Cross-Compliance in Sachsen. Was bringt das Jahr 2018?
|
|
- Stanislaus Heidrich
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Cross-Compliance in Sachsen Was bringt das Jahr 2018?
2 1. Wichtige Änderungen bei Cross- Compliance Nitratrichtlinie Ermittlung und Aufzeichnung des Düngebedarfs vor dem Aufbringen von N-haltigen Düngemitteln Aufzeichnungen über den Nährstoffgehalt von Düngemitteln Ermittlung eines Kontrollwertes als dreijährigem Durchschnitt der Nährstoffvergleiche der letzten drei Jahre Verschärfung der Sperrzeiten für das Aufbringen von N-haltigen Düngemitteln geänderte Abstandsauflagen zu oberirdischen Gewässern Aufbringungsverbote von Düngemitteln neuen Regelungen zur Lagerkapazität und Lagerdauer 2 Informations- und Servicestelle Pirna; SMUL Ref.34 und Ref. ZA
3 Änderungen zu GAB 1: Nitrat-RL Neu: Düngebedarfsermittlung Beachte: Sowohl auf Acker- als auch auf Grünland gilt: Eine Düngebedarfsermittlung für Stickstoff (N) ist vorgeschrieben vor dem Aufbringen von mehr als 50 kg N pro Hektar und Jahr Die Bedarfsermittlung ist gemäß Anlage 4 Tab. 1 bzw. Tab. 8 DüV zu erstellen und gemäß 10 DüV aufzuzeichnen. [ 10 Abs Abs. 2 DüV] 3 Informations- und Servicestelle Pirna; SMUL Ref.34 und Ref. ZA
4 Düngebedarfsermittlung - Aufzeichnungspflicht ein Beispiel für Wintergerste Faktoren für die Düngebedarfsermittlung Kultur Wintergerste, Schlag 12-1 Stickstoffbedarfswert in kg N/ha Ertragsniveau laut Tabelle mit Stickstoffbedarfswerten in dt/ha Ertragsniveau grundsätzlich im Durchschnitt der letzten drei Jahre in dt/ha Ertragsdifferenz in dt/ha aus Zu- und Abschläge in kg N/ha für im Boden verfügbare Stickstoffmenge (Nmin) Ertragsdifferenz 180 kg N/ha 70 dt 60 dt -10 dt -32 kg N -15 kg Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat --- Stickstoffnachlieferung aus der organischen Düngung der Vorjahre (10 %) Vorfrucht bzw. Vorkultur (Ackerbau/Gemüse) Zuschlag bei Abdeckung mit Folie oder Vlies zur Ernteverfrühung Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation in kg N/ha Zuschläge auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse -6 kg -10 kg (Raps) kg N/ha abzüglich N min zu Vegetationsbeginn Vorgabe Abzug wegen Ertragsdifferenz - 10 dt/ha z.b. Güllegabe im Herbst 60 kg N/ha Vorgabe Abzug für Vorfruchtwirkung
5 Düngebedarfsermittlung - Aufzeichnungspflicht Beispiel Grünland - Mähweide, 20 % Weide Kultur Mähweide, 20 % Weide Stickstoffbedarfswert in kg N/ha 245 Ertragsniveau laut Stickstoffbedarfswerttabelle in dt TM/ha 98 Gegebenenfalls Rohproteingehalt laut Stickstoffbedarfswerttabelle in % RP i. d. TM Ertragsniveau grundsätzlich im Durchschnitt der letzten drei Jahre in dt TM/ha Gegebenenfalls Rohproteingehalt grundsätzlich im Durchschnitt der letzten drei Jahre in % RP i. d. TM, soweit Werte vorliegen Ertragsdifferenz in dt/ha + 7 Gegebenenfalls Rohproteindifferenz in % RP i. d. TM aus Zu- und Abschläge in kg N/ha für Stickstoffnachlieferung aus der organischen Düngung der Vorjahre (10 %) Ertragsdifferenz + 17 Gegebenenfalls Rohproteindifferenz Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat - 10 Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbindung von Leguminosen z.b. Güllegabe Vorjahr 100 kg N/ha möglicher Zuschlag wegen Ertragsdifferenz +7 dt/ha TM Vorgaben Abzug Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation in kg N/ha 222 Zuschläge auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse
6 1. Wichtige Änderungen bei Cross- Compliance Nitratrichtlinie Ermittlung und Aufzeichnung des Düngebedarfs vor dem Aufbringen von N-haltigen Düngemitteln Aufzeichnungen über den Nährstoffgehalt von Düngemitteln Ermittlung eines Kontrollwertes als dreijährigem Durchschnitt der Nährstoffvergleiche der letzten drei Jahre Verschärfung der Sperrzeiten für das Aufbringen von N-haltigen Düngemitteln geänderte Abstandsauflagen zu oberirdischen Gewässern Aufbringungsverbote von Düngemitteln neuen Regelungen zur Lagerkapazität und Lagerdauer 6 Informations- und Servicestelle Pirna; SMUL Ref.34 und Ref. ZA
7 Änderungen zu GAB 1: Nitrat-RL Neu: Aufzeichnungen über die Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff einschließlich der zu ihrer Ermittlung angewendeten Verfahren Beachte: Das Aufbringen von Düngemitteln sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat bekannt sind bzw. ermittelt wurden. Möglichkeiten: 1. auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung (meist auf der Rechnung), 2. auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle veröffentlicht (Düngebroschüre) 3. auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Untersuchungsergebnisse vom Betriebsinhaber [ 10 Abs Abs. 4 DüV] 7 Informations- und Servicestelle Pirna; SMUL Ref.34 und Ref. ZA
8 1. Wichtige Änderungen bei Cross- Compliance Nitratrichtlinie Ermittlung und Aufzeichnung des Düngebedarfs vor dem Aufbringen von N-haltigen Düngemitteln Aufzeichnungen über den Nährstoffgehalt von Düngemitteln Ermittlung eines Kontrollwertes als dreijährigem Durchschnitt der Nährstoffvergleiche der letzten drei Jahre Verschärfung der Sperrzeiten für das Aufbringen von N-haltigen Düngemitteln geänderte Abstandsauflagen zu oberirdischen Gewässern Aufbringungsverbote von Düngemitteln neuen Regelungen zur Lagerkapazität und Lagerdauer 8 Informations- und Servicestelle Pirna; SMUL Ref.34 und Ref. ZA
