4: Stellung der Gesellschafter
|
|
- Eike Stephan Lehmann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 4: Stellung der Gesellschafter I. Gesellschafterrechte II. Gesellschafterpflichten III. Geschäftsanteil IV. Gesellschafterliste Folie 64
2 Gesellschafterrechte Inhalt der Rechte - Vermögensrechte - Verwaltungsrechte Art der Rechte - Gesetzliche Rechte - Gesellschaftsvertragliche Rechte ( 45 GmbHG) - Schuldvertragliche Rechte Sonderrechte ( 35 BGB) Gleichbehandlungsgebot (vgl. 53a AktG) Folie 65
3 Rechte der Gesellschafter Verwaltungsrechte - Stimmrecht, je 1 Geschäftsanteil eine Stimme, 47 II GmbHG - Anfechtungsrecht, 245 AktG analog - Auskunfts- und Einsichtsrecht, 51a GmbHG - ferner Gesellschaftsvertrag, 45 I GmbHG (Gestaltungsfreiheit) Vermögensrechte - Anspruch auf Anteil am jährlichen Bilanzgewinn (Gewinnrecht), 29 I 1 GmbHG, nach Geschäftsanteilen, 29 III 1 GmbHG, - Anteil am Liquidationserlös - Vermögensrechte durch Gesellschaftsvertrag, z.b. Gebrauch gesellschaftseigener Einrichtungen oder vergünstigte Sachbezüge. Grenze: 30 GmbHG Folie 66
4 Pflichten der Gesellschafter Einlagepflicht ( 19 GmbHG) einschl. Ausfallhaftung ( 24 GmbHG) Nachschusspflicht Vertragliche Pflichten Treuepflicht Wettbewerbsverbot Folie 67
5 Geschäftsanteil und seine Übertragung Geschäftsanteil als Rechtsgegenstand, 15 Abs. 1 u. 2 GmbHG Abtretung, 15 Abs. 3 GmbHG Verpflichtung zur Abtretung, 15 Abs. 4 GmbHG Vinkulierung, 15 Abs. 5 GmbHG Folie 68
6 Einziehung des Geschäftsanteils Keine gesetzliche Legitimation Einziehung mit Einverständnis des Gesellschafters bei einfacher Satzungsregelung, 34 Abs. 1 GmbHG Einziehung ohne Einverständnis des Gesellschafters, falls im Gesellschaftsvertrag genannten Gründe erfüllt, 34 Abs. 2 GmbHG Problem Abfindung ( 34 Abs. 3 GmbHG) Folie 69
7 Austritt und Ausschluss Austritt ( Kündigung des Gesellschafters) - Voraussetzung: wichtiger Grund - Folge: Einziehung oder Abtretung an Übernehmenden Ausschluss durch Ausschlussklage analog 140 HGB - Ultima ratio (Vergleich zu 34 Abs. 2 GmbHG) - Vergleich zur Auflösungsklage ( 61 GmbHG) Folie 70
8 Bitter, Gesellschaftsrecht, 2011: Fall 13 Frage 1: Rechtsmäßigkeit des Beschlusses I. Beschlussinhalt Mangels Ermächtigung im GV keine Einziehung durch Beschluss Beschlussfassung zur Erhebung der Einziehungsklage analog 140 HGB II. Mehrheit III. Formelle Rechtmäßigkeit IV. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Schwerwiegende Pflichtverletzung 2. Gesamtabwägung 3. Kein milderes Mittel Frage 2: Rechtsschutzmöglichkeit: Keine isolierte Anfechtung, da Ausschließung ohnehin nur auf Klage Folie 71
9 Vertiefung: BGH ZIP 2012, Wenn ein Einziehungsbeschluss weder nichtig ist noch für nichtig erklärt wird, wird die Einziehung mit der Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter und nicht erst mit der Leistung der Abfindung wirksam. 2. Die Gesellschafter, die den Einziehungsbeschluss gefasst haben, haften dem ausgeschiedenen Gesellschafter anteilig, wenn sie nicht dafür sorgen, dass die Abfindung aus dem ungebundenen Vermögen der Gesellschaft geleistet werden kann, oder sie die Gesellschaft nicht auflösen. Folie 72
10 Gesellschafterliste Eingeschränkte Legitimationswirkung - Rechte und Pflichten im Verhältnis zur Gesellschaft, 16 Abs. 1 u. 2 GmbHG - Gutgläubiger Erwerb, 16 Abs. 3 GmbHG Einreichungspflichten - Geschäftsführer, 40 Abs. 1 GmbHG mit Haftungsanordnung in 40 Abs. 3 GmbHG - Notar, 40 Abs. 2 GmbHG mit Haftungsandrohung durch 19 BNotO Folie 73
11 Beispiel: Ableben des geschäftsführenden Alleingesellschafters G ist geschäftsführender Alleingesellschafter G verstirbt und wird von E beerbt E erlangt entsprechenden Erbschein E hält Gesellschafterversammlung ab und bestimmt sich selbst zum neuen Geschäftsführer Wie kann E eine Gesellschafterliste einreichen? Folie 74
