Konzernabschluss. 1 Grundlagen der Konzernrechnungslegung

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1 KA Konzernabschluss 1 Grundlagen der Konzernrechnungslegung

2 1 Grundlagen der Konzernrechnungslegung Übersicht Grundlagen der Konzernrechnungslegung Aufgaben und Ziele Rechtsgrundlagen Begriffliche Abgrenzungen Kontrollfragen Fallbeispiele 2016 Prof. Dr. Bernd Grottel 1

3 1 Grundlagen der Konzernrechnungslegung Übersicht Grundlagen der Konzernrechnungslegung Aufgaben und Ziele Rechtsgrundlagen Begriffliche Abgrenzungen Kontrollfragen Fallbeispiele 2016 Prof. Dr. Bernd Grottel 2

4 1 Grundlagen der Konzernrechnungslegung (Aufgaben und Ziele) Warum überhaupt ein Konzernabschluss? M-AG T 1 T 2 T 3 E 1 E 2 E Prof. Dr. Bernd Grottel 3

5 1 Grundlagen der Konzernrechnungslegung (Aufgaben und Ziele) Ziele und Aufgabe eines (handelsrechtlichen) Konzernabschlusses 1 Bedeutsame Gründe für die Notwendigkeit von Konzernabschlüssen Unmöglichkeit einer adäquaten Beurteilung verflochtener Unternehmen anhand des Einzelabschlusses Beeinflussbarkeit der Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen durch Konzernspitze Möglichkeiten zur Gewinnverlagerung, Liquiditätsverschiebung, Vermögensumschichtung zwischen einzelnen Konzernunternehmen, z.b. durch entsprechende Gestaltung von Transferpreisen Aufgabe des Konzernabschlusses Zusammenfassung der Einzelabschlüsse rechtlich selbstständiger, von einer übergeordneten Einheit (Mutterunternehmen) dominierter Unternehmen Eliminierung der Auswirkungen konzerninterner Leistungsbeziehungen durch Konsolidierung (Dokumentationsfunktion) Einheitliche Abbildung gleichartiger Sachverhalte für alle Tochtergesellschaften zentrale Wesensmerkmale des Konzernabschlusses keine Zahlungs- und Steuerbemessungsfunktion infolge fehlender Rechtspersönlichkeit des Konzerns zusätzliches und selbstständiges Informationsinstrument neben dem Einzelabschluss keine Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat oder Hauptversammlung erforderlich, Vorlage ist ausreichend primäre Zielsetzung des Konzernabschlusses = Informationsfunktion Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Gesamtkonzerns als wirtschaftliche Einheit zur Information der Aktionäre des Mutterunternehmens sowie zum Schutz der Kapitalgeber (Minderheitsaktionäre und Gläubiger) der Tochterunternehmen 2016 Prof. Dr. Bernd Grottel 4

6 1 Grundlagen der Konzernrechnungslegung Übersicht Grundlagen der Konzernrechnungslegung Aufgaben und Ziele Rechtsgrundlagen Begriffliche Abgrenzungen Kontrollfragen Fallbeispiele 2016 Prof. Dr. Bernd Grottel 5

7 1 Grundlagen der Konzernrechnungslegung (Rechtsgrundlagen) Rechnungslegungsvorschriften im Überblick relevante Vorschriften zur Erstellung des Jahresabschlusses Vorschriften für den Einzelabschluss Aufstellungspflicht für sämtliche deutsche Unternehmen zur Dokumentation und Information sowie für die Ausschüttungs- und Steuerbemessung Vorschriften für den Konzernabschluss Aufstellungspflicht für Konzerne, die die Größenmerkmale des 293 HGB überschreiten, sowie generell für kapitalmarktorientierte Konzerne Einzelunternehmen und Personengesellschaften Kapitalgesellschaften nicht kapitalmarktorientierte Konzernunternehmen kapitalmarktorientierte Konzernunternehmen Vorschriften für alle Kaufleute im 3. Buch des Handelsgesetzbuches HGB zusätzlich ergänzende Vorschriften der HGB für Kapitalgesellschaften; Erleichterung für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften nach 267 HGB. Konzernrechnungslegung nach HGB Wahlrecht zur Konzernrechnungslegung nach IAS / IFRS gemäß 315a HGB Pflicht zur Konzernrechnungslegung nach IAS / IFRS aufgrund der Vorschriften des europäischen Bilanzrechts Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften nach 267a HGB Prof. Dr. Bernd Grottel 6