9 Änderungen zu GAB 1: Nitrat-RL geändert: Nährstoffvergleich Beachte: Flächenbilanz wie bisher, aber: N- und P-Abfuhr für Grobfutterflächen ist anhand der Nährstoffaufnahme aus Grobfutter der gehaltenen Tiere (Wiederkäuer) zu berechnen höhere Mindestanrechnung für Stickstoff bei - Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft - Gärresten Absenkung der zulässigen Bilanz-Salden auf + 50 kg N/ha (ab dem 3-Jahresdurchschnitt von 2018 bis 2020) + 10 kg P 2 O 5 /ha (ab dem 6-Jahresdurchschnitt von 2018 bis 2023) 9 Informations- und Servicestelle Pirna; SMUL Ref.34 und Ref. ZA
10 1. Wichtige Änderungen bei Cross- Compliance Nitratrichtlinie Ermittlung und Aufzeichnung des Düngebedarfs vor dem Aufbringen von N-haltigen Düngemitteln Aufzeichnungen über den Nährstoffgehalt von Düngemitteln Ermittlung eines Kontrollwertes als dreijährigem Durchschnitt der Nährstoffvergleiche der letzten drei Jahre Verschärfung der Sperrzeiten für das Aufbringen von N-haltigen Düngemitteln geänderte Abstandsauflagen zu oberirdischen Gewässern Aufbringungsverbote von Düngemitteln neuen Regelungen zur Lagerkapazität und Lagerdauer 10 Informations- und Servicestelle Pirna; SMUL Ref.34 und Ref. ZA
11 Änderungen zu GAB 1: Nitrat-RL geändert: alt: Sperrfristen / neu: Sperrzeiten Sperrzeiten neu festgelegt Sperrzeiten: Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht aufgebracht werden:[ 6 Abs. 8+9 DüV] Kein N-Düngebedarf besteht jedoch vor dem Winter zu den genannten Kulturen nach folgenden Vorfrüchten: - Leguminosen - ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 31. Januar - abweichend (nur Düngung bis in Höhe des Stickstoffdüngebedarfs): - bis zum - 1. Zuckerrübe Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter (bei einer Aussaat bis zum Winterraps September ) oder zu Wintergerste (nach Getreidevorfrucht bei einer Aussaat bis zum 1. Oktober) insgesamt - Kartoffel nicht mehr als 30 kg Ammoniumstickstoff oder 60 kg GesamtN/ha - bis zum 1. Dezember zu Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkulturen. (bei einer Aussaat bis zum 15. Mai) - in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar. Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte in der Zeit vom 15. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar 11 Informations- und Servicestelle Pirna; SMUL Ref.34 und Ref. ZA
12 1. Wichtige Änderungen bei Cross- Compliance Nitratrichtlinie Ermittlung und Aufzeichnung des Düngebedarfs vor dem Aufbringen von N-haltigen Düngemitteln Aufzeichnungen über den Nährstoffgehalt von Düngemitteln Ermittlung eines Kontrollwertes als dreijährigem Durchschnitt der Nährstoffvergleiche der letzten drei Jahre (Überschuss bei N von 60 auf 50 kg/ha und bei P von 20 auf 10 kg/ha) Verschärfung der Sperrzeiten für das Aufbringen von N-haltigen Düngemitteln geänderte Abstandsauflagen zu oberirdischen Gewässern Aufbringungsverbote von Düngemitteln neuen Regelungen zur Lagerkapazität und Lagerdauer 12 Informations- und Servicestelle Pirna; SMUL Ref.34 und Ref. ZA
13 Änderungen zu GAB 1: Nitrat-RL geändert: Abstände zu Oberflächengewässern bei Ausbringung von: N-haltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln Beachte: Abstände, die einzuhalten sind allgemein in Deutschland: innerhalb von 1 m ab Böschungsoberkante = absolutes Ausbringungsverbot im Abstand von 1 m bis 4 m zu oberirdischen Gewässern dürfen keine Einträge in Gewässer erfolgen [ 5 Abs. 2 DüV] Sächsisches Wassergesetz 24: im Abstand von 5 m zur Böschungsoberkante ist jede Düngung und Anwendung von PSM verboten 13 Informations- und Servicestelle Pirna; SMUL Ref.34 und Ref. ZA
14 Änderungen zu GAB 1: Nitrat-RL Abstände zu Oberflächengewässer:
15 Änderungen zu GAB 1: Nitrat-RL geändert: Abstände zu Oberflächengewässern bei Ausbringung von: N-haltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln bei stark geneigten Flächen Beachte: Stark geneigte Flächen: Hangneigung von größer/gleich 10% (2m Höhenunterschied auf 20m) Abstände, die einzuhalten sind: innerhalb bis 5 m ab Böschungsoberkante = absolutes Ausbringungsverbot im Abstand von 5 m bis 20 m bei stark geneigten Ackerflächen [ 5 Abs. 3 DüV] 15 Informations- und Servicestelle Pirna; SMUL Ref.34 und Ref. ZA
16 Änderungen zu GAB 1: Nitrat-RL Abstände zu Oberflächengewässer: stark geneigte Flächen
17 1. Wichtige Änderungen bei Cross- Compliance Nitratrichtlinie Ermittlung und Aufzeichnung des Düngebedarfs vor dem Aufbringen von N-haltigen Düngemitteln Aufzeichnungen über den Nährstoffgehalt von Düngemitteln Ermittlung eines Kontrollwertes als dreijährigem Durchschnitt der Nährstoffvergleiche der letzten drei Jahre (Überschuss bei N von 60 auf 50 kg/ha und bei P von 20 auf 10 kg/ha) Verschärfung der Sperrzeiten für das Aufbringen von N-haltigen Düngemitteln geänderte Abstandsauflagen zu oberirdischen Gewässern Aufbringungsverbote von Düngemitteln neuen Regelungen zur Lagerkapazität und Lagerdauer 17 Informations- und Servicestelle Pirna; SMUL Ref.34 und Ref. ZA
18 Änderungen zu GAB 1: Nitrat-RL geändert: Definition zu nicht aufnahmefähigen Böden Beachte: Es gilt ein Aufbringungsverbot auf gefrorenem Boden; jedoch ist es erlaubt, bis zu 60 kg/ha Gesamt-N aufzubringen: wenn der Boden am Tag des Aufbringens durch Auftauen aufnahmefähig wird, keine Abschwemmungsgefahr in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen besteht, der Boden eine Pflanzendecke trägt (durch Einsaat einer Winterkultur oder von Zwischenfrüchten im Herbst), es sich um Grünland oder Dauergrünland handelt. Verboten ist: die Aufbringung auf wassergesättigtem und schneebedecktem Boden (bei Schnee generell unabhängig von der Schneehöhe), das Befahren, wenn die Gefahr einer Bodenverdichtung oder von Strukturschäden dadurch bestehen würde. [ 5 Abs. 1 DüV] 18 Informations- und Servicestelle Pirna; SMUL Ref.34 und Ref. ZA
