Zuständige Stelle für landw. Fachrecht und Beratung (LFB) Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 unter dem Blickwinkel des ökologischen Landbaus
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- Mareke Brahms
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1 Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 unter dem Blickwinkel des ökologischen Landbaus H.- E. Kape Zuständige Stelle für landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung (LFB) DüV MV 1 LFB, Februar 2018
2 Ordnungswidrigkeit Hinweis DüV MV 2 LFB, Februar 2018
3 Düngeverordnung regelt die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von Düngemitteln, Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich (auch gartenbaulich) genutzten Flächen >>> Baggergut, Torf, Teichsediment u.a. Aufbringung nach Bodenschutzrecht aber Berücksichtigung der DüV DüV MV 3 LFB, Februar 2018
4 Düngegesetz 3 (1) Düngemittel, Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur angewandt werden, soweit sie 1. der EG-Düngemittelverordnung, 2. der deutschen Düngemittelverordnung oder 3. einer anderen nationalen Düngemittelverordnung entsprechen ausgenommen Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die im eigenen Betrieb angefallen sind oder hergestellt worden sind DüV MV 4 LFB, Februar 2018
5 2 Begriffsbestimmungen 1. landwirtschaftlich genutzte Flächen: pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flächen, Grünland und Dauergrünland, Obstflächen, schnellwüchsige Forstgehölze zur energetischen Nutzung, Weinbauflächen, Hopfenflächen und Baumschulflächen; Stilllegungsflächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zugeführt werden; >> Bilanzfläche eines Betriebes DüV MV 5 LFB, Februar 2018
6 Begriffsbestimmungen wesentliche Nährstoffmenge >> Düngebedarfsermittlung 50 kg/ha Stickstoff (Gesamtstickstoff) 30 kg/ha Phosphat (P 2 O 5 ) ca t/ha Schweinegülle 7-10 t/ha Rinderdung 1,5-3 t/ha Geflügelkot wesentlicher Nährstoffgehalt >> Sperrzeiten 1,5 % Gesamtstickstoff in der Trockenmasse 0,5 % Phosphat in der Trockenmasse Jauche > 1,5 % N TM Regenwasser > 1,5 % N TM DüV MV 6 LFB, Februar 2018
7 DüV: macht Vorgaben zum Einsatz von organischen Düngemitteln - Stalldung - Gülle - Jauche - Gärrest - betriebseigener Kompost (Dung, Stroh, Kleegras, ) - Abfallkompost - Bioabfall - Abfallkompost - Grünschnittkompost DüV MV 7 LFB, Februar 2018
8 Düngegesetz Wirtschaftsdünger: Düngemittel, die oder auch oder a) als tierische Ausscheidungen aa) bei der Haltung von Tieren zur Erzeugung von Lebensmitteln oder bb) bei der sonstigen Haltung von Tieren in der Landwirtschaft b) als pflanzliche Stoffe im Rahmen der pflanzlichen Erzeugung in der Landwirtschaft, in Mischungen untereinander nach aerober oder anaerober Behandlung anfallen DüV MV 8 LFB, Februar 2018
9 DüV: macht Vorgaben zum Einsatz von organischen Düngemitteln - Stalldung - Gülle - Jauche Wirtschaftsdünger - Gärrest - betriebseigener Kompost (Dung, Stroh, Kleegras, ) - Abfallkompost - Bioabfall - Abfallkompost - Grünschnittkompost Kompost organischmineralisches Düngemittel organisches Düngemittel DüV MV 9 LFB, Februar 2018
10 DüV: hat spezielle Regelungen für Festmist von Huf- u. Klauentieren Düngegesetz Festmist: Wirtschaftsdünger aus tierischen Ausscheidungen, dessen Trockensubstanzgehalt 15 % übersteigt - auch mit Einstreu, insbesondere Stroh, Sägemehl, Torf oder anderes pflanzliches Material, das im Rahmen der Tierhaltung zugefügt worden ist, - oder mit Futterresten vermischt Huf- und Klauentiere: Pferde, Esel, Wiederkäuer, Schweine Futterplatzreste >> Festmist >> Wirtschaftsdünger DüV MV 10 LFB, Februar 2018
11 Grundsatz der DüV 50 kg/ha N 30 kg/ha P2O5 - vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist der N-Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag bzw. jede Bewirtschaftungseinheit und - zu ermitteln - aufzuzeichnen DüV MV 11 LFB, Februar 2018
12 Begriffsbestimmungen Schlag: räumlich zusammenhängend, einheitlich bewirtschaftet, bestellt mit der gleichen Pflanzenart oder Pflanzenart mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen Bewirtschaftungseinheit: zwei oder mehr Schläge, einheitlich bewirtschaftet, vergleichbare Standortverhältnisse, bestellt mit der gleichen Pflanzenart oder Pflanzenart mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen DüV MV 12 LFB, Februar 2018
13 > keine Düngebedarfsermittlung für Stickstoff - Flächen, mit Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Wein- oder Obstbauflächen Flächen mit schnellwüchsiger Forstgehölze zur Energiegewinnung - Flächen mit ausschließl. Beweidung N-Ausscheidung 100 kg/ha N und keine zusätzliche Stickstoffdüngung - keine Aufbringung von wesentlichen Nährstoffmengen mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln oder Abfällen - Betriebe ohne Pflicht zur Erstellung einer Nährstoffbilanz DüV MV 13 LFB, Februar 2018
14 Vorgabe zur Ermittlung des Düngebedarfs Stickstoffdüngebedarfsermittlung Ackerland Stickstoffbedarfswert der Kultur für einen Richtertrag Zu- und Abschläge für 1. Ertragsniveau der letzten drei Jahre 2. im Boden verfügbare Stickstoffmenge (Nmin) 3. N-Nachlieferung aus dem Bodenvorrat 4. N-Nachlieferung aus der org. Düngung des Vorjahres 5. N-Nachlieferung aus Vor- und Zwischenfrucht DüV MV 14 LFB, Februar 2018