8 1 Grundlagen der Konzernrechnungslegung (Rechtsgrundlagen) Grundstruktur der Rechnungslegungsvorschriften im HGB Drittes Buch: Handelsbücher (1) (2) (3) (4) (5) (6) p a 342b - 342e Vorschriften für alle Kaufleute Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften sowie bestimmte Personengesellschaften Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige Prüfstelle für Rechnungslegung a a Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und Lagebericht Konzernabschluss und Lagebericht Vier weitere Unterabschnitte a Privates Rechnungslegungsgremium und Rechnungslegungsbeirat Anwendungsbereich Konsolidierungs -kreis Assoziierte Unternehmen Inhalt und Form des Konzernabschlusses Vollkonsolidierung Bewertungsvorschriften Quotenkonsolidierung Konzernanhang Konzernlagebericht Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards 2016 Prof. Dr. Bernd Grottel 7

9 1 Grundlagen der Konzernrechnungslegung (Rechtsgrundlagen) Rückverweis des 298 Abs. 1 HGB 244 Sprache, Währungseinheit 256 Bewertungsvereinfachungsverfahren 245 Unterzeichnung 256a Währungsumrechnung 246 Vollständigkeit, Verrechnungsverbot 265 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung 247 Inhalt der Bilanz 266 Gliederung der Bilanz 248 Bilanzierungsverbote und -wahlrechte 268 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz, Bilanzvermerke 249 Rückstellungen 270 Bildung bestimmter Posten 250 Rechnungsabgrenzungsposten 271 Beteiligungen, verbundene Unternehmen 251 Haftungsverhältnisse 272 Eigenkapital 252 Allgemeine Bewertungsgrundsätze 274 Latente Steuern 253 Zugangs- und Folgebewertung 275 Gliederung der GuV 254 Bildung von Bewertungseinheiten 277 Vorschriften zu einzelnen Posten der GuV 255 Bewertungsmaßstäbe 278 Steuern 2016 Prof. Dr. Bernd Grottel 8

10 1 Grundlagen der Konzernrechnungslegung Übersicht Grundlagen der Konzernrechnungslegung Aufgaben und Ziele Rechtsgrundlagen Begriffliche Abgrenzungen Konzern Beherrschung Einheitliche Leitung Beteiligungen Verbundene Unternehmen Konzernabschluss Kontrollfragen Fallbeispiele 2016 Prof. Dr. Bernd Grottel 9

11 1 Grundlagen der Konzernrechnungslegung (Begriffliche Abgrenzungen) Konzernbegriffe in deutschem Recht Konzern Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i.s.v. 264a HGB 290 HGB Nicht-Kapitalgesellschaften außer Personenhandelsgesellschaften i.s.d. 264a HGB 11 PublG Mutter-Tochter-Beziehung aufgrund Beherrschung (Control-Konzept) Einheitliche Leitung durch herrschendes Unternehmen 18 AktG Konzernrechnungslegung nach HGB Abhängigkeitsbericht nach 312 AktG Mitbestimmungsfragen (Konzernaufsichtsrat, Konzernbetriebsrat) 2016 Prof. Dr. Bernd Grottel 10

12 1 Grundlagen der Konzernrechnungslegung (Begriffliche Abgrenzungen) Das Konzept der möglichen Beherrschung (I) Beherrschender Einfluss ist allgemein dann zu bejahen, wenn ein Unternehmen die Möglichkeit hat, die Finanz- und Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens dauerhaft zu bestimmen, um aus dessen Tätigkeit Nutzen zu ziehen. Die Möglichkeit der Beherrschung reicht aus, d.h. es kommt nicht darauf an, dass die Beherrschung tatsächlich auch ausgeübt wird ( Konzept der einheitlichen Leitung gem. 18 AktG) 290 Abs. 1-2 HGB Pflicht zur Aufstellung (1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland haben in den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, wenn diese auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Ist das Mutterunternehmen eine Kapitalgesellschaft im Sinn des 325 Abs. 4 Satz 1, sind der Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht in den ersten vier Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr aufzustellen. (2) Beherrschender Einfluss eines Mutterunternehmens besteht stets, wenn 1. ihm bei einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht; 2. ihm bei einem anderen Unternehmen das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und es gleichzeitig Gesellschafter ist; 3. ihm das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik auf Grund eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder auf Grund einer Bestimmung in der Satzung des anderen Unternehmens zu bestimmen, oder 4. es bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen eines Unternehmens trägt, das zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des Mutterunternehmens dient (Zweckgesellschaft). Neben Unternehmen können Zweckgesellschaften auch sonstige juristische Personen des Privatrechts oder unselbständige Sondervermögen des Privatrechts, ausgenommen Spezial-Sondervermögen im Sinn des 2 Abs. 3 des Investmentgesetzes, sein. (3) [... ] 2016 Prof. Dr. Bernd Grottel 11