19 Änderungen zu GAB 1: Nitrat-RL Neu: Festlegung auch zu festen Wirtschaftsdüngern festen / flüssigen Gärresten notwendig und Beachte: auch für Festmist ist für 1 Monat Lagerraum zu schaffen (ab = 2 Monate) [ 12 Abs. 4 i. V. mit 6 Abs. 8 DüV] 19 Informations- und Servicestelle Pirna; SMUL Ref.34 und Ref. ZA
20 Änderungen zu GAB 1: Nitrat-RL Neu: Stoffstrombilanz (Hof-Tor-Bilanz) gültig ab Beachte: Einführung der Pflicht für Erstellung einer Stoffstrombilanz, dies ist bereits im Düngegesetz geregelt ab Düngejahr 2018 für : Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten und einer Tierbesatzdichte von mehr als 2,5 Großvieheinheiten je Hektar und Betriebe mit mehr als 30 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche und einer Tierbesatzdichte von mehr als 2,5 Großvieheinheiten je Hektar viehhaltende Betriebe, die die o. g. Schwellenwerte unterschreiten, mit einem betriebseigenen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft von > 750 kg Stickstoff (N)/Jahr, wenn diese Betriebe Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben aufnehmen (Bagatellgrenze bis 750 kg N/Jahr) Betriebe mit Biogasanlagen, die mit einem oben genannten viehhaltenden Betrieb in einem funktionalen Zusammenhang stehen Wirtschaftsdünger aufnehmen ab 2023 sollen neue Grenzen gelten, im Gespräch sind Betriebe mit >20 ha LNF oder > 50 GVE 20 Informations- und Servicestelle Pirna; SMUL Ref.34 und Ref. ZA
21 1.2 Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung keine PSM-Anwendung auf ökologische Vorrangfläche (auch nicht bei Leguminosen) Grundsätzlich gilt das Mahdverbot in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni, außer auf den Blüh- und Bejagungsschneisen (NC 177). Dort ist das Mähen und Zerkleinern erlaubt. Grundsätzliches Umbruchverbot (darunter fällt auch Aussaat) vom 1. April bis 30. Juni für als ökologische Vorrangfläche ausgewiesenes Ackerland Selbstbegrünung oder Begrünung durch gezielte Ansaat ist möglich. EFA-Zwischenfrüchte und Gründecken sind vom 1. Januar bis zum Ablauf des 15. Februar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres auf der Fläche zu belassen. Nach Beendigung des Anbaus der stickstoffbindenden Pflanzen im Antragsjahr ist der Nachbau einer Winterkultur oder Winterzwischenfrucht erforderlich. Die Winterkultur oder Winterzwischenfrucht muss bis des Folgejahres auf der Fläche belassen werden 21 Informations- und Servicestelle Pirna; SMUL Ref.34 und Ref. ZA
22 Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung Abgefrorene Kulturen gelten als auf der Fläche belassen. Das aktive Beseitigen der maßgeblichen Kulturen (z. B. durch die Anwendung von Herbiziden) ist allerdings untersagt. Das Beweiden und das Walzen, Schlegeln oder Häckseln der Untersaat von Gras oder Leguminosen oder der EFA- Zwischenfrüchte und Gründecken auf den betreffenden Flächen ist bis zum 15. Februar zulässig. Werden Silage oder Festmist länger als sechs Monate an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck gelagert, handelt es sich nach der Definition der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) um eine ortsfeste Anlage. Somit müssen die Anforderungen der AwSV für derartige Lagerstätten eingehalten werden. 22 Informations- und Servicestelle Pirna; SMUL Ref.34 und Ref. ZA
23 2.3 Anzahl der Verstöße bei VOK Rechtsakte/ GAB Nitrat-RL 21,8% 30,1% 22,5% 21,3% 19,8 % Vogelschutz-RL 0,5% 0,0% 1,3% 0,0% 1,4 % FFH-RL 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% 0,0 % Futtermittelsicherheit 0,6% 0,0% 0,0% 0,0% 0,0 % Lebensmittelsicherheit 6,6% 8,2% 4,1% 5,4% 6,3 % Kennzeichnung/ Registrierung Schweine Kennzeichnung/ Registrierung Rinder Kennzeichnung/ Registrierung Schafe/Ziegen 15,0% 7,7% 7,7% 12,0% 6,3 % 22,0% 48,2% 50,0% 38,9% 10,2 % 21,5% 21,7% 23,3% 13,8% 16,7 % TSE 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% 0,0 % PSM-VO 1,9% 4,0% 2,5% 1,3% 3,7 % Tierschutz Kälber 0,9% 0,0% 0,0% 6,1% 2,4 % Tierschutz Schweine 1,4% 0,0% 0,0% 0,0% 21,4 % Tierschutz Nutztiere 4,5% 1,3% 5,5% 13,8% 7,5 % GLÖZ (1+ 2 und 4 bis 7) 2,2% 0,0% 5,1% 2,7% 2,7 % GLÖZ 3 (GW) - 2,7% 2,6% 2,7% 0,0 % Insgesamt 9,3% 14,8% 15,0% 14,4% 5,7% 23 Informations- und Servicestelle Pirna; SMUL Ref.34 und Ref. ZA
Novelle der Düngeverordnung. unter dem Aspekt der organischen Düngung
Novelle der Düngeverordnung unter dem Aspekt der organischen Düngung H.- E. Kape Zuständige Stelle für landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung (LFB) LMS Agrarberatung 0381 2030770 LFB@lms-beratung.de
MehrNovellierung Düngeverordnung
Novellierung Düngeverordnung Stefan Heinrich, LfULG, Ref. 72 Foto: Dr. M. Grunert, Ref. 72 Novellierung Düngeverordnung Entwurf vom 15.02. 2017 Bundesrats-Drucksache 148/17 www.bmel.de Landwirtschaft Pflanzenbau
MehrZur Weiterentwicklung der Düngeverordnung
Düngeverordnung Dr. Peter Oswald, Referat Pflanzenbau Zur Weiterentwicklung der Düngeverordnung 1. Ausgangssituation 2. Ergebnisse der Evaluierung der Düngeverordnung 4. Forderungen der EU-Kommission 5.