15 Stickstoffbedarfswerte Ackerland : Frucht Ausgangsertragsniveau dt/ha Gesamt-N-Bedarf kg N/ha Raps-W Weizen-W A,B Weizen-W C Weizen-W E Gerste-W Roggen-W Gerste-S Silomais Zuckerrübe Kartoffel Frühkartoffel DüV MV 15 LFB, Februar 2018
16 Düngebedarfsermittlung Ackerland Berücksichtigung der betrieblichen Erträge Zu- und Abschläge für Ertragsniveau der letzten drei Jahre Kultur Ertragsdifferenz je dt/ha bei höheren Erträgen kg N/ha/Einheit bei niedrigeren Erträgen kg N/ha/Einheit Raps 5 max max Getreide 10 max max Silomais 50 max max ZR-Rübe 100 max max lineare Ableitung der Erträge zulässig >>> Bezugsgröße dt/ha DüV MV 16 LFB, Februar 2018
17 Stickstoffdüngebedarfsermittlung betrieblicher Ertrag??? Betriebsdurchschnitt problematisch, - da große Differenzen zwischen den Schlägen - kein Anbau über drei Jahre Vorschlag für MV AL oder - Gruppenbildung nach Standortgruppen des Betriebes z.b. Bodenartengruppen - schlagweise nach Ertragsnachweis GL - Gruppenbildung nach Niedermoor und Mineralboden und Nutzungsart und Nutzungsintensität oder - Rückgriff auf standortbezogenes Ertragsniveau der Offizialberatung (u.a. bei Umstellung) DüV MV 17 LFB, Februar 2018
18 Stickstoffdüngebedarfsermittlung Zu- und Abschläge für Ertragsniveau der letzten drei Jahre Berücksichtigung eines schlechten Erntejahres schlechter Ertrag >> Ertragsniveau < 20 % des Vorjahres >> Ertragsniveau des vorangegangenen Jahres für Düngebedarfsermittlung verwenden DüV MV 18 LFB, Februar 2018
19 Stickstoffdüngebedarfsermittlung Zu- und Abschläge für Ertragsniveau der letzten drei Jahre Berücksichtigung eines weiteren schlechten Erntejahres >> nicht möglich - Ist-Erträge des vorletzten und letzten Jahres gehen in Düngebedarfsermittlung ein DüV MV 19 LFB, Februar 2018
20 Düngebedarfsermittlung Ackerland Berücksichtigung des Nmin-Gehaltes - für jeden Schlag - vor der N-Düngung Abschläge bei der Düngebedarfsermittlung für im Boden verfügbare Stickstoffmenge (Nmin) - nach Empfehlung der zuständigen Stelle - durch Untersuchung von eigenen Proben DüV MV 20 LFB, Februar 2018
21 Nmin Anrechnungstiefe 0 90 cm in der Regel!!! Ackerland Nmin Anrechnungstiefe 0 90 cm Grünland Raps, Wintergetreide, GPS-Getreide Z-Rübe, Mais mehrschnittiges Feldfutter Feldgras mehrjährig Feldgras einjähriges Nmin Anrechnungstiefe 0 60 cm Kartoffeln, Sonnenblume, Sommergetreide, Öllein, einjähriges, einschnittiges Feldfutter, sonstige Sommerungen >>> kein Nmin >>> kein Nmin >>> kein Nmin DüV MV 21 LFB, Februar 2018
22 Nmin-Werte LFB - künftige Beprobung der Testflächen - Ökoflächen: Beprobung Ende Februar Werte Anfang März Verzicht auf feste Testflächen im Rahmen der Fruchtfolge Darstellung der Einzelergebnisse keine langjährigen Richtwerte DüV MV 22 LFB, Februar 2018
23 Abschläge auf Grund der Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat. Humusgehalt in % Mindestabschlag in kg N/ha Ackerland größer 4,0 (humos) 20 DüV MV 23 LFB, Februar 2018
24 Abschläge in Abhängigkeit von Vor- und Zwischenfrüchten Vorfrucht (Hauptfrucht des Vorjahres) Mindestabschlag kg N/ha Grünland, Dauerbrache, Luzerne, Klee, Kleegras, Rotationsbrache mit Leguminosen 20 Rotationsbrache ohne Leguminosen, Zuckerrüben ohne Blattbergung 10 Raps, Körnerleguminosen, Kohlgemüse 10 Feldgras 10 Getreide (mit und ohne Stroh), Silomais, Körnermais, Kartoffel, Gemüse ohne Kohlarten 0 DüV MV 24 LFB, Februar 2018
25 Abschläge in Abhängigkeit von Vor- und Zwischenfrüchten Vorfrucht (Zwischenfrüchte des Vorjahres) Mindestabschlag kg N/ha Nichtleguminosen, abgefroren 0 Nichtleguminosen, nicht abgefroren - im Frühjahr eingearbeitet - im Herbst eingearbeitet Leguminosen, abgefroren 10 Leguminosen, nicht abgefroren - im Frühjahr eingearbeitet - im Herbst eingearbeitet Futterleguminosen mit Nutzung 10 andere Zwischenfrüchte mit Nutzung DüV MV 25 LFB, Februar 2018
26 Stickstoffnachlieferung aus der organischen Düngung der Vorjahre Mindestwerte!!!!! Berücksichtigung bei - Wirtschaftsdüngern 10 % - organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln 10 % - Komposten 1. Jahr 4 % 2. Jahr 3 % 3. Jahr 3 % Summe 10 % jeweils des Gesamtstickstoffs!!!! DüV MV 26 LFB, Februar 2018
27 Düngebedarfsermittlung Beispiel für B-Winterweizen, Vorfrucht Kleegras, 50 dt/ha N-Sollwert B-Weizen Ertrag 80 dt/ha Abschlag Ertrag dt/ha Abschlag N min Abschlag für Nachlieferung aus dem Boden Humusgehalte unter Richtwert der DüV Abschlag für organische Düngung Vorjahr (keine ausgebracht) N-Nachlieferung Vorfrucht Kleegras Abschlag vom N-Bedarf N-Düngebedarf gesamt 230 kg/ha N - 45 kg/ha N - 50 kg/ha N ± 0 kg/ha N ± 0 kg/ha N - 20 kg/ha N kg/ha N 115 kg/ha N DüV MV 27 LFB, Februar 2018
28 Düngebedarfsermittlung Beispiel für B-Winterweizen, Vorfrucht Winterweizen, 45 dt/ha N-Sollwert B-Weizen Ertrag 80 dt/ha Abschlag Ertrag dt/ha Abschlag N min Abschlag für Nachlieferung aus dem Boden Humusgehalte unter Richtwert der DüV Abschlag für organische Düngung Vorjahr (keine ausgebracht) N-Nachlieferung Vorfrucht Winterweizen Abschlag vom N-Bedarf N-Düngebedarf gesamt 230 kg/ha N - 53 kg/ha N - 25 kg/ha N ± 0 kg/ha N ± 0 kg/ha N ± 0 kg/ha N - 78 kg/ha N 152 kg/ha N DüV MV 28 LFB, Februar 2018
