Konzernrecht Grundbegriffe

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1 Masterstudiengang Wirtschaftsrecht Modul: Rechtsfragen des Strukturwandels im Unternehmen Konzernrecht Grundbegriffe Literatur: Kuhlmann/ Anis Konzern und Umwandlungsrecht, 2. Aufl., 2, Emmerich/ Habersack Konzernrecht, 9.Aufl., Aufbau des Gesetzes 1.1 Aufbau AktG: Allgemeines Konzernrecht 19 AktG, 328 AktG Wechselseitig beteiligte Unternehmen AktG: Mitteilungspflichten, 25 % bzw. 50 % Schwellen AktG: Vertragskonzern AktG Leitungsmacht bei Bestehen eines Beherrschungsvertrages AktG Verantwortlichkeit bei faktischer Abhängigkeit AktG Eingliederung 327 a 327 f AktG Ausschluss von Minderheitsaktionären ( Squeeze out ) 1.2 Anknüpfungspunkt für gesetzliche Regelungen Mehrheitsbeteiligung 17 Abs.2, 19 Abs.2, 20 Abs.4, 21 Abs. 2, 56 Abs. 1, 71 d S.2 AktG, Abhängigkeit Konzern: 56 Abs. 1, 71 d, 100 Abs. 2 Nr.2, 311, 312, 317 AktG 5 MitbestimmungsG 1.3 Zentralnorm 17 AktG 17 AktG Abhängige Unternehmen sind...unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann vgl. 290 HGB Konzernabschluss, Mutter bzw. Tochterunternehmen 18 Abs. 1 S. 2 AktG Beherrschungsvertrag und Eingliederung begründen die Vermutung der einheitlichen Leitung, diese wiederum impliziert die Abhängigkeit. 18 Abs.1 S. 3 AktG Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet. 1

2 2. Herrschendes und abhängiges Unternehmen gemäß 17 AktG 2.1 Herrschendes Unternehmen Jeder Gesellschafter gleich welcher Rechtsform, der neben dem Interesse an der beteiligten Gesellschaft noch gesellschaftsfremde Interessen wirtschaftlicher Art hat, die stark genug sind, die Gefahr zu begründen, dass diese Interessen vorrangig zu Lasten der Gesellschaft verfolgt werden. (weiter Unternehmensbegriff) Problem: Einbeziehung nicht gewerblich handelnder Personen? Fall Autokran: natürliche Person ist Gesellschafter von 8 Kran-Vermietungsgesellschafter, Unternehmenseigenschaft des Gesellschafters ist zu bejahen Problem: öffentliche Hand als ;Unternehmen? Ja, auch wenn lediglich ein Unternehmen beherrscht wird. Anderweitige wirtschaftliche Interessen sind bei der öffentlichen Hand nicht erforderlich. BGH NJW 1997, S VW ; BGH NJW 2008, S.1583 = JuS 2008, S UMTS Für Treuhand gilt gesetzliche Ausnahmebestimmung, 28 a EGAktG Einzelheiten zur Frage einer maßgeblichen anderweitigen Beteiligung Fall MLP: Gesellschafter G ist privater Mehrheitsgesellschafter der MLP, die wiederum Mehrheitsbeteiligungen an den X und Y AG hält. An diesen ist G mit 9 % bzw. 12 % beteiligt. Muss die MLP einen Bericht nach 312 AktG erstellen. Nur wenn sie abhängig von G ist. Dazu müsste G herrschendes Unternehmen sein. BGH NJW 2001, S Beteiligung an MLP ja, aber liegt eine maßgebende anderweitige Beteiligung vor? In Betracht kommen hier nur die Beteiligungen an den X und Y-AG. Die vorliegenden Beteiligungen sind für sich genommen zu gering. Aber müsste dem G nicht die Beteiligung der MLP zugerechnet werden, an der er wiederum eine maßgebende Beteiligung hält? Nach h.m. nein, 16 Abs. 4 BGB begründet nicht die Unternehmereigenschaft, sondern setzt sie voraus. Fall Familiengesellschaft: Den Mitgliedern der Familie F, Vater und Mutter V.F., und M.F., sowie den Kindern C.F und D.F. gehört zu je einem Viertel die B-Brauerei. Der Vater ist darüber hinaus beteiligt an einer Sektkellerei mit 60 %. Ist die B-Brauerei von einem Unternehmen abhängig. BGH NJW 1974, S. 855 Problem: Unternehmereigenschaft einer Holding. Nur dann, wenn die Verwaltung der Gesellschaften durch die Holding selbst erfolgt. Werden diese durch die Gesellschafter der Holding gesteuert, sind diese Unternehmen. 2.2 Abhängiges Unternehmen: Jede rechtlich verselbstständigte Unternehmenseinheit. 2.3 Abhängigkeit 2

