Die Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen
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- Sara Maier
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1 Die Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen von Heinrich Markowsky JWV Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft 2013
2 Bibliographische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der deutschen Nationalbibliographie; detaillierte bibliographische Daten sind im Internet über < abrufbar. Alle Rechte vorbehalten 2013 JWV Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbh Druck: Bookstation GmbH, Sipplingen Satz: Societas Verlag ( Printed in Germany ISBN ISSN Gedruckt auf alterungsbeständigem (säurefreiem) Papier entsprechend ISO 9706 Internet:
3 Einführung Die Gesellschafter einer GmbH gehen mit ihrer Mitgliedschaft zunächst eine dauerhafte Bindung ein. Wollen oder sollen sich einzelne Gesellschafter von ihrer Bindung lösen ohne die Gesellschaft aufzulösen, stellt sich die Frage nach der Möglichkeit ihres Ausscheidens aus der GmbH. Das Ausscheiden eines Gesellschafters ist fester Bestandteil des praktischen Lebens einer GmbH. Ein Gesellschafter kann seinen Geschäftsanteil abtreten ( 15 GmbHG), um auf diesem Wege seine Mitgliedschaft zu verlieren. Ansonsten lässt sich das Ausscheiden eines Gesellschafters ohne eine Auflösung der Gesellschaft im Wesentlichen durch die Einziehung seines Geschäftsanteils ( 34 GmbHG) umsetzen. Aufgrund der überwiegend personalistischen Struktur der GmbH 1 sind Zerwürfnisse unter den Gesellschaftern nicht selten. Um diese Konflikte durch ein Ausscheiden des opponierenden Gesellschafters zu lösen, aber auch zur Vermeidung des Eindringens gesellschaftsfremder Dritter in die Gesellschaft, sehen viele GmbH-Satzungen eine Einziehung vor. Das Instrument der Einziehung ist in 34 GmbHG geregelt. Die Einziehung führt zu einer Vernichtung des Geschäftsanteils des betroffenen Gesellschafters. 2 Das Stammkapital wird unmittelbar durch die Einziehung nicht berührt; das zu seiner Deckung erforderliche Gesellschaftsvermögen darf auch nicht durch die Abfindung an den ausgeschiedenen Gesellschafter angetastet werden ( 34 Abs. 3 GmbHG). Die Beteiligungsquote der verbleibenden Gesellschafter erhöht sich entsprechend. Die Einziehung kann mit ( 34 Abs. 1 GmbHG) oder ohne 1 Vgl. zu den Rechtstatsachen Kornblum/Hampf/Naß GmbHR 2012, 1240 (1249 f.): 1997/1999 ca. 97% der GmbHs besitzen maximal fünf Gesellschafter (Stichproben in Baden-Württemberg). 2 Vgl. zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen nur Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 20. Aufl., 34 Rn. 3 ff.; ausführlich zu den Voraussetzungen: 2. Teil und 3. Teil; zu den Rechtsfolgen: 4. Teil.
4 24 Einführung Zustimmung ( 34 Abs. 2 GmbHG) des betroffenen Gesellschafters erfolgen. Die Satzung muss eine entsprechende Ermächtigung enthalten. Liegen die Voraussetzungen der Ermächtigungsklausel vor, bedarf es zur Durchführung der Einziehung eines Gesellschafterbeschlusses ( 46 Nr. 4 GmbHG) und der Erklärung der Einziehung gegenüber dem betroffenen Gesellschafter sowie ggf. seiner Zustimmung. Die Charakterisierung der Einziehung als Minenfeld 3 ist nach wie vor treffend. Obwohl die Einziehung in 34 GmbHG nur sehr lückenhaft geregelt ist, wurde 34 GmbHG seit der Einführung des GmbHG von 1892 nie geändert. Das erstaunt angesichts der einschneidenden Rechtsfolge der Einziehung. Die magere Regelung des 34 GmbHG lässt viele Fragen offen, die teilweise bis heute nicht abschließend und befriedigend geklärt sind. 4 Die Rechtsprechung kommt nicht zum Ruhen und auch die Lehre äußert sich zu einzelnen Problemen immer wieder. Die jüngsten sehr grundlegenden Entwicklungen rechtfertigen angesichts der hohen praktischen Bedeutung der Einziehung eine erneute Untersuchung. Die theoretische Auseinandersetzung mit dem Recht der Einziehung ist für die Gestaltungspraxis im GmbH-Recht von hoher Relevanz. Unter den vielen Einzelfragen lassen sich vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen zwei Diskussionsschwerpunkte ausmachen: Die seit Jahrzehnten bestehende Kardinalsfrage