MehrZur geplanten Novelle der Düngeverordnung
Zur geplanten Novelle der Düngeverordnung Egbert Hammernick Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz Dr. Wilfried Zorn Hubert Heß Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft
MehrDüngebedarfsermittlung und N-Düngung auf Ackerland im Herbst ab 2017
Fachinformation Düngebedarfsermittlung und N-Düngung auf Ackerland im Herbst ab 2017 Zulässigkeit, Düngebedarf, Feststellung, Ausbringung und Dokumentation Grundlage: Düngeverordnung vom 26.05.2017 1.
MehrNÄHRSTOFFMANAGEMENT NACH NEUEM DÜNGERECHT. Düngerecht aktuelle rechtliche Vorgaben. Fachbereich Düngebehörde
NÄHRSTOFFMANAGEMENT NACH NEUEM DÜNGERECHT Düngerecht aktuelle rechtliche Vorgaben Fachbereich 3.13 - Düngebehörde Düngerecht aktuelle rechtliche Vorgaben Das Dünge-Paket der Bundesregierung Düngegesetz
MehrDüngeverordnung Novelle 2015 Auszug
Düngeverordnung Novelle 2015 Auszug H.- E. Kape Zuständige Stelle für landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung (LFB) LMS Agrarberatung 0381 2030770 LFB@lms-beratung.de 3 Grundsätze für die Anwendung
MehrNovellierung der. Düngeverordnung
- - Zentrum Acker- Novellierung der Entwurf vom 18.12.2014 LLFG Sachsen-Anhalt, Bernburg Heike.Schimpf@llfg.mlu.sachsen-anhalt.de 1 Warum wird die geändert? Nitratrichtlinie Richtlinie des Rates zum Schutz
MehrAktueller Stand zur Novellierung der Düngeverordnung
Aktueller Stand zur Novellierung der Düngeverordnung DLG-Grünlandtagung 2014 5. Juni 2014 Düngebedarfsermittlung muss erfolgen Nachweis über N min -Werte muss erfolgen (für Stickstoff und Phosphat) muss
MehrAktueller Stand der Novellierung der Düngeverordnung Stand
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Aktueller Stand der Novellierung der Düngeverordnung Stand 18.12.2014 Dr. Matthias Wendland, Konrad Offenberger Warum? Die Düngeverordnung setzt die EU-Nitratrichtlinie
MehrDie Novelle der Düngeverordnung Auswirkungen auf die Landwirtschaft
Die Novelle der Düngeverordnung Auswirkungen auf die Landwirtschaft Stefan Hüsch, Referat Pflanzenbau, Grünland BMEL, Ref. 511 www.bmel.de Inhalt 1. Aktuelle Änderungen bei der DüV 2. Eintragswege 3. Kritikpunkte
MehrDie neue Düngeverordnung
Die neue Düngeverordnung Für Sie kompakt zusammengefasst Stand: November 2017 Herausgeber: Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Wunstorfer Landstr. 11, 30453 Hannover Redaktion: Geschäftsbereich 3, Quelle:
MehrNÄHRSTOFFMANAGEMENT NACH NEUEM DÜNGERECHT. Düngerecht aktuelle rechtliche Vorgaben. Fachbereich Düngebehörde
NÄHRSTOFFMANAGEMENT NACH NEUEM DÜNGERECHT Düngerecht aktuelle rechtliche Vorgaben Fachbereich 3.13 - Düngebehörde Düngerecht aktuelle rechtliche Vorgaben Das Dünge-Paket der Bundesregierung Düngegesetz
MehrDie neue Düngeverordnung
Die neue Düngeverordnung Für Sie kompakt zusammengefasst Stand: 26.05.2017 Hinweis: Bitte verfolgen Sie weitere Veröffentlichungen und in der Fachpresse und/oder auf der Homepage der LWK Niedersachsen
MehrNovelle der Düngeverordnung. Dr. Peter Oswald, Referat Pflanzenbau
Novelle der Düngeverordnung Dr. Peter Oswald, Referat Pflanzenbau Zur Weiterentwicklung der Düngeverordnung 1. Rechtsgrundlagen 2. Ausgangssituation 3. Ergebnisse der Evaluierung der Düngeverordnung 4.
MehrDie neue Düngeverordnung
Die neue Düngeverordnung Kompakt für Sie zusammengefasst Stand: 31. März 2017 Wichtiger Hinweis: Bitte verfolgen Sie die Veröffentlichungen in der Fachpresse LZ Rheinland und Wochenblatt für Landwirtschaft
MehrAktuelle Informationen zur Agrarförderung 3/2017
Aktuelle Informationen zur Agrarförderung 3/2017 Magdeburg, am 28. Juli 2017 Inhalt 1. Termine...- 1-2. Beschränkungen von Düngung und chemischem Pflanzenschutz bei ÖVF-Zwischenfrüchten...- 2-3. Verbot
MehrDie novellierte Düngeverordnung Was verändert sich? Katrin Hecht
Die novellierte Düngeverordnung Was verändert sich? 1 11.09.2017 Katrin Hecht Neuheiten I. Vorgaben zur Düngebedarfsermittlung II. Aufbringverbote / -beschränkungen III. Regeln für die Anwendung bestimmter
MehrDüngung Hans-Eberhard Kape LMS Agrarberatung Zuständige Stelle für landw. Fachrecht und Beratung (LFB)
Düngung 2017 Hans-Eberhard Kape LMS Agrarberatung Zuständige Stelle für landw. Fachrecht und Beratung (LFB) Boden- und Düngungstag MV 2017 1 Kape, 160216 Beurteilung der P-Versorgung Boden- und Düngungstag
Mehr- Düngeverordnung (DüV) - Folie Nr. 2
Die Düngeverordnung Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen - Düngeverordnung
MehrDüngung Hans-Eberhard Kape LMS Agrarberatung Zuständige Stelle für landw. Fachrecht und Beratung (LFB)
Düngung 2017 Hans-Eberhard Kape LMS Agrarberatung Zuständige Stelle für landw. Fachrecht und Beratung (LFB) Boden- und Düngungstag MV 2017 1 Kape, 160216 Beurteilung der P-Versorgung Boden- und Düngungstag
MehrDie Inhalte der neuen Düngeverordnung Was kommt auf die Betriebe zu? Heinz-Hermann Wilkens FB 3.13 Düngebehörde
Die Inhalte der neuen Düngeverordnung Was kommt auf die Betriebe zu? Heinz-Hermann Wilkens Dünge-Paket Strengere Regeln für die Düngung Novelle der Düngeverordnung Bundeslandwirtschaftsminister Schmidt:
MehrCross Compliance und Fachrecht Anforderungen nach EU-Nitratrichtlinie Pirna, 24. Januar 2017
Cross Compliance und Fachrecht Anforderungen nach EU-Nitratrichtlinie Pirna, 24. Januar 2017 Cross Compliance 2016 Kontrollergebnisse Nitratrichtlinie Anzahl der Verstöße bei VOK 2016 Kontrollbereiche
MehrAktueller Stand der Novellierung der Düngeverordnung Stand
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Aktueller Stand der Novellierung der Düngeverordnung Stand 01.10.2015 Dr. Matthias Wendland, Konrad Offenberger Stand Stand Entwurf vom 01.10.2015 Neue Verordnung
MehrNÄHRSTOFFMANAGEMENT NACH NEUEM DÜNGERECHT. Düngerecht aktuelle rechtliche Vorgaben
NÄHRSTOFFMANAGEMENT NACH NEUEM DÜNGERECHT Düngerecht aktuelle rechtliche Vorgaben Fachbereich 3.13 Düngebehörde Karin Lambers Düngerecht aktuelle rechtliche Vorgaben Das Dünge-Paket der Bundesregierung
MehrWesentliche Vorgaben im Herbst:
Das Wichtigste in Kürze - Düngeverordnung 2017 (Stand 10.09.2017) Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erlangen die Vorgaben des neuen Düngegesetz und die Vorgaben der novellierten Düngeverordnung
MehrAktuelle regionale Aspekte in der Landwirtschaft
Aktuelle regionale Aspekte in der Landwirtschaft Von der neuen Düngeverordnung bis hin zum Naturschutz 1 08.02.2018 Katrin Hecht, LfULG, Ref. 35 ISS Großenhain Einteilung: Düngebedarfsermittlung Stickstoff
MehrNeues Düngerecht für die Landwirtschaft
Neues Düngerecht für die Landwirtschaft Welche Auswirkungen auf die Wassergüte sind zu erwarten? Vortrag Tag der Wasserwirtschaft am 09.11.2017 in Magdeburg Franz Jansen-Minßen Fachbereich 3.13 - Düngebehörde
MehrHESSISCHER BAUERNVERBAND e.v.
HEICHER BAUERVERBAD e.v. Taunusstraße 151 6181 Friedrichsdorf Tel. 6172 716- E-Mail: hbv@agrinet.de Internet: www.hessischerbauernverband.de Rundschreiben r. 81/217 17. Juli 217 hbv IIIb MCMmk Umsetzung
MehrStand der Novellierung der DüV. Fachveranstaltungen Januar 2017, Dr. Michael Grunert
Stand der Novellierung der DüV Fachveranstaltungen Januar 2017, Dr. Michael Grunert Düngebedarfsermittlung Diese Präsentation bezieht sich auf den letzten offiziellen Stand: => Entwurf vom 16.12.2015 (mit
MehrRechtliche Grundlagen der neuen Düngeverordnung
Rückblick auf vergangene Anforderungen Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) Grundwasser Erreichung eines guten chemischen Zustandes bis zum Jahr 2027 Alle Grundwasserkörper sollen < 50 mg/l
MehrDie neue Düngeverordnung Wichtige Vorgaben für die Beratungsregion Münsterland Nordost. Unternehmerkreise Bullenmast
Die neue Düngeverordnung Wichtige Vorgaben für die Beratungsregion Münsterland Nordost Unternehmerkreise Bullenmast 23. 8. 2017 Aktueller Stand zur Novellierung des Düngerechts 16.05.2017 Inkrafttreten
MehrAus Aktuellem Anlass 10/17
Aus Aktuellem Anlass 10/17 1.Ermittlung des Stickstoffbedarf im Herbst 2.Hinweise zum Nährstoffentzug einiger Ackerbaukulturen Die Zuständige Stelle für Landwirtschaftes Fachrecht und Beratung (LFB) hat
MehrDüngeverordnung vom 26. Mai unter dem Aspekt der Futtererzeugung. in Kraft getreten am 1. Juni 2017
Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 unter dem Aspekt der Futtererzeugung in Kraft getreten am 1. Juni 2017 Hans- Eberhard Kape LMS Agrarberatung DüV MV 2017 1 LFB, Oktober 2017 Ordnungswidrigkeit Hinweis
MehrNovellierung der Düngeverordnung auf Basis des Entwurfes vom Dr. Gerhard Baumgärtel Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Novellierung der Düngeverordnung auf Basis des Entwurfes vom 24.09.2015 Dr. Gerhard Baumgärtel Landwirtschaftskammer Niedersachsen Folgende grundsätzliche wesentliche Änderungen enthalten die Entwürfe
MehrUmsetzung der novellierten Düngeverordnung in Thüringen
Umsetzung der novellierten Düngeverordnung in Thüringen W. Zorn Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft Jena 26. Thüringer Gemüsebautag Erfurt 13.12.2017 Aktuelle Änderungen Düngeverordnung Verordnung
MehrSachgerechte Düngung in Bayern
Sachgerechte Düngung in Bayern Umweltökologisches Symposium 04. bis 05.03.2008 HBLFA Raumberg - Gumpenstein - Irdning Dr. Matthias Wendland, Konrad Offenberger Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
MehrNeue Düngeverordnung -
Neue Düngeverordnung - mit Beregnung Nährstoffeffizienz steigern! 64. Jahresmitgliederversammlung Fachverband Feldberegnung e.v. 07. Februar 2017, Uelzen, Dr. Gliederung 1. Neue Düngeverordnung was ändert
MehrDr. Jürgen Buchwald Staatssekretär im Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Düngerechtliche Veränderungen Dr. Jürgen Buchwald Staatssekretär im Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern Zeitplan Notifizierung des Verordnungsentwurfs bei der Kommission eingereicht
MehrAuswirkungen der neuen Düngeverordnung (DüV) auf den Weinbau
Auswirkungen der neuen Düngeverordnung (DüV) auf den Weinbau Dr. Monika Riedel, Staatliches Weinbauinstitut Freiburg Freiburg-Tiengen, 14.11.2017 Das neue Düngerecht Vorgaben und Lösungen für den Anbau
MehrNeue Düngeverordnung. Was lange währt wird endlich