29 Düngebedarfsermittlung Beispiel für Sommerweizen, Vorfrucht Kleegras, 45 dt/ha N-Sollwert Sommerweizen Ertrag 55 dt/ha 170 kg/ha N Abschlag Ertrag dt/ha - 15 kg/ha N Abschlag N min - 20 kg/ha N Abschlag für Nachlieferung aus dem Boden Humusgehalte unter Richtwert der DüV ± 0 kg/ha N Abschlag für organische Düngung Vorjahr (keine ausgebracht) ± 0 kg/ha N N-Nachlieferung Vorfrucht Kleegras - 20 kg/ha N Abschlag vom N-Bedarf N-Düngebedarf gesamt - 55 kg/ha N 115 kg/ha N DüV MV 29 LFB, Februar 2018
30 Düngebedarfsermittlung Beispiel für Sommerweizen, Vorfrucht W-Roggen, 40 dt/ha N-Sollwert Sommerweizen Ertrag 55 dt/ha 170 kg/ha N Abschlag Ertrag dt/ha - 23 kg/ha N Abschlag N min - 20 kg/ha N Abschlag für Nachlieferung aus dem Boden Humusgehalte unter Richtwert der DüV ± 0 kg/ha N Abschlag für organische Düngung Vorjahr (keine ausgebracht) ± 0 kg/ha N N-Nachlieferung Vorfrucht Kleegras ± 0 kg/ha N Abschlag vom N-Bedarf N-Düngebedarf gesamt - 43 kg/ha N 127 kg/ha N DüV MV 30 LFB, Februar 2018
31 Düngebedarfsermittlung Beispiel für Mais, Vorfrucht Leg. ZwiFru nicht abgefr., 350 dt/ha N-Sollwert Mais Ertrag 450 dt/ha 200 kg/ha N Abschlag Ertrag dt/ha - 30 kg/ha N Abschlag N min - 40 kg/ha N Abschlag für Nachlieferung aus dem Boden Humusgehalte unter Richtwert der DüV ± 0 kg/ha N Abschlag für organische Düngung Vorjahr (keine ausgebracht) ± 0 kg/ha N N-Nachlieferung Vorfrucht Leg. ZwiFru - 40 kg/ha N Abschlag vom N-Bedarf N-Düngebedarf gesamt kg/ha N 90 kg/ha N DüV MV 31 LFB, Februar 2018
32 Düngebedarfsermittlung Beispiel für Mais, Vorfrucht Leg. ZwiFru genutzt, 350 dt/ha N-Sollwert Mais Ertrag 450 dt/ha 200 kg/ha N Abschlag Ertrag dt/ha - 30 kg/ha N Abschlag N min - 40 kg/ha N Abschlag für Nachlieferung aus dem Boden Humusgehalte unter Richtwert der DüV ± 0 kg/ha N Abschlag für organische Düngung Vorjahr (keine ausgebracht) ± 0 kg/ha N N-Nachlieferung Vorfrucht Leg. ZwiFru genutzt - 10 kg/ha N Abschlag vom N-Bedarf N-Düngebedarf gesamt - 80 kg/ha N 120 kg/ha N DüV MV 32 LFB, Februar 2018
33 Grundsatz der DüV gilt auch für Grünland - vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist der N-Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag bzw. jede Bewirtschaftungseinheit und - zu ermitteln - aufzuzeichnen DüV MV 33 LFB, Februar 2018
34 Grundsatz der DüV - vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist der N-Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag bzw. jede Bewirtschaftungseinheit und - zu ermitteln - aufzuzeichnen DüV MV 34 LFB, Februar 2018
35 Vorgabe zur Ermittlung des Düngebedarfs Stickstoffdüngebedarfsermittlung Grünland mehrschnittiges Feldfutter Stickstoffbedarfswert der Kultur für einen Richtertrag Zu- und Abschläge für 1. Ertragsniveau und RP-Gehalt der letzten drei Jahre 2. N-Nachlieferung aus dem Bodenvorrat 3. N-Nachlieferung aus der N-Bindung von Leguminosen 4. N-Nachlieferung aus der org. Düngung des Vorjahres (10 %) DüV MV 35 LFB, Februar 2018
36 Stickstoffbedarfswerte bei Grünland und Dauergrünland Grünland und Dauergrünland Ertrag (Netto) RP-Gehalt N-Bedarf dt TM/ha % RP TM kg N/ha Wiese 1-Schnittnutzung 40 8,6 55 Wiese 2-Schnittnutzung 55 11,4 100 Wiese 3-Schnittnutzung 80 15,0 190 Weide extensiv 65 12,5 65 Mähweiden, 60 % Weide 94 17,6 190 Mähweiden, 20 % Weide 98 17,2 245 DüV MV 36 LFB, Februar 2018
37 Grünland und Dauergrünland - Zu- und Abschläge auf Grund von abweichendem Ertragsniveau oder Rohproteingehalt Grünland und Dauergrünland Zu- oder Abschläge in kg N/ha je 10 dt TM/ha je 1 % RP TM Wiese 1-Schnittnutzung 14 6 Wiese 2-Schnittnutzung 18 9 Wiese 3-Schnittnutzung Weide extensiv 10 5 Mähweiden, 60 % Weideanteil Mähweiden, 20 % Weideanteil DüV MV 37 LFB, Februar 2018
38 Stickstoffbedarfswerte mehrschnittiges Feldfutter mehrschnittiger Feldfutterbau Ackergras (5 Schnitte/Jahr) Ackergras (3-4 Schnitte/Jahr) Klee-/Luzernegras (3-4 Schnitte/Jahr) Gras > 50 % Rotklee-/Luzerne Reinkultur Ertrag (Netto) RP-Gehalt N-Bedarf dt TM/ha % RP TM kg N/ha , , , ,5 360 DüV MV 38 LFB, Februar 2018
39 mehrschnittiges Feldfutter Zu- und Abschläge auf Grund von abweichendem Ertragsniveau oder Rohproteingehalt mehrschnittiges Feldfutter Zu- oder Abschläge in kg N/ha je 10 dt TM/ha je 1 % RP TM Ackergras (5 Schnitte/Jahr) Ackergras (3-4 Schnitte/Jahr) Klee-/Luzernegras (3-4 Schnitte/Jahr) Gras > 50 % Rotklee-/Luzerne Reinkultur DüV MV 39 LFB, Februar 2018
40 Grünland/Dauergrünland/mehrschnittiges Feldfutter Abschläge für Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat Grünland/Dauergrünland (Schicht 0-10 cm) Mindestabschläge kg N/ha sehr schwach bis stark humos < 8 % OS 10 stark bis sehr stark humos 8-15 % OS 30 anmoorig % OS 50 Moorböden - Niedermoor > 30 % OS 80 mehrschnittiger Feldfutterbau Ackergras alle Bodenarten/Humusgehalte (ohne Leguminosen) 0 DüV MV 40 LFB, Februar 2018
