Rechtliche Grundlagen der guten fachlichen Praxis beim Düngen und ihre Weiterentwicklung in Deutschland

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1 Rechtliche Grundlagen der guten fachlichen Praxis beim Düngen und ihre Weiterentwicklung in Deutschland Einleitung Die Düngeverordnung (Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen DüV1) regelt die gute fachliche Praxis der Düngung und das Vermindern von stofflichen Risiken durch die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln. Die DüV dient gleichzeitig der Umsetzung der Nitratrichtlinie (Richtlinie zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, 91/676/EWG - NRL). Die DüV soll zur Erreichung folgender politischer Ziele beitragen: Senkung des Stickstoffbilanzüberschusses der deutschen Landwirtschaft bis zum Jahr 2010 auf 80 kg/ha LF als Ziel der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung (Statistisches Bundesamt, 2012), Reduzierung der Ammoniakemissionen in Deutschland, welche zu ca. 95 % aus der Landwirtschaft stammen, ab dem Jahr 2010 auf 550 kt/jahr, gemäß der Vorgaben der Richtlinie 2001/81/EG (NEC-Richtlinie) über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe, Qualitätsziele gemäß Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG, die u. a. die Reduzierung der landwirtschaftlichen Stickstoff- und Phosphatbelastungen der Gewässer beinhalten, die politische Zielsetzung auf deutscher und EU-Ebene, die Beiträge aller Sektoren zum Klimaschutz weiter zu verbessern (vgl. Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates). Lachgasemissionen aus der Landwirtschaft stellen eine bedeutende Treibhausgasquelle dar. Um einen substantiellen Beitrag der DüV zur Erreichung dieser Ziele

2 sicherzustellen, müssen die Wirksamkeit und die Effizienz der Regelungen der DüV regelmäßig überprüft und ggf. angepasst werden. 1 Nach den Vorgaben der EG-Nitratrichtlinie (Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen 2 ) ist Deutschland verpflichtet, die Düngeverordnung, die ein wesentlicher Teil des deutschen Aktionsprogramms zur Umsetzung der Richtlinie ist, in vierjährigen Abständen auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und ggf. weiterzuentwickeln. Am wurde der Entwurf der Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen veröffentlicht. 3 Mit dieser Verordnung soll die bestehende Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung DüV 4 ) abgelöst werden. Zielstellung ist es dabei, die Vorgaben der EG-Nitratrichtlinie verstärkt umzusetzen sowie praxisgerechte Lösungen für die Landwirtschaft, die sowohl die fachlichen Anforderungen als auch die Umwelterfordernisse angemessen berücksichtigen. Weiterhin soll mit der Novellierung des Düngeverordnung der aktuellen wissenschaftlichen und technischen Entwicklung (z.b. Definition der Anforderungen an die Ausbringungsgeräte) sowie Erfahrungen aus der Vollzugspraxis Rechnung getragen. Beraten wird das Bundeslandwirtschaftsministerium bei der Novellierung der Düngeverordnung von den Wissenschaftlichen Beiräten für Agrarpolitik und Düngungsfragen 5 sowie dem Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) 6. 1 Evaluierung der Düngeverordnung Ergebnisse und Optionen zur Weiterentwicklung. Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Evaluierung der Düngeverordnung

3 Mitte Oktober 2013 hat die Europäische Kommission gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren wegen unzureichender Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie eingeleitet und im Juli 2014 eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt. Aus Sicht der EU-Kommission sind folgende Maßnahmen erforderlich, damit die Ziele der EG- Nitratrichtlinie und der EG-Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland erreicht werden: - Vorgaben zur Begrenzung der Düngung und zur Reduzierung von Nährstoffüberschüssen, - Vorgaben zur Verlängerung der Sperrfristen für die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln im Herbst und Winter, - Vorgaben zur Erhöhung der Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger, - Regelung für die Düngung in der Nähe von Wasserläufen und im hängigen Gelände, - Beschränkung der Düngung auf gefrorenen und schneebedeckten Böden und - präzisere Vorgaben zur Ausbringungstechnik. Deutschland hat im September 2014 fristgerecht zu den Kritikpunkten der Europäischen Kommission Stellung genommen. Die Abstimmung zum Verordnungsentwurf konnte innerhalb der Bundesregierung im Dezember 2014 erfolgreich abgeschlossen werden. Bis Ende Januar 2015 hatten die Länder und Verbände Gelegenheit, Stellungnahmen zum Verordnungsentwurf an das BMEL zu übermitteln. Die Vielzahl der schriftlichen Stellungnahmen wurde sorgfältig geprüft und, soweit erforderlich und sachlich gerechtfertigt, im überarbeiteten Verordnungsentwurf berücksichtigt. Für einige der vorgesehenen Regelungen in der neuen Düngeverordnung ist eine Erweiterung der Rechtsgrundlagen im Düngegesetz erforderlich. 7 Der überarbeitete Verordnungsentwurf soll nach Abschluss der Abstimmung innerhalb der Bundesregierung im November 2015 an die EU-Kommission zur Notifizierung übermittelt werden. Parallel ist die Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Das Inkrafttreten der novellierten Düngeverordnung wird im 2. Quartal 2016 angestrebt. 7 Topagrar.com - Lesen Sie mehr auf:

4 Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen für die Novellierung der Düngeverordnung bilden folgende Gesetze/Verordnungen: - Düngegesetz 8 - Düngemittelverordung (DüMV) 9 - Düngeverordnung (DüV) 10 - Düngungsbeiratsverordnung (DüBV) 11 Das BMEL hat eine Novellierung des Düngegesetzes 12 vorbereitet und das regierungsinterne Abstimmungsverfahren eingeleitet. Der Gesetzentwurf ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmt und von der Bundesregierung noch nicht beschlossen worden. Daher können sich noch Änderungen, auch wesentlicher Art, im weiteren Verfahren ergeben. Die Änderung des Düngegesetzes ist Voraussetzung für den Erlass der Novelle der Düngeverordnung. Düngemittel müssen durch europäisches oder nationales Düngerecht zugelassen sein und dürfen nur nach guter fachlicher Praxis angewandt werden. Dazu gehört, dass Art, Menge und Zeitpunkt der Anwendung von Düngemitteln am Bedarf der Pflanzen und des Bodens ausgerichtet werden. Düngemittel müssen geeignet sein, - das Wachstum von Nutzpflanzen wesentlich zu fördern, - ihren Ertrag wesentlich zu erhöhen, - ihre Qualität wesentlich zu verbessern oder - die Fruchtbarkeit des Bodens zu erhalten oder nachhaltig zu verbessern. Sie dürfen bei sachgerechter Anwendung die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden blob=publicationfile

5 Die Düngemittelverordnung konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben, indem sie das Herstellen, die Zusammensetzung und die Kennzeichnung von Düngemitteln regelt. Die Verordnung enthält Vorschriften über die zulässigen Ausgangsstoffe, Gehalt und Wirksamkeit von Nährstoffen und begrenzt die Gehalte an unerwünschten Stoffen. Die Düngeverordnung präzisiert die Anforderungen an die gute fachliche Praxis der Düngung und regelt wie mit der Düngung verbundene Risiken zu verringern sind. Danach ist der Düngebedarf der Kulturpflanzen vor der Aufbringung mit vorgegebenen Verfahren zu ermitteln. Die Düngebedarfsermittlung muss so erfolgen, dass ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf und der Nährstoffversorgung gewährleistet ist. Dazu sind insbesondere die Nährstoffvorräte des Bodens und die Nährstoffaufnahme der Pflanzen zu berücksichtigen. Der Nährstoffbedarf einer Kultur wird einerseits durch die zu erwartende Erntemenge bestimmt; andererseits wird er beeinflusst durch die Qualitätsansprüche bei der Vermarktung. Düngezeitpunkt und Düngermenge sind so zu wählen, dass den Pflanzen die erforderlichen Nährstoffe zeit- und bedarfsgerecht zur Verfügung stehen. Durch das Verbot der Düngung auf wassergesättigten, überschwemmten, stark schneebedeckten und tief gefrorenen Böden sowie den Vorgaben zu Gewässerabständen, insbesondere bei stark geneigtem Gelände, sollen Nährstoffeinträge in Gewässer vermieden werden. Da Nährstoffverluste bei der Düngung nicht gänzlich vermieden werden können, gibt die Verordnung außerdem vor bis zu welcher Höhe Überschüsse als gute fachliche Praxis anzusehen sind. Wesentliche Inhalte des Entwurfs der Düngeverordnung Nährstoffbedarfsermittlung nach 3 Abs.2: Die Nährstoffe sollen zeitgerecht und der Bedarf der Pflanzen entsprechend gegeben werden. Entsprechend ist eine Düngebedarfsermittlung (DBE) zu erstellen. Nachfolgende Tabelle zeigt dazu eine Orientierungsrechnung mit Bezug zur DüV:

