandsentwicklung, Witterungseinflüsse

3 4 Vorgaben für die Ermittlung des Düngebedarfs - der Stickstoffdüngebedarf ist als standortbezogene Obergrenze zu ermitteln - bei der Ermittlung sind die Vorgaben der DüV zu berücksichtigen

4 Algorithmus Stickstoffbedarfswert der Kultur für Richtertrag Zu- und Abschläge für 1. schlagweises Ertragsniveau der letzten drei Jahre 2. im Boden verfügbare Stickstoffmenge (Nmin) 3. Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat 4. Stickstoffnachlieferung aus der org. Düngung der Vorjahre 5. Stickstofflieferung aus Vorfrucht 6. Zuschlag bei Abdeckung zur Ernteverfrühung Zuschläge während der Vegetation 7. auf Grund nachträglich eintretender Umstände u.a. Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse

5 Stickstoffbedarfswerte: Frucht Ertragsniveau dt/ha Gesamt-N-Bedarf kg N/ha Raps-W Weizen-W A,B Weizen-W C Weizen-W E Hartweizen Gerste-W Roggen-W Triticale-W Gerste-S Hafer Körnermais Silomais Zuckerrübe

6 1. Zu- und Abschläge wegen anderer Ertragsleistung Kultur Ertragsdifferenz je dt/ha bei höheren Erträgen kg N/ha/Einheit bei niedrigeren Erträgen kg N/ha/Einheit Raps 5 max max Getreide 10 max max Silomais 50 max max ZR-Rübe 100 max max. - 15

7 2. Abschlag für im Boden verfügbaren Stickstoff (Nmin) - Probenahme in der Regel 0 90 cm 0-90 cm Raps, Wintergetreide, Zuckerrüben??? 0-60 cm Sommergetreide, Mais, Kartoffeln Schicht cm > Probenahme oder Berechnung - Analyse >> Summe aus Nitrat-N und Ammonium-N - Anrechnung des Nmin-Wertes zu 100 %

8 3. Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat Humusgehalt in % größer 4,5 (stark humos) Mindestabschlag in kg N/ha 20

9 4. N-Nachlieferung aus der org. Düngung der Vorjahre aus der Anwendung von organ-. oder organ.-mineral. Düngemitteln im Vorjahr 10 % der aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff aus dem Vorjahr

10 5. Abschläge aus der Nachlieferung der Vorfrucht Vorfrucht Mindestabzug in kg N/ha Grünland, Dauerbrache, Luzerne, Klee, Kleegras, Rotationsbrache mit Leguminosen, Gemüse - 20 Rotationsbrache ohne Leguminosen, Zuckerrüben - 10 Raps, Körnerleguminosen, Feldgras - 10 Getreide (mit und ohne Stroh), Silo-, Körnermais, Kartoffeln 0 Zwischenfrüchte - Nichtleguminose, abgefroren 0 - Nichtleguminose, nicht abgefroren = im Frühjahr eingearbeitet - 20 = im Herbst gemulcht 0 - Leguminose, abgefroren Leguminose, nicht abgefroren = im Frühjahr eingearbeitet - 40 = im Herbst eingearbeitet Leguminosen mit Nutzung andere Zwischenfrüchte mit Nutzung 0

11 6. Zuschlag bei Abdeckung zur Ernteverfrühung Gemüse Folien- oder Vliesabdeckung Zuschlag 20 kg/ha

12 7. Zuschlag auf Grund nachträglich eintretender Umstände - Bestandesentwicklung - Witterung - N-Aufnahme (Pflanzenanalyse, Sensor, N-Tester, Nitrat-Test)

13 N-Düngung Summe aus organischem N + mineralischem N

14 Anrechnung von Stickstoff aus der organischen Düngung im Jahr des Aufbringens Düngemittel anzurechnender Anteil vom Gesamtgehalt % Rindergülle 50 Schweinegülle 60 Rindermist 25 Schweinemist 30 Hühnertrockenkot 60 Jauche 90 Klärschlamm fest ( 15 % TM) 25 Gärreste flüssig 50 Gärreste fest 30

15 5 Anwendungsvorgaben keine Aufbringung auf überschwemmten Flächen auf gefrorenen Böden auf schneebedeckten Böden auf wassergesättigten Böden

16 Grundsätze für die Anwendung Einsatzbedingungen DÜV8f - Schnee bedeckt 2006 >> nein 2015 >> ja

17 5 Anwendungsvorgaben Ausnahme: - wenn die Gefahr von Bodenschäden besteht >> auf trockenen, gefrorenen Boden wenn: - der Boden durch Auftauen aufnahmefähig wird, - kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen zu besorgen ist, - der Boden eine Pflanzendecke trägt - Beschränkung auf 60 kg/ha N

18 5 Anwendungsvorgaben - kein direkter Eintrag in Gewässer Düngeverbot an Gewässern >> alle Flächen Abstand 3 m >> 4 m Abstand 1 m >> Streubreite = Arbeitsbreite Abstand 1 m >> Anwendung Grenzstreueinrichtung Düngeverbot an Gewässern auf Flächen >10 % Neigung Abstand 5 m

19 5 Anwendungsvorgaben Düngung an Gewässern auf Flächen >10 % Neigung im Abstand von 20 m (alle N- und P-haltigen Düngemittel) - unbestellte Ackerflächen >> sofortige Einarbeitung - auf bestellten Ackerflächen mit Reihenkultur nur bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung, ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaatverfahren

20 5 Anwendungsvorgaben - kein Abschwemmen auf benachbarte Flächen Biotope, Straßenränder, Wälder, Hausgärten, landwirtschaftliche Flächen,...