41 Düngebedarfsermittlung Beispiel Grünland, ls, Wiese, 2 Schnitte, 50 dt/ha TM, 11,4 % RP N-Sollwert Grünland, 2 Schnitte, Ertrag 55 dt/ha TM 100 kg/ha N Abschlag für Ertrag 50 dt/ha - 9 kg/ha N Abschlag für Nachlieferung aus dem Boden ls 8 15 % OS - 30 kg/ha N Abschlag für organische Düngung Vorjahr 0 kg/ha N über org. Dünger ± 0 kg/ha N N-Nachlieferung aus N-Bindung durch Leguminosen 10 % Leguminosen - 20 kg/ha N Abschlag vom N-Bedarf N-Düngebedarf gesamt - 59 kg/ha N 41 kg/ha N DüV MV 41 LFB, Februar 2018
42 Düngebedarfsermittlung Beispiel Grünland, Wiese, 2 Schnitte, Moor, 50 dt/ha TM, 11,4 % RP N-Sollwert Grünland, 2 Schnitte, Ertrag 55 dt/ha TM 100 kg/ha N Abschlag für Ertrag 50 dt/ha - 9 kg/ha N Abschlag für Nachlieferung aus dem Boden Niedermoor > 30 % OS - 80 kg/ha N Abschlag für organische Düngung Vorjahr 0 kg/ha N über org. Dünger ± 0 kg/ha N N-Nachlieferung aus N-Bindung durch Leguminosen < 5 % Leguminosen ± 0 kg/ha N Abschlag vom N-Bedarf N-Düngebedarf gesamt - 89 kg/ha N 11 kg/ha N DüV MV 42 LFB, Februar 2018
43 Düngebedarfsermittlung Beispiel Grünland, Weide extensiv, ls, 50 dt/ha TM, 12,6 % RP N-Sollwert Grünland, Weide, Ertrag 65 dt/ha TM Abschlag für Ertrag 50 dt/ha 65 kg/ha N - 15 kg/ha N Abschlag für Nachlieferung aus dem Boden ls 8 15 % OS - 30 kg/ha N Abschlag für organische Düngung Vorjahr 0 kg/ha N über org. Dünger ± 0 kg/ha N N-Nachlieferung aus N-Bindung durch Leguminosen 20 % Leguminosen - 40 kg/ha N Abschlag vom N-Bedarf N-Düngebedarf gesamt - 85 kg/ha N 0 kg/ha N DüV MV 43 LFB, Februar 2018
44 Düngebedarfsermittlung Beispiel Grünland, Weide ext., Niedermoor, 50 dt/ha TM, 12,6 % RP N-Sollwert Grünland, Weide, Ertrag 65 dt/ha TM Abschlag für Ertrag 50 dt/ha 65 kg/ha N - 15 kg/ha N Abschlag für Nachlieferung aus dem Boden Niedermoor > 30 % OS - 80 kg/ha N Abschlag für organische Düngung Vorjahr 0 kg/ha N über org. Dünger ± 0 kg/ha N N-Nachlieferung aus N-Bindung durch Leguminosen 10 % Leguminosen ± 20 kg/ha N Abschlag vom N-Bedarf N-Düngebedarf gesamt kg/ha N 0 kg/ha N DüV MV 44 LFB, Februar 2018
45 Düngebedarfsermittlung Beispiel Grünland, Weide norm., Niedermoor, 65 dt/ha TM, 12,6 % RP N-Sollwert Grünland, Weide norm., Ertrag 77 dt/ha TM Abschlag für Ertrag 65 dt/ha 98 kg/ha N - 14 kg/ha N Abschlag für Nachlieferung aus dem Boden Niedermoor > 30 % OS - 80 kg/ha N Abschlag für organische Düngung Vorjahr 0 kg/ha N über org. Dünger ± 0 kg/ha N N-Nachlieferung aus N-Bindung durch Leguminosen < 5 % Leguminosen ± 0 kg/ha N Abschlag vom N-Bedarf N-Düngebedarf gesamt - 94 kg/ha N 4 kg/ha N DüV MV 45 LFB, Februar 2018
46 Düngebedarfsermittlung Beispiel Grünland, Weide norm., ls, 65 dt/ha TM, 12,6 % RP N-Sollwert Grünland, Weide norm., Ertrag 77 dt/ha TM Abschlag für Ertrag 50 dt/ha 98 kg/ha N - 14 kg/ha N Abschlag für Nachlieferung aus dem Boden ls 8 15 % OS - 30 kg/ha N Abschlag für organische Düngung Vorjahr 0 kg/ha N über org. Dünger ± 0 kg/ha N N-Nachlieferung aus N-Bindung durch Leguminosen 10 % Leguminosen - 20 kg/ha N Abschlag vom N-Bedarf N-Düngebedarf gesamt - 64 kg/ha N 34 kg/ha N DüV MV 46 LFB, Februar 2018
47 Grundsatz der DüV 30 kg/ha P 2 O 5 - vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist der P-Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag bzw. jede Bewirtschaftungseinheit und - zu ermitteln - aufzuzeichnen DüV MV 47 LFB, Februar 2018
48 keine Düngebedarfsermittlung für Phosphor Abweichung zur Bodenuntersuchung!!! - Flächen, mit Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Wein- oder Obstbauflächen Flächen mit schnellwüchsiger Forstgehölze zur Energiegewinnung - Flächen mit ausschließl. Beweidung N-Ausscheidung 100 kg/ha N und keine zusätzliche Stickstoffdüngung - keine Aufbringung von wesentlichen Nährstoffmengen mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln oder Abfällen - Betriebe ohne Pflicht zur Erstellung einer Nährstoffbilanz - auf Schlägen kleiner 1 ha DüV MV 48 LFB, Februar 2018
49 Vorgabe zur Ermittlung des Düngebedarfs Phosphordüngebedarfsermittlung Ackerland Phosphatbedarf des Pflanzenbestandes für das Ertragsmittel 1. Zu- und Abschläge für Nachlieferung aus dem Boden 2. Zu- und Abschläge für Fixierung im Boden Bodenuntersuchung - jeder Schlag ab 1 ha - im Rahmen einer Fruchtfolge - mindestens alle sechs Jahre ausgenommen Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) < 100 kg/ha N ohne weitere N-Düngung!!!!!!! DüV MV 49 LFB, Februar 2018
50 Bodenuntersuchung DüV: Die Probennahmen und Untersuchungen sind nach Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle durchzuführen. - P-Düngebedarfsermittlung für 3 Jahre möglich Ertrag dt FM x P-Bedarf/dt FM + Zu-/Abschlag für Bodenuntersuchung - Analytik nach DL-Methode in MV DüV MV 50 LFB, Februar 2018
51 Grundsätze für die Anwendung von Phosphor - Ausnahmeregelung bei P-Düngung von der guten fachl. Praxis (GfP) GfP > 25 mg Phosphat DL/100 g >>> keine Düngung DüV > 25 mg Phosphat DL/100 g >>> nach Abfuhr Problem Wirtschaftsdünger Kompost enthalten viel P DüV MV 51 LFB, Februar 2018
52 Grundsätze für die Anwendung - der ermittelte N/P-Düngebedarf darf im Rahmen der geplanten Düngungsmaßnahme nicht überschritten werden - Überschreitungen bei N sind zulässig, wenn nachträglich eintretende Umstände dies erfordern (u.a. Bestand/Witterung) DüV MV 52 LFB, Februar 2018
