Aktienrechtsnovelle 2020 Was bringt die Änderung der Aktionärsrechterichtlinie?
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- Jutta Weiß
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1 Aktienrechtsnovelle 2020 Was bringt die Änderung der Aktionärsrechterichtlinie? Prof. Dr. Dieter Leuering Bonn, 13. Juni
2 Standortbestimmung: Wo stehen wir? Aktionärsrechterichtlinie: Richtlinie 2007/36/EG vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184 vom 14. Juli 2007, S. 17) Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) 2
3 Standortbestimmung: Wo stehen wir? Richtlinie (EU) 2017/828 vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre (ABl. L 132 vom 20. Mai 2017, S. 1) Reine Änderungsrichtlinie, mit der Text in die Aktionärsrechte- Richtlinie hinzugefügt und anderer gestrichen wird Umsetzungsfrist: 10. Juni 2019 Konsolidierte Fassung: 3
4 Adressaten der Aktionärsrechterichtlinie Adressaten der Regelungen der ARR a.f. wie auch der ARR n.f.: Aktiengesellschaften mit dem Sitz in der EU, deren Aktien zum Handel in einem geregelten Markt zugelassen sind Allerdings: Nationaler Gesetzgeber kann den Geltungsbereich des umgesetzten Rechts ausdehnen 4
5 Die vier neuen Themenbereiche der Aktionärsrechterichtlinie Identifikation der Aktionäre Transparenz bei institutionellen Anlegern, bei Vermögensverwaltern und bei Stimmrechtsberatern Abstimmung über Vergütungspolitik und Vergütungsbericht Related Party Transactions 5
6 Identifikation der Aktionäre Know your shareholder Gesellschaft soll ihre Aktionäre identifizieren können, um direkt mit diesen zu kommunizieren, damit die Ausübung von Aktionärsrechten und die Zusammenarbeit der Aktionäre mit der Gesellschaft erleichtert werden 6
7 Identifikation der Aktionäre Gesellschaften erhalten das Recht, ihre Aktionäre in persona zu identifizieren, Art. 3a Abs. 1 ARR n.f. Praktische Umsetzung erfolgt über die Intermediäre Intermediäre = Institute, die Dienstleistungen der Verwahrung von Wertpapieren, der Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten im Namen von Aktionären oder anderen Personen erbringen Auf Antrag der Gesellschaft oder eines von der Gesellschaft benannten Dritten müssen Intermediäre unverzüglich die Informationen über die Identität von Aktionären übermitteln, Art. 3a Abs. 2 ARR n.f. 7
8 Identifikation der Aktionäre Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Gesellschaften Angaben zur Identität nur von solchen Aktionären einholen dürfen, die mehr als einen bestimmten Prozentsatz (max. 0,5 Prozent) an Aktien oder Stimmrechten halten Identität von Aktionären: Name, Kontaktdaten, Aktienzahl und Datum des Aktienerwerbs 8
9 Identifikation der Aktionäre Clearstream DZ Bank Volksbank 9
10 Identifikation der Aktionäre Clearstream Unmittelbare Fremdbesitzerin DZ Bank Mittelbare Fremdbesitzerin Volksbank Mittelbare Fremdbesitzerin Mittelbare Eigenbesitzerin 10
11 Identifikation der Aktionäre Clearstream DZ Bank Volksbank Bei einer Kette von Intermediären ist der Antrag der Gesellschaft innerhalb der Intermediäre weiterzuleiten, bis derjenige Intermediär erreicht ist, der den Aktionär identifizieren kann Letztes Glied in der Kette hat dem Antrag der Gesellschaft nachzukommen, Art. 3a Abs. 3 ARR n.f. Alternativ: Abfrage von oben nach unten, also zunächst an den Zentralverwahrer 11
12 Identifikation der Aktionäre Auskunftsanspruch gilt grenzüberschreitend; Mitgliedstaaten müssen durch ihre Umsetzungsgesetze sicherstellen, dass sämtliche EU/EWR-Gesellschaften das Recht haben, Angaben zur Identität der Aktionäre einzuholen Auch Intermediäre aus Nicht-EU/EWR-Ländern sollen in die Pflicht genommen werden können, Art. 3e ARR n.f. 12