Neue Düngeverordnung Was lange währt wird endlich Beitrag im Bayerischen Landwirtschaftlichen Wochenblatt, Ausgabe 17/2017, Seite 40-41 Dr. Matthias Wendland, Institut für Agrarökologie Düngung, Bayerische
MehrLandwirtschaft und Umwelt verschiedene Blickwinkel auf die Düngeverordnung
43. Woche der Erzeuger und Vermarkter Getreide und Ölsaaten 21. November 2013 Landwirtschaft und Umwelt verschiedene Blickwinkel auf die Düngeverordnung Martin Erhardsberger Fachbereich Agrar- und Umweltpolitik
MehrDie gute fachliche Praxis. beim Einsatz von organischen Düngemitteln
Die gute fachliche Praxis beim Einsatz von organischen Düngemitteln Zuständige Stelle für landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung Hans-Eberhard Kape 0381 2030770 hekape@lms-beratung.de Organische Düngemittel
MehrNovellierung der. Düngeverordnung
- - Landesanstalt Landesanstalt für für Landwirtschaft Landwirtschaft und und Zentrum für Acker- und Novellierung der Entwurf vom 16.12.2015 LLG Sachsen-Anhalt, Bernburg Heike.Schimpf@llg.mlu.sachsen-anhalt.de
MehrVerordnung der Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen
Verordnung der Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 11 Geltungsbereich 1. a)die Verordnung regelt die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,
MehrDüngebedarfsermittlung Ackerland
Düngebedarfsermittlung Ackerland Beitrag im Bayerischen Landwirtschaftlichen Wochenblatt, Ausgabe 01/2018, Seite 38-40, Dr. Matthias Wendland, Konrad Offenberger, Institut für Agrarökologie Düngung, Bayerische
MehrUmsetzung der Nitratrichtlinie in Flandern/Belgien (BE), Dänemark (DK) und den Niederlanden (NL)
1 Umsetzung der Nitratrichtlinie in /Belgien (BE), (DK) und den n (NL) Düngungsobergrenzen Es wurden in allen 3 Staaten Düngungsobergrenzen festgelegt. Lagerungsverluste werden vorher abgezogen. : es werden
MehrAktueller Stand zur Novellierung der Düngeverordnung (Stand: Verordnungsentwurf Ressortabstimmung 8/2014) + Versuchsergebnis Gülletechnik
Aktueller Stand zur Novellierung der Düngeverordnung (Stand: Verordnungsentwurf Ressortabstimmung 8/2014) + Versuchsergebnis Gülletechnik Baulehrschau-Sondertag Intelligentes Gülle- und Nährstoffmanagement
MehrErfassungsbogen zur Berechnung eines Nährstoffvergleichs nach Düngeverordnung auf Basis einer Flächenbilanz
Düngejahr von (Tag, Monat, Jahr): bis (Tag, Monat, Jahr): Datum der Erstellung: Zuständiges Landwirtschaftsamt: erstellt durch (Name/Firma): Bitte in Druckschrift ausfüllen! Name, Vorname bzw. Unternehmensbezeichnung
MehrDüV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: "Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305)"
Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV) DüV Ausfertigungsdatum:
MehrÄnderung Düngegesetz und Düngeverordnung
Maßnahmeoptionen zu diffusen Stoffeinträgen in die Gewässer: 1. Nährstoffworkshop Sachsen-Anhalts 30. Juni 2016 Änderung Düngegesetz und Düngeverordnung Judith Wollny Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft
Mehr07./08. November 2017 in Ankum. Das Düngepaket. Ziele und Konsequenzen für die landwirtschaftliche Produktion
ALR-Seminar Grundwasser- und Gewässerschutz im Spannungsfeld von Landwirtschaft, Kommunal- und Umweltpolitik 07./08. November 2017 in Ankum Das Düngepaket Ziele und Konsequenzen für die landwirtschaftliche
MehrTerminkalender Gemeinsamer Antrag 2018 und Cross Compliance
Nr. Maßnahme Kürzel Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 1 Gemeinsamer Antrag: Antragstellung GA Gem bis 2 3 4 5 Gemeinsamer Antrag: Änderungen und Nachmeldungen
MehrNovellierung der Düngeverordnung
Novellierung der Düngeverordnung Dr. Frank Hertwig, Dorothea Heidecke, LELF, Referat Ackerbau, Grünland Dr. Wilfried Zorn, TLL Jena Novellierung der DüV 03.06.2014 0 Gesetzliche Vorgaben Nitrat-RL (RL
MehrDüngung und Bodenschutz welche Änderungen sind zu erwarten?
Düngung und Bodenschutz welche Änderungen sind zu erwarten? Herr, Frau Landwirtschaft, (LLFG), Sachsen-Anhalt Mail: HansUlrich.vonWulffen@llfg.mlu.sachsen-anhalt.de Nadine.Tauchnitz@llfg.mlu.sachsen-anhalt.de
MehrErmittlung der notwendigen Lagerkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger. T. Eiler, FB 3.12
Ermittlung der notwendigen Lagerkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger T. Eiler, FB 3.12 10 Gebote der Düngeverordnung Ermittlung des Düngebedarfs vor der Aufbringung ( 3, Abs. 1)* Ermittlung der verfügbaren
MehrDie neue Düngeverordnung: Aktuelle Änderungen für die Landwirtschaft und Düngebedarfsermittlung
Die neue Düngeverordnung: Aktuelle Änderungen für die Landwirtschaft und Düngebedarfsermittlung W. Zorn; H. Heß Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft Jena Weiterbildungsveranstaltung Landwirtschaftsamt
MehrInformationsveranstaltungen Emsland Grafschaft Bentheim. Neue Düngeverordnung was nun?
Informationsveranstaltungen Emsland Grafschaft Bentheim Neue Düngeverordnung was nun? Neue Düngeverordnung Begrüßung (Ehrenamt) 1. Gesetze, Anwendungsvorschriften und betriebliche Konsequenzen (Wulkotte)
MehrNovellierung der Düngeverordnung Was ändert sich?