12 Lösungsansätze Beispiel Beschränkung des Anwendungsbereichs von 16 Abs. 1 GmbHG auf rechtsgeschäftliche Übertragungen Erstreckung der Vorwirkung des 16 Abs. 1 Satz 2 GmbHG auf Erben Bestellung eines Not-Geschäftsführers, 29 BGB analog Folie 75
13 Vertiefung: BGH ZIP 2011, Das Registergericht ist berechtigt, eine Gesellschafterliste zurückzuweisen, die entgegen 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GmbHG keine Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung ausweist, sondern solche nur ankündigt. 2. Ein aufschiebend bedingt abgetretener Geschäftsanteil kann nicht nach 161 Abs. 3 BGB in Verbindung mit 16 Abs. 3 GmbHG vor Bedingungseintritt von einem Zweiterwerber gutgläubig erworben werden. Folie 76
4: Stellung der Gesellschafter
4: Stellung der Gesellschafter I. Gesellschafterrechte II. Gesellschafterpflichten III. Geschäftsanteil IV. Gesellschafterliste Folie 65 Gesellschafterrechte Inhalt der Rechte - Vermögensrechte - Verwaltungsrechte
MehrOrganisationsverfassung der GmbH
Organisationsverfassung der GmbH Gesellschafter Dritte Gesellschafterversammlung Geschäftsführer GmbH Folie 428 Beispiel 81 G ist Geschäftsführer der X-GmbH. Die beiden Gesellschafter der GmbH, A und B,
Mehr4: Die Stellung der Aktionäre
4: Die Stellung der Aktionäre I. Rechte des Aktionärs II. (Treue-)Pflichten des Aktionärs III. Gleichbehandlungsgebot IV. Übertragung der Aktionärsstellung Raiser/Veil, 11 (S. 58-88) Folie 67 Rechte des
MehrElemente der GmbH. Gesellschafter. Gesellschafterversammlung. Dritte. Geschäftsführer. GmbH. Folie 128. Gesellschaftsrecht Prof. Dr.
Elemente der GmbH Gesellschafter Dritte Gesellschafterversammlung Geschäftsführer GmbH Folie 128 Beispiel 4 G ist Geschäftsführer der X-GmbH. Die beiden Gesellschafter der GmbH, A und B, haben G die Anweisung
MehrVertiefung: BGH ZIP 2011, 2141
Vertiefung: BGH ZIP 2011, 2141 1. Das Registergericht ist berechtigt, eine Gesellschafterliste zurückzuweisen, die entgegen 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GmbHG keine Veränderungen in den Personen der
MehrBeispiel 12. Folie 75. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 12 Klägerin (OHG) betreibt Kino in Berlin. Gesellschafter sind Bekl. und Z. Z ist Alleingeschäftsführer und allein einzelvertretungsberechtigt. Bekl. betreibt weitere Kinos in Berlin und anderen
MehrGeneralversammlung II
Generalversammlung I Oberstes Willensbildungsorgan Gesamtheit der Gesellschafter Geschäftsführer weisungsgebunden/wichtiger Unterschied zur AG ( 70 AktG) Vorlagepflicht bei außergewöhnlichen Geschäften
MehrVortrag am 29. Oktober 2003 Gesellschaftsrecht Folie Nr. 1. Gesellschaften. Wirtschaftsverein. Nichtrechtsf. Verein
Vortrag am 29. Oktober 2003 Gesellschaftsrecht Folie Nr. 1 Gesellschaften Personengesellschaften Körperschaften GbR Vereine Kapitalgesellschaften Genossenschaften ohg KG e.v. AG eg Stille Gesellschaft
MehrII. Konzernbildung. Herrschendes Unternehmen. Abhängiges Unternehmen
II. Konzernbildung Herrschendes Unternehmen - Mediatisierung der Gesellschafterrechte BGHZ 83, 122 Holzmüller BGHZ 159, 30 Gelatine - Gläubigerschutz Vertragsrecht ermöglicht Sicherheiten an Gegenständen
MehrF. GmbH. Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG
F. GmbH I. Grundlagen und Gründung II. Organisationsverfassung III. Haftungsgefahren für Gesellschafter IV. Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG Folie 419 Charakter der GmbH GmbH juristische Person, rechtsfähig,
MehrVIII. Gesellschafterwechsel
VIII. Gesellschafterwechsel 1. Eintritt a) Grundsatz OHG ist Personengesellschaft, also grds. vom unveränderten personellen Fortbestand abhängig. b) Aufnahmevertrag Aufnahmevertrag wird zwischen eintretendem
MehrStudien zum Handels-, Arbeits- und Wirtschaftsrecht. Anne-Kathrin Bettecken. Die Gesellschafterstellung von Miterben an GmbH-Geschäftsanteilen.