53 Grundsätze für die Anwendung - Aufbringen von N und P über Düngemittel (sind auch Wirtschaftsdüngemittel), Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel darf nur erfolgen, wenn die Gehalte an - Gesamtstickstoff und verfügbarem Stickstoff - Gesamtphosphat bekannt sind Quelle: Kennzeichnung nach Düngerecht Analysen Richtwerte (nur für tierische Wirtschaftsdünger) DüV MV 53 LFB, Februar 2018
54 Grundsätze für die Anwendung - Aufbringen von N und P über Düngemittel (sind auch Wirtschaftsdüngemittel), Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel darf nur erfolgen, wenn die Gehalte an - Gesamtstickstoff und verfügbarem Stickstoff - Gesamtphosphat bekannt sind Quelle: Kennzeichnung nach Düngerecht Analysen Richtwerte (nur für tierische Wirtschaftsdünger) DüV MV 54 LFB, Februar 2018
55 DüV - zusätzliche Vorgaben - Einarbeitung innerhalb von 4 Stunden nach Beginn des Aufbringens gilt für 1 Stunde bei speziellen Düngemitteln - organische Düngemittel - organisch-mineralische Düngemittel - Wirtschaftsdünger (mit wesentlichen N-Gehalten) gilt nicht für - Festmist von Huftieren oder Klauentieren, (ohne Geflügel d.h. hier Einarbeitung) - Kompost - organische Düngemittel < 2 % TM (Jauche) - organisch-mineralische Düngemittel < 2 % TM DüV MV 55 LFB, Februar 2018
56 DüV - zusätzliche Vorgaben nur noch streifenförmige Aufbringung auf bestelltem Ackerland ab 2020 auf GL und Feldgras ab 2025 gilt für - flüssige Wirtschaftsdünger (u.a. Gülle, Jauche) - flüssige organische Düngemittel (u.a. Gärreste) - flüssige organisch-mineralische Düngemittel (u.a.vinasse) (mit wesentlichen N-Gehalten) - zuständige Stelle kann andere Aufbringungsverfahren genehmigen andere Verfahren müssen zu vergleichbaren Ammoniakemissionen führen!!! DüV MV 56 LFB, Februar 2018
57 DüV - Sperrzeiten 1,5 % N in der TM - grundsätzliches Düngeverbot für Dünger mit wesentlichem N-Gehalt - auf Ackerland ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 31. Januar, - auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjähr. Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar. - Düngungsverbot gilt für mineral. u. organ. N-Düngemittel Sperrzeit für Ausbringung von Festmist von Huf- und Klauentieren Kompost 10. Dezember 15. Januar DüV MV 57 LFB, Februar 2018
58 Ausnahmen von den Sperrzeiten auf Ackerland - N-Düngung ist zulässig bis in Höhe des N-Düngebedarfs nach Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 30. September nur - zu Winterraps, Zwischenfrüchten* und Feldfutter* * Aussaat bis zum 15. September - zu W-Gerste* nach Getreidevorfrucht * Aussaat bis zum 1. Oktober - zu Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkulturen bis zum 1. Dezember - maximal 60 kg/ha N-Gesamt oder 30 kg/ha Ammonium-N Obergrenze gilt nicht für Festmist von Huf- und Klauentieren Kompost Obergrenze gilt aber für Geflügeldung DüV MV 58 LFB, Februar 2018
59 Zulässige Herbstdüngung zu Wintergerste bei Aussaat bis zum 1. Oktober nach Vorfrucht Stroh Düngebedarf kg/ha N Getreide, Grassamenvermehrung Abfuhr 30 Pflugsaat Verbleib 40 Getreideganzpflanze 30 Getreide, Grassamenvermehrung Getreideganzpflanze Mulch-/ Direktsaat 40 DüV MV 59 LFB, Februar 2018
60 Zulässige Herbstdüngung zu Winterraps bei Aussaat bis zum 15. September nach Vorfrucht Getreide, Grassamenvermehrung Feldgras Leguminosengemenge* (< 75 % Leguminosen) Getreideganzpflanze Getreide, Grassamenvermehrung Feldgras Leguminosengemenge* (< 75 % Leguminosen) Getreideganzpflanze Pflugsaat Mulch-/ Direktsaat Stroh Düngebedarf kg/ha N Abfuhr 40 Verbleib DüV MV 60 LFB, Februar 2018
61 Zulässige Herbstdüngung zu Zwischenfrüchten bei Aussaat bis zum 15. September ohne Beerntung (einschl. Untersaat ) nach Vorfrucht Düngebedarf kg/ha N Getreide, Grassamenvermehrung Feldgras, Mais (Frühernte) Leguminosengemenge* (< 25 % Leguminosen) Getreideganzpflanze Getreide, Grassamenvermehrung Feldgras, Mais (Frühernte) Leguminosengemenge* (< 25 % Leguminosen) Getreideganzpflanze Leguminosenanteil Zwischenfrucht*** % Leguminosenanteil Zwischenfrucht *** < 25 % * einschließlich Klee-/Luzernegras *** Leguminosen Anteil in der Zwischenfrucht bzw. im Feldfutter als Anteil der Samen DüV MV 61 LFB, Februar 2018
62 Zulässige Herbstdüngung zu Zwischenfrüchten bei Aussaat bis zum 15. September ohne Beerntung (einschl. Untersaat ) nach Vorfrucht Düngebedarf kg/ha N Getreide, Grassamenvermehrung Feldgras, Mais (Frühernte) Leguminosengemenge* (< 25 % Leguminosen) Getreideganzpflanze Getreide, Grassamenvermehrung Feldgras, Mais (Frühernte) Leguminosengemenge* (< 25 % Leguminosen) Getreideganzpflanze Leguminosenanteil Zwischenfrucht*** % Leguminosenanteil Zwischenfrucht *** < 25 % * einschließlich Klee-/Luzernegras *** Leguminosen Anteil in der Zwischenfrucht bzw. im Feldfutter als Anteil der Samen DüV MV 62 LFB, Februar 2018
63 Zulässige Herbstdüngung Feldfutter bei Aussaat bis zum 15. September ohne Beerntung im Herbst** (einschl. Untersaat) nach Vorfrucht Düngebedarf kg/ha N Getreide, Grassamenvermehrung Feldgras. Mais (Frühernte) Leguminosengemenge* (< 25 % Leguminosen) Getreideganzpflanze Getreide, Grassamenvermehrung Feldgras, Mais (Frühernte) Leguminosengemenge* (< 25 % Leguminosen) Getreideganzpflanze Leguminosenanteil Feldfutter *** % Leguminosenanteil Feldfutter*** < 25 % * einschließlich Klee-/Luzernegras ** Feldfutter mit Beerntung im Herbst - N-Düngebedarfsermittlung nach DüV Anlage 4 Tabelle 8 *** Leguminosen Anteil in der Zwischenfrucht bzw. im Feldfutter als Anteil der Samen DüV MV 63 LFB, Februar 2018