Novellierung der Düngeverordnung Was ändert sich? Dr. Ute Schultheiß, KTBL Aktuelle rechtliche Rahmenbedingungen für die Tierhaltung Ulm, Hannover 17./31.05.2017 Gliederung 1. Interessen und Rechtsgrundlagen
MehrVereinfachte N-Düngebedarfsermittlung Spätsommer/Herbst 2017
[[NeuerBrief]] MR-Wetterau, Kölner Str. 10 61200 Wölfersheim _ Margit Albrecht Außerhalb 1 61209 Echzell Bingenheim Ansprechpartner: Frank Lotz Tel. 06036/9787-12 Andre Fritz Tel. 06036/9787-36 Fax 06036/9787-16
MehrTextgegenüberstellung
Textgegenüberstellung Änderung der Verordnung über das Aktionsprogramm 2003 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
MehrNeue Düngerechtliche Regelungen
Neue Düngerechtliche Regelungen - Veranstaltung mit Landwirten Landkreis LOS - Lutz Böhm Auszüge aus dem Vortrag von Dorothea Heidecke LELF Ref. 42 FG Bodenschutz und Düngung Dorfstraße 1, 14513 Teltow
MehrManagement der Gülleausbringung mit verengten Ausbringungsfristen
Management der Gülleausbringung mit verengten Uwe Roth, Geschäftsführer Maschinenringe Hessen e.v. (MR Hessen) Wasser-, Boden- und Landschaftspflegeverband Hessen (WBL Hessen) Die neue Düngeverordnung
MehrDüngeverordnung 2.0 was ändert sich im Rapsanbau?
Düngeverordnung 2.0 was ändert sich im Rapsanbau? Dr. Stephan Deike Dr. Stephan Deike 1 (1) Einführung Gliederung - Diskussion in der der EU und Deutschland (2) Wesentliche Änderungen der Düngeverordnung
MehrBitte in Druckschrift ausfüllen! Name, Vorname bzw. Unternehmensbezeichnung (bei GbR Namen aller Gesellschafter)
Landesamt für Verbraucherschutz Landwirtschaft und Flurneuordnung Referat 43 - Acker- und Pflanzenbau FG Bodenschutz und Düngung Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung I Postfach
MehrPRÜFDIENSTE. der Landwirtschaftskammer Niedersachsen
PRÜFDIENSTE der Landwirtschaftskammer Niedersachsen Aktuelle und zukünftige rechtliche Regelungen aus den Bereichen Düngemittelverordnung und Düngeverordnung Referent: Dipl. Umweltwiss. Reno Furmanek,
MehrNovellen der Düngeverordnung: Was ist zu erwarten?
Ackerbautagung 2012 Novellen der Düngeverordnung: Was ist zu erwarten?, Landwirtschaft, (LLFG), Sachsen-Anhalt Mail: HansUlrich.vonWulffen@llfg.mlu.sachsen-anhalt.de Autoren: Clemens Pohler, Die neue Düngeverordnung
MehrCross Compliance. Voraussetzung für den Erhalt von Direktzahlungen
Cross Compliance Voraussetzung für den Erhalt von Direktzahlungen Referat 32: Ausgleichszahlungen, CC-Koordinierung 1 XX. Monat 2013 Name des Präsentators Gliederung Grundlagen Cross Compliance in Sachsen
Mehr- Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Düngeverordnung-
- Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Düngeverordnung- Pflanzenbautag des LELF 06.12.2017 Dorothea Heidecke LELF Ref. 42 FG Bodenschutz und Düngung Dorfstraße 1, 14513 Teltow OT Ruhlsdorf Dorothea.Heidecke@lelf.brandenburg.de
MehrDie Zukunft der Düngung
Die Zukunft der Düngung Wir steigern Effizienz Die Zukunft der Düngung Das richtige Maß entscheidet über den Erfolg Effizienz mit neuer Düngeverordnung Möglichkeiten zur Effizienzsteigerung Die Zukunft
MehrVerordnungsentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Stand: 16.12.2015 Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen A. Problem und Ziel Mit der Verordnung zur
MehrÄnderung des Düngegesetzes und Novelle der Düngeverordnung
Änderung des Düngegesetzes und Novelle der Düngeverordnung MinDir Dr. Werner Kloos, Leiter der Unterabteilung Landwirtschaft www.bmel.de Änderung des Düngegesetzes und Novelle der Düngeverordnung 1. Interessen
MehrNovellierung der Düngeverordnung
Novellierung der Düngeverordnung Hubert Honecker und Dr. Ute Schultheiß BMEL Bonn Honecker, BMEL, Ref. 511 www.bmel.de Novellierung der Düngeverordnung 1. Interessen und Rechtsgrundlagen 2. Ausgangssituation
MehrDas neue Düngerecht - Vorgaben und Lösungen für den Anbau von Sonderkulturen - Auswirkungen auf den Obstbau, insbesondere Erdbeeren
Das neue Düngerecht - Vorgaben und Lösungen für den Anbau von Sonderkulturen - Auswirkungen auf den Obstbau, insbesondere Erdbeeren Dr. Dietmar Rupp dietmar.rupp@lvwo.bwl.de www.lvwo-bwl.de Freiburg-Tiengen
MehrNitrat im Grundwasser. - Naturwissenschaftliche Grundlagen und Lösungsansätze
Nitrat im Grundwasser - Naturwissenschaftliche Grundlagen und Lösungsansätze Hans-Georg Frede und Martin Bach Gelsenwasser Berlin, 23. Januar 2017a Anteile (%) der verschiedenen Belastungsklassen an den
MehrÄnderungen im Düngerecht - aktueller Sachstand -
Änderungen im Düngerecht - aktueller Sachstand - St. Martin, den 18. Mai 2016 Hans-Walter Schneichel Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Rheinland-Pfalz Folie 1 Änderungen
MehrUrheber: Nora Kretzschmar. Ökologische Vorrangflächen. Bestimmungen/ Regelungen
Urheber: Nora Kretzschmar Ökologische Vorrangflächen Bestimmungen/ Regelungen September 2015 Ökologische Vorrangflächen 2 Unter Vorbehalt weiterer Änderungen! Alle Informationen ohne jede Gewähr und Haftung!
MehrAuszüge und Tabellen zur Ermittlung des N-Düngebedarfs für Gemüse aus der DüV 2017
4(1) Punkt 2 [ ] e nach Anlage 4 Tabelle 4 dort genannten Gemüsekulturen; da sind e nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 5 anzupassen, wenn das tatsächliche der angebauten en im Durchschnitt der letzten drei
MehrDüngejahr von (Tag, Monat, Jahr) bis (Tag, Monat, Jahr)
Düngejahr von (Tag, Monat, Jahr) 01.01.2006 bis (Tag, Monat, Jahr) 31.12.2006 Zuständiges Amt: Zuständiger Landkreis: Datum der Erstellung 31.03.2007 Bitte in Druckschrift ausfüllen! Name, Vorname bzw.