13 1 Grundlagen der Konzernrechnungslegung (Begriffliche Abgrenzungen) Das Konzept der möglichen Beherrschung (II) 2 Beherrschung Generalnorm: mögliche Beherrschung (direkt / indirekt) 290 Abs. 1 HGB direkt indirekt Mehrheit der Stimmrechte Organbestellungs- und Abberufungsrecht Beherrschungsrecht nach Vertrag oder Satzung Wirtschaftliche Beherrschung von Zweckgesellschaften (Mehrheit der Chancen und Risiken) 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB 290 Abs. 2 Nr. 3 HGB 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB 2016 Prof. Dr. Bernd Grottel 12

14 1 Grundlagen der Konzernrechnungslegung (Begriffliche Abgrenzungen) Beispiel: Stimmrechtsmehrheit nach 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB Sachverhalt Die A-AG hält 40% der Kapitalanteile an der T-AG. Die T-AG verfügt über ein Grundkapital von 8 Mio. Die Hälfte des Grundkapitals sind Stammaktien, die andere Hälfte sind stimmrechtslose Vorzugsaktien. Die A-AG hält ausschließlich Stammaktien. Aufgabenstellung Ist die T-AG ein Tochterunternehmen der A-AG? 2016 Prof. Dr. Bernd Grottel 13

15 1 Grundlagen der Konzernrechnungslegung (Begriffliche Abgrenzungen) Beispiel: Indirekte Beteiligung Sachverhalt A hält 60% der Stimmrechte an B und 30% der Stimmrechte an C. B hält ebenfalls 25% der Stimmrechte an C. Aufgabenstellung Ist C eine Tochter von A? 2016 Prof. Dr. Bernd Grottel 14

16 1 Grundlagen der Konzernrechnungslegung (Begriffliche Abgrenzungen) Beispiel: Zweckgesellschaften nach 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB Sachverhalt Verlustübernahmeerklärung Maschinen Hersteller AG Bank 10% 90% Maschinen Vertriebs GmbH Verkauf Maschinen Käufer Aufgabenstellung Ist die Maschinen Vertriebs GmbH in den Konzernkreis der Maschinen Hersteller AG einzubeziehen? Wenn ja, wie? 2016 Prof. Dr. Bernd Grottel 15

17 1 Grundlagen der Konzernrechnungslegung (Begriffliche Abgrenzungen) Einheitliche Leitung nach 18 AktG Es muss eine Rechtsform des in- oder ausländischen Rechts, nicht aber eine eigene Rechtspersönlichkeit vorliegen (= Rechtliche Selbstständigkeit der Konzernunternehmen) Tatsächliche Ausübung der einheitlichen Leitung erforderlich, d.h. die bloße Möglichkeit genügt nicht ( Konzept der möglichen Beherrschung gem. 290 Abs. 1 HGB) Einheitliche Leitung liegt vor, wenn die Geschäftspolitik und sonstige grundsätzliche Fragen aufeinander abgestimmt werden. Äußere Anzeichen der einheitlichen Leitung sind z.b. personelle oder kapitalmäßige Verflechtungen oder auch Gewinnabführungsverträge. 18 AktG Konzern und Konzernunternehmen (1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag ( 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist ( 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet. (2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne dass das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen Prof. Dr. Bernd Grottel 16

18 1 Grundlagen der Konzernrechnungslegung (Begriffliche Abgrenzungen) Beteiligungen Unternehmensverbindungen ( Beteiligungen ) Tochterunternehmen Gemeinschaftsunternehmen Assoziierte Unternehmen Sonstige Unternehmen Mögliche Beherrschung Gemeinsame Leitung Maßgeblicher Einfluss Dauernde Bindung 290 HGB 310 HGB 311 HGB 271 Abs. 1 HGB Vollkonsolidierung Quotenkonsolidierung Equity-Bewertung Bewertung zu AK HGB 310 HGB HGB 255 Abs. 3 HGB Abnehmende Möglichkeit der Einflussnahme 2016 Prof. Dr. Bernd Grottel 17