Studien zum Handels-, Arbeits- und Wirtschaftsrecht 160 Anne-Kathrin Bettecken Die Gesellschafterstellung von Miterben an GmbH-Geschäftsanteilen Nomos Studien zum Handels-, Arbeits- und Wirtschaftsrecht
MehrBayreuther Studien zu Familienunternehmen. Der minderjährige Gesellschafter im Familienunternehmen
Bayreuther Studien zu Familienunternehmen 5 Melanie Nitze Der minderjährige Gesellschafter im Familienunternehmen Eine Untersuchung zur Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der KG und GmbH Nomos Bayreuther
Mehrredcellsnet eg Die Genossenschaft Der unternehmerischen Kompetenzen
redcellsnet Die Genossenschaft Der unternehmerischen Kompetenzen Genossenschaft () und Gesellschaft mit beschränkter Haftung () 2 Mitglieder natürliche und juristische Personen natürliche und juristische
MehrRA Dr. Björn Schreier FA Handels- und Gesellschaftsrecht, FA Steuerrecht
Seite 1 Agenda Seite 2 I. Einleitung II. Gesetzliche Anforderungen III. Regelungsbedarf IV. Fehler vermeiden Gestaltungstipps! V - VI. Abfindung/Wettbewerbsverbot VII. Rechtsnachfolge I. Einleitung Seite
MehrGmbH-Recht. Handels-, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht. Gliederungsübersicht. I. Rechtstatsachen zur GmbH
Prof. Dr. Ursula Stein Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht GmbH-Recht Gliederungsübersicht I. Rechtstatsachen zur GmbH 1. Statistik 2. Vorzüge für Gewerbetreibende
MehrHEX HGR SoSe 2016 Teil 16: Binnenrecht
HEX HGR SoSe 2016 Teil 16: Binnenrecht Fall 21: Gesellschaftsrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz im Wandel Fall 22: Unterm Schwert wie Damokles 1 Ansprüche/Rechte der Gesellschaft* GbR OHG KG Beitrag 705
MehrDie GmbH & CoKG aus konzernrechtlicher Sicht
Andrea Ehrhardt Die GmbH & CoKG aus konzernrechtlicher Sicht PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis IX Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis XVIII - XLIX 1 Einleitung und
MehrVIII. Gesellschafterwechsel
VIII. Gesellschafterwechsel 1. Eintritt a) Grundsatz OHG ist Personengesellschaft, also grds. vom unveränderten personellen Fortbestand abhängig. b) Aufnahmevertrag Aufnahmevertrag wird zwischen eintretendem
MehrGmbH-Recht in der Praxis
GmbH-Recht in der Praxis Von Professor Dr. jur. Dr. rer. pubi. Michael Martinek, M.CJ. (New York), Lehrstuhl fur Burgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung,
MehrWillensbildung, Beschlussfassung und Konfliktlösung in Berufsausübungsgemeinschaften
Deutscher Anwaltverein / Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht Düsseldorf, 11. November 2016 Willensbildung, Beschlussfassung und Konfliktlösung in Berufsausübungsgemeinschaften RA Dr. Reinhard Lutz, München
MehrOHG (offene Handelsgesellschaft) Eine OHG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist.