6 Tab.: Beispielhafte Düngebedarfsrechnung Schritte Faktorenfür die Bedarfsermittlung 1 Kultur und N-Bedarf der Kultur (N-Gesamtbedarf bundeseinheitlich vorgegeben) 2 Betriebl. Ertragsniveau der letzten 3 Jahre DüV Anl. 4 Tab. 2 Anl. 4 Tab. 3 Beispiel A-Weizen: 80 dt/ha Ertragserwartung 230 kg N/ha Gesamtbedarf 2012; 2013; 2014 Mittelwert 76 dt/ha 3 Differenz zu Richtwert Anl. 4 Tab. 3 4 Sortenkorrektur gem. Landessortenversuch WW bis10 dt/ha keine Abzug erforderlich Zuschläge nur wenn 20 % Ertragsdifferenz 5 N-min im Boden (Proben od. Empfehlung) 4 Abs kg N/ha: =170 kg N/ha gesamt 6 N-Nachlieferung aus Bodenvorrat Anl. 4 Tab. 6 > 4.5 % Bodenhumus: - 20 kg N/ha 7 N-Nachlieferung organ. Düngung Vorjahr 4, 5 25 kg N/ha: =145kg N/ha 8 N-Nachlieferung aus Vor- /Zwischenfrucht Anl. 4 Tab. 7 Raps: 10 kg N/ha: =135 kg N/ha 9 Zuschläge bei nachträglichen Umständen 10 Summe bei 76 dt/ha Ertragserwartung 3, Abs. 3 Höherer Düngebedarf wg. höherer Erträge 135 kg N/ha für 1. bis 3. Gabe

7 Der Düngebedarf ist für den Schlag oder die jeweilige Bewirtschaftungseinheit bis des auf die Ernte folgenden Jahres schriftlich zu ermitteln. Der ermittelte Düngebedarf darf grundsätzlich nicht überschritten werden. Besondere Umstände können aber eine Erhöhung des Düngebedarfs erlauben (Witterung, Bestandsentwicklung etc.) Der zu erstellende Nährstoffvergleich bezieht sich auf das zurückliegende Düngejahr und muss mindestens 12 Monate umfassen. Insgesamt ist er zu einem dreijährigen Vergleich zusammen zu stellen und jährlich fortzuschreiben. Der Nährstoffvergleich und die dreijährige Zusammenfassung muss auf Verlangen der zuständigen Kontrollbehörde (i.d.r. Amt für Landwirtschaft) vorgelegt werden können. Als Überprüfungsinstrument im Nährstoffvergleich gilt derzeit ein Kontrollwert als Differenz zwischen Zu- und Abfuhr von 60 kg N/ha/a. Ab dem Jahr 2018 beträgt der Kontrollwert 50 kg N/ha/a. Eine häufige Forderung in Stellungnahmen zum Entwurf der DüV ist die zeitigere Einführung der 50kg-Grenze und eine weitere Absenkung auf 40 kg N/ha/a. Organische und organisch-mineralische Düngemittel müssen vor der Ausbringung auf Gesamtstickstoff (Nges), pflanzenverfügbaren Stickstoff (Nverf) und Phosphor (P) untersucht werden. Für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft können auch die Gehaltsrichtwerte aus Anlage 1 der Verordnung genommen werden. Ausweitung der Sperrfristen für stickstoffhaltige Düngemittel: Mit der Novellierung sollen weiterhin die Sperrfristen für die Ausbringung stickstoffhaltiger Düngemittel ausgeweitet werden. - Auf Ackerland (nach Ernte der letzten Hauptfrucht) soll das Verbot in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Januar gelten. Erstmals soll für Festmist eine Sperrfrist eingeführt werden, die vom 15. November bis zum 31. Januar reicht. Der Beginn der Sperrfrist soll künftig um vier Wochen von den Ländern verschoben werden können, ohne dabei jedoch die Gesamtdauer zu verkürzen. - Auf Grünland und Flächen mit mehrjährigem Feldfutterbau beginnt die Sperrzeit am und endet am