13 Die vier neuen Themenbereiche der Aktionärsrechterichtlinie Identifikation der Aktionäre Transparenz bei institutionellen Anlegern, bei Vermögensverwaltern und bei Stimmrechtsberatern Abstimmung über Vergütungspolitik und Vergütungsbericht Related Party Transactions 13
14 Transparenz bei institutionellen Anlegern, bei Vermögensverwaltern und bei Stimmrechtsberatern Börse im Ersten (9. Juni 2017): Wer hätte das gedacht? Auf deutschen Hauptversammlungen war es in diesem Jahr so voll wie nie. Die Präsenz bei den Treffen der Dax-Konzerne stieg auf ein Rekordhoch Allerdings laden Bayer AG (2017) und ab 2018 auch Deutsche Post AG und Deutsche Telekom AG in das kleinere WCCB nach Bonn ein Hintergrund: Zwar weniger Aktiensparer vor Ort, aber erhöhte Präsenz der institutionellen Anleger 14
15 Transparenz bei institutionellen Anlegern, bei Vermögensverwaltern und bei Stimmrechtsberatern Regulierung der institutionellen Anleger, Art. 3g f. ARR n.f. Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter sollen (comply or explain) eine Mitwirkungspolitik ausarbeiten und öffentlich bekannt machen, in der sie beschreiben, wie sie die Mitwirkung der Aktionäre in ihre Anlagestrategie integrieren öffentlich bekanntmachen, wie ihre Mitwirkungspolitik umgesetzt wurde (inkl. Beschreibung ihres Abstimmungsverhaltens, Erläuterung der wichtigsten Abstimmungen und Rückgriff auf die Dienste von Stimmrechtsberatern) 15
16 Transparenz bei institutionellen Anlegern, bei Vermögensverwaltern und bei Stimmrechtsberatern Regulierung der Stimmrechtsberater, Art. 3j ARR n.f. Stimmrechtsberater müssen künftig öffentlich auf einen Verhaltenskodex Bezug nehmen, den sie anwenden, und über die Anwendung dieses Verhaltenskodex Bericht erstatten Pflicht zur jährlichen Berichterstattung über Informationsbeschaffung und -verarbeitung (Abs. 2) Information der Kunden über tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte (Abs. 3) Dieser Artikel gilt auch für Stimmrechtsberater, die weder ihren Sitz noch ihre Hauptverwaltung in der Union haben und ihre Tätigkeiten über eine Niederlassung in der Union ausüben (Abs. 4) 16
17 Die vier neuen Themenbereiche der Aktionärsrechterichtlinie Identifikation der Aktionäre Transparenz bei institutionellen Anlegern, bei Vermögensverwaltern und bei Stimmrechtsberatern Abstimmung über Vergütungspolitik und Vergütungsbericht Related Party Transactions 17
18 Abstimmung über Vergütungspolitik und Vergütungsbericht EU packt das heiße Eisen der Managervergütung an Art. 9a Recht auf Abstimmung über die Vergütungspolitik Art. 9b Im Vergütungsbericht anzugebende Informationen und Recht auf Abstimmung über den Vergütungsbericht Adressaten der Neuregelung: Mitglieder der Unternehmensleitung, also die Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer Gesellschaft, Art. 2 lit. i (i) ARR n.f. 18
19 Abstimmung über Vergütungspolitik und Vergütungsbericht Art. 9a Recht auf Abstimmung über die Vergütungspolitik Hauptversammlung hat (i) alle vier Jahre sowie (ii) bei wesentlichen Änderungen über die Vergütungspolitik von Vorstand und Aufsichtsrat zu entscheiden Mitgliedstaaten haben bei der Umsetzung ein Wahlrecht, Art. 9 a Abs. 3 ARR n.f.: Abstimmung ist verbindlich Abstimmung hat allein empfehlenden Charakter 19
20 Abstimmung über Vergütungspolitik und Vergütungsbericht Art. 9b Im Vergütungsbericht anzugebende Informationen und Recht auf Abstimmung über den Vergütungsbericht Verpflichtung zur Erstellung eines Vergütungsberichts, in dem die Anwendung der Vergütungspolitik im abgelaufenen Geschäftsjahr ausführlich erläutert wird Vergütungsbericht ist jährlich der Hauptversammlung zur Abstimmung vorzulegen Ablehnendes Votum hat allein konsultativen Charakter; keine Auswirkung auf eine bereits gezahlte Vergütung Gesellschaft hat im darauf folgenden Vergütungsbericht darzulegen, wie der Abstimmung der Hauptversammlung Rechnung getragen wurde, Art. 9b Abs. 4 ARR n.f. 20