3 Abhängigkeit liegt nach 17 AktG vor, wenn direkt oder indirekt ein beherrschender Einfluss auf das abhängige Unternehmen ausgeübt werden kann Vermutungsregelungen Ein solcher Einfluss wird widerlegbar vermutet, wenn eine Mehrheitsbeteiligung gegeben ist, 17 Abs.2 AktG. a. Mehrheit der Anteile oder Mehrheit der Stimmrechte, 16 Abs. 1 3 AktG b. Zurechnung nach 16 Abs.4 AktG, wichtigster Fall: Beteiligung an Enkelgesellschaft, mehrstufige Abhängigkeit, keine Absorption c. Zurechnung im Fall der Gleichstufigkeit: Bsp. zwei oder mehr Mütter halten jede für sich eine Beteiligung, die nicht einzeln aber zusammen die Mehrheitsschwelle übersteigen. Liegt eine Abhängigkeit vor: ja, wenn die Muttergesellschaften ihre Tätigkeiten koordinieren. Beispiel: Abrede zwischen zwei Aktionären mit je 40 %, die Stimmen nur einheitlich abzugeben. Rechtliche Konsequenz ist die Abhängigkeit von beiden Müttern. Bedeutsam ist dies vor allem im Hinblick auf Gemeinschaftsunternehmen Widerlegung der Vermutung: Nachweis, dass die Ausübung eines beherrschenden Einflusses aus Rechtsgründen nicht möglich ist, z.b. - trotz formaler Kapitalmehrheit gewähren die Aktien kein Stimmrecht, weil es sich um stimmrechtslose Vorzugsaktien handelt - trotz formaler Stimmenmehrheit besteht keine Möglichkeit der Einflussnahme, weil in der Satzung qualifizierte Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind - Entherrschungsverträge Verzicht auf die Ausübung von Stimmrechten Beherrschender Einfluss außerhalb einer Stimmenmehrheit Möglichkeit eines beherrschenden Einflusses a. Möglichkeit impliziert eine halbwegs gefestigte Grundlage (spontane Mehrheiten reichen nicht aus), b. die von ihrem Potenzial her einer Mehrheitsbeteiligung entspricht OLG Karlsruhe NZG 2004, S. 334 Entscheidend ist regelmäßig der bestimmende Einfluss auf die Personalpolitik, vgl. auch 101 AktG. Auch eine Minderheitsbeteiligung kann genügen, wenn die Präsenz auf der HV dauerhaft gering ist. Fall: Das Land Niedersachsen hält eine 20 % ige Beteiligung an. VW. Liegt Abhängigkeit vor, wenn die durchschnittliche Hauptversammlungspräsenz bei 37 % liegt. BGH NJW 1997, S VW c. und gesellschaftsrechtlich begründet ist. Wirtschaftliche Abhängigkeit reicht nach h.m. nicht aus. BGH NJW 1984, S

4 3. Der Konzern Eingeschränkte Bedeutung: 97 Abs.1 AktG, 5 MitbestimmungsG. BayOLG NJW-RR 1999, S. 332 In anderen Gesetzen wird auf den Konzernbegriff des HGB Bezug genommen, der der Abhängigkeit im Aktienrecht vergleichbar ist vgl. 24 WpHG. Kennzeichen des Konzerns ist die einheitliche Leitung, 18 AktG. Anders 290 HGB Ausrichtung des abhängigen Unternehmens an dem vom herrschenden Unternehmen definierten Gesamtinteresse des Konzerns, das mittels Planung, Vollzug und Kontrolle umgesetzt wird. Die Form des Einflussnahme ist dabei unerheblich. Eine einheitliche Finanzplanung reicht hierfür bereits aus. Vermutungsregeln des 18 Abs.1 S. 3 AktG. Im Fall einer Abhängigkeit wird die einheitliche Leitung widerleglich vermutet, bei Vorliegen eines Beherrschungsvertrages unwiderleglich. 4. Gleichordnungskonzern Einheitliche Leitung ohne Abhängigkeit, 18 Abs.2 AktG. Da Rechtsfolgen regelmäßig an die Abhängigkeit anknüpfen, nicht aber die Konzernzugehörigkeit, kommt dem Gleichordnungskonzern kaum eine eigenständige Bedeutung zu. Bedeutung vor allem im Kartellrecht, daneben nur noch gemäß 134 Abs.1 S. 4, 145 Abs.3 AktG. 5. Wechselseitige Beteiligung 5.1 Grundlagen Gegenseitiger Anteilsbesitz von mindestens 25 %, 19 Abs. 1 AktG Regelungsbedarf: Gefährdung der Kapitalaufbringung, Verselbstständigung der Verwaltungsstimmrechte 5.2 Qualifizierte wechselseitige Beteiligung 19 Abs.2, 3 AktG: Greifen gleichzeitig die Regeln zur Abhängigkeit ein, so gehen diese vor, 19 Abs.4 AktG. 5.3 Einfache wechselseitige Beteiligung Rechtsfolgen einer einfachen wechselseitigen Beteiligung gemäß 19 Abs.1 AktG 328 AktG: Beschränkung der Rechte aus der Beteiligung, soweit sie die 25 % Schwelle überschreiten und Ausschluss hinsichtlich des Rechts zur Wahl der AR-Mitglieder, Abs.3. 4

5 6. Mitteilungspflichten 6.1 Zweck der Regelung Transparenz durch Offenlegung des Erwerbs größerer Beteiligungen, soweit nicht die strengeren Regeln des WpHG eingreifen, 20 Abs. 8, 21 Abs. 5 AktG, vgl. 21 WpHG 20 AktG Erwerb/ Verlust einer Kapitalbeteiligung von mehr als 25 % bzw. 50 % an einer AG 21 AktG Erwerb/ Verlust einer Kapitalbeteiligung von mehr als 25 % bzw. 50 % an einer KapG 6.2 Mitteilungspflicht Erforderlich ist eine Mitteilung an das Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht. Eine AG hat diese Information zu veröffentlichen gemäß 21 Abs Sanktionen Rechte aus Anteilen, die einem mitteilungspflichtigen Unternehmen gehören, bestehen in der Zeit, in der die Pflicht nicht erfüllt wird, nicht, 20 Abs.7, 21 Abs.4 AktG. 5

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