im Recht der Einziehung betrifft das Verhältnis der Einziehung zur Abfindung des betroffenen Gesellschafters vor dem Hintergrund des Kapitalerhaltungsgebots der 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG. 5 Es geht darum, ob die Einziehung unabhängig von der Leistung der Abfindung aus ungebundenem Vermögen ( 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG) wirksam wird und bejahendenfalls um die Frage des Schutzes des Abfindungsinteresses des betroffenen Gesellschafters. Der BGH hat diese Frage mit seinem Urteil vom entschieden: Die Einziehung soll unabhängig von der Leistung der Abfindung wirksam werden. Steht einer Zahlung der Abfindung durch die Gesellschaft das Verbot der 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG entgegen, haften dem ausgeschiedenen Gesellschafter die verbleibenden Gesellschafter persönlich und anteilig. Die Entscheidung des BGH wurde im Hinblick auf die Schaffung von Rechtssicherheit mit 3 Römermann NZG 2010, Die maßgebliche Monographie aus dem Jahre 1982 beginnt mit zwei eng bedruckten Seiten an Rechtsfragen, Niemeier, Rechtstatsachen und Rechtsfragen der Einziehung von GmbH-Anteilen, S. 1 ff. 5 Intensiver Streit besteht seit BGHZ 9, 157 ff. 6 BGH NZG 2012, 259 ff.
5 Einführung 25 Beifall aufgenommen. Bei genauer Betrachtung stellen sich allerdings zahlreiche neue Fragen, deren Untersuchung und Beantwortung sich diese Arbeit zur Aufgabe setzt. Daneben hat die Neufassung des 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG durch das MoMiG 7 zu einem zweiten Schwerpunkt im wissenschaftlichen Diskurs über die Einziehung geführt. Der neue 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG verlangt eine Übereinstimmung zwischen der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und dem Stammkapital der Gesellschaft. Welche Auswirkungen dieses Gebot nach der Neufassung des 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG im Recht der Einziehung hat, ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung 8 und der Literatur 9 bislang ungeklärt. Für die Praxis besteht große Unsicherheit. Die nachfolgende Darstellung gliedert sich anhand der einzelnen Voraussetzungen der Einziehung und ihrer Wirkungen. Nach allgemeinen Grundlagen (1. Teil) geht sie auf die Anforderungen der gesellschaftsvertraglichen Einziehungsermächtigung (2. Teil) ein. Es geht dabei insbesondere um die nachträgliche Zulassung der Einziehung durch Satzungsänderung (A.), eine kategorisierte Darstellung der Regelung der Einziehungsgründe (B.) und einen Überblick über Abfindungsregelungen (C.). Im Einziehungsverfahren (3. Teil) werden der Einziehungsbeschluss (A.), die Einziehungserklärung (B.) und einer der Schwerpunkte, nämlich der Konflikt mit dem Kapitalerhaltungsverbot nach den 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG (D.), untersucht. Die Analyse der Rechtsfolgen der Einziehung (4. Teil) untergliedert sich in die Rechtsstellung des betroffenen Gesellschafters (A.), die Rechtsstellung der verbleibenden Gesellschafter unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen des neuen 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG (B.) und die Rechtsstellung der Gesellschaftsgläubiger (C.). Nach einer kurzen Zusammenfassung der Rechtsschutzmöglichkeiten (5. Teil) ergeht anhand der gefundenen Ergebnisse ein Vorschlag für eine Einziehungsklausel (6. Teil). Insgesamt liegt das besondere Augenmerk der nachfolgenden Untersuchung auf den jüngeren Entwicklungen in Rechtsprechung und Literatur. Unter Verwendung der gefundenen dogmatischen Ergebnisse soll 7 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom , BGBl. I, S Einerseits OLG München, Beschl. v und v U 2413/11, juris; LG Essen NZG 2010, 867 ff.; LG Neubrandenburg ZIP 2011, 1214; andererseits OLG Saarbrücken NZG 2012, 180 ff.; LG Dortmund ZIP 2012, 1247 ff. 9 Vgl. nur Nachweise bei Scholz/H. P. Westermann, GmbHG 11. Aufl., 34 Rn. 62 f.
6 26 Einführung die Arbeit zugleich aufspüren, inwiefern eventuell sogar Handlungsbedarf des Gesetzgebers besteht, um Rechtssicherheit herzustellen.
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