21 6 Anwendung von bestimmten Düngemitteln unverzügliche Einarbeitung (max. 4 h) -unbestellte Flächen - organ. / organ.-mineral. Düngemittel - Harnstoff - außer Festmist und Kompost - Ausnahme - Niederschlag innerhalb von 4 h und fehlende Befahrbarkeit nach dem Regen - Einarbeitungspflicht bleibt erhalten

22 6 Anwendung von bestimmten Düngemitteln Ausbringtechnik - ab 2020 auf Ackerland nur streifenförmig oder Injektion - ab 2025 auf Grünland nur streifenförmig oder Injektion

23 6 Anwendung von bestimmten Düngemitteln 170 kg/ha N-Regel (N aus organischen Düngern) - Einbeziehung aller N-Mengen aus organ. u. organ./mineral. Düngemitteln tierischer u. pflanzlicher Herkunft Gülle, Dung, HTK Gärrest, Klärschlamm, Kompost, Fleischknochenmehl, Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilsmittel,.

24 6 Anwendung von bestimmten Düngemitteln N-Düngeverbot - Grundregel - auf AL >> nach der Ernte der Hauptfrucht bis 31. Januar - auf GL und Flächen mit mehrjährigem Feldfutterbau* >> vom 1. November bis 31. Januar * Feldfutter Aussaat bis zum 15. Mai (siehe Antragstellung) - Düngeverbot für Festmist, feste Gärreste, Kompost >> vom 15. November bis zum 31. Januar

25 6 Anwendung von bestimmten Düngemitteln Düngeverbot >> Ausnahmen I - auf Ackerland ist eine N-Düngung zulässig nach Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 30. September - zu Winterraps, Zwischenfrüchten* und Feldfutter* * bei einer Aussaat bis zum 15. September - zu W-Gerste* nach Getreidevorfrucht * bei einer Aussaat bis zum 30. September

26 6 Anwendung von bestimmten Düngemitteln Düngeverbot >> Ausnahmen II - N-Menge bis in Höhe des nachgewiesenen Stickstoffbedarfs - jedoch nicht mehr als 30 kg/ha verfügbarer Stickstoff 60 kg/ha Gesamtstickstoff

27 8 Nährstoffvergleich Betriebe mit Raufutterfressern Nährstoffabfuhr von den Grundfutterflächen gleich Nährstoffaufnahme Tiere Nährstoffaufnahme je Tier x Anzahl der Tiere + Nährstoffabfuhr über abgegebenes Grundfutter (Lager) - Nährstoffzufuhr über erworbenes Grundfutter

28 8 Nährstoffvergleich Nährstoffbilanz Stickstoff - Grundsatz >>> berechnet Düngemenge darf nicht überschritten werden - Bilanzüberhang - 60 kg/ha Stickstoff / 3 Jahre - 50 kg/ha Stickstoff / 3 Jahre ab 2018.

29 9 Bewertung des Nährstoffvergleiches - bei Feststellung einer Überschreitung des zulässigen Nährstoffüberschusses >> Betriebsinhaber hat an einer Schulungsmaßnahme zur Düngebedarfsermittlung teilzunehmen >> der zulässige Kontrollwert darf im folgenden Jahr nicht überschritten werden

30 8 Nährstoffvergleich Nährstoffbilanz - Phosphor - P-Bilanzüberschuss 20 kg/ha Phosphat / 6 Jahre P-Gehalt < 25 mg/100 g Phosphat - P-Bilanzüberschuss 0 kg/ha Phosphat / 6 Jahre P-Gehalt > 25 mg/100 g Phosphat

31 9 Bewertung des Nährstoffvergleiches - bei erneuter Überschreitung des zulässigen Nährstoffüberschusses. >> Vorlage der Düngebedarfsermittlung zur Genehmigung

32 11 Düngetechnik - Minderaldüngerstreuer müssen mit einer Grenzstreueinrichtung ausgerüstet sein - Düngerstreuer müssen Streutoleranzen einhalten

33 12 Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern ab dem 1. Januar 2020 Fassungsvermögen der Lager - in Betrieben ohne eigene Flächen > 9 Monate - in Betrieben mit > 3 GV/ha > 9 Monate >> sonst 6 Monate - Lagerung von Festmist/festen Gärresten 2 >> 4 Monate

34 13 Besondere Anforderungen an Genehmigungen und sonstige Anordnungen durch die zuständigen Stellen, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen Länderöffnungsklausel????

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