Seminar Konzerninsolvenzen

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1 Seminar Konzerninsolvenzen Haftung des herrschenden Unternehmens in der Insolvenz der abhängigen GmbH (Vertrags- und faktischer Konzern) 3 Februar 2012 Selin Özdamar

2 Übersicht 1. GmbH als Baustein der Konzerne 1.1 Grundlagen Fehlende gesetzliche Regelung 1.2 Der GmbH-Vertragskonzern 1.3 Der faktische GmbH-Konzern 2. Insolvenz und Unternehmensverträge 3. Die Entwicklung des GmbH-Haftungsrecht 3.1 Überblick 3.2 Haftungsmodelle 3.3 Entwicklung des Rechtsinstituts des qualifiziert-faktischen Konzerns 3.4 Existenzvernichtungshaftung der ersten Generation Überblick über die Tatbestandsvoraussetzungen Rechtsfolge der Haftung 3.5 Existenzvernichtungshaftung der zweiten Generation Die Trihotel Doktrin Objektive Tatbestandsvoraussetzungen Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen Die Rechtsfolgen und Geltendmachung 4. Schlussbetrachtung

3 GmbH als Baustein der Konzerne GmbH - eine autonome, in sich überschaubare Kapitalgesellschaft wie z.b. als Familiengesellschaft keine gesetzliche Regelungen über das GmbH- Konzernrecht im GmbHG GmbH als abhängiger Unternehmen tritt aber noch häufiger als bei Aktiengesellschaften Aus der Sicht der Praxis - die ideale Konzerntochter - Geschäftsführer wird bestimmt von den Gesellschaftern ( 46 Nr. 5 GmbHG) und unterliegt ihren Weisungen ( 35 GmbHG) 3

4 GmbH als Baustein der Konzerne Vertagskonzern alle Formen aktienrechtlicher Unternehmensverträge können i.s.d. 291, 292 AktG auch mit GmbHs geschlossen werden ( 30 Abs. 1. Satz 2 GmbHG) Oftmals Beherrschungsverträge kombiniert mit Gewinnabführungsverträge Faktische Konzern ein Phänomen ohne gesetzliche Definition Abhängigkeit ohne vertragliche Grundlage insbesondere durch Mehrheitsbeteiligungen Ausübung der Leitungsmacht nicht erforderlich 4

5 Insolvenz und Unternehmensverträge BGH und h.m.: automatische Beendung des Unternehmensvertrags mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Liquidation ist mit dem Zweck der Verträge unvereinbar Ausnahme: Eigenverwaltung (?) Verlustübernahmepflicht über die Sicherung des abhängigen Unternehmens selbst (analog 302 AktG) endet mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verpflichtung zur Sicherheitsleistung (analog 303 AktG)

6 Überblick zur Entwicklung des GmbH-Haftungsrecht schon seit 70er Jahren diskutiertes Problem Fertighaus-Urteil vom 4. Mai 1977 (VIII ZR 298/75); NJW 1977, 1449 Versuche der Kodifikation einer GmbH-Konzernrechts (GmbH Novelle, 1980) Der qualifiziert-faktische Konzern keine Definition eines Konzerntyps sondern eine Beschreibung des Haftungskonzepts Analoge Anwendung von 302, 303 AktG Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs (erste Generation) analog 128 HGB, 266 Abs. 1 StGB; 93 InsO (Außenhaftung) Bremer Vulkan-Urteil vom 17. September 2001 (II ZR 178/99); NJW 2001, Ausfallshaftungs-Urteil vom 25. Februar 2002 (II ZR 196/00); NJW 2002, KBV-Urteil vom 24. Juni 2002 (II ZR 300/00); NJW 2002, Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs (zweite Generation) 826 BGB; 80 InsO (Innenhaftung) Trihotel-Urteil vom 16. Juli 2007 (II ZR 3/04); NJW 2007,

7 Haftungsmodelle Struktur/Zustandhaftung das Vorliegen des organisationsrechtlichen Befundes die Vermutung von einer dauernden und umfassenden Führung der Geschäfte der abhängigen GmbH analog 302, 303 AktG Verhaltens/Verschuldenshaftung ein pflichtwidriges und beeinträchtigendes oder schädigendes Verhalten des herrschenden Unternehmens 7

8 Entwicklung des Rechtsinstituts des qualifiziert-faktischen Konzerns keine geradlinige Entwicklung der Rechtsprechung zur Konzernhaftung Autokran-Urteil vom 16 September 1985 (II ZR 275/84);NJW 1986, 188 Verhaltens - i. S. der Verschuldenshaftung (praktisches Durchbruch) Tiefbau-Urteil vom 20 Februar 1989 (II ZR 167/88); NJW 1989, 1800 Strukturhaftung Video-Urteil vom 23 September 1991 (II ZR 135/90); NJW 1991, 3142 verschuldensunabhängigen Konzernstrukturhaftung; TBB-Urteil vom 29 März 1993 (II ZR 265/91); NJW 1993, 1200 modifizierte Verhaltenshaftung, abschließende Formulierung der Haftungsfigur: wenn das herrschende Unternehmen in nachteiliger Weise auf die abhängige Gesellschaft Einfluss genommen hatte, wenn zudem diese Nachteilzufügung einen objektiven Missbrauch der Herrschaftsmacht darstelle, da das herrschende Unternehmen dabei in der gebotenen Weise keine Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft genommen hatte, und wenn schließlich ein Einzelausgleich des zufügten Nachteils nicht mehr mögich war. 8