19 1 Grundlagen der Konzernrechnungslegung (Begriffliche Abgrenzungen) Verbundene Unternehmen Verbundene Unternehmen im Sinne des 3. Buches HGB im Sinne des AktG 271 Abs. 2 HGB 15 AktG Im Mehrheitsbesitz stehende und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen Abhängige und herrschende Unternehmen Wechselseitig beteiligte Unternehmen Mutter-Tochterunternehmen Konzernunternehmen Unternehmensverträge 290 HGB 16 AktG 17 AktG 18 AktG 19 AktG 291, 292 AktG Vermutung nach 17 Abs. 2 AktG Abhängigkeitsbericht 17 AktG Vermutung nach 18 Abs. 1 AktG Gewinnabführungsvertrag Teilgewinnabführungsvertrag Beherrschungsvertrag 2016 Prof. Dr. Bernd Grottel 18

20 1 Grundlagen der Konzernrechnungslegung (Begriffliche Abgrenzungen) Konzernarten Unterscheidungsmerkmal Konzernart Erläuterung Verhältnis der Konzernunternehmen zueinander Produktionsstufe der Konzernunternehmen Unterordnungskonzern Gleichordnungskonzern Horizontaler Konzern Vertikaler Konzern Gemischt-gegliederter oder anorganischer Konzern Muttergesellschaft lenkt durch ihre Leitungsmacht den Konzern, vgl. 18 AktG die Konzernunternehmen stehen gleichrangig nebeneinander, vgl. 18 Abs. AktG Unternehmen der gleichen Branche Unternehmen mit aufeinander folgenden Produktionsstufen Unternehmen verschiedener Branchen Art des Zusammenschlusses Faktischer Konzern Vertragskonzern Leitung durch tatsächliche Beherrschung über die Beteiligung ein Unternehmensvertrag bildet die Grundlage, vgl. 291 ff. AktG, daneben meist eine Beteiligung Stufen der Beteiligung Einstufiger Konzern die Muttergesellschaft besitzt die Kapitalanteile an den Konzernunternehmen selbst Umfang der Auslandsaktivität Mehrstufiger Konzern Nationaler Konzern Internationaler Konzern die Muttergesellschaft besitzt Kapitalanteile an Konzernunternehmen nicht alle unmittelbar, sondern mittelbar über andere Konzernunternehmen nur im Inland tätig in mindestens zwei Ländern tätig 2016 Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Meyer (2011), S

21 1 Grundlagen der Konzernrechnungslegung (Begriffliche Abgrenzungen) Bestandteile des Konzernabschlusses nach dem HGB Bestandteile des handelsrechtlichen Konzernabschlusses nach 297 Abs. 1 HGB Pflichtbestandteile Wahlbestandteil Konzernbilanz Konzern- Gewinn- und Verlustrechnung Konzernanhang Kapitalflussrechnung Eigenkapitalspiegel Segmentberichterstattung 266 HGB 275 HGB HGB DRS 2 DRS 7 DRS 3 Konzernlagebericht nach den Vorschriften des 315 HGB Die vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) verabschiedeten deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) regeln im Sinne ordnungsmäßiger Grundsätze der Konzernrechnungslegung den Inhalt und Aufbau der Kapitalflussrechnung, des Eigenkapitalspiegels und der Segmentberichterstattung Prof. Dr. Bernd Grottel 20

22 1 Grundlagen der Konzernrechnungslegung (Begriffliche Abgrenzungen) Bestandteile des Konzernabschlusses nach dem HGB und nach IFRS Konzern nicht-kapitalmarktorientiert kapitalmarktorientiert HGB IFRS IFRS Konzernbilanz P P P Konzern-GuV P P P Konzern-Anhang P P P Eigenkapitalveränderungsrechnung Kapitalflussrechnung Segmentberichterstattung P P P P P P W nicht geregelt P 2016 Prof. Dr. Bernd Grottel 21

23 1 Grundlagen der Konzernrechnungslegung Übersicht Grundlagen der Konzernrechnungslegung Aufgaben und Ziele Rechtsgrundlagen Begriffliche Abgrenzungen Kontrollfragen Fallbeispiele 2016 Prof. Dr. Bernd Grottel 22