64 Ausnahme von Sperrzeit auf Antrag - Beginn und Ende der Verbotszeiträume können um bis zu vier Wochen verschoben werden - formloser, aber frühzeitiger Antrag - folgende Angaben sind u.a. im Antrag bereitzustellen - Frucht, Vorfrucht - vorgesehene Fläche - Bezeichnung, Flächengröße - Bodenart, Nutzung - - Düngebedarf im Herbst!!! DüV MV 64 LFB, Februar 2018
65 weitere Ausnahme von Sperrzeit auf Antrag - für Düngemittel mit weniger als 2 % TM >> Jauche >> Silosickersaft - Ausbringung in der Sperrfrist nach Genehmigung möglich - wenn keine schädlichen Gewässerverunreinigungen eintreten - wenn Nährstoffgehalte und Trockenmasse < 2 % nachgewiesen - maximale Aufbringungsmenge 30 kg/ha N DüV MV 65 LFB, Februar 2018
66 Grünland/Ackergras Ausbringung einer organischen Düngung nach dem letztem Schnitt vor Beginn der Sperrzeit - vor der Ausbringung Düngebedarfsermittlung für das Folgejahr erstellen >> zum Nachweis eines Düngebedarfs im Folgejahr!!! - Anrechnung der ausgebrachten N-Menge bei N-Düngung im nächsten Jahr (Anteil des Gesamtstickstoffs) (DüV Anlage 3) Rindergülle 50 % Schweinegülle 60 % Gärrest flüssig 50 % - Eingang der N/P-Mengen in die Nährstoffbilanz des Folgejahres DüV MV 66 LFB, Februar 2018
67 betriebliche Obergrenze für N aus organischen Düngern maximal 170 kg/ha/kalenderjahr Einbeziehung aller N-Mengen - aus organischen u. organischen-mineralischen Düngemitteln (Klärschlamm, Kompost, Fleischknochenmehl, Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel,.) - aus Wirtschaftsdüngern tierischer u. pflanzlicher Herkunft (Gülle, Dung, HTK, Jauche, Gärreste) DüV MV 67 LFB, Februar 2018
68 Bodenzustand und Düngung bei der N/P-Düngung keine Aufbringung - auf überschwemmten Flächen - auf gefrorenen Böden - auf schneebedeckten Böden - auf wassergesättigten Böden Ausnahme: >> auf gefrorenen Boden wenn: - der Boden durch Auftauen am Tag aufnahmefähig wird, - kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer zu besorgen ist - kein Abschwemmen auf benachbarte Flächen zu besorgen ist - der Boden eine Pflanzendecke trägt - und die Gefahr einer Bodenverdichtung besteht - Beschränkung auf 60 kg/ha N DüV MV 68 LFB, Februar 2018
69 Bodenzustand und Düngung bei der N/P-Düngung keine Aufbringung Ausnahme: - auf überschwemmten Flächen - auf gefrorenen Böden - auf schneebedeckten Böden - auf wassergesättigten Böden >> auf gefrorenen Boden wenn: - der Boden durch Auftauen am Tag aufnahmefähig wird, - kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer zu besorgen ist - kein Abschwemmen auf benachbarte Flächen zu besorgen ist - der Boden eine Pflanzendecke trägt - und die Gefahr einer Bodenverdichtung besteht - Beschränkung auf 60 kg/ha N keine Selbstbegrünung, keine abgefrorenen Zwischenfrüchte DüV MV 69 LFB, Februar 2018
70 Bodenzustand und Düngung bei der N/P-Düngung keine Aufbringung - auf überschwemmten Flächen - auf gefrorenen Böden - auf schneebedeckten Böden - auf wassergesättigten Böden weitere Ausnahme für: Festmist von Huf- und Klauentieren Kompost >> auf gefrorenen Boden wenn: - der Boden durch Auftauen am Tag aufnahmefähig wird, - kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer zu besorgen ist - kein Abschwemmen auf benachbarte Flächen zu besorgen ist - der Boden eine Pflanzendecke trägt - und die Gefahr einer Bodenverdichtung besteht - keine Beschränkung auf 60 kg/ha N DüV MV 70 LFB, Februar 2018
71 DÜV8a Grundsätze für die Anwendung Aufnahmefähigkeit gefrorener Boden - nicht aufgetaut aufgetauter Boden <??? cm >??? cm Bodenfrost DüV MV 71 LFB, Februar 2018
72 Bodenfrostkarte DWD nicht geeignet für die Ermittlung der Aufnahmefähigkeit DüV MV 72 LFB, Februar 2018
73 Bodenfrosttiefe Daten DWD DüV MV 73 LFB, Februar 2018
74 Bodenfrosttiefe Daten DWD DüV MV 74 LFB, Februar 2018
75 Düngung - Ausbringungsregeln kein direkter Eintrag und kein Abschwemmen > in oberirdische Gewässer > auf benachbarte Flächen DüV MV 75 LFB, Februar 2018
76 Gewässerabstand auf ebenen Flächen Abstand des Randes der Streufläche bei der Düngung auf ebenen Flächen 4 m Schleudergeräte ohne aktiven Grenzstreuer, Sprühverteiler 1 m 1 m Schleudergeräte mit aktivem Grenzstreuer Pneumatischer Streuer, Schleppschlauch, Schlitz, Injektor Grundsätzliches Düngeverbot 0-1 m DüV MV 76 LFB, Februar 2018
77 Gewässerabstand auf stark hanggeneigten Flächen Düngung auf hängigen Ackerflächen an Gewässern im Bereich von 5-20 m nur bei 5 m 20 m Grundsätzliches Düngeverbot 0-5 m sofortiger Einarbeitung auf unbestellten Ackerflächen Untersaat oder sofortige Einarbeitung in Reihenkulturen ausreichendem Bestand Mulch/Direktsaat DüV MV 77 LFB, Februar 2018
78 stark hanggeneigte Fläche > 10 % Hangneigung 2 m 20 m DüV MV 78 LFB, Februar 2018