MehrMehrfachantrag 2015 Ökologische Vorrang-Flächen
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Mehrfachantrag 2015 Ökologische Vorrang-Flächen Greening - Grundlagen Greening erfordert: Anbaudiversifizierung Dauergrünlanderhalt
MehrErfassungsbogen nach Düngeverordnung zur Berechnung des Nährstoffvergleichs auf Basis einer FLÄCHENBILANZ. (Gesamtbetrieb)
Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Strenzfelder Allee 22, 06406 Bernburg, Tel./Fax (0 34 71) 3 34-201/205 Poststelle@llfg.mlu.sachsen-anhalt.de Erfassungsbogen nach Düngeverordnung
MehrWelche Auswirkungen hat die Düngeverordnung auf die Landwirtschaftliche Praxis vor Ort Nur Risiken oder auch Chancen
Welche Auswirkungen hat die Düngeverordnung auf die Landwirtschaftliche Praxis vor Ort Nur Risiken oder auch Chancen Dr. Harald Schaaf LHL // unter Verwendung von Folien von Dierk Koch LLH Was haben diese
MehrTabelle 1: Anzurechnende Mindestwerte nach Abzug der Stall-, Lagerungs- und Ausbringungsverluste
Landwirtschaftkammer iedersachsen Tabelle 1: Anzurechnende Mindestwerte nach Abzug der Stall-, Lagerungs- und Ausbringung nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste Zufuhr nach Abzug der Stall-, Lagerungs-
MehrTerminkalender Gemeinsamer Antrag 2015 und Cross Compliance
Terminkalender Gemeinsamer Antrag 2015 und Cross Compliance Maßnahme Kürzel Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Gemeinsamer Antrag: Antragstellung GA Gem
MehrAnleitung N-Düngebedarfsermittlung Erdbeeren
Anleitung N-Düngebedarfsermittlung Erdbeeren Stand 13.7.17 Die Düngeverordnung hat für Erdbeeren den N-Bedarfswert von 6 kg N/ha bundeseinheitlich festgelegt. Abzuziehende Nmin-Proben sind in der Tief
MehrListe der häufigsten Fragen:
Liste der häufigsten Fragen: Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung-DüV)
MehrRechtliche Grundlagen der guten fachlichen Praxis beim Düngen und ihre Weiterentwicklung in Deutschland
Rechtliche Grundlagen der guten fachlichen Praxis beim Düngen und ihre Weiterentwicklung in Deutschland Einleitung Die Düngeverordnung (Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,
MehrWie mache ich meinen Betrieb kontrollsicher? Landratsamt Sigmaringen, Fachbereich Landwirtschaft 1
Wie mache ich meinen Betrieb kontrollsicher? Landratsamt Sigmaringen, Fachbereich Landwirtschaft 1 Welche Kontrollen gibt es? 1. Flächenkontrollen 2. Cross Compliance Kontrollen 2.1 Bereich Fläche/Umwelt
MehrÖkologische Vorrangflächen Ecological Focus Area (EFA) (Flächennutzung im Umweltinteresse gemäß Art. 46 VO (EU) Nr. 1307/2013)
Ökologische Vorrangflächen Ecological Focus Area (EFA) (Flächennutzung im Umweltinteresse gemäß Art. 46 ) Ökologische Vorrangflächen müssen sich, außer bei Niederwald im Kurzumtrieb (KUP) und Aufforstungsflächen,
MehrStickstoff - Obergrenzen in der Landwirtschaft
Stickstoff - Obergrenzen in der Landwirtscft Düngebeschränkungen hinsichtlich Stickstoff Die Ausbringung stickstoffhältiger Düngemittel ist im Aktionsprogramm 2012 (Verordnung) sowie im Wasserrechtsgesetz
MehrGute fachliche Praxis- Landwirtschaft in Gewässernähe
Die gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft- Was bedeutet dies für die Landwirtschaft in Gewässernähe?- Pflanzenschutz, Grünlandumbruch und Düngung Definition Als 'gute fachliche Praxis' wird im deutschen
MehrCross Compliance relevanter Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in der Landwirtschaft CC in der neuen Förderperiode ab 2015
Cross Compliance relevanter Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in der Landwirtschaft CC in der neuen Förderperiode ab 2015 Veranstaltung am 01.12.2015, LfULG ISS Pirna 1 Diese LfULG Präsentation beruht
MehrAuswirkungen der Novelle der Düngeverordnung auf die Kompostanwendung in der Landwirtschaft
Auswirkungen der Novelle der Düngeverordnung auf die Kompostanwendung in der Landwirtschaft Bernhard Osterburg Johann Heinrich von Thünen-Institut, Braunschweig Humustag der Bundesgütegemeinschaft Kompost
MehrSachgerechte Düngung in Bayern auf Ackerland
M. WENDLAND und K. OFFENBERGER Zusammenfassung In Bayern wird die gute fachliche Praxis beim Düngen durch die Düngeverordnung geregelt. Wesentliche rechtliche Vorgaben sind die Begrenzung des Stickstoffes
MehrNovelle der Düngeverordnung - das wollen wir erreichen
Novelle der Düngeverordnung - das wollen wir erreichen Dr. Ludger Wilstacke Abteilungsleiter Landwirtschaft, Gartenbau, Ländliche Räume Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Mehrvom 26. Januar 1996 (Bundesgesetzblatt Teil I vom 6. Februar 1996, S. 118),zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar (BGBl I S.
Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen *) (Düngeverordnung) vom 26. Januar 1996 (Bundesgesetzblatt Teil I vom 6. Februar 1996, S. 118),zuletzt geändert durch Verordnung
MehrBitte in Druckschrift ausfüllen! Name, Vorname bzw. Unternehmensbezeichnung (bei GbR Namen aller Gesellschafter) Str./Nr. PLZ, Ort. Tel.
Landesamt für Verbraucherschutz Landwirtschaft und Flurneuordnung Referat 43 - Acker- und Pflanzenbau FG Bodenschutz und Düngung Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung I Postfach
MehrStickstoffdüngeempfehlungen für das Saarland 2016
Stickstoffdüngeempfehlungen für das Saarland 2016 Wie in jedem Jahr hat die Landwirtschaftskammer auf den 73 repräsentativen Ackerflächen des saarländischen Nitratkatasters Bodenproben gezogen, die von
MehrÜberblick zur Nitratproblematik in Deutschland
Fachkonferenz: Hitze, Hochwasser, Nitrat Drei Herausforderungen für die sichere Wasserversorgung von morgen 04. Juni 2014 Überblick zur Nitratproblematik in Deutschland Dr. Rüdiger Wolter Umweltbundesamt
Mehr