24 1 Grundlagen der Konzernrechnungslegung Übersicht Grundlagen der Konzernrechnungslegung Aufgaben und Ziele Rechtsgrundlagen Begriffliche Abgrenzungen Kontrollfragen Fallbeispiele 2016 Prof. Dr. Bernd Grottel 23

25 1 Grundlagen der Konzernrechnungslegung (Fallbeispiele) Übersicht 1 Aufgaben des Konzernabschlusses 2 Konzept der möglichen Beherrschung 2016 Prof. Dr. Bernd Grottel 24

26 Kontrollfragen

27 1 Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fragenkatalog (1/2) K1 Fragen und Antworten 1. Erläutern Sie die Begriffe Konzern und Kartell und zeigen Sie die Unterschiede auf! Unter Konzern wird der Zusammenschluss rechtlich selbständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung verstanden (vgl. 18 AktG). Das Kartell ist ebenfalls ein Zusammenschluss rechtlich selbständiger Unternehmen, auf horizontaler Ebene, mit dem Ziel der Marktbeherrschung und Wettbewerbsbeschränkung bis zu dessen Beseitigung. Die Unterschiede zwischen beiden liegen u.a. darin: Kartell ist stets ein horizontaler Zusammenschluss, ein Konzern kann auch gemischt-gegliedert oder vertikal sein, Kartelle entstehen durch vertragliche Absprachen, bei Konzernen besteht meist eine Kapitalverflechtung, daneben sind auch vertragliche Bindungen möglich, Kartellunternehmen geben ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit nicht vollständig auf (der Grad ist abhängig von der Art des Kartells), Konzernunternehmen besitzen wegen der einheitlichen Leitung keine wirtschaftliche Selbstständigkeit. 2. Welche Konzernarten kommen in der Praxis am häufigsten vor? Unterordnungskonzern und Vertragskonzern (meist gekoppelt mit einer Kapitalbeteiligung); bei dem Kriterium der Produktionsstufen und den Stufen der Beteiligung lässt sich kein eindeutiger Schwerpunkt fixieren. 3. Was ist unter einer Holding zu verstehen? Unter Holding wird eine Halte -Gesellschaft verstanden, die nur Finanzanlagen, u.a. Anteile an verbundenen Unternehmen, verwaltet und selbst nicht produziert, z.b. die E-ON AG Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Meyer (2011), S. 180 /

28 1 Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fragenkatalog (2/2) K1 Fragen und Antworten 4. Unterscheidet sich der Konzernabschluss von der bloßen Addition von Einzelabschlüssen? Beim Konzernabschluss werden die Einzelabschlüsse nicht einfach addiert, sondern vor allem durch die Kapital-, Schulden- und Erfolgskonsolidierung soll die wirtschaftliche Verflechtung beseitigt und ein Abschluss unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen und rechtlichen Einheit erstellt werden. 5. Worin unterscheidet sich eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen gegenüber einer Beteiligung an einem Unternehmen, das kein Tochterunternehmen ist? Die Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist gegenüber anderen Beteiligungen dadurch gekennzeichnet, dass ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik ausgeübt wird. Dies wird bei einer Beteiligung von mindestens 20% der Stimmrechte (widerlegbar) vermutet ( 311 Abs. 1 HGB). 6. Ist auch ein Konzernverhältnis ohne Kapitalbeteiligung möglich? Entscheidend für die Entstehung eines Konzernverhältnisses ist lediglich die einheitliche Leitung. Diese kann auch auf rein vertraglicher Basis, ohne jede Kapitalbeteiligung, beruhen (allerdings selten). 7. Hat der Konzernabschluss Auswirkungen auf die Dividendenansprüche der Aktionäre? Der Konzernabschluss kann als betriebswirtschaftlicher Abschluss, als ein Informationsinstrument bezeichnet werden. Für Dividendenansprüche usw. ist nur der Einzelabschluss maßgebend. 8. Dient der Konzernabschluss als Grundlage für die Besteuerung, insbesondere für die Ertragsbesteuerung? Nein, die Besteuerungsgrundlage bildet nur der Einzelabschluss Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Meyer (2011), S. 180ff. /