21 Abstimmung über Vergütungspolitik und Vergütungsbericht Rechtspolitische Einordnung Indirekter Ansatz zur Begrenzung der Management-Vergütung Verbesserung der Corporate Governance und der Transparenz bis hin zu einer Offenlegung der individuellen Bezüge Kein unmittelbarer Eingriff in die Privatautonomie zwischen Verband und Organ 21
22 Die vier neuen Themenbereiche der Aktionärsrechterichtlinie Identifikation der Aktionäre Transparenz bei institutionellen Anlegern, bei Vermögensverwaltern und bei Stimmrechtsberatern Abstimmung über Vergütungspolitik und Vergütungsbericht Related Party Transactions 22
23 Related Party Transactions Worum geht es? Erwägungsgrund 42: Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen können den Gesellschaften und ihren Aktionären abträglich sein, da sie dem nahestehenden Unternehmen oder der nahestehenden Person die Möglichkeit geben können, sich Werte der Gesellschaft anzueignen 23
24 Related Party Transactions Art. 9c Abs. 2 ARR n.f.: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gesellschaften wesentliche Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen oder Personen spätestens zum Zeitpunkt ihres Abschlusses öffentlich bekannt machen 24
25 Related Party Transactions Art. 9c Abs. 4 ARR n.f.: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den wesentlichen Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen durch die Hauptversammlung oder das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan der Gesellschaft gemäß Verfahren zugestimmt wird, durch die verhindert wird, dass das nahestehende Unternehmen oder die nahestehende Person seine bzw. ihre Position ausnutzt, und die einen angemessenen Schutz der Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre, die weder ein nahestehendes Unternehmen noch eine nahestehende Person sind, einschließlich der Minderheitsaktionäre, bieten 25
26 Related Party Transactions Tatbestand: wesentliche Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen oder Personen Begriff der Related Party: Verweis auf IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen, Art. 2 lit. h) ARR n.f. Begriff des wesentlichen Geschäfts: Die Mitgliedstaaten legen fest, was wesentliche Geschäfte für die Zwecke dieses Artikels sind, Art. 9c Abs. 1 ARR n.f. und dann noch: Die Mitgliedstaaten können für die Anwendung des Abs. 4 eine andere Definition des wesentlichen Geschäfts als für die Anwendung der Abs. 2 und 3 festlegen, und können dabei je nach Größe der Gesellschaft unterschiedliche Definitionen festlegen 26
27 Related Party Transactions Rechtsfolge Ad-hoc-Transparenz, Art. 9c Abs. 2 ARR n.f. (bilanzielle Berichterstattung erfüllt dies nicht) Zustimmung der Hauptversammlung oder des Aufsichtsrats, Art. 9c Abs. 4 ARR n.f. 27
28 Related Party Transactions Auswirkungen auf das deutsche Konzernrecht? Bereichsausnahme in Art. 9c Abs. 6 lit. a) für Geschäfte zwischen der Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften, sofern im nationalen Recht Vorschriften zum angemessenen Schutz der Interessen der Gesellschaft, der Tochtergesellschaft und ihrer Aktionäre einschließlich der Minderheitsaktionäre bei derartigen Geschäften vorgesehen sind Faktischer Konzern: Abhängigkeitsbericht ( 312 AktG), der vom Aufsichtsrat und Abschlussprüfer ( 313 f. AktG) geprüft wird Vertragskonzern: 293a-293f, 304 und 305 AktG 28
29 Die vier neuen Themenbereiche der Aktionärsrechterichtlinie Identifikation der Aktionäre Transparenz bei institutionellen Anlegern, bei Vermögensverwaltern und bei Stimmrechtsberatern Abstimmung über Vergütungspolitik und Vergütungsbericht Related Party Transactions 29
30 Aktienrechtsnovelle 2020 Was bringt die Änderung der Aktionärsrechterichtlinie? Prof. Dr. Dieter Leuering 30
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