79 Nährstoffvergleich 1. Vergleich von Zu- und Abfuhr für die landwirtschaftlich genutzte Fläche insgesamt oder 2. Zusammenfassung der Ergebnisse der Vergleiche für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit DüV MV 79 LFB, Februar 2018
80 Erstellung einer Bilanz DüV 8 Aufbringung von > 50 kg/ha N auf einem Schlag nein ja Aufbringung von > 30 kg/ha P 2 O 5 auf einem Schlag nein ja Betriebsfläche abzüglich der Flächen nach 8 (6) Nr. 1 und 2 >15,0 ha* nein ja Anbaufläche von Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren > 2,0 ha nein ja N-Anfall aus tierischen Wirtschaftsdüngern > 750 kg/jahr nein ja Einsatz betriebsfremder WiDu bzw. org./org.-min. DM aus Gärresten nein ja Bilanzerstellung nein ja DüV MV 80 LFB, Februar 2018
81 keine Düngebedarfsermittlung 1. Flächen von - Zierpflanzen- und Weihnachtsbaumkulturenflächen - Baumschul- und Rebschulflächen - Strauchbeeren- und Baumobstflächen - nicht im Ertrag stehende Wein- oder Obstbauflächen - Flächen mit schnellwüchsigen Forstgehölze 2. Flächen mit - ausschließlicher Weidehaltung und mit Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) < 100 kg N/ha ohne zusätzliche Stickstoffdüngung Mutterkuh, 6 Monate Säugezeit Mutterkuh, 9 Monate Säugezeit 500 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.; (200 kg Absetzgewicht) 700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.; (230 kg Absetzgewicht) 700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.; (340 kg Absetzgewicht) Ausscheidungen 88 kg N/ha Ausscheidungen 105 kg N/ha Ausscheidungen 114 kg N/ha DüV MV 81 LFB, Februar 2018
82 keine Düngebedarfsermittlung 1. Flächen von - Zierpflanzen- und Weihnachtsbaumkulturenflächen - Baumschul- und Rebschulflächen - Strauchbeeren- und Baumobstflächen - nicht im Ertrag stehende Wein- oder Obstbauflächen - Flächen mit schnellwüchsigen Forstgehölze 2. Flächen mit - ausschließlicher Weidehaltung und mit Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) < 100 kg N/ha ohne zusätzliche Stickstoffdüngung Mutterkuh, 6 Monate Säugezeit Mutterkuh, 9 Monate Säugezeit 500 kg LM; 0,9 Kalb ein je Schnitt Kuh p.a.; >> Ausscheidungen (200 kg Absetzgewicht) Düngebedarfsermittlung, 88 kg N/ha Bodenuntersuchung 700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.; Ausscheidungen Nährstoffbilanz (230 kg Absetzgewicht) 105 kg N/ha 700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.; (340 kg Absetzgewicht) Ausscheidungen 114 kg N/ha DüV MV 82 LFB, Februar 2018
83 Erstellung einer Bilanz DüV 8 (6) (Befreiung von der Bodenuntersuchung) Aufbringung von > 50 kg/ha N auf einem Schlag nein ja Aufbringung von > 30 kg/ha P 2 O 5 auf einem Schlag nein ja Betriebsfläche abzüglich der Flächen nach 8 (6) Nr. 1 und 2 >15,0 ha* nein ja Anbaufläche von Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren > 2,0 ha nein ja N-Anfall aus tierischen Wirtschaftsdüngern > 750 kg/jahr nein ja Einsatz betriebsfremder WiDu bzw. org./org.-min. DM aus Gärresten nein ja Bilanzerstellung nein ja DüV MV 83 LFB, Februar 2018
84 Prüfung der Nährstoffabfuhr von Futterflächen >> Herstellung des Zusammenhanges zum Tierbestand zulässige Nährstoffabfuhr = Nährstoffaufnahme aus dem Grobfutter x Anzahl der Tiere + Nährstoffabfuhr über abgegebenes Grobfutter - Nährstoffzufuhr über aufgenommenes Grobfutter zusätzlich: Futterverluste Feldfutter > Zuschlag von 15 % Dauergrünland > Zuschlag von 25 % DüV MV 84 LFB, Februar 2018
85 Unvermeidliche Verluste und Zuschläge Nährstoffbilanz!!! - bei bestimmten Betriebstypen >>>???? - bei der Erzeugung bestimmter Qualitäten >>>???? - bei der Haltung bestimmter Tierarten >>>???? - bei der Nutzung bestimmter Haltungsformen >>>???? - bei der Anwendung bestimmter Düngemittel >>> Kompost - beim Anbau bestimmter Kulturen >>> Vermehrungsgras - bei nicht zu vertretenden Ernteausfällen >>> Schädlinge, Witterung nach Vorgabe oder in Abstimmung mit der zuständigen Stelle Sonderregelungen bei Gemüse DüV MV 85 LFB, Februar 2018
86 Nährstoffbilanzen Salden für Stickstoff im Ø der letzten 3 Jahren: - ab Bilanzzeitraum 2018, 2019, 2020 maximal 50 kg/ha Salden für Phosphat im Ø der letzten 6 Jahren: - ab Bilanzzeitraum maximal 10 kg/ha DüV MV 86 LFB, Februar 2018
87 Nährstoffbilanzen Überschreitung des Kontrollwertes >> Teilnahme an Schulung zur Düngebedarfsermittlung >> Teilnahmepflicht keine erneute Überschreitung des Bilanzwertes im Folgejahr >> erneute Überschreitung des Kontrollwertes >> Vorlage der Düngebedarfsermittlung und der Nährstoffbilanz bis DüV MV 87 LFB, Februar 2018
88 DüV MV 88 LFB, Februar 2018
89 10 Aufzeichnungen - vor dem jeweiligen Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen (N,P) 1. den ermittelten Düngebedarf einschließlich der Berechnungen 2. die Nährstoffgehalte der Düngestoffe einschließlich der zu ihrer Ermittlung angewendeten Verfahren, 3. die ermittelten Nährstoffmengen im Boden einschließlich der zu ihrer Ermittlung angewendeten Verfahren - Überschreitungen einschließlich der Gründe für den höheren Düngebedarf sind unverzüglich nach der Überschreitung aufzuzeichnen - bis zum 31. März die Ausgangsdaten und Ergebnisse der Nährstoffvergleiche - Aufzeichnungen bei Verwendung von Fleischmehlen, Knochenmehlen oder Fleischknochenmehlen DüV MV 89 LFB, Februar 2018
