II. Konzernbildung. Herrschendes Unternehmen. Abhängiges Unternehmen
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- Katharina Bauer
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1 II. Konzernbildung Herrschendes Unternehmen - Mediatisierung der Gesellschafterrechte BGHZ 83, 122 Holzmüller BGHZ 159, 30 Gelatine - Gläubigerschutz Vertragsrecht ermöglicht Sicherheiten an Gegenständen der Tochter. Abhängiges Unternehmen - Mitteilungspflichten ( 20 f. AktG; 21 ff. WpHG) - Pflichtangebot ( 35 WpÜG) - Schutz durch Satzungsregelungen ( 23 V AktG) Vinkulierungen ( 68 II AktG) Wettbewerbsverbote (vgl. 112 HGB) Höchststimmrechte (vgl. 134 I 2 AktG; VW-Gesetz) Folie 146
2 21 WpHG (1) 1 Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 5 Prozent, 10 Prozent, 25 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte an einer börsennotierten Gesellschaft erreicht, überschreitet oder unterschreitet (Meldepflichtiger), hat der Gesellschaft sowie der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen, das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der genannten Schwellen sowie die Höhe seines Stimmrechtsanteils unter Angabe seiner Anschrift und des Tages des Erreichens, Überschreitens oder Unterschreitens unter Beachtung von 22 Abs. 1 und 2 schriftlich mitzuteilen. 2 Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Meldepflichtige Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben mußte, daß sein Stimmrechtsanteil die genannten Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet. Folie 147
3 35 WpÜG (1) 1 Wer unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über eine Zielgesellschaft erlangt, hat dies unter Angabe der Höhe seines Stimmrechtsanteils unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen, gemäß 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 zu veröffentlichen. (...). (2) 1 Der Bieter hat innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über eine Zielgesellschaft der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach 14 Abs. 2 Satz 1 ein Angebot zu veröffentlichen. (...). 29 II WpÜG: Kontrolle ist das Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Folie 148
4 BGHZ 80, 69 Süssen (vereinfacht) T-GmbH fabriziert Textilmaschinen Satzung sieht Verbot mit Zustimmungsvorbehalt vor, sich an keinem Konkurrenzunternehmen wesentlich zu beteiligen. A hat 60 % der Anteile an T-GmbH inne, B - E je 10 %. X- GmbH betätigt sich ebenfalls in der Textilmaschinenbranche, allerdings mit abweichender Produktpalette. A möchte 55 % der Anteile an X-GmbH erwerben. Mit den Stimmen von C E wird A der Erwerb gestattet. Kann B mit Erfolg gegen den Beschluss vorgehen? Folie 149
5 BGHZ 80, 69 Süssen - Aufbau I. Zulässigkeit Anfechtungsklage ist analog 243 ff. AktG statthaft. II. Begründetheit 1. Anfechtungsfrist ( 246 I AktG modifiziert) 2. Anfechtungsbefugnis ( 245 AktG modifiziert) 3. Anfechtungsgrund a) Formelle Mängel: Keine Anhaltspunkte b) Materielle Mängel: Stimmrechtsmissbrauch (materielle Beschlusskontrolle): Konzernbildung bedeutet schweren Eingriff in Rechte des Minderheitsgesellschafters! Ist dieser Eingriff im Gesellschaftsinteresse verhältnismäßig? Eignung Erforderlichkeit Angemessenheit Folie 150
6 BGHZ 80, 69 Süssen - Leitsätze 1. Kann die Gesellschafterversammlung einer GmbH von einem laut Satzung bestehenden Wettbewerbsverbot der Gesellschafter Befreiung erteilen, so genügt dazu die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen selbst dann, wenn die GmbH dadurch zu einem abhängigen Unternehmen i. S. von 17 I AktG wird. 2. In einem solchen Falle liegt in der Zustimmung zur Befreiung aber nur dann keine mißbräuchliche Ausübung des Stimmrechts, wenn die Befreiung im Interesse der GmbH geboten ist. Folie 151
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