OHG (offene Handelsgesellschaft) Eine OHG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist. Gründung: Es muss ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden. Eine notarielle
MehrEintrag Notar. hier handelnd nicht im eigenen Namen, sondern als alleinvertretungsberechtigter
UR-Nr. /2015 Verhandelt zu... am... Vor mir, Eintrag Notar Notar mit dem Amtssitz in..., erschienen: Herr Stefan Hartmann, geboren am 06.07.1964, geschäftsansässig in 40549 Düsseldorf, Schanzenstraße 94,
MehrVERTIEFUNG HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT. Fall: Die treuhänderische Fondsbeteiligung
1 Prof. Dr. Ursula Stein VERTIEFUNG HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT Fall: Die treuhänderische Fondsbeteiligung Gliederung I. B-Bank gegen A als Gesellschafter analog 128 HGB 1. Außen-GbR 2. Gesellschaftsschuld
MehrOHG (offene Handelsgesellschaft) Eine OHG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist.
OHG (offene Handelsgesellschaft) Eine OHG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist. Gründung: Es muss ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden. Eine notarielle
MehrVortrag am 13. Mai 2003 Überblick über das Gesellschaftsrecht Folie Nr. 1. Gesellschaften. Wirtschaftsverein. Nichtrechtsf. Verein
Vortrag am 13. Mai 2003 Überblick über das Gesellschaftsrecht Folie Nr. 1 Gesellschaften Personengesellschaften Körperschaften GbR Vereine Kapitalgesellschaften Genossenschaften ohg KG e.v. AG eg Stille
MehrGesellschaftsvertrag für die. Stiftung Gesellschaft macht Schule. gemeinnützigegmbh. 1 Firma, Sitz
StiftungsgesVertr GmS_final.doc Gesellschaftsvertrag für die Stiftung Gesellschaft macht Schule gemeinnützigegmbh 1 Firma, Sitz 1. Die Gesellschaft ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter
MehrBeispiel 21. Folie 108. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 21 A, B und C sind Gesellschafter einer GbR, die einen Imbiss-Stand betreibt. A möchte gerne einen neuen Imbisswagen anschaffen, B und C sind dagegen. Dessen ungeachtet bestellt A schriftlich
MehrNOAAOSLEHRBUCH. Prof. Dr. Johann Kindl, Universität Münster. Gesellschaftsrecht. Nomos
NOAAOSLEHRBUCH Prof. Dr. Johann Kindl, Universität Münster Gesellschaftsrecht Nomos Vorwort 5 Literaturverzeichnis 15 Abkürzungsverzeichnis 17 I.TEIL GRUNDLAGEN 1 Grundbegriffe 21 I. Gesellschaft 21 1.
MehrAbkürzungsverzeichnis...
IX Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis........................................ XV Teil 1. Einführung.......................................... 1 A. Die personalistische Ausprägung der GmbH................
MehrGesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.
MehrLeseprobe zu. Scholz GmbH-Gesetz, Bände 1-3, Pflichtfortsetzung. Kommentar. gebunden, Komme ntar, 16 x 24cm ISBN
Leseprobe zu Scholz GmbH-Gesetz, Bände 1-3, Pflichtfortsetzung Kommentar 11. Auflage 2012, n, gebunden, Komme ntar, 16 x 24cm ISBN 978 3 504 32557 2 Gesamtabnahmeverpflichtung für alle drei Bände. I. Band
MehrWiederholungsfragen und Antworten II
Wiederholungsfragen und Antworten II Nennen Sie fünf Gesellschaftsformen! - AG, GmbH, KG, OHG, GbR Wodurch erlangen AG und GmbH Rechtsfähigkeit? - Eintragung in das Handelsregister Welche Möglichkeiten
MehrDie Gesellschaftsverträge der GmbH & Co. KG
III Die Gesellschaftsverträge der GmbH & Co. KG von Dr. Michael Sommer Rechtsanwalt und Steuerberater in München Peter Schimpfky Steuerberater in München Dr. Volker Baas Rechtsanwalt in Frankfurt 5., überarbeitete
MehrInhaltsverzeichnis 5. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 5 Inhaltsverzeichnis Vorwort 3 Kapitel 1 Einführung 11 Kapitel 2 Überblick über die in Österreich zur Verfügung stehenden Gesellschaftsformen 2.1 Das Gesellschaftsrecht... 13 2.2 Personengesellschaften...