9 Existenzvernichtungshaftung der ersten Generation Überblick über die Tatbestandsvoraussetzungen Zugriff des Gesellschafters auf das Vermögen der GmbH Die GmbH kann deshalb ihre Gläubiger nicht befriedigen. Verstärkung einer bereits vor dem Eingriff bestehenden Illiquidität genügt (str.). Erst drohende Existenz bzw. Insolvenzgefahr genügt nach h.l. hingegen nicht. Keine angemessene Rücksichtnahme des Gesellschafters auf die Eigenbelange der GmbH Kein Ausgleich nach 30, 31 GmbHG möglich 9

10 Existenzvernichtungshaftung der ersten Generation Rechtsfolge der Haftung Unbeschränkte persönliche Haftung aller verantwortlichen Gesellschafter analog 128 HGB Verschuldensunabhängiger Erfüllungsanspruch des Gläubigers! in Anspruch genommener Gesellschafter kann nachweisen, dass der GmbH durch die Eingriff nur ein begrenzter und dann nur in diesem Umfang auszugleichender Nachteil entstanden ist Geltendmachung in der Insolvenz der GmbH durch Insolvenzverwalter nach 93 InsO (Gesamtschaden!)

11 Existenzvernichtungshaftung der zweiten Generation Die amtlichen Leitsätze der Trihotel-Urteil: 1. An dem Erfordernis einer als "Existenzvernichtungshaftung" bezeichneten Haftung des Gesellschafters für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen wird festgehalten. 2. Der Senat gibt das bisherige Konzept einer eigenständigen Haftungsfigur, die an den Missbrauch der Rechtsform anknüpft und als Durchgriffs(außen)haftung des Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ausgestaltet, aber mit einer Subsidiaritätsklausel im Verhältnis zu den 30, 31 BGB* versehen ist, auf. Stattdessen knüpft er die Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens an und ordnet sie - in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft - allein in 826 BGB als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung ein. 3. Schadensersatzansprüche aus Existenzvernichtungshaftung gemäß 826 BGB sind gegenüber Erstattungsansprüchen aus 31, 30 GmbHG nicht subsidiär; vielmehr besteht zwischen ihnen - soweit sie sich überschneiden - Anspruchsgrundlagenkonkurrenz. *GmbHG gemeint! 11

12 Existenzvernichtungshaftung der zweiten Generation Objektive Tatbestandsvoraussetzungen Betriebsfremden Zwecken dienender Entzug von Vermögenswerten Die GmbH kann deshalb ihre Gläubiger nicht befriedigen. Verstärkung einer bereits vor dem Eingriff bestehenden Illiquidität genügt (str.). Erst drohende Existenz- bzw. Insolvenzgefahr genügt nach h.l. hingegen nicht. Anspruchskonkurrenz zu 30, 31 GmbHG 12

13 Existenzvernichtungshaftung der zweiten Generation Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen Vorsatz ( 826 BGB) Bewusstsein der Gesellschafters, dass Eingriff Gesellschaftsvermögen sittenwidrig schädigt Bewusstsein über die die Sittenwidrigkeit begründenden Tatsachen ausreichend Bewusstsein der Sittenwidrigkeit nicht erforderlich Erfüllt: Verhinderung des Gläubigerzugriffs ist Ziel der Eingriffs. Illiquidität ist voraussehbare Folge des Eingriffs und vom Gesellschafter billigend in Kauf genommen (Eventualvorsatz).

14 Existenzvernichtungshaftung der zweiten Generation Rechtsfolgen Geltendmachung Vermeidung eines überschießenden Charakters der Haftung nur in Höhe des eingriffsbedingten Schadens Nicht die Haftung auf Ersatz des dem einzelnen Gläubiger entstandenen Schadens, sondern die aus einer teleologischen Reduktion des 13 Abs. 2 GmbHG hergeleitete unmittelbare und verschuldensabhängige Einstandsverpflichtung der verantwortlichen Gesellschafter Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Der Insolvenzverwalter ( 80 Abs. 1 InsO) Außerhalb des Insolvenzverfahrens Die Gläubiger unmittelbar zur Inanspruchnahme des Gesellschafters (Darlegungs- und Beweislast)

15 Schlussbetrachtung jeweiliger Zweck der Haftung von Gesellschaftern: die Befriedigung der Gläubiger dauernd ändernde Rechtsprechung des BGH, letztendlich Wer (als Gesellschafter) gemäß 13 Abs. 2 GmbHG die Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaftsvermögen beschränken will, darf dieses nicht vorsätzlichsittenwidrig schädigen. keine analoge AktGliche sowie gesellschaftliche Betrachtung sondern grundsätzlich deliktische zivilrechtliche Haftung

16 Danke.

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