90 Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger und Gärrückstände grundsätzlich - 6 Monate für flüssige organische Düngemittel - ab mindestens 9 Monate für flüssige Wirtschaftsdünger > 3 GV/ha Tierbesatz oder keine eigenen Aufbringflächen - mindestens 2 Monate für Festmist oder eigenen Kompost - Geflügeldung mindestens 4-5 Monate aufgrund zusätzlicher Aufbringungsverbote DüV MV 90 LFB, Februar 2018
91 Regelungen für mit Nährstoffen belastete Gebiete Grundwasserbelastung: Ergebnisse der chemischen Zustandsbewertung (Stand: ) DüV MV 91 LFB, Februar 2018
92 zusätzliche Vorgaben bei Gewässerverunreinigung durch Nitrat oder Phosphat (Auswahl durch Länder) - nachträgliche Erhöhung des Düngebedarfs an Stickstoff max. 10 % - Analyse des Gehaltes aller organischer Dünger - geringere Phosphatmengen (keine P-Düngung 3) - Nmin-Analyse auf jedem Schlag - Gewässerabstand 5 m / 10 m - Einarbeitungspflicht 1 h - P-Sperrfrist bis Grünland Sperrfrist bis Festmist/Kompost Sperrfrist Gemüse/Beeren/Obst Sperrfrist zulässiger N-Bilanzüberhang 40 kg/ha - Lagerkapazität 7 Monate - Stalldunglagerung 4 Monate DüV MV 92 LFB, Februar 2018
93 Düngebedarfsermittlung Gemüse - je Schlag oder Bewirtschaftungseinheit - Verfahrensweise analog Ackerland - zusätzlich: Zuschläge für Ernteverfrühung 20 kg/ha N Voraussetzung - Vlies oder Folienabdeckung - Berücksichtigung des N min -Gehaltes a - durch Untersuchung von eigenen Proben b - nach Empfehlung der zuständigen Stelle Buchstabe b gilt nicht für den Anbau von Gemüsekulturen, die nach einer Gemüsevorkultur im selben Jahr angebaut werden; in diesem Fall ist die im Boden verfügbare Stickstoffmenge durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln. DüV MV 93 LFB, Februar 2018
94 Düngebedarfsermittlung Gemüse/Erdbeeren - Zusammenfassung mehrerer Schläge und Bewirtschaftungseinheiten, die jeweils kleiner als 0,5 ha sind - Zusammenfassung im Falle von Stickstoff höchstens jedoch bis zu einer Fläche von 2 ha - bei satzweisem Anbau bis zu 3 Düngebedarfsermittlungen im Abstand von höchstens jeweils 6 Wochen - bei satzweisem Anbau auf zusammengefassten Flächen mindestens für eine der satzweise angebauten Gemüsekulturen - Anbau verschiedener Kulturen auf zusammengefassten Flächen Bildung eines durchschnittlichen Stickstoffbedarfswertes oder Ermittlung des Stickstoffbedarfs für drei Gemüsekulturen mit unterschiedlichen Stickstoffbedarfswerten DüV MV 94 LFB, Februar 2018
95 CC-Kontrollen und DüV Rechtsgrundlage Vorgabe 10 Abs. 1 i. V. m. 3 Abs. 2 3 Abs. 4 i. V. m. 10 Abs. 1 Düngebedarfsermittlung für Stickstoff Gehalte der Düngemittel, müssen bekannt sein 3 Abs. 3 keine Überschreitung des Düngebedarfs. 8 Abs. 1 i. V. m. Nährstoffvergleich muss bis 9 Abs. 1 und spätestens 31. März 10 Abs. 1 6 Abs. 4, 8 Einhaltung der 170 kg/ha N Grenze 12 ausreichend Lagerraum für Wirtschaftsdünger und Gärrückstände >> 6 Monate Bemerkung Programm LFB Deklaration, Richtwerte, Analysen außer nachträglich Umstände Programm LFB gilt ab dem ab 2020 bei > 3 GV/ha und ohne eigene Flächen >> 9 Monate Festmist, Komposte: ab 2020 > 2 Monate DüV MV 95 LFB, Februar 2018
96 CC-Kontrollen und DüV Rechtsgrundlage Vorgabe Bemerkung 11 zugelassene Geräte mindestens streifenförmig bestelltes AL: ab 2020 Grünland: ab Abs. 2 DüV Aufbringungsverbote an der Böschungsoberkante 5 Abs. 3 zusätzliche Vorgaben auf stark geneigten Flächen 5 Abs. 1 Aufnahmefähigkeit (Wassersättigung, Schneedecke, Abschwemmungsgefahr, Bodenfrost), 6 Abs. 8 und 9 Sperrzeiten, Ackerland, Grünland Ausnahmen > Kulturen und N-Mengen 1 m und 5 m Einarbeitung, Aussaatverfahren, Bestand gefrorener, angetauter Boden >> 60 kg N/ha Fachinfo LFB DüV MV 96 LFB, Februar 2018
97 Herzlichen Dank für`s Zuhören!! Nachfragen an: Hans-Eberhard Kape Zuständige Stelle für landw. Fachrecht und Beratung (LFB) DüV MV 97 LFB, Februar 2018
98 beginnendes Auftauen, Verfärbung des Bodens durch nicht gefrorenes Wasser DüV MV 98 LFB, Februar 2018
99 oberflächig aufgetauter Boden, Fußabdruck deutlich zu erkennen DüV MV 99 LFB, Februar 2018
100 oberflächig aufgetauter Boden, Fußabdruck deutlich zu erkennen DüV MV 100 LFB, Februar 2018
101 gefrorener Boden Fußabdruck nicht erkennbar DüV MV 101 LFB, Februar 2018
102 gefrorener Boden, keine Aufnahme des Gärrestes, Gärrest dringt nicht in den Boden ein, Gärrest gefriert an der Oberfläche aufgrund der fehlenden Aufnahmefähigkeit DüV MV 102 LFB, Februar 2018
103 gefrorene Flächen an Waldrändern DüV MV 103 LFB, Februar 2018
104 DÜV8a - wassergesättigter Boden DüV MV 104 LFB, Februar 2018
105 - wassergesättigter Boden DüV MV 105 LFB, Februar 2018
106 Schnee bedeckt???? 2006 >> nein 2017 >> ja DüV MV 106 LFB, Februar 2018
107 DÜV8a Grundsätze für die Anwendung Einsatzbedingungen gefroren > 1 cm angetaut > gedüngt > 5 mm Regen > abgeschwemmt DüV MV 107 LFB, Februar 2018
Düngeverordnung Novelle 2015 Auszug
Düngeverordnung Novelle 2015 Auszug H.- E. Kape Zuständige Stelle für landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung (LFB) LMS Agrarberatung 0381 2030770 LFB@lms-beratung.de 3 Grundsätze für die Anwendung
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