MehrGrundkurs Notarprüfung
Grundkurs Notarprüfung Handels- und Gesellschaftsrecht Gesellschaft mit beschränkter Haftung Dr. Kai Bischoff Notar, Köln Prof. Dr. Jan Eickelberg Hochschule für Wirtschaft und Recht, Berlin DeutscheAnwaltAkademie
MehrDie Verpfändung von GmbH-Anteilen im Rahmen von Projekt- und Akquisitionsfinanzierungen
Rolf Kinner Die Verpfändung von GmbH-Anteilen im Rahmen von Projekt- und Akquisitionsfinanzierungen Rechtsprobleme, Gestaltungsmöglichkeiten und Haftungsrisiken Tectum Verlag Rolf Kinner Die Verpfändung
MehrBeispiel Ist N Mitglied des Vorstands geworden? 2. Ist A aus dem Vorstand ausgeschieden? Folie 183. Gesellschaftsrecht Prof. Dr.
Beispiel 32 A ist Mitglied des Vorstands der B-AG. In einem Interview mit einer Wirtschaftszeitung bezeichnet er den Vorstandsvorsitzenden V als inkompetenten Spinner. In der nach dem Erscheinen des Interviews
MehrDer Ausschluss eines Gesellschafters aus der GmbH
Andreas Kolb Der Ausschluss eines Gesellschafters aus der GmbH Eine dogmatische Untersuchung unter Beriicksichtigung der neueren Rechtsprechung und Gesetzesanderungen Nomos Inhaltsverzeichnis Abkiirzungsverzeichnis
MehrGmbH und UG. Richtig gründen und führen. Henning Schröder. von
GmbH und UG Richtig gründen und führen von Henning Schröder Vorwort... 7 1. Kapitel: Grundlagen und Rechtsformwahl... 15 I. Grundlagen des GmbH-Rechts... 15 1. Erscheinungsformen der GmbH... 15 2. Vor-
MehrDie Kommanditgesellschaft auf Aktien
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien Folie 41 Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine gesellschaftsrechtliche Mischform, 278 ff. AktG. Struktur Es bestehen zwei Gesellschaftergruppen: 1. Komplementäre,
MehrGESELLSCHAFTSVERTRAG. I. Allgemeine Bestimmungen
Anlage zur Urkunde Nr. /xxx des Notars xxx GESELLSCHAFTSVERTRAG I. Allgemeine Bestimmungen 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: xxx. (2) Der Sitz der Gesellschaft ist xxx. 2 Gegenstand
Mehr(1) Die Firma der Gesellschaft lautet: (2) Der Sitz der Gesellschaft ist Köln. (1) Gegenstand des Unternehmens ist
G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Firma GmbH 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: GmbH (2) Der Sitz der Gesellschaft ist Köln. 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand
MehrDas Patt zwischen den Gesellschaftern der zweigliedrigen GmbH
Harald Knies Das Patt zwischen den Gesellschaftern der zweigliedrigen GmbH PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis 1. Kapitel: Einleitung 1 1. Einführung in die Problematik
MehrInnenbeziehungen bei Personengesellschaften und Einklagen einer Forderung
Zivilrecht Gesellschaftsrecht Übersichten Innenbeziehungen bei Personengesellschaften und Einklagen einer Forderung Gesellschafter Sozialansprüche 1 Gesellschafter Gesellschafter actio pro socio Gesellschaft
MehrDas streitige Ausscheiden eines GmbH-Gesellschafters und seine Abfindung in der Gestaltungspraxis
Boris Bross Das streitige Ausscheiden eines GmbH-Gesellschafters und seine Abfindung in der Gestaltungspraxis PETER LANG Internationaler Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Einleitung 11 A. Problemaufriss
Mehr4. Gesellschafterpflichten
4. Gesellschafterpflichten d) Treuepflicht Verdichtete Treuepflicht gegenüber einem bloß synallagmatischen Schuldverhältnis ( 241 Abs. 2, 242 BGB): Positive Pflicht, Interessen der Gesellschaft zu fördern.