8 - Für Festmist und Kompost gilt eine Sperrzeit vom bis zum Die zuständige Landesstelle kann auf Antrag alle Sperrzeiten um 4 Wochen verschieben, dabei darf die Zeitdauer insgesamt jedoch nicht verkürzt werden. Generell ist die Ausbringung von Düngemitteln verboten, bei - überschwemmtem, - wassergesättigtem, - schneebedecktem und - gefrorenem Boden. Gedüngt werden darf demnach erst, wenn der Boden tagsüber auftaut, bzw. seine Ackerkrume aufgetaut ist, er somit aufnahmefähig ist für Nährstoffe und ein Abschwemmen der Nährstoffe in Gewässer und Nachbarflächen nicht zu befürchten ist. Bei der sehr frühen N-Düngung ausgangs Winter (zu Vegetationsbeginn) dürfen max. 60 kg N/ha gedüngt werden. Organische und organisch-mineralische Düngemittel aus tierischer und pflanzlicher Herkunft dürfen künftig nur bis zu max. 170 kg Nges/ha eingesetzt werden. Damit gilt die bisherige 170 kg Grenze zukünftig auch für Biogasgärreste und Komposte. Regelung Phosphatdüngung: Neu ist eine Regelung zur Begrenzung der Phosphatdüngung. Ab 2018 soll auf sehr hoch mit Phosphor versorgten Böden die Düngung auf die Hälfte der Nährstoffabfuhr begrenzt werden. Ausgeweitet werden sollen die Mindestabstände für die Stickstoff- und Phosphatdüngung in der Nähe von Oberflächengewässern und auf Flächen mit Hangneigung zu Oberflächengewässern (Düngeabstand zu Gewässerböschungskante grundsätzlich 4 m-am Hang noch mehr). Ein Verbot der Düngung auf Flächen mit mehr als 15 % Hangneigung soll es jedoch nicht geben. Lagerkapazität organischer Dünger: Neu aufgenommen werden Vorschriften für Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdünger. Güllelagerstätten sollen ein Fassungsvermögen von mindestens sechs Monaten aufweisen

9 müssen. Eine Lagerkapazität von neun Monaten sollen hingegen Betriebe mit hohem Viehbesatz oder ohne eigene Aufbringungsflächen nachweisen müssen. Das Fassungsvermögen der Behälter muss generell größer sein, als die erforderliche Kapazität während des längsten Zeitraums, in dem das Aufbringen von Wirtschaftsdünger auf landwirtschaftlichen Flächen verboten ist. D. h. jeder Betrieb hat grundsätzlich eine individuelle Lagerzeit. Die Mindestlagerkapazitäten für bestimmte Wirtschaftsdüngerarten, für bestimmte Tierhaltungsdichten und flächenlose Betriebe sollen folgendermaßen aussehen: - für Jauche, Gülle, Silagesickersäfte oder flüssige Gärrückstände mindesten 6 Monate - Betriebe, die diese Wirtschaftsdünger erzeugen und einen Viehbestand von mehr als 3 GV/ha, oder die über keine eigenen Ausbringflächen verfügen, müssen ab dem eine Lagerkapazität von 9 Monaten vorhalten - Betriebe, die Festmist oder feste Gärrückstände lagern, müssen ab dem über eine Lagerkapazität von 4 Monaten verfügen Der Entwurf eine Reihe von Länderöffnungsklauseln vor. Beispielsweise sollen die Länder in besonders mit Nitrat belasteten Gebieten das Fassungsvermögen für Güllelager auf sieben Monate erhöhen und die zusätzliche Nachdüngung aufgrund vorangegangener Witterungsereignisse deckeln können. Kritikpunkte Zur Novellierung der Düngeverordnung gibt es zahlreiche Stellungnahmen von Verbänden und Ländern mit vielen Veränderungsvorschlägen. Der Deutsche Bauernverband (DBV) kritisiert bspw. die geplante Begrenzung der Phosphatdüngung auf gut versorgten Böden 13. Anders als im Entwurf angenommen entspreche die Phosphatversorgungsstufe eines Bodens nicht automatisch der Menge an zur Verfügung stehendem Phosphat. Damit könne der Fall eintreten, dass auf einem Boden die 13

10 Phosphatdüngung begrenzt werden müsse, ohne dass hinreichend Pflanzennährstoff zur Verfügung stehe. Daher könne es passiere, dass tierhaltende Betriebe Mineraldünger zukaufen müssten, obwohl sie über eigenen organischen Dünger verfügten. Dies laufe der angestrebten Kreislaufwirtschaft völlig zuwider. Zusätzliche Literatur: DBV: Einheitliches und fachgerechtes Düngerecht in Deutschland erhalten ( ) Topagrar.com : Phosphatbegrenzung-fachlich-nicht-gerechtfertigt html Duengeverordnung-vor html

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