Organisationsverfassung der GmbH

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1 Organisationsverfassung der GmbH Gesellschafter Dritte Gesellschafterversammlung Geschäftsführer GmbH Folie 428

2 Beispiel 81 G ist Geschäftsführer der X-GmbH. Die beiden Gesellschafter der GmbH, A und B, haben G die Anweisung erteilt, dass er Verträge, bei denen die GmbH mehr als zahlen soll, von ihnen genehmigen lassen muss. G schließt mit V einen Kaufvertrag über Produktionsmaterial zum Preis von für die X- GmbH, ohne A und B vorher zu fragen. Kann V nach Lieferung der Ware von der X-GmbH Zahlung von verlangen? Folie 429

3 Kompetenzen des Geschäftsführers Geschäftsführung - Gesamtgeschäftsführung, sofern keine abweichende Regelung - Beschränkungen durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss möglich, daher Weisungsgebundenheit, 37 I GmbHG Stellvertretung, 35 I GmbHG - Gesamtvertretung, soweit keine abweichende Regelung, 35 II 1 GmbHG - Unbeschränkbare Vertretungsmacht gegenüber Dritten, 37 II GmbHG Folie 430

4 Lösung Beispiel 81 V kann Zahlung verlangen, weil X-GmbH durch G wirksam vertreten wurde. Denn - Geschäftsführer ist zur Vertretung der GmbH ermächtigt 35 GmbHG - Beschränkungen der Vertretungsbefugnis sind Dritten gegenüber unbeachtlich, 37 Abs. 2 GmbHG Folie 431

5 Beispiel 82 Die Satzung der X-GmbH bestimmt in 7: Die Bestellung des Geschäftsführers ist unwiderruflich. 8 lautet: Zum Geschäftsführer wird der Gesellschafter A bestellt. Der Geschäftsanteil des A beträgt 20 %, weitere Geschäftsanteile von je 40 % halten B und C. Drei Jahre später erleidet A einen schweren Autounfall, seitdem liegt er im Koma. B und C beschließen, A als Geschäftsführer abzuberufen. Sie ernennen Z zum neuen Geschäftsführer. 1. Ist Z bereits Geschäftsführer der X-GmbH? 2. Ist A nicht mehr Geschäftsführer der X-GmbH? 3. Hat A weiterhin Anspruch auf Zahlung seines Gehalts? Folie 432

6 Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer Bestellung - Durch Gesellschaftervertrag, 6 III 2 oder - Beschluss der Gesellschafter, 46 Nr. 5 GmbHG - Keine Höchstfrist Abberufung - Durch Gesellschafterversammlung, 46 Nr. 5 GmbHG - Jederzeit möglich, 38 I GmbHG, aber Einschränkungen (nicht Ausschluss) durch Satzung möglich, 38 II GmbHG Zugleich: Anstellungsverhältnis durch Dienstvertrag Folie 433

7 Gesellschafterversammlung Einforderung von Nachschüssen, 26 I GmbHG Satzungsänderungen, 53 I GmbHG Auflösung, 60 I Nr. 2 GmbH Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses Einforderung der Einlagen Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten Weisungen an die Geschäftsführer in einzelnen Geschäftsführungsangelegenheiten, 37 GmbHG Folie 434

8 Lösung Beispiel Z ist durch Beschluss der Gesellschafter zum Geschäftsführer der X-GmbH bestellt worden, 46 Nr. 5 GmbHG. 2. A ist als Geschäftsführer der X-GmbH abberufen worden, 46 Nr. 5 GmbHG; Ausschluss der Abberufung durch Gesellschaftsvertrag nicht möglich, 38 GmbHG. 3. Anstellungsvertrag besteht fort, derzeit ruht Vergütungsanspruch aber mangels Dienstfähigkeit. Folie 435

9 Beispiel 83 G ist Geschäftsführer der X-GmbH. Er hat sich auf ein windiges Geschäft mit Q eingelassen, das der Gesellschaft einen Verlust von EUR eingebracht hat. Er verteidigt sich, dass zwar ein erfahrener Geschäftsführer die Misslichkeit erkannt hätte, ihm jedoch sei angesichts seiner Unerfahrenheit das Geschäft nicht vorzuwerfen. Kann die X-GmbH Ersatz der EUR verlangen? Folie 436

10 Haftungsgefahren für Geschäftsführer Geschäftsführerhaftung - Sorgfaltspflichtverletzungen gemäß 43 II GmbHG - Maßstab: Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, 43 I GmbHG - Eingeschränkte Rechtfertigung durch Gesellschafterbeschlüsse, 43 III 3 GmbHG Sonderfall: Insolvenz - Außenverhältnis: Verschleppungshaftung, 823 II BGB i.v.m. 15a InsO - Innenverhältnis: Masseschmälerungshaftung, 64 GmbHG Folie 437

11 Lösung Beispiel 83 G haftet wegen Verletzung der objektiven Sorgfaltsanforderungen, ohne dass es auf persönliche Vorwerfbarkeit ankommt. X-GmbH kann von ihm EUR ersetzt verlangen. Folie 438

12 Rechte der Gesellschafter Verwaltungsrechte - Stimmrecht, je 1 Geschäftsanteil eine Stimme, 47 II GmbHG - Auskunfts- und Einsichtsrecht, 51a GmbHG - ferner Gesellschaftsvertrag, 45 I GmbHG (Gestaltungsfreiheit) Vermögensrechte - Anspruch auf Anteil am jährlichen Bilanzgewinn (Gewinnrecht), 29 I 1 GmbHG, nach Geschäftsanteilen, 29 III 1 GmbHG, - Vermögensrechte durch Gesellschaftsvertrag, z.b. Gebrauch gesellschaftseigener Einrichtungen oder vergünstigte Sachbezüge. Grenze: 30 GmbHG Folie 439

13 Organisationsstruktur der GmbH Gesellschafter Teilnahme Stimmrecht Gesellschafterversammlung 45 ff. GmbHG Dritte z.b. Kaufvertrag Bestellung, Abberufung; 46 Nr. 5 GmbHG Weisungsbefugnis 37 I, 45, 46 Nr. 6 GmbHG Stellvertretung 35 GmbHG Geschäftsführer GmbH Haftung 43 II GmbHG Folie 440

Elemente der GmbH. Gesellschafter. Gesellschafterversammlung. Dritte. Geschäftsführer. GmbH. Folie 128. Gesellschaftsrecht Prof. Dr.

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