MehrXYZ GbR. - Gesellschaftsvertrag -
XYZ GbR - Gesellschaftsvertrag - 1 Errichtung, Name, Sitz 1. Herr. und Herr.. schließen sich zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammen. 2. Die Gesellschaft führt den Namen XYZ GbR. 3. Die
MehrGesellschaftsvertrag der. Netzeigentumsgesellschaft Rheinstetten Verwaltungs-GmbH
Gesellschaftsvertrag der Netzeigentumsgesellschaft Rheinstetten Verwaltungs-GmbH 1 Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft hat die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Firma der Gesellschaft
MehrGmbH-Gründungsvertrag
GmbH-Gründungsvertrag 1 Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Firma lautet: GmbH (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in. 2 Gegenstand des Unternehmens
MehrWiederholungsfragen und Antworten XI
Wiederholungsfragen und Antworten XI Nennen Sie mindestens drei Unterschiede der AG gegenüber der GmbH - Satzungsstrenge, 50.000, Börsengang, Dreigliedrigkeit der Organisation, Kapitalerhaltung. Über welche
MehrDie Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen
Die Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen Dissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors der Rechte der Juristischen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena vorgelegt von Heinrich Markowsky
MehrDer Ausschluß von Aktionären aus der Aktiengesellschaft
Der Ausschluß von Aktionären aus der Aktiengesellschaft von Dr. Armin Reinisch Verlag Dr. Otto Schmidt KG Köln Vorwort Abkürzungsverzeichnis V XIII Einleitung 1 I. Problementwicklung 1 II. Gang der Darstellung
Mehrzu (Gesamt- oder Mit-) Eigentum, analog zu einem Kaufvertrag (Art. 531 Abs. 3, Art. 548 Abs. 1 OR)
Beitragsleistung erforderlich für das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft ("mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln"), insofern zwingend z.b. Geld, Sachen, Rechte, Arbeitskraft, ein Verfügungsrecht (BGE
MehrPräambel zum Gesellschaftsvertrag der. DICO Gesellschaft für Community Organizing ggmbh
Präambel zum Gesellschaftsvertrag der DICO Gesellschaft für Community Organizing ggmbh Community Organizing (CO) benennt einen Handlungsansatz in der Zivilgesellschaft, der sich im Aufbau und in der Arbeit
MehrInhaltsübersicht. Inhaltsverzeichnis...IX. Abkürzungsverzeichnis... XVII
VII Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht VII Inhaltsverzeichnis...IX Abkürzungsverzeichnis... XVII Einleitung... 1 A. Einführung in die Problematik 1 B. Gang der Untersuchung 11 Teil 1 : Der Vinkulierte GmbH-Geschäftsanteil
MehrGESELLSCHAFTSVERTRAG der Bürger Energie Rostock Verwaltung GmbH
GESELLSCHAFTSVERTRAG der Bürger Energie Rostock Verwaltung GmbH Die nachfolgend aufgeführten Personen errichten eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie geben ihr den folgenden Gesellschaftsvertrag.
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht. Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)
Vorlesung Gesellschaftsrecht Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard) - Grundlagen Geschäftsführung umfasst tatsächliche und rechtliche Handlungen und bezeichnet das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis
MehrStille Gesellschaft I
Stille Gesellschaft I 179 188 UGB Merkmale GV Beteiligung an zumindest minderkaufmännischem Unternehmensträger UGB: Unternehmensträger Beteiligung mit einer Einlage Gewinnbeteiligung des Stillen (Verlust
MehrGesellschaftsvertrag. der. Dorfladen Hofstädten UG (haftungsbeschränkt)
Gesellschaftsvertrag der Dorfladen Hofstädten UG (haftungsbeschränkt) Gesellschaftsvertrag der Dorfladen Hofstädten UG (haftungsbeschränkt)... 1 1 Firma, Zweck und Sitz der Gesellschaft, Geschäftsjahr...