29 Fallbeispiele

30 1 Grundlagen der Konzernrechnungslegung (Fallbeispiele) Fall 1: Aufgaben des Konzernabschlusses A1 Sachverhalt Die M-AG ist zu 80% an der T-AG beteiligt und beeinflusst deren Geschäftsbetrieb in hohem Maße. Die M- AG liefert in 01 an die T-AG Fertigerzeugnisse für Normalerweise werden derartige Erzeugnisse an Dritte für veräußert. Die Erzeugnisse befinden sich Ende 01 noch im Lager der Tochter. Außerdem hat die M-AG Anfang 01 der T-AG einen Kredit von gewährt, wofür 14% Zinsen berechnet werden (marktüblicher Zinssatz: 10%). Die USt ist zu vernachlässigen. Aufgabenstellung a) Erläutern Sie, ausgehend vom Einzelabschluss der M-AG, die wirtschaftlichen Gründe für die Aufstellung eines Konzernabschlusses. b) Welche wichtige Aufgabe übernimmt der Konzernabschluss? 2016 Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S

31 1 Grundlagen der Konzernrechnungslegung (Fallbeispiele) Fall 1: Aufgaben des Konzernabschlusses L1 Antwort a) Im Einzelabschluss der M-AG werden die veräußerten Fertigerzeugnisse mit dem Wert von berücksichtigt. Somit fallen die Umsatzerlöse im Vergleich zu Dritten um zu hoch aus. Entsprechendes gilt für die Kreditbeziehung. Die von der Tochter in 01 gezahlten Zinsen von (14% von ) sind um zu hoch. Ein fremder Dritter hätte nur den marktüblichen Zinssatz von 10% gezahlt (Zinsbetrag: ). Der Erfolg der M-AG ist in 01 um zu hoch. Dieser Mehrbetrag kommt nur dadurch zustande, dass die M-AG einen beherrschenden Einfluss auf die Geschäfte der T-AG hat. b) Der Konzernabschluss übernimmt insbesondere die Aufgabe der Information. Auf der Konzernebene müssen alle Vorgänge neutralisiert werden, die zwischen den Konzernunternehmen entstehen. Nach der Einheitstheorie ist der Konzern wie ein einziges Unternehmen zu behandeln. Somit sind die Lieferungen und Kredite zwischen Mutter und Tochter grundsätzlich zu neutralisieren Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S

32 1 Grundlagen der Konzernrechnungslegung (Fallbeispiele) Fall 2: Konzept der möglichen Beherrschung A2 Sachverhalt Die A-AG hält 45% der Stimmrechte an der C-AG und 63% an der D-AG. Die D-AG hält 75% der Stimmrechte an der E-AG und 52% an der F-AG. Die D-AG hat sich dauerhaft per Vertrag zu einer Stimmrechtsabtretung verpflichtet. Danach darf sie 5% der Stimmrechte an der F-AG nicht ausüben. Außerdem verfügt die A-AG über 35% der Stimmrechte an der Z-AG, mit der ein Beherrschungsvertrag besteht. Hierin tritt die Z-AG sämtliche Leitungsbefugnisse an die A-AG ab. Aufgabenstellung Welche Unternehmen werden von der A-AG beherrscht, wenn die Fälle aus 290 Abs. 2 HGB zugrunde gelegt werden? 2016 Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S

33 1 Grundlagen der Konzernrechnungslegung (Fallbeispiele) Fall 2: Konzept der möglichen Beherrschung L2 Antwort a) C-AG: Wird nicht von der A-AG beherrscht, da keine Stimmenmehrheit vorliegt (die A-AG verfügt nur über 45% der Stimmen). b) D-AG: Wird von der A-AG beherrscht, da sie (direkt) über 63% der Stimmrechte an der D-AG verfügt. c) E-AG: Wird beherrscht, da die A-AG durch die D-AG über eine indirekte Stimmenmehrheit an der E-AG verfügt. d) F-AG: Wird nicht von der A-AG beherrscht. Zwar verfügt die D-AG über 52% der Stimmrechte. Da sie aber 5% dieser Stimmen nicht ausüben darf, verfügt sie nicht über die Mehrheit. Die F-AG wird nicht beherrscht, da auch die A-AG keine direkte Stimmenmehrheit hat. e) Z-AG: Die A-AG verfügt zwar nur über 35% der Stimmrechte. Durch den Beherrschungsvertrag hat die A-AG aber einen beherrschenden Einfluss auf die Z-AG Prof. Dr. Bernd Grottel Quelle: Buchholz (2011), S

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