MehrVorlesung Grundzüge des Gesellschaftsrechts SS Literaturhinweise: Gliederung. Teil I: Einführung
Prof. Dr. Rainer Hüttemann Universität Bonn Vorlesung Grundzüge des Gesellschaftsrechts SS 2017 Literaturhinweise: Lehrbuchliteratur: Windbichler, Gesellschaftsrecht, 24. Aufl. 2017; Grunewald, Gesellschaftsrecht,
MehrZuständigkeit der Gesellschafterversammlung
Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung Einforderung von Nachschüssen, 26 I GmbHG Satzungsänderungen, 53 I GmbHG Auflösung, 60 I Nr. 2 GmbH Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses
MehrDer lästige GmbH- Gesellschafter
Udo Eversloh Der lästige GmbH- Gesellschafter Den inneren Frieden der Gesellschaft wiederherstellen TeleLex, ein Gemeinschaftsunternehmen von DATEV eg und Verlag Dr. Otto Schmidt KG Udo Eversloh Der lästige
MehrDie Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen
Die Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen von Heinrich Markowsky JWV Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft 2013 Bibliographische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek
MehrNießbrauch am Kommanditanteil - Rechtsfolgen, zwingendes Recht und seine Ausgestaltung
Nießbrauch am Kommanditanteil - Rechtsfolgen, zwingendes Recht und seine Ausgestaltung Inaugural-Dissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors der Rechte durch die Rechts- und Staatswissenschaftliche
MehrGrundlagenkurs Notarpraxis
Grundlagenkurs Notarpraxis Handels- und Gesellschaftsrecht Gesellschaft mit beschränkter Haftung Dr. Dipl.-Kfm. Kai Bischoff LL.M. Notar, Köln Prof. Dr. Jan Eickelberg LL.M. Hochschule für Wirtschaft und
MehrFall Alles wie immer. Sachverhalt für den Vorstand der A AG
Fall Alles wie immer II. Sachverhalt für den Vorstand der A AG Die A AG beabsichtigt, 50 % der Geschäftsanteile an der Dicht Plus GmbH von Y, dem derzeitigen Alleingesellschafter der Dicht Plus GmbH zu
MehrVerhandelt. Dr. Cord-Georg Hasselmann, erschienen heute: Urkundenrolle Nr. Hs 15 / einseitig beschrieben - zu Berlin am 07.
Urkundenrolle Nr. Hs 15 /2006 - einseitig beschrieben - Verhandelt zu Berlin am 07. März 2006 Vor dem unterzeichneten Notar Dr. Cord-Georg Hasselmann, Charlottenstraße 35/36,10117 Berlin, erschienen heute:
MehrVorlage www.colourbox.com GbR-Vertrag Dieses Dokument finden Sie auf www.optimal-absichern.de. Es ist als Empfehlung zu verstehen, ersetzt bei Zweifelsfragen aber keine rechtliche Beratung durch Anwälte,
MehrI. Sachverhalt für Y, dem derzeitigen Alleingesellschafter der Dicht Plus GmbH
Fall Alles wie immer I. Sachverhalt für Y, dem derzeitigen Alleingesellschafter der Dicht Plus GmbH Die Dicht Plus GmbH hat derzeit den als Anlage beigefügten einfachen Gesellschaftsvertrag. Y, der derzeitige
MehrDie Stille Gesellschaft Der Gesellschaftsvertrag
Die Stille Gesellschaft Der Gesellschaftsvertrag Folie 21 Die Stille Gesellschaft ist mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages gegründet. Rechte und Pflichten der Parteien: Beitragspflicht Stiller Gesellschafter
MehrDie ungarische Gesellschaft mit beschränkter Haftung -
Die ungarische Gesellschaft mit beschränkter Haftung - mit Gemeinsamkeiten zur deutschen GmbH von Sven Sander Sellier. European Law Publishers Inhalt Abkürzungen Literatur XJ XIII I. Einleitung 1. Begriff
MehrDie Stille Gesellschaft Der Gesellschaftsvertrag
Die Stille Gesellschaft Der Gesellschaftsvertrag Folie 21 Die Stille Gesellschaft ist mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages gegründet. Rechte und Pflichten der Parteien: Beitragspflicht Stiller Gesellschafter
MehrGesellschaftsvertrag
Hinweis: Das Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar, wie eine Vereinbarung getroffen werden könnte. Insbesondere im Hinblick auf Wirksamkeitsvoraussetzungen sollte ggf. ein Anwalt / Notar aufgesucht
MehrI. Die Gesellschaftsformen und ihre gesetzliche Regelung II. Allgemeine Grundsätze...4
1 EINFÜHRUNG...1 A) Gesellschaftsrecht als Pflichtfach...1 B) Der Gesellschaftsbegriff...1 C) Überblick über die Gesellschaftsformen... 3 I. Die Gesellschaftsformen und ihre gesetzliche Regelung... 3 II.
MehrVertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht. Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht 2.2.
Teil 2, Abschnitt 2 Haftung in der KG Vertiefung Handels- und Gesellschaftsrecht - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 1 Geschäftsführung und Vertretung (1) Grundsätzlich: Vertretung der KG durch den persönlich
MehrKAPITALGESELLSCHAFTSRECHT
1 KAPITALGESELLSCHAFTSRECHT Sommersemester 2018 Grundvorlesung: PD Dr. Marco Staake Vertiefungsvorlesung: RA Dr. Dirk Weitze-Scholl 1. TEIL: ALLGEMEINE GRUNDLAGEN UND INTERNATIONALES 1 GRUNDLAGEN DES KAPITALGESELLSCHAFTSRECHTS
Mehr1. Gezeichnetes Kapital, mit Aktien verbundene Rechte und Pflichten
der Fresenius SE & Co. KGaA (der Fresenius Management SE) zu den Angaben nach 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) 1. Gezeichnetes Kapital, mit Aktien verbundene Rechte und Pflichten Das Grundkapital
MehrGesellschaftsvertrag
Gesellschaftsvertrag 1 - Firma, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Name der Gesellschaft lautet Papilio ggmbh. Die ggmbh mit Sitz in Augsburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
MehrBGB 242, 271 Abs. 1, 810; AktG 241, 246; GmbHG 30, 34
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 23u750_11 letzte Aktualisierung: 30.11.2011 OLG München, 28.07.2011-23 U 750/11 BGB 242, 271 Abs. 1, 810; AktG 241, 246; GmbHG 30, 34 Keine Nichtigkeit eines
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Juli in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF II ZR 81/07 BESCHLUSS vom 7. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GmbHG 35; HGB 74 ff. Aus der in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag getroffenen
MehrGesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Seite 1 von 6 MERKBLATT Recht und Steuern Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Auch als BGB-Gesellschaft bekannt, gilt die GbR als kleiner Alleskönner unter den Gesellschaftsformen. Dies liegt an der
MehrGmbH-Recht. Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2012
GmbH-Recht Sommersemester 2012 1: Einführung I. Zur Veranstaltung und dem Schwerpunktbereich II. Die GmbH als ein Verband unter vielen III. Die GmbH als juristische Person IV. Aktuelle Entwicklungen Folie
MehrGünther Seefelder. Die GbR von A - Z. interna. Ihr persönlicher Experte
Günther Seefelder Die GbR von A - Z interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Abfindung...7 Altersversorgungsregelung und Praxisveräußerung einer Sozietät...8 Anteilsübertragung...9 Anwachsung...10 Arbeitgeber...10
MehrVI. Außenverhältnis. Die Vorschriften der b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend.
VI. Außenverhältnis 1. Rechtsfähigkeit 2. Deliktsfähigkeit 3. Insolvenzfähigkeit 4. Vertretung Die Vorschriften der 123 130b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend. Folie 324 1. Rechtsfähigkeit Als
MehrGmbH Aktuell: Recht für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer April 2016
GmbH Aktuell: Recht für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer April 06 Henning Schröder, Rechtsanwalt, Mediator, Betriebswirt (BA), Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
MehrSatzung der moveo gemeinnützigen GmbH
Satzung der moveo gemeinnützigen GmbH I. Firma, Sitz, Gegenstand, Gemeinnützigkeit 1 Firma, Sitz (1) Die Gesellschaft führt die Firma: moveo ggmbh (2) Sitz der Gesellschaft ist Arnsberg. 2 Gegenstand des
MehrAktien-, Konzern und Umwandlungsrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2012/13
Aktien-, Konzern und Umwandlungsrecht Wintersemester 2012/13 Veranstaltungsgliederung Einführung Teil 1: Aktienrecht Teil 2: Konzernrecht Teil 3: Umwandlungsrecht Folie 2 Literatur zum Kapitalgesellschaftsrecht
MehrBeck`sche Musterverträge 8. Der GmbH-Vertrag. von Dr. Jochem Reichert, Dr. Florian Schumacher. 4. Auflage. Verlag C.H.
Beck`sche Musterverträge 8 Der GmbH-Vertrag von Dr. Jochem Reichert, Dr. Florian Schumacher 4. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 63588 